November - Gemeinde Erlau

Tadele nicht den Fluss,
wenn du ins Wasser fällst.
Ausgabe 11 vom 15.11.2015
Amtsblatt der Gemeinde Erlau,
erscheint monatlich für alle Haushalte der Gemeinde
-aus Indien-
Herausgeber: Gemeindeverwaltung Erlau
OT Crossen, Niedercrossen 45 in 09306 Erlau
Tel.: 03727/94580 Fax: 03727/945820
E-Mail:
[email protected]
web-Seite: www.gemeindeerlau.de
Verantwortlich für Bekanntmachungen der Gemeinde: Der Bürgermeister
Redaktion: Gemeindeverwaltung Erlau
Öffnungszeiten:
Gemeindeverwaltung, Standesamt, Meldeamt, Gewerbeamt:
Mo + Do: 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr; Di: 09.00 bis 11.30 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr;
Mi + Fr: nach Vereinbarung
Sprechtag des Bürgermeisters:
täglich, nach telefonischer Vereinbarung
Die Gemeinde Erlau lädt herzlich zur Seniorenweihnachtsfeier ein!
Für die Senioren aller Ortsteile der Gemeinde Erlau findet die
gemeinsame Weihnachtsfeier am
Mittwoch, den 02. Dezember 2015, um 14:00 Uhr
im Landgasthof Crossen statt.
Zur Unterhaltung tragen „Die Burkauer“ bei.
Über Ihr Kommen würde ich mich sehr freuen.
Ihr Bürgermeister
Wolfgang Ahnert
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Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015
Amtliche Bekanntmachungen
In seiner 9. Sitzung vom 04.11.2015 fasste der Gemeinderat folgende Beschlüsse:
Beschluss-Nr.: 62/14
Der Gemeinderat beschließt, die Bürgermeisterwahl am 22.05.2016 durchzuführen. Ein etwa notwendig werdender
zweiter Wahlgang findet am 12.06.2016 statt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Beschluss-Nr.: 63/14
Der Gemeinderat beschließt die Polizeiverordnung vom 04.11.2015. Gleichzeitig wird die Polizeiverordnung vom 21.
Juli 2005 außer Kraft gesetzt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Beschluss-Nr.: 64/14
Die Gemeinde Erlau widmet von dem Flurstück 250/1 der Gemarkung Erlau eine Teilfläche von 36 m², Bezeichnung
„Weg zur Rochlitzer Straße 34“, als „beschränkt öffentliche Wege und Plätze“.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Beschluss-Nr.: 65/14
Die Gemeinde Erlau widmet von dem Flurstück 250/1 der Gemarkung Erlau eine Teilfläche von 30 m², Bezeichnung „
Weg zur Rochlitzer Straße 36“, als „beschränkt öffentliche Wege und Plätze“.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Beschluss-Nr.: 66/14
Der Gemeinderat beschließt, dem Antrag der Fa. Erlauwind GbR gem. § 4 BImSchG vom 28.09.2015, zur Errichtung
und zum Betrieb von einer Windkraftanlage vom Typ Senvion 3.2M122 NES, Leistung: 3.200 kw; Nabenhöhe: 139 m,
Rotordurchmesser: 122 m am Standort in 09306 Erlau, Flurstück 487/1 der Gemarkung Erlau, das gemeindliche
Einvernehmen zu verweigern.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Bürgermeisterwahl 2016
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 04. November 2015 beschlossen, dass die Bürgermeisterwahl in der
Gemeinde Erlau am 22. Mai 2016 durchgeführt wird und eine etwa notwendige Nachwahl am 12. Juni 2016 stattfindet.
Öffnungszeiten Einwohnermeldeamt/Standesamt
In der Zeit vom 23. November 2015 bis zum 31. Dezember 2015 hat unser Einwohnermeldeamt und
Standesamt wie folgt geöffnet:
Dienstags von 09:00 bis 11:30 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr.
In Ausnahmefällen können Terminabsprachen auch für freitags erfolgen.
Veröffentlichung Geburtstage in der Presse
Seit dem 01.11.2015 gilt das neue Bundesmeldegesetz. Dieses sieht vor, dass der 70. Geburtstag, sowie
jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder Folgende ein Altersjubiläum ist und
damit veröffentlicht werden kann.
Sollten Sie keine Veröffentlichung in der Presse wünschen, dann geben Sie uns kurz Bescheid.
Hinweis:
Redaktionsschluss von Beiträgen für Veröffentlichungen im „Informationsblatt der
Gemeinde Erlau“ zur Dezember-Ausgabe 2015 ist:
Freitag, der 27. November 2015.
Alle später eingegangenen Beiträge können erst in der nächsten Ausgabe
berücksichtigt werden.
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Polizeiverordnung der Gemeinde Erlau
gegen Lärmbelästigung, für Sicherheit und Ordnung und zum
Schutz vor bestimmten Verhaltensweisen in oder
auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen
vom 04. November 2015
Aufgrund von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 17 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen
(SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde
Erlau nach Beschluss des Gemeinderates vom 04. November 2015 folgende Polizeiverordnung:
Teil 1
Allgemeines
§1
Geltungsbereich
Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Gemeinde Erlau.
§2
Ziel
(1)
Ziel dieser Verordnung ist, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Biosphäre, als elementare
Lebensgrundlage sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor umweltschädlichen Einwirkungen zu schützen und
dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
(2)
Bundesrechtlicher Bestimmungen folgend, wonach der Eigentümer sein Grundstück mit der von der Gemeinde
festgelegten Nummer zu versehen hat, ist aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die
Nummerierung einschließlich der Art und Gestaltung zu bestimmen.
(3)
Bundes- und landesrechtliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§3
Begriffserklärung
(1)
Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen
Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Hierzu gehören
insbesondere Fahrbahnen, Randstreifen, Rad- und Gehwege, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Treppen, Passagen,
Plätze, Parkplätze, Haltestellen, Haltestellenbuchten, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen und Gräben.
(2)
Zu den öffentlichen Straßen gehören deren sämtliche Bestandteile, wie zum Beispiel die Bürgersteige, die
Rinnsteine, einschließlich der Sinkkasteneinläufe, die Bordsteine, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen,
Geh- und Radwege und Durchlässe.
(3)
Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind der Öffentlichkeit zugängliche gärtnerisch gestaltete
Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder
Landschaftsbildes dienen, Anpflanzungen, Alleen, Friedhöfe, Wälder, Parkanlagen sowie Kinderspielplätze, Sportund Bolzplätze.
(4)
Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind in öffentlichen Bereichen befindliche Brunnen,
Wasserbecken, Gewässer, Wartehäuschen, Telefonzellen, Sitzgelegenheiten, Spielgeräte sowie Abfall- und
Wertstoffbehälter.
(5)
Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden
Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand.
Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in
einer Breite von 1,5 Metern.
Als Gehwege gelten auch alle den Fußgängern vorbehaltenen Sonderwege, insbesondere Fußgängerzonen,
verkehrsberuhigte Bereiche, i.S.d. § 42 Abs. 4a STVO, und Treppen.
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Teil 2
Schutz gegen Lärmbelästigung
§4
Nachtruhe
Die Nachtruhe ist auf die Zeit zwischen 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 22:00 Uhr bis
08:00 Uhr und an Samstagen zwischen 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr festgelegt.
Alle Handlungen während der Nachtzeit, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören, sind zu
unterlassen.
§5
Schutz gegen Lärmbelästigung
Die Erzeugung von Lärm in der Öffentlichkeit ohne berechtigten Anlass oder in einem Unzulässigen oder den
Umständen nach vermeidbaren Ausmaß, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu belästigen,
ist untersagt.
Grundsätzlich ist die Erzeugung von Lärm, gemäß § 5 Satz 1, zu folgenden Zeiten untersagt:
a) in den Zeiten der Nachtruhe nach § 4
b) täglich von 20:30 Uhr bis 22:00 Uhr
c) samstags zusätzlich zu a) von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr sowie 19:00 bis 22:00 Uhr
d) an Sonn- und Feiertagen
e) in Kleingartenanlagen können auf Antrag des Vorstandes zusätzliche Zeiten festgelegt werden.
§6
Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä.
(1)
Rundfunk-, Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische
oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass Andere nicht unzumutbar
belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf
offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
(2)
Besondere Rücksicht bei der Benutzung der in Abs. 1 genannten Geräte und Instrumente ist während der
Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen zu nehmen.
(3)
Abs. 1 gilt nicht:
a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen,
die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
b) für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen.
§7
Lärm durch Fahrzeuge
Auch außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen ist es verboten, in bewohnten Gebieten oder in der Nähe von
Wohngebäuden
a) Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen,
b) Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut oder unnötig zu schließen
c) Krafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von
Wohngebäuden anzulassen,
d) beim Be- und Entladen von Fahrzeugen ruhestörenden Lärm zu verursachen,
e) mit den an Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben, insbesondere diese
als Rufzeichen zu benutzen.
§8
Lärm aus Gaststätten
Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe
von Wohngebäuden, darf kein Lärm nach außen dringen, durch den Andere unzumutbar belästigt werden.
Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.
§9
Lärm von Spielplätzen
Spielplätze dürfen nur bis zum Eintritt der Dunkelheit, höchstens bis 20:00 Uhr, benutzt werden.
§ 10
Haus- und Gartenarbeit
(1)
Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind die Ruhe Anderer zu stören, dürfen zwischen 20.30 Uhr und 07.00
Uhr, an Samstagen zwischen 12:00 und 13:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht ausgeführt werden. Zu den
Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten mit
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Verbrennungsmotor und von Rasenmähern, Heckenscheren, das Hämmern, Sägen und Holzspalten sowie das
Ausklopfen.
(2)
Die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die Verordnung über Rasenmäherlärm,
bleiben unberührt.
§ 11
Lärm durch Tiere
Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute, mehr als nach den
Umständen vermeidbar, gestört wird.
§ 12
Lärm vor besonderen Einrichtungen
(1)
Vor Altenheimen, Kirchen während des Gottesdienstes, Schulen während des Unterrichtes und Friedhöfen ist
vermeidbarer Lärm unzulässig.
(2)
Begräbnisse und Begräbnisstätten dürfen nicht gestört werden.
§ 13
Benutzung der Wertstoffcontainer
(1)
Das Einwerfen von Wertstoffen in die Depotcontainer ist an Werktagen in der Zeit von 19:00 Uhr bis 07:00 Uhr und
an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.
(2)
Die Standorte der Depotcontainer dürfen durch Abfälle oder außerhalb der Container zurückgelassene Wertstoffe
nicht verunreinigt werden.
(3)
Müllkübel dürfen erst ab 16:00 Uhr am Vortage der Leerung in den öffentlichen Sichtbereich gestellt werden und
sind noch am Tag der Leerung wieder zu entfernen.
Die Behälter sind so abzustellen, dass die Nutzung des Verkehrsraumes ohne Einschränkung erhalten bleibt.
Teil 3
Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und Anlagen
§ 14
Verbotenes Verhalten in oder auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen
ist verboten:
1.
2.
3.
4.
5.
aufdringliches oder aggressives Betteln, beispielsweise durch hartnäckiges Ansprechen, durch
körperliches Bedrängen oder im deutlich alkoholisierten Zustand;
erhebliches Belästigen anderer Personen durch aufdringliches oder aggressives Verhalten, beispielsweise
nach Genuss von Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln;
Zerschlagen von Flaschen oder anderen Gegenständen;
Liegenlassen, Wegwerfen oder Ablagern von Gegenständen außerhalb der dafür zur Verfügung gestellten
Behältnisse;
Nächtigen, wenn dadurch andere Personen erheblich belästigt werden.
§ 15
Verbot von Verunreinigungen
(1)
Es ist nicht erlaubt:
a)
Straßen und Anlagen und deren Ausstattung (wie Verkehrszeichen,
Verkehrsleiteinrichtungen, Masten,
Beleuchtungsanlagen), Denkmale, Brunnen, Wände, Haltestellen, Buswartehäuser, Schutzhütten,
Einfriedungen, Bauzäune, Schilder, Bänke, Pflanzschalen und andere zu beschmutzen, zu beschmieren,
zu bekleben, zu bemalen, zu besprühen, zu beschädigen und in jeglicher Weise zweckentfremdet zu
nutzen;
b)
auf Straßen und Anlagen Abfälle jeglicher Art, wie zum Beispiel Pappteller, Plastteller, Plastbecher,
Blechdosen, Zeitungen, Fahrscheine, Zigarettenschachteln, Obstreste und andere Gegenstände
wegzuwerfen und auf den Straßen und Anlagen stark verschmutzte ölige und fettige Gegenstände zu
reinigen;
c)
den natürlichen Ablauf des Wassers von Straßen und Wegen, die nicht mit Gräben oder Straßen- und
Seitenrinnen ausgestattet sind, durch Erhöhung der angrenzenden
Grundstücke zu verhindern (§17 Straßengesetz);
d)
loses Ladegut (Stroh, Getreide, Heu, Grünfutter, Dung, Müll u.ä.) durch das Gemeindegebiet zu befördern,
wenn die Ladung nicht so gesichert ist, dass keine Verunreinigung der Fahrbahn erfolgt (§ 17
Straßengesetz), dies gilt eingeschränkt für Ernteperioden.
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(2)
Regenwasser aus Grundstückseinfahrten darf der Straße nicht zugeführt werden.
Der Grundstückseigentümer hat durch geeignete Maßnahmen für eine Ableitung dieses Wassers in den Vorfluter
zu sorgen. Sand und Erde dürfen nicht eingeleitet werden. Bestehende Ausfahrten sind in angemessener Zeit
umzubauen. Derzeitig auf Straßen, Wege und Plätze ausgetragener Sand ist unverzüglich durch den Eigentümer
zu entfernen.
Neu anlegte oder ausgebaute Wege sind mit entsprechenden baulichen Maßnahmen zur Wasserableitung
auszustatten.
(3)
Im öffentlichen Raum abgelagerte Stoffe (Kohlen, Baumaterial) sind unverzüglich, spätestens nach 24 Stunden, zu
entfernen.
Verschmutzte Flächen sind durch den Verursacher zu reinigen.
(4)
Sondernutzung von öffentlichen Flächen, entsprechend § 3, sind erlaubnispflichtig.
Die Erlaubnis kann durch die Ortspolizeibehörde erteilt werden.
Die Sondernutzung ist durch eine Satzung zu regeln.
§ 16
Hundehalter
(1)
Hundehalter und diejenigen, denen die Aufsicht übertragen ist oder die diese Aufsicht tatsächlich ausüben, haben
dafür zu sorgen, dass die Hunde
a)
im Gemeindegebiet an der Leine geführt werden;
b)
von Kinderspielplätzen ferngehalten werden;
c)
die Straßen und Gehwege nicht beschmutzen;
d)
Grundstücke mit freilaufenden Hunden sind so zu sichern, dass diese Tiere nicht entweichen können.
(2)
Verunreinigungen der Straßen, Gehwege, Grünflächen, Kinderspielplätzen und fremden Grundstücken durch
Hunde, sind von den nach Absatz 1 verantwortlichen Personen unverzüglich zu beseitigen.
(3)
Bissige Hunde sind auf Straßen und Anlagen an kurzer Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen.
§ 17
Tierhaltung
(1)
Tiere sind artgerecht zu halten.
(2)
§ 16 Abs. 1 und 2 gelten vergleichsweise auch für Halter anderer Tiere.
(3)
Alle Halter von Tieren sind verpflichtet, für die Tiere solche Bedingungen zu schaffen, dass keine Gefährdung der
Gesundheit, keine Übertragung von Krankheiten oder Parasiten sowie keine andere Gefahr oder Belästigungen für
Menschen und Tiere eintreten kann.
(4)
Werden an lebenden Tieren Abweichungen vom Normalverhalten festgestellt oder zeigen sich andere
Erscheinungen oder Veränderungen, die auf das Vorhandensein von Tierseuchen, Parasiten oder anderer
Gefahren für die Tierbestände hinweisen, ist unverzüglich ein Tierarzt aufzusuchen.
Alle Bürger, die verdächtige Erscheinungen an Haus- und Wildtieren wahrnehmen oder davon Kenntnis erhalten,
sind verpflichtet, dies der Ordnungsbehörde zu melden.
(5)
Alle Abfälle aus der Tierhaltung sind so zu lagern, dass keine Belästigung der Umwelt eintreten kann.
Ablieferungspflichtige Abfälle (Risikomaterial) sind bei der zuständigen Behörde sofort anzumelden.
(6)
Die Haltung gefährlicher Tiere oder solcher, die das Leben und die Gesundheit sowie Sachwerte gefährden
können, ist der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
§ 18
Belästigung durch üble Gerüche
An Sonn- und Feiertagen sowie an Sonnabenden ist die Leerung von Aborten und Dunggruben sowie die
Aufbringung auf Flächen untersagt. (Dies bezieht sich auf den privaten Bereich.)
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§ 19
Plakatieren, Bemalen, Beschriften
(1)
An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Anlagen ist Plakatieren, Bemalen und Beschriften untersagt.
(2)
Eine Erlaubnis erteilt die Ortspolizeibehörde (Bürgermeister).
Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht.
Teil 4
Allgemeine Sicherheit und Ordnung
§ 20
Grundstückspflege
Die Grundstückseigentümer bzw. Rechtsträger von Grundstücken haben dafür Sorge zu tragen, dass die
Grundstücke, einschließlich der Vorgärten und Rasenflächen, in einen gepflegten Zustand versetzt und in diesem
erhalten werden.
§ 21
Gewässerreinhaltung, Umweltschutz
(1)
Das Grund- und Oberflächenwasser sowie die offenen Gewässer sind vor allen schädlichen Einwirkungen zu
schützen. Es ist untersagt, Schadstoffe (Müll, Unrat, Chemikalien, Benzin, Öle, ungeklärte Fäkalien und anderes)
in die Gewässer einzubringen oder in unmittelbarer Nähe zu lagern.
(2)
Das Abladen von Schneemassen in fließende Gewässer und Trockengräben ist nicht erlaubt.
(3)
Das Rauchen in den Waldflächen ist verboten.
§ 22
Kinderspielplätze
(1)
Das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen ist untersagt.
(2)
Die aufgestellten Geräte dürfen nur von Kindern bis 12 Jahre benutzt werden.
(3)
Das Befahren mit Rädern, Mopeds, Motorrädern ist nicht gestattet.
§ 23
Anbringung von Hausnummern
(1)
Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der
Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
(2)
Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche
Hausnummern sind unverzüglich zu erneuern.
Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes
unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der
Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang
nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die
Hausnummern am Grundstückseingang angebracht werden.
(3)
Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern
anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.
§ 24
Sauberhaltung
(1)
Das Waschen von Fahrzeugen auf öffentlichen Flächen nach § 3 ist nicht gestattet.
(2)
Fahrzeugwäschen, Ölwechsel, Beseitigung von Fettverschmutzungen dürfen auf privaten Flächen nur
vorgenommen werden, wenn die vorgeschriebenen Einrichtungen (Öl- und Fettabscheider) vorhanden sind. Die
Verunreinigung öffentlicher Flächen, des Grundwassers und Bodens müssen ausgeschlossen sein.
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§ 25
Zulassung von Ausnahmen
Von den Verboten des § 5 können von der Ortspolizeibehörde Ausnahmen zugelassen werden, sofern ein
überwiegendes öffentliches Interesse nicht entgegensteht (z.B. Polterabende oder besondere öffentliche
Veranstaltungen).
Die Zulassung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
Teil 5
Bekämpfung von Ratten
§ 26
Anzeige- und Bekämpfungspflicht
(1)
Die Eigentümer von Grundstücken innerhalb geschlossener Ortschaften sind, wenn sie Rattenbefall feststellen, zur
unverzüglichen Anzeige gegenüber der Ortspolizeibehörde und Bekämpfung des Rattenbefalls verpflichtet. Die
Bekämpfungsmaßnahmen sind solange zu wiederholen, bis der Rattenbefall beseitigt ist.
(2)
Wer die tatsächliche Gewalt über die Grundstücke innerhalb geschlossener Ortschaften ausübt, ist neben dem
Eigentümer für die Rattenbekämpfung verantwortlich. Er ist anstelle des Eigentümers verantwortlich, wenn er die
tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers ausübt.
§ 27
Bekämpfungsmittel
Die Anwendung von Rattenbekämpfungsmitteln richtet sich nach den dafür geltenden besonderen Vorschriften.
§ 28
Vorbeugung gegen Rattenbefall
Abfallstoffe, vor allem Küchen- und Futterabfälle, Müll und Unrat, die einen Rattenbefall begünstigen, sind vor der
Bekämpfung zu entfernen. Nach Beendigung der Bekämpfung müssen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch
baulicher Art, getroffen werden, die einen Neubefall entgegenwirken.
§ 29
Schutzvorkehrungen
(1)
Bekämpfungsmittel (Giftstoffe, Fallen, etc.) sind so anzuwenden, dass Menschen, Tiere und die Umwelt nicht
gefährdet werden. Ködermittel dürfen nur verdeckt in Köderstationen ausgelegt werden.
Anfallende Tierkadaver und Bekämpfungsmittelreste sind nach Beendigung der Bekämpfung ordnungsgemäß zu
beseitigen und zu entsorgen.
(2)
Während der Anwendung von Bekämpfungsmitteln müssen auffallende Warnzettel auf die Bekämpfung hinweisen.
Die Warnung muss den Namen des Anwenders, das Datum des Beginns und bei Verwendung von Giftpräparaten,
den Namen des Wirkstoffes sowie das Gegenmittel bei Vergiftungen enthalten. Nach Beendigung der
Bekämpfung, sind alle Warnzettel abzunehmen.
(3)
Schädlingsbekämpfungsunternehmen dürfen das Gift nur in Gegenwart eines nach § 25 Verpflichteten oder seines
Beauftragten auslegen.
§ 30
Duldungspflicht
(1)
Wer zur Rattenbekämpfung verpflichtet ist, hat den Beauftragten der Ortspolizeibehörde zur Feststellung des
Rattenbefalls und zur Überwachung der Rattenbekämpfung das Betreten seiner Grundstücke zu gestatten und auf
Verlangen Auskunft zu erteilen.
(2)
Bei einer nach § 31 allgemein angeordneten Rattenbekämpfung, haben auch nach § 25 Verpflichtete das Auslegen
von Bekämpfungsmitteln auf ihren Grundstücken zu dulden.
§ 31
Allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen
(1)
Die Ortspolizeibehörde kann eine allgemeine Rattenbekämpfung durch die nach § 25 Verpflichteten für die ganze
Gemeinde oder einen Teil des Gemeindegebietes anordnen.
In der Anordnung ist der Zeitraum festzulegen, währenddessen die Rattenbekämpfung durchzuführen ist.
(2)
Die allgemeine Rattenbekämpfung nach Abs.1 kann einem sachkundigen Schädlingsbekämpfungsunternehmen
übertragen werden.
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(3)
Die Kosten der Bekämpfung, haben die nach § 25 Verpflichteten zu tragen.
§ 32
Ausnahmen
Auf Antrag können von der Ortspolizeibehörde bei allgemein angeordneten Rattenbekämpfungen solche
Grundstücke von der Bekämpfung ausgenommen werden, auf denen der Verfügungsberechtigte diese durch
sachkundige Person nachweislich selbst ausführen lässt.
Teil 6
Schlussbestimmungen
§ 33
Zulassung von Ausnahmen
Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
§ 34
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt im Sinne von § 17 Abs.1 SächsPolG, wer vorsätzlich oder fahrlässig, gemäß
Polizeiverordnung der Gemeinde Erlau,
1. entgegen § 6 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte,
Musikinstrumente sowie andere mechanische oder akustische
Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass Andere unzumutbar belästigt werden;
2. entgegen § 8 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach Außen dringen
lässt, durch Andere unzumutbar belästigt werden;
3. entgegen § 9 Sport- und Spielplätze benutzt;
4. entgegen § 10 Haus- und Gartenarbeiten durchführt;
5. entgegen § 11 Tiere so hält, dass Andere vermeidbar belästigt werden;
6. entgegen § 12 Lärm erzeugt;
7. entgegen § 13 Wertstoffcontainer benutzt sowie Standorte verunreinigt;
8. entgegen § 14 Nr. 1 aufdringlich oder aggressiv bettelt;
9. entgegen § 14 Nr. 2 andere Personen durch aufdringliches oder aggressives Verhalten erheblich belästigt;
10. entgegen § 14 Nr. 3 von Flaschen oder andere Gegenstände zerschlägt;
11. entgegen § 14 Nr. 4 Gegenstände liegen lässt, wegwirft oder abgelagert;
12. entgegen § 14 Nr. 5 nächtigt, wenn dadurch andere Personen erheblich belästigt werden;
13. entgegen § 15 Abs. 1 bis 4 verstößt;
14. entgegen § 16 Abs. 1 Hunde frei herumlaufen lässt, auf Kinderspielplätze mitnimmt
oder entgegen § 16 Abs. 1 Hunde nicht anleint;
15. entgegen § 16 (2) als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten
Hundekot nicht unverzüglich beseitigt;
16. entgegen §§ 16 und 17 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass Andere gefährdet werden;
17. entgegen § 17 (5) Abfälle lagert, so dass Belästigungen entstehen und Risikomaterial
nicht anmeldet;
18. entgegen § 17 Abs. 6 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht
unverzüglich anzeigt;
19. entgegen § 18 übelriechende Gegenstände und Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert;
20. entgegen § 19 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder
bemalt;
21. entgegen § 21 Gewässer verunreinigt;
22. entgegen § 22 verstößt;
23. entgegen § 23 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit festgesetzten
Hausnummern versieht;
24. unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern,
entsprechend § 23 Abs. 2, anbringt;
25. entgegen § 24 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen, gemäß § 3, abspritzt;
26. entgegen § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 als Verpflichteter festgestellten Rattenbefall nicht unverzüglich der
Ortspolizeibehörde anzeigt oder keine Rattenbekämpfung nach den Vorschriften dieser Verordnung
durchführt oder die Bekämpfungsmaßnahmen nicht solange wiederholt, bis der Rattenbefall beseitigt ist;
27. die in § 28 vorgeschriebenen vorbeugenden Maßnahmen gegen den Rattenbefall nicht trifft;
28. entgegen § 29 Abs. 1 Bekämpfungsmittel falsch anwendet, Ködermittel unverdeckt auslegt oder
Tierkadaver und Bekämpfungsmittelreste nach Beendigung nicht ordnungsgemäß beseitigt und entsorgt;
29. Warnzettel im Sinne § 29 Abs. 2 nicht oder nicht auffallend anbringt oder unvollständig ausfüllt;
30. als Verpflichteter entgegen § 30 den Beauftragten der Ortspolizeibehörde zur Feststellung des
Rattenbefalls und zur Überwachung der Rattenbekämpfung das Betreten seiner Grundstücke nicht
gestattet und auf Verlangen keine Auskunft erteilt oder bei einer nach § 31 allgemein angeordneten
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Rattenbekämpfung das Auslegen von Bekämpfungsmitteln auf seinem Grundstück nicht duldet.
(2)
Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 2 SächsPolG und des SächsOWiG vom 20. Januar 1994 mit einer
Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 € und bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit höchstens
500,00 € geahndet werden.
§ 35
Verhältnis zu anderen Vorschriften
Die Vorschriften von Bundes- und Landesgesetzen sowie bereits bestehende Verordnungen, insbesondere aus
dem Sächsischen Polizeigesetz, dem Bundesimmissionsschutzgesetz, dem Abfallgesetz, dem Sächsischen Sonnund Feiertagsgesetz, dem Ersten Gesetz zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen (EGAB),
dem Sächsischen Straßengesetz, dem Tierkörperbeseitigungsgesetz sowie die Verordnungen über
Rasenmäherlärm und über den Lärm von Sport- und Spielstätten, die Polizeiverordnung des Sächsischen
Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zum Schutz vor gefährlichen Hunden und die
Gefahrenstoffverordnung und die Regelung bezüglich der Nachtzeit in § 25 Abs.4 SächsPolG bleiben durch die
Regelungen in dieser Verordnung unberührt.
§ 36
Inkrafttreten
(1)
Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung der Gemeinde Erlau vom 21. Juli 2005 außer Kraft.
Erlau, den 04. November 2015
Wolfgang Ahnert
Bürgermeister
(Siegel)
Verfahrensvermerke:
Hinweise nach § 4 Abs.4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr
nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1.
die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;
2.
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind;
3.
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs.2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4.
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a)
die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b)
die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde
unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht worden ist.
Jugendfeuerwehr
Heiß her ging es am Samstag, den 24.10.2015, im Freizeitpark Belantis bei Leipzig. Die
Landesjugendfeuerwehr Sachsen feierte ihr 25. Jubiläum und hatte dazu die Jugendfeuerwehren aus
ganz Sachsen eingeladen – 5.000 Kinder und Jugendliche kamen. So auch die Jugendfeuerwehren
Milkau, Königshain und Wiederau (siehe Foto.) Wir erlebten einen sonnigen Tag mit Geschicklichkeitsund kleinen Feuerwehrübungen.
Außerdem konnten wir ein
mobiles
Feuerwehrmuseum
sowie verschiedene Feuerwehrfahrzeuge bestaunen. Natürlich
gab es auch ausgiebig Gelegenheit, z. B. mit der beliebten
Achterbahn Cobra des Amun Ra
zu fahren oder den Mut während
einer Fahrt mit dem Huracan
unter Beweis zu stellen.
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Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015
Aus dem Baugeschehen der Gemeinde
Als vorletzte Kläranlage der Gemeinde Erlau wurde der
Sportkomplex, die Feuerwehr und die ehemalige Kaufhalle
an eine vollbiologische Kläranlage angeschlossen. Die
Kläranlage in Schweikershain wurde durch die Firma
Manfred Wolff GmbH Straßen- und Wegebau eingebaut.
Der Löschteich an der Arraser Straße in Crossen wurde durch
unseren Bauhof unter Mithilfe von Agraset Naundorf geleert und
für das Einbringen einer neuen Folie gereinigt. Nach Fertigstellung wird durch unseren Bauhof sodann ein neuer Zaun um
den Löschteich errichtet.
Durch unsere Mitarbeiter des Bauhofs wurde der schöne Herbst
genutzt und in verschiedenen Ortsteilen Oberflächenrisse in der
Straßendecke aufgefräßt und Asphalt vergossen. Dadurch wird die
Haltbarkeit unserer Gemeindestraßen verlängert.
Bekanntmachung
Sachkundenachweis im Pflanzenschutz und aktuelle Fortbildung
Eine Person darf nur dann beruflich Pflanzenschutzmittel anwenden, über den Pflanzenschutz beraten oder
Pflanzenschutzmittel vertreiben, wenn sie sachkundig ist. Der Nachweis der Sachkunde im Pflanzenschutz erfolgt ab
dem 27. November 2015 nur noch anhand der Sachkundenachweiskarte. Beim Kauf eines Pflanzenschutzmittels, das
nur für die berufliche Anwendung zugelassen ist, muss ebenfalls die Sachkundenachweiskarte vorgezeigt werden.
Keinen Sachkundenachweis benötigen Anwender im Haus- und Kleingartenbereich bei der Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln, die für nicht berufliche Anwender zugelassen sind.
Sachkundenachweiskarte beantragen
Die Sachkundenachweiskarte ist weiterhin beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) zu
beantragen.
Die Antragstellung sollte bevorzugt online erfolgen. Dem Antrag sind die Nachweise über den anerkannten
Berufsabschluss bzw. das Zeugnis über die Sachkundeprüfung im pdf-Format beizufügen.
Weitere Hinweise sind im Internet abrufbar unter: http://www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/30333.htm
Ansprechpartner:
LfULG, Informations- und Servicestelle Rötha, Johann-Sebastian-Bach-Platz 1, 04571 Rötha
Telefon: 034206 589-15, -51, Telefax: 034206-589-60, E-Mail: [email protected]
Fortbildungspflicht
Sachkundige Personen sind verpflichtet jeweils innerhalb von Dreijahreszeiträumen an einer anerkannten Fortbildung
teilzunehmen. Für Sachkundige, die vor dem Inkrafttreten des Pflanzenschutzgesetzes am 14.02.2012 ihre
Sachkunde erworben haben, läuft der erste Dreijahreszeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2015. Für Sachkundige, die
ab dem 14.02.2012 die Sachkunde erlangt haben, ist der Beginn des ersten Fortbildungszeitraumes auf der Karte
ausgewiesen. Weitere Hinweise finden Sie unter: http://www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/30331.htm
Ansprechpartner:
LfULG, Referat Berufliche Bildung, Zuständige Stelle, Zur Wetterwarte 11, 01109 Dresden-Klotzsche
Telefon: 0351 8928-3414, Telefax: 0351 8928-3499,
E-Mail: [email protected], [email protected]
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Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015
Der Bürgerpolizist – Ihr Ansprechpartner vor Ort
Die zuständige Bürgerpolizistin unserer Gemeinde ist Polizeihauptmeisterin Birgit Hennig, telefonisch zu
erreichen unter: 03737/789-281
Das zuständige Polizeirevier unserer Gemeinde befindet sich in Rochlitz.
Polizeirevier Rochlitz
Friedrich-August-Straße 2a
09306 Rochlitz
Tel.: 03737/789-0
Jeden ersten Dienstag im Monat findet dort von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr eine Bürgersprechstunde
statt.
Zu den Aufgaben der Bürgerpolizisten gehören:
 Kontaktpflege sowie Zusammenarbeit mit Bürgern, Vereinen, Ämtern und Behörden, sowie
Einrichtungen und Institutionen
 Präsenzstreifen vor Ort und Durchführung von Verkehrskontrollen
 Übermittlung von festgestellten Mängeln an die zuständigen Stellen und Einrichtungen
 Aufnahme von Anzeigen und Durchführung von Ermittlungen
 Verhinderung und Aufklärung von Straftaten
 Prävention und Beratungsgespräche
Die Onlinewache der Sächsischen Polizei erreichen Sie unter:
https://www.polizei.sachsen.de/onlinewache/onlinewache.aspx
VORSICHT - FALSCHE ENKEL!
Autor: Sandra Merkel (Polizeimeisterin), Polizeirevier Rochlitz
Immer wieder trifft die Polizei auf Menschen die Opfer von Betrügern wurden.
Besonders hinterhältig – der ENKELTRICK.
Als Enkeltrick wird ein betrügerisches Vorgehen verstanden, bei dem sich Trickbetrüger meist gegenüber
älteren und/oder hilflosen Personen als deren nahe Verwandte ausgeben, um unter Vorspiegelung falscher
Tatsachen an deren Bargeld oder Wertgegenstände zu gelangen.
Die Täter sind meist gut organisiert. Die Rufnummern werden aus den örtlichen Telefon- büchern oder
anderen Datenträgern unter Beachtung von Vornamen, die in der heutigen
Zeit nicht mehr so gebräuchlich sind, ausgewählt.
Schließlich rufen die Täter an. Das Gespräch leiten sie mit Sätzen wie „Rate mal, wer hier spricht!“ ein. So
wollen sie das Opfer verleiten, einen Namen aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis zu nennen. Im
Folgenden geben sich die Täter als eben diese Person aus. Sie schildern, dass sie dringend viel Geld
brauchen. Der Grund: finanzielle Notlagen, zum Beispiel ein Unfall, Schulden oder ein Autokauf.
Durch wiederholte Anrufe setzen die Betrüger ihr Opfer unter Druck und lassen ihm keine Zeit, sich mit der
Familie zu beraten. Willigt das Opfer schließlich ein, holen die Täter das Geld ab. Dem Opfer erklärt der
vermeintliche Enkel, dass er das Geld nicht persönlich abholen könne und deshalb einen Bekannten
schickt. Manchmal soll das Opfer das Geld auch auf ein Konto überweisen.
So schützen Sie sich gegen den Enkeltrick:
o
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o
o
o
o
o
Seien Sie misstrauisch, wenn Sie den Anrufer erraten sollen.
Geben Sie am Telefon keine Details zu Ihrer familiären und finanziellen Situation preis.
Halten Sie nach einem Anruf mit Geldforderungen stets mit Ihrer Familie Rücksprache.
Übergeben Sie niemals Geld oder Schmuck an Fremde.
Überweisen Sie niemals Geld auf ein unbekanntes Konto.
Informieren Sie sofort die Polizei, wenn Ihnen ein Anruf verdächtig vorkommt. Notrufnummer: 110
Erstatten Sie auch Anzeige, wenn Sie schon auf den „Enkeltrick“ hereingefallen sind.
Ergänzende und viele weitere Tipps erhalten Sie auch unter: www.polizei-beratung.de oder unter
www.polizei.sachsen.de
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Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015
Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft Milkau/Naundorf
Zur Jahreshauptversammlung am 25.02.2015 um 19:00 Uhr im Landgasthof Crossen wurden folgende Beschlüsse
gefasst:
Beschluss 1-2015
Die Versammlung widerspricht nicht einer offenen Wahl.
Ergebnis: einstimmig
Beschluss 2-2015
Die Versammlung wählt einzeln als Jagdvorstand
Lothar Arnold
Katrin Bolz
Heiko Michael
Michael Ninnemann
Ergebnis: einstimmig
Ergebnis: einstimmig
Ergebnis: einstimmig
Ergebnis: einstimmig
Beschluss 3-2015
Die Versammlung wählt einzeln als Stellvertreter
Sebastian Dolina
Wilfried Naumann
Margitta Schneider
Harald Winkler
Ergebnis: einstimmig
Ergebnis: einstimmig
Ergebnis: einstimmig
Ergebnis: einstimmig
Beschluss 4-2015
Die Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Milkau/Naundorf beschließt die Satzung der
Jagdgenossenschaft Milkau/Naundorf vom 25.02.2015. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.02.2001 außer Kraft.
Ergebnis: einstimmig
Wolfgang Ahnert
Bürgermeister/Jagdnotvorstand
Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft Milkau/Naundorf
Die von der Jagdgenossenschaft Milkau/Naundorf am 25.02.2015 beschlossene neue Satzung, liegt in der Zeit vom
23.11.2015 bis 23.12.2015 zu unten angegebenen Geschäftszeiten, öffentlich im Sekretariat im Gemeindeamt Erlau,
Niedercrossen 45 zur Einsichtnahme aus.
Montag bis Freitag
Montag und Donnerstag
Dienstag
9.00 bis 11.30 Uhr
13.00 bis 15.30 Uhr
13.00 bis 17.30 Uhr
gez. Katrin Bolz
Jagdvorstand
Heimatverein Milkau e.V.
Veranstaltungen in der Heimatstube
Frauentreff
09.12.2015
9.00 Uhr
Seniorentreff
08.12.2015
14.00 Uhr
Weihnachtsfeier in der Heimatstube
Heimatstube – weihnachtlicher Nachmittag mit musikalischer
Umrahmung
Handarbeitszirkel
Die Mitglieder des neu gegründeten Handarbeitszirkels treffen sich zweimal im Monat, jeweils am 2. und
4. Freitag um 17.00 Uhr. Folgende Termine sind festgelegt:
November:
Dezember:
Januar:
Hinweis :
13.11.2015, 17.00 Uhr
11.12.2015, 17.00 Uhr
08.01.2016, 17.00 Uhr
und
27.11.2015, 17.00 Uhr
und
22.01.2016, 17.00 Uhr
Unsere Kalender für 2016 und die Broschüren zur diesjährigen Ausstellung können
noch im Bäckereigeschäft in Milkau erworben werden.
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Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015
Aus den Kindereinrichtungen der Gemeinde
Mathe in der Kita
Mathematik in der Kita? Ist Mathe nicht ein
Unterrichtsfach in der Schule?
Mathematik begegnet uns allen täglich, natürlich auch unseren
Kindern in der Kita: eine Menge von Buntstiften oder
Bausteinen, eine Ziffer am Kalender, ein Ball, eine Kugel, der
Würfel beim Brettspiel oder eine Walze beim Bauspiel, das
Muster im Setzkasten, verschiedene Ordnungssysteme oder
einfach nur die Frage „ Wie viele Kinder sind wir heute
eigentlich?“.
Ganztägig begegnen wir Höhen, Längen, Breiten, nehmen
Lagebeziehungen wie rechts, links, oben und unten wahr, wir
vergleichen, zählen, sortieren und ordnen... das alles ist
Mathematik. Im täglichen Umgang damit, im täglichen Spiel,
entwickeln sich bei den Kindern erste mathematische
Kompetenzen, eine wichtige Grundlage, um in der Schule darauf
aufzubauen. Wenn wir wissen, dass schon kleine Kinder auf all das
zurückgreifen können, was sie bereits über Muster, Mengen, Zeit
und Raum gelernt haben, ist es wichtig, ihnen eine lernanregende
Umgebung anzubieten, reichhaltiges geordnetes Material und
vielfältige, strukturierte Möglichkeiten …
….auch aus diesem Grund schreiben wir pädagogische Konzepte fort und zeigen dabei auf, wie wir mit den
Kindern und Eltern arbeiten und gehen z. B. auch im Elternabend mit der „ Mathebrille“ auf Suche nach
Lernmöglichkeiten.
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Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015
Was uns die Archive erzählen …
Die Brauerei auf dem
Rittergut Schweikershain
Teil 4
Im Jahr 1842 wurde neben der Pachtvereinbarung ein zusätzlicher Vertrag über einen Anbau an
das Brauhaus abgeschlossen. Das notwendige Grundstück erwarb der Rittergutsbesitzer Gustav
von Nostitz-Wallwitz vom daneben wohnenden Häusler Johann Gottfried Schultz. Zudem
übernahm er die Kosten des Baumaterials. Handwerker und Tagelöhner waren hingegen vom
Brauereipächter Härtwig selbst zu bezahlen.
Grundriss
vom Anbau
an das
Brauhaus
mit Keller,
Parterre
und 1. Etage
Mit der intensiveren Bewirtschaftung der Brauerei machte sich der Umzug nach Schweikershain
erforderlich. Das Haus in Niedercrossen wurde schließlich 1846 verkauft.
Johann Gottlieb Härtwig hatte 3 Söhne, die laut Kirchenbucheintrag 1844, 1846 und 1848 in
Schweikershain geboren wurden: Heinrich Hermann, Ernst Robert und Ernst Julius. Der
Letztgenannte und Jüngste übernahm 1872 die Pacht der Brauerei. Sein Vater starb im März 1874
im Alter von 60 Jahren. Nach Ablauf des Pachtvertrages zum Ende des Jahres 1875 zog Julius
Härtwig mit seiner Familie nach Rochlitz und übernahm dort 1876 den Betrieb der städtischen
Brauerei.
Im Zusammenhang mit diesem Umzug Härtwigs nach Rochlitz kann man aufgrund der
vorhandenen Unterlagen das Gesuch des Carl Robert Schefflers sehen, welcher 1875 in der
Rochlitzer Brauerei als Oberbursche arbeitete. Im Juli 1875 bewarb er sich um die Pacht der
Schweikershainer Brauerei. Sein in Hartmannsdorf lebender Vater Johann August Scheffler
bürgte für ihn. Schließlich löste er Julius Härtwig 1876 als Pächter in Schweikershain ab.
Mehr als 20 Jahre führte Scheffler das Brauereigeschäft fort. Nach den vorliegenden Unterlagen
ließ er 1893 einen neuen Wagenschuppen errichten. Zu Beginn des Jahres 1897 starb er mit nur 53
Jahren.
Berit Wittke
Heimatverein Milkau e.V.
Fortsetzung folgt
Textquellen: Staatsarchiv Leipzig, Bestand 20542 Rittergut Schweikershain, Akte Nr. 70; Pfarramt Erlau, Rochlitzer Str.. 42, 09306 Erlau
Bildquellen: oben: HV Milkau e.V. (Ausschnitt einer Ansichtskarte um 1900); unten: Gemeindeverwaltung Erlau, Niedercrossen 45, 09306 Erlau
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Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015
Ahornstraße 12 – 09306 Erlau – Tel. 03727-564381 oder
0173-3919281 Mail [email protected]
Ihre Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um den Generationenbahnhof, Hinweise, Wünsche und Anregungen:
Jana Ahnert, Generationenbahnhof Erlau e.V.
Unter diesem Motto stand die Bürgerversammlung, zu der am 6.11. fast 100 Interessierte nach Erlau gekommen
waren, um sich über den Stand des Generationenbahnhof-Projektes zu informieren. Das Thema „Pflege“, welches
einen inhaltlichen Schwerpunkt im Nutzungskonzept des Bahnhofes bildet, wurde aus unterschiedlichen
Perspektiven betrachtet. Knut Bräunlich, Geschäftsführer der SSG Rochlitz, stellte als zukünftiger Pflegepartner im
Generationenbahnhof seine Arbeit und das Konzept für Erlau vor. Studierende der Hochschule Mittweida, Fakultät
Soziale Arbeit, erläuterten die Ergebnisse der Bürgerbefragung in Ortsteilen der Gemeinde vom Sommer 2015.
Neben Seniorentagespflege und ambulantem Pflegedienst bieten die entstehenden Bürgerräume im Bahnhof die
Chance für vielfältige Angebote in den Bereichen Freizeit, Kultur, (Selbst)hilfe,
Beratung… Was genau angeboten werden kann, hängt von den Wünschen
und Vorstellungen der Bürger ab: Gemeinsam kochen? Skat spielen? Friseur?
Tanzen? Dorfkino? Gemütliche Kaffeestunden? Rückenschule? Was Erlau
braucht, können Sie entscheiden! Jana Ahnert und alle Mitglieder des
Generationenbahnhof-Vereins sammeln Ihre Ideen. Sprechen sie uns an!
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Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015
Veranstaltungen der Ortsgruppe Erlau der Volkssolidarität e. V.
im Dezember 2015

Der Bürgermeister lädt am 2. Dezember 2015 zur Weihnachtsfeier ein.
Der Bus für alle Erlauer Senioren fährt 13:15 Uhr ab Kaufland Mittweida und hält dann am
Jägerhof, Sachsenhof, Feuerwehr, Sparkasse und Kindergarten.
Die Rückfahrt erfolgt 18:00 Uhr.
 Adventsfahrt nach Satzung am 10. Dezember 2015
Abfahrt Bus:
Haltestellen:
10:00 Uhr
Feuerwehr, Sparkasse, Sachsenhof, Lauenhain
 Vielen Dank für die sehr große Beteiligung an der Listensammlung 2015
Auch in diesem Jahr hat die Volkssolidarität im September ihre Hauslistensammlung für
soziale Zwecke durchgeführt.
In Erlau haben wir mit 1.742,00 Euro ein überragendes Ergebnis erzielt. Der in unserer
Ortsgruppe verbleibende Teil wird wieder für die Weihnachtsbetreuung, den Bus zur
Gemeindeweihnachtsfeier und für die Kindereinrichtungen des Ortes verwendet.
Wir bedanken uns ganz herzlich bei allen Spendern für ihre großartige Unterstützung und bei
unseren Sammlern Christine Krutzsch, Ingrid Leuschel, Ingeborg Meißner, Dirk Rauthe und
Eva Schlimper für ihre Einsatzbereitschaft.
gez. Christa Poch, Vors. der Ortsgruppe
Impressionen vom Herbstfest
Annelore Schubert wurde zu unserer Veranstaltung, die gleichzeitig die Würdigung des 70.
Jahrestages der Volkssolidarität war, für ihre 20jährige Helfertätigkeit ausgezeichnet.
(Fotos: Dennis Heldt)
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Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015
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Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015
Herzlichen Dank
allen, die mir anlässlich meines
85. Geburtstags
viel Freude bereitet haben mit
Glück- und Segenswünschen, Blumen
und Geschenken vielfältiger Art.
Besonderer Dank meiner Familie,
die mit Fleiß und Liebe das Fest
schön gestaltet haben – ohne sie wäre das
alles nicht möglich gewesen.
Vielen Dank auch den Posaunenbläsern,
die das Fest zu einem schönen Abschluss
gebracht haben.
Wir haben uns sehr gefreut, dass wir das
alles erleben durften.
Dieter Liebchen,
auch im Namen
meiner Frau
Crossen im Oktober 2015
Liebchen’s Gartenbaubetrieb
Obercrossen 10
09306 Erlau OT Crossen
Tel: 03727/3243
Fax: 03727/979837
Rochlitzer Straße 6
09306 Erlau
Tel: 03727/3820
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Wir erfüllen auch Sonderwünsche!
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Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015
Ein
Erlauer
unter
den
Auszubildenden von VW
weltbesten
Der Volkswagen Konzern hat am 09.10.2015
seine weltweit besten Auszubildenden mit
dem
„Best
Apprentice
Award
2015“
ausgezeichnet. In Wolfsburg wurden 45
Nachwuchskräfte aus 19 Ländern von 5
Kontinenten für ihre Leistungen und
Fachkompetenz von Konzernvorstand und
Weltkonzernbetriebsrat prämiert.
Die
Auszeichnungen
überreichten
der
Vorstandsvorsitzende der Volkswagen AG,
Matthias Müller, der Vorstand für Personal Dr.
Horst Neumann und der Präsident des
Weltkonzernbetriebsrat Bernd Osterloh.
Unter den Ausgezeichneten befand sich
Jürgen Merkel aus Erlau der im VW
Motorenwerk in Chemnitz eine Ausbildung als
Industriemechaniker abgeschlossen hat.
EKM Entsorgungsdienste Kreis Mittelsachsen GmbH
Frauensteiner Straße 95
09599 Freiberg
Abfallkalender für 2016
Die Abfallkalender für das Jahr 2016 werden vom 11. – 17. November 2015 vom BLICK an alle Haushalte verteilt.
In jeden Briefkasten wird ein Exemplar eingesteckt. Auch Briefkästen mit dem Werbeverbotsschild werden
beliefert. Wer bis zum 23. November 2015 keinen Abfallkalender erhalten hat, kann diesen unter der HotlineRufnummer 0371/2785156 nachbestellen. Innerhalb von 7 Werktagen nach der Reklamation werden die Kalender
nachverteilt bzw. zugesendet. Am 24. und 31. Dezember 2015 sowie am 2. Januar 2016 ist die Hotline nicht
erreichbar.
Außerdem liegen die Abfallkalender ab 7. Dezember 2015 in den Stadt- und Gemeindeverwaltungen und den
Wertstoffhöfen aus. Ab 1. Januar können die neuen Leerungstermine über den online-Abfallkalender auf
www.ekm-mittelsachsen.de abgerufen werden. Dort steht ab sofort der komplette Kalender in pdf-Format zum
Download im Bereich Service bereit. Der Druck der 193.000 Abfallkalender dauerte über eine Woche. Es wurden
30 Tonnen Recyclingpapier bedruckt. Anstelle von 90 Tonnen Holz für Frischfaserpapier konnten 34 Tonnen
Altpapier eingesetzt werden. Ein zusätzliches Plus: Das Recyclingpapier wurde in unserer Region, der Papierfabrik
Kriebstein, produziert. „Mit unserer Entscheidung für Recyclingpapier handeln wir verantwortungsbewusst. Wir
schonen die Rohstoffe Wasser, Energie und Holz“, begründet Firmenchef Jens Irmer. Der ökologische Vorteil ist
beeindruckend. Im Vergleich zur Produktion von Papier aus Holz werden 615.000 Liter Wasser, über 3.700 volle
Badewannen, eingespart. Außerdem wurden 195.000 kWh Energie nicht
verbraucht. Damit können
beispielsweise 13.000 Hemden gebügelt werden. Es wurden 5.220 kg weniger CO2 in die Atmosphäre entlassen.
(Angaben berechnet mit dem Nachhaltigkeitsrechner auf www.papiernetz.de und www.verivox.de )
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Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015
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Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015
SV Union Milkau
-Abt. VolleyballErgebnisse der Volleyballer des SV Union Milkau
Sachsenklasse Herren:
Kreisunion Damen:
SV Union Milkau – SV Einheit Borna
SV Union Milkau – SSV St. Egidien
Textima Chemnitz – SV Union Milkau
Chemnitzer PSV III – SV Union Milkau II
0:3 (14:25/18:25/20:25)
1:3 (22:25/20:25/26:24/23:25)
3:0 (25:18/25:11/25:15)
1:3 (21:25/26:24/16:24/14:25)
Vorschau auf die Heimspiele der Volleyballer des SV Union Milkau
Bezirksklasse Damen:
Kreisunion Damen:
Kreisunion Damen:
Am 21.11.2015 um 14.00 Uhr in Frankenau
SV Union Milkau I – VT Thümmlitzwalde – VfL Wildenfels
Am 05.12.2015 um 11.00 Uhr in Frankenau
SV Union Milkau II – SV 1861 Ortmannsdorf II
Am 12.12.2015 um 11.00 Uhr in Frankenau
SV Union Milkau II – SG Adelsberg III – SSV Chemnitz III
Trainingszeiten der Abt. Volleyball: (in der Turnhalle Milkau)
Montag:
Dienstag:
Mittwoch:
Freitag:
17.30-19.30 Uhr
19.30-21.30 Uhr
17.00-18.30 Uhr
19.00-21.00 Uhr
19.00-21.30 Uhr
19.00-21.00 Uhr
Damen II (ab Jahrgang 2003 und älter)
Freizeitvolleyball
Jugend (Jahrgang 2004-2007)
Damen I (nach Absprache!)
Herren (in der Turnhalle Frankenau!)
Damen I und Jungen
Ansprechpartner: Tilo Gerstenberger; [email protected]; Tel.: 015757523760
Begegnungsstätten
Fahr- und Begleitdienst (für Arztbesuche, Ausflüge, Einkäufe u.a.m.)
03737/492929
Pflegedienst (häusliche Alten- und Krankenpflege, Behandlungspflegen,
hauswirtschaftliche Hilfen, Beratung u. a. m.) 037382/12103
Tagespflege 037382 12104
Geringswalde, Neuer Anker, Altgeringswalder Str. 4
Gymnastik im Sitzen mit Monika Glöckner
16.11.2015
14.45 - 15.45 Uhr
23.11.2015
14.45 - 15.45 Uhr
30.11.2015
14.45 - 15.45 Uhr
Skatnachmittag
17.11.2015
14.00 Uhr
Seniorennachmittag mit Kerstin Hempel
11.11.2015
13.00 - 15.30 Uhr
21.11.2015
13.00 - 15.30 Uhr
Seniorentanz mit Barbara Lehmann
16.11.2015
13.15 - 14.30 Uhr
23.11.2015
13.15 - 14.30 Uhr
30.11.2015
13.15 - 14.30 Uhr
Für alle die gern tanzen mit Barbara Lehmann
17.11.2015
ab 19.00 Uhr
24.11.2015
ab 19.00 Uhr
Geringswalde, Diesterwegschule, Lutherplatz 4
Gymnastik mit Monika Elke Günther
23.11.2015 von 15.00 - 16.00 Uhr
30.11.2015 von 15.00 - 16.00 Uhr
Kreisverband Rochlitz e.V.
Rochlitz, DRK- Zentrum, Casparistraße 1
„Kreatives Gestalten“ mit Birgit Gerlach
montags 10.00 - 12.00 Uhr
„Klöppeln und Stricken“ mit Eva Thiele
dienstags 9.00 - 13.30 Uhr
Rochlitz, Pflegedienst Strigan, Topfmarkt 3
Stenografie/Gedächtnistraining mit Renate Steudten
mittwochs 15.30 Uhr in Rochlitz
Wandergruppe „Flotte Sohle“ mit Regina Hutfilz
dienstags 13.00 Uhr (ab Bürgerhaus Rochlitz)
Wandergruppe „Rochlitzer Wandervögel“ mit Maria
Grätsch
mittwochs 13.00 Uhr (Rathausstraße - gegenüber
dem Rochlitzer Rathaus)
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Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015
Seite | 24
Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015
Seite | 25
Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015
Crossener Weihnachtsmarkt
am Sonntag, den 29. November 2015
Beginn um 14:00 Uhr mit dem Gottesdienst in der Kirche
Ab 15:00 Uhr buntes Treiben am Landgasthof Crossen
Kaffee und Kuchen auf dem Saal des Gasthofes
Besuch des Weihnachtsmanns
Unterhaltung für Groß und Klein
Für unsere Adventsessen am
06.12.2015 – 13.12.2015 – 20.12.2015
haben wir noch freie Plätze.
Unsere Weihnachtsöffnungszeiten:
24.12. geschlossen
25.12. geschlossen
26.12. von 11:00 bis 15:00 Uhr geöffnet.
Vom 28.12.2015 bis einschließlich 01.01.2016 bleibt der Landgasthof geschlossen.
Wir wünschen allen eine frohe und besinnliche Adventszeit.
Ihr Landgasthof Crossen
Windmühlen-Spaziergang
Zu unserem traditionellen „Windmühlen-Spaziergang“ am
Samstag, 05. Dezember 2015 laden wir Sie sehr herzlich ein.
In der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr empfangen wir Sie an unserer neuen „E-82“ (Windenergieanlage
am Lugweg an der Verbindungsstraße Erlau-Crossen) mit Glühwein, Kaffee, kleinen Naschereien und
interessanten Informationen zur Windenergie und zum absolvierten Bauablauf! Wir freuen uns über Ihren
Besuch und beantworten gern Ihre Fragen!
PS: Die Besteigung der Anlage ist aus technischen Gründen leider nicht möglich.
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Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015
Weihnachtsmarkt in Milkau
Unser diesjähriger Weihnachtsmarkt findet
Samstag, den 05.12.2015 ab 14:30 Uhr
am und im festlich dekorierten Feuerwehrgerätehaus Milkau statt.
Für weihnachtliche Stimmung sorgen u.a.:
 die Evangelische Werkschule
Milkau mit einem kleinen
Programm und einem
Kuchen- und Stollenbasar
 ein vom Verein aufgeführtes
Märchen
 der Posaunenchor
 der Weihnachtsmann
 die Schalmeienkapelle Milkau
 Minizoo und Reiten für Kinder
Wie jedes Jahr gibt es wieder eine Tombola. Kinder können gut
erhaltenes Spielzeug abgeben und bekommen dafür ein Los. Als
erster Preis winkt der Gewinn eines Fahrrades.
Unsere Seniorenweihnachtsfeier findet
Sonntag, den 06.12.2015
im Versammlungsraum des
Feuerwehrgerätehauses Milkau statt.
Ab 14 Uhr gibt es bei Kaffee und Stollen
Spaß und Unterhaltung mit dem
Bauchredner Roy Reinker.
Der Milkauer Feuerwehrverein e. V.
lädt dazu herzlich ein.
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Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015
Weihnachtsmarkt in Erlau
Am 13.Dezember 2015, den 3. Advent ab 14.00 Uhr in und am
Gerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr Erlau
Aus dem Festprogramm:
-
Schmücken des Weihnachtsbaumes
Vorfestliche Livemusik mit Frank Vogt
Gemütliche Kaffeetafel mit allerlei Naschereien
Kleines weihnachtliches Programm der Erlauer Schulkinder
Bastelstraße
Waffelbäckerei
Würziger Glühwein aus der 1. Sächsischen Glühweinmaschine
Besuch des Weihnachtsmanns
Deftiges und schmackhaftes aus dem Räucherofen und vom Grill
Feierlicher Trompetenausklang mit der Familie Stubenrauch
Die Organisatoren freuen sich schon jetzt auf ein paar
besinnliche Stunden in der turbulenten Vorweihnachtszeit
mit vielen Erlauern und ihren Gästen.
Wir weisen ebenso darauf hin, dass ab 17.00 Uhr in der Erlauer Kirche
ein festliches Weihnachtskonzert stattfindet.
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Amtsblatt Nr. 11 vom 15.11.2015