Tadele nicht den Fluss, wenn du ins Wasser fällst. Ausgabe 11 vom 15.11.2015 Amtsblatt der Gemeinde Erlau, erscheint monatlich für alle Haushalte der Gemeinde -aus Indien- Herausgeber: Gemeindeverwaltung Erlau OT Crossen, Niedercrossen 45 in 09306 Erlau Tel.: 03727/94580 Fax: 03727/945820 E-Mail: [email protected] web-Seite: www.gemeindeerlau.de Verantwortlich für Bekanntmachungen der Gemeinde: Der Bürgermeister Redaktion: Gemeindeverwaltung Erlau Öffnungszeiten: Gemeindeverwaltung, Standesamt, Meldeamt, Gewerbeamt: Mo + Do: 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr; Di: 09.00 bis 11.30 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr; Mi + Fr: nach Vereinbarung Sprechtag des Bürgermeisters: täglich, nach telefonischer Vereinbarung Die Gemeinde Erlau lädt herzlich zur Seniorenweihnachtsfeier ein! Für die Senioren aller Ortsteile der Gemeinde Erlau findet die gemeinsame Weihnachtsfeier am Mittwoch, den 02. Dezember 2015, um 14:00 Uhr im Landgasthof Crossen statt. Zur Unterhaltung tragen „Die Burkauer“ bei. Über Ihr Kommen würde ich mich sehr freuen. Ihr Bürgermeister Wolfgang Ahnert Seite | 2 Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015 Amtliche Bekanntmachungen In seiner 9. Sitzung vom 04.11.2015 fasste der Gemeinderat folgende Beschlüsse: Beschluss-Nr.: 62/14 Der Gemeinderat beschließt, die Bürgermeisterwahl am 22.05.2016 durchzuführen. Ein etwa notwendig werdender zweiter Wahlgang findet am 12.06.2016 statt. Abstimmungsergebnis: einstimmig Beschluss-Nr.: 63/14 Der Gemeinderat beschließt die Polizeiverordnung vom 04.11.2015. Gleichzeitig wird die Polizeiverordnung vom 21. Juli 2005 außer Kraft gesetzt. Abstimmungsergebnis: einstimmig Beschluss-Nr.: 64/14 Die Gemeinde Erlau widmet von dem Flurstück 250/1 der Gemarkung Erlau eine Teilfläche von 36 m², Bezeichnung „Weg zur Rochlitzer Straße 34“, als „beschränkt öffentliche Wege und Plätze“. Abstimmungsergebnis: einstimmig Beschluss-Nr.: 65/14 Die Gemeinde Erlau widmet von dem Flurstück 250/1 der Gemarkung Erlau eine Teilfläche von 30 m², Bezeichnung „ Weg zur Rochlitzer Straße 36“, als „beschränkt öffentliche Wege und Plätze“. Abstimmungsergebnis: einstimmig Beschluss-Nr.: 66/14 Der Gemeinderat beschließt, dem Antrag der Fa. Erlauwind GbR gem. § 4 BImSchG vom 28.09.2015, zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windkraftanlage vom Typ Senvion 3.2M122 NES, Leistung: 3.200 kw; Nabenhöhe: 139 m, Rotordurchmesser: 122 m am Standort in 09306 Erlau, Flurstück 487/1 der Gemarkung Erlau, das gemeindliche Einvernehmen zu verweigern. Abstimmungsergebnis: einstimmig Bürgermeisterwahl 2016 Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 04. November 2015 beschlossen, dass die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Erlau am 22. Mai 2016 durchgeführt wird und eine etwa notwendige Nachwahl am 12. Juni 2016 stattfindet. Öffnungszeiten Einwohnermeldeamt/Standesamt In der Zeit vom 23. November 2015 bis zum 31. Dezember 2015 hat unser Einwohnermeldeamt und Standesamt wie folgt geöffnet: Dienstags von 09:00 bis 11:30 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr. In Ausnahmefällen können Terminabsprachen auch für freitags erfolgen. Veröffentlichung Geburtstage in der Presse Seit dem 01.11.2015 gilt das neue Bundesmeldegesetz. Dieses sieht vor, dass der 70. Geburtstag, sowie jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder Folgende ein Altersjubiläum ist und damit veröffentlicht werden kann. Sollten Sie keine Veröffentlichung in der Presse wünschen, dann geben Sie uns kurz Bescheid. Hinweis: Redaktionsschluss von Beiträgen für Veröffentlichungen im „Informationsblatt der Gemeinde Erlau“ zur Dezember-Ausgabe 2015 ist: Freitag, der 27. November 2015. Alle später eingegangenen Beiträge können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden. Seite | 3 Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015 Polizeiverordnung der Gemeinde Erlau gegen Lärmbelästigung, für Sicherheit und Ordnung und zum Schutz vor bestimmten Verhaltensweisen in oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen vom 04. November 2015 Aufgrund von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 17 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Erlau nach Beschluss des Gemeinderates vom 04. November 2015 folgende Polizeiverordnung: Teil 1 Allgemeines §1 Geltungsbereich Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Gemeinde Erlau. §2 Ziel (1) Ziel dieser Verordnung ist, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Biosphäre, als elementare Lebensgrundlage sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor umweltschädlichen Einwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. (2) Bundesrechtlicher Bestimmungen folgend, wonach der Eigentümer sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgelegten Nummer zu versehen hat, ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Nummerierung einschließlich der Art und Gestaltung zu bestimmen. (3) Bundes- und landesrechtliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt. §3 Begriffserklärung (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Hierzu gehören insbesondere Fahrbahnen, Randstreifen, Rad- und Gehwege, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Treppen, Passagen, Plätze, Parkplätze, Haltestellen, Haltestellenbuchten, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen und Gräben. (2) Zu den öffentlichen Straßen gehören deren sämtliche Bestandteile, wie zum Beispiel die Bürgersteige, die Rinnsteine, einschließlich der Sinkkasteneinläufe, die Bordsteine, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Geh- und Radwege und Durchlässe. (3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind der Öffentlichkeit zugängliche gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen, Anpflanzungen, Alleen, Friedhöfe, Wälder, Parkanlagen sowie Kinderspielplätze, Sportund Bolzplätze. (4) Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind in öffentlichen Bereichen befindliche Brunnen, Wasserbecken, Gewässer, Wartehäuschen, Telefonzellen, Sitzgelegenheiten, Spielgeräte sowie Abfall- und Wertstoffbehälter. (5) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 Metern. Als Gehwege gelten auch alle den Fußgängern vorbehaltenen Sonderwege, insbesondere Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, i.S.d. § 42 Abs. 4a STVO, und Treppen. Seite | 4 Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015 Teil 2 Schutz gegen Lärmbelästigung §4 Nachtruhe Die Nachtruhe ist auf die Zeit zwischen 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 22:00 Uhr bis 08:00 Uhr und an Samstagen zwischen 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr festgelegt. Alle Handlungen während der Nachtzeit, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören, sind zu unterlassen. §5 Schutz gegen Lärmbelästigung Die Erzeugung von Lärm in der Öffentlichkeit ohne berechtigten Anlass oder in einem Unzulässigen oder den Umständen nach vermeidbaren Ausmaß, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu belästigen, ist untersagt. Grundsätzlich ist die Erzeugung von Lärm, gemäß § 5 Satz 1, zu folgenden Zeiten untersagt: a) in den Zeiten der Nachtruhe nach § 4 b) täglich von 20:30 Uhr bis 22:00 Uhr c) samstags zusätzlich zu a) von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr sowie 19:00 bis 22:00 Uhr d) an Sonn- und Feiertagen e) in Kleingartenanlagen können auf Antrag des Vorstandes zusätzliche Zeiten festgelegt werden. §6 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä. (1) Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass Andere nicht unzumutbar belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden. (2) Besondere Rücksicht bei der Benutzung der in Abs. 1 genannten Geräte und Instrumente ist während der Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen zu nehmen. (3) Abs. 1 gilt nicht: a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen, b) für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen. §7 Lärm durch Fahrzeuge Auch außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen ist es verboten, in bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden a) Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen, b) Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut oder unnötig zu schließen c) Krafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohngebäuden anzulassen, d) beim Be- und Entladen von Fahrzeugen ruhestörenden Lärm zu verursachen, e) mit den an Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben, insbesondere diese als Rufzeichen zu benutzen. §8 Lärm aus Gaststätten Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden, darf kein Lärm nach außen dringen, durch den Andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten. §9 Lärm von Spielplätzen Spielplätze dürfen nur bis zum Eintritt der Dunkelheit, höchstens bis 20:00 Uhr, benutzt werden. § 10 Haus- und Gartenarbeit (1) Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind die Ruhe Anderer zu stören, dürfen zwischen 20.30 Uhr und 07.00 Uhr, an Samstagen zwischen 12:00 und 13:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht ausgeführt werden. Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten mit Seite | 5 Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015 Verbrennungsmotor und von Rasenmähern, Heckenscheren, das Hämmern, Sägen und Holzspalten sowie das Ausklopfen. (2) Die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die Verordnung über Rasenmäherlärm, bleiben unberührt. § 11 Lärm durch Tiere Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute, mehr als nach den Umständen vermeidbar, gestört wird. § 12 Lärm vor besonderen Einrichtungen (1) Vor Altenheimen, Kirchen während des Gottesdienstes, Schulen während des Unterrichtes und Friedhöfen ist vermeidbarer Lärm unzulässig. (2) Begräbnisse und Begräbnisstätten dürfen nicht gestört werden. § 13 Benutzung der Wertstoffcontainer (1) Das Einwerfen von Wertstoffen in die Depotcontainer ist an Werktagen in der Zeit von 19:00 Uhr bis 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet. (2) Die Standorte der Depotcontainer dürfen durch Abfälle oder außerhalb der Container zurückgelassene Wertstoffe nicht verunreinigt werden. (3) Müllkübel dürfen erst ab 16:00 Uhr am Vortage der Leerung in den öffentlichen Sichtbereich gestellt werden und sind noch am Tag der Leerung wieder zu entfernen. Die Behälter sind so abzustellen, dass die Nutzung des Verkehrsraumes ohne Einschränkung erhalten bleibt. Teil 3 Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und Anlagen § 14 Verbotenes Verhalten in oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen ist verboten: 1. 2. 3. 4. 5. aufdringliches oder aggressives Betteln, beispielsweise durch hartnäckiges Ansprechen, durch körperliches Bedrängen oder im deutlich alkoholisierten Zustand; erhebliches Belästigen anderer Personen durch aufdringliches oder aggressives Verhalten, beispielsweise nach Genuss von Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln; Zerschlagen von Flaschen oder anderen Gegenständen; Liegenlassen, Wegwerfen oder Ablagern von Gegenständen außerhalb der dafür zur Verfügung gestellten Behältnisse; Nächtigen, wenn dadurch andere Personen erheblich belästigt werden. § 15 Verbot von Verunreinigungen (1) Es ist nicht erlaubt: a) Straßen und Anlagen und deren Ausstattung (wie Verkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Masten, Beleuchtungsanlagen), Denkmale, Brunnen, Wände, Haltestellen, Buswartehäuser, Schutzhütten, Einfriedungen, Bauzäune, Schilder, Bänke, Pflanzschalen und andere zu beschmutzen, zu beschmieren, zu bekleben, zu bemalen, zu besprühen, zu beschädigen und in jeglicher Weise zweckentfremdet zu nutzen; b) auf Straßen und Anlagen Abfälle jeglicher Art, wie zum Beispiel Pappteller, Plastteller, Plastbecher, Blechdosen, Zeitungen, Fahrscheine, Zigarettenschachteln, Obstreste und andere Gegenstände wegzuwerfen und auf den Straßen und Anlagen stark verschmutzte ölige und fettige Gegenstände zu reinigen; c) den natürlichen Ablauf des Wassers von Straßen und Wegen, die nicht mit Gräben oder Straßen- und Seitenrinnen ausgestattet sind, durch Erhöhung der angrenzenden Grundstücke zu verhindern (§17 Straßengesetz); d) loses Ladegut (Stroh, Getreide, Heu, Grünfutter, Dung, Müll u.ä.) durch das Gemeindegebiet zu befördern, wenn die Ladung nicht so gesichert ist, dass keine Verunreinigung der Fahrbahn erfolgt (§ 17 Straßengesetz), dies gilt eingeschränkt für Ernteperioden. Seite | 6 Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015 (2) Regenwasser aus Grundstückseinfahrten darf der Straße nicht zugeführt werden. Der Grundstückseigentümer hat durch geeignete Maßnahmen für eine Ableitung dieses Wassers in den Vorfluter zu sorgen. Sand und Erde dürfen nicht eingeleitet werden. Bestehende Ausfahrten sind in angemessener Zeit umzubauen. Derzeitig auf Straßen, Wege und Plätze ausgetragener Sand ist unverzüglich durch den Eigentümer zu entfernen. Neu anlegte oder ausgebaute Wege sind mit entsprechenden baulichen Maßnahmen zur Wasserableitung auszustatten. (3) Im öffentlichen Raum abgelagerte Stoffe (Kohlen, Baumaterial) sind unverzüglich, spätestens nach 24 Stunden, zu entfernen. Verschmutzte Flächen sind durch den Verursacher zu reinigen. (4) Sondernutzung von öffentlichen Flächen, entsprechend § 3, sind erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis kann durch die Ortspolizeibehörde erteilt werden. Die Sondernutzung ist durch eine Satzung zu regeln. § 16 Hundehalter (1) Hundehalter und diejenigen, denen die Aufsicht übertragen ist oder die diese Aufsicht tatsächlich ausüben, haben dafür zu sorgen, dass die Hunde a) im Gemeindegebiet an der Leine geführt werden; b) von Kinderspielplätzen ferngehalten werden; c) die Straßen und Gehwege nicht beschmutzen; d) Grundstücke mit freilaufenden Hunden sind so zu sichern, dass diese Tiere nicht entweichen können. (2) Verunreinigungen der Straßen, Gehwege, Grünflächen, Kinderspielplätzen und fremden Grundstücken durch Hunde, sind von den nach Absatz 1 verantwortlichen Personen unverzüglich zu beseitigen. (3) Bissige Hunde sind auf Straßen und Anlagen an kurzer Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen. § 17 Tierhaltung (1) Tiere sind artgerecht zu halten. (2) § 16 Abs. 1 und 2 gelten vergleichsweise auch für Halter anderer Tiere. (3) Alle Halter von Tieren sind verpflichtet, für die Tiere solche Bedingungen zu schaffen, dass keine Gefährdung der Gesundheit, keine Übertragung von Krankheiten oder Parasiten sowie keine andere Gefahr oder Belästigungen für Menschen und Tiere eintreten kann. (4) Werden an lebenden Tieren Abweichungen vom Normalverhalten festgestellt oder zeigen sich andere Erscheinungen oder Veränderungen, die auf das Vorhandensein von Tierseuchen, Parasiten oder anderer Gefahren für die Tierbestände hinweisen, ist unverzüglich ein Tierarzt aufzusuchen. Alle Bürger, die verdächtige Erscheinungen an Haus- und Wildtieren wahrnehmen oder davon Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, dies der Ordnungsbehörde zu melden. (5) Alle Abfälle aus der Tierhaltung sind so zu lagern, dass keine Belästigung der Umwelt eintreten kann. Ablieferungspflichtige Abfälle (Risikomaterial) sind bei der zuständigen Behörde sofort anzumelden. (6) Die Haltung gefährlicher Tiere oder solcher, die das Leben und die Gesundheit sowie Sachwerte gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. § 18 Belästigung durch üble Gerüche An Sonn- und Feiertagen sowie an Sonnabenden ist die Leerung von Aborten und Dunggruben sowie die Aufbringung auf Flächen untersagt. (Dies bezieht sich auf den privaten Bereich.) Seite | 7 Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015 § 19 Plakatieren, Bemalen, Beschriften (1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Anlagen ist Plakatieren, Bemalen und Beschriften untersagt. (2) Eine Erlaubnis erteilt die Ortspolizeibehörde (Bürgermeister). Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Teil 4 Allgemeine Sicherheit und Ordnung § 20 Grundstückspflege Die Grundstückseigentümer bzw. Rechtsträger von Grundstücken haben dafür Sorge zu tragen, dass die Grundstücke, einschließlich der Vorgärten und Rasenflächen, in einen gepflegten Zustand versetzt und in diesem erhalten werden. § 21 Gewässerreinhaltung, Umweltschutz (1) Das Grund- und Oberflächenwasser sowie die offenen Gewässer sind vor allen schädlichen Einwirkungen zu schützen. Es ist untersagt, Schadstoffe (Müll, Unrat, Chemikalien, Benzin, Öle, ungeklärte Fäkalien und anderes) in die Gewässer einzubringen oder in unmittelbarer Nähe zu lagern. (2) Das Abladen von Schneemassen in fließende Gewässer und Trockengräben ist nicht erlaubt. (3) Das Rauchen in den Waldflächen ist verboten. § 22 Kinderspielplätze (1) Das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist untersagt. (2) Die aufgestellten Geräte dürfen nur von Kindern bis 12 Jahre benutzt werden. (3) Das Befahren mit Rädern, Mopeds, Motorrädern ist nicht gestattet. § 23 Anbringung von Hausnummern (1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. (2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummern sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückseingang angebracht werden. (3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist. § 24 Sauberhaltung (1) Das Waschen von Fahrzeugen auf öffentlichen Flächen nach § 3 ist nicht gestattet. (2) Fahrzeugwäschen, Ölwechsel, Beseitigung von Fettverschmutzungen dürfen auf privaten Flächen nur vorgenommen werden, wenn die vorgeschriebenen Einrichtungen (Öl- und Fettabscheider) vorhanden sind. Die Verunreinigung öffentlicher Flächen, des Grundwassers und Bodens müssen ausgeschlossen sein. Seite | 8 Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015 § 25 Zulassung von Ausnahmen Von den Verboten des § 5 können von der Ortspolizeibehörde Ausnahmen zugelassen werden, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht entgegensteht (z.B. Polterabende oder besondere öffentliche Veranstaltungen). Die Zulassung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Teil 5 Bekämpfung von Ratten § 26 Anzeige- und Bekämpfungspflicht (1) Die Eigentümer von Grundstücken innerhalb geschlossener Ortschaften sind, wenn sie Rattenbefall feststellen, zur unverzüglichen Anzeige gegenüber der Ortspolizeibehörde und Bekämpfung des Rattenbefalls verpflichtet. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind solange zu wiederholen, bis der Rattenbefall beseitigt ist. (2) Wer die tatsächliche Gewalt über die Grundstücke innerhalb geschlossener Ortschaften ausübt, ist neben dem Eigentümer für die Rattenbekämpfung verantwortlich. Er ist anstelle des Eigentümers verantwortlich, wenn er die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers ausübt. § 27 Bekämpfungsmittel Die Anwendung von Rattenbekämpfungsmitteln richtet sich nach den dafür geltenden besonderen Vorschriften. § 28 Vorbeugung gegen Rattenbefall Abfallstoffe, vor allem Küchen- und Futterabfälle, Müll und Unrat, die einen Rattenbefall begünstigen, sind vor der Bekämpfung zu entfernen. Nach Beendigung der Bekämpfung müssen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch baulicher Art, getroffen werden, die einen Neubefall entgegenwirken. § 29 Schutzvorkehrungen (1) Bekämpfungsmittel (Giftstoffe, Fallen, etc.) sind so anzuwenden, dass Menschen, Tiere und die Umwelt nicht gefährdet werden. Ködermittel dürfen nur verdeckt in Köderstationen ausgelegt werden. Anfallende Tierkadaver und Bekämpfungsmittelreste sind nach Beendigung der Bekämpfung ordnungsgemäß zu beseitigen und zu entsorgen. (2) Während der Anwendung von Bekämpfungsmitteln müssen auffallende Warnzettel auf die Bekämpfung hinweisen. Die Warnung muss den Namen des Anwenders, das Datum des Beginns und bei Verwendung von Giftpräparaten, den Namen des Wirkstoffes sowie das Gegenmittel bei Vergiftungen enthalten. Nach Beendigung der Bekämpfung, sind alle Warnzettel abzunehmen. (3) Schädlingsbekämpfungsunternehmen dürfen das Gift nur in Gegenwart eines nach § 25 Verpflichteten oder seines Beauftragten auslegen. § 30 Duldungspflicht (1) Wer zur Rattenbekämpfung verpflichtet ist, hat den Beauftragten der Ortspolizeibehörde zur Feststellung des Rattenbefalls und zur Überwachung der Rattenbekämpfung das Betreten seiner Grundstücke zu gestatten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. (2) Bei einer nach § 31 allgemein angeordneten Rattenbekämpfung, haben auch nach § 25 Verpflichtete das Auslegen von Bekämpfungsmitteln auf ihren Grundstücken zu dulden. § 31 Allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen (1) Die Ortspolizeibehörde kann eine allgemeine Rattenbekämpfung durch die nach § 25 Verpflichteten für die ganze Gemeinde oder einen Teil des Gemeindegebietes anordnen. In der Anordnung ist der Zeitraum festzulegen, währenddessen die Rattenbekämpfung durchzuführen ist. (2) Die allgemeine Rattenbekämpfung nach Abs.1 kann einem sachkundigen Schädlingsbekämpfungsunternehmen übertragen werden. Seite | 9 Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015 (3) Die Kosten der Bekämpfung, haben die nach § 25 Verpflichteten zu tragen. § 32 Ausnahmen Auf Antrag können von der Ortspolizeibehörde bei allgemein angeordneten Rattenbekämpfungen solche Grundstücke von der Bekämpfung ausgenommen werden, auf denen der Verfügungsberechtigte diese durch sachkundige Person nachweislich selbst ausführen lässt. Teil 6 Schlussbestimmungen § 33 Zulassung von Ausnahmen Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. § 34 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt im Sinne von § 17 Abs.1 SächsPolG, wer vorsätzlich oder fahrlässig, gemäß Polizeiverordnung der Gemeinde Erlau, 1. entgegen § 6 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass Andere unzumutbar belästigt werden; 2. entgegen § 8 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach Außen dringen lässt, durch Andere unzumutbar belästigt werden; 3. entgegen § 9 Sport- und Spielplätze benutzt; 4. entgegen § 10 Haus- und Gartenarbeiten durchführt; 5. entgegen § 11 Tiere so hält, dass Andere vermeidbar belästigt werden; 6. entgegen § 12 Lärm erzeugt; 7. entgegen § 13 Wertstoffcontainer benutzt sowie Standorte verunreinigt; 8. entgegen § 14 Nr. 1 aufdringlich oder aggressiv bettelt; 9. entgegen § 14 Nr. 2 andere Personen durch aufdringliches oder aggressives Verhalten erheblich belästigt; 10. entgegen § 14 Nr. 3 von Flaschen oder andere Gegenstände zerschlägt; 11. entgegen § 14 Nr. 4 Gegenstände liegen lässt, wegwirft oder abgelagert; 12. entgegen § 14 Nr. 5 nächtigt, wenn dadurch andere Personen erheblich belästigt werden; 13. entgegen § 15 Abs. 1 bis 4 verstößt; 14. entgegen § 16 Abs. 1 Hunde frei herumlaufen lässt, auf Kinderspielplätze mitnimmt oder entgegen § 16 Abs. 1 Hunde nicht anleint; 15. entgegen § 16 (2) als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt; 16. entgegen §§ 16 und 17 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass Andere gefährdet werden; 17. entgegen § 17 (5) Abfälle lagert, so dass Belästigungen entstehen und Risikomaterial nicht anmeldet; 18. entgegen § 17 Abs. 6 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt; 19. entgegen § 18 übelriechende Gegenstände und Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert; 20. entgegen § 19 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt; 21. entgegen § 21 Gewässer verunreinigt; 22. entgegen § 22 verstößt; 23. entgegen § 23 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit festgesetzten Hausnummern versieht; 24. unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern, entsprechend § 23 Abs. 2, anbringt; 25. entgegen § 24 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen, gemäß § 3, abspritzt; 26. entgegen § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 als Verpflichteter festgestellten Rattenbefall nicht unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzeigt oder keine Rattenbekämpfung nach den Vorschriften dieser Verordnung durchführt oder die Bekämpfungsmaßnahmen nicht solange wiederholt, bis der Rattenbefall beseitigt ist; 27. die in § 28 vorgeschriebenen vorbeugenden Maßnahmen gegen den Rattenbefall nicht trifft; 28. entgegen § 29 Abs. 1 Bekämpfungsmittel falsch anwendet, Ködermittel unverdeckt auslegt oder Tierkadaver und Bekämpfungsmittelreste nach Beendigung nicht ordnungsgemäß beseitigt und entsorgt; 29. Warnzettel im Sinne § 29 Abs. 2 nicht oder nicht auffallend anbringt oder unvollständig ausfüllt; 30. als Verpflichteter entgegen § 30 den Beauftragten der Ortspolizeibehörde zur Feststellung des Rattenbefalls und zur Überwachung der Rattenbekämpfung das Betreten seiner Grundstücke nicht gestattet und auf Verlangen keine Auskunft erteilt oder bei einer nach § 31 allgemein angeordneten Seite | 10 Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015 Rattenbekämpfung das Auslegen von Bekämpfungsmitteln auf seinem Grundstück nicht duldet. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 2 SächsPolG und des SächsOWiG vom 20. Januar 1994 mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 € und bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit höchstens 500,00 € geahndet werden. § 35 Verhältnis zu anderen Vorschriften Die Vorschriften von Bundes- und Landesgesetzen sowie bereits bestehende Verordnungen, insbesondere aus dem Sächsischen Polizeigesetz, dem Bundesimmissionsschutzgesetz, dem Abfallgesetz, dem Sächsischen Sonnund Feiertagsgesetz, dem Ersten Gesetz zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen (EGAB), dem Sächsischen Straßengesetz, dem Tierkörperbeseitigungsgesetz sowie die Verordnungen über Rasenmäherlärm und über den Lärm von Sport- und Spielstätten, die Polizeiverordnung des Sächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zum Schutz vor gefährlichen Hunden und die Gefahrenstoffverordnung und die Regelung bezüglich der Nachtzeit in § 25 Abs.4 SächsPolG bleiben durch die Regelungen in dieser Verordnung unberührt. § 36 Inkrafttreten (1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung der Gemeinde Erlau vom 21. Juli 2005 außer Kraft. Erlau, den 04. November 2015 Wolfgang Ahnert Bürgermeister (Siegel) Verfahrensvermerke: Hinweise nach § 4 Abs.4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO): Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist; 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind; 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs.2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Jugendfeuerwehr Heiß her ging es am Samstag, den 24.10.2015, im Freizeitpark Belantis bei Leipzig. Die Landesjugendfeuerwehr Sachsen feierte ihr 25. Jubiläum und hatte dazu die Jugendfeuerwehren aus ganz Sachsen eingeladen – 5.000 Kinder und Jugendliche kamen. So auch die Jugendfeuerwehren Milkau, Königshain und Wiederau (siehe Foto.) Wir erlebten einen sonnigen Tag mit Geschicklichkeitsund kleinen Feuerwehrübungen. Außerdem konnten wir ein mobiles Feuerwehrmuseum sowie verschiedene Feuerwehrfahrzeuge bestaunen. Natürlich gab es auch ausgiebig Gelegenheit, z. B. mit der beliebten Achterbahn Cobra des Amun Ra zu fahren oder den Mut während einer Fahrt mit dem Huracan unter Beweis zu stellen. Seite | 11 Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015 Aus dem Baugeschehen der Gemeinde Als vorletzte Kläranlage der Gemeinde Erlau wurde der Sportkomplex, die Feuerwehr und die ehemalige Kaufhalle an eine vollbiologische Kläranlage angeschlossen. Die Kläranlage in Schweikershain wurde durch die Firma Manfred Wolff GmbH Straßen- und Wegebau eingebaut. Der Löschteich an der Arraser Straße in Crossen wurde durch unseren Bauhof unter Mithilfe von Agraset Naundorf geleert und für das Einbringen einer neuen Folie gereinigt. Nach Fertigstellung wird durch unseren Bauhof sodann ein neuer Zaun um den Löschteich errichtet. Durch unsere Mitarbeiter des Bauhofs wurde der schöne Herbst genutzt und in verschiedenen Ortsteilen Oberflächenrisse in der Straßendecke aufgefräßt und Asphalt vergossen. Dadurch wird die Haltbarkeit unserer Gemeindestraßen verlängert. Bekanntmachung Sachkundenachweis im Pflanzenschutz und aktuelle Fortbildung Eine Person darf nur dann beruflich Pflanzenschutzmittel anwenden, über den Pflanzenschutz beraten oder Pflanzenschutzmittel vertreiben, wenn sie sachkundig ist. Der Nachweis der Sachkunde im Pflanzenschutz erfolgt ab dem 27. November 2015 nur noch anhand der Sachkundenachweiskarte. Beim Kauf eines Pflanzenschutzmittels, das nur für die berufliche Anwendung zugelassen ist, muss ebenfalls die Sachkundenachweiskarte vorgezeigt werden. Keinen Sachkundenachweis benötigen Anwender im Haus- und Kleingartenbereich bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nicht berufliche Anwender zugelassen sind. Sachkundenachweiskarte beantragen Die Sachkundenachweiskarte ist weiterhin beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) zu beantragen. Die Antragstellung sollte bevorzugt online erfolgen. Dem Antrag sind die Nachweise über den anerkannten Berufsabschluss bzw. das Zeugnis über die Sachkundeprüfung im pdf-Format beizufügen. Weitere Hinweise sind im Internet abrufbar unter: http://www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/30333.htm Ansprechpartner: LfULG, Informations- und Servicestelle Rötha, Johann-Sebastian-Bach-Platz 1, 04571 Rötha Telefon: 034206 589-15, -51, Telefax: 034206-589-60, E-Mail: [email protected] Fortbildungspflicht Sachkundige Personen sind verpflichtet jeweils innerhalb von Dreijahreszeiträumen an einer anerkannten Fortbildung teilzunehmen. Für Sachkundige, die vor dem Inkrafttreten des Pflanzenschutzgesetzes am 14.02.2012 ihre Sachkunde erworben haben, läuft der erste Dreijahreszeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2015. Für Sachkundige, die ab dem 14.02.2012 die Sachkunde erlangt haben, ist der Beginn des ersten Fortbildungszeitraumes auf der Karte ausgewiesen. Weitere Hinweise finden Sie unter: http://www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/30331.htm Ansprechpartner: LfULG, Referat Berufliche Bildung, Zuständige Stelle, Zur Wetterwarte 11, 01109 Dresden-Klotzsche Telefon: 0351 8928-3414, Telefax: 0351 8928-3499, E-Mail: [email protected], [email protected] Seite | 12 Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015 Der Bürgerpolizist – Ihr Ansprechpartner vor Ort Die zuständige Bürgerpolizistin unserer Gemeinde ist Polizeihauptmeisterin Birgit Hennig, telefonisch zu erreichen unter: 03737/789-281 Das zuständige Polizeirevier unserer Gemeinde befindet sich in Rochlitz. Polizeirevier Rochlitz Friedrich-August-Straße 2a 09306 Rochlitz Tel.: 03737/789-0 Jeden ersten Dienstag im Monat findet dort von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr eine Bürgersprechstunde statt. Zu den Aufgaben der Bürgerpolizisten gehören: Kontaktpflege sowie Zusammenarbeit mit Bürgern, Vereinen, Ämtern und Behörden, sowie Einrichtungen und Institutionen Präsenzstreifen vor Ort und Durchführung von Verkehrskontrollen Übermittlung von festgestellten Mängeln an die zuständigen Stellen und Einrichtungen Aufnahme von Anzeigen und Durchführung von Ermittlungen Verhinderung und Aufklärung von Straftaten Prävention und Beratungsgespräche Die Onlinewache der Sächsischen Polizei erreichen Sie unter: https://www.polizei.sachsen.de/onlinewache/onlinewache.aspx VORSICHT - FALSCHE ENKEL! Autor: Sandra Merkel (Polizeimeisterin), Polizeirevier Rochlitz Immer wieder trifft die Polizei auf Menschen die Opfer von Betrügern wurden. Besonders hinterhältig – der ENKELTRICK. Als Enkeltrick wird ein betrügerisches Vorgehen verstanden, bei dem sich Trickbetrüger meist gegenüber älteren und/oder hilflosen Personen als deren nahe Verwandte ausgeben, um unter Vorspiegelung falscher Tatsachen an deren Bargeld oder Wertgegenstände zu gelangen. Die Täter sind meist gut organisiert. Die Rufnummern werden aus den örtlichen Telefon- büchern oder anderen Datenträgern unter Beachtung von Vornamen, die in der heutigen Zeit nicht mehr so gebräuchlich sind, ausgewählt. Schließlich rufen die Täter an. Das Gespräch leiten sie mit Sätzen wie „Rate mal, wer hier spricht!“ ein. So wollen sie das Opfer verleiten, einen Namen aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis zu nennen. Im Folgenden geben sich die Täter als eben diese Person aus. Sie schildern, dass sie dringend viel Geld brauchen. Der Grund: finanzielle Notlagen, zum Beispiel ein Unfall, Schulden oder ein Autokauf. Durch wiederholte Anrufe setzen die Betrüger ihr Opfer unter Druck und lassen ihm keine Zeit, sich mit der Familie zu beraten. Willigt das Opfer schließlich ein, holen die Täter das Geld ab. Dem Opfer erklärt der vermeintliche Enkel, dass er das Geld nicht persönlich abholen könne und deshalb einen Bekannten schickt. Manchmal soll das Opfer das Geld auch auf ein Konto überweisen. So schützen Sie sich gegen den Enkeltrick: o o o o o o o Seien Sie misstrauisch, wenn Sie den Anrufer erraten sollen. Geben Sie am Telefon keine Details zu Ihrer familiären und finanziellen Situation preis. Halten Sie nach einem Anruf mit Geldforderungen stets mit Ihrer Familie Rücksprache. Übergeben Sie niemals Geld oder Schmuck an Fremde. Überweisen Sie niemals Geld auf ein unbekanntes Konto. Informieren Sie sofort die Polizei, wenn Ihnen ein Anruf verdächtig vorkommt. Notrufnummer: 110 Erstatten Sie auch Anzeige, wenn Sie schon auf den „Enkeltrick“ hereingefallen sind. Ergänzende und viele weitere Tipps erhalten Sie auch unter: www.polizei-beratung.de oder unter www.polizei.sachsen.de Seite | 13 Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015 Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft Milkau/Naundorf Zur Jahreshauptversammlung am 25.02.2015 um 19:00 Uhr im Landgasthof Crossen wurden folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss 1-2015 Die Versammlung widerspricht nicht einer offenen Wahl. Ergebnis: einstimmig Beschluss 2-2015 Die Versammlung wählt einzeln als Jagdvorstand Lothar Arnold Katrin Bolz Heiko Michael Michael Ninnemann Ergebnis: einstimmig Ergebnis: einstimmig Ergebnis: einstimmig Ergebnis: einstimmig Beschluss 3-2015 Die Versammlung wählt einzeln als Stellvertreter Sebastian Dolina Wilfried Naumann Margitta Schneider Harald Winkler Ergebnis: einstimmig Ergebnis: einstimmig Ergebnis: einstimmig Ergebnis: einstimmig Beschluss 4-2015 Die Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Milkau/Naundorf beschließt die Satzung der Jagdgenossenschaft Milkau/Naundorf vom 25.02.2015. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.02.2001 außer Kraft. Ergebnis: einstimmig Wolfgang Ahnert Bürgermeister/Jagdnotvorstand Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft Milkau/Naundorf Die von der Jagdgenossenschaft Milkau/Naundorf am 25.02.2015 beschlossene neue Satzung, liegt in der Zeit vom 23.11.2015 bis 23.12.2015 zu unten angegebenen Geschäftszeiten, öffentlich im Sekretariat im Gemeindeamt Erlau, Niedercrossen 45 zur Einsichtnahme aus. Montag bis Freitag Montag und Donnerstag Dienstag 9.00 bis 11.30 Uhr 13.00 bis 15.30 Uhr 13.00 bis 17.30 Uhr gez. Katrin Bolz Jagdvorstand Heimatverein Milkau e.V. Veranstaltungen in der Heimatstube Frauentreff 09.12.2015 9.00 Uhr Seniorentreff 08.12.2015 14.00 Uhr Weihnachtsfeier in der Heimatstube Heimatstube – weihnachtlicher Nachmittag mit musikalischer Umrahmung Handarbeitszirkel Die Mitglieder des neu gegründeten Handarbeitszirkels treffen sich zweimal im Monat, jeweils am 2. und 4. Freitag um 17.00 Uhr. Folgende Termine sind festgelegt: November: Dezember: Januar: Hinweis : 13.11.2015, 17.00 Uhr 11.12.2015, 17.00 Uhr 08.01.2016, 17.00 Uhr und 27.11.2015, 17.00 Uhr und 22.01.2016, 17.00 Uhr Unsere Kalender für 2016 und die Broschüren zur diesjährigen Ausstellung können noch im Bäckereigeschäft in Milkau erworben werden. Seite | 14 Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015 Aus den Kindereinrichtungen der Gemeinde Mathe in der Kita Mathematik in der Kita? Ist Mathe nicht ein Unterrichtsfach in der Schule? Mathematik begegnet uns allen täglich, natürlich auch unseren Kindern in der Kita: eine Menge von Buntstiften oder Bausteinen, eine Ziffer am Kalender, ein Ball, eine Kugel, der Würfel beim Brettspiel oder eine Walze beim Bauspiel, das Muster im Setzkasten, verschiedene Ordnungssysteme oder einfach nur die Frage „ Wie viele Kinder sind wir heute eigentlich?“. Ganztägig begegnen wir Höhen, Längen, Breiten, nehmen Lagebeziehungen wie rechts, links, oben und unten wahr, wir vergleichen, zählen, sortieren und ordnen... das alles ist Mathematik. Im täglichen Umgang damit, im täglichen Spiel, entwickeln sich bei den Kindern erste mathematische Kompetenzen, eine wichtige Grundlage, um in der Schule darauf aufzubauen. Wenn wir wissen, dass schon kleine Kinder auf all das zurückgreifen können, was sie bereits über Muster, Mengen, Zeit und Raum gelernt haben, ist es wichtig, ihnen eine lernanregende Umgebung anzubieten, reichhaltiges geordnetes Material und vielfältige, strukturierte Möglichkeiten … ….auch aus diesem Grund schreiben wir pädagogische Konzepte fort und zeigen dabei auf, wie wir mit den Kindern und Eltern arbeiten und gehen z. B. auch im Elternabend mit der „ Mathebrille“ auf Suche nach Lernmöglichkeiten. Seite | 15 Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015 Was uns die Archive erzählen … Die Brauerei auf dem Rittergut Schweikershain Teil 4 Im Jahr 1842 wurde neben der Pachtvereinbarung ein zusätzlicher Vertrag über einen Anbau an das Brauhaus abgeschlossen. Das notwendige Grundstück erwarb der Rittergutsbesitzer Gustav von Nostitz-Wallwitz vom daneben wohnenden Häusler Johann Gottfried Schultz. Zudem übernahm er die Kosten des Baumaterials. Handwerker und Tagelöhner waren hingegen vom Brauereipächter Härtwig selbst zu bezahlen. Grundriss vom Anbau an das Brauhaus mit Keller, Parterre und 1. Etage Mit der intensiveren Bewirtschaftung der Brauerei machte sich der Umzug nach Schweikershain erforderlich. Das Haus in Niedercrossen wurde schließlich 1846 verkauft. Johann Gottlieb Härtwig hatte 3 Söhne, die laut Kirchenbucheintrag 1844, 1846 und 1848 in Schweikershain geboren wurden: Heinrich Hermann, Ernst Robert und Ernst Julius. Der Letztgenannte und Jüngste übernahm 1872 die Pacht der Brauerei. Sein Vater starb im März 1874 im Alter von 60 Jahren. Nach Ablauf des Pachtvertrages zum Ende des Jahres 1875 zog Julius Härtwig mit seiner Familie nach Rochlitz und übernahm dort 1876 den Betrieb der städtischen Brauerei. Im Zusammenhang mit diesem Umzug Härtwigs nach Rochlitz kann man aufgrund der vorhandenen Unterlagen das Gesuch des Carl Robert Schefflers sehen, welcher 1875 in der Rochlitzer Brauerei als Oberbursche arbeitete. Im Juli 1875 bewarb er sich um die Pacht der Schweikershainer Brauerei. Sein in Hartmannsdorf lebender Vater Johann August Scheffler bürgte für ihn. Schließlich löste er Julius Härtwig 1876 als Pächter in Schweikershain ab. Mehr als 20 Jahre führte Scheffler das Brauereigeschäft fort. Nach den vorliegenden Unterlagen ließ er 1893 einen neuen Wagenschuppen errichten. Zu Beginn des Jahres 1897 starb er mit nur 53 Jahren. Berit Wittke Heimatverein Milkau e.V. Fortsetzung folgt Textquellen: Staatsarchiv Leipzig, Bestand 20542 Rittergut Schweikershain, Akte Nr. 70; Pfarramt Erlau, Rochlitzer Str.. 42, 09306 Erlau Bildquellen: oben: HV Milkau e.V. (Ausschnitt einer Ansichtskarte um 1900); unten: Gemeindeverwaltung Erlau, Niedercrossen 45, 09306 Erlau Seite | 16 Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015 Ahornstraße 12 – 09306 Erlau – Tel. 03727-564381 oder 0173-3919281 Mail [email protected] Ihre Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um den Generationenbahnhof, Hinweise, Wünsche und Anregungen: Jana Ahnert, Generationenbahnhof Erlau e.V. Unter diesem Motto stand die Bürgerversammlung, zu der am 6.11. fast 100 Interessierte nach Erlau gekommen waren, um sich über den Stand des Generationenbahnhof-Projektes zu informieren. Das Thema „Pflege“, welches einen inhaltlichen Schwerpunkt im Nutzungskonzept des Bahnhofes bildet, wurde aus unterschiedlichen Perspektiven betrachtet. Knut Bräunlich, Geschäftsführer der SSG Rochlitz, stellte als zukünftiger Pflegepartner im Generationenbahnhof seine Arbeit und das Konzept für Erlau vor. Studierende der Hochschule Mittweida, Fakultät Soziale Arbeit, erläuterten die Ergebnisse der Bürgerbefragung in Ortsteilen der Gemeinde vom Sommer 2015. Neben Seniorentagespflege und ambulantem Pflegedienst bieten die entstehenden Bürgerräume im Bahnhof die Chance für vielfältige Angebote in den Bereichen Freizeit, Kultur, (Selbst)hilfe, Beratung… Was genau angeboten werden kann, hängt von den Wünschen und Vorstellungen der Bürger ab: Gemeinsam kochen? Skat spielen? Friseur? Tanzen? Dorfkino? Gemütliche Kaffeestunden? Rückenschule? Was Erlau braucht, können Sie entscheiden! Jana Ahnert und alle Mitglieder des Generationenbahnhof-Vereins sammeln Ihre Ideen. Sprechen sie uns an! Seite | 17 Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015 Veranstaltungen der Ortsgruppe Erlau der Volkssolidarität e. V. im Dezember 2015 Der Bürgermeister lädt am 2. Dezember 2015 zur Weihnachtsfeier ein. Der Bus für alle Erlauer Senioren fährt 13:15 Uhr ab Kaufland Mittweida und hält dann am Jägerhof, Sachsenhof, Feuerwehr, Sparkasse und Kindergarten. Die Rückfahrt erfolgt 18:00 Uhr. Adventsfahrt nach Satzung am 10. Dezember 2015 Abfahrt Bus: Haltestellen: 10:00 Uhr Feuerwehr, Sparkasse, Sachsenhof, Lauenhain Vielen Dank für die sehr große Beteiligung an der Listensammlung 2015 Auch in diesem Jahr hat die Volkssolidarität im September ihre Hauslistensammlung für soziale Zwecke durchgeführt. In Erlau haben wir mit 1.742,00 Euro ein überragendes Ergebnis erzielt. Der in unserer Ortsgruppe verbleibende Teil wird wieder für die Weihnachtsbetreuung, den Bus zur Gemeindeweihnachtsfeier und für die Kindereinrichtungen des Ortes verwendet. Wir bedanken uns ganz herzlich bei allen Spendern für ihre großartige Unterstützung und bei unseren Sammlern Christine Krutzsch, Ingrid Leuschel, Ingeborg Meißner, Dirk Rauthe und Eva Schlimper für ihre Einsatzbereitschaft. gez. Christa Poch, Vors. der Ortsgruppe Impressionen vom Herbstfest Annelore Schubert wurde zu unserer Veranstaltung, die gleichzeitig die Würdigung des 70. Jahrestages der Volkssolidarität war, für ihre 20jährige Helfertätigkeit ausgezeichnet. (Fotos: Dennis Heldt) Seite | 18 Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015 Seite | 19 Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015 Herzlichen Dank allen, die mir anlässlich meines 85. Geburtstags viel Freude bereitet haben mit Glück- und Segenswünschen, Blumen und Geschenken vielfältiger Art. Besonderer Dank meiner Familie, die mit Fleiß und Liebe das Fest schön gestaltet haben – ohne sie wäre das alles nicht möglich gewesen. Vielen Dank auch den Posaunenbläsern, die das Fest zu einem schönen Abschluss gebracht haben. Wir haben uns sehr gefreut, dass wir das alles erleben durften. Dieter Liebchen, auch im Namen meiner Frau Crossen im Oktober 2015 Liebchen’s Gartenbaubetrieb Obercrossen 10 09306 Erlau OT Crossen Tel: 03727/3243 Fax: 03727/979837 Rochlitzer Straße 6 09306 Erlau Tel: 03727/3820 Grabschmuck in großer Auswahl Floristik für jeden Anlass Schnittblumen Topfpflanzen Wir erfüllen auch Sonderwünsche! Seite | 20 Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015 Ein Erlauer unter den Auszubildenden von VW weltbesten Der Volkswagen Konzern hat am 09.10.2015 seine weltweit besten Auszubildenden mit dem „Best Apprentice Award 2015“ ausgezeichnet. In Wolfsburg wurden 45 Nachwuchskräfte aus 19 Ländern von 5 Kontinenten für ihre Leistungen und Fachkompetenz von Konzernvorstand und Weltkonzernbetriebsrat prämiert. Die Auszeichnungen überreichten der Vorstandsvorsitzende der Volkswagen AG, Matthias Müller, der Vorstand für Personal Dr. Horst Neumann und der Präsident des Weltkonzernbetriebsrat Bernd Osterloh. Unter den Ausgezeichneten befand sich Jürgen Merkel aus Erlau der im VW Motorenwerk in Chemnitz eine Ausbildung als Industriemechaniker abgeschlossen hat. EKM Entsorgungsdienste Kreis Mittelsachsen GmbH Frauensteiner Straße 95 09599 Freiberg Abfallkalender für 2016 Die Abfallkalender für das Jahr 2016 werden vom 11. – 17. November 2015 vom BLICK an alle Haushalte verteilt. In jeden Briefkasten wird ein Exemplar eingesteckt. Auch Briefkästen mit dem Werbeverbotsschild werden beliefert. Wer bis zum 23. November 2015 keinen Abfallkalender erhalten hat, kann diesen unter der HotlineRufnummer 0371/2785156 nachbestellen. Innerhalb von 7 Werktagen nach der Reklamation werden die Kalender nachverteilt bzw. zugesendet. Am 24. und 31. Dezember 2015 sowie am 2. Januar 2016 ist die Hotline nicht erreichbar. Außerdem liegen die Abfallkalender ab 7. Dezember 2015 in den Stadt- und Gemeindeverwaltungen und den Wertstoffhöfen aus. Ab 1. Januar können die neuen Leerungstermine über den online-Abfallkalender auf www.ekm-mittelsachsen.de abgerufen werden. Dort steht ab sofort der komplette Kalender in pdf-Format zum Download im Bereich Service bereit. Der Druck der 193.000 Abfallkalender dauerte über eine Woche. Es wurden 30 Tonnen Recyclingpapier bedruckt. Anstelle von 90 Tonnen Holz für Frischfaserpapier konnten 34 Tonnen Altpapier eingesetzt werden. Ein zusätzliches Plus: Das Recyclingpapier wurde in unserer Region, der Papierfabrik Kriebstein, produziert. „Mit unserer Entscheidung für Recyclingpapier handeln wir verantwortungsbewusst. Wir schonen die Rohstoffe Wasser, Energie und Holz“, begründet Firmenchef Jens Irmer. Der ökologische Vorteil ist beeindruckend. Im Vergleich zur Produktion von Papier aus Holz werden 615.000 Liter Wasser, über 3.700 volle Badewannen, eingespart. Außerdem wurden 195.000 kWh Energie nicht verbraucht. Damit können beispielsweise 13.000 Hemden gebügelt werden. Es wurden 5.220 kg weniger CO2 in die Atmosphäre entlassen. (Angaben berechnet mit dem Nachhaltigkeitsrechner auf www.papiernetz.de und www.verivox.de ) Seite | 21 +++ Achtung +++ Wohnungen zu vermieten 2 kleine preiswerte Wohnungen in Erlau, Mittweidaer Straße 18 suchen neue Mieter. 29 m² im Erdgeschoss und 43 m² im Dachgeschoss Haben Sie Interesse? Dann rufen Sie uns an! 03722/96557 oder 0176/81464143 Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015 Das Diakonische Werk Rochlitz e. V. sucht ab sofort Pädagogische Fachkräfte für die Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UmA) in einer Wohngruppe. Die vollständige Ausschreibung finden Sie unter: www.diakonie-rochlitz.de Diakonisches Werk Rochlitz e.V., Bismarckstraße 39, 09306 Rochlitz Das Diakonische Werk Rochlitz e. V. sucht ab sofort Sozialpädagogische Fachkräfte für die Flüchtlingssozialarbeit Die vollständige Ausschreibung finden Sie unter: www.diakonie-rochlitz.de Seite | 22 Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015 SV Union Milkau -Abt. VolleyballErgebnisse der Volleyballer des SV Union Milkau Sachsenklasse Herren: Kreisunion Damen: SV Union Milkau – SV Einheit Borna SV Union Milkau – SSV St. Egidien Textima Chemnitz – SV Union Milkau Chemnitzer PSV III – SV Union Milkau II 0:3 (14:25/18:25/20:25) 1:3 (22:25/20:25/26:24/23:25) 3:0 (25:18/25:11/25:15) 1:3 (21:25/26:24/16:24/14:25) Vorschau auf die Heimspiele der Volleyballer des SV Union Milkau Bezirksklasse Damen: Kreisunion Damen: Kreisunion Damen: Am 21.11.2015 um 14.00 Uhr in Frankenau SV Union Milkau I – VT Thümmlitzwalde – VfL Wildenfels Am 05.12.2015 um 11.00 Uhr in Frankenau SV Union Milkau II – SV 1861 Ortmannsdorf II Am 12.12.2015 um 11.00 Uhr in Frankenau SV Union Milkau II – SG Adelsberg III – SSV Chemnitz III Trainingszeiten der Abt. Volleyball: (in der Turnhalle Milkau) Montag: Dienstag: Mittwoch: Freitag: 17.30-19.30 Uhr 19.30-21.30 Uhr 17.00-18.30 Uhr 19.00-21.00 Uhr 19.00-21.30 Uhr 19.00-21.00 Uhr Damen II (ab Jahrgang 2003 und älter) Freizeitvolleyball Jugend (Jahrgang 2004-2007) Damen I (nach Absprache!) Herren (in der Turnhalle Frankenau!) Damen I und Jungen Ansprechpartner: Tilo Gerstenberger; [email protected]; Tel.: 015757523760 Begegnungsstätten Fahr- und Begleitdienst (für Arztbesuche, Ausflüge, Einkäufe u.a.m.) 03737/492929 Pflegedienst (häusliche Alten- und Krankenpflege, Behandlungspflegen, hauswirtschaftliche Hilfen, Beratung u. a. m.) 037382/12103 Tagespflege 037382 12104 Geringswalde, Neuer Anker, Altgeringswalder Str. 4 Gymnastik im Sitzen mit Monika Glöckner 16.11.2015 14.45 - 15.45 Uhr 23.11.2015 14.45 - 15.45 Uhr 30.11.2015 14.45 - 15.45 Uhr Skatnachmittag 17.11.2015 14.00 Uhr Seniorennachmittag mit Kerstin Hempel 11.11.2015 13.00 - 15.30 Uhr 21.11.2015 13.00 - 15.30 Uhr Seniorentanz mit Barbara Lehmann 16.11.2015 13.15 - 14.30 Uhr 23.11.2015 13.15 - 14.30 Uhr 30.11.2015 13.15 - 14.30 Uhr Für alle die gern tanzen mit Barbara Lehmann 17.11.2015 ab 19.00 Uhr 24.11.2015 ab 19.00 Uhr Geringswalde, Diesterwegschule, Lutherplatz 4 Gymnastik mit Monika Elke Günther 23.11.2015 von 15.00 - 16.00 Uhr 30.11.2015 von 15.00 - 16.00 Uhr Kreisverband Rochlitz e.V. Rochlitz, DRK- Zentrum, Casparistraße 1 „Kreatives Gestalten“ mit Birgit Gerlach montags 10.00 - 12.00 Uhr „Klöppeln und Stricken“ mit Eva Thiele dienstags 9.00 - 13.30 Uhr Rochlitz, Pflegedienst Strigan, Topfmarkt 3 Stenografie/Gedächtnistraining mit Renate Steudten mittwochs 15.30 Uhr in Rochlitz Wandergruppe „Flotte Sohle“ mit Regina Hutfilz dienstags 13.00 Uhr (ab Bürgerhaus Rochlitz) Wandergruppe „Rochlitzer Wandervögel“ mit Maria Grätsch mittwochs 13.00 Uhr (Rathausstraße - gegenüber dem Rochlitzer Rathaus) Seite | 23 Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015 Seite | 24 Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015 Seite | 25 Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015 Crossener Weihnachtsmarkt am Sonntag, den 29. November 2015 Beginn um 14:00 Uhr mit dem Gottesdienst in der Kirche Ab 15:00 Uhr buntes Treiben am Landgasthof Crossen Kaffee und Kuchen auf dem Saal des Gasthofes Besuch des Weihnachtsmanns Unterhaltung für Groß und Klein Für unsere Adventsessen am 06.12.2015 – 13.12.2015 – 20.12.2015 haben wir noch freie Plätze. Unsere Weihnachtsöffnungszeiten: 24.12. geschlossen 25.12. geschlossen 26.12. von 11:00 bis 15:00 Uhr geöffnet. Vom 28.12.2015 bis einschließlich 01.01.2016 bleibt der Landgasthof geschlossen. Wir wünschen allen eine frohe und besinnliche Adventszeit. Ihr Landgasthof Crossen Windmühlen-Spaziergang Zu unserem traditionellen „Windmühlen-Spaziergang“ am Samstag, 05. Dezember 2015 laden wir Sie sehr herzlich ein. In der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr empfangen wir Sie an unserer neuen „E-82“ (Windenergieanlage am Lugweg an der Verbindungsstraße Erlau-Crossen) mit Glühwein, Kaffee, kleinen Naschereien und interessanten Informationen zur Windenergie und zum absolvierten Bauablauf! Wir freuen uns über Ihren Besuch und beantworten gern Ihre Fragen! PS: Die Besteigung der Anlage ist aus technischen Gründen leider nicht möglich. Seite | 26 Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015 Weihnachtsmarkt in Milkau Unser diesjähriger Weihnachtsmarkt findet Samstag, den 05.12.2015 ab 14:30 Uhr am und im festlich dekorierten Feuerwehrgerätehaus Milkau statt. Für weihnachtliche Stimmung sorgen u.a.: die Evangelische Werkschule Milkau mit einem kleinen Programm und einem Kuchen- und Stollenbasar ein vom Verein aufgeführtes Märchen der Posaunenchor der Weihnachtsmann die Schalmeienkapelle Milkau Minizoo und Reiten für Kinder Wie jedes Jahr gibt es wieder eine Tombola. Kinder können gut erhaltenes Spielzeug abgeben und bekommen dafür ein Los. Als erster Preis winkt der Gewinn eines Fahrrades. Unsere Seniorenweihnachtsfeier findet Sonntag, den 06.12.2015 im Versammlungsraum des Feuerwehrgerätehauses Milkau statt. Ab 14 Uhr gibt es bei Kaffee und Stollen Spaß und Unterhaltung mit dem Bauchredner Roy Reinker. Der Milkauer Feuerwehrverein e. V. lädt dazu herzlich ein. Seite | 27 Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015 Weihnachtsmarkt in Erlau Am 13.Dezember 2015, den 3. Advent ab 14.00 Uhr in und am Gerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr Erlau Aus dem Festprogramm: - Schmücken des Weihnachtsbaumes Vorfestliche Livemusik mit Frank Vogt Gemütliche Kaffeetafel mit allerlei Naschereien Kleines weihnachtliches Programm der Erlauer Schulkinder Bastelstraße Waffelbäckerei Würziger Glühwein aus der 1. Sächsischen Glühweinmaschine Besuch des Weihnachtsmanns Deftiges und schmackhaftes aus dem Räucherofen und vom Grill Feierlicher Trompetenausklang mit der Familie Stubenrauch Die Organisatoren freuen sich schon jetzt auf ein paar besinnliche Stunden in der turbulenten Vorweihnachtszeit mit vielen Erlauern und ihren Gästen. Wir weisen ebenso darauf hin, dass ab 17.00 Uhr in der Erlauer Kirche ein festliches Weihnachtskonzert stattfindet. Seite | 28 Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015
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