Information zum nationalen Umsetzungsstand (pdf 773 KB)

Information
zum nationalen Umsetzungsstand der
SOLAS Richtlinien zur Bestimmung
der bestätigten Bruttomasse (VGM)
von Seefrachtcontainern
Stand: 13.04.2016
Aufbau und Inhalt des Dokuments
Teil 1 – Einführung
Teil 2 – Konkretisierungen

Eine vergleichende Übersicht des aktuellen Umsetzungsstandes der SOLAS
Richtlinien (Stand März 2016) in einzelnen Staaten.1

Die erforderlichen Konkretisierungen für Österreich, unter Bezugnahme auf
die relevanten Passagen der SOLAS Richtlinien.
Teil 3 – Ergänzende und erläuternde Beilagen (externe Dokumente)

Beilage 1: Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von
Frachtcontainern (MSC.1/Rundschreiben 1475 vom 9. Juni 2014)
[gesondertes Dokument in Deutsch]

Beilage 2: Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von
Frachtcontainern (MSC.1/Rundschreiben 1475 vom 9. Juni 2014)
[gesondertes Dokument in Englisch]

Beilage 3: Präsentation der WKÖ-Informationsveranstaltung vom 1. März
2016 in Wien [gesondertes Dokument]
1
Die Informationen wurden auf Basis einer Internetrecherche zusammengestellt und erheben keinen
Anspruch auf Vollständigkeit
1
Teil 1 – Einführung
A. Das Wichtigste in Kürze
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See (International Convention for the Safety of Life at Sea - SOLAS) schreibt in
Kapitel VI Teil A Regel 2 (IMO // MSC 1/Circ.1475) vor, dass die Bruttomasse von
Containern vor ihrer Stauung an Bord eines Seeschiffes durch den Befrachter zu
bestätigen (bestätigte Bruttomasse; Verified Gross Mass – VGM) und der Reederei
zeitgerecht bekannt zu geben ist. Im Falle des Fehlens (bzw. zu späten
Einlangens) der VGM kann die Reederei die Annahme der Container verweigern.
Die Regelung tritt mit 01. Juli 2016 in Kraft und betrifft

grundsätzlich all jene Akteure der österreichischen Wirtschaft, welche im
internationalen Handel tätig sind und dabei (selbst oder durch beauftragte
Dritte) Container zur Versendung auf Überseeschiffen nutzen,
 den „Befrachter“, als jene juristische oder natürliche Person, die im
Konnossement oder Seefrachtbrief oder in einem äquivalenten multimodalen
Beförderungsdokument (z. B. Durchkonnossement) als Befrachter und/oder
als diejenige Person eingetragen ist – in deren Namen oder in deren Auftrag –
ein Beförderungsvertrag mit einer Reederei geschlossen wurde sowie

das bmvit-Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
(als zuständige nationale Kontaktstelle).
B. Gesetzlicher Rahmen
Österreich ist dem internationalen SOLAS Abkommen beigetreten (BGLBL
1988/435), das in weiterer Folge im Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes (SSEG, 387.
Bundesgesetz, Jahrgang 1996) auch in die nationale Gesetzgebung Eingang fand.
In §1 dieses Gesetzes wird geregelt, dass das Gesetz auf „...österreichische
Seeschiffe...“ Anwendung findet.
Auf Basis dieser Rechtsgrundlage können österreichische Befrachter nicht „von
Gesetzes wegen“ zur Einhaltung der SOLAS Richtlinie verpflichtet werden. Eine
entsprechende gesetzliche Anpassung wird derzeit diskutiert.
2
C. Zielsetzung des bmvit und Zweck dieses Dokumentes
Die SOLAS Richtlinie zur Bestimmung und Meldung der VGM „delegiert“ einige zu
definierende Kriterien der Umsetzung an die zuständigen Ministerien / Behörden /
Stellen der SOLAS Mitgliedstaaten. Der Notwendigkeit international vereinheitlichter
Regelungen widersprechend, werden maßgebliche Punkte, wie

die Konkretisierung der Methoden der VGM Ermittlung

die Beschaffenheit eines „Zertifikates“ (in dem der Status eines Befrachters
als „zugelassener Stelle“ für die Ermittlung der VGM bestätigt wird)

Die Überprüfung der Einhaltung der Richtlinie, Sanktionierung bei Verstößen
(Enforcement)
den nationalen Behörden (Stellen) überlassen.
In der Richtlinie ebenfalls nicht eindeutig definiert, jedoch auf privatrechtlicher
Basis zwischen den Akteuren zu regeln sind Punkte wie

Erforderlicher Zeitpunkt der Übermittlung der VGM an die Reederei

Art der Übermittlung der VGM samt der entsprechenden Bestätigung und
Dokumentation
Zielsetzung des bmvit ist es, unter ständiger Beobachtung der Umsetzungsschritte in
anderen
Staaten,
diese,
teilweise
als
problematisch
zu
qualifizierenden,
Unbestimmtheiten der SOLAS Richtlinie gemeinsam mit den österreichischen
Akteuren einer Klärung zuzuführen.
Diese betreffen insbesondere

die zum heutigen Zeitpunkt (März 2016) nicht definierten „Toleranzen“ bei
Abweichungen
der
gemeldeten
VGM
(im
Rahmen
einer
etwaigen
Überprüfungsverwiegung durch Behörden der Seehafenstaaten bzw. durch
sie beauftragte Dritte), ab deren Über- bzw. Unterschreitung die Stauung
eines Containers an Bord eines Seeschiffs verweigert werden kann.

Die Frage, welche Toleranzgrenzen Gültigkeit haben, also jene des Ortes der
Befrachtung des Containers oder des Versandhafens, so es sich um
unterschiedliche Staaten handelt; derzeitiges Verständnis AUT: Staat in dem
die Befrachtung erfolgt.
3
Teil 2 – Konkretisierungen Österreich
A. Definitionen
Bezüglich
der
in
diesem
Dokument
verwendeten
Begriffe
wird
auf
die
Begriffsdefinitionen der deutschen Übersetzung der Richtlinie MSC 1/Circ.1475 in
Beilage 1 verwiesen.
B. Übersicht – Die SOLAS/VGM Implementierung in anderen Staaten
(Status 08.03.2016; Die Informationen wurden auf Basis einer Internetrecherche zusammengestellt
und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.)
Staat
Gesetzl. Basis
Großbritannien Merchant Shipping
Regulations 1999
Zuständigkeit
Department of Transport
Nutzung welcher Standards?
Competent Authority Methode Neu
Bestehende
Toleranz
Enforcement
Maritime &
1 und 2 Nein
ISO 9000
+/- 5%
MCA; 1.Commercial,
Coastguard Agency
AEO
2.Regulatory (Fine,
(MCA)
ERP
Imprisonment)
(Scheinbar)
1 und 2 Nein AEO-certified companies (C, S 500 kg for containers with a
k.A.
zuständiges
and F)
total weight up to 10.000 kg
Ministerium
ISO-certified companies (ISO 5% for container with a total
9001, 28011)
weight > 10.0000 kg
Niederlande
k.A.
Ministry of Infrastructure
and the Environment
Deutschland
k.A.
BMVI
BG Verkehr
Schweiz
k.A.
Schweizerisches
Seeschiffahrtsamt SSA
k.A.
Südafrika
Kanada
SA Maritime Safety
SAMSA (South African
Athority Act 5
Maritime Safety Authority)
(1998); Legal
Metrology Act 2014
(Toleranzen)
Cargo, Fumigation
and Tackle
Regulations
Indien
k.A.
authorities coming
from the Canada
Shipping Act, 2001
and the Cargo,
Fumigation and
Tackle Regulations
Mercantile Marine
Department
Seefahrtsbehörde
bmvit
bmvit // SCHIG mbH
Ministry of Shipping
Dänemark und Gesetz über die
Grönland
Sicherheit auf See
Österreich
Transport Canada Marine
Safety and Security
SSEG 1996
SAMSA
1 und 2
Nein Zertifizierung im Rahmen einer Methode 1: Waage der
k.A.
vorhandenen Zertifizierung Genauigkeitsklasse IIII oder
(z.B. ISO, AEO) und unter
höher nach der Richtlinie
Beibehaltung bereits
2009/23/EG
entwickelter
Methode 2: Waage der
Geschäftsprozesse
Genauigkeitsklasse III der
Richtlinie 2009/23/EG
1+2
Nein
ISO 9001:2008
k.A.
k.A.
(2 = prioISO 14001:2004
risierte
ISO 28000:2007
Methode)
AEO
ERP, MRP, MRP II
"zugelassener Verwieger"
1 und 2 Nein
Genannt: ISO 9001;
gem. Legal Metrology ACT durch SAMSA; Worst
Zertifizierung erfolgt durch
2014 mit Verweis, dass
Case: Haftstrafen bis
SAMSA auf Basis definierter
keine Festlegung durch
12 Monate
Unterlagen, (Annex 1, 2) die
SOLAS
vom Befrachter beizustellen
sind
1 und 2
k.A.
k.A.
5% variation in gross mass of
siehe Toleranz
a loaded container is
applied as a threshold for
compliance and
enforcement purposes
1 und 2
Nein
1 und 2
Nein
1 und 2
Nein
ISO 9001:2015
+/- 200 kg (441 pounds)
QM-System, welches den
the sum of the deviations
Normen DS/EN ISO 2001:2008 should be inconsiderable
sowie DS/EN ISO 19011:11:2012
compared to the actual
oder gleichwertigen Normen
weight
entspricht
EN ISO9001, ISO9004,
ISO14001, ISO28000, EMAS,
AEO-S, AEO-F
im internationalen
Mainstrea
k.A.
Punishment by fine
Rechtsgrundlage für
Enforcement (noch)
fehlend
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C. Anwendungsbereich
Die Regelungen der IMO-Richtlinie MSC 1/Circ.1475 haben Gültigkeit für alle
Container die unter das CSC (Internationales Übereinkommen über sichere
Container) fallen, welche zur Verladung auf Seeschiffe bestimmt sind.
Nicht betroffen von den Regelungen bezüglich VGM Bestimmung sind (hier
zusammenfassend, es wird auf die ausführlicheren Beschreibungen der Richtlinien
verwiesen):

beladene Container, welche inklusive LKW, Sattel Auflieger im Ro-Ro
Verfahren transportiert werden (Kurzstreckenverkehre)

Ladungsstücke, welche von der Reederei in einen bereits an Bord des
Seeschiffes befindlichen Container eingeladen werden.

„Offshore Container“, auf die das CSC nicht zutrifft
Die Verantwortung und Haftung für

die Feststellung und Richtigkeit der VGM,

die Dokumentation dieser Feststellung, sowie

die zeitgerechte Information an die Reederei
liegt beim Befrachter. Die Art der Dokumente, welche als Beleg der Feststellung der
VGM und zur Mitteilung der VGM dienen, der Zeitpunkt, zu dem diese Dokumente
(diese Meldung) an die Reederei zu erstatten ist sowie die Technologie (Formate,
Übermittlungsmedium) der Übermittlung sind zwischen Befrachter und Reederei zu
vereinbaren.
Anmerkung: Da die Verantwortung für die korrekte Bestimmung und Übermittlung der VGM
nur bei jener Person / jenem Unternehmen liegen kann, welches die Containerbeladung
durch Schließen und Versiegeln des Containers beendet, ist es – insbesondere im Falle der
Konsolidierung
von
Teilladungen
mehrerer
Absendern
–
erforderlich,
dass
die
konsolidierende Partei (als Befrachter i.S. der Richtlinie) die Dokumentationsverpflichtungen
an die ursprünglichen Absender („Vorgänger in der Prozesskette“) überbindet. Andernfalls ist
die dokumentierte VGM Feststellung durch Methode 2 (Teilverwiegung und Berechnung der
VGM, siehe im folgenden Punkt D) nicht durchführbar.
Die bestätigte Bruttomasse des beladenen Containers wird vom Befrachter in einem
Beförderungspapier mitgeteilt. Art und Inhalt dieses Papiers, der zulässige
Kommunikationskanal sowie die Definition des „zeitgerechten“ Absendens der
5
Information ist zwischen Befrachter und Reederei zu vereinbaren. Dieses Dokument
kann Bestandteil der Versandanweisungen an die Reederei sein oder eine getrennte
Mitteilung darstellen (z. B. eine Erklärung einschließlich einer Wiegebescheinigung
einer Wiegestation).
Alle relevanten EDIFACT Container-Nachrichten wurden aktualisiert um eine
Übermittlung der VGM Informationen zu ermöglichen. Nähere Informationen dazu
sind abrufbar unter: www.smdg.org/index.php/documents/container-messages/
Des Weiteren wird gerade seitens der SMDG an einer neuen EDIFACT Nachricht
(genannt VERMAS) gearbeitet. VERMAS wird entwickelt, um alle relevanten VGMMeldungen elektronisch zu kommunizieren. Nähere Informationen dazu sind abrufbar
unter http://www.smdg.org/index.php/.
Die Aufgabe der nationalen Konkretisierung der Methode der VGM Feststellung
und die Registrierung von „zugelassenen Befrachtern“ liegt beim bmvit als nationale
Kontaktstelle bzw. einer vom bmvit beauftragten Stelle (siehe:  D. Zugelassene
Methoden und  E. Qualifizierung)
Das bmvit bzw. die vom bmvit beauftragte Stelle der SOLAS/VGM Umsetzung trägt
keinerlei Verantwortlichkeit und haftet nicht für Schäden im Falle tatsächlich
aufgetretener oder unterstellter Unregelmäßigkeiten, welche (beispielsweise)

zu Aufwendungen oder Schadensfällen (incl. etwaiger Folgeschäden) bei
Nicht-Annahme von Containern durch die Reederei aufgrund fehlender oder
fehlerhafter VGM Angaben führen

zu Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Versendern und einem (beim bmvit
bzw. der vom bmvit beauftragten Stelle registrierten) „zugelassenem
Befrachter“ führen.
6
D. Zugelassene Methoden der Bestimmung der VGM
Die SOLAS Richtlinie lässt 2 Methoden der VGM Bestimmung zu.

Methode 1: Wiegen des beladenen und verschlossenen Containers

Methode 2: Addition von Einzelmassen/Berechnen unter Anwendung einer
„zertifizierten“ Methode
Verwiesen wird auf Abschnitt 5 der SOLAS Richtlinien, „Methoden zur Bestimmung
der bestätigten Bruttomasse eines beladenen Containers“, insbesondere auf die
Punkte 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.3.
D.1. Methode 1 – Verwiegen
Methode 1 (Verwiegung des beladenen und verschlossenen Containers) ist immer
zulässig. Zur Verwendung werden, in Entsprechung der Bestimmungen der RL
2014/31/EU sowie des österreichischen Maß- und Eichgesetzes, nicht selbsttätige
Waagen zumindest der Klasse IV (IIII) (Grobwaage) empfohlen.
Der Empfehlung der SOLAS Richtlinie folgend lassen sich bestimmte Arten von
Ladungsgütern nur bedingt einzeln wiegen, ehe sie in den Container verladen
werden:
Soweit die für die Containerverladung verwendete Technologie keine zuverlässige
Masse-Dokumentation bzw. Volumens-Dokumentation, über die in weiterer Folge die
Masse errechnet werden kann, vorsieht, wäre die Anwendung der Methode Nr. 2
nicht geeignet und unpraktisch, so dass stattdessen Methode Nr. 1 zur Anwendung
kommen sollte.
Dies betrifft insbesondere
bei

Flüssiggüter,

Schüttgüter und Granulate sowie

sonstige Massengüter,
denen
bei
der Bestimmung
der spezifischen
Massen
und
Volumina
Schwankungen und Berechnungsungenauigkeiten auftreten, die dazu führen, dass
die geforderten Genauigkeiten nicht gesichert erreicht werden können.
Bezüglich der Verwiegung von Containern auf Straßenfahrzeugen wird auf
Abschnitt 11 der SOLAS Richtlinie verwiesen. Aufgrund der Möglichkeit erheblicher
Masseunterschiede der Eigenmasse des LKW (Tankfüllstand und etwaige an Bord
7
befindliche Zusatzausrüstung wie beispielsweise Schneeketten sowie sonstige Nutz-/
Totlasten) ist die Feststellung des VGM in Österreich mittels Brückenwaagen
ausschließlich durch Differenzverwiegung zulässig (Verwiegung des beladenen UND
des leeren Fahrzeuges im Rahmen eines Lastspieles, ein Rückgriff auf „historische“
Fahrzeugmassedaten, z.B. aus der Zulassung, Typengenehmigung, etc. ist
unzulässig). Im Falle von mehreren Containern auf einem Zugfahrzeug ist die
Differenzverwiegung entsprechend der Anzahl der Container, mindestens jedoch
dreimal, durchzuführen.
D.2. Methode 2 – Addition der Einzelmassen
Die Einzelmassen der zu verladenden Produkte (einschließlich Verpackung,
Sicherheitsmaterial etc.) sind festzustellen und zu dokumentieren. Insbesondere ist
die Richtigkeit der Masseangaben der einzelnen Ladungsgegenstände vom
ursprünglichen Versender bzw. einem beauftragten Dritten verbindlich zu bestätigen
und jener Partei, welche die Containerbeladung fortsetzt bzw. abschließt zu
übergeben. Im Falle einer unzureichenden Dokumentation hat jene Partei, welche
den Verladevorgang abschließt die Verantwortung, die Verladung zu verweigern.
Über die Art der Dokumentation haben die an der Versendung / am Transport
beteiligten Akteure Einigkeit herzustellen. Die Qualität der Dokumentation hat sicher
zu stellen, dass im Falle einer Überprüfung der Dokumentation durch zuständige
Behörden
(Stellen)
die
Nachvollziehbarkeit
(insbesondere
auch
der
Verantwortlichkeiten) gegeben ist.
Zur
Verwendung
werden
bei
den
erforderlichen
Wiegevorgängen
im
Prozessablauf – in Entsprechung der Bestimmungen der RL 2014/31/EU sowie
des österreichischen Maß- und Eichgesetzes – nicht selbsttätige Waagen
zumindest der Klasse III (Feinwaage) empfohlen.
Grundsätzlich zu unterscheiden sind dabei a.) die rechtsgeschäftliche Verwendung
der Waagen – etwa als entgeltliche Wiegedienstleistung Dritter – bzw. die
Verwendung der Waagen in Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, also jeweils
mit Eichpflicht sowie b.) die innerbetriebliche, nicht rechtsgeschäftliche bzw. nicht
rechtsvorschriftlich vorgeschriebene Verwendung der Waagen (keine Eichpflicht).
8
Berechnung der Bruttomasse des beladenen Containers
Folgender Prozessverlauf ist bei der Anwendung von Methode 2 anzuwenden:
Schritt 1 – Masse des Produkts
Die Masse der einzelnen Produkte, die befördert werden sollen, bestimmt man durch
die Addition der Einzelmassen aller Produktbestandteile. Bei Schüttgut kann die
Masse aus dem Produktionsprozess gewonnen werden, entweder durch Ablesen
von kalibrierten Abfüllanlagen oder durch Verwiegen des Produktes.
Schritt 2 – Masse der Verpackung
Die
Masse
der
Verpackung
wird
entweder
aus
den
Angaben
der
Verpackungsherstellers oder aus den Angaben des Befrachters gewonnen, der diese
Angaben gemäß deren Qualitätsmanagementsystem oder einem entsprechenden
Verfahren bestimmt und verifiziert.
Schritt 3 – Masse der Paletten, des Sicherungs- und Staumaterials
Die Masse von Paletten, Sicherungs- und Staumaterial, wie beispielsweise
Verbandstäbe und Stauholz wird entweder aus Angaben der Herstellers, aus
Angaben des Befrachters oder – vorzugsweise – mit Hilfe von Wägedaten
gewonnen,
die
gemäß
deren
Qualitätsmanagementsystem
oder
einem
entsprechenden Verfahren bestimmt wurden. Der Befrachter haftet unter allen
Umständen für die Richtigkeit dieser Angaben.
Schritt 4 – Eigenmasse des leeren Containers
Der Befrachter sollte die am Container angegebene Leermasse nutzen. Zusätzlich
dazu wird empfohlen, einen Datenabgleich mit dem Eigentümer des Containers
durchzuführen
(insbesondere
bei
offensichtlichen
baulichen
Containerveränderungen).
Schritt 5 – Bruttomasse des beladenen Containers
Die Massen, die in den vorgenannten Schritten 1-4 ermittelt wurden, werden dann
addiert, um die Bruttomasse des beladenen Containers zu bestimmen.
Genauigkeit der Berechnungen der bestätigten Bruttomasse beladener
Container
Bei der Verwendung dieser Berechnungsmethode kann es zu Schwankungen bei
den Masseangaben kommen, die zur Bestimmung der Bruttomasse addiert werden.
9
Beispielsweise hängt die Masse von Holzpaletten, Stauholz und Verbandstäben von
der Feuchtigkeit des Holzes ab. Auch die Wägevorrichtungen, die zur Bestimmung
der Masse der einzelnen Bestandteile verwendet werden, und kleine Abweichungen
bei der Eigenmasse leerer Container und Ladehilfsmittel tragen zu diesen
Schwankungen bei.
Aus diesen Gründen kann es bei dieser Methode zur Bestimmung der bestätigten
Bruttomasse von Containern zu Abweichungen kommen. Diese Abweichungen
müssen dokumentiert und im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems des
Befrachters bearbeitet werden. Diese möglichen Abweichungen bei der bestätigten
Bruttomasse beladener Container beschränkt nicht die Haftung des Befrachters für
die genaue Bestimmung der bestätigten Bruttomasse beladener Container gemäß
den Bestimmungen von Kapitel VI Regel 2 des SOLAS-Übereinkommens.
E. Nationale Qualifizierung des Befrachters (bzw. des beauftragten Dritten)
Das für die Wiegung des Containerinhalts angewandte Verfahren nach Methode
Nr. 2 muss von der zuständigen Behörde (Stelle) des Staates, in dem der Container
abschließend beladen und verschlossen wurde, zertifiziert und zugelassen sein.
Die Art und Weise der Zertifizierung ist dem jeweiligen Staat überlassen und wird
sich in Österreich auf die Partei, die die Wiegung vornimmt, beziehen (also nicht auf
das Verfahren).
•
Es ist in Österreich (wie auch in anderen Staaten) nicht vorgesehen und von der
SOLAS Richtlinie auch nicht verlangt, dass von der zuständigen Behörde (Stelle)
jede einzelne VGM Meldung überprüft wird. An Stelle von Einzelüberprüfungen
gilt – den internationalen Beispielen folgend (siehe Abschnitt B) – in Österreich
eine Partei als „zertifiziert“ im Sinne der SOLAS Richtlinien bzw. als „national
qualifiziert“, wenn all jene Unternehmensprozesse und Abläufe, welche im
Zusammenhang
mit
der
Massefeststellung
von
Versandgütern
stehen,
entsprechend dokumentiert sind.
•
Österreich setzt – wie erwähnt – die Möglichkeit der Zertifizierung der PARTEI im
Sinne der SOLAS Richtlinien um.
Als Eignungsnachweis dafür werden in den Unternehmen bereits vorhandene
Nachweise angesehen, aus denen die Vertrauenswürdigkeit des Unternehmens
10
bzw.
die
Qualität
und
die
Vertrauenswürdigkeit
der
betrieblichen
Prozessgestaltung abgeleitet werden kann.
Dies sind:
Zumindest
•
EN ISO 9001, EN ISO 9004, ISO 14001, ISO 28000
•
EMAS
•
AEO S, AEO F
eine
der
angeführten
Akkreditierungen/Zertifizierungen
wird
zur
Aufnahme in das – derzeit in Diskussion befindliche – „Register der SOLASqualifizierten Befrachter“ als ausreichend festgelegt.
Die nationale Qualifizierung der SOLAS-Konformität erfolgt – im Falle einer
Umsetzung des Registers – durch die zuständige Behörde (Stelle) auf Betreiben
des ansuchenden Befrachters. Die dazu erforderlichen Unterlagen / Informationen
zum Unternehmen bzw. den relevanten Prozessen und Dokumentationen werden
dann zeitnah definiert.
Die nationale Qualifizierung eines Befrachters bzw. beauftragten Dritten bei der
zuständigen Behörde (Stelle) resultiert – nach Prüfung der Dokumente auf
Vollständigkeit – in die Aufnahme in das „Register der SOLAS-qualifizierten
Befrachter“. Diese Bezeichnung wird – in Analogie zur Vorgehensweise in anderen
Staaten – gewählt, um der Terminologie und den grundsätzlichen Inhalten der
SOLAS Richtlinie Genüge zu tun.
Mit der Aufnahme eines Unternehmens in das „Register der SOLAS-qualifizierten
Befrachter“ übernimmt die zuständige Behörde (Stelle) keinerlei Verantwortlichkeiten
oder Haftungen.
Soweit Befrachter bzw. Akteure in ihrer Tätigkeit anderen österreichischen oder
internationalen Rechtsvorschriften unterliegen, bleiben diese davon unberührt.
F. Waagen
Zur Verwendung werden den erforderlichen Wiegevorgängen im Prozessablauf – wie
oben dargestellt – bei der Methode 1 – nicht selbsttätige Waagen zumindest der
11
Klasse IV (IIII) (Grobwaage) bzw. – bei der Methode 2 – nicht selbsttätige oder
selbsttätige Waagen der Klasse III (Feinwaage) empfohlen.
Grundsätzlich zu unterscheiden sind dabei:
a.) die rechtsgeschäftliche Verwendung der Waagen – etwa als entgeltliche
Wiegedienstleistung Dritter – bzw. die Verwendung der Waagen in Anwendung
nationaler Rechtsvorschriften (etwa gem. Kapitel 1, Artikel 1, Punkt (2) (a) IIII der
RL2014/32/EU allerdings in Verbindung mit (MSC.1 / 1475) Kapitel 2.1.2), also
jeweils mit Eichpflicht sowie
b.) die innerbetriebliche, nicht rechtsgeschäftliche bzw. nicht rechtsvorschriftlich
vorgeschriebene Verwendung der Waagen (keine Eichpflicht).
Zur Bestimmung des VGM unter Anwendung geeichter Waagen mit den Methoden 1
bzw. 2 sind jene selbsttätigen und nicht selbsttätigen Waagen gem. RL 2014/31/EU
und RL 2014/32/EU sowie des österreichischen Maß- und Eichgesetzes zulässig,
die von in Österreich ermächtigten Eichstellen geeicht wurden und daher im
Rahmen der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes verwendet werden
dürfen.
Die österreichischen Eichstellen sind Stellen, die an verschiedenen (eichpflichtigen)
Messgeräten die Eichung durchführen. Sie werden vom Bundesamt für Eich- und
Vermessungswesen
(BEV)
Eichstellenverzeichnis
wird
für
bestimmte
herausgegeben
Messgeräte
ermächtigt.
vom
und
BEV
ist
Das
unter
http://www.metrologie.at/index.html/ abrufbar.
Technische Anfragen betreffend Eichungen sind direkt an die Eichstellen zu richten.
Allgemeine
Informationen
über
die
österreichischen
Eichstellen
erteilt
das
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.
Zur Erstorientierung bezüglich der Eich- und Verkehrsfehlergrenzen-Darstellungen
für relevante Waagen der Klassen IV (IIII) (Grobwagen) sowie Klasse III
(Feinwaagen) werden zeitnah Berechnungsbeispiele veröffentlicht
12
G. Nationale Kontaktstelle
Die nationale Kontaktstelle für SOLAS/VGM ist das bmvit, welche über die EMailadresse [email protected] erreichbar ist.
Teil3 – Beilagen
Beilage 1: Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von
Frachtcontainern (MSC.1/Rundschreiben 1475 vom 9. Juni 2014) [gesondertes
Dokument in Deutsch]
Beilage 2: Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von
Frachtcontainern (MSC.1/Rundschreiben 1475 vom 9. Juni 2014) [gesondertes
Dokument in Englisch]
Beilage 3: Präsentation der WKÖ-Informationsveranstaltung vom 1. März 2016 in
Wien [gesondertes Dokument]
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