Information zum nationalen Umsetzungsstand (pdf 765 KB)

INFORMATION
zum nationalen Umsetzungsstand der
SOLAS Richtlinien zur Bestimmung
der bestätigten Bruttomasse (VGM)
von Seefrachtcontainern
Stand 20.06.2016
Aufbau und Inhalt des Dokuments
Teil 1 – Einführung
Teil 2 – Konkretisierungen
•
Eine vergleichende Übersicht des aktuellen Umsetzungsstandes der SOLAS Richtlinien
(Stand Juni 2016) in einzelnen Staaten. 1
•
Die erforderlichen Konkretisierungen für Österreich, unter Bezugnahme auf die
relevanten Passagen der SOLAS Richtlinien.
Teil 3 – Ergänzende und erläuternde Beilagen (externe Dokumente)
•
•
•
•
•
•
Beilage 1: Fragen und Antworten zum nationalen Umsetzungsstand
Beilage 2: Fragen und Antworten zum SOLAS-Verzeichnis für Anwender der
Methode 2
Beilage 3: Zulässige Eignungsnachweise zur Aufnahme in das österreichische SOLASVerzeichnis für Anwender der Methode 2
Beilage 4: Präsentation der Informationsveranstaltung vom 1. Juni 2016 in Wien
Beilage 5: Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von
Frachtcontainern (MSC.1/Rundschreiben 1475 vom 9. Juni 2014) [Originalfassung in
Englisch]
Beilage 6: Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von
Frachtcontainern (MSC.1/Rundschreiben 1475 vom 9. Juni 2014) [Deutsche
Übersetzung]
1
Die Informationen wurden auf Basis einer Internetrecherche zusammengestellt und erheben keinen Anspruch
auf Vollständigkeit
Seite 1
Teil 1 – Einführung
A. Das Wichtigste in Kürze
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(International Convention for the Safety of Life at Sea - SOLAS) schreibt in Kapitel VI Teil A
Regel 2 (IMO // MSC 1/Circ.1475) vor, dass die Bruttomasse von Containern vor ihrer
Stauung an Bord eines Seeschiffes durch den Befrachter zu bestätigen (bestätigte
Bruttomasse; Verified Gross Mass – VGM) und der Reederei zeitgerecht bekannt zu geben
ist. Im Falle des Fehlens (bzw. zu späten Einlangens) der VGM kann die Reederei die
Annahme der Container verweigern.
Die Regelung tritt mit 01. Juli 2016 in Kraft und betrifft
•
Grundsätzlich all jene Akteure der österreichischen Wirtschaft, welche im
internationalen Handel tätig sind und dabei (selbst oder durch beauftragte Dritte)
Container zur Versendung auf Überseeschiffen nutzen,
•
den „Befrachter“, als jene(s) Person / Unternehmen, welche die Containerbeladung
mit der Versiegelung des Containers abschließt, die VGM durch die Anwendung der
zugelassenen Methoden feststellt und die VGM Meldung in vereinbarter Art und
Weise an die Reederei übermittelt
•
das bmvit-Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (als
zuständige nationale Kontaktstelle)
B. Gesetzlicher Rahmen
Österreich ist dem internationalen SOLAS Abkommen beigetreten (BGLBL 1988/435), das in
weiterer Folge im Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes (SSEG, 387. Bundesgesetz, Jahrgang
1996) auch in die nationale Gesetzgebung Eingang fand.
In §1 dieses Gesetzes wird geregelt, dass das Gesetz auf „...österreichische Seeschiffe...“
Anwendung findet.
Auf Basis dieser Rechtsgrundlage können österreichische Befrachter nicht „von Gesetzes
wegen“ zur Einhaltung der SOLAS Richtlinie verpflichtet werden. An einer entsprechenden
gesetzlichen Anpassung wird derzeit gearbeitet.
Seite 2
C. Zielsetzung des bmvit und Zweck dieses Dokumentes
Die SOLAS Richtlinie zur Bestimmung und Meldung der VGM „delegiert“ einige zu
definierende Kriterien der Umsetzung an die zuständigen Ministerien / Behörden / Stellen
der SOLAS Mitgliedstaaten. Der Notwendigkeit international vereinheitlichter Regelungen
widersprechend, werden maßgebliche Punkte, wie
•
die Konkretisierung der Methoden der VGM Ermittlung
•
die Beschaffenheit eines „Zertifikates“ (in dem der Status eines Befrachters als
„zugelassener Stelle“ für die Ermittlung der VGM nach Methode 2 bestätigt wird)
•
Die Überprüfung der Einhaltung der Richtlinie, Sanktionierung bei Verstößen
(Enforcement)
den nationalen Behörden (Stellen) überlassen.
In der Richtlinie ebenfalls nicht eindeutig definiert, jedoch auf privatrechtlicher Basis
zwischen den Akteuren zu regeln sind Punkte wie
•
Erforderlicher Zeitpunkt der Übermittlung der VGM an die Reederei
•
Art der Übermittlung der VGM samt der entsprechenden Bestätigung und
Dokumentation
Zielsetzung des bmvit ist es, unter ständiger Beobachtung der Umsetzungsschritte in
anderen Staaten, diese, teilweise als problematisch zu qualifizierenden, Unbestimmtheiten
der SOLAS Richtlinie gemeinsam mit den österreichischen Akteuren einer Klärung
zuzuführen.
Seite 3
Teil 2 – Konkretisierungen Österreich
A. Definitionen
Bezüglich der in diesem Dokument verwendeten Begriffe wird auf die Begriffsdefinitionen
der deutschen Übersetzung der Richtlinie MSC 1/Circ.1475 in Beilage 1 verwiesen.
Ergänzend wird festgehalten, dass die „bestätigte Bruttomasse“ (VGM) eines Containers in
keinem formalen Zusammenhang mit etwaigen anderweitig bekannt zu gebenden
Masseangaben des Versenders / Befrachters oder eines beauftragten Dritten steht:
Beispielsweise
haben
für
die
erforderlichen
Zollpapiere
oder
Begleitdokumente
abzugebenden Gewichts- bzw. Masseangaben keinen formalen Zusammenhang mit der
„bestätigten Bruttomasse“. Ebenso stehen allfällige Regelungen der INCOTERMS zum
Gefahren-, Eigentumsübergang und gegebenenfalls Zahlungsweise in keinem formalen
Zusammenhang zu den Regeln der Richtlinie MSC 1/Circ.1475.
Seite 4
B. Übersicht – Die SOLAS/VGM Implementierung in anderen Staaten
(Status 02.06.2016; Die Informationen wurden auf Basis einer Internetrecherche zusammengestellt und erheben
keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Verwiesen wird ebenfalls auf die Informationsseite des World Shipping
Councils:
http://www.worldshipping.org/industry-issues/safety/global-container-weight-verification-rule-
effective-july-1-2016)
Staat
Gesetzl. Basis
Großbritannien Merchant Shipping
Regulations 1999
Zuständigkeit
Department of Transport
Nutzung welcher Standards?
Competent Authority Methode Neu
Bestehende
Toleranz
Enforcement
Maritime &
1 und 2 Nein
ISO 9000
+/- 5%
MCA; 1.Commercial,
Coastguard Agency
AEO
2.Regulatory (Fine,
(MCA)
ERP
Imprisonment)
(Scheinbar)
1 und 2 Nein AEO-certified companies (C, S +/- 500 kg for containers with
k.A.
zuständiges
and F)
a total weight up to 10.000 kg
Ministerium
ISO-certified companies (ISO +/- 5% for container with a
9001, 28011)
total weight > 10.0000 kg
Niederlande
k.A.
Ministry of Infrastructure
and the Environment
Deutschland
k.A.
BMVI
BG Verkehr
Schweiz
k.A.
Schweizerisches
Seeschiffahrtsamt SSA
k.A.
Südafrika
SA Maritime Safety
SAMSA (South African
Athority Act 5
Maritime Safety Authority)
(1998); Legal
Metrology Act 2014
(Toleranzen)
Kanada
Cargo, Fumigation
and Tackle
Regulations
Transport Canada Marine
Safety and Security
Indien
k.A.
Ministry of Shipping
Dänemark und Gesetz über die
Grönland
Sicherheit auf See
Hong Kong
Argentinien
Österreich
k.A.
k.A.
Marine Department of the
Government of the HKSAR
("MD")
Regulation RPOL, Prefecatura Naval Argentina
008 No. 01/16
(Maritime Authority)
SSEG 1996
bmvit
SAMSA
authorities coming
from the Canada
Shipping Act, 2001
and the Cargo,
Fumigation and
Tackle Regulations
Mercantile Marine
Department
Seefahrtsbehörde
1 und 2
Nein Zertifizierung im Rahmen einer
Methode 1: Waage der
k.A.
vorhandenen Zertifizierung Genauigkeitsklasse IIII oder
(z.B. ISO, AEO) und unter
höher nach der Richtlinie
Beibehaltung bereits
2009/23/EG
entwickelter
Methode 2: Waage der
Geschäftsprozesse
Genauigkeitsklasse III der
Richtlinie 2009/23/EG
1+2
Nein
ISO 9001:2008
k.A.
k.A.
(2 = prioISO 14001:2004
risierte
ISO 28000:2007
Methode)
AEO
ERP, MRP, MRP II
"zugelassener Verwieger"
gem. Legal Metrology ACT durch SAMSA; Worst
1 und 2 Nein
Genannt: ISO 9001;
Zertifizierung erfolgt durch 2014 mit Verweis, dass keine Case: Haftstrafen bis
12 Monate
SAMSA auf Basis definierter
Festlegung durch SOLAS
Unterlagen, (Annex 1, 2) die
vom Befrachter beizustellen
sind
1 und 2
k.A.
k.A.
5% variation in gross mass of
siehe Toleranz
a loaded container is applied
as a threshold for compliance
and enforcement purposes
1 und 2
Nein
ISO 9001:2015
1 und 2
Nein
MD
1 und 2
Nein
Argentine Coast
Guard
1 und 2
Nein Quality Management System
bmvit // SCHIG mbH
1 und 2
Nein
+/- 500 kg
QM-System, welches den
Method 1: From 1 July 2016
Normen DS/EN ISO 2001:2008 and one year onwards: +/sowie DS/EN ISO 19011:11:2012 one tonne from the actual
oder gleichwertigen Normen
weight
entspricht
Method 2: +/- 5%
assessment by MD
EN ISO9001, ISO9004,
ISO14001, ISO28000, EMAS,
AEO, IFS
k.A.
Punishment by fine
+/- 5%
k.A.
+/- 5%
k.A.
+/- 500 kg für Container bis
zu einer Gesamtmasse von
10.000 kg
+/- 5% für Container ab
einer Gesamtmasse größer
als 10.000 kg
Rechtsgrundlage für
Enforcement (noch)
fehlend
Seite 5
C. Anwendungsbereich
Die Regelungen der IMO-Richtlinie MSC 1/Circ.1475 haben Gültigkeit für alle Container die
unter das CSC (Internationales Übereinkommen über sichere Container) fallen, welche zur
Verladung auf Seeschiffe bestimmt sind.
Nicht
betroffen
von
den
Regelungen
bezüglich
VGM
Bestimmung
sind
(hier
zusammenfassend, es wird auf die ausführlicheren Beschreibungen der Richtlinien
verwiesen):
•
beladene Container, welche inklusive LKW, Sattel Auflieger im Ro-Ro Verfahren
transportiert werden (Kurzstreckenverkehre)
•
Ladungsstücke, welche von der Reederei in einen bereits an Bord des Seeschiffes
befindlichen Container eingeladen werden.
•
„Offshore Container“, auf die das CSC nicht zutrifft
Die Verantwortung und Haftung für
•
die Feststellung und Richtigkeit der VGM,
•
die Dokumentation dieser Feststellung, sowie
•
die zeitgerechte Information an die Reederei
liegt beim Befrachter. Die Art der Dokumente, welche als Beleg der Feststellung der VGM
und zur Mitteilung der VGM, der Zeitpunkt zu dem diese Dokumente (diese Meldung) an die
Reederei zu erstatten ist sowie die Technologie (Formate, Übermittlungsmedium) der
Übermittlung sind zwischen Befrachter und Reederei zu vereinbaren.
Anmerkung: Da die Verantwortung für die korrekte Bestimmung und Übermittlung der VGM nur bei
jener Person / jenem Unternehmen liegen kann, welches die Containerbeladung durch Schließen und
Versiegeln des Containers beendet, ist es – insbesondere im Falle der Konsolidierung von Teilladungen
mehrerer Absendern – erforderlich, dass die konsolidierende Partei (als Befrachter i.S. der Richtlinie)
die Dokumentationsverpflichtungen an die ursprünglichen Absender („Vorgänger in der
Prozesskette“) überbindet. Andernfalls ist die dokumentierte VGM Feststellung durch Methode 2
(Teilverwiegung und Berechnung der VGM, siehe im folgenden Punkt D) nicht durchführbar.
Die bestätigte Bruttomasse des beladenen Containers wird vom Befrachter in einem
Beförderungspapier
mitgeteilt.
Art
und
Inhalt
dieses
Papiers,
der
Seite 6
zulässige
Kommunikationskanal sowie die Definition des „zeitgerechten“ Absendens der Information
ist zwischen Befrachter und Reederei zu vereinbaren. Dieses Dokument kann Bestandteil der
Versandanweisungen an die Reederei sein oder eine getrennte Mitteilung darstellen (z. B.
eine Erklärung einschließlich einer Wiegebescheinigung einer Wiegestation).
Alle relevanten EDIFACT Container-Nachrichten wurden aktualisiert um eine Übermittlung
der VGM Informationen zu ermöglichen. Nähere Informationen dazu sind abrufbar unter:
www.smdg.org/index.php/documents/container-messages/
Des Weiteren wird gerade seitens der SMDG an einer neuen EDIFACT Nachricht (genannt
VERMAS) gearbeitet. VERMAS wird entwickelt, um alle relevanten VGM-Meldungen
elektronisch zu kommunizieren. Nähere Informationen dazu sind abrufbar unter
http://www.smdg.org/index.php/.
Das für die Wiegung des Containerinhalts angewandte Verfahren nach Methode Nr. 2
(Berechnungsmethode) muss vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
als der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Container abschließend beladen und
verschlossen wurde, zertifiziert und zugelassen sein (siehe:  D. Zugelassene Methoden
und  E. Qualifizierung).
Das bmvit bzw. die vom bmvit beauftragte Stelle der SOLAS/VGM Umsetzung trägt keinerlei
Verantwortlichkeit und haftet nicht für Schäden im Falle tatsächlich aufgetretener oder
unterstellter Unregelmäßigkeiten, welche (beispielsweise)
•
zu Aufwendungen oder Schadensfällen (inkl. etwaiger Folgeschäden) bei NichtAnnahme von Containern durch die Reederei aufgrund fehlender oder fehlerhafter
VGM Angaben führen
•
zu Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Versendern und einem (beim bmvit bzw. der
vom bmvit beauftragten Stelle angemeldeten) Unternehmen, welches sich im
Rahmen der Ermittlung der bestätigten Bruttomasse der Methode 2 bedient, führen.
Seite 7
D. Zugelassene Methoden der Bestimmung der VGM
Die SOLAS Richtlinie lässt 2 Methoden der VGM Bestimmung zu.
•
Methode 1: Wiegen des beladenen und verschlossenen Containers
•
Methode 2: Addition von Einzelmassen/Berechnen unter Anwendung einer
„zertifizierten“ Methode
Verwiesen wird auf Abschnitt 5 der SOLAS Richtlinien, „Methoden zur Bestimmung der
bestätigten Bruttomasse eines beladenen Containers“, insbesondere auf die Punkte 5.1.1,
5.1.2 und 5.1.3.
D.1. Methode 1 – Verwiegen
Methode 1 (Verwiegung des beladenen und verschlossenen Containers) ist in Österreich
immer zulässig. Zur Verwendung werden, in Entsprechung der Bestimmungen der
RL 2014/31/EU sowie des österreichischen Maß- und Eichgesetzes, nicht selbsttätige
Waagen zumindest der Klasse IV (IIII) (Grobwaage) empfohlen.
Der Empfehlung der SOLAS Richtlinie folgend lassen sich bestimmte Arten von
Ladungsgütern nur bedingt einzeln wiegen, ehe sie in den Container verladen werden:
Soweit die für die Containerverladung verwendete Technologie keine zuverlässige MasseDokumentation bzw. Volumens-Dokumentation, über die in weiterer Folge die Masse
errechnet werden kann, vorsieht, wäre die Anwendung der Methode Nr. 2 nicht geeignet
und unpraktisch, so dass stattdessen Methode Nr. 1 zur Anwendung kommen sollte.
Dies betrifft insbesondere
•
Flüssiggüter,
•
Schüttgüter und Granulate sowie
•
sonstige Massengüter,
bei denen bei der Bestimmung der spezifischen Massen und Volumina Schwankungen und
Berechnungsungenauigkeiten
auftreten,
die
dazu
führen,
dass
die
geforderten
Genauigkeiten nicht gesichert erreicht werden können.
Bezüglich der Verwiegung von Containern auf Straßenfahrzeugen wird auf Abschnitt 11 der
SOLAS Richtlinie verwiesen. Aufgrund der Möglichkeit erheblicher Masseunterschiede der
Eigenmasse des LKW (Tankfüllstand und etwaige an Bord befindliche Zusatzausrüstung wie
Seite 8
beispielsweise Schneeketten sowie sonstige Nutz-/ Totlasten) ist die Feststellung des VGM in
Österreich mittels Brückenwaagen ausschließlich durch Differenzverwiegung zulässig
(Verwiegung des beladenen UND des leeren Fahrzeuges im Rahmen eines Lastspieles, ein
Rückgriff auf „historische“ Fahrzeugmassedaten, z.B. aus der Zulassung, Typengenehmigung,
etc. ist unzulässig). Im Falle von mehreren Containern auf einem Zugfahrzeug ist die
Differenzverwiegung entsprechend der Anzahl der Container, mindestens jedoch dreimal,
durchzuführen.
Wird ein auf einem LKW befindlicher Leercontainer ohne Umschlag beladen und
abgeschlossen, so kann diese Feststellung der VGM mittels Brückenwaage als Methode 2
identifiziert werden:
(a) Vor Beladung wird der LKW mit dem darauf befindlichen Leercontainer mittels
Brückenwaage verwogen
(b) Der Container verbleibt auf dem LKW, wird beladen und abgeschlossen
(c) Der LKW wird mit beladenem Container nochmals gewogen. Die Differenz zur
1. Wiegung entspricht der Masse der Ladung.
(d) Das VGM wird festgestellt, indem zur Masse der Ladung die Eigenmasse des
Leercontainers – welche am Container angegeben ist – hinzugezählt wird.
Diese Variante ist nach jeder Containerbeladung zu wiederholen, wenn auf dem LKW mehr
als 1 Container transportiert wird.
D.2. Methode 2 – Addition der Einzelmassen
Die
Einzelmassen
der
zu
verladenden
Produkte
(einschließlich
Verpackung,
Sicherheitsmaterial etc.) sind festzustellen und zu dokumentieren. Insbesondere ist die
Richtigkeit der Masseangaben der einzelnen Ladungsgegenstände vom ursprünglichen
Versender bzw. einem beauftragten Dritten verbindlich zu bestätigen und jener Partei,
welche die Containerbeladung fortsetzt bzw. abschließt zu übergeben. Im Falle einer
unzureichenden Dokumentation hat jene Partei, welche den Verladevorgang abschließt die
Verantwortung, die Verladung zu verweigern.
Über die Art der Dokumentation haben die an der Versendung / am Transport beteiligten
Akteure Einigkeit herzustellen. Die Qualität der Dokumentation hat sicher zu stellen, dass im
Seite 9
Falle einer Überprüfung der Dokumentation durch zuständige Behörden (Stellen) die
Nachvollziehbarkeit (insbesondere auch der Verantwortlichkeiten) gegeben ist.
Zur Verwendung werden bei den erforderlichen Wiegevorgängen im Prozessablauf – in
Entsprechung der Bestimmungen der RL 2014/31/EU sowie des österreichischen Maß- und
Eichgesetzes – nicht selbsttätige Waagen zumindest der Klasse III (Feinwaage) empfohlen.
Grundsätzlich zu unterscheiden sind dabei a.) die rechtsgeschäftliche Verwendung der
Waagen – etwa als entgeltliche Wiegedienstleistung Dritter – bzw. die Verwendung der
Waagen in Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, also jeweils mit Eichpflicht sowie b.)
die
innerbetriebliche,
nicht
rechtsgeschäftliche
bzw.
nicht
rechtsvorschriftlich
vorgeschriebene Verwendung der Waagen (keine Eichpflicht).
D.2.1. Berechnung der Bruttomasse des beladenen Containers
Folgender Prozessverlauf ist bei der Anwendung von Methode 2 anzuwenden:
Schritt 1 – Masse des Produkts
Die Masse der einzelnen Produkte, die befördert werden sollen, bestimmt man durch die
Addition der Einzelmassen aller Produktbestandteile. Bei Schüttgut kann die Masse aus dem
Produktionsprozess gewonnen werden, entweder durch Ablesen von kalibrierten
Abfüllanlagen oder durch Verwiegen des Produktes.
Schritt 2 – Masse der Verpackung
Die Masse der Verpackung wird entweder aus den Angaben der Verpackungsherstellers oder
aus den Angaben des Befrachters gewonnen, der diese Angaben gemäß deren
Qualitätsmanagementsystem oder einem entsprechenden Verfahren bestimmt und
verifiziert.
Schritt 3 – Masse der Paletten, des Sicherungs- und Staumaterials
Die Masse von Paletten, Sicherungs- und Staumaterial, wie beispielsweise Verbandstäbe und
Stauholz wird entweder aus Angaben der Herstellers, aus Angaben des Befrachters oder –
vorzugsweise
–
mit
Hilfe
von
Wägedaten
gewonnen,
die
gemäß
deren
Qualitätsmanagementsystem oder einem entsprechenden Verfahren bestimmt wurden. Der
Befrachter haftet unter allen Umständen für die Richtigkeit dieser Angaben.
Seite 10
Schritt 4 – Eigenmasse des leeren Containers
Der Befrachter sollte das am Container angegebene Leermasse nutzen. Zusätzlich dazu wird
empfohlen, einen Datenabgleich mit dem Eigentümer des Containers durchzuführen
(insbesondere bei offensichtlichen baulichen Containerveränderungen).
Schritt 5 – Bruttomasse des beladenen Containers
Die Massen, die in den vorgenannten Schritten 1-4 ermittelt wurden, werden dann addiert,
um die Bruttomasse des beladenen Containers zu bestimmen.
D.3. Genauigkeit der Berechnungen der bestätigten Bruttomasse beladener
Container
Bei der Verwendung dieser Berechnungsmethode kann es zu Schwankungen bei den
Masseangaben kommen, die zur Bestimmung der Bruttomasse addiert werden.
Beispielsweise hängt die Masse von Holzpaletten, Stauholz und Verbandstäben von der
Feuchtigkeit des Holzes ab. Auch die Wägevorrichtungen, die zur Bestimmung der Masse der
einzelnen Bestandteile verwendet werden, und kleine Abweichungen bei der Eigenmasse
leerer Container und Ladehilfsmittel tragen zu diesen Schwankungen bei.
Diese
Abweichungen
müssen
dokumentiert
und
im
Rahmen
des
Qualitätsmanagementsystems des Befrachters bearbeitet werden. Diese möglichen
Abweichungen bei der bestätigten Bruttomasse beladener Container beschränkt nicht die
Haftung des Befrachters für die genaue Bestimmung der bestätigten Bruttomasse beladener
Container gemäß den Bestimmungen von Kapitel VI Regel 2 des SOLAS-Übereinkommens.
Als Toleranzgrenzen für die Bestimmung des VGM in Österreich werden festgelegt:
•
Maximal +/- 500 kg für Container bis zu einer Gesamtmasse von 10.000 kg
•
Maximal +/- 5 Prozent für Container ab einer Gesamtmasse größer als 10.000 kg
Seite 11
E. Nationale Qualifizierung des Befrachters (bzw. des beauftragten Dritten)
Das für die Wiegung des Containerinhalts angewandte Verfahren nach Methode Nr. 2 muss
von der zuständigen Behörde (Stelle) des Staates, in dem der Container abschließend
beladen und verschlossen wurde, zertifiziert und zugelassen sein.
Die Art und Weise der Zertifizierung ist dem jeweiligen Staat überlassen und wird sich in
Österreich auf die Partei, die die Wiegung vornimmt, beziehen (also nicht auf das
Verfahren).
•
Es ist in Österreich (wie auch in anderen Staaten) nicht vorgesehen und von der SOLAS
Richtlinie auch nicht verlangt, dass von der zuständigen Behörde (Stelle) jede einzelne
VGM Meldung überprüft wird. An Stelle von Einzelüberprüfungen gilt – den
internationalen Beispielen folgend (siehe Abschnitt B) – in Österreich eine Partei als
„zertifiziert“ im Sinne der SOLAS Richtlinien bzw. als „national qualifiziert“, wenn all jene
Unternehmensprozesse
und
Abläufe,
welche
im
Zusammenhang
mit
der
Massefeststellung von Versandgütern stehen, entsprechend dokumentiert sind.
•
Österreich setzt – wie erwähnt – die Möglichkeit der Zertifizierung der PARTEI im Sinne
der SOLAS Richtlinien um.
Als Eignungsnachweis dafür werden in den Unternehmen bereits vorhandene
Nachweise angesehen, aus denen die Vertrauenswürdigkeit des Unternehmens bzw. die
Qualität und die Vertrauenswürdigkeit der betrieblichen Prozessgestaltung abgeleitet
werden kann.
Dies sind:
•
QUALITÄTSMANAGEMENTSYSTEME
o EN ISO 9001 bzw. EN 29001
o EN ISO 9004 bzw. EN 29004
o EN ISO 22000
o IFS (International Featured Standards)
o HACCP-Konzept (Hazard Analysis and Critical Control Points)
•
UMWELTMANAGEMENTSYSTEME
o ISO 14001
o EMAS (Eco Management and Audit Scheme)
Seite 12
•
ZERTIFIZIERUNGEN IM BEREICH NACHHALTIGKEIT
o FSC (Forest Stewardship Council)
o PEFC (Programme for the Endorsement of Forest certification Schemes)
•
SICHERHEITSMANAGEMENTSYSTEM
o ISO 28000
•
ZOLLRECHTLICHE ZERTIFIKATE
(Authorized Economic Operator – Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter)
o AEO C „Zollrechtliche Vereinfachungen“
o AEO S „Sicherheit“
o AEO F „Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit“
Zumindest eine der angeführten Akkreditierungen/Zertifizierungen wird zur Aufnahme in
das Verzeichnis der Unternehmen, welche sich im Rahmen der Ermittlung der bestätigten
Bruttomasse der Methode 2 bedienen als ausreichend festgelegt.
Über die Anerkennung anderer als der oben genannten Eignungsnachweise entscheidet der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag der Partei. Die
Anerkennung ist zu erteilen, wenn der andere Eignungsnachweis mit einem der oben
genannten Eignungsnachweise mindestens gleichwertig ist.
Bei weiteren Fragen zum SOLAS-Verzeichnis für Anwender der Methode 2 steht ein FAQ
unter https://www.bmvit.gv.at/verkehr/gesamtverkehr/logistik/vgm.html zur Verfügung.
E.1. Anmeldung zum SOLAS-Verzeichnis für Anwender der Methode 2
Das
öffentlich
einsehbare
SOLAS-Verzeichnis
für
Anwender
der
Methode 2
(Berechnungsmethode) ist unter http://rinf.schig.com:443/ zu erreichen. Zur Anmeldung
gelangt man über die folgende Seite http://rinf.schig.com:443/Anmeldung. Dort wird man
mit Infotexten etc. in wenigen Minuten durch die Anmeldung geführt. Sollten mehrere der
verzeichneten Zertifikate vorhanden sein, ist es ausreichend, nur ein Zertifikat anzugeben
bzw. die Bestätigung dazu zu übermitteln.
Seite 13
Das bmvit (bzw. die von bmvit beauftragte SCHIG mbH) übernehmen keinerlei Haftung für
die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Daten im Verzeichnis oder die Qualifikation
bzw. die Tätigkeit der darin eingetragenen Unternehmen.
Soweit Befrachter bzw. Akteure in ihrer Tätigkeit anderen österreichischen oder
internationalen Rechtsvorschriften unterliegen, bleiben diese davon unberührt.
Seite 14
F. Waagen
Zur Verwendung für die erforderlichen Wiegevorgänge im Prozessablauf werden – wie oben
dargestellt – bei der Methode 1 – nicht selbsttätige Waagen zumindest der Klasse IV (IIII)
(Grobwaage) bzw. – bei der Methode 2 – nicht selbsttätige oder selbsttätige Waagen der
Klasse III (Feinwaage) empfohlen.
Grundsätzlich zu unterscheiden sind dabei:
a.)
die
rechtsgeschäftliche
Verwendung
der
Waagen
–
etwa
als
entgeltliche
Wiegedienstleistung Dritter – bzw. die Verwendung der Waagen in Anwendung nationaler
Rechtsvorschriften (etwa gem. Kapitel 1, Artikel 1, Punkt (2) (a) IIII der RL2014/32/EU
allerdings in Verbindung mit (MSC.1 / 1475) Kapitel 2.1.2), also jeweils mit Eichpflicht sowie
b.) die innerbetriebliche, nicht rechtsgeschäftliche bzw. nicht rechtsvorschriftlich
vorgeschriebene Verwendung der Waagen (keine Eichpflicht).
Zur Bestimmung des VGM unter Anwendung geeichter Waagen mit den Methoden 1 bzw. 2
sind jene selbsttätigen und nicht selbsttätigen Waagen gem. RL 2014/31/EU und RL
2014/32/EU sowie des österreichischen Maß- und Eichgesetzes zulässig, die von in
Österreich ermächtigten Eichstellen geeicht wurden und daher im Rahmen der
Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes verwendet werden dürfen.
Die österreichischen Eichstellen sind Stellen, die an verschiedenen (eichpflichtigen)
Messgeräten die Eichung durchführen. Sie werden vom Bundesamt für Eich- und
Vermessungswesen (BEV) für bestimmte Messgeräte ermächtigt. Das Eichstellenverzeichnis
wird herausgegeben vom BEV und ist unter
http://www.metrologie.at/index.html/eichstellenverzeichnis-stand_2015-10-07.pdf
abrufbar.
Technische Anfragen betreffend Eichungen sind direkt an die Eichstellen zu richten.
Allgemeine Informationen über die österreichischen Eichstellen erteilt das Bundesamt für
Eich- und Vermessungswesen.
Seite 15
G. Weitere Informationen und Nationale Kontaktstelle
Auf der nachstehenden Seite wird umfassendes Informationsmaterial zum nationalen
Umsetzungsstand veröffentlicht und laufend aktualisiert:
http://www.bmvit.gv.at/verkehr/gesamtverkehr/logistik/vgm.html
Die nationale Kontaktstelle für SOLAS/VGM ist das bmvit, welche über die E-Mailadresse
[email protected] erreichbar ist.
Teil3 – Beilagen
Beilage 1: Fragen und Antworten zum nationalen Umsetzungsstand [gesondertes Dokument]
Beilage 2: Fragen und Antworten zum SOLAS-Verzeichnis für Anwender der Methode 2
[gesondertes Dokument]
Beilage 3: Zulässige Eignungsnachweise zur Aufnahme in das österreichische SOLASVerzeichnis für Anwender der Methode 2 [gesondertes Dokument]
Beilage 4: Präsentation der Informationsveranstaltung vom 1. Juni 2016 in Wien
[gesondertes Dokument]
Beilage 5: Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von Frachtcontainern
(MSC.1/Rundschreiben 1475 vom 9. Juni 2014) [gesondertes Dokument in Englisch]
Beilage 6: Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von Frachtcontainern
(MSC.1/Rundschreiben 1475 vom 9. Juni 2014) [gesondertes Dokument in Deutsch]
Seite 16