Information zum nationalen Umsetzungsstand der SOLAS Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse (VGM) von Seefrachtcontainern Stand: 13.04.2016 Aufbau und Inhalt des Dokuments Teil 1 – Einführung Teil 2 – Konkretisierungen Eine vergleichende Übersicht des aktuellen Umsetzungsstandes der SOLAS Richtlinien (Stand März 2016) in einzelnen Staaten.1 Die erforderlichen Konkretisierungen für Österreich, unter Bezugnahme auf die relevanten Passagen der SOLAS Richtlinien. Teil 3 – Ergänzende und erläuternde Beilagen (externe Dokumente) Beilage 1: Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von Frachtcontainern (MSC.1/Rundschreiben 1475 vom 9. Juni 2014) [gesondertes Dokument in Deutsch] Beilage 2: Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von Frachtcontainern (MSC.1/Rundschreiben 1475 vom 9. Juni 2014) [gesondertes Dokument in Englisch] Beilage 3: Präsentation der WKÖ-Informationsveranstaltung vom 1. März 2016 in Wien [gesondertes Dokument] 1 Die Informationen wurden auf Basis einer Internetrecherche zusammengestellt und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit 1 Teil 1 – Einführung A. Das Wichtigste in Kürze Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (International Convention for the Safety of Life at Sea - SOLAS) schreibt in Kapitel VI Teil A Regel 2 (IMO // MSC 1/Circ.1475) vor, dass die Bruttomasse von Containern vor ihrer Stauung an Bord eines Seeschiffes durch den Befrachter zu bestätigen (bestätigte Bruttomasse; Verified Gross Mass – VGM) und der Reederei zeitgerecht bekannt zu geben ist. Im Falle des Fehlens (bzw. zu späten Einlangens) der VGM kann die Reederei die Annahme der Container verweigern. Die Regelung tritt mit 01. Juli 2016 in Kraft und betrifft grundsätzlich all jene Akteure der österreichischen Wirtschaft, welche im internationalen Handel tätig sind und dabei (selbst oder durch beauftragte Dritte) Container zur Versendung auf Überseeschiffen nutzen, den „Befrachter“, als jene juristische oder natürliche Person, die im Konnossement oder Seefrachtbrief oder in einem äquivalenten multimodalen Beförderungsdokument (z. B. Durchkonnossement) als Befrachter und/oder als diejenige Person eingetragen ist – in deren Namen oder in deren Auftrag – ein Beförderungsvertrag mit einer Reederei geschlossen wurde sowie das bmvit-Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (als zuständige nationale Kontaktstelle). B. Gesetzlicher Rahmen Österreich ist dem internationalen SOLAS Abkommen beigetreten (BGLBL 1988/435), das in weiterer Folge im Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes (SSEG, 387. Bundesgesetz, Jahrgang 1996) auch in die nationale Gesetzgebung Eingang fand. In §1 dieses Gesetzes wird geregelt, dass das Gesetz auf „...österreichische Seeschiffe...“ Anwendung findet. Auf Basis dieser Rechtsgrundlage können österreichische Befrachter nicht „von Gesetzes wegen“ zur Einhaltung der SOLAS Richtlinie verpflichtet werden. Eine entsprechende gesetzliche Anpassung wird derzeit diskutiert. 2 C. Zielsetzung des bmvit und Zweck dieses Dokumentes Die SOLAS Richtlinie zur Bestimmung und Meldung der VGM „delegiert“ einige zu definierende Kriterien der Umsetzung an die zuständigen Ministerien / Behörden / Stellen der SOLAS Mitgliedstaaten. Der Notwendigkeit international vereinheitlichter Regelungen widersprechend, werden maßgebliche Punkte, wie die Konkretisierung der Methoden der VGM Ermittlung die Beschaffenheit eines „Zertifikates“ (in dem der Status eines Befrachters als „zugelassener Stelle“ für die Ermittlung der VGM bestätigt wird) Die Überprüfung der Einhaltung der Richtlinie, Sanktionierung bei Verstößen (Enforcement) den nationalen Behörden (Stellen) überlassen. In der Richtlinie ebenfalls nicht eindeutig definiert, jedoch auf privatrechtlicher Basis zwischen den Akteuren zu regeln sind Punkte wie Erforderlicher Zeitpunkt der Übermittlung der VGM an die Reederei Art der Übermittlung der VGM samt der entsprechenden Bestätigung und Dokumentation Zielsetzung des bmvit ist es, unter ständiger Beobachtung der Umsetzungsschritte in anderen Staaten, diese, teilweise als problematisch zu qualifizierenden, Unbestimmtheiten der SOLAS Richtlinie gemeinsam mit den österreichischen Akteuren einer Klärung zuzuführen. Diese betreffen insbesondere die zum heutigen Zeitpunkt (März 2016) nicht definierten „Toleranzen“ bei Abweichungen der gemeldeten VGM (im Rahmen einer etwaigen Überprüfungsverwiegung durch Behörden der Seehafenstaaten bzw. durch sie beauftragte Dritte), ab deren Über- bzw. Unterschreitung die Stauung eines Containers an Bord eines Seeschiffs verweigert werden kann. Die Frage, welche Toleranzgrenzen Gültigkeit haben, also jene des Ortes der Befrachtung des Containers oder des Versandhafens, so es sich um unterschiedliche Staaten handelt; derzeitiges Verständnis AUT: Staat in dem die Befrachtung erfolgt. 3 Teil 2 – Konkretisierungen Österreich A. Definitionen Bezüglich der in diesem Dokument verwendeten Begriffe wird auf die Begriffsdefinitionen der deutschen Übersetzung der Richtlinie MSC 1/Circ.1475 in Beilage 1 verwiesen. B. Übersicht – Die SOLAS/VGM Implementierung in anderen Staaten (Status 08.03.2016; Die Informationen wurden auf Basis einer Internetrecherche zusammengestellt und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.) Staat Gesetzl. Basis Großbritannien Merchant Shipping Regulations 1999 Zuständigkeit Department of Transport Nutzung welcher Standards? Competent Authority Methode Neu Bestehende Toleranz Enforcement Maritime & 1 und 2 Nein ISO 9000 +/- 5% MCA; 1.Commercial, Coastguard Agency AEO 2.Regulatory (Fine, (MCA) ERP Imprisonment) (Scheinbar) 1 und 2 Nein AEO-certified companies (C, S 500 kg for containers with a k.A. zuständiges and F) total weight up to 10.000 kg Ministerium ISO-certified companies (ISO 5% for container with a total 9001, 28011) weight > 10.0000 kg Niederlande k.A. Ministry of Infrastructure and the Environment Deutschland k.A. BMVI BG Verkehr Schweiz k.A. Schweizerisches Seeschiffahrtsamt SSA k.A. Südafrika Kanada SA Maritime Safety SAMSA (South African Athority Act 5 Maritime Safety Authority) (1998); Legal Metrology Act 2014 (Toleranzen) Cargo, Fumigation and Tackle Regulations Indien k.A. authorities coming from the Canada Shipping Act, 2001 and the Cargo, Fumigation and Tackle Regulations Mercantile Marine Department Seefahrtsbehörde bmvit bmvit // SCHIG mbH Ministry of Shipping Dänemark und Gesetz über die Grönland Sicherheit auf See Österreich Transport Canada Marine Safety and Security SSEG 1996 SAMSA 1 und 2 Nein Zertifizierung im Rahmen einer Methode 1: Waage der k.A. vorhandenen Zertifizierung Genauigkeitsklasse IIII oder (z.B. ISO, AEO) und unter höher nach der Richtlinie Beibehaltung bereits 2009/23/EG entwickelter Methode 2: Waage der Geschäftsprozesse Genauigkeitsklasse III der Richtlinie 2009/23/EG 1+2 Nein ISO 9001:2008 k.A. k.A. (2 = prioISO 14001:2004 risierte ISO 28000:2007 Methode) AEO ERP, MRP, MRP II "zugelassener Verwieger" 1 und 2 Nein Genannt: ISO 9001; gem. Legal Metrology ACT durch SAMSA; Worst Zertifizierung erfolgt durch 2014 mit Verweis, dass Case: Haftstrafen bis SAMSA auf Basis definierter keine Festlegung durch 12 Monate Unterlagen, (Annex 1, 2) die SOLAS vom Befrachter beizustellen sind 1 und 2 k.A. k.A. 5% variation in gross mass of siehe Toleranz a loaded container is applied as a threshold for compliance and enforcement purposes 1 und 2 Nein 1 und 2 Nein 1 und 2 Nein ISO 9001:2015 +/- 200 kg (441 pounds) QM-System, welches den the sum of the deviations Normen DS/EN ISO 2001:2008 should be inconsiderable sowie DS/EN ISO 19011:11:2012 compared to the actual oder gleichwertigen Normen weight entspricht EN ISO9001, ISO9004, ISO14001, ISO28000, EMAS, AEO-S, AEO-F im internationalen Mainstrea k.A. Punishment by fine Rechtsgrundlage für Enforcement (noch) fehlend 4 C. Anwendungsbereich Die Regelungen der IMO-Richtlinie MSC 1/Circ.1475 haben Gültigkeit für alle Container die unter das CSC (Internationales Übereinkommen über sichere Container) fallen, welche zur Verladung auf Seeschiffe bestimmt sind. Nicht betroffen von den Regelungen bezüglich VGM Bestimmung sind (hier zusammenfassend, es wird auf die ausführlicheren Beschreibungen der Richtlinien verwiesen): beladene Container, welche inklusive LKW, Sattel Auflieger im Ro-Ro Verfahren transportiert werden (Kurzstreckenverkehre) Ladungsstücke, welche von der Reederei in einen bereits an Bord des Seeschiffes befindlichen Container eingeladen werden. „Offshore Container“, auf die das CSC nicht zutrifft Die Verantwortung und Haftung für die Feststellung und Richtigkeit der VGM, die Dokumentation dieser Feststellung, sowie die zeitgerechte Information an die Reederei liegt beim Befrachter. Die Art der Dokumente, welche als Beleg der Feststellung der VGM und zur Mitteilung der VGM dienen, der Zeitpunkt, zu dem diese Dokumente (diese Meldung) an die Reederei zu erstatten ist sowie die Technologie (Formate, Übermittlungsmedium) der Übermittlung sind zwischen Befrachter und Reederei zu vereinbaren. Anmerkung: Da die Verantwortung für die korrekte Bestimmung und Übermittlung der VGM nur bei jener Person / jenem Unternehmen liegen kann, welches die Containerbeladung durch Schließen und Versiegeln des Containers beendet, ist es – insbesondere im Falle der Konsolidierung von Teilladungen mehrerer Absendern – erforderlich, dass die konsolidierende Partei (als Befrachter i.S. der Richtlinie) die Dokumentationsverpflichtungen an die ursprünglichen Absender („Vorgänger in der Prozesskette“) überbindet. Andernfalls ist die dokumentierte VGM Feststellung durch Methode 2 (Teilverwiegung und Berechnung der VGM, siehe im folgenden Punkt D) nicht durchführbar. Die bestätigte Bruttomasse des beladenen Containers wird vom Befrachter in einem Beförderungspapier mitgeteilt. Art und Inhalt dieses Papiers, der zulässige Kommunikationskanal sowie die Definition des „zeitgerechten“ Absendens der 5 Information ist zwischen Befrachter und Reederei zu vereinbaren. Dieses Dokument kann Bestandteil der Versandanweisungen an die Reederei sein oder eine getrennte Mitteilung darstellen (z. B. eine Erklärung einschließlich einer Wiegebescheinigung einer Wiegestation). Alle relevanten EDIFACT Container-Nachrichten wurden aktualisiert um eine Übermittlung der VGM Informationen zu ermöglichen. Nähere Informationen dazu sind abrufbar unter: www.smdg.org/index.php/documents/container-messages/ Des Weiteren wird gerade seitens der SMDG an einer neuen EDIFACT Nachricht (genannt VERMAS) gearbeitet. VERMAS wird entwickelt, um alle relevanten VGMMeldungen elektronisch zu kommunizieren. Nähere Informationen dazu sind abrufbar unter http://www.smdg.org/index.php/. Die Aufgabe der nationalen Konkretisierung der Methode der VGM Feststellung und die Registrierung von „zugelassenen Befrachtern“ liegt beim bmvit als nationale Kontaktstelle bzw. einer vom bmvit beauftragten Stelle (siehe: D. Zugelassene Methoden und E. Qualifizierung) Das bmvit bzw. die vom bmvit beauftragte Stelle der SOLAS/VGM Umsetzung trägt keinerlei Verantwortlichkeit und haftet nicht für Schäden im Falle tatsächlich aufgetretener oder unterstellter Unregelmäßigkeiten, welche (beispielsweise) zu Aufwendungen oder Schadensfällen (incl. etwaiger Folgeschäden) bei Nicht-Annahme von Containern durch die Reederei aufgrund fehlender oder fehlerhafter VGM Angaben führen zu Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Versendern und einem (beim bmvit bzw. der vom bmvit beauftragten Stelle registrierten) „zugelassenem Befrachter“ führen. 6 D. Zugelassene Methoden der Bestimmung der VGM Die SOLAS Richtlinie lässt 2 Methoden der VGM Bestimmung zu. Methode 1: Wiegen des beladenen und verschlossenen Containers Methode 2: Addition von Einzelmassen/Berechnen unter Anwendung einer „zertifizierten“ Methode Verwiesen wird auf Abschnitt 5 der SOLAS Richtlinien, „Methoden zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse eines beladenen Containers“, insbesondere auf die Punkte 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.3. D.1. Methode 1 – Verwiegen Methode 1 (Verwiegung des beladenen und verschlossenen Containers) ist immer zulässig. Zur Verwendung werden, in Entsprechung der Bestimmungen der RL 2014/31/EU sowie des österreichischen Maß- und Eichgesetzes, nicht selbsttätige Waagen zumindest der Klasse IV (IIII) (Grobwaage) empfohlen. Der Empfehlung der SOLAS Richtlinie folgend lassen sich bestimmte Arten von Ladungsgütern nur bedingt einzeln wiegen, ehe sie in den Container verladen werden: Soweit die für die Containerverladung verwendete Technologie keine zuverlässige Masse-Dokumentation bzw. Volumens-Dokumentation, über die in weiterer Folge die Masse errechnet werden kann, vorsieht, wäre die Anwendung der Methode Nr. 2 nicht geeignet und unpraktisch, so dass stattdessen Methode Nr. 1 zur Anwendung kommen sollte. Dies betrifft insbesondere bei Flüssiggüter, Schüttgüter und Granulate sowie sonstige Massengüter, denen bei der Bestimmung der spezifischen Massen und Volumina Schwankungen und Berechnungsungenauigkeiten auftreten, die dazu führen, dass die geforderten Genauigkeiten nicht gesichert erreicht werden können. Bezüglich der Verwiegung von Containern auf Straßenfahrzeugen wird auf Abschnitt 11 der SOLAS Richtlinie verwiesen. Aufgrund der Möglichkeit erheblicher Masseunterschiede der Eigenmasse des LKW (Tankfüllstand und etwaige an Bord 7 befindliche Zusatzausrüstung wie beispielsweise Schneeketten sowie sonstige Nutz-/ Totlasten) ist die Feststellung des VGM in Österreich mittels Brückenwaagen ausschließlich durch Differenzverwiegung zulässig (Verwiegung des beladenen UND des leeren Fahrzeuges im Rahmen eines Lastspieles, ein Rückgriff auf „historische“ Fahrzeugmassedaten, z.B. aus der Zulassung, Typengenehmigung, etc. ist unzulässig). Im Falle von mehreren Containern auf einem Zugfahrzeug ist die Differenzverwiegung entsprechend der Anzahl der Container, mindestens jedoch dreimal, durchzuführen. D.2. Methode 2 – Addition der Einzelmassen Die Einzelmassen der zu verladenden Produkte (einschließlich Verpackung, Sicherheitsmaterial etc.) sind festzustellen und zu dokumentieren. Insbesondere ist die Richtigkeit der Masseangaben der einzelnen Ladungsgegenstände vom ursprünglichen Versender bzw. einem beauftragten Dritten verbindlich zu bestätigen und jener Partei, welche die Containerbeladung fortsetzt bzw. abschließt zu übergeben. Im Falle einer unzureichenden Dokumentation hat jene Partei, welche den Verladevorgang abschließt die Verantwortung, die Verladung zu verweigern. Über die Art der Dokumentation haben die an der Versendung / am Transport beteiligten Akteure Einigkeit herzustellen. Die Qualität der Dokumentation hat sicher zu stellen, dass im Falle einer Überprüfung der Dokumentation durch zuständige Behörden (Stellen) die Nachvollziehbarkeit (insbesondere auch der Verantwortlichkeiten) gegeben ist. Zur Verwendung werden bei den erforderlichen Wiegevorgängen im Prozessablauf – in Entsprechung der Bestimmungen der RL 2014/31/EU sowie des österreichischen Maß- und Eichgesetzes – nicht selbsttätige Waagen zumindest der Klasse III (Feinwaage) empfohlen. Grundsätzlich zu unterscheiden sind dabei a.) die rechtsgeschäftliche Verwendung der Waagen – etwa als entgeltliche Wiegedienstleistung Dritter – bzw. die Verwendung der Waagen in Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, also jeweils mit Eichpflicht sowie b.) die innerbetriebliche, nicht rechtsgeschäftliche bzw. nicht rechtsvorschriftlich vorgeschriebene Verwendung der Waagen (keine Eichpflicht). 8 Berechnung der Bruttomasse des beladenen Containers Folgender Prozessverlauf ist bei der Anwendung von Methode 2 anzuwenden: Schritt 1 – Masse des Produkts Die Masse der einzelnen Produkte, die befördert werden sollen, bestimmt man durch die Addition der Einzelmassen aller Produktbestandteile. Bei Schüttgut kann die Masse aus dem Produktionsprozess gewonnen werden, entweder durch Ablesen von kalibrierten Abfüllanlagen oder durch Verwiegen des Produktes. Schritt 2 – Masse der Verpackung Die Masse der Verpackung wird entweder aus den Angaben der Verpackungsherstellers oder aus den Angaben des Befrachters gewonnen, der diese Angaben gemäß deren Qualitätsmanagementsystem oder einem entsprechenden Verfahren bestimmt und verifiziert. Schritt 3 – Masse der Paletten, des Sicherungs- und Staumaterials Die Masse von Paletten, Sicherungs- und Staumaterial, wie beispielsweise Verbandstäbe und Stauholz wird entweder aus Angaben der Herstellers, aus Angaben des Befrachters oder – vorzugsweise – mit Hilfe von Wägedaten gewonnen, die gemäß deren Qualitätsmanagementsystem oder einem entsprechenden Verfahren bestimmt wurden. Der Befrachter haftet unter allen Umständen für die Richtigkeit dieser Angaben. Schritt 4 – Eigenmasse des leeren Containers Der Befrachter sollte die am Container angegebene Leermasse nutzen. Zusätzlich dazu wird empfohlen, einen Datenabgleich mit dem Eigentümer des Containers durchzuführen (insbesondere bei offensichtlichen baulichen Containerveränderungen). Schritt 5 – Bruttomasse des beladenen Containers Die Massen, die in den vorgenannten Schritten 1-4 ermittelt wurden, werden dann addiert, um die Bruttomasse des beladenen Containers zu bestimmen. Genauigkeit der Berechnungen der bestätigten Bruttomasse beladener Container Bei der Verwendung dieser Berechnungsmethode kann es zu Schwankungen bei den Masseangaben kommen, die zur Bestimmung der Bruttomasse addiert werden. 9 Beispielsweise hängt die Masse von Holzpaletten, Stauholz und Verbandstäben von der Feuchtigkeit des Holzes ab. Auch die Wägevorrichtungen, die zur Bestimmung der Masse der einzelnen Bestandteile verwendet werden, und kleine Abweichungen bei der Eigenmasse leerer Container und Ladehilfsmittel tragen zu diesen Schwankungen bei. Aus diesen Gründen kann es bei dieser Methode zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von Containern zu Abweichungen kommen. Diese Abweichungen müssen dokumentiert und im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems des Befrachters bearbeitet werden. Diese möglichen Abweichungen bei der bestätigten Bruttomasse beladener Container beschränkt nicht die Haftung des Befrachters für die genaue Bestimmung der bestätigten Bruttomasse beladener Container gemäß den Bestimmungen von Kapitel VI Regel 2 des SOLAS-Übereinkommens. E. Nationale Qualifizierung des Befrachters (bzw. des beauftragten Dritten) Das für die Wiegung des Containerinhalts angewandte Verfahren nach Methode Nr. 2 muss von der zuständigen Behörde (Stelle) des Staates, in dem der Container abschließend beladen und verschlossen wurde, zertifiziert und zugelassen sein. Die Art und Weise der Zertifizierung ist dem jeweiligen Staat überlassen und wird sich in Österreich auf die Partei, die die Wiegung vornimmt, beziehen (also nicht auf das Verfahren). • Es ist in Österreich (wie auch in anderen Staaten) nicht vorgesehen und von der SOLAS Richtlinie auch nicht verlangt, dass von der zuständigen Behörde (Stelle) jede einzelne VGM Meldung überprüft wird. An Stelle von Einzelüberprüfungen gilt – den internationalen Beispielen folgend (siehe Abschnitt B) – in Österreich eine Partei als „zertifiziert“ im Sinne der SOLAS Richtlinien bzw. als „national qualifiziert“, wenn all jene Unternehmensprozesse und Abläufe, welche im Zusammenhang mit der Massefeststellung von Versandgütern stehen, entsprechend dokumentiert sind. • Österreich setzt – wie erwähnt – die Möglichkeit der Zertifizierung der PARTEI im Sinne der SOLAS Richtlinien um. Als Eignungsnachweis dafür werden in den Unternehmen bereits vorhandene Nachweise angesehen, aus denen die Vertrauenswürdigkeit des Unternehmens 10 bzw. die Qualität und die Vertrauenswürdigkeit der betrieblichen Prozessgestaltung abgeleitet werden kann. Dies sind: Zumindest • EN ISO 9001, EN ISO 9004, ISO 14001, ISO 28000 • EMAS • AEO S, AEO F eine der angeführten Akkreditierungen/Zertifizierungen wird zur Aufnahme in das – derzeit in Diskussion befindliche – „Register der SOLASqualifizierten Befrachter“ als ausreichend festgelegt. Die nationale Qualifizierung der SOLAS-Konformität erfolgt – im Falle einer Umsetzung des Registers – durch die zuständige Behörde (Stelle) auf Betreiben des ansuchenden Befrachters. Die dazu erforderlichen Unterlagen / Informationen zum Unternehmen bzw. den relevanten Prozessen und Dokumentationen werden dann zeitnah definiert. Die nationale Qualifizierung eines Befrachters bzw. beauftragten Dritten bei der zuständigen Behörde (Stelle) resultiert – nach Prüfung der Dokumente auf Vollständigkeit – in die Aufnahme in das „Register der SOLAS-qualifizierten Befrachter“. Diese Bezeichnung wird – in Analogie zur Vorgehensweise in anderen Staaten – gewählt, um der Terminologie und den grundsätzlichen Inhalten der SOLAS Richtlinie Genüge zu tun. Mit der Aufnahme eines Unternehmens in das „Register der SOLAS-qualifizierten Befrachter“ übernimmt die zuständige Behörde (Stelle) keinerlei Verantwortlichkeiten oder Haftungen. Soweit Befrachter bzw. Akteure in ihrer Tätigkeit anderen österreichischen oder internationalen Rechtsvorschriften unterliegen, bleiben diese davon unberührt. F. Waagen Zur Verwendung werden den erforderlichen Wiegevorgängen im Prozessablauf – wie oben dargestellt – bei der Methode 1 – nicht selbsttätige Waagen zumindest der 11 Klasse IV (IIII) (Grobwaage) bzw. – bei der Methode 2 – nicht selbsttätige oder selbsttätige Waagen der Klasse III (Feinwaage) empfohlen. Grundsätzlich zu unterscheiden sind dabei: a.) die rechtsgeschäftliche Verwendung der Waagen – etwa als entgeltliche Wiegedienstleistung Dritter – bzw. die Verwendung der Waagen in Anwendung nationaler Rechtsvorschriften (etwa gem. Kapitel 1, Artikel 1, Punkt (2) (a) IIII der RL2014/32/EU allerdings in Verbindung mit (MSC.1 / 1475) Kapitel 2.1.2), also jeweils mit Eichpflicht sowie b.) die innerbetriebliche, nicht rechtsgeschäftliche bzw. nicht rechtsvorschriftlich vorgeschriebene Verwendung der Waagen (keine Eichpflicht). Zur Bestimmung des VGM unter Anwendung geeichter Waagen mit den Methoden 1 bzw. 2 sind jene selbsttätigen und nicht selbsttätigen Waagen gem. RL 2014/31/EU und RL 2014/32/EU sowie des österreichischen Maß- und Eichgesetzes zulässig, die von in Österreich ermächtigten Eichstellen geeicht wurden und daher im Rahmen der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes verwendet werden dürfen. Die österreichischen Eichstellen sind Stellen, die an verschiedenen (eichpflichtigen) Messgeräten die Eichung durchführen. Sie werden vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) Eichstellenverzeichnis wird für bestimmte herausgegeben Messgeräte ermächtigt. vom und BEV ist Das unter http://www.metrologie.at/index.html/ abrufbar. Technische Anfragen betreffend Eichungen sind direkt an die Eichstellen zu richten. Allgemeine Informationen über die österreichischen Eichstellen erteilt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Zur Erstorientierung bezüglich der Eich- und Verkehrsfehlergrenzen-Darstellungen für relevante Waagen der Klassen IV (IIII) (Grobwagen) sowie Klasse III (Feinwaagen) werden zeitnah Berechnungsbeispiele veröffentlicht 12 G. Nationale Kontaktstelle Die nationale Kontaktstelle für SOLAS/VGM ist das bmvit, welche über die EMailadresse [email protected] erreichbar ist. Teil3 – Beilagen Beilage 1: Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von Frachtcontainern (MSC.1/Rundschreiben 1475 vom 9. Juni 2014) [gesondertes Dokument in Deutsch] Beilage 2: Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von Frachtcontainern (MSC.1/Rundschreiben 1475 vom 9. Juni 2014) [gesondertes Dokument in Englisch] Beilage 3: Präsentation der WKÖ-Informationsveranstaltung vom 1. März 2016 in Wien [gesondertes Dokument] 13
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