Kapitel 24

INSTITUTIONENGESCHICHTE
(RÖMISCHES P RIVATRECHT)
SOMMERSEMESTER 2015
PROF. DR . JOHANNES PLATSC HEK
XXIV.
Zur lex Aquilia
Kaser, RPR § 51.10-18
1. Wortlaut
* D. 9,2,2 pr. (Gai. 7 ed. prov.)
"Das erste Kapitel der lex Aquilia sagt:
'Wer einen fremden Sklaven oder eine fremde Sklavin oder vierfüßiges Herdentier
widerrechtlich getötet hat,
soll verurteilt werden, dem Eigentümer soviel Kupfer(geld) zu geben,
wie die Sache/Angelegenheit (res) in jenem Jahr höchstens wert war.
Weiter unten wird dann angeordnet, dass gegen den Leugnenden die Klage auf das Doppelte gehen soll."
** D. 9,2,27,5 (Ulp. 18 ed.)
"Das dritte Kapitel der lex Aquilia sagt:
'Bezüglich anderer Angelegenheiten (ceterae res), außer der Tötung von Sklaven und Vieh,
wenn jemand einem anderen einen Schaden
durch widerrechtliches Brennen (urere), Brechen (frangere) oder Ausreißen (rumpere)
zugefügt hat, so soll er verpflichtet sein, so viel Geld dem Eigentümer zu geben, wie die
Angelegenheit (ea res) in den nächsten dreißig Tagen wert sein wird.'"
2. Objektiver Tatbestand / Aktivlegitimation
* D. 9,2,7,1 (Ulp. 18 ed.)
“Unter occidere aber müssen wir verstehen, dass jemand einem anderen mit dem Schwert,
mit einem Knüppel oder mit einer anderen Waffe oder mit den Händen (wenn er ihn etwa
würgt) oder mit dem Absatz oder mit dem Kopf oder derartigem angreift.”
** D. 9,2,7,6 (Ulp. 18 ed.)
“Celsus sagt, es bestehe ein großer Unterschied zwischen occidere und mortis causam
praestare. Wer die Ursache für den Tod setzt (mortis causam praestiterit) hafte nicht aus
der lex Aquilia, sondern aus einer actio in factum. Zum Beispiel verwirkliche derjenige,
der ein Gift anstelle eines Heilmittels gegeben hat, ein mortis causam praestare. Ebenso
derjenige, der einem Rasenden ein Schwert gegeben hat. Auch er hafte nicht aus der lex
Aquilia, sondern aus einer actio in factum.”
*** D. 9,2,9 pr. (Ulp. 18 ed.)
“Wenn eine Hebamme einer Frau ein Heilmittel verabreicht hat und die Frau daran
gestorben ist, so unterscheidet Labeo: Wenn sie es ihr eigenhändig eingeflößt hat, scheint
sie ein occidere begangen zu haben; wenn sie es ihr ausgehändigt hat, damit sie es selbst
einnehme, dann müsse man eine actio in factum geben. Diese Entscheidung ist richtig. Sie
hat nämlich eher ein mortis causam praestare verwirklicht als ein occidere.”
**** D. 9,2,13 pr. (Ulp. 18 ed.)
“Ein freier Mensch (der unerkannt einem anderen als Sklave dient) hat im eigenen Namen
eine actio legis Aquiliae utilis; die unveränderte Klage (actio directa) hat er nämlich nicht,
weil niemand als Eigentümer seiner Glieder angesehen wird. Namens des flüchtigen
Sklaven aber hat sie der Eigentümer.”
LUDWIG-MAXIMILIANS-UNI VERSITÄT MÜNCHEN
SEITE 2 VON 2
3. Rechtswidrigkeit / Verschulden - iniuria, culpa
* D. 9,2,31 (Paul. 10 Sab.)
“Wenn ein Baumschneider, als er einen Ast hinunterwarf, oder ein Arbeiter auf einem
Gerüst einen vorbeigehenden Menschen/Sklaven getötet hat, so haftet er, wenn er (is; der
Ast!) auf öffentlichen Grund (in publicum) fällt und jener nicht zuvor gerufen hat, so dass
der Unfall dessen (eius; des Sklaven) vermieden werden konnte. Aber Mucius sagte, auch
wenn dasselbe auf privatem Grund geschehen wäre, könne wegen Verschuldens/ Fahrlässigkeit (de culpa) geklagt werden. ‘Verschulden’/’Fahrlässigkeit’ (culpa) liege vor, wenn
für etwas, obwohl von einem sorgfältigen Menschen Vorsorge getroffen werden konnte,
keine Vorsorge getroffen worden ist oder davor erst gewarnt wurde, als sich die Gefahr
nicht mehr vermeiden ließ. Entsprechend dieser Überlegung macht es keinen großen
Unterschied, ob der Weg über öffentlichen oder privaten Grund führte, da ein allgemein
benutzter Weg sehr häufig über privaten Grund führt. Wenn es keinen Weg gibt, muss er
nur für Arglist (dolus) haften, dass er nicht auf den etwas wirft, den er vorbeigehen sieht.
Denn für Fahrlässigkeit kann man ihn nicht einstehen lassen, weil er nicht erahnen konnte,
dass irgendwer diesen Bereich durchquert.”
** D. 9,2,52,1 (Alf. 2 dig.)
“Ein Wirt hatte des Nachts auf die Theke seiner Gassenschänke eine Lampe gestellt.
Ein Passant hatte sie entwendet. Der Wirt verfolgte ihn, verlangte die Lampe heraus und
hielt ihn fest, als er fliehen wollte.
Jener begann, mit einer Geißel (flagellum), die er in der Hand hielt, in der eine Stachel
enthalten war (?; in quo dolor inerat; dett.: in quo dolo inerat), auf den Wirt einzuschlagen,
auf dass dieser ihn gehen lasse.
Daraus entstand eine größere Schlägerei und der Wirt schlug dem, der die Lampe
entwendet hatte, ein Auge aus.
Er (der Wirt) fragte an, ob es nicht so sei, dass er keinen widerrechtlichen Schaden
zugefügt habe, weil er ja zuerst mit der Geißel geschlagen worden sei.
Ich habe geantwortet, wenn er ihm nicht absichtlich (data opera) das Auge ausgeschlagen
habe, scheine er keinen widerrechtlichen Schaden zugefügt zu haben;
denn die Schuld (culpa) bleibe bei dem, der zuerst mit der Geißel geschlagen hat.
Aber wenn er nicht zuerst von diesem geschlagen worden wäre, sondern mit ihm gerauft
hätte, als er ihm die Lampe entreißen wollte, dann scheine es durch die Schuld des Wirts
geschehen zu sein.”
4. Mehrere (mögliche) Täter
D. 9,2,32 pr. (Gai. 7 ed. prov.)
“Es wurde die Frage aufgeworfen, ob das, was der Gerichtsmagistrat (= in den Provinzen
der Prokonsul) im Fall eines Diebstahls beachtet, der vom Gesinde (familia) begangen
wurde (das heißt: dass nicht wegen jedes einzelnen Sklaven die Bußforderung gestattet
wird, sondern es ausreicht, dass das geleistet werde, was geleistet werden müsste, wenn
ein einzelner Freier den Diebstahl begangen hätte), auch bei der Klage wegen
rechtswidriger Schädigung beachtet werden muss. Aber die Ansicht überwog, dasselbe zu
beachten, und zwar zu Recht: Wenn nämlich im Fall des Diebstahls dies der Sinn und
Zweck der Regelung ist, dass nicht wegen einer unerlaubten Handlung der Eigentümer
sein gesamtes Gesinde einbüßt, und derselbe Sinn und Zweck auch bei der Klage wegen
rechtswidriger Schädigung begegnet, so folgt daraus, dass die Schätzung hier ebenso
vorgenommen werden muss, insbesondere weil diese Art der unerlaubten Handlung
mitunter leichter ist, zum Beispiel wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit und nicht durch
Vorsatz verursacht wird."
INSTITUTIONENGESCHICHTE
(RÖMISCHES P RIVATRECHT)
SOMMERSEMESTER 2015
PROF. DR . JOHANNES PLATSC HEK
XXIV.
Zur lex Aquilia
Kaser, RPR § 51.10-18
1. Wortlaut
* D. 9,2,2 pr. (Gai. 7 ed. prov.)
"Das erste Kapitel der lex Aquilia sagt:
'Wer einen fremden Sklaven oder eine fremde Sklavin oder vierfüßiges Herdentier
widerrechtlich getötet hat,
soll verurteilt werden, dem Eigentümer soviel Kupfer(geld) zu geben,
wie die Sache/Angelegenheit (res) in jenem Jahr höchstens wert war.
Weiter unten wird dann angeordnet, dass gegen den Leugnenden die Klage auf das Doppelte gehen soll."
** D. 9,2,27,5 (Ulp. 18 ed.)
"Das dritte Kapitel der lex Aquilia sagt:
'Bezüglich anderer Angelegenheiten (ceterae res), außer der Tötung von Sklaven und Vieh,
wenn jemand einem anderen einen Schaden
durch widerrechtliches Brennen (urere), Brechen (frangere) oder Ausreißen (rumpere)
zugefügt hat, so soll er verpflichtet sein, so viel Geld dem Eigentümer zu geben, wie die
Angelegenheit (ea res) in den nächsten dreißig Tagen wert sein wird.'"
2. Objektiver Tatbestand / Aktivlegitimation
* D. 9,2,7,1 (Ulp. 18 ed.)
“Unter occidere aber müssen wir verstehen, dass jemand einem anderen mit dem Schwert,
mit einem Knüppel oder mit einer anderen Waffe oder mit den Händen (wenn er ihn etwa
würgt) oder mit dem Absatz oder mit dem Kopf oder derartigem angreift.”
** D. 9,2,7,6 (Ulp. 18 ed.)
“Celsus sagt, es bestehe ein großer Unterschied zwischen occidere und mortis causam
praestare. Wer die Ursache für den Tod setzt (mortis causam praestiterit) hafte nicht aus
der lex Aquilia, sondern aus einer actio in factum. Zum Beispiel verwirkliche derjenige,
der ein Gift anstelle eines Heilmittels gegeben hat, ein mortis causam praestare. Ebenso
derjenige, der einem Rasenden ein Schwert gegeben hat. Auch er hafte nicht aus der lex
Aquilia, sondern aus einer actio in factum.”
*** D. 9,2,9 pr. (Ulp. 18 ed.)
“Wenn eine Hebamme einer Frau ein Heilmittel verabreicht hat und die Frau daran
gestorben ist, so unterscheidet Labeo: Wenn sie es ihr eigenhändig eingeflößt hat, scheint
sie ein occidere begangen zu haben; wenn sie es ihr ausgehändigt hat, damit sie es selbst
einnehme, dann müsse man eine actio in factum geben. Diese Entscheidung ist richtig. Sie
hat nämlich eher ein mortis causam praestare verwirklicht als ein occidere.”
**** D. 9,2,13 pr. (Ulp. 18 ed.)
“Ein freier Mensch (der unerkannt einem anderen als Sklave dient) hat im eigenen Namen
eine actio legis Aquiliae utilis; die unveränderte Klage (actio directa) hat er nämlich nicht,
weil niemand als Eigentümer seiner Glieder angesehen wird. Namens des flüchtigen
Sklaven aber hat sie der Eigentümer.”
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3. Rechtswidrigkeit / Verschulden - iniuria, culpa
* D. 9,2,31 (Paul. 10 Sab.)
“Wenn ein Baumschneider, als er einen Ast hinunterwarf, oder ein Arbeiter auf einem
Gerüst einen vorbeigehenden Menschen/Sklaven getötet hat, so haftet er, wenn er (is; der
Ast!) auf öffentlichen Grund (in publicum) fällt und jener nicht zuvor gerufen hat, so dass
der Unfall dessen (eius; des Sklaven) vermieden werden konnte. Aber Mucius sagte, auch
wenn dasselbe auf privatem Grund geschehen wäre, könne wegen Verschuldens/ Fahrlässigkeit (de culpa) geklagt werden. ‘Verschulden’/’Fahrlässigkeit’ (culpa) liege vor, wenn
für etwas, obwohl von einem sorgfältigen Menschen Vorsorge getroffen werden konnte,
keine Vorsorge getroffen worden ist oder davor erst gewarnt wurde, als sich die Gefahr
nicht mehr vermeiden ließ. Entsprechend dieser Überlegung macht es keinen großen
Unterschied, ob der Weg über öffentlichen oder privaten Grund führte, da ein allgemein
benutzter Weg sehr häufig über privaten Grund führt. Wenn es keinen Weg gibt, muss er
nur für Arglist (dolus) haften, dass er nicht auf den etwas wirft, den er vorbeigehen sieht.
Denn für Fahrlässigkeit kann man ihn nicht einstehen lassen, weil er nicht erahnen konnte,
dass irgendwer diesen Bereich durchquert.”
** D. 9,2,52,1 (Alf. 2 dig.)
“Ein Wirt hatte des Nachts auf die Theke seiner Gassenschänke eine Lampe gestellt.
Ein Passant hatte sie entwendet. Der Wirt verfolgte ihn, verlangte die Lampe heraus und
hielt ihn fest, als er fliehen wollte.
Jener begann, mit einer Geißel (flagellum), die er in der Hand hielt, in der eine Stachel
enthalten war (?; in quo dolor inerat; dett.: in quo dolo inerat), auf den Wirt einzuschlagen,
auf dass dieser ihn gehen lasse.
Daraus entstand eine größere Schlägerei und der Wirt schlug dem, der die Lampe
entwendet hatte, ein Auge aus.
Er (der Wirt) fragte an, ob es nicht so sei, dass er keinen widerrechtlichen Schaden
zugefügt habe, weil er ja zuerst mit der Geißel geschlagen worden sei.
Ich habe geantwortet, wenn er ihm nicht absichtlich (data opera) das Auge ausgeschlagen
habe, scheine er keinen widerrechtlichen Schaden zugefügt zu haben;
denn die Schuld (culpa) bleibe bei dem, der zuerst mit der Geißel geschlagen hat.
Aber wenn er nicht zuerst von diesem geschlagen worden wäre, sondern mit ihm gerauft
hätte, als er ihm die Lampe entreißen wollte, dann scheine es durch die Schuld des Wirts
geschehen zu sein.”
4. Mehrere (mögliche) Täter
D. 9,2,32 pr. (Gai. 7 ed. prov.)
“Es wurde die Frage aufgeworfen, ob das, was der Gerichtsmagistrat (= in den Provinzen
der Prokonsul) im Fall eines Diebstahls beachtet, der vom Gesinde (familia) begangen
wurde (das heißt: dass nicht wegen jedes einzelnen Sklaven die Bußforderung gestattet
wird, sondern es ausreicht, dass das geleistet werde, was geleistet werden müsste, wenn
ein einzelner Freier den Diebstahl begangen hätte), auch bei der Klage wegen
rechtswidriger Schädigung beachtet werden muss. Aber die Ansicht überwog, dasselbe zu
beachten, und zwar zu Recht: Wenn nämlich im Fall des Diebstahls dies der Sinn und
Zweck der Regelung ist, dass nicht wegen einer unerlaubten Handlung der Eigentümer
sein gesamtes Gesinde einbüßt, und derselbe Sinn und Zweck auch bei der Klage wegen
rechtswidriger Schädigung begegnet, so folgt daraus, dass die Schätzung hier ebenso
vorgenommen werden muss, insbesondere weil diese Art der unerlaubten Handlung
mitunter leichter ist, zum Beispiel wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit und nicht durch
Vorsatz verursacht wird."
INSTITUTIONENGESCHICHTE
(RÖMISCHES P RIVATRECHT)
SOMMERSEMESTER 2015
PROF. DR . JOHANNES PLATSC HEK
XXIV.
Zur lex Aquilia
Kaser, RPR § 51.10-18
1. Wortlaut
* D. 9,2,2 pr. (Gai. 7 ed. prov.)
"Das erste Kapitel der lex Aquilia sagt:
'Wer einen fremden Sklaven oder eine fremde Sklavin oder vierfüßiges Herdentier
widerrechtlich getötet hat,
soll verurteilt werden, dem Eigentümer soviel Kupfer(geld) zu geben,
wie die Sache/Angelegenheit (res) in jenem Jahr höchstens wert war.
Weiter unten wird dann angeordnet, dass gegen den Leugnenden die Klage auf das Doppelte gehen soll."
** D. 9,2,27,5 (Ulp. 18 ed.)
"Das dritte Kapitel der lex Aquilia sagt:
'Bezüglich anderer Angelegenheiten (ceterae res), außer der Tötung von Sklaven und Vieh,
wenn jemand einem anderen einen Schaden
durch widerrechtliches Brennen (urere), Brechen (frangere) oder Ausreißen (rumpere)
zugefügt hat, so soll er verpflichtet sein, so viel Geld dem Eigentümer zu geben, wie die
Angelegenheit (ea res) in den nächsten dreißig Tagen wert sein wird.'"
2. Objektiver Tatbestand / Aktivlegitimation
* D. 9,2,7,1 (Ulp. 18 ed.)
“Unter occidere aber müssen wir verstehen, dass jemand einem anderen mit dem Schwert,
mit einem Knüppel oder mit einer anderen Waffe oder mit den Händen (wenn er ihn etwa
würgt) oder mit dem Absatz oder mit dem Kopf oder derartigem angreift.”
** D. 9,2,7,6 (Ulp. 18 ed.)
“Celsus sagt, es bestehe ein großer Unterschied zwischen occidere und mortis causam
praestare. Wer die Ursache für den Tod setzt (mortis causam praestiterit) hafte nicht aus
der lex Aquilia, sondern aus einer actio in factum. Zum Beispiel verwirkliche derjenige,
der ein Gift anstelle eines Heilmittels gegeben hat, ein mortis causam praestare. Ebenso
derjenige, der einem Rasenden ein Schwert gegeben hat. Auch er hafte nicht aus der lex
Aquilia, sondern aus einer actio in factum.”
*** D. 9,2,9 pr. (Ulp. 18 ed.)
“Wenn eine Hebamme einer Frau ein Heilmittel verabreicht hat und die Frau daran
gestorben ist, so unterscheidet Labeo: Wenn sie es ihr eigenhändig eingeflößt hat, scheint
sie ein occidere begangen zu haben; wenn sie es ihr ausgehändigt hat, damit sie es selbst
einnehme, dann müsse man eine actio in factum geben. Diese Entscheidung ist richtig. Sie
hat nämlich eher ein mortis causam praestare verwirklicht als ein occidere.”
**** D. 9,2,13 pr. (Ulp. 18 ed.)
“Ein freier Mensch (der unerkannt einem anderen als Sklave dient) hat im eigenen Namen
eine actio legis Aquiliae utilis; die unveränderte Klage (actio directa) hat er nämlich nicht,
weil niemand als Eigentümer seiner Glieder angesehen wird. Namens des flüchtigen
Sklaven aber hat sie der Eigentümer.”
LUDWIG-MAXIMILIANS-UNI VERSITÄT MÜNCHEN
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3. Rechtswidrigkeit / Verschulden - iniuria, culpa
* D. 9,2,31 (Paul. 10 Sab.)
“Wenn ein Baumschneider, als er einen Ast hinunterwarf, oder ein Arbeiter auf einem
Gerüst einen vorbeigehenden Menschen/Sklaven getötet hat, so haftet er, wenn er (is; der
Ast!) auf öffentlichen Grund (in publicum) fällt und jener nicht zuvor gerufen hat, so dass
der Unfall dessen (eius; des Sklaven) vermieden werden konnte. Aber Mucius sagte, auch
wenn dasselbe auf privatem Grund geschehen wäre, könne wegen Verschuldens/ Fahrlässigkeit (de culpa) geklagt werden. ‘Verschulden’/’Fahrlässigkeit’ (culpa) liege vor, wenn
für etwas, obwohl von einem sorgfältigen Menschen Vorsorge getroffen werden konnte,
keine Vorsorge getroffen worden ist oder davor erst gewarnt wurde, als sich die Gefahr
nicht mehr vermeiden ließ. Entsprechend dieser Überlegung macht es keinen großen
Unterschied, ob der Weg über öffentlichen oder privaten Grund führte, da ein allgemein
benutzter Weg sehr häufig über privaten Grund führt. Wenn es keinen Weg gibt, muss er
nur für Arglist (dolus) haften, dass er nicht auf den etwas wirft, den er vorbeigehen sieht.
Denn für Fahrlässigkeit kann man ihn nicht einstehen lassen, weil er nicht erahnen konnte,
dass irgendwer diesen Bereich durchquert.”
** D. 9,2,52,1 (Alf. 2 dig.)
“Ein Wirt hatte des Nachts auf die Theke seiner Gassenschänke eine Lampe gestellt.
Ein Passant hatte sie entwendet. Der Wirt verfolgte ihn, verlangte die Lampe heraus und
hielt ihn fest, als er fliehen wollte.
Jener begann, mit einer Geißel (flagellum), die er in der Hand hielt, in der eine Stachel
enthalten war (?; in quo dolor inerat; dett.: in quo dolo inerat), auf den Wirt einzuschlagen,
auf dass dieser ihn gehen lasse.
Daraus entstand eine größere Schlägerei und der Wirt schlug dem, der die Lampe
entwendet hatte, ein Auge aus.
Er (der Wirt) fragte an, ob es nicht so sei, dass er keinen widerrechtlichen Schaden
zugefügt habe, weil er ja zuerst mit der Geißel geschlagen worden sei.
Ich habe geantwortet, wenn er ihm nicht absichtlich (data opera) das Auge ausgeschlagen
habe, scheine er keinen widerrechtlichen Schaden zugefügt zu haben;
denn die Schuld (culpa) bleibe bei dem, der zuerst mit der Geißel geschlagen hat.
Aber wenn er nicht zuerst von diesem geschlagen worden wäre, sondern mit ihm gerauft
hätte, als er ihm die Lampe entreißen wollte, dann scheine es durch die Schuld des Wirts
geschehen zu sein.”
4. Mehrere (mögliche) Täter
D. 9,2,32 pr. (Gai. 7 ed. prov.)
“Es wurde die Frage aufgeworfen, ob das, was der Gerichtsmagistrat (= in den Provinzen
der Prokonsul) im Fall eines Diebstahls beachtet, der vom Gesinde (familia) begangen
wurde (das heißt: dass nicht wegen jedes einzelnen Sklaven die Bußforderung gestattet
wird, sondern es ausreicht, dass das geleistet werde, was geleistet werden müsste, wenn
ein einzelner Freier den Diebstahl begangen hätte), auch bei der Klage wegen
rechtswidriger Schädigung beachtet werden muss. Aber die Ansicht überwog, dasselbe zu
beachten, und zwar zu Recht: Wenn nämlich im Fall des Diebstahls dies der Sinn und
Zweck der Regelung ist, dass nicht wegen einer unerlaubten Handlung der Eigentümer
sein gesamtes Gesinde einbüßt, und derselbe Sinn und Zweck auch bei der Klage wegen
rechtswidriger Schädigung begegnet, so folgt daraus, dass die Schätzung hier ebenso
vorgenommen werden muss, insbesondere weil diese Art der unerlaubten Handlung
mitunter leichter ist, zum Beispiel wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit und nicht durch
Vorsatz verursacht wird."
INSTITUTIONENGESCHICHTE
(RÖMISCHES P RIVATRECHT)
SOMMERSEMESTER 2015
PROF. DR . JOHANNES PLATSC HEK
XXIV.
Zur lex Aquilia
Kaser, RPR § 51.10-18
1. Wortlaut
* D. 9,2,2 pr. (Gai. 7 ed. prov.)
"Das erste Kapitel der lex Aquilia sagt:
'Wer einen fremden Sklaven oder eine fremde Sklavin oder vierfüßiges Herdentier
widerrechtlich getötet hat,
soll verurteilt werden, dem Eigentümer soviel Kupfer(geld) zu geben,
wie die Sache/Angelegenheit (res) in jenem Jahr höchstens wert war.
Weiter unten wird dann angeordnet, dass gegen den Leugnenden die Klage auf das Doppelte gehen soll."
** D. 9,2,27,5 (Ulp. 18 ed.)
"Das dritte Kapitel der lex Aquilia sagt:
'Bezüglich anderer Angelegenheiten (ceterae res), außer der Tötung von Sklaven und Vieh,
wenn jemand einem anderen einen Schaden
durch widerrechtliches Brennen (urere), Brechen (frangere) oder Ausreißen (rumpere)
zugefügt hat, so soll er verpflichtet sein, so viel Geld dem Eigentümer zu geben, wie die
Angelegenheit (ea res) in den nächsten dreißig Tagen wert sein wird.'"
2. Objektiver Tatbestand / Aktivlegitimation
* D. 9,2,7,1 (Ulp. 18 ed.)
“Unter occidere aber müssen wir verstehen, dass jemand einem anderen mit dem Schwert,
mit einem Knüppel oder mit einer anderen Waffe oder mit den Händen (wenn er ihn etwa
würgt) oder mit dem Absatz oder mit dem Kopf oder derartigem angreift.”
** D. 9,2,7,6 (Ulp. 18 ed.)
“Celsus sagt, es bestehe ein großer Unterschied zwischen occidere und mortis causam
praestare. Wer die Ursache für den Tod setzt (mortis causam praestiterit) hafte nicht aus
der lex Aquilia, sondern aus einer actio in factum. Zum Beispiel verwirkliche derjenige,
der ein Gift anstelle eines Heilmittels gegeben hat, ein mortis causam praestare. Ebenso
derjenige, der einem Rasenden ein Schwert gegeben hat. Auch er hafte nicht aus der lex
Aquilia, sondern aus einer actio in factum.”
*** D. 9,2,9 pr. (Ulp. 18 ed.)
“Wenn eine Hebamme einer Frau ein Heilmittel verabreicht hat und die Frau daran
gestorben ist, so unterscheidet Labeo: Wenn sie es ihr eigenhändig eingeflößt hat, scheint
sie ein occidere begangen zu haben; wenn sie es ihr ausgehändigt hat, damit sie es selbst
einnehme, dann müsse man eine actio in factum geben. Diese Entscheidung ist richtig. Sie
hat nämlich eher ein mortis causam praestare verwirklicht als ein occidere.”
**** D. 9,2,13 pr. (Ulp. 18 ed.)
“Ein freier Mensch (der unerkannt einem anderen als Sklave dient) hat im eigenen Namen
eine actio legis Aquiliae utilis; die unveränderte Klage (actio directa) hat er nämlich nicht,
weil niemand als Eigentümer seiner Glieder angesehen wird. Namens des flüchtigen
Sklaven aber hat sie der Eigentümer.”
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3. Rechtswidrigkeit / Verschulden - iniuria, culpa
* D. 9,2,31 (Paul. 10 Sab.)
“Wenn ein Baumschneider, als er einen Ast hinunterwarf, oder ein Arbeiter auf einem
Gerüst einen vorbeigehenden Menschen/Sklaven getötet hat, so haftet er, wenn er (is; der
Ast!) auf öffentlichen Grund (in publicum) fällt und jener nicht zuvor gerufen hat, so dass
der Unfall dessen (eius; des Sklaven) vermieden werden konnte. Aber Mucius sagte, auch
wenn dasselbe auf privatem Grund geschehen wäre, könne wegen Verschuldens/ Fahrlässigkeit (de culpa) geklagt werden. ‘Verschulden’/’Fahrlässigkeit’ (culpa) liege vor, wenn
für etwas, obwohl von einem sorgfältigen Menschen Vorsorge getroffen werden konnte,
keine Vorsorge getroffen worden ist oder davor erst gewarnt wurde, als sich die Gefahr
nicht mehr vermeiden ließ. Entsprechend dieser Überlegung macht es keinen großen
Unterschied, ob der Weg über öffentlichen oder privaten Grund führte, da ein allgemein
benutzter Weg sehr häufig über privaten Grund führt. Wenn es keinen Weg gibt, muss er
nur für Arglist (dolus) haften, dass er nicht auf den etwas wirft, den er vorbeigehen sieht.
Denn für Fahrlässigkeit kann man ihn nicht einstehen lassen, weil er nicht erahnen konnte,
dass irgendwer diesen Bereich durchquert.”
** D. 9,2,52,1 (Alf. 2 dig.)
“Ein Wirt hatte des Nachts auf die Theke seiner Gassenschänke eine Lampe gestellt.
Ein Passant hatte sie entwendet. Der Wirt verfolgte ihn, verlangte die Lampe heraus und
hielt ihn fest, als er fliehen wollte.
Jener begann, mit einer Geißel (flagellum), die er in der Hand hielt, in der eine Stachel
enthalten war (?; in quo dolor inerat; dett.: in quo dolo inerat), auf den Wirt einzuschlagen,
auf dass dieser ihn gehen lasse.
Daraus entstand eine größere Schlägerei und der Wirt schlug dem, der die Lampe
entwendet hatte, ein Auge aus.
Er (der Wirt) fragte an, ob es nicht so sei, dass er keinen widerrechtlichen Schaden
zugefügt habe, weil er ja zuerst mit der Geißel geschlagen worden sei.
Ich habe geantwortet, wenn er ihm nicht absichtlich (data opera) das Auge ausgeschlagen
habe, scheine er keinen widerrechtlichen Schaden zugefügt zu haben;
denn die Schuld (culpa) bleibe bei dem, der zuerst mit der Geißel geschlagen hat.
Aber wenn er nicht zuerst von diesem geschlagen worden wäre, sondern mit ihm gerauft
hätte, als er ihm die Lampe entreißen wollte, dann scheine es durch die Schuld des Wirts
geschehen zu sein.”
4. Mehrere (mögliche) Täter
D. 9,2,32 pr. (Gai. 7 ed. prov.)
“Es wurde die Frage aufgeworfen, ob das, was der Gerichtsmagistrat (= in den Provinzen
der Prokonsul) im Fall eines Diebstahls beachtet, der vom Gesinde (familia) begangen
wurde (das heißt: dass nicht wegen jedes einzelnen Sklaven die Bußforderung gestattet
wird, sondern es ausreicht, dass das geleistet werde, was geleistet werden müsste, wenn
ein einzelner Freier den Diebstahl begangen hätte), auch bei der Klage wegen
rechtswidriger Schädigung beachtet werden muss. Aber die Ansicht überwog, dasselbe zu
beachten, und zwar zu Recht: Wenn nämlich im Fall des Diebstahls dies der Sinn und
Zweck der Regelung ist, dass nicht wegen einer unerlaubten Handlung der Eigentümer
sein gesamtes Gesinde einbüßt, und derselbe Sinn und Zweck auch bei der Klage wegen
rechtswidriger Schädigung begegnet, so folgt daraus, dass die Schätzung hier ebenso
vorgenommen werden muss, insbesondere weil diese Art der unerlaubten Handlung
mitunter leichter ist, zum Beispiel wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit und nicht durch
Vorsatz verursacht wird."
INSTITUTIONENGESCHICHTE
(RÖMISCHES P RIVATRECHT)
SOMMERSEMESTER 2015
PROF. DR . JOHANNES PLATSC HEK
XXIV.
Zur lex Aquilia
Kaser, RPR § 51.10-18
1. Wortlaut
* D. 9,2,2 pr. (Gai. 7 ed. prov.)
"Das erste Kapitel der lex Aquilia sagt:
'Wer einen fremden Sklaven oder eine fremde Sklavin oder vierfüßiges Herdentier
widerrechtlich getötet hat,
soll verurteilt werden, dem Eigentümer soviel Kupfer(geld) zu geben,
wie die Sache/Angelegenheit (res) in jenem Jahr höchstens wert war.
Weiter unten wird dann angeordnet, dass gegen den Leugnenden die Klage auf das Doppelte gehen soll."
** D. 9,2,27,5 (Ulp. 18 ed.)
"Das dritte Kapitel der lex Aquilia sagt:
'Bezüglich anderer Angelegenheiten (ceterae res), außer der Tötung von Sklaven und Vieh,
wenn jemand einem anderen einen Schaden
durch widerrechtliches Brennen (urere), Brechen (frangere) oder Ausreißen (rumpere)
zugefügt hat, so soll er verpflichtet sein, so viel Geld dem Eigentümer zu geben, wie die
Angelegenheit (ea res) in den nächsten dreißig Tagen wert sein wird.'"
2. Objektiver Tatbestand / Aktivlegitimation
* D. 9,2,7,1 (Ulp. 18 ed.)
“Unter occidere aber müssen wir verstehen, dass jemand einem anderen mit dem Schwert,
mit einem Knüppel oder mit einer anderen Waffe oder mit den Händen (wenn er ihn etwa
würgt) oder mit dem Absatz oder mit dem Kopf oder derartigem angreift.”
** D. 9,2,7,6 (Ulp. 18 ed.)
“Celsus sagt, es bestehe ein großer Unterschied zwischen occidere und mortis causam
praestare. Wer die Ursache für den Tod setzt (mortis causam praestiterit) hafte nicht aus
der lex Aquilia, sondern aus einer actio in factum. Zum Beispiel verwirkliche derjenige,
der ein Gift anstelle eines Heilmittels gegeben hat, ein mortis causam praestare. Ebenso
derjenige, der einem Rasenden ein Schwert gegeben hat. Auch er hafte nicht aus der lex
Aquilia, sondern aus einer actio in factum.”
*** D. 9,2,9 pr. (Ulp. 18 ed.)
“Wenn eine Hebamme einer Frau ein Heilmittel verabreicht hat und die Frau daran
gestorben ist, so unterscheidet Labeo: Wenn sie es ihr eigenhändig eingeflößt hat, scheint
sie ein occidere begangen zu haben; wenn sie es ihr ausgehändigt hat, damit sie es selbst
einnehme, dann müsse man eine actio in factum geben. Diese Entscheidung ist richtig. Sie
hat nämlich eher ein mortis causam praestare verwirklicht als ein occidere.”
**** D. 9,2,13 pr. (Ulp. 18 ed.)
“Ein freier Mensch (der unerkannt einem anderen als Sklave dient) hat im eigenen Namen
eine actio legis Aquiliae utilis; die unveränderte Klage (actio directa) hat er nämlich nicht,
weil niemand als Eigentümer seiner Glieder angesehen wird. Namens des flüchtigen
Sklaven aber hat sie der Eigentümer.”
LUDWIG-MAXIMILIANS-UNI VERSITÄT MÜNCHEN
SEITE 2 VON 2
3. Rechtswidrigkeit / Verschulden - iniuria, culpa
* D. 9,2,31 (Paul. 10 Sab.)
“Wenn ein Baumschneider, als er einen Ast hinunterwarf, oder ein Arbeiter auf einem
Gerüst einen vorbeigehenden Menschen/Sklaven getötet hat, so haftet er, wenn er (is; der
Ast!) auf öffentlichen Grund (in publicum) fällt und jener nicht zuvor gerufen hat, so dass
der Unfall dessen (eius; des Sklaven) vermieden werden konnte. Aber Mucius sagte, auch
wenn dasselbe auf privatem Grund geschehen wäre, könne wegen Verschuldens/ Fahrlässigkeit (de culpa) geklagt werden. ‘Verschulden’/’Fahrlässigkeit’ (culpa) liege vor, wenn
für etwas, obwohl von einem sorgfältigen Menschen Vorsorge getroffen werden konnte,
keine Vorsorge getroffen worden ist oder davor erst gewarnt wurde, als sich die Gefahr
nicht mehr vermeiden ließ. Entsprechend dieser Überlegung macht es keinen großen
Unterschied, ob der Weg über öffentlichen oder privaten Grund führte, da ein allgemein
benutzter Weg sehr häufig über privaten Grund führt. Wenn es keinen Weg gibt, muss er
nur für Arglist (dolus) haften, dass er nicht auf den etwas wirft, den er vorbeigehen sieht.
Denn für Fahrlässigkeit kann man ihn nicht einstehen lassen, weil er nicht erahnen konnte,
dass irgendwer diesen Bereich durchquert.”
** D. 9,2,52,1 (Alf. 2 dig.)
“Ein Wirt hatte des Nachts auf die Theke seiner Gassenschänke eine Lampe gestellt.
Ein Passant hatte sie entwendet. Der Wirt verfolgte ihn, verlangte die Lampe heraus und
hielt ihn fest, als er fliehen wollte.
Jener begann, mit einer Geißel (flagellum), die er in der Hand hielt, in der eine Stachel
enthalten war (?; in quo dolor inerat; dett.: in quo dolo inerat), auf den Wirt einzuschlagen,
auf dass dieser ihn gehen lasse.
Daraus entstand eine größere Schlägerei und der Wirt schlug dem, der die Lampe
entwendet hatte, ein Auge aus.
Er (der Wirt) fragte an, ob es nicht so sei, dass er keinen widerrechtlichen Schaden
zugefügt habe, weil er ja zuerst mit der Geißel geschlagen worden sei.
Ich habe geantwortet, wenn er ihm nicht absichtlich (data opera) das Auge ausgeschlagen
habe, scheine er keinen widerrechtlichen Schaden zugefügt zu haben;
denn die Schuld (culpa) bleibe bei dem, der zuerst mit der Geißel geschlagen hat.
Aber wenn er nicht zuerst von diesem geschlagen worden wäre, sondern mit ihm gerauft
hätte, als er ihm die Lampe entreißen wollte, dann scheine es durch die Schuld des Wirts
geschehen zu sein.”
4. Mehrere (mögliche) Täter
D. 9,2,32 pr. (Gai. 7 ed. prov.)
“Es wurde die Frage aufgeworfen, ob das, was der Gerichtsmagistrat (= in den Provinzen
der Prokonsul) im Fall eines Diebstahls beachtet, der vom Gesinde (familia) begangen
wurde (das heißt: dass nicht wegen jedes einzelnen Sklaven die Bußforderung gestattet
wird, sondern es ausreicht, dass das geleistet werde, was geleistet werden müsste, wenn
ein einzelner Freier den Diebstahl begangen hätte), auch bei der Klage wegen
rechtswidriger Schädigung beachtet werden muss. Aber die Ansicht überwog, dasselbe zu
beachten, und zwar zu Recht: Wenn nämlich im Fall des Diebstahls dies der Sinn und
Zweck der Regelung ist, dass nicht wegen einer unerlaubten Handlung der Eigentümer
sein gesamtes Gesinde einbüßt, und derselbe Sinn und Zweck auch bei der Klage wegen
rechtswidriger Schädigung begegnet, so folgt daraus, dass die Schätzung hier ebenso
vorgenommen werden muss, insbesondere weil diese Art der unerlaubten Handlung
mitunter leichter ist, zum Beispiel wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit und nicht durch
Vorsatz verursacht wird."
INSTITUTIONENGESCHICHTE
(RÖMISCHES P RIVATRECHT)
SOMMERSEMESTER 2015
PROF. DR . JOHANNES PLATSC HEK
XXIV.
Zur lex Aquilia
Kaser, RPR § 51.10-18
1. Wortlaut
* D. 9,2,2 pr. (Gai. 7 ed. prov.)
"Das erste Kapitel der lex Aquilia sagt:
'Wer einen fremden Sklaven oder eine fremde Sklavin oder vierfüßiges Herdentier
widerrechtlich getötet hat,
soll verurteilt werden, dem Eigentümer soviel Kupfer(geld) zu geben,
wie die Sache/Angelegenheit (res) in jenem Jahr höchstens wert war.
Weiter unten wird dann angeordnet, dass gegen den Leugnenden die Klage auf das Doppelte gehen soll."
** D. 9,2,27,5 (Ulp. 18 ed.)
"Das dritte Kapitel der lex Aquilia sagt:
'Bezüglich anderer Angelegenheiten (ceterae res), außer der Tötung von Sklaven und Vieh,
wenn jemand einem anderen einen Schaden
durch widerrechtliches Brennen (urere), Brechen (frangere) oder Ausreißen (rumpere)
zugefügt hat, so soll er verpflichtet sein, so viel Geld dem Eigentümer zu geben, wie die
Angelegenheit (ea res) in den nächsten dreißig Tagen wert sein wird.'"
2. Objektiver Tatbestand / Aktivlegitimation
* D. 9,2,7,1 (Ulp. 18 ed.)
“Unter occidere aber müssen wir verstehen, dass jemand einem anderen mit dem Schwert,
mit einem Knüppel oder mit einer anderen Waffe oder mit den Händen (wenn er ihn etwa
würgt) oder mit dem Absatz oder mit dem Kopf oder derartigem angreift.”
** D. 9,2,7,6 (Ulp. 18 ed.)
“Celsus sagt, es bestehe ein großer Unterschied zwischen occidere und mortis causam
praestare. Wer die Ursache für den Tod setzt (mortis causam praestiterit) hafte nicht aus
der lex Aquilia, sondern aus einer actio in factum. Zum Beispiel verwirkliche derjenige,
der ein Gift anstelle eines Heilmittels gegeben hat, ein mortis causam praestare. Ebenso
derjenige, der einem Rasenden ein Schwert gegeben hat. Auch er hafte nicht aus der lex
Aquilia, sondern aus einer actio in factum.”
*** D. 9,2,9 pr. (Ulp. 18 ed.)
“Wenn eine Hebamme einer Frau ein Heilmittel verabreicht hat und die Frau daran
gestorben ist, so unterscheidet Labeo: Wenn sie es ihr eigenhändig eingeflößt hat, scheint
sie ein occidere begangen zu haben; wenn sie es ihr ausgehändigt hat, damit sie es selbst
einnehme, dann müsse man eine actio in factum geben. Diese Entscheidung ist richtig. Sie
hat nämlich eher ein mortis causam praestare verwirklicht als ein occidere.”
**** D. 9,2,13 pr. (Ulp. 18 ed.)
“Ein freier Mensch (der unerkannt einem anderen als Sklave dient) hat im eigenen Namen
eine actio legis Aquiliae utilis; die unveränderte Klage (actio directa) hat er nämlich nicht,
weil niemand als Eigentümer seiner Glieder angesehen wird. Namens des flüchtigen
Sklaven aber hat sie der Eigentümer.”
LUDWIG-MAXIMILIANS-UNI VERSITÄT MÜNCHEN
SEITE 2 VON 2
3. Rechtswidrigkeit / Verschulden - iniuria, culpa
* D. 9,2,31 (Paul. 10 Sab.)
“Wenn ein Baumschneider, als er einen Ast hinunterwarf, oder ein Arbeiter auf einem
Gerüst einen vorbeigehenden Menschen/Sklaven getötet hat, so haftet er, wenn er (is; der
Ast!) auf öffentlichen Grund (in publicum) fällt und jener nicht zuvor gerufen hat, so dass
der Unfall dessen (eius; des Sklaven) vermieden werden konnte. Aber Mucius sagte, auch
wenn dasselbe auf privatem Grund geschehen wäre, könne wegen Verschuldens/ Fahrlässigkeit (de culpa) geklagt werden. ‘Verschulden’/’Fahrlässigkeit’ (culpa) liege vor, wenn
für etwas, obwohl von einem sorgfältigen Menschen Vorsorge getroffen werden konnte,
keine Vorsorge getroffen worden ist oder davor erst gewarnt wurde, als sich die Gefahr
nicht mehr vermeiden ließ. Entsprechend dieser Überlegung macht es keinen großen
Unterschied, ob der Weg über öffentlichen oder privaten Grund führte, da ein allgemein
benutzter Weg sehr häufig über privaten Grund führt. Wenn es keinen Weg gibt, muss er
nur für Arglist (dolus) haften, dass er nicht auf den etwas wirft, den er vorbeigehen sieht.
Denn für Fahrlässigkeit kann man ihn nicht einstehen lassen, weil er nicht erahnen konnte,
dass irgendwer diesen Bereich durchquert.”
** D. 9,2,52,1 (Alf. 2 dig.)
“Ein Wirt hatte des Nachts auf die Theke seiner Gassenschänke eine Lampe gestellt.
Ein Passant hatte sie entwendet. Der Wirt verfolgte ihn, verlangte die Lampe heraus und
hielt ihn fest, als er fliehen wollte.
Jener begann, mit einer Geißel (flagellum), die er in der Hand hielt, in der eine Stachel
enthalten war (?; in quo dolor inerat; dett.: in quo dolo inerat), auf den Wirt einzuschlagen,
auf dass dieser ihn gehen lasse.
Daraus entstand eine größere Schlägerei und der Wirt schlug dem, der die Lampe
entwendet hatte, ein Auge aus.
Er (der Wirt) fragte an, ob es nicht so sei, dass er keinen widerrechtlichen Schaden
zugefügt habe, weil er ja zuerst mit der Geißel geschlagen worden sei.
Ich habe geantwortet, wenn er ihm nicht absichtlich (data opera) das Auge ausgeschlagen
habe, scheine er keinen widerrechtlichen Schaden zugefügt zu haben;
denn die Schuld (culpa) bleibe bei dem, der zuerst mit der Geißel geschlagen hat.
Aber wenn er nicht zuerst von diesem geschlagen worden wäre, sondern mit ihm gerauft
hätte, als er ihm die Lampe entreißen wollte, dann scheine es durch die Schuld des Wirts
geschehen zu sein.”
4. Mehrere (mögliche) Täter
D. 9,2,32 pr. (Gai. 7 ed. prov.)
“Es wurde die Frage aufgeworfen, ob das, was der Gerichtsmagistrat (= in den Provinzen
der Prokonsul) im Fall eines Diebstahls beachtet, der vom Gesinde (familia) begangen
wurde (das heißt: dass nicht wegen jedes einzelnen Sklaven die Bußforderung gestattet
wird, sondern es ausreicht, dass das geleistet werde, was geleistet werden müsste, wenn
ein einzelner Freier den Diebstahl begangen hätte), auch bei der Klage wegen
rechtswidriger Schädigung beachtet werden muss. Aber die Ansicht überwog, dasselbe zu
beachten, und zwar zu Recht: Wenn nämlich im Fall des Diebstahls dies der Sinn und
Zweck der Regelung ist, dass nicht wegen einer unerlaubten Handlung der Eigentümer
sein gesamtes Gesinde einbüßt, und derselbe Sinn und Zweck auch bei der Klage wegen
rechtswidriger Schädigung begegnet, so folgt daraus, dass die Schätzung hier ebenso
vorgenommen werden muss, insbesondere weil diese Art der unerlaubten Handlung
mitunter leichter ist, zum Beispiel wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit und nicht durch
Vorsatz verursacht wird."
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(RÖMISCHES P RIVATRECHT)
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XXIV.
Zur lex Aquilia
Kaser, RPR § 51.10-18
1. Wortlaut
* D. 9,2,2 pr. (Gai. 7 ed. prov.)
"Das erste Kapitel der lex Aquilia sagt:
'Wer einen fremden Sklaven oder eine fremde Sklavin oder vierfüßiges Herdentier
widerrechtlich getötet hat,
soll verurteilt werden, dem Eigentümer soviel Kupfer(geld) zu geben,
wie die Sache/Angelegenheit (res) in jenem Jahr höchstens wert war.
Weiter unten wird dann angeordnet, dass gegen den Leugnenden die Klage auf das Doppelte gehen soll."
** D. 9,2,27,5 (Ulp. 18 ed.)
"Das dritte Kapitel der lex Aquilia sagt:
'Bezüglich anderer Angelegenheiten (ceterae res), außer der Tötung von Sklaven und Vieh,
wenn jemand einem anderen einen Schaden
durch widerrechtliches Brennen (urere), Brechen (frangere) oder Ausreißen (rumpere)
zugefügt hat, so soll er verpflichtet sein, so viel Geld dem Eigentümer zu geben, wie die
Angelegenheit (ea res) in den nächsten dreißig Tagen wert sein wird.'"
2. Objektiver Tatbestand / Aktivlegitimation
* D. 9,2,7,1 (Ulp. 18 ed.)
“Unter occidere aber müssen wir verstehen, dass jemand einem anderen mit dem Schwert,
mit einem Knüppel oder mit einer anderen Waffe oder mit den Händen (wenn er ihn etwa
würgt) oder mit dem Absatz oder mit dem Kopf oder derartigem angreift.”
** D. 9,2,7,6 (Ulp. 18 ed.)
“Celsus sagt, es bestehe ein großer Unterschied zwischen occidere und mortis causam
praestare. Wer die Ursache für den Tod setzt (mortis causam praestiterit) hafte nicht aus
der lex Aquilia, sondern aus einer actio in factum. Zum Beispiel verwirkliche derjenige,
der ein Gift anstelle eines Heilmittels gegeben hat, ein mortis causam praestare. Ebenso
derjenige, der einem Rasenden ein Schwert gegeben hat. Auch er hafte nicht aus der lex
Aquilia, sondern aus einer actio in factum.”
*** D. 9,2,9 pr. (Ulp. 18 ed.)
“Wenn eine Hebamme einer Frau ein Heilmittel verabreicht hat und die Frau daran
gestorben ist, so unterscheidet Labeo: Wenn sie es ihr eigenhändig eingeflößt hat, scheint
sie ein occidere begangen zu haben; wenn sie es ihr ausgehändigt hat, damit sie es selbst
einnehme, dann müsse man eine actio in factum geben. Diese Entscheidung ist richtig. Sie
hat nämlich eher ein mortis causam praestare verwirklicht als ein occidere.”
**** D. 9,2,13 pr. (Ulp. 18 ed.)
“Ein freier Mensch (der unerkannt einem anderen als Sklave dient) hat im eigenen Namen
eine actio legis Aquiliae utilis; die unveränderte Klage (actio directa) hat er nämlich nicht,
weil niemand als Eigentümer seiner Glieder angesehen wird. Namens des flüchtigen
Sklaven aber hat sie der Eigentümer.”
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3. Rechtswidrigkeit / Verschulden - iniuria, culpa
* D. 9,2,31 (Paul. 10 Sab.)
“Wenn ein Baumschneider, als er einen Ast hinunterwarf, oder ein Arbeiter auf einem
Gerüst einen vorbeigehenden Menschen/Sklaven getötet hat, so haftet er, wenn er (is; der
Ast!) auf öffentlichen Grund (in publicum) fällt und jener nicht zuvor gerufen hat, so dass
der Unfall dessen (eius; des Sklaven) vermieden werden konnte. Aber Mucius sagte, auch
wenn dasselbe auf privatem Grund geschehen wäre, könne wegen Verschuldens/ Fahrlässigkeit (de culpa) geklagt werden. ‘Verschulden’/’Fahrlässigkeit’ (culpa) liege vor, wenn
für etwas, obwohl von einem sorgfältigen Menschen Vorsorge getroffen werden konnte,
keine Vorsorge getroffen worden ist oder davor erst gewarnt wurde, als sich die Gefahr
nicht mehr vermeiden ließ. Entsprechend dieser Überlegung macht es keinen großen
Unterschied, ob der Weg über öffentlichen oder privaten Grund führte, da ein allgemein
benutzter Weg sehr häufig über privaten Grund führt. Wenn es keinen Weg gibt, muss er
nur für Arglist (dolus) haften, dass er nicht auf den etwas wirft, den er vorbeigehen sieht.
Denn für Fahrlässigkeit kann man ihn nicht einstehen lassen, weil er nicht erahnen konnte,
dass irgendwer diesen Bereich durchquert.”
** D. 9,2,52,1 (Alf. 2 dig.)
“Ein Wirt hatte des Nachts auf die Theke seiner Gassenschänke eine Lampe gestellt.
Ein Passant hatte sie entwendet. Der Wirt verfolgte ihn, verlangte die Lampe heraus und
hielt ihn fest, als er fliehen wollte.
Jener begann, mit einer Geißel (flagellum), die er in der Hand hielt, in der eine Stachel
enthalten war (?; in quo dolor inerat; dett.: in quo dolo inerat), auf den Wirt einzuschlagen,
auf dass dieser ihn gehen lasse.
Daraus entstand eine größere Schlägerei und der Wirt schlug dem, der die Lampe
entwendet hatte, ein Auge aus.
Er (der Wirt) fragte an, ob es nicht so sei, dass er keinen widerrechtlichen Schaden
zugefügt habe, weil er ja zuerst mit der Geißel geschlagen worden sei.
Ich habe geantwortet, wenn er ihm nicht absichtlich (data opera) das Auge ausgeschlagen
habe, scheine er keinen widerrechtlichen Schaden zugefügt zu haben;
denn die Schuld (culpa) bleibe bei dem, der zuerst mit der Geißel geschlagen hat.
Aber wenn er nicht zuerst von diesem geschlagen worden wäre, sondern mit ihm gerauft
hätte, als er ihm die Lampe entreißen wollte, dann scheine es durch die Schuld des Wirts
geschehen zu sein.”
4. Mehrere (mögliche) Täter
D. 9,2,32 pr. (Gai. 7 ed. prov.)
“Es wurde die Frage aufgeworfen, ob das, was der Gerichtsmagistrat (= in den Provinzen
der Prokonsul) im Fall eines Diebstahls beachtet, der vom Gesinde (familia) begangen
wurde (das heißt: dass nicht wegen jedes einzelnen Sklaven die Bußforderung gestattet
wird, sondern es ausreicht, dass das geleistet werde, was geleistet werden müsste, wenn
ein einzelner Freier den Diebstahl begangen hätte), auch bei der Klage wegen
rechtswidriger Schädigung beachtet werden muss. Aber die Ansicht überwog, dasselbe zu
beachten, und zwar zu Recht: Wenn nämlich im Fall des Diebstahls dies der Sinn und
Zweck der Regelung ist, dass nicht wegen einer unerlaubten Handlung der Eigentümer
sein gesamtes Gesinde einbüßt, und derselbe Sinn und Zweck auch bei der Klage wegen
rechtswidriger Schädigung begegnet, so folgt daraus, dass die Schätzung hier ebenso
vorgenommen werden muss, insbesondere weil diese Art der unerlaubten Handlung
mitunter leichter ist, zum Beispiel wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit und nicht durch
Vorsatz verursacht wird."
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XXIV.
Zur lex Aquilia
Kaser, RPR § 51.10-18
1. Wortlaut
* D. 9,2,2 pr. (Gai. 7 ed. prov.)
"Das erste Kapitel der lex Aquilia sagt:
'Wer einen fremden Sklaven oder eine fremde Sklavin oder vierfüßiges Herdentier
widerrechtlich getötet hat,
soll verurteilt werden, dem Eigentümer soviel Kupfer(geld) zu geben,
wie die Sache/Angelegenheit (res) in jenem Jahr höchstens wert war.
Weiter unten wird dann angeordnet, dass gegen den Leugnenden die Klage auf das Doppelte gehen soll."
** D. 9,2,27,5 (Ulp. 18 ed.)
"Das dritte Kapitel der lex Aquilia sagt:
'Bezüglich anderer Angelegenheiten (ceterae res), außer der Tötung von Sklaven und Vieh,
wenn jemand einem anderen einen Schaden
durch widerrechtliches Brennen (urere), Brechen (frangere) oder Ausreißen (rumpere)
zugefügt hat, so soll er verpflichtet sein, so viel Geld dem Eigentümer zu geben, wie die
Angelegenheit (ea res) in den nächsten dreißig Tagen wert sein wird.'"
2. Objektiver Tatbestand / Aktivlegitimation
* D. 9,2,7,1 (Ulp. 18 ed.)
“Unter occidere aber müssen wir verstehen, dass jemand einem anderen mit dem Schwert,
mit einem Knüppel oder mit einer anderen Waffe oder mit den Händen (wenn er ihn etwa
würgt) oder mit dem Absatz oder mit dem Kopf oder derartigem angreift.”
** D. 9,2,7,6 (Ulp. 18 ed.)
“Celsus sagt, es bestehe ein großer Unterschied zwischen occidere und mortis causam
praestare. Wer die Ursache für den Tod setzt (mortis causam praestiterit) hafte nicht aus
der lex Aquilia, sondern aus einer actio in factum. Zum Beispiel verwirkliche derjenige,
der ein Gift anstelle eines Heilmittels gegeben hat, ein mortis causam praestare. Ebenso
derjenige, der einem Rasenden ein Schwert gegeben hat. Auch er hafte nicht aus der lex
Aquilia, sondern aus einer actio in factum.”
*** D. 9,2,9 pr. (Ulp. 18 ed.)
“Wenn eine Hebamme einer Frau ein Heilmittel verabreicht hat und die Frau daran
gestorben ist, so unterscheidet Labeo: Wenn sie es ihr eigenhändig eingeflößt hat, scheint
sie ein occidere begangen zu haben; wenn sie es ihr ausgehändigt hat, damit sie es selbst
einnehme, dann müsse man eine actio in factum geben. Diese Entscheidung ist richtig. Sie
hat nämlich eher ein mortis causam praestare verwirklicht als ein occidere.”
**** D. 9,2,13 pr. (Ulp. 18 ed.)
“Ein freier Mensch (der unerkannt einem anderen als Sklave dient) hat im eigenen Namen
eine actio legis Aquiliae utilis; die unveränderte Klage (actio directa) hat er nämlich nicht,
weil niemand als Eigentümer seiner Glieder angesehen wird. Namens des flüchtigen
Sklaven aber hat sie der Eigentümer.”
LUDWIG-MAXIMILIANS-UNI VERSITÄT MÜNCHEN
SEITE 2 VON 2
3. Rechtswidrigkeit / Verschulden - iniuria, culpa
* D. 9,2,31 (Paul. 10 Sab.)
“Wenn ein Baumschneider, als er einen Ast hinunterwarf, oder ein Arbeiter auf einem
Gerüst einen vorbeigehenden Menschen/Sklaven getötet hat, so haftet er, wenn er (is; der
Ast!) auf öffentlichen Grund (in publicum) fällt und jener nicht zuvor gerufen hat, so dass
der Unfall dessen (eius; des Sklaven) vermieden werden konnte. Aber Mucius sagte, auch
wenn dasselbe auf privatem Grund geschehen wäre, könne wegen Verschuldens/ Fahrlässigkeit (de culpa) geklagt werden. ‘Verschulden’/’Fahrlässigkeit’ (culpa) liege vor, wenn
für etwas, obwohl von einem sorgfältigen Menschen Vorsorge getroffen werden konnte,
keine Vorsorge getroffen worden ist oder davor erst gewarnt wurde, als sich die Gefahr
nicht mehr vermeiden ließ. Entsprechend dieser Überlegung macht es keinen großen
Unterschied, ob der Weg über öffentlichen oder privaten Grund führte, da ein allgemein
benutzter Weg sehr häufig über privaten Grund führt. Wenn es keinen Weg gibt, muss er
nur für Arglist (dolus) haften, dass er nicht auf den etwas wirft, den er vorbeigehen sieht.
Denn für Fahrlässigkeit kann man ihn nicht einstehen lassen, weil er nicht erahnen konnte,
dass irgendwer diesen Bereich durchquert.”
** D. 9,2,52,1 (Alf. 2 dig.)
“Ein Wirt hatte des Nachts auf die Theke seiner Gassenschänke eine Lampe gestellt.
Ein Passant hatte sie entwendet. Der Wirt verfolgte ihn, verlangte die Lampe heraus und
hielt ihn fest, als er fliehen wollte.
Jener begann, mit einer Geißel (flagellum), die er in der Hand hielt, in der eine Stachel
enthalten war (?; in quo dolor inerat; dett.: in quo dolo inerat), auf den Wirt einzuschlagen,
auf dass dieser ihn gehen lasse.
Daraus entstand eine größere Schlägerei und der Wirt schlug dem, der die Lampe
entwendet hatte, ein Auge aus.
Er (der Wirt) fragte an, ob es nicht so sei, dass er keinen widerrechtlichen Schaden
zugefügt habe, weil er ja zuerst mit der Geißel geschlagen worden sei.
Ich habe geantwortet, wenn er ihm nicht absichtlich (data opera) das Auge ausgeschlagen
habe, scheine er keinen widerrechtlichen Schaden zugefügt zu haben;
denn die Schuld (culpa) bleibe bei dem, der zuerst mit der Geißel geschlagen hat.
Aber wenn er nicht zuerst von diesem geschlagen worden wäre, sondern mit ihm gerauft
hätte, als er ihm die Lampe entreißen wollte, dann scheine es durch die Schuld des Wirts
geschehen zu sein.”
4. Mehrere (mögliche) Täter
D. 9,2,32 pr. (Gai. 7 ed. prov.)
“Es wurde die Frage aufgeworfen, ob das, was der Gerichtsmagistrat (= in den Provinzen
der Prokonsul) im Fall eines Diebstahls beachtet, der vom Gesinde (familia) begangen
wurde (das heißt: dass nicht wegen jedes einzelnen Sklaven die Bußforderung gestattet
wird, sondern es ausreicht, dass das geleistet werde, was geleistet werden müsste, wenn
ein einzelner Freier den Diebstahl begangen hätte), auch bei der Klage wegen
rechtswidriger Schädigung beachtet werden muss. Aber die Ansicht überwog, dasselbe zu
beachten, und zwar zu Recht: Wenn nämlich im Fall des Diebstahls dies der Sinn und
Zweck der Regelung ist, dass nicht wegen einer unerlaubten Handlung der Eigentümer
sein gesamtes Gesinde einbüßt, und derselbe Sinn und Zweck auch bei der Klage wegen
rechtswidriger Schädigung begegnet, so folgt daraus, dass die Schätzung hier ebenso
vorgenommen werden muss, insbesondere weil diese Art der unerlaubten Handlung
mitunter leichter ist, zum Beispiel wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit und nicht durch
Vorsatz verursacht wird."
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XXIV.
Zur lex Aquilia
Kaser, RPR § 51.10-18
1. Wortlaut
* D. 9,2,2 pr. (Gai. 7 ed. prov.)
"Das erste Kapitel der lex Aquilia sagt:
'Wer einen fremden Sklaven oder eine fremde Sklavin oder vierfüßiges Herdentier
widerrechtlich getötet hat,
soll verurteilt werden, dem Eigentümer soviel Kupfer(geld) zu geben,
wie die Sache/Angelegenheit (res) in jenem Jahr höchstens wert war.
Weiter unten wird dann angeordnet, dass gegen den Leugnenden die Klage auf das Doppelte gehen soll."
** D. 9,2,27,5 (Ulp. 18 ed.)
"Das dritte Kapitel der lex Aquilia sagt:
'Bezüglich anderer Angelegenheiten (ceterae res), außer der Tötung von Sklaven und Vieh,
wenn jemand einem anderen einen Schaden
durch widerrechtliches Brennen (urere), Brechen (frangere) oder Ausreißen (rumpere)
zugefügt hat, so soll er verpflichtet sein, so viel Geld dem Eigentümer zu geben, wie die
Angelegenheit (ea res) in den nächsten dreißig Tagen wert sein wird.'"
2. Objektiver Tatbestand / Aktivlegitimation
* D. 9,2,7,1 (Ulp. 18 ed.)
“Unter occidere aber müssen wir verstehen, dass jemand einem anderen mit dem Schwert,
mit einem Knüppel oder mit einer anderen Waffe oder mit den Händen (wenn er ihn etwa
würgt) oder mit dem Absatz oder mit dem Kopf oder derartigem angreift.”
** D. 9,2,7,6 (Ulp. 18 ed.)
“Celsus sagt, es bestehe ein großer Unterschied zwischen occidere und mortis causam
praestare. Wer die Ursache für den Tod setzt (mortis causam praestiterit) hafte nicht aus
der lex Aquilia, sondern aus einer actio in factum. Zum Beispiel verwirkliche derjenige,
der ein Gift anstelle eines Heilmittels gegeben hat, ein mortis causam praestare. Ebenso
derjenige, der einem Rasenden ein Schwert gegeben hat. Auch er hafte nicht aus der lex
Aquilia, sondern aus einer actio in factum.”
*** D. 9,2,9 pr. (Ulp. 18 ed.)
“Wenn eine Hebamme einer Frau ein Heilmittel verabreicht hat und die Frau daran
gestorben ist, so unterscheidet Labeo: Wenn sie es ihr eigenhändig eingeflößt hat, scheint
sie ein occidere begangen zu haben; wenn sie es ihr ausgehändigt hat, damit sie es selbst
einnehme, dann müsse man eine actio in factum geben. Diese Entscheidung ist richtig. Sie
hat nämlich eher ein mortis causam praestare verwirklicht als ein occidere.”
**** D. 9,2,13 pr. (Ulp. 18 ed.)
“Ein freier Mensch (der unerkannt einem anderen als Sklave dient) hat im eigenen Namen
eine actio legis Aquiliae utilis; die unveränderte Klage (actio directa) hat er nämlich nicht,
weil niemand als Eigentümer seiner Glieder angesehen wird. Namens des flüchtigen
Sklaven aber hat sie der Eigentümer.”
LUDWIG-MAXIMILIANS-UNI VERSITÄT MÜNCHEN
SEITE 2 VON 2
3. Rechtswidrigkeit / Verschulden - iniuria, culpa
* D. 9,2,31 (Paul. 10 Sab.)
“Wenn ein Baumschneider, als er einen Ast hinunterwarf, oder ein Arbeiter auf einem
Gerüst einen vorbeigehenden Menschen/Sklaven getötet hat, so haftet er, wenn er (is; der
Ast!) auf öffentlichen Grund (in publicum) fällt und jener nicht zuvor gerufen hat, so dass
der Unfall dessen (eius; des Sklaven) vermieden werden konnte. Aber Mucius sagte, auch
wenn dasselbe auf privatem Grund geschehen wäre, könne wegen Verschuldens/ Fahrlässigkeit (de culpa) geklagt werden. ‘Verschulden’/’Fahrlässigkeit’ (culpa) liege vor, wenn
für etwas, obwohl von einem sorgfältigen Menschen Vorsorge getroffen werden konnte,
keine Vorsorge getroffen worden ist oder davor erst gewarnt wurde, als sich die Gefahr
nicht mehr vermeiden ließ. Entsprechend dieser Überlegung macht es keinen großen
Unterschied, ob der Weg über öffentlichen oder privaten Grund führte, da ein allgemein
benutzter Weg sehr häufig über privaten Grund führt. Wenn es keinen Weg gibt, muss er
nur für Arglist (dolus) haften, dass er nicht auf den etwas wirft, den er vorbeigehen sieht.
Denn für Fahrlässigkeit kann man ihn nicht einstehen lassen, weil er nicht erahnen konnte,
dass irgendwer diesen Bereich durchquert.”
** D. 9,2,52,1 (Alf. 2 dig.)
“Ein Wirt hatte des Nachts auf die Theke seiner Gassenschänke eine Lampe gestellt.
Ein Passant hatte sie entwendet. Der Wirt verfolgte ihn, verlangte die Lampe heraus und
hielt ihn fest, als er fliehen wollte.
Jener begann, mit einer Geißel (flagellum), die er in der Hand hielt, in der eine Stachel
enthalten war (?; in quo dolor inerat; dett.: in quo dolo inerat), auf den Wirt einzuschlagen,
auf dass dieser ihn gehen lasse.
Daraus entstand eine größere Schlägerei und der Wirt schlug dem, der die Lampe
entwendet hatte, ein Auge aus.
Er (der Wirt) fragte an, ob es nicht so sei, dass er keinen widerrechtlichen Schaden
zugefügt habe, weil er ja zuerst mit der Geißel geschlagen worden sei.
Ich habe geantwortet, wenn er ihm nicht absichtlich (data opera) das Auge ausgeschlagen
habe, scheine er keinen widerrechtlichen Schaden zugefügt zu haben;
denn die Schuld (culpa) bleibe bei dem, der zuerst mit der Geißel geschlagen hat.
Aber wenn er nicht zuerst von diesem geschlagen worden wäre, sondern mit ihm gerauft
hätte, als er ihm die Lampe entreißen wollte, dann scheine es durch die Schuld des Wirts
geschehen zu sein.”
4. Mehrere (mögliche) Täter
D. 9,2,32 pr. (Gai. 7 ed. prov.)
“Es wurde die Frage aufgeworfen, ob das, was der Gerichtsmagistrat (= in den Provinzen
der Prokonsul) im Fall eines Diebstahls beachtet, der vom Gesinde (familia) begangen
wurde (das heißt: dass nicht wegen jedes einzelnen Sklaven die Bußforderung gestattet
wird, sondern es ausreicht, dass das geleistet werde, was geleistet werden müsste, wenn
ein einzelner Freier den Diebstahl begangen hätte), auch bei der Klage wegen
rechtswidriger Schädigung beachtet werden muss. Aber die Ansicht überwog, dasselbe zu
beachten, und zwar zu Recht: Wenn nämlich im Fall des Diebstahls dies der Sinn und
Zweck der Regelung ist, dass nicht wegen einer unerlaubten Handlung der Eigentümer
sein gesamtes Gesinde einbüßt, und derselbe Sinn und Zweck auch bei der Klage wegen
rechtswidriger Schädigung begegnet, so folgt daraus, dass die Schätzung hier ebenso
vorgenommen werden muss, insbesondere weil diese Art der unerlaubten Handlung
mitunter leichter ist, zum Beispiel wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit und nicht durch
Vorsatz verursacht wird."
INSTITUTIONENGESCHICHTE
(RÖMISCHES P RIVATRECHT)
SOMMERSEMESTER 2015
PROF. DR . JOHANNES PLATSC HEK
XXIV.
Zur lex Aquilia
Kaser, RPR § 51.10-18
1. Wortlaut
* D. 9,2,2 pr. (Gai. 7 ed. prov.)
"Das erste Kapitel der lex Aquilia sagt:
'Wer einen fremden Sklaven oder eine fremde Sklavin oder vierfüßiges Herdentier
widerrechtlich getötet hat,
soll verurteilt werden, dem Eigentümer soviel Kupfer(geld) zu geben,
wie die Sache/Angelegenheit (res) in jenem Jahr höchstens wert war.
Weiter unten wird dann angeordnet, dass gegen den Leugnenden die Klage auf das Doppelte gehen soll."
** D. 9,2,27,5 (Ulp. 18 ed.)
"Das dritte Kapitel der lex Aquilia sagt:
'Bezüglich anderer Angelegenheiten (ceterae res), außer der Tötung von Sklaven und Vieh,
wenn jemand einem anderen einen Schaden
durch widerrechtliches Brennen (urere), Brechen (frangere) oder Ausreißen (rumpere)
zugefügt hat, so soll er verpflichtet sein, so viel Geld dem Eigentümer zu geben, wie die
Angelegenheit (ea res) in den nächsten dreißig Tagen wert sein wird.'"
2. Objektiver Tatbestand / Aktivlegitimation
* D. 9,2,7,1 (Ulp. 18 ed.)
“Unter occidere aber müssen wir verstehen, dass jemand einem anderen mit dem Schwert,
mit einem Knüppel oder mit einer anderen Waffe oder mit den Händen (wenn er ihn etwa
würgt) oder mit dem Absatz oder mit dem Kopf oder derartigem angreift.”
** D. 9,2,7,6 (Ulp. 18 ed.)
“Celsus sagt, es bestehe ein großer Unterschied zwischen occidere und mortis causam
praestare. Wer die Ursache für den Tod setzt (mortis causam praestiterit) hafte nicht aus
der lex Aquilia, sondern aus einer actio in factum. Zum Beispiel verwirkliche derjenige,
der ein Gift anstelle eines Heilmittels gegeben hat, ein mortis causam praestare. Ebenso
derjenige, der einem Rasenden ein Schwert gegeben hat. Auch er hafte nicht aus der lex
Aquilia, sondern aus einer actio in factum.”
*** D. 9,2,9 pr. (Ulp. 18 ed.)
“Wenn eine Hebamme einer Frau ein Heilmittel verabreicht hat und die Frau daran
gestorben ist, so unterscheidet Labeo: Wenn sie es ihr eigenhändig eingeflößt hat, scheint
sie ein occidere begangen zu haben; wenn sie es ihr ausgehändigt hat, damit sie es selbst
einnehme, dann müsse man eine actio in factum geben. Diese Entscheidung ist richtig. Sie
hat nämlich eher ein mortis causam praestare verwirklicht als ein occidere.”
**** D. 9,2,13 pr. (Ulp. 18 ed.)
“Ein freier Mensch (der unerkannt einem anderen als Sklave dient) hat im eigenen Namen
eine actio legis Aquiliae utilis; die unveränderte Klage (actio directa) hat er nämlich nicht,
weil niemand als Eigentümer seiner Glieder angesehen wird. Namens des flüchtigen
Sklaven aber hat sie der Eigentümer.”
LUDWIG-MAXIMILIANS-UNI VERSITÄT MÜNCHEN
SEITE 2 VON 2
3. Rechtswidrigkeit / Verschulden - iniuria, culpa
* D. 9,2,31 (Paul. 10 Sab.)
“Wenn ein Baumschneider, als er einen Ast hinunterwarf, oder ein Arbeiter auf einem
Gerüst einen vorbeigehenden Menschen/Sklaven getötet hat, so haftet er, wenn er (is; der
Ast!) auf öffentlichen Grund (in publicum) fällt und jener nicht zuvor gerufen hat, so dass
der Unfall dessen (eius; des Sklaven) vermieden werden konnte. Aber Mucius sagte, auch
wenn dasselbe auf privatem Grund geschehen wäre, könne wegen Verschuldens/ Fahrlässigkeit (de culpa) geklagt werden. ‘Verschulden’/’Fahrlässigkeit’ (culpa) liege vor, wenn
für etwas, obwohl von einem sorgfältigen Menschen Vorsorge getroffen werden konnte,
keine Vorsorge getroffen worden ist oder davor erst gewarnt wurde, als sich die Gefahr
nicht mehr vermeiden ließ. Entsprechend dieser Überlegung macht es keinen großen
Unterschied, ob der Weg über öffentlichen oder privaten Grund führte, da ein allgemein
benutzter Weg sehr häufig über privaten Grund führt. Wenn es keinen Weg gibt, muss er
nur für Arglist (dolus) haften, dass er nicht auf den etwas wirft, den er vorbeigehen sieht.
Denn für Fahrlässigkeit kann man ihn nicht einstehen lassen, weil er nicht erahnen konnte,
dass irgendwer diesen Bereich durchquert.”
** D. 9,2,52,1 (Alf. 2 dig.)
“Ein Wirt hatte des Nachts auf die Theke seiner Gassenschänke eine Lampe gestellt.
Ein Passant hatte sie entwendet. Der Wirt verfolgte ihn, verlangte die Lampe heraus und
hielt ihn fest, als er fliehen wollte.
Jener begann, mit einer Geißel (flagellum), die er in der Hand hielt, in der eine Stachel
enthalten war (?; in quo dolor inerat; dett.: in quo dolo inerat), auf den Wirt einzuschlagen,
auf dass dieser ihn gehen lasse.
Daraus entstand eine größere Schlägerei und der Wirt schlug dem, der die Lampe
entwendet hatte, ein Auge aus.
Er (der Wirt) fragte an, ob es nicht so sei, dass er keinen widerrechtlichen Schaden
zugefügt habe, weil er ja zuerst mit der Geißel geschlagen worden sei.
Ich habe geantwortet, wenn er ihm nicht absichtlich (data opera) das Auge ausgeschlagen
habe, scheine er keinen widerrechtlichen Schaden zugefügt zu haben;
denn die Schuld (culpa) bleibe bei dem, der zuerst mit der Geißel geschlagen hat.
Aber wenn er nicht zuerst von diesem geschlagen worden wäre, sondern mit ihm gerauft
hätte, als er ihm die Lampe entreißen wollte, dann scheine es durch die Schuld des Wirts
geschehen zu sein.”
4. Mehrere (mögliche) Täter
D. 9,2,32 pr. (Gai. 7 ed. prov.)
“Es wurde die Frage aufgeworfen, ob das, was der Gerichtsmagistrat (= in den Provinzen
der Prokonsul) im Fall eines Diebstahls beachtet, der vom Gesinde (familia) begangen
wurde (das heißt: dass nicht wegen jedes einzelnen Sklaven die Bußforderung gestattet
wird, sondern es ausreicht, dass das geleistet werde, was geleistet werden müsste, wenn
ein einzelner Freier den Diebstahl begangen hätte), auch bei der Klage wegen
rechtswidriger Schädigung beachtet werden muss. Aber die Ansicht überwog, dasselbe zu
beachten, und zwar zu Recht: Wenn nämlich im Fall des Diebstahls dies der Sinn und
Zweck der Regelung ist, dass nicht wegen einer unerlaubten Handlung der Eigentümer
sein gesamtes Gesinde einbüßt, und derselbe Sinn und Zweck auch bei der Klage wegen
rechtswidriger Schädigung begegnet, so folgt daraus, dass die Schätzung hier ebenso
vorgenommen werden muss, insbesondere weil diese Art der unerlaubten Handlung
mitunter leichter ist, zum Beispiel wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit und nicht durch
Vorsatz verursacht wird."
INSTITUTIONENGESCHICHTE
(RÖMISCHES P RIVATRECHT)
SOMMERSEMESTER 2015
PROF. DR . JOHANNES PLATSC HEK
XXIV.
Zur lex Aquilia
Kaser, RPR § 51.10-18
1. Wortlaut
* D. 9,2,2 pr. (Gai. 7 ed. prov.)
"Das erste Kapitel der lex Aquilia sagt:
'Wer einen fremden Sklaven oder eine fremde Sklavin oder vierfüßiges Herdentier
widerrechtlich getötet hat,
soll verurteilt werden, dem Eigentümer soviel Kupfer(geld) zu geben,
wie die Sache/Angelegenheit (res) in jenem Jahr höchstens wert war.
Weiter unten wird dann angeordnet, dass gegen den Leugnenden die Klage auf das Doppelte gehen soll."
** D. 9,2,27,5 (Ulp. 18 ed.)
"Das dritte Kapitel der lex Aquilia sagt:
'Bezüglich anderer Angelegenheiten (ceterae res), außer der Tötung von Sklaven und Vieh,
wenn jemand einem anderen einen Schaden
durch widerrechtliches Brennen (urere), Brechen (frangere) oder Ausreißen (rumpere)
zugefügt hat, so soll er verpflichtet sein, so viel Geld dem Eigentümer zu geben, wie die
Angelegenheit (ea res) in den nächsten dreißig Tagen wert sein wird.'"
2. Objektiver Tatbestand / Aktivlegitimation
* D. 9,2,7,1 (Ulp. 18 ed.)
“Unter occidere aber müssen wir verstehen, dass jemand einem anderen mit dem Schwert,
mit einem Knüppel oder mit einer anderen Waffe oder mit den Händen (wenn er ihn etwa
würgt) oder mit dem Absatz oder mit dem Kopf oder derartigem angreift.”
** D. 9,2,7,6 (Ulp. 18 ed.)
“Celsus sagt, es bestehe ein großer Unterschied zwischen occidere und mortis causam
praestare. Wer die Ursache für den Tod setzt (mortis causam praestiterit) hafte nicht aus
der lex Aquilia, sondern aus einer actio in factum. Zum Beispiel verwirkliche derjenige,
der ein Gift anstelle eines Heilmittels gegeben hat, ein mortis causam praestare. Ebenso
derjenige, der einem Rasenden ein Schwert gegeben hat. Auch er hafte nicht aus der lex
Aquilia, sondern aus einer actio in factum.”
*** D. 9,2,9 pr. (Ulp. 18 ed.)
“Wenn eine Hebamme einer Frau ein Heilmittel verabreicht hat und die Frau daran
gestorben ist, so unterscheidet Labeo: Wenn sie es ihr eigenhändig eingeflößt hat, scheint
sie ein occidere begangen zu haben; wenn sie es ihr ausgehändigt hat, damit sie es selbst
einnehme, dann müsse man eine actio in factum geben. Diese Entscheidung ist richtig. Sie
hat nämlich eher ein mortis causam praestare verwirklicht als ein occidere.”
**** D. 9,2,13 pr. (Ulp. 18 ed.)
“Ein freier Mensch (der unerkannt einem anderen als Sklave dient) hat im eigenen Namen
eine actio legis Aquiliae utilis; die unveränderte Klage (actio directa) hat er nämlich nicht,
weil niemand als Eigentümer seiner Glieder angesehen wird. Namens des flüchtigen
Sklaven aber hat sie der Eigentümer.”
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3. Rechtswidrigkeit / Verschulden - iniuria, culpa
* D. 9,2,31 (Paul. 10 Sab.)
“Wenn ein Baumschneider, als er einen Ast hinunterwarf, oder ein Arbeiter auf einem
Gerüst einen vorbeigehenden Menschen/Sklaven getötet hat, so haftet er, wenn er (is; der
Ast!) auf öffentlichen Grund (in publicum) fällt und jener nicht zuvor gerufen hat, so dass
der Unfall dessen (eius; des Sklaven) vermieden werden konnte. Aber Mucius sagte, auch
wenn dasselbe auf privatem Grund geschehen wäre, könne wegen Verschuldens/ Fahrlässigkeit (de culpa) geklagt werden. ‘Verschulden’/’Fahrlässigkeit’ (culpa) liege vor, wenn
für etwas, obwohl von einem sorgfältigen Menschen Vorsorge getroffen werden konnte,
keine Vorsorge getroffen worden ist oder davor erst gewarnt wurde, als sich die Gefahr
nicht mehr vermeiden ließ. Entsprechend dieser Überlegung macht es keinen großen
Unterschied, ob der Weg über öffentlichen oder privaten Grund führte, da ein allgemein
benutzter Weg sehr häufig über privaten Grund führt. Wenn es keinen Weg gibt, muss er
nur für Arglist (dolus) haften, dass er nicht auf den etwas wirft, den er vorbeigehen sieht.
Denn für Fahrlässigkeit kann man ihn nicht einstehen lassen, weil er nicht erahnen konnte,
dass irgendwer diesen Bereich durchquert.”
** D. 9,2,52,1 (Alf. 2 dig.)
“Ein Wirt hatte des Nachts auf die Theke seiner Gassenschänke eine Lampe gestellt.
Ein Passant hatte sie entwendet. Der Wirt verfolgte ihn, verlangte die Lampe heraus und
hielt ihn fest, als er fliehen wollte.
Jener begann, mit einer Geißel (flagellum), die er in der Hand hielt, in der eine Stachel
enthalten war (?; in quo dolor inerat; dett.: in quo dolo inerat), auf den Wirt einzuschlagen,
auf dass dieser ihn gehen lasse.
Daraus entstand eine größere Schlägerei und der Wirt schlug dem, der die Lampe
entwendet hatte, ein Auge aus.
Er (der Wirt) fragte an, ob es nicht so sei, dass er keinen widerrechtlichen Schaden
zugefügt habe, weil er ja zuerst mit der Geißel geschlagen worden sei.
Ich habe geantwortet, wenn er ihm nicht absichtlich (data opera) das Auge ausgeschlagen
habe, scheine er keinen widerrechtlichen Schaden zugefügt zu haben;
denn die Schuld (culpa) bleibe bei dem, der zuerst mit der Geißel geschlagen hat.
Aber wenn er nicht zuerst von diesem geschlagen worden wäre, sondern mit ihm gerauft
hätte, als er ihm die Lampe entreißen wollte, dann scheine es durch die Schuld des Wirts
geschehen zu sein.”
4. Mehrere (mögliche) Täter
D. 9,2,32 pr. (Gai. 7 ed. prov.)
“Es wurde die Frage aufgeworfen, ob das, was der Gerichtsmagistrat (= in den Provinzen
der Prokonsul) im Fall eines Diebstahls beachtet, der vom Gesinde (familia) begangen
wurde (das heißt: dass nicht wegen jedes einzelnen Sklaven die Bußforderung gestattet
wird, sondern es ausreicht, dass das geleistet werde, was geleistet werden müsste, wenn
ein einzelner Freier den Diebstahl begangen hätte), auch bei der Klage wegen
rechtswidriger Schädigung beachtet werden muss. Aber die Ansicht überwog, dasselbe zu
beachten, und zwar zu Recht: Wenn nämlich im Fall des Diebstahls dies der Sinn und
Zweck der Regelung ist, dass nicht wegen einer unerlaubten Handlung der Eigentümer
sein gesamtes Gesinde einbüßt, und derselbe Sinn und Zweck auch bei der Klage wegen
rechtswidriger Schädigung begegnet, so folgt daraus, dass die Schätzung hier ebenso
vorgenommen werden muss, insbesondere weil diese Art der unerlaubten Handlung
mitunter leichter ist, zum Beispiel wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit und nicht durch
Vorsatz verursacht wird."
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XXIV.
Zur lex Aquilia
Kaser, RPR § 51.10-18
1. Wortlaut
* D. 9,2,2 pr. (Gai. 7 ed. prov.)
"Das erste Kapitel der lex Aquilia sagt:
'Wer einen fremden Sklaven oder eine fremde Sklavin oder vierfüßiges Herdentier
widerrechtlich getötet hat,
soll verurteilt werden, dem Eigentümer soviel Kupfer(geld) zu geben,
wie die Sache/Angelegenheit (res) in jenem Jahr höchstens wert war.
Weiter unten wird dann angeordnet, dass gegen den Leugnenden die Klage auf das Doppelte gehen soll."
** D. 9,2,27,5 (Ulp. 18 ed.)
"Das dritte Kapitel der lex Aquilia sagt:
'Bezüglich anderer Angelegenheiten (ceterae res), außer der Tötung von Sklaven und Vieh,
wenn jemand einem anderen einen Schaden
durch widerrechtliches Brennen (urere), Brechen (frangere) oder Ausreißen (rumpere)
zugefügt hat, so soll er verpflichtet sein, so viel Geld dem Eigentümer zu geben, wie die
Angelegenheit (ea res) in den nächsten dreißig Tagen wert sein wird.'"
2. Objektiver Tatbestand / Aktivlegitimation
* D. 9,2,7,1 (Ulp. 18 ed.)
“Unter occidere aber müssen wir verstehen, dass jemand einem anderen mit dem Schwert,
mit einem Knüppel oder mit einer anderen Waffe oder mit den Händen (wenn er ihn etwa
würgt) oder mit dem Absatz oder mit dem Kopf oder derartigem angreift.”
** D. 9,2,7,6 (Ulp. 18 ed.)
“Celsus sagt, es bestehe ein großer Unterschied zwischen occidere und mortis causam
praestare. Wer die Ursache für den Tod setzt (mortis causam praestiterit) hafte nicht aus
der lex Aquilia, sondern aus einer actio in factum. Zum Beispiel verwirkliche derjenige,
der ein Gift anstelle eines Heilmittels gegeben hat, ein mortis causam praestare. Ebenso
derjenige, der einem Rasenden ein Schwert gegeben hat. Auch er hafte nicht aus der lex
Aquilia, sondern aus einer actio in factum.”
*** D. 9,2,9 pr. (Ulp. 18 ed.)
“Wenn eine Hebamme einer Frau ein Heilmittel verabreicht hat und die Frau daran
gestorben ist, so unterscheidet Labeo: Wenn sie es ihr eigenhändig eingeflößt hat, scheint
sie ein occidere begangen zu haben; wenn sie es ihr ausgehändigt hat, damit sie es selbst
einnehme, dann müsse man eine actio in factum geben. Diese Entscheidung ist richtig. Sie
hat nämlich eher ein mortis causam praestare verwirklicht als ein occidere.”
**** D. 9,2,13 pr. (Ulp. 18 ed.)
“Ein freier Mensch (der unerkannt einem anderen als Sklave dient) hat im eigenen Namen
eine actio legis Aquiliae utilis; die unveränderte Klage (actio directa) hat er nämlich nicht,
weil niemand als Eigentümer seiner Glieder angesehen wird. Namens des flüchtigen
Sklaven aber hat sie der Eigentümer.”
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3. Rechtswidrigkeit / Verschulden - iniuria, culpa
* D. 9,2,31 (Paul. 10 Sab.)
“Wenn ein Baumschneider, als er einen Ast hinunterwarf, oder ein Arbeiter auf einem
Gerüst einen vorbeigehenden Menschen/Sklaven getötet hat, so haftet er, wenn er (is; der
Ast!) auf öffentlichen Grund (in publicum) fällt und jener nicht zuvor gerufen hat, so dass
der Unfall dessen (eius; des Sklaven) vermieden werden konnte. Aber Mucius sagte, auch
wenn dasselbe auf privatem Grund geschehen wäre, könne wegen Verschuldens/ Fahrlässigkeit (de culpa) geklagt werden. ‘Verschulden’/’Fahrlässigkeit’ (culpa) liege vor, wenn
für etwas, obwohl von einem sorgfältigen Menschen Vorsorge getroffen werden konnte,
keine Vorsorge getroffen worden ist oder davor erst gewarnt wurde, als sich die Gefahr
nicht mehr vermeiden ließ. Entsprechend dieser Überlegung macht es keinen großen
Unterschied, ob der Weg über öffentlichen oder privaten Grund führte, da ein allgemein
benutzter Weg sehr häufig über privaten Grund führt. Wenn es keinen Weg gibt, muss er
nur für Arglist (dolus) haften, dass er nicht auf den etwas wirft, den er vorbeigehen sieht.
Denn für Fahrlässigkeit kann man ihn nicht einstehen lassen, weil er nicht erahnen konnte,
dass irgendwer diesen Bereich durchquert.”
** D. 9,2,52,1 (Alf. 2 dig.)
“Ein Wirt hatte des Nachts auf die Theke seiner Gassenschänke eine Lampe gestellt.
Ein Passant hatte sie entwendet. Der Wirt verfolgte ihn, verlangte die Lampe heraus und
hielt ihn fest, als er fliehen wollte.
Jener begann, mit einer Geißel (flagellum), die er in der Hand hielt, in der eine Stachel
enthalten war (?; in quo dolor inerat; dett.: in quo dolo inerat), auf den Wirt einzuschlagen,
auf dass dieser ihn gehen lasse.
Daraus entstand eine größere Schlägerei und der Wirt schlug dem, der die Lampe
entwendet hatte, ein Auge aus.
Er (der Wirt) fragte an, ob es nicht so sei, dass er keinen widerrechtlichen Schaden
zugefügt habe, weil er ja zuerst mit der Geißel geschlagen worden sei.
Ich habe geantwortet, wenn er ihm nicht absichtlich (data opera) das Auge ausgeschlagen
habe, scheine er keinen widerrechtlichen Schaden zugefügt zu haben;
denn die Schuld (culpa) bleibe bei dem, der zuerst mit der Geißel geschlagen hat.
Aber wenn er nicht zuerst von diesem geschlagen worden wäre, sondern mit ihm gerauft
hätte, als er ihm die Lampe entreißen wollte, dann scheine es durch die Schuld des Wirts
geschehen zu sein.”
4. Mehrere (mögliche) Täter
D. 9,2,32 pr. (Gai. 7 ed. prov.)
“Es wurde die Frage aufgeworfen, ob das, was der Gerichtsmagistrat (= in den Provinzen
der Prokonsul) im Fall eines Diebstahls beachtet, der vom Gesinde (familia) begangen
wurde (das heißt: dass nicht wegen jedes einzelnen Sklaven die Bußforderung gestattet
wird, sondern es ausreicht, dass das geleistet werde, was geleistet werden müsste, wenn
ein einzelner Freier den Diebstahl begangen hätte), auch bei der Klage wegen
rechtswidriger Schädigung beachtet werden muss. Aber die Ansicht überwog, dasselbe zu
beachten, und zwar zu Recht: Wenn nämlich im Fall des Diebstahls dies der Sinn und
Zweck der Regelung ist, dass nicht wegen einer unerlaubten Handlung der Eigentümer
sein gesamtes Gesinde einbüßt, und derselbe Sinn und Zweck auch bei der Klage wegen
rechtswidriger Schädigung begegnet, so folgt daraus, dass die Schätzung hier ebenso
vorgenommen werden muss, insbesondere weil diese Art der unerlaubten Handlung
mitunter leichter ist, zum Beispiel wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit und nicht durch
Vorsatz verursacht wird."
INSTITUTIONENGESCHICHTE
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XXIV.
Zur lex Aquilia
Kaser, RPR § 51.10-18
1. Wortlaut
* D. 9,2,2 pr. (Gai. 7 ed. prov.)
"Das erste Kapitel der lex Aquilia sagt:
'Wer einen fremden Sklaven oder eine fremde Sklavin oder vierfüßiges Herdentier
widerrechtlich getötet hat,
soll verurteilt werden, dem Eigentümer soviel Kupfer(geld) zu geben,
wie die Sache/Angelegenheit (res) in jenem Jahr höchstens wert war.
Weiter unten wird dann angeordnet, dass gegen den Leugnenden die Klage auf das Doppelte gehen soll."
** D. 9,2,27,5 (Ulp. 18 ed.)
"Das dritte Kapitel der lex Aquilia sagt:
'Bezüglich anderer Angelegenheiten (ceterae res), außer der Tötung von Sklaven und Vieh,
wenn jemand einem anderen einen Schaden
durch widerrechtliches Brennen (urere), Brechen (frangere) oder Ausreißen (rumpere)
zugefügt hat, so soll er verpflichtet sein, so viel Geld dem Eigentümer zu geben, wie die
Angelegenheit (ea res) in den nächsten dreißig Tagen wert sein wird.'"
2. Objektiver Tatbestand / Aktivlegitimation
* D. 9,2,7,1 (Ulp. 18 ed.)
“Unter occidere aber müssen wir verstehen, dass jemand einem anderen mit dem Schwert,
mit einem Knüppel oder mit einer anderen Waffe oder mit den Händen (wenn er ihn etwa
würgt) oder mit dem Absatz oder mit dem Kopf oder derartigem angreift.”
** D. 9,2,7,6 (Ulp. 18 ed.)
“Celsus sagt, es bestehe ein großer Unterschied zwischen occidere und mortis causam
praestare. Wer die Ursache für den Tod setzt (mortis causam praestiterit) hafte nicht aus
der lex Aquilia, sondern aus einer actio in factum. Zum Beispiel verwirkliche derjenige,
der ein Gift anstelle eines Heilmittels gegeben hat, ein mortis causam praestare. Ebenso
derjenige, der einem Rasenden ein Schwert gegeben hat. Auch er hafte nicht aus der lex
Aquilia, sondern aus einer actio in factum.”
*** D. 9,2,9 pr. (Ulp. 18 ed.)
“Wenn eine Hebamme einer Frau ein Heilmittel verabreicht hat und die Frau daran
gestorben ist, so unterscheidet Labeo: Wenn sie es ihr eigenhändig eingeflößt hat, scheint
sie ein occidere begangen zu haben; wenn sie es ihr ausgehändigt hat, damit sie es selbst
einnehme, dann müsse man eine actio in factum geben. Diese Entscheidung ist richtig. Sie
hat nämlich eher ein mortis causam praestare verwirklicht als ein occidere.”
**** D. 9,2,13 pr. (Ulp. 18 ed.)
“Ein freier Mensch (der unerkannt einem anderen als Sklave dient) hat im eigenen Namen
eine actio legis Aquiliae utilis; die unveränderte Klage (actio directa) hat er nämlich nicht,
weil niemand als Eigentümer seiner Glieder angesehen wird. Namens des flüchtigen
Sklaven aber hat sie der Eigentümer.”
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3. Rechtswidrigkeit / Verschulden - iniuria, culpa
* D. 9,2,31 (Paul. 10 Sab.)
“Wenn ein Baumschneider, als er einen Ast hinunterwarf, oder ein Arbeiter auf einem
Gerüst einen vorbeigehenden Menschen/Sklaven getötet hat, so haftet er, wenn er (is; der
Ast!) auf öffentlichen Grund (in publicum) fällt und jener nicht zuvor gerufen hat, so dass
der Unfall dessen (eius; des Sklaven) vermieden werden konnte. Aber Mucius sagte, auch
wenn dasselbe auf privatem Grund geschehen wäre, könne wegen Verschuldens/ Fahrlässigkeit (de culpa) geklagt werden. ‘Verschulden’/’Fahrlässigkeit’ (culpa) liege vor, wenn
für etwas, obwohl von einem sorgfältigen Menschen Vorsorge getroffen werden konnte,
keine Vorsorge getroffen worden ist oder davor erst gewarnt wurde, als sich die Gefahr
nicht mehr vermeiden ließ. Entsprechend dieser Überlegung macht es keinen großen
Unterschied, ob der Weg über öffentlichen oder privaten Grund führte, da ein allgemein
benutzter Weg sehr häufig über privaten Grund führt. Wenn es keinen Weg gibt, muss er
nur für Arglist (dolus) haften, dass er nicht auf den etwas wirft, den er vorbeigehen sieht.
Denn für Fahrlässigkeit kann man ihn nicht einstehen lassen, weil er nicht erahnen konnte,
dass irgendwer diesen Bereich durchquert.”
** D. 9,2,52,1 (Alf. 2 dig.)
“Ein Wirt hatte des Nachts auf die Theke seiner Gassenschänke eine Lampe gestellt.
Ein Passant hatte sie entwendet. Der Wirt verfolgte ihn, verlangte die Lampe heraus und
hielt ihn fest, als er fliehen wollte.
Jener begann, mit einer Geißel (flagellum), die er in der Hand hielt, in der eine Stachel
enthalten war (?; in quo dolor inerat; dett.: in quo dolo inerat), auf den Wirt einzuschlagen,
auf dass dieser ihn gehen lasse.
Daraus entstand eine größere Schlägerei und der Wirt schlug dem, der die Lampe
entwendet hatte, ein Auge aus.
Er (der Wirt) fragte an, ob es nicht so sei, dass er keinen widerrechtlichen Schaden
zugefügt habe, weil er ja zuerst mit der Geißel geschlagen worden sei.
Ich habe geantwortet, wenn er ihm nicht absichtlich (data opera) das Auge ausgeschlagen
habe, scheine er keinen widerrechtlichen Schaden zugefügt zu haben;
denn die Schuld (culpa) bleibe bei dem, der zuerst mit der Geißel geschlagen hat.
Aber wenn er nicht zuerst von diesem geschlagen worden wäre, sondern mit ihm gerauft
hätte, als er ihm die Lampe entreißen wollte, dann scheine es durch die Schuld des Wirts
geschehen zu sein.”
4. Mehrere (mögliche) Täter
D. 9,2,32 pr. (Gai. 7 ed. prov.)
“Es wurde die Frage aufgeworfen, ob das, was der Gerichtsmagistrat (= in den Provinzen
der Prokonsul) im Fall eines Diebstahls beachtet, der vom Gesinde (familia) begangen
wurde (das heißt: dass nicht wegen jedes einzelnen Sklaven die Bußforderung gestattet
wird, sondern es ausreicht, dass das geleistet werde, was geleistet werden müsste, wenn
ein einzelner Freier den Diebstahl begangen hätte), auch bei der Klage wegen
rechtswidriger Schädigung beachtet werden muss. Aber die Ansicht überwog, dasselbe zu
beachten, und zwar zu Recht: Wenn nämlich im Fall des Diebstahls dies der Sinn und
Zweck der Regelung ist, dass nicht wegen einer unerlaubten Handlung der Eigentümer
sein gesamtes Gesinde einbüßt, und derselbe Sinn und Zweck auch bei der Klage wegen
rechtswidriger Schädigung begegnet, so folgt daraus, dass die Schätzung hier ebenso
vorgenommen werden muss, insbesondere weil diese Art der unerlaubten Handlung
mitunter leichter ist, zum Beispiel wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit und nicht durch
Vorsatz verursacht wird."
INSTITUTIONENGESCHICHTE
(RÖMISCHES P RIVATRECHT)
SOMMERSEMESTER 2015
PROF. DR . JOHANNES PLATSC HEK
XXIV.
Zur lex Aquilia
Kaser, RPR § 51.10-18
1. Wortlaut
* D. 9,2,2 pr. (Gai. 7 ed. prov.)
"Das erste Kapitel der lex Aquilia sagt:
'Wer einen fremden Sklaven oder eine fremde Sklavin oder vierfüßiges Herdentier
widerrechtlich getötet hat,
soll verurteilt werden, dem Eigentümer soviel Kupfer(geld) zu geben,
wie die Sache/Angelegenheit (res) in jenem Jahr höchstens wert war.
Weiter unten wird dann angeordnet, dass gegen den Leugnenden die Klage auf das Doppelte gehen soll."
** D. 9,2,27,5 (Ulp. 18 ed.)
"Das dritte Kapitel der lex Aquilia sagt:
'Bezüglich anderer Angelegenheiten (ceterae res), außer der Tötung von Sklaven und Vieh,
wenn jemand einem anderen einen Schaden
durch widerrechtliches Brennen (urere), Brechen (frangere) oder Ausreißen (rumpere)
zugefügt hat, so soll er verpflichtet sein, so viel Geld dem Eigentümer zu geben, wie die
Angelegenheit (ea res) in den nächsten dreißig Tagen wert sein wird.'"
2. Objektiver Tatbestand / Aktivlegitimation
* D. 9,2,7,1 (Ulp. 18 ed.)
“Unter occidere aber müssen wir verstehen, dass jemand einem anderen mit dem Schwert,
mit einem Knüppel oder mit einer anderen Waffe oder mit den Händen (wenn er ihn etwa
würgt) oder mit dem Absatz oder mit dem Kopf oder derartigem angreift.”
** D. 9,2,7,6 (Ulp. 18 ed.)
“Celsus sagt, es bestehe ein großer Unterschied zwischen occidere und mortis causam
praestare. Wer die Ursache für den Tod setzt (mortis causam praestiterit) hafte nicht aus
der lex Aquilia, sondern aus einer actio in factum. Zum Beispiel verwirkliche derjenige,
der ein Gift anstelle eines Heilmittels gegeben hat, ein mortis causam praestare. Ebenso
derjenige, der einem Rasenden ein Schwert gegeben hat. Auch er hafte nicht aus der lex
Aquilia, sondern aus einer actio in factum.”
*** D. 9,2,9 pr. (Ulp. 18 ed.)
“Wenn eine Hebamme einer Frau ein Heilmittel verabreicht hat und die Frau daran
gestorben ist, so unterscheidet Labeo: Wenn sie es ihr eigenhändig eingeflößt hat, scheint
sie ein occidere begangen zu haben; wenn sie es ihr ausgehändigt hat, damit sie es selbst
einnehme, dann müsse man eine actio in factum geben. Diese Entscheidung ist richtig. Sie
hat nämlich eher ein mortis causam praestare verwirklicht als ein occidere.”
**** D. 9,2,13 pr. (Ulp. 18 ed.)
“Ein freier Mensch (der unerkannt einem anderen als Sklave dient) hat im eigenen Namen
eine actio legis Aquiliae utilis; die unveränderte Klage (actio directa) hat er nämlich nicht,
weil niemand als Eigentümer seiner Glieder angesehen wird. Namens des flüchtigen
Sklaven aber hat sie der Eigentümer.”
LUDWIG-MAXIMILIANS-UNI VERSITÄT MÜNCHEN
SEITE 2 VON 2
3. Rechtswidrigkeit / Verschulden - iniuria, culpa
* D. 9,2,31 (Paul. 10 Sab.)
“Wenn ein Baumschneider, als er einen Ast hinunterwarf, oder ein Arbeiter auf einem
Gerüst einen vorbeigehenden Menschen/Sklaven getötet hat, so haftet er, wenn er (is; der
Ast!) auf öffentlichen Grund (in publicum) fällt und jener nicht zuvor gerufen hat, so dass
der Unfall dessen (eius; des Sklaven) vermieden werden konnte. Aber Mucius sagte, auch
wenn dasselbe auf privatem Grund geschehen wäre, könne wegen Verschuldens/ Fahrlässigkeit (de culpa) geklagt werden. ‘Verschulden’/’Fahrlässigkeit’ (culpa) liege vor, wenn
für etwas, obwohl von einem sorgfältigen Menschen Vorsorge getroffen werden konnte,
keine Vorsorge getroffen worden ist oder davor erst gewarnt wurde, als sich die Gefahr
nicht mehr vermeiden ließ. Entsprechend dieser Überlegung macht es keinen großen
Unterschied, ob der Weg über öffentlichen oder privaten Grund führte, da ein allgemein
benutzter Weg sehr häufig über privaten Grund führt. Wenn es keinen Weg gibt, muss er
nur für Arglist (dolus) haften, dass er nicht auf den etwas wirft, den er vorbeigehen sieht.
Denn für Fahrlässigkeit kann man ihn nicht einstehen lassen, weil er nicht erahnen konnte,
dass irgendwer diesen Bereich durchquert.”
** D. 9,2,52,1 (Alf. 2 dig.)
“Ein Wirt hatte des Nachts auf die Theke seiner Gassenschänke eine Lampe gestellt.
Ein Passant hatte sie entwendet. Der Wirt verfolgte ihn, verlangte die Lampe heraus und
hielt ihn fest, als er fliehen wollte.
Jener begann, mit einer Geißel (flagellum), die er in der Hand hielt, in der eine Stachel
enthalten war (?; in quo dolor inerat; dett.: in quo dolo inerat), auf den Wirt einzuschlagen,
auf dass dieser ihn gehen lasse.
Daraus entstand eine größere Schlägerei und der Wirt schlug dem, der die Lampe
entwendet hatte, ein Auge aus.
Er (der Wirt) fragte an, ob es nicht so sei, dass er keinen widerrechtlichen Schaden
zugefügt habe, weil er ja zuerst mit der Geißel geschlagen worden sei.
Ich habe geantwortet, wenn er ihm nicht absichtlich (data opera) das Auge ausgeschlagen
habe, scheine er keinen widerrechtlichen Schaden zugefügt zu haben;
denn die Schuld (culpa) bleibe bei dem, der zuerst mit der Geißel geschlagen hat.
Aber wenn er nicht zuerst von diesem geschlagen worden wäre, sondern mit ihm gerauft
hätte, als er ihm die Lampe entreißen wollte, dann scheine es durch die Schuld des Wirts
geschehen zu sein.”
4. Mehrere (mögliche) Täter
D. 9,2,32 pr. (Gai. 7 ed. prov.)
“Es wurde die Frage aufgeworfen, ob das, was der Gerichtsmagistrat (= in den Provinzen
der Prokonsul) im Fall eines Diebstahls beachtet, der vom Gesinde (familia) begangen
wurde (das heißt: dass nicht wegen jedes einzelnen Sklaven die Bußforderung gestattet
wird, sondern es ausreicht, dass das geleistet werde, was geleistet werden müsste, wenn
ein einzelner Freier den Diebstahl begangen hätte), auch bei der Klage wegen
rechtswidriger Schädigung beachtet werden muss. Aber die Ansicht überwog, dasselbe zu
beachten, und zwar zu Recht: Wenn nämlich im Fall des Diebstahls dies der Sinn und
Zweck der Regelung ist, dass nicht wegen einer unerlaubten Handlung der Eigentümer
sein gesamtes Gesinde einbüßt, und derselbe Sinn und Zweck auch bei der Klage wegen
rechtswidriger Schädigung begegnet, so folgt daraus, dass die Schätzung hier ebenso
vorgenommen werden muss, insbesondere weil diese Art der unerlaubten Handlung
mitunter leichter ist, zum Beispiel wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit und nicht durch
Vorsatz verursacht wird."
INSTITUTIONENGESCHICHTE
(RÖMISCHES P RIVATRECHT)
SOMMERSEMESTER 2015
PROF. DR . JOHANNES PLATSC HEK
XXIV.
Zur lex Aquilia
Kaser, RPR § 51.10-18
1. Wortlaut
* D. 9,2,2 pr. (Gai. 7 ed. prov.)
"Das erste Kapitel der lex Aquilia sagt:
'Wer einen fremden Sklaven oder eine fremde Sklavin oder vierfüßiges Herdentier
widerrechtlich getötet hat,
soll verurteilt werden, dem Eigentümer soviel Kupfer(geld) zu geben,
wie die Sache/Angelegenheit (res) in jenem Jahr höchstens wert war.
Weiter unten wird dann angeordnet, dass gegen den Leugnenden die Klage auf das Doppelte gehen soll."
** D. 9,2,27,5 (Ulp. 18 ed.)
"Das dritte Kapitel der lex Aquilia sagt:
'Bezüglich anderer Angelegenheiten (ceterae res), außer der Tötung von Sklaven und Vieh,
wenn jemand einem anderen einen Schaden
durch widerrechtliches Brennen (urere), Brechen (frangere) oder Ausreißen (rumpere)
zugefügt hat, so soll er verpflichtet sein, so viel Geld dem Eigentümer zu geben, wie die
Angelegenheit (ea res) in den nächsten dreißig Tagen wert sein wird.'"
2. Objektiver Tatbestand / Aktivlegitimation
* D. 9,2,7,1 (Ulp. 18 ed.)
“Unter occidere aber müssen wir verstehen, dass jemand einem anderen mit dem Schwert,
mit einem Knüppel oder mit einer anderen Waffe oder mit den Händen (wenn er ihn etwa
würgt) oder mit dem Absatz oder mit dem Kopf oder derartigem angreift.”
** D. 9,2,7,6 (Ulp. 18 ed.)
“Celsus sagt, es bestehe ein großer Unterschied zwischen occidere und mortis causam
praestare. Wer die Ursache für den Tod setzt (mortis causam praestiterit) hafte nicht aus
der lex Aquilia, sondern aus einer actio in factum. Zum Beispiel verwirkliche derjenige,
der ein Gift anstelle eines Heilmittels gegeben hat, ein mortis causam praestare. Ebenso
derjenige, der einem Rasenden ein Schwert gegeben hat. Auch er hafte nicht aus der lex
Aquilia, sondern aus einer actio in factum.”
*** D. 9,2,9 pr. (Ulp. 18 ed.)
“Wenn eine Hebamme einer Frau ein Heilmittel verabreicht hat und die Frau daran
gestorben ist, so unterscheidet Labeo: Wenn sie es ihr eigenhändig eingeflößt hat, scheint
sie ein occidere begangen zu haben; wenn sie es ihr ausgehändigt hat, damit sie es selbst
einnehme, dann müsse man eine actio in factum geben. Diese Entscheidung ist richtig. Sie
hat nämlich eher ein mortis causam praestare verwirklicht als ein occidere.”
**** D. 9,2,13 pr. (Ulp. 18 ed.)
“Ein freier Mensch (der unerkannt einem anderen als Sklave dient) hat im eigenen Namen
eine actio legis Aquiliae utilis; die unveränderte Klage (actio directa) hat er nämlich nicht,
weil niemand als Eigentümer seiner Glieder angesehen wird. Namens des flüchtigen
Sklaven aber hat sie der Eigentümer.”
LUDWIG-MAXIMILIANS-UNI VERSITÄT MÜNCHEN
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3. Rechtswidrigkeit / Verschulden - iniuria, culpa
* D. 9,2,31 (Paul. 10 Sab.)
“Wenn ein Baumschneider, als er einen Ast hinunterwarf, oder ein Arbeiter auf einem
Gerüst einen vorbeigehenden Menschen/Sklaven getötet hat, so haftet er, wenn er (is; der
Ast!) auf öffentlichen Grund (in publicum) fällt und jener nicht zuvor gerufen hat, so dass
der Unfall dessen (eius; des Sklaven) vermieden werden konnte. Aber Mucius sagte, auch
wenn dasselbe auf privatem Grund geschehen wäre, könne wegen Verschuldens/ Fahrlässigkeit (de culpa) geklagt werden. ‘Verschulden’/’Fahrlässigkeit’ (culpa) liege vor, wenn
für etwas, obwohl von einem sorgfältigen Menschen Vorsorge getroffen werden konnte,
keine Vorsorge getroffen worden ist oder davor erst gewarnt wurde, als sich die Gefahr
nicht mehr vermeiden ließ. Entsprechend dieser Überlegung macht es keinen großen
Unterschied, ob der Weg über öffentlichen oder privaten Grund führte, da ein allgemein
benutzter Weg sehr häufig über privaten Grund führt. Wenn es keinen Weg gibt, muss er
nur für Arglist (dolus) haften, dass er nicht auf den etwas wirft, den er vorbeigehen sieht.
Denn für Fahrlässigkeit kann man ihn nicht einstehen lassen, weil er nicht erahnen konnte,
dass irgendwer diesen Bereich durchquert.”
** D. 9,2,52,1 (Alf. 2 dig.)
“Ein Wirt hatte des Nachts auf die Theke seiner Gassenschänke eine Lampe gestellt.
Ein Passant hatte sie entwendet. Der Wirt verfolgte ihn, verlangte die Lampe heraus und
hielt ihn fest, als er fliehen wollte.
Jener begann, mit einer Geißel (flagellum), die er in der Hand hielt, in der eine Stachel
enthalten war (?; in quo dolor inerat; dett.: in quo dolo inerat), auf den Wirt einzuschlagen,
auf dass dieser ihn gehen lasse.
Daraus entstand eine größere Schlägerei und der Wirt schlug dem, der die Lampe
entwendet hatte, ein Auge aus.
Er (der Wirt) fragte an, ob es nicht so sei, dass er keinen widerrechtlichen Schaden
zugefügt habe, weil er ja zuerst mit der Geißel geschlagen worden sei.
Ich habe geantwortet, wenn er ihm nicht absichtlich (data opera) das Auge ausgeschlagen
habe, scheine er keinen widerrechtlichen Schaden zugefügt zu haben;
denn die Schuld (culpa) bleibe bei dem, der zuerst mit der Geißel geschlagen hat.
Aber wenn er nicht zuerst von diesem geschlagen worden wäre, sondern mit ihm gerauft
hätte, als er ihm die Lampe entreißen wollte, dann scheine es durch die Schuld des Wirts
geschehen zu sein.”
4. Mehrere (mögliche) Täter
D. 9,2,32 pr. (Gai. 7 ed. prov.)
“Es wurde die Frage aufgeworfen, ob das, was der Gerichtsmagistrat (= in den Provinzen
der Prokonsul) im Fall eines Diebstahls beachtet, der vom Gesinde (familia) begangen
wurde (das heißt: dass nicht wegen jedes einzelnen Sklaven die Bußforderung gestattet
wird, sondern es ausreicht, dass das geleistet werde, was geleistet werden müsste, wenn
ein einzelner Freier den Diebstahl begangen hätte), auch bei der Klage wegen
rechtswidriger Schädigung beachtet werden muss. Aber die Ansicht überwog, dasselbe zu
beachten, und zwar zu Recht: Wenn nämlich im Fall des Diebstahls dies der Sinn und
Zweck der Regelung ist, dass nicht wegen einer unerlaubten Handlung der Eigentümer
sein gesamtes Gesinde einbüßt, und derselbe Sinn und Zweck auch bei der Klage wegen
rechtswidriger Schädigung begegnet, so folgt daraus, dass die Schätzung hier ebenso
vorgenommen werden muss, insbesondere weil diese Art der unerlaubten Handlung
mitunter leichter ist, zum Beispiel wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit und nicht durch
Vorsatz verursacht wird."