PR - Chamber Judgment

issued by the Registrar of the Court
ECHR 005 (2016)
07.01.2016
Rückwirkend verlängerte Sicherungsverwahrung eines gefährlichen Straftäters
zulässig angesichts seiner psychischen Krankheit und Behandlung in einer
geeigneten Einrichtung
In seinem heute verkündeten Kammerurteil1 im Verfahren Bergmann gegen Deutschland
(Beschwerdenummer 23279/14) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
einstimmig fest, dass keine Verletzung von Artikel 5 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und keine
Verletzung von Artikel 7 (keine Strafe ohne Gesetz) der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) vorlag.
Der Fall betraf die Unterbringung Herrn Bergmanns in der Sicherungsverwahrung, die rückwirkend
über die zur Tatzeit und zum Zeitpunkt seiner Verurteilung zulässige Höchstdauer von zehn Jahren
hinaus verlängert worden war.
In diesem Fall untersuchte der Gerichtshof zum ersten Mal, inwieweit die Unterbringung eines
verurteilten Straftäters in der Sicherungsverwahrung zum Zweck seiner therapeutischen Behandlung
nach der gesetzlichen Neuregelung der Sicherungsverwahrung in Deutschland mit der Konvention
vereinbar ist. Die am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Änderungen des Strafgesetzbuches (StGB)
waren in Folge des Leiturteils des deutschen Bundesverfassungsgerichts verabschiedet worden, das
alle Regelungen zur nachträglichen Verlängerung und nachträglichen Anordnung der
Sicherungsverwahrung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hatte.
Der Gerichtshof gelangte zu der Schlussfolgerung, dass die Unterbringung Herrn Bergmanns in der
Sicherungsverwahrung als Freiheitsentziehung „bei psychisch Kranken“ im Sinne von Artikel 5 § 1 (e)
zulässig war. Insbesondere berücksichtigte der Gerichtshof, dass die deutschen Gerichte befunden
hatten, Herr Bergmann weise eine psychische Störung, nämlich eine sexuelle Devianz, auf, die
sowohl eine medikamentöse Behandlung unter ärztlicher Aufsicht als auch eine Therapie erfordere.
Seit seiner Unterbringung in einer neuen Einrichtung für Sicherungsverwahrte stand ihm ein für
einen psychisch kranken Patienten geeignetes Therapieangebot zur Verfügung. Zudem war seine
Sicherungsverwahrung nicht willkürlich, da die Gerichte festgestellt hatten, dass von ihm trotz seines
fortgeschrittenen Alters weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe.
Ferner schlussfolgerte der Gerichtshof, dass sich Wesen und Zweck der Sicherungsverwahrung in
Fällen wie dem vorliegenden – in denen die Maßnahme aufgrund der Notwendigkeit, eine
psychische Krankheit zu behandeln, und mit dem Ziel dieser Behandlung, verlängert wurde –
dergestalt ändert, dass sie nicht mehr als „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 zu gelten hat.
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, Karl-Heinz Bergmann, ist deutscher Staatsangehöriger, 1943 geboren und
derzeit in einer Einrichtung für Sicherungsverwahrte auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt
Rosdorf untergebracht. Nach zahlreichen Vorstrafen verurteilte ihn das Landgericht Hannover im
April 1986 wegen zweifachen Mordversuchs, in einem Fall in Verbindung mit versuchter
1 Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention sind Kammerurteile nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei Monaten nach der
Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät
ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer
die Rechtssache und entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil rechtskräftig.
Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung der Urteile überwacht.
Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier: www.coe.int/t/dghl/monitoring/execution.
Vergewaltigung, und zweifacher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren.
Zugleich ordnete das Gericht seine Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB an. Unter Berufung auf
zwei medizinische Sachverständigengutachten befand das Gericht, dass er infolge einer sexuellen
Devianz und Persönlichkeitsstörung einen Hang zur Begehung schwerer Straftaten habe und ein
hohes Risiko bestehe, dass er im Falle seiner Entlassung unter Alkoholeinfluss weitere
Gewaltstraftaten begehen würde.
Nach Verbüßung seiner gesamten Freiheitsstrafe wurde Herr Bergmann im Juni 2001 in der
Sicherungsverwahrung untergebracht. Nachdem die Dauer von zehn Jahren erreicht war, ordneten
die für die Strafvollstreckung zuständigen Gerichte in regelmäßigen Abständen ihre Fortdauer an.
Während zur Tatzeit und zum Zeitpunkt seiner Verurteilung die zulässige Höchstdauer bei zehn
Jahren lag, konnte die Dauer der Unterbringung einer verurteilten Person in der
Sicherungsverwahrung nach der Änderung des StGB von 1998 für eine unbegrenzte Zeit verlängert
werden.
Seit Juni 2013 ist Herr Bergmann in einer neu errichteten Einrichtung für Sicherungsverwahrte,
einem separaten Gebäude auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Rosdorf („die Einrichtung in
Rosdorf“), untergebracht, wo Sicherungsverwahrte in Einzelappartements wohnen und umfassende
Möglichkeiten therapeutischer Behandlung angeboten werden. Das Konzept der
Sicherungsverwahrung in der Einrichtung wurde entwickelt, um dem verfassungsrechtlichen
Abstandsgebot zwischen der Sicherungsverwahrung und den Vollzugsbedingungen einer normalen
Freiheitsstrafe zu genügen, gemäß einem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011,
das alle Regelungen zur nachträglichen Verlängerung und nachträglichen Anordnung der
Sicherungsverwahrung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hatte.
Im Juli 2013 ordnete das Landgericht Lüneburg erneut die Fortdauer der Unterbringung Herrn
Bergmanns in der Sicherungsverwahrung an. Das Gericht befand, dass die Voraussetzungen dafür
gemäß des Einführungsgesetzes zum StGB in seiner ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung erfüllt
seien. So leide er an einer psychischen Störung im Sinne des Therapieunterbringungsgesetzes – das
am 1. Januar 2011 in Kraft getreten war, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
zuvor festgestellt hatte, dass die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung
konventionswidrig war – und es bestehe ein hohes Risiko, dass er im Falle seiner Entlassung schwere
sexuell motivierte Straftaten begehen würde.
Die Berufung Herrn Bergmanns gegen diesen Beschluss wurde zurückgewiesen. Mit Beschluss vom
29. Oktober 2013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, seine Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung anzunehmen (Aktenzeichen 2 BvR 2182/13).
Nach seinem von der Einrichtung in Rosdorf erstellten persönlichen Vollzugsplan begann Herr
Bergmann dort zunächst, an verschiedenen Arten von Gruppensitzungen für Sicherungsverwahrte
und an Gesprächen mit einem Psychologen teilzunehmen. Später gab er seine Teilnahme daran aber
auf und nahm seit August 2014 an keiner therapeutischen Behandlungsmaßnahme mehr teil. Eine
ihm empfohlene Behandlung mit triebdämpfenden Medikamenten lehnte er außerdem mehrfach
ab. Im April 2014 und Januar 2015 ordneten die Gerichte erneut die Fortdauer seiner Unterbringung
in der Sicherungsverwahrung an.
Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs
Unter Berufung auf Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) rügte Herr Bergmann seine durch
gerichtlichen Beschluss rückwirkend verlängerte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über
die zur Tatzeit und zum Zeitpunkt seiner Verurteilung zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinaus.
Er machte zudem eine Verletzung von Artikel 7 § 1 (keine Strafe ohne Gesetz) geltend.
Die Beschwerde wurde am 18. März 2014 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
eingelegt.
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Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:
Ganna Yudkivska (Ukraine), Präsidentin,
Angelika Nußberger (Deutschland),
Khanlar Hajiyev (Aserbaidschan),
Faris Vehabović (Bosnien und Herzegowina),
Yonko Grozev (Bulgarien),
Síofra O’Leary (Irland),
Carlo Ranzoni (Liechtenstein), Richter
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin.
Entscheidung des Gerichtshofs
Artikel 5
Der Gerichtshof nahm zur Kenntnis, dass Herr Bergmann über die zur Tatzeit und zum Zeitpunkt
seiner Verurteilung 1986 zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinaus in der
Sicherungsverwahrung untergebracht war. Der Gerichtshof bezog sich auf seine Schlussfolgerungen
in einem früheren Fall, M. gegen Deutschland2, und befand, dass die Sicherungsverwahrung Herrn
Bergmanns nicht mehr als Freiheitsentziehung „nach Verurteilung“ durch ein zuständiges
Strafgericht im Sinne von Artikel 5 § 1 (a) gerechtfertigt werden konnte.
Hinsichtlich der Frage, ob seine Sicherungsverwahrung als Freiheitsentziehung „bei psychisch
Kranken“ im Sinne von Artikel 5 § 1 (e) zulässig war, nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass die
deutschen Gerichte befunden hatten, Herr Bergmann weise eine psychische Störung, nämlich eine
sexuelle Devianz, auf, die sowohl eine medikamentöse Behandlung unter ärztlicher Aufsicht als auch
eine Therapie erfordere. Zudem waren die deutschen Gerichte der Auffassung, es bestehe ein hohes
Risiko, dass er im Falle seiner Entlassung schwerste sexuell motivierte Straftaten begehen würde,
ähnlich wie diejenigen wegen der er verurteilt worden war. Der Gerichtshof stimmte daher mit den
deutschen Gerichten überein, dass die Art oder die Schwere der psychischen Störung Herrn
Bergmanns die Freiheitsentziehung rechtfertigte. Folglich war er ein „psychisch Kranker“ im Sinne
von Artikel 5 § 1 (e).
Zudem bemerkte der Gerichtshof, dass Herr Bergmann während des in diesem Fall in Frage
stehenden Zeitraums, nämlich nach dem Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom Juli 2013, in der
neu errichteten Einrichtung in Rosdorf untergebracht gewesen war. Der Gerichtshof kam zu dem
Schluss, dass Herrn Bergmann seit seiner Unterbringung dort ein angemessenes Therapieangebot in
einer für einen psychisch kranken Patienten geeigneten Einrichtung zur Verfügung stand.
Die Einrichtung in Rosdorf war errichtet worden, um dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
4. Mai 2011 sowie der in Folge dieses Urteils beschlossenen neuen Gesetzgebung nachzukommen,
die vorschreibt, dass Sicherungsverwahrte in Einrichtungen untergebracht werden müssen, die
ihnen eine individuelle und intensive Betreuung bieten und wo ihre Teilnahme an einer
psychiatrischen oder anderen Form der Behandlung gefördert wird, die darauf abzielt, die von ihnen
ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu reduzieren. Insbesondere gehört zum Personal der
Einrichtung, in der bis zu 45 Personen untergebracht werden können, ein Psychiater, fünf
Psychologen sowie fünf Sozialarbeiter, so dass die Behörden in der Lage sind, sich der psychischen
Störung Herrn Bergmanns angemessen zu widmen. Der Gerichtshof nahm zur Kenntnis, dass
ähnliche Einrichtungen auf dem Gelände mehrerer Justizvollzugsanstalten in Deutschland errichtet
worden waren, und begrüßte die umfassenden Maßnahmen, die die Behörden getroffen hatten, um
die Sicherungsverwahrung den Erfordernissen des Grundrechts auf Freiheit anzupassen.
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M. gegen Deutschland (19359/04) Kammerurteil vom 17. Dezember 2009
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Zudem stellte der Gerichtshof fest, dass die Sicherungsverwahrung Herrn Bergmanns nicht
willkürlich war; sie war folglich eine “rechtmäßige” und “auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise”
vorgenommene Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 5 § 1. Insbesondere bemerkte der
Gerichtshof, dass die deutschen Gerichte sich mit der Frage befasst hatten, ob von Herrn Bergmann
angesichts seines fortgeschrittenen Alters weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit ausging. Unter
Berücksichtigung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens hatten sie befunden, dass sich
seine sexuelle Devianz trotz seines Alters noch nicht deutlich verringert habe.
Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die Unterbringung Herrn Bergmanns in der
Sicherungsverwahrung als Freiheitsentziehung „bei psychisch Kranken“ im Sinne von Artikel 5 § 1 (e)
zulässig war. Folglich lag keine Verletzung von Artikel 5 § 1 vor.
Artikel 7
Ebenso wie im Fall des Beschwerdeführers im Verfahren M. gegen Deutschland, in dem der
Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 7 festgestellt hatte, war die Unterbringung Herrn Bergmanns
in der Sicherungsverwahrung rückwirkend verlängert worden, nach einem Gesetz, das erst
verabschiedet wurde, nachdem er seine Taten begangen hatte. Um zu beurteilen, ob die Maßnahme
im Fall Herrn Bergmanns mit Artikel 7 im Einklang stand, musste der Gerichtshof prüfen, ob seine
Sicherungsverwahrung angesichts der erheblichen Änderungen in der Gesetzgebung und in der
praktischen Umsetzung der Maßnahme weiterhin eine „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 darstellte.
Der Gerichtshof bemerkte, dass die Sicherungsverwahrung Herrn Bergmanns nach seiner
Verurteilung wegen einer Straftat angeordnet worden war und die für die Strafvollstreckung
zuständigen Gerichte, die der Strafjustiz angehörten, über ihre Umsetzung entschieden hatten. In
dieser Hinsicht unterschied sich seine Situation nicht von derjenigen, die im Fall M. gegen
Deutschland oder in anderen ähnlichen Fällen in Frage stand.
Allerdings war der Gerichtshof der Auffassung, dass die Änderungen am Wesen der
Sicherungsverwahrung in Folge der Gesetzesänderungen in Deutschland für Personen, die wie Herr
Bergmann als psychisch kranke Patienten untergebracht waren, grundlegend waren. Es war von
besonderer Bedeutung, dass gemäß des Einführungsgesetzes zum StGB in seiner geänderten
Fassung eine neue, zusätzliche Voraussetzung erfüllt sein musste, damit die Sicherungsverwahrung
rückwirkend verlängert werden konnte; so musste festgestellt werden, dass die betroffene Person
an einer psychischen Störung leide. Die individuelle und verstärkte medizinische und therapeutische
Betreuung, die psychisch kranken Patienten nun zur Verfügung stand, stellte, wie der Fall Herrn
Bergmanns zeigte, eine erhebliche Änderung am Wesen der Maßnahme dar.
Unter diesen Umständen kam dem von der geänderten Gesetzgebung verfolgten präventiven Zweck
außerdem eine entscheidende Bedeutung zu. Die Sicherungsverwahrung Herrn Bergmanns konnte
nur wegen der von ihm aufgrund seiner psychischen Störung ausgehenden Gefahr verlängert
werden. Diese psychische Störung war keine Bedingung für die ursprüngliche Entscheidung des
zuständigen Gerichts gewesen, seine Sicherungsverwahrung anzuordnen. Es handelte sich also um
ein neues, zusätzliches Element, unabhängig von der anfänglich verhängten Sanktion.
Der Gerichtshof bemerkte, dass es für die Sicherungsverwahrung, im Gegensatz zu Haftstrafen, keine
Mindestdauer gibt. Stattdessen hängt die Dauer der Maßnahme wesentlich von der Mitarbeit der
betroffenen Person ab. Zwar versetzt die gesetzliche Neuregelung eine Person in einer Situation wie
die Herrn Bergmanns in eine bessere Lage als zuvor; seine Freilassung hängt aber weiterhin von der
gerichtlichen Feststellung ab, dass eine Begehung weiterer schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten
infolge seiner psychischen Störung nicht mehr sehr wahrscheinlich sei. Die Sicherungsverwahrung
bleibt eine der schwerwiegendsten Sanktionen, die nach dem StGB verhängt werden können.
Angesichts dieser Überlegungen befand der Gerichtshof, dass die Sicherungsverwahrung nach der
Neuregelung in Deutschland in der Regel weiter eine „Strafe“ darstellt. Allerdings kam er zu dem
Schluss, dass sich Wesen und Zweck der Sicherungsverwahrung in Fällen wie dem vorliegenden – in
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denen die Maßnahme aufgrund der Notwendigkeit, eine psychische Störung zu behandeln, und mit
dem Ziel dieser Behandlung, verlängert wurde – dergestalt ändert, dass sie nicht mehr als „Strafe“
im Sinne von Artikel 7 § 1 zu qualifizieren ist. Folglich lag keine Verletzung von Artikel 7 vor.
Das Urteil liegt nur auf Englisch vor.
Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend.
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 in Straßburg von den Mitgliedstaaten
des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950
sicherzustellen.
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