Amtsgericht Pasewalk Pasewalk, den 05.01.2016 Geschäftsverteilungsplan für den richterlichen Dienst Die Geschäftsverteilung unter den Richtern und Richterinnen am Amtsgericht Pasewalk wird für die Zeit ab dem 01.01.2016 wie folgt beschlossen: I. Allgemeines 1. Entscheidungen aus § 453 Absatz 1 StPO obliegen dem Vorsitzenden des Strafgerichts, der zur Entscheidung der Sache berufen gewesen wäre, wenn das Amtsgericht Pasewalk im ersten Rechtszuge erkannt hätte. Soweit Entscheidungen nach § 453 Absatz 1 StPO notwendig werden, in denen nicht ein Amtsgericht, sondern ein anderes Gericht im ersten Rechtszuge entschieden hat, ist der Strafrichter, bei Abgabe von Jugendkammern der Jugendrichter bzw. die Jugendrichterin zuständig. 2. Bei Richterablehnung sind zuständig für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag gem. § 27 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 45 Abs. 2 S. 1 ZPO und § 6 FamFG i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 1 ZPO: a) bei Ablehnung des Richters des Dezernats 1 die Richterin des Dezernats 7, b) bei Ablehnung der Richter und Richterinnen der Dezernate 4, 6 und 7 der Richter des Dezernats 1. c) bei Ablehnung der Richterin des Dezernats 2, die Richterin des Dezernates 3 d) bei Ablehnung der Richterin des Dezernats 3, die Richterin des Dezernates 2 e) bei Ablehnung der Richterin des Dezernats 5, der Richter des Dezernates 6 f) bei Ablehnung der Richterin des Dezernats 8, die Richterin des Dezernats 5. g) bei Ablehnung von an das AG Pasewalk abgeordneten Richtern, der jeweils als nächster Vertreter benannte Richter 3. Bei Zurückweisung gemäß § 354 Absatz 2 StPO und § 79 Absatz 6 OWiG, soweit das Verfahren an eine andere Abteilung zurückgewiesen wird, sind vorbehaltlich einer ausdrücklichen Regelung in diesem Geschäftsverteilungsplan zuständig: a) für die Sachen der Dezernate 4, 6, 7, 8 der Richter des Dezernats 1 b) für die Sachen des Dezernats 1 die Richterin des Dezernats 8. c) für die Strafsachen des erweiterten Schöffensachen als beisitzende Richterin die Richterin des Dezernats 5 d) für die Erwachsenenschöffensachen, soweit sie von an das AG Pasewalk abgeordneten Richtern bearbeitet werden, der jeweils als nächster Vertreter benannte Richter. 2 4. Regelung gem. § 23b GVG: Wird eine Familiensache gem. §§ 153, 233, 263 FamFG an das Amtsgericht Pasewalk verwiesen, ist die Richterin zuständig, die für die Ehesache zuständig ist. Im Falle mehrerer anhängiger Verfahren derselben Parteien richtet sich die Richterzuständigkeit nach der Ehesache. Ist keine Ehesache anhängig, so ist bei Sachzusammenhang in Familiensachen das Verfahren an die Richterin abzugeben, bei der das älteste noch nicht beendete Verfahren anhängig ist. Sachzusammenhang besteht: - bei Identität beider Parteien ohne Rücksicht auf den Streitgegenstand und ohne Rücksicht auf die Parteirolle, - bei Identität einer Partei ohne Rücksicht auf deren Parteirolle, wenn aus einem inhaltlich übereinstimmenden Sachverhalt gestritten wird. 5. Güterichter gem. § 278 Abs. 5 ZPO: Dem streitentscheidenden Richter steht es frei, im Einzelfall an einen übernahmebereiten Güterichter des Landgerichts Neubrandenburg oder des Amtsgerichts Pasewalk zu verweisen. 6. Bei mehreren Eingängen am selben Tag wird in alphabetischer Reihenfolge des Namens des Erstbeklagten/Erstantragsgegners/Betroffenen eingetragen. Dabei ist der erste Buchstabe des Familiennamens oder sonst der Anfangsbuchstabe des ersten das Wesen kennzeichnenden Wortes (z.B. bei Firmen, Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen) maßgebend. Bei am selben Tag eingehenden Ermittlungs- Straf- oder Bußgeldsachen ist die Reihenfolge der staatsanwaltlichen Aktenzeichen maßgebend. 7. In Beratungshilfeverfahren richtet sich die Zuständigkeit für Erinnerungen gegen die Rechtspflegerentscheidungen nach dem Sachgebiet, soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist. 8. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt worden ist, bleiben bei Übergang eines Dezernates zum Stichtag des Wechsels (Vortag) bereits zur Terminierung verfügte Verfahren in der Zuständigkeit des bisherigen Dezernenten. 9. Die in der nachfolgenden Regelung II. benannten Dezernatsziffern entsprechen nicht den neuen gesondert festgelegten - Organisationseinheiten, so dass insoweit die neu eingehenden Verfahren hinsichtlich der dem Aktenzeichen voranstehenden Ziffer (Abteilungsziffer) nicht mehr den nachfolgenden Dezernatsziffern entsprechen. Soweit Eingang nach Endziffern bestimmt wird, sind dies je die Gesamteingänge des Sachgebietes fortlaufend bei 1 beginnend vor Zuordnung zu den OEH´en. II. Richter und Geschäftsverteilung für an das AG Pasewalk abgeordnete Richter 1. Planstellenmäßig gehören dem Amtsgericht Pasewalk gehören ab dem 01.01.2016 bei einem Bedarf von ca. 9 Pensen folgende Richter und Richterinnen mit folgenden Arbeitskraftanteilen an: Direktor des Amtsgerichts Burgdorf (Dezernat 1) (AKA 0,7) Richterin am Amtsgericht Baier-Angerstein (Dezernat 2) (AKA 1,0) Richterin am Amtsgericht Selbmann (Dezernat 3) (AKA 1,0) 3 Richterin am Amtsgericht Petersen (Dezernat 5) (AKA 1,0) Richter am Amtsgericht Fleckenstein (Dezernat 6) (AKA 1,0) Richterin am Amtsgericht Dr. Lieschke (Dezernat 7) (AKA 1,0) Richterin am Amtsgericht Pahlke (Dezenat 8) (AKA 0,8) Richter am Amtsgericht Bischoff derzeit abgeordnet an OLG Rostock (ab dem 01.08.2106) (AKA 0,0) (AKA 0,9) 2. Aufgrund der insoweit bis zum 31.07.2016 bestehenden erheblichen Unterbesetzung sind dem Amtsgericht ab dem 01.01.2016 Richter durch Abordnungen wie folgt zugeordnet worden: a) Die bei dem Amtsgericht Pasewalk eingehenden C-Sachen werden folgenden Richtern zugewiesen: 1. PLG Rinnert alle im Januar 2016 eingehenden Verfahren 2. RinAG Grabandt die im Februar 2016 eingehenden Verfahren 3. Ri Dr. Beischer die im März 2016 eingehenden Verfahren 4. DirAG Brandt die im April 2016 eingehenden Verfahren 5. VRiLG Weidlich die im Mai 2016 eingehenden Verfahren 6. Ri'inLG Schmidt-Nissen die im Juli 2016 eingehenden Verfahren b) Die Erwachsenenschöffensachen des Dezernates 4 (siehe III.) werden bearbeitet von den Richtern: RiAG Thiemontz RiAG Dr. Stempel RiAG Landes Ri'inAG Krüske RiLG Vogt RiLG Kolf VPLG Deutsch und zwar umlaufend, beginnend mit RiAG Thiemontz, und zwar zunächst jeweils zwei Verfahren, bestehend aus dem nach Eingang zu bestimmenden ältesten und jüngsten Verfahren, sodann das zweitälteste und zweitjüngste und so fort, bis die bis zum 31.12.2015 eingegangenen Verfahren vollständig im Umlauf auf die sieben Richter verteilt sind. Aus den weiter eingehenden Erwachsenenschöffensachen werden im Umlauf jeweils zwei 4 Verfahren, und zwar in der Reihenfolge der aufgeführten Richter, beginnend mit RiinAG Krüske, zugewiesen, und zwar bis einschließlich der bis zum 31.08.2016 bei dem Amtsgericht Pasewalk eingehenden Verfahren. c) Die ab dem 01.01.2016 dem Dezernat 3 (siehe III.) zugeordneten Familienverfahren (ausgenommen ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren) soweit sie die laufende Ziffer 0 der Organisationseinheiten 200 und 1 betreffen, werden bis einschließlich dem 31.07.2016 von RiAG als ständiger Vertreter des Direktors Michaelis bearbeitet. III. Geschäftsverteilung im Übrigen Dezernat 1 Direktor des Amtsgerichts Burgdorf a) - Strafsachen des Jugendschöffengerichts, einschließlich der Vollstreckungs- und Nachtragsentscheidungen (auch der von Jugendrichtern anderer Gerichte an den Jugendrichter abgegebenen Verfahren nach §§ 58 Abs. 3, 61 b Abs. 1, 72 Abs. 6, 85 Abs. 5 JGG sowie der Vollstreckungen gem. § 85 Abs. 4 JGG) und der Angelegenheiten der Wahl und Auslosung der Jugendschöffen b) - Betreuungssachen: bisheriger Bestand sowie nach Eingang die Endziffer 1 der Verfahren, die nach der bisherigen Rechtsverordnung nicht der Zweigstelle Anklam zugeordnet worden sind und in den dem Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Pasewalk bis zum 30.11.2014 zugeordneten Gemeinden/Städten anfallen, sowie die Stadt Ueckermünde betreffend, soweit es sich um Neueingänge handelt (klarstellend: soweit der gewöhnliche Aufenthalt der Betroffenen im Zuständigkeitsbereich der anderen Betreuungsrichter des Amtsgerichtes liegt, ist dieser, und nicht der Ort, in dem das Bedürfnis für die Betreuung oder Unterbringung hervortritt, für die Zuständigkeit maßgeblich) c) - Rechtshilfe in den zugewiesenen Sachen d) - Erinnerungen gegen Rechtspflegerentscheidungen in den zugewiesenen Angelegenheiten e) - aus dem Dezernat 4 die dort unter: d) - bezogen auf Erwachsenenschöffensachen f) - die Endziffern 9 und 10 betreffend g) - bezogen auf vorstehende Geschäfte h) - bezogen auf vorstehende Geschäfte anfallenden Geschäfte f) - Güterichtersachen 5 f) – alle nicht verteilten Geschäfte, Strafsachen betreffend Dezernat 2 Richterin am Amtsgericht Baier-Angerstein a) - die der Zweigstelle Anklam mit bisheriger Rechtsverordnung zugewiesenen Betreuungsverfahren, soweit nicht der Richter des Dezernates 1 zuständig ist b) - Rechtshilfe in den zugewiesenen Sachen c) Erinnerungen gegen Rechtspflegerentscheidungen in den zugewiesenen Sachen Dezernat 3 Richterin am Amtsgericht Selbmann a) - Familiensachen: bisheriger Bestand und nach Eingang die Endziffern 7 bis 10, soweit nicht die Zuständigkeit des Jugendrichters besteht, sowie alle nach § 2 VAÜG ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahren, ausgenommen Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen und nach Ziff. II. 2 c) zugeordnete Verfahren b) - Vormundschafts- und Betreuungssachen: bisheriger Bestand und nach Eingang die Endziffern 2 bis 5 der Verfahren, die nach der Rechtsverordnung nicht der Zweigstelle Anklam zugeordnet worden sind und in den dem Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Pasewalk bis zum 30.11.2014 zugeordneten Gemeinden/Städten anfallen, c) - aus dem Dezernat 4 die dort unter: f) - die Endziffern 1 bis 7 betreffend g) - bezogen auf vorstehende Geschäfte h) - bezogen auf vorstehende Geschäfte aufgeführten Geschäfte d) - Rechtshilfe in den zugewiesenen Sachen e) - Güterichtersachen Dezernat 4 (ehemals Richter am Amtsgericht Bischoff, der ab dem 01.08.2016 dieses Dezernat vorbehaltlich der Regelung zu II. 2 b wieder übernimmt, zuzüglich der ab dem 01.08.2016 eingehenden Zivilverfahren) 6 a) - Strafsachen des Schöffengerichts: alle Verfahren, soweit diese nicht bereits durch den Richter des Dez. 6 vor dem 01.03.2015 zur Terminierung verfügt worden sind b) - Strafsachen des Erweiterten Schöffengerichts als Vorsitzender Richter und Berichterstatter c) - Strafsachen des Strafrichters, die bis zum 05.10.2014 dem Amtsgericht Anklam zugeordnet waren und nicht bereits durch den Richter des Dez. 6 vor dem 01.03.2015 zur Terminierung verfügt worden sind. d) - Nachtragsentscheidungen in den vorgenannten Verfahren e) - Geschäfte im Zusammenhang mit der Wahl und Auslosung der Erwachsenenschöffen f) - Betreuungsverfahren: Bestand und Neueingang des Altbezirkes des Amtsgerichts Ueckermünde, soweit diese nicht mit der bisherigen Rechtsverordnung der Zweigstelle in Anklam zugeordnet waren g) - Rechtshilfe in den zugewiesenen Sachen h) - Erinnerungen gegen Rechtspflegerentscheidungen in den zugewiesenen Sachen i) - Haftsachen*) gegen Erwachsene, die freitags anfallen (Eingang des schriftlichen Antrags bei Gericht) Dezernat 5 Richterin am Amtsgericht Petersen a) - Zivilprozesssachen: bisheriger Bestand, die Jahre 2008 bis 2012 betreffend b) - Familiensachen, soweit nicht die Zuständigkeit der Richterin des Dezernates 3, der Richters nach Ziff. II. 2 c) oder des Jugendrichters besteht c) - Grundbuchsachen, d) - Erinnerungen gegen Rechtspflegerentscheidungen in den zugewiesenen Sachen, einschließlich der Zwangsversteigerungssachen e) - Rechtshilfe in den zugewiesenen Sachen f) - Haftsachen*) gegen Erwachsene, die donnerstags anfallen (Eingang des schriftlichen Antrags bei Gericht) g) - nicht verteilte Sachen, soweit nicht der Richter des Dezernates 1 zuständig ist h) - Güterichtersachen i) - Zwangsvollstreckungssachen, nach Eingang jede gerade Ziffer 7 Dezernat 6 Richter am Amtsgericht Fleckenstein a) - Strafsachen des Strafrichters: bisheriger Bestand und nach Neueingang die Endziffer 1 und 2 (einschließlich der Strafbefehlsverfahren), ausgenommen die aus dem Bestand des Amtsgerichts Ueckermünde übergegangenen Verfahren und soweit nicht der Richter des Dezernates 4 zuständig ist b) - Schöffensachen: alle Verfahren, soweit diese bereits durch den Richter des Dez. 6 vor dem 01.03.2015 zur Terminierung verfügt worden sind c) - Nachtragsentscheidungen in den vorgenannten Verfahren d) - Strafsachen des erweiterten Schöffengerichts als beisitzender Richter e) - Privatklagesachen f) - Bußgeldsachen einschließlich der Erzwingungshaftsachen, der Rechtshilfesachen und der Erinnerung gegen Rechtspfleger Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit des Jugendrichters gegeben ist g) - Zivilprozeßsachen: bisheriger Bestand (ausgenommen die vom AG Ueckermünde zum Stand 01.12.2014 übernommenen Verfahren) und aus dem bisherigen Bestand des Dezernates 9 alle Verfahren soweit sie eine gerade Endziffer haben und sie nicht in die Zuständigkeit des Dezernats 7 fallen sowie alle im Juni eingehenden Zivilverfahren h) - Nachlasssachen: Bestand und Neueingänge i) - Rechtshilfe in den zugewiesenen Verfahren j) - Erinnerungen gegen Rechtspflegerentscheidungen in den zugewiesenen Sachen, k) - Haftsachen*) gegen Erwachsene, die mittwochs anfallen (Eingang des schriftlichen Antrags bei Gericht) l) - aus dem Dezernat 4 die dort unter: i) aufgeführten Geschäfte. Dezernat 7 Richterin am Amtsgericht Dr. Lieschke a) - Strafsachen des Strafrichters: bisheriger Bestand des Amtsgerichts Ueckermünde und nach Neueingang die Endziffern 3 bis 10, einschließlich der Strafbefehlsverfahren und der bis zum 30.11.2014 dem ehemaligen Dezernat 6 (DirAG Burgdorf) zugeordneten Strafverfahren gegen 8 Erwachsene (diese nur, soweit nicht bereits aktuell terminiert), einschließlich der Nachtragsentscheidungen b) - alle Zivilprozesssachen aus dem Bestand des ehemaligen Amtsgerichts Ueckermünde, c) - Verfahren nach dem PsychKG-MV d) - Rechtshilfe in vorstehenden Sachen e) - Gs-Sachen des Ermittlungsrichters f)- Erinnerungen gegen Rechtspflegerentscheidungen in den zugewiesenen Angelegenheiten g) Erinnerungen gegen alle Rechtspflegerentscheidungen des AG in Beratungshilfeverfahren h) – Zwangsvollstreckungssachen, nach Eingang jede ungerade Ziffer i)- Haftsachen*) gegen Erwachsene, die dienstags anfallen (Eingang des schriftlichen Antrags bei Gericht) Dezernat 8 Richterin am Amtsgericht Pahlke a) - Strafsachen des Jugendrichters, einschließlich der Wahrnehmung der familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben gem. § 34 Abs. 2 und 3 JGG. b) - Vollstreckung in Jugendstrafsachen nach a), einschließlich aller Nachtragsverfahren, soweit nicht der Richter des Dezernates 1 zuständig ist c) - Gs-Sachen, soweit der Jugendrichter zuständig ist d) - sonstige Sachen, die nach dem Gesetz dem Jugendrichter gesondert zugewiesen sind, soweit nicht der Richter des Dezernates 1 zuständig ist (z.B. §§ 68 Abs. 2, 98 OWiG) e) - Betreuungssachen: bisheriger Bestand und nach Eingang die Endziffern 6 bis 10 der Verfahren, die nach der bisherigen Rechtsverordnung nicht der Zweigstelle Anklam zugeordnet worden waren und in den dem Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Pasewalk bis zum 30.11.2014 zugeordneten Gemeinden/Städten anfallen f) - Zivilverfahren: Bisheriger Bestand, sowie aus dem bisherigen Bestand des Dezernates 9 alle Verfahren, soweit sie eine ungerade Endziffer haben und nicht in die Zuständigkeit des Dezernat 7 fallen g) - Rechtshilfe in den vorgenannten Angelegenheiten h) - Erinnerungen gegen Rechtspflegerentscheidungen in den zugewiesenen Angelegenheiten i) - Haftsachen*) gegen Erwachsene, die montags anfallen (Eingang des schriftlichen Antrags 9 bei Gericht) j) - Güterichtersachen k) - aus dem Dezernat 4 die dort unter: f) - die Endziffer 8 betreffend g) - bezogen auf vorstehende Geschäfte h) - bezogen auf vorstehende Geschäfte aufgeführten Geschäfte. *) Haftsachen sind (soweit nicht die Zuständigkeit des Jugendrichters gegeben ist): Entscheidungen des Ermittlungsrichters (Gs-Sachen), soweit die Verkündung von Untersuchungshaft oder die Entscheidung über die Anordnung von Untersuchungshaft mit Vernehmung von Beschuldigten erforderlich ist, richterliche Vernehmungen von Zeugen in Haftsachen, Auslieferungssachen nach dem IRG, Freiheitsentziehungssachen (Abschiebungs- bzw. Zurückschiebungshaft), in denen eine mündliche Anhörung von Betroffenen erforderlich ist, einschließlich Verfahren nach dem SOG-MV, BpolG, AsylVerfG und dem ZvollG, nur ausgenommen Verfahren nach dem PsychKG. Für die weiteren richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft oder auf die Aussetzung des Haftvollzuges beziehen oder die die Anordnung der Freiheitsentziehung (Abschiebungs- bzw. Zurückschiebungshaft) betreffen, ist der Richter des Dezernats 7 zuständig. IV. Vertretungen: 1. Die unter Ziff. II. 1 aufgeführten Richter betreffend: Direktor des Amtsgerichts Burgdorf A. in Verwaltungsangelegenheiten: 1. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Selbmann 2. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Pahlke 3. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Petersen 4. Vertr.: Richter am Amtsgericht Fleckenstein 5. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Baier-Angerstein 6. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Dr. Lieschke B. im Richterdezernat: 1. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Pahlke 2. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Petersen 3. Vertr.: Richter am Amtsgericht Fleckenstein 4. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Dr. Lieschke 5. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Selbmann 6. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Baier-Angerstein 10 Richterin am Amtsgericht Baier-Angerstein 1. Vertr.: Direktor des Amtsgerichts Burgdorf (in geraden Wochen) Richterin am Amtsgericht Selbmann (in ungeraden Wochen) 2. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Pahlke 3. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Dr. Lieschke 4. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Petersen 5. Vertr.: Richter am Amtsgericht Fleckenstein Richterin am Amtsgericht Selbmann A. Familiensachen 1. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Petersen 2. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Baier-Angerstein 3. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Pahlke 4. Vertr.: Richter am Amtsgericht Fleckenstein 5. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Dr. Lieschke 6. Vertr.: Direktor des Amtsgerichts Burgdorf B. Weitere Angelegenheiten 1. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Pahlke 2. Vertr.: Direktor des Amtsgerichts Burgdorf 3. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Baier-Angerstein 4. Vertr.: Richter am Amtsgericht Fleckenstein 5. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Petersen 6. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Dr. Lieschke Richterin am Amtsgericht Petersen A. Familiensachen 1. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Selbmann 2. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Baier-Angerstein 3. Vertr.: Richter am Amtsgericht Fleckenstein 4. Vertr.: Direktor des Amtsgerichts Burgdorf 5. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Pahlke 6.Vertr.: Richterin am Amtsgericht Dr. Lieschke B. weitere Angelegenheiten 1. Vertr.: Richter am Amtsgericht Fleckenstein 2. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Pahlke 3. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Dr. Lieschke 4. Vertr.: Direktor des Amtsgerichts Burgdorf 5. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Selbmann 6. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Baier-Angerstein 11 Richter am Amtsgericht Fleckenstein A. Zivilverfahren 1. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Petersen 2. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Dr. Lieschke 3. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Pahlke 4. Vertr.: Direktor des Amtsgerichts Burgdorf 5.Vertr.: Richterin am Amtsgericht Selbmann 6. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Baier-Angerstein B. weitere Angelegenheiten 1. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Dr. Lieschke 2. Vertr.: Direktor des Amtsgerichts Burgdorf 3. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Pahlke 4. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Petersen 5 Vertr.: Richterin am Amtsgericht Baier-Angerstein 6. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Selbmann Richterin am Amtsgericht Dr. Lieschke A. Strafverfahren: 1. Vertr.: Richter am Amtsgericht Fleckenstein 2. Vertr.: Direktor des Amtsgerichts Burgdorf 3. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Pahlke 4. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Petersen 5.Vertr.: Richterin am Amtsgericht Selbmann 6. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Baier-Angerstein B. weitere Angelegenheiten 1. Vertr. (nur in PsychKG-Verfahren: Richterin am Amtsgericht Baier-Angerstein [ungerade Endziffern] Direktor des Amtsgerichts Burgdorf [gerade Endziffern]) 2. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Pahlke 3. Vertr.: Richter am Amtsgericht Fleckenstein 4. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Petersen 5. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Selbmann Richterin am Amtsgericht Pahlke A. Straf- und Betreuungsverfahren: 1. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Selbmann (nur in Betreuungsverfahren) 2. Vertr.: Direktor des Amtsgerichts Burgdorf 3. Vertr.: Richter am Amtsgericht Fleckenstein 4. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Petersen 5. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Dr. Lieschke 6.Vertr.: Richterin am Amtsgericht Baier-Angerstein 12 B. weitere Angelegenheiten 1. Vertr.: Richter am Amtsgericht Fleckenstein 2. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Dr. Lieschke 3. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Petersen 4. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Selbmann 5. Vertr.: Direktor des Amtsgerichts Burgdorf 6. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Baier-Angerstein Mit Beginn des 01.08.2016 wird Richter am Amtsgericht Bischoff wie folgt vertreten: 1. Vertr.: Direktor des Amtsgerichts Burgdorf 2. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Pahlke 3. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Dr. Lieschke 4. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Petersen 5. Vertr.: Richter am Amtsgericht Fleckenstein 6. Vertr. Richterin am Amtsgericht Selbmann Zugleich vertritt er sodann die vorstehenden Richter als letzter Richter. 2. Die unter Ziff. II. 2 aufgeführten Richter betreffend: - Zu Ziff. II.2 a) und b): Die Richter vertreten sich in der jeweils dort benannten Reihenfolge, beginnend mit dem jeweils dem verhinderten Richter folgenden Richter (Ringvertretung) - Zu Ziff. II.2 c): 1. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Selbmann 2. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Petersen 3. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Baier-Angerstein 4. Vertr.: Richterin am Amtsgericht Pahlke 5. Vertr.: Direktor des Amtsgerichts Burgdorf 6.Vertr.: Richterin am Amtsgericht Dr. Lieschke V. Bereitschaftsdienst: 1.Für unaufschiebbare richterliche Entscheidungen ist zuständig: a) an Werktagen innerhalb der allgemeinen Dienststunden von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr (freitags bis 15.00 Uhr) der nach der Geschäftsverteilung für die beantragte richterliche Maßnahme zuständige Richter bzw. sein Vertreter b) an Werktagen außerhalb der allgemeinen Dienststunden ab 06.00 Uhr (in der Zeit vom 01.04. bis zum 30.09. ab 04.00 Uhr) bis 09.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 21.00 Uhr (freitags ab 15.00 Uhr) durch Rufbereitschaft im wöchentlichen Wechsel der Kalenderwochen in folgender Reihenfolge: - Direktor des Amtsgerichts Burgdorf 13 - Richterin am Amtsgericht Baier-Angerstein - Richter am Amtsgericht Fleckenstein - Richterin am Amtsgericht Dr. Lieschke - Richterin am Amtsgericht Pahlke - Richterin am Amtsgericht Petersen - Richterin am Amtsgericht Selbmann Der Bereitschaftsdienst an den Wochenenden und Feiertagen wird durch gesonderten Bereitschaftsdienstplan geregelt. Der eingeteilte Bereitschaftsrichter ist für unaufschiebbare richterliche Entscheidungen aus allen Sachgebieten zuständig. Burgdorf Direktor des Amtsgerichts Dr. Lieschke Richterin am Amtsgericht Selbmann Richterin am Amtsgericht Pahlke Richterin am Amtsgericht Petersen Richterin am Amtsgericht
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