Steuertipps zum Jahresende für alle, die Steuern zahlen müssen

Steuertipps für alle Steuerpflichtigen zum Jahresende
• Sonderausgaben:
Es wird zwischen eingeschränkt abzugsfähigen und uneingeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben unterschieden.
Eingeschränkter Abzug (Topfsonderausgaben)
Der Abzug von Topfsonderausgaben ist mit einem Höchstbetrag von € 2.920 begrenzt. Ist man
hingegen Alleinverdiener oder Alleinerzieher, so verdoppelt sich der Höchstbetrag auf € 5.840. Ab
drei Kindern erhöht sich der Sonderausgabentopf um weitere € 1.460 pro Jahr. Topfsonderausgaben werden bei einem Einkommen bis maximal € 36.400 zu einem Viertel steuerlich berücksichtigt. Liegt Ihr Einkommen zwischen € 36.400 und € 60.000, werden die Topfsonderausgaben eingeschliffen, während bei einem Einkommen von größer € 60.000 nur mehr die Pauschale iHv € 60
zusteht. Der Pauschalbetrag iHv € 60 steht immer (d.h. ohne Nachweis) zu und wird von Amts wegen beantragt. Zu den Topfsonderausgaben zählen
Beiträge zu bestimmten Personenversicherungen (wie z.B. freiwillige Kranken-, Unfall-,
Lebensversicherung) sowie
Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung
Die steuerliche Absetzbarkeit für Topf-Sonderausgaben wurde durch das Steuerreformgesetz
2015/16 eingeschränkt bzw. läuft mit dem Jahr 2020 aus. Für bestehende Verträge (z.B. Versicherung), die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden, gilt die bestehende Regelung noch 5
Jahre bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2020. Neuverträge können bereits ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 nicht mehr steuerlich abgesetzt werden. Gleiches gilt für die Geltendmachung der Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung. Wenn mit der
tatsächlichen Bauausführung (Spatenstich) oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen
wurde, ist der Ansatz der Ausgaben als Topfsonderausgabe in den Veranlagungsjahren 2016 bis
2020 noch möglich.
Spezielle Einschränkungen gelten auch für den Kirchenbeitrag und für private Spenden an begünstigte Institutionen. Die Abzugsfähigkeit des Kirchenbeitrags ist mit einem Höchstbetrag von € 400
begrenzt, während begünstigte Spenden bis max. 10% der laufenden Jahreseinkünfte abzugsfähig
sind. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine Spende nur insoweit abzugsfähig ist, als
diese im Gesetz genannt oder in der Spendenliste des Bundesministeriums für Finanzen eingetragen ist (Spendenliste ersichtlich auf der BMF-Homepage).
Uneingeschränkter Abzug
Darunter fallen folgende Sonderausgaben, welche ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig
vom Einkommen und neben den Topfsonderausgaben absetzbar sind:
Renten und dauernde Lasten,
Ausgaben für eine freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, Nachkauf
von Versicherungszeiten sowie Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen,
Steuerberatungskosten
Bei den uneingeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben ergeben sich keine Änderungen durch
das Steuerreformgesetz 2015/16.
Für die Geltendmachung der Sonderausgaben ist das Jahr der Bezahlung relevant. Bitte beachten
Sie in diesem Zusammenhang die Höchstbeträge: Beispielsweise macht die (vorgezogene) Bezahlung des Kirchenbeitrages für das Jahr 2016 im Jahr 2015 wenig Sinn, wenn Sie bereits einen Kirchenbeitrag von € 400 im Jahr 2015 bezahlt haben.
Ab dem Veranlagungsjahr 2017 können Kirchenbeiträge, Spenden und Ausgaben für eine freiwillige Weiterversicherung sowie für der Nachkauf von Versicherungszeiten nur mehr geltend gemacht werden, wenn diese von den jeweiligen Institutionen ans Finanzamt gemeldet wurden.
• Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag
Der Arbeitnehmerabsetzbetrag (bisher € 54 pro Jahr) und der Verkehrsabsetzbetrag (bisher € 291
pro Jahr) werden ab dem Jahr 2016 zum Verkehrsabsetzbetrag NEU iHv € 400 verschmolzen.
PendlerInnen mit geringem Einkommen (< € 12.200) und Anspruch auf die Pendlerpauschale steht
ab dem Jahr 2016 ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag iHv € 690 zu.
• Außergewöhnliche Belastungen
Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen beispielsweise Ausgaben für Krankheiten (z.B.
Kosten für Medikamente) oder Zahnbehandlungen, soweit diese nicht von der Versicherung erstattet werden. Diese Kosten können im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass diese Ausgaben erst bei Überschreiten des Selbstbehaltes steuerwirksam werden. Der Selbstbehalt ist einkommensabhängig und beträgt maximal 12%. Infolgedessen ist es vorteilhafter, hohe Arztrechnungen nicht verteilt in Raten auf zwei Jahre sondern auf einmal zu bezahlen. Sollte Ihr Ehepartner nur ein geringes Einkommen erzielen, so ist es steuerschonender, wenn Sie für Ihren Partner
Kirchenbeitrag, freiwillige Versicherungen (sofern es sich um Alt-Verträge handelt) sowie Arztrechnungen bezahlen.
Daneben können bestimmte außergewöhnliche Belastungen (wie z.B. Aufwendungen im Zusammenhang mit Behinderungen sowie Kosten für die auswärtige Berufsausbildung der Kinder) ohne
Selbstbehalt abgesetzt werden.
• Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag beträgt im Jahr 2015 € 220, wenn dieser durch einen Elternteil geltend gemacht wird bzw. € 132, wenn beide Elternteile den Freibetrag ansetzen. Aufgrund der Steuerreform 2015/16 erhöht sich der Kinderfreibetrag ab dem Jahr 2016 auf € 440 (Geltendmachung
durch ein Elternteil) bzw. € 300 bei Geldendmachung durch beide Elternteile. Der Kinderfreibetrag
vermindert Ihr steuerpflichtiges Einkommen und ist im Rahmen der Steuererklärung zu beantragen.
• Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten iHv maximal € 2.300 pro Kalenderjahr und Kind können für Kinder, welche das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steuerlich ohne Selbstbehalt abgesetzt werden. Es können sämtliche Kosten im Rahmen der Kinderbetreuung (Verpflegungskosten, Bastelgeld, nicht jedoch: Schuldgeld oder Kosten für den Nachhilfeunterricht) berücksichtigt werden, sofern die Betreuung in einer privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten, Internat) oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Daneben können auch
die Kosten für die Ferienbetreuung oder für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen oder die
Erlernung von Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht, Computerkurse, Sporttraining) im Vordergrund
steht, angesetzt werden.
• Arbeitnehmerveranlagungen
Bitte beachten Sie, dass die Frist für die Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung 2010 mit
31.12.2015 endet. Arbeitnehmerveranlagungen sind insbesondere vorteilhaft bei:
schwankenden Bezügen (Steuerrefundierung aufgrund des Jahresausgleichseffekts),
Geldendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen,
Verlusten aus anderen Einkünften, z.B. Einkünfte aus V+V,
Geldendmachung des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsatzbetrages:
Voraussetzungen: Beim Alleinverdienerabsetzbetrag darf der/die PartnerIn höchstens €
6.000 im Jahr dazuverdienen. Zudem muss für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate die Familienbeihilfe bezogen worden sein.
Geltendmachung des Kinderfreibetrages,
Geltendmachung des Unterhaltsabsatzbetrages,
Gutschrift von Negativsteuern:
In der Regel ist dies vor allem bei Schülern und Studenten, die ausschließlich in den Ferien
arbeiten, der Fall, da sie die gesamte bezahlte Lohnsteuer von der Finanz retour erhalten.