Anlage zu V308

45. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Behandlungsvorschläge zu den Stellungnahmen aus der Beteiligung
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24.11.2015
45. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe
Behandlung der Stellungnahmen
A)
A 1)
Frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
Stellungnahme
Inhalt
Beschlussempfehlung
A.1.1
Vodafone GmbH, Region West, D2 Park 5,
40878 Ratingen mit
Schreiben vom
26.10.2015
die eingereichten Unterlagen habe ich für meinen Zuständigkeitsbereich (Richtfunkstrecken)
überprüft. Ich kann Ihnen mitteilen, daß durch die geplanten Baumaßnahmen gem. Bebauungsplan Nr. 45 / Ergebnis Blatt 2 KEINE Richtfunkstrecken der Vodafone GmbH beeinträchtigt werden.
Beschlussempfehlung zu A.1.1:
Eisenbahn-Bundesamt,
Außenstelle Essen,
45011 Essen mit
Schreiben vom
27.10.2015
gegen die Aufstellung des o. g. Plans habe ich keine Bedenken, wenn Bahnanlagen (Gleisanlagen oder Bahnstromfernleitungen) davon nicht beeinträchtigt werden.
Beschlussempfehlung zu A.1.2:
A 1.2
Ich erlaube mir aber folgende Bemerkungen:
Es gilt grundsätzlich, dass Windenergieanlagen mit einem solchen Abstand zu den Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes (EdB) errichtet werden sollten, dass diese nicht unzulässig beeinflusst werden.
Damit die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes nicht beeinträchtigt wird, empfehle
ich aus eisenbahntechnischer Sicht folgende Abstände zu den planfestgestellten Bahnanlagen:
Vorbehaltlich künftiger neuerer Erfahrungen empfehle ich derzeit, als Abstand zu den Betriebsanlagen der EdB mindestens den 2-fachen Rotordurchmesser einzuplanen. Dieser Wert
muss größer als die Gesamthöhe der WEA sein. Dadurch sollen Gefahren für den Eisenbahnbetrieb bei einem möglichen Eisabwurf oder Rotorblattbruch abgewendet werden. Diese
Abstandsregelung gilt sowohl für elektrifizierte als auch für nicht elektrifizierte Eisenbahnstrecken.
Im Rahmen einer Studie der RWTH Aachen wurde die mögliche Schädigung von Freileitungen durch die Nachlaufströmung von Windenergieanlagen (WEA) untersucht. Es handelt sich
hierbei um schwingungstechnische Einwirkungen auf Freileitungen oberhalb der Bodennähe,
also auf die 110 kV Bahnstromleitung.
Die o. g. Studie hat in der Empfehlung des VDEW e. V. vom 17.12.1998 und in dem gemeinsamen Runderlass der Landesregierung NRW in der Fassung vom 28.09.1998 Eingang
gefunden. Hierbei wird für Bahnstromfreileitungen (> 30 kV) ohne Schwingungsschutzmaßnahmen (Dämpfungseinrichtung) der 3-fache Rotordurchmesser empfohlen.
Dieser Empfehlung schließe ich mich an.
Die VDEW empfiehlt außerdem bei Freileitungen mit einer Nennspannung unter 30 kV (z. B.
Oberleitungen und Speiseleitungen der Bahn) einen Abstand von 1 x Rotordurchmesser. Da
jedoch die Oberleitung naturgemäß dem Schienenweg folgt und die Speiseleitung in aller
Regel an den Oberleitungsmasten aufgehängt ist, ergeben sich für diese 15 KV-Freileitungen
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Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Entfernung zu Bahnanlagen ist hier so groß, dass sie nicht beachtlich ist.
24.11.2015
45. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe
Behandlung der Stellungnahmen
A)
A 1)
Lfd.
Nr.
Frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme
Inhalt
Beschlussempfehlung
keine eigenständigen Abstandsempfehlungen. Die o. g. Abstandsempfehlung von 2 x Rotordurchmesser für den Schienenweg übertrifft die obige VDEW-Empfehlung für Freileitungen
unter 30 kV und entspricht daher auch meiner Empfehlung.
Um die Störwirkung der WEA auf Richtfunkstrecken und ihren Sendeanlagen zu berücksichtigen, ist - soweit die Richtfunktürme entlang des Schienenweges errichtet sind - der Abstand
von 2 x Rotordurchmesser, der für Schienenwege allg. gilt, ausreichend.
Verläuft die Richtfunkstrecke jenseits des Schienenweges, empfehle ich für die Richtfunkstrecke selbst einen Abstand von beidseitig 35 m. Für die Sendeanlage ist als Abstand die Höhe
der höheren Anlage (bei WEA einschließlich Rotorradius) anzusetzen.
Hinweis:
Durch den Betrieb der WEA sind Beeinträchtigungen auf Signalbilder der Eisenbahnen durch
den sog. Stroboskop-Effekt nicht auszuschließen. Dadurch kann die Sicherheit und Ordnung
des Eisenbahnbetriebes gestört werden. Die Beeinträchtigungen sollten durch oberflächen(Farb)-Gestaltung und/oder durch technische Maßnahmen an den Signalanlagen ausgeschlossen werden.
A 1.3
A 1.4
Unitymedia NRW
GmbH, 34020 Kassel
mit Schreiben vom
28.10.2015
vielen Dank für Ihre Informationen.
Beschlussempfehlung zu A.1.3:
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Evonik Industries,
Logistics – Pielines,
Paul-Baumann-Straße
1, 45772 Marl mit
Schreiben vom
27.10.2015
an den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen keine von uns betreuten Fernleitungen.
Beschlussempfehlung zu A.1.4:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zur Information erhalten Sie eine Übersicht zum Verlauf der Fernleitung 38 in der Gemeinde
Hünxe.
Wir antworten als Rechtsnachfolger der Infracor GmbH.
Mit diesem Schreiben ist auch Ihre Anfrage an die Westgas GmbH beantwortet.
A 1.5
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen
der Bundeswehr, 53019
Bonn mit Schreiben vom
28.10.2015
die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien, soweit militärische Belange
dem nicht entgegenstehen.
Windenergieanlagen können grundsätzlich militärische Interessen, zum Beispiel militärische
Richtfunkstrecken oder den militärischen Luftverkehr, berühren oder beeinträchtigen.
Die von Ihnen im Rahmen der 45. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
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Beschlussempfehlung zu A.1.5:
Die Stellungnahme zur grundsätzlichen Möglichkeit, in den genannten Bereichen Windenergieanlagen zu errichten, wird zur Kenntnis genommen. Eine
konkrete Anlagenplanung erfolgt auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung
nicht. Mögliche Auflagen sind somit im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz auf Grundlage einer
24.11.2015
45. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe
Behandlung der Stellungnahmen
A)
A 1)
Lfd.
Nr.
Frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme
Inhalt
Beschlussempfehlung
Hünxe für die Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen beabsichtigten
Maßnahmen befinden sich
konkreten Anlagenplanung festzulegen.
- im Interessengebiet der Luftverteidigungs- (LV-) Anlage Marienbaum,
- im Bereich militärischer Richtfunkstrecken.
Die Belange der Bundeswehr werden somit mehrfach berührt.
In welchem Umfange die Belange der Bundeswehr betroffen sind, kann ich erst feststellen,
wenn mir die entsprechenden Daten über die Anzahl, den Typus, die Nabenhöhe, den Rotordurchmesser, die Höhe über Grund, die Höhe über NN und die genauen Koordinaten von
Luftfahrthindernissen vorliegen.
Nur dann kann ich im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung, in Rücksprache mit meinen zu
beteiligenden militärischen Fachdienststellen, eine dezidierte Stellungnahme abgeben.
Grundsätzlich ist in den genannten Bereichen die Errichtung von Windenergieanlagen möglich. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass es auf Grund der Nähe zu der in den genannten
Bereichen verlaufenden militärischen Richtfunkstrecken und der Nähe zur LV-Anlage Marienbaum zu Einschränkungen (wie zum Beispiel Höhenbegrenzungen) sowie zu Ablehnungen
von Bauanträgen kommen kann.
Genauer werde ich mich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens äußern.
A 1.6
Thyssengas GmbH,
Kampstraße 49, 44137
Dortmund mit Schreiben
vom 26.10.2015
mit Ihrer Nachricht vom 21.10.2015 teilen Sie uns die o. g. Maßnahme/n mit:
Beschlussempfehlung zu A.1.6:
|x | Durch die o. g. Maßnahmen werden keine von Thyssengas GmbH betreuten Gasfernleitungen betroffen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
| x | Neuverlegungen in diesem Bereich sind von uns zz. nicht vorgesehen.
Die uns übersandten Unterlagen senden wir Ihnen wunschgemäß zurück.
Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken.
A 1.7
A 1.8
Bischöfliches Generalvikariat, Hörsterplatz 2,
48135 Münster mit
Schreiben vom
26.10.2015
im Rahmen der gegebenen Zuständigkeit haben wir weder Bedenken noch Anregungen
vorzubringen.
Rhein-Main-
die Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH betreibt in Deutschland, innerhalb der
Beschlussempfehlung zu A.1.7:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Im Planbereich sind von uns keine Planungen und keine sonstigen Maßnahmen eingeleitet
oder beabsichtigt, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein können.
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Beschlussempfehlung zu A.1.8:
24.11.2015
45. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe
Behandlung der Stellungnahmen
A)
A 1)
Lfd.
Nr.
Frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme
Inhalt
Beschlussempfehlung
Rohrleitungstransportgesellschaft mbH,
Godorfer Hauptstraße
186, 50997 Köln mit
Schreiben vom
30.10.2015
Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Hessen, ein ausgedehntes Rohrleitungssystem mit einer Gesamtlänge von mehr als 500 Kilometern zum Transport von Mineralölprodukten, das der Versorgung verschiedener Tankläger, Raffinerien, Chemiewerke und des
Flughafens Frankfurt dient.
Entsprechend der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 müssen Rohrfernleitungsanlagen so beschaffen sein und betrieben werden, dass eine Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit vermieden wird und insbesondere schädliche Einwirkungen auf den
Menschen und die Umwelt nicht zu besorgen sind.
Daher ist der zentrale Aspekt unserer Sicherheitsbestrebungen der störfallfreie Betrieb unserer Anlagen zum Schutz der Öffentlichkeit und zur Erhaltung der umgebenden Ökosysteme.
Diese Verantwortung obliegt jedoch nicht ausschließlich nur uns als Betreiber der Anlagen, da
die umgebenden Strukturen und äußeren Einflussfaktoren häufig von Politik und Verwaltung
bestimmt werden.
Hinsichtlich der Planung und Errichtung von Windenergieanlagen in direkter Reichweite
unserer Rohrfernleitung teilen wir Ihnen ausdrücklich unsere sicherheitstechnischen Bedenken mit.
Der einzuhaltende Mindestabstand zwischen einem Windenergieanlagenstandort und dem
Schutzstreifen unserer Rohrfernleitung muss mindestens der Höhe der Windenergieanlage
einschließlich Rotorradius entsprechen.
Ein mögliches Schadensereignis, verursacht durch herabstürzende Teile oder ganzer Baugruppen einer kollabierenden Windkraftanlage mit gegebenenfalls mehreren Tonnen Gewicht
und der daraus resultierenden Einschlagenergie kann beim Auftreffen auf unsere Rohrleitung
im denkbar schlimmsten Fall zu einer Rohrleckage mit erheblichen Auslaufmengen von giftigen, brennbaren, explosiven und unter Hochdruck stehenden Mineralölprodukten führen.
Beispiel für eine Windenergieanlagenhavarie:
Umsturz einer 50 Tonnen schweren Windkraftanlage am 10. Dezember 2014 bei Koßdorf in
Brandenburg. Anhand der Aufnahme wird erkennbar, dass der maximale Abwurfradius von
Anlagenfragmenten in diesem Fall etwa der ursprünglichen Höhe der Anlage (einschließlich
Rotorradius) entspricht und dieser als Mindestabstand zu anderen Schutzgütern aus sicherheitstechnischen Gründen unbedingt eingehalten werden muss.
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Der Schutzstreifen der Leitung ist von baulichen Anlagen (=WEA-Fundament)
freizuhalten. Darüber hinausgehende Abstände sind gesetzlich nicht vorgeschrieben und werden nicht angesetzt.
Alle sicherheitsrelevanten Aspekte (u.a. die Standsicherheit der Anlagen) sind
im Rahmen des nachgeordneten Genehmigungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz durch die zuständige Genehmigungsbehörde auf
der Grundlage konkreter Projektanträge zu prüfen. Einschränkungen für die
Darstellung der Konzentrationszonen auf FNP-Ebene ergeben sich nicht.
24.11.2015
45. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe
Behandlung der Stellungnahmen
A)
A 1)
Lfd.
Nr.
Frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme
Inhalt
Beschlussempfehlung
Quelle: http://ruhrkultour.de/energie/erneuerbare-energien/windkraft/
Wir bitten um weitere Verfahrensbeteiligung.
A 1.9
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, 40408
Düsseldorf mit Schreiben vom 28.10.2015
im o.g. Schreiben haben Sie mich um Überprüfung eines Grundstückes auf Kampfmittel im
Zuge der Aufstellung bzw. Änderung eines Flächennutzungsplanes gebeten.
Beschlussempfehlung zu A.1.9:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Baugrundstücke müssen im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein (§16 BauO NRW). Dieses ist insbesondere von Bedeutung bei Bauvorhaben auf
Grundstücken, die in Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen Kampfgebieten des Zweiten
Weltkriegs liegen und bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen werden. Da in
ihrem Fall nicht unmittelbar von nicht unerheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD
nicht zu beteiligen.
Sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht unerheblichen Erdeingriffen auf dem beantragten
Grundstück kommen, ist erneut die Untersuchung des Grundstückes auf Kampfmittelbelastung zu beantragen.
Ihr Schreiben schicke ich zu meiner Entlastung zurück.
A 1.10
Landesbetrieb Straßenbau NRW
hinsichtlich der Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
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Beschlussempfehlung zu A.1.10:
24.11.2015
45. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe
Behandlung der Stellungnahmen
A)
A 1)
Lfd.
Nr.
Frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme
Betriebssitz Gelsenkirchen
Hauptabteilung 2 –
Planung
Planungsgrundsätze,
Wildenbruchplatz 1,
45888 Gelsenkirchen
mit Schreiben vom
04.11.2015
A 1.11
A 1.12
A 1.13
A 1.14
Inhalt
Beschlussempfehlung
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass im konkreten Planungsfall Anbauverbots- und Beschränkungszonen neben Landes- und Bundesfernstraßen zu berücksichtigen sind. Darüber
hinaus ergeben sich aus den Installations- bzw. Montageangaben des konkreten Anlagentyps
Mindestabstände zu bestehenden Bauwerken sowie der bestehenden Infrastruktur. Daraus
resultieren gelegentlich erhebliche Differenzen zwischen den ausgewiesenen und den für die
Windenergieanlagen tatsächlich nutzbaren Flächen.
Bei der Herleitung der Konzentrationszonen wurde zu Bundesstraßen ein
Abstand von 20 m entsprechend der Breite der Anbauverbotszone (§ 9 Abs.1
Nr. 1 FStrG) angesetzt, da die Anbauverbotszone von baulichen Anlagen
dauerhaft freizuhalten ist. Der zustimmungspflichtige Baubeschränkungsbereich wurde nicht als Tabufläche betrachtet, um die Konzentrationszonen und
somit den substantiellen Raum für die Windenergie auf Ebene der Flächennutzungsplanung nicht einzuschränken. Auf Ebene des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz muss auf Grundlage
einer konkreten Anlagenplanung die Zustimmung für WEA innerhalb des
Baubeschränkungsbereiches eingeholt werden.
Ebenfalls vorsorglich weise ich darauf hin, dass es gegebenenfalls während der Bauphase
oder bei Wartungsarbeiten zu Schwerlast- oder Sondertransporten kommen kann, die mit dem
Landesbetrieb Straßenbau NRW abzustimmen sind.
Beschlussempfehlung zu A.1.11:
Deutsche Bahn AG, DB
Immobilien, Region
West, Deutz-Mülheimer
Straße 22 – 24, 50679
Köln mit Schreiben vom
28.10.2015
die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen,
Ruhr Oel GmbH, vertreten durch BP Gelsenkirchen GmbH, 8300 –
Fernleitungen/Rohrbrücken,
Pawiker Straße 30,
45896 Gelsenkirchen,
mit Schreiben vom
05.11.2015
vielen Dank für die Beteiligung als Träger öffentlicher Belange in o.a. Angelegenheit.
Die Ruhr Oel GmbH bzw. die BP Europa S.E. ist mit ihren Produktenfernleitungen in dem
angefragten Bereich nicht betroffen und wird somit auch keine Stellungnahme in das Verfahren einbringen.
Beschlussempfehlung zu A.1.12:
Wasser- und Schifffahrtsamt
Duisburg-Meiderich,
Emmericher Str. 201,
47138 Duisburg, mit
Schreiben vom
09.11.2015
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 2110.2015 und möchte Ihnen mitteilen, dass Belange
des Wasser- und Schifffahrtsamtes Duisburg-Meiderich von den o. g. Planungen nicht betroffen sind.
Beschlussempfehlung zu A.1.13:
Geologischer Dienst
NRW, De-Greiff-Straße
195, 47803 Krefeld mit
Schreiben vom
zur Berücksichtigung der Belange der Erdbebenüberwachung bei der Planung von Windenergieanlagen (Auskunft erteilt Herr Dr. Lehmann, Tel. 02151-897-258) nehme ich wie folgt
Stellung:
Beschlussempfehlung zu A.1.14:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme:
Bezüglich der o.g. Bauleitplanung bestehen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken.
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Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
24.11.2015
45. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe
Behandlung der Stellungnahmen
A)
A 1)
Lfd.
Nr.
Frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme
06.11.2015
Inhalt
Beschlussempfehlung
Um konfliktarme Räume für die Windenergienutzung, hier hinsichtlich der Änderung des
Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe, festzulegen, wird auf ein Problem hingewiesen,
das für die Belange der Erdbebenüberwachung im September 2014 akut geworden ist und
bislang nicht im Planungskonzept berücksichtigt werden konnte.
Hinsichtlich des Kriteriums Erdbebenüberwachung erfolgt eine Abstimmung mit
der Ruhr-Universität Bochum.
Die Arbeitsgruppe Seismologie des FKPE hat im Oktober 2013 eine Stellungnahme zur
Errichtung von Windenergieanlagen in Deutschland herausgegeben (STAMMLER & FRIEDRICH 20131). Hier wird darauf hingewiesen, dass Windenergieanlagen durch die Bewegung
ihrer Rotoren erhebliche Erschütterungen erzeugen können, die sich im Untergrund in Form
elastischer Wellen ausbreiten. Diese Erschütterungen nehmen zwar mit zunehmender Entfernung von den Anlagen ab, können aber auch noch im Abstand von einigen Kilometern den
Betrieb seismischer Messstationen massiv beeinträchtigen. Hieraus leitet sich die Forderung
ab, die Belange der Erdbebenbeobachtung bei der Genehmigung der Standorte von Windenergieanlagen angemessen zur berücksichtigen. Dieser Konflikt hat wegen der stark zunehmenden Zahl der Planungen von Windkraftanlagen stark an Bedeutung gewonnen.
Wissenschaftliche Untersuchungen zum Einfluss von Windenergieanlagen auf Erdbebenstationen wurden z. B. von STYLES et al. (2005) und nachfolgenden Untersuchungen (z. B. Xi
Engineering Consultants 2014) sowie von WIDMER-SCHNIDRIG et al. (2004, 2012) durchgeführt. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass die im Betrieb der Windenergieanlagen produzierten Erschütterungen auch die Schwingungsfrequenzen massiv betreffen, die für die Registrierung lokaler Erdbeben entscheidend sind (hier etwa 1 bis 10 Hz). Ein signifikanter Einfluss
wurde auch noch in deutlich mehr als 10 km Abstand von den Anlagen festgestellt. Eine
digitale Signalfilterung schafft in diesem Fall keine Abhilfe, da die Störfrequenzen unmittelbar
das Nutzsignal betreffen. Störungen größerer Amplitude können dazu führen, dass Erdbebenstationen unbrauchbar werden, dadurch dass die Signale von Erdbeben nicht oder unzureichend erkannt werden.
Aus diesen Gründen muss bei der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen eine sorgfältige Interessenabwägung stattfinden. Hinsichtlich der Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe sind folgende Standorte (hier mit Koordinatenangaben) seismischer Stationen innerhalb eines Abstandes von 10 km betroffen:
• Stationen der Ruhr-Universität Bochum, Institut für Geologie, Mineralogie und Geophysik,
Seismologisches Observatorium, NA 3/174, 44780 Bochum:
- ZER1 - Station Prosper-Haniel 1:
6,82523° östl. Länge; 51,59472° nördl. Breite
- ZER3 - Station Prosper-Haniel 3:
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24.11.2015
45. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe
Behandlung der Stellungnahmen
A)
A 1)
Lfd.
Nr.
Frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme
Inhalt
Beschlussempfehlung
6,83842° östl. Länge; 51,61275° nördl. Breite
- ZERL - Station Munitionszerlegebetrieb Hünxe:
6,8695° östl. Länge; 51,6207° nördl. Breite
- ZV01 -Station ZV01:
6,88812° östl. Länge; 51,58146° nördl. Breite
- ZV02 - Station ZV02:
6,897317° östl. Länge; 51,575667° nördl. Breite
Die Daten dieser Stationen werden im Erdbebenfall auch dem Landeserdbebendienst des
Geologischen Dienstes NRW zur Verfügung gestellt.
Die minimale Entfernung der geplanten Konzentrationszonen für Windenergieanlagen zu den
Stationen beträgt etwa 3,0 km. Aus Sicht der Seismologie wird dringend empfohlen, eine
Genehmigung nur vorbehaltlich einer technischen Einzelfallprüfung in Abstimmung mit dem
Betreiber der Station (hier: Ruhr-Universität Bochum) erteilt werden.
Ich empfehle daher dringend die Berücksichtigung des Kriteriums „Erdbebenüberwachung"
bei der Genehmigung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Bereich der
Gemeinde Hünxe.
A
1.15a
Westnetz GmbH, Florianstraße 15-21, 44139
Dortmund mit Schreiben
vom 29.10.2015
wir arbeiten als Netzbetreiber
Beschlussempfehlung zu A.1.15a:
• im Bereich der Mittel- und Niederspannung <= 10 kV im Namen und für Rechnung der
Gemeindewerke Hünxe GmbH,
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
• sowie im Bereich > 10 kV bis <= 110 kV und Nachrichtentechnik im Namen und für Rechnung der RWE Deutschland AG
als Eigentümerinnen der Anlagen und bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren.
Diese Stellungnahme ergeht gleichzeitig im Auftrag für die Gemeindewerke Hünxe GmbH und
der RWE Deutschland AG als Eigentümer der Anlagen.
Im Bereich der dargestellten Konzentrationszonen für Windenergieanlagen befinden sich
keine Anlagen der Gemeindewerke Hünxe GmbH und der RWE Deutschland AG.
Für die weitere Beteiligung am Verfahren steht Ihnen das Team Liegenschaften aus dem
Adressblock zur Verfügung.
A
Westnetz GmbH, Flori-
im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-kV-Hochspannungsleitungen der
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Beschlussempfehlung zu A.1.15b:
24.11.2015
45. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe
Behandlung der Stellungnahmen
A)
A 1)
Frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Lfd.
Nr.
Stellungnahme
Inhalt
1.15b
anstraße 15-21, 44139
Dortmund mit Schreiben
vom 02.11.2015
Westnetz GmbH.
Beschlussempfehlung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht
nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110-kVNetzes und ergeht
auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110-kV
Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben.
Bitte nehmen Sie unsere neue Anschrift zur Kenntnis. Sie lautet nun: Westnetz GmbH, Florianstraße 1 5 - 2 1 , 44139 Dortmund.
A 1.16
A 1.17
STEAG GmbH, Rüttenscheider Straße 1-3,
45128 Essen mit
Schreiben vom
04.11.2015
für die Übersendung der Unterlagen danken wir Ihnen.
Beschlussempfehlung zu A.1.16:
Es werden von uns keine Anregungen vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
LVR, Dezernat 2, 50663
Köln mit Schreiben vom
02.11.2015
hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber informieren, dass keine
Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR vorliegt und daher keine Bedenken gegen
die o. g. Maßnahme geäußert werden.
Beschlussempfehlung zu A.1.17:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für
das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen.
A 1.18
Handwerkskammer
Düsseldorf, GeorgSchulhoff-Platz 1, 40221
Düsseldorf mit Schreiben vom 04.11.2015
mit Ihrem Schreiben vom 21. Oktober 2015 baten Sie uns um Stellungnahme zur oben genannten Bauleitplanung.
Die Gemeinde Hünxe möchte entlang der Bundesautobahn 3 im südlichen Gemeindegebiet
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausweisen. Im Gegenzug soll eine bestehende
Konzentrationsfläche, welche eine Fläche für Gewerbe und Industrie überlagert, aufgehoben
werden.
Wir beziehen zum vorliegenden Planentwurf insoweit Stellung, als wir den Entwurf derzeit
begrüßen. Positiv bewerten wir die Aufhebung der bestehenden Konzentrationsfläche, da
somit der Bereich planungsrechtlich wieder gänzlich dem Gewerbe und der Industrie zur
Verfügung steht.
Des Weiteren befürworten wir den Ausschluss von Gewerbegebieten für die Ausweisung einer
Konzentrationszone für Windkraftanlagen. Windenergieanlagen in Gewerbegebieten sind aus
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Beschlussempfehlung zu A.1.18:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
24.11.2015
45. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe
Behandlung der Stellungnahmen
A)
A 1)
Lfd.
Nr.
Frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme
Inhalt
Beschlussempfehlung
unserer Sicht dann als sinnvoll zu bewerten, wenn zwischen Energieerzeugung und -nutzung
ein technischer Zusammenhang besteht und die ansässigen Betriebe einen Nutzen aus der
Energieerzeugung
in unmittelbarer Nähe ziehen. Generell besteht hier die Möglichkeit der Beeinträchtigung des
Gewerbebetriebes, z.B. durch Eisabfall.
A 1.19
Nord-West Oelleitung
GmbH, Kolkerhofweg
120, 45478 Mülheim a.d.
Ruhr mit Schreiben vom
18.11.2015
wir bedanken uns für die Beteiligung an o. g. Verfahren.
Beschlussempfehlung zu A.1.19:
Unsere Mineralölfernleitung verläuft innerhalb des Geltungsbereiches des Flächennutzungsplanes.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Da jedoch keine Konzentrationszone für Windenergienutzung den Schutzstreifen unserer
Mineralölfernleitung berührt, haben wir gegen das Verfahren keine Bedenken.
Zur Beantwortung von weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
A 1.20
Niederrheinische Industrie- und Handelskammer, Postfach 101508,
47015 Duisburg mit
Schreiben vom
16.11.2015
mit Schreiben vom 21.10.2015 baten Sie uns um Stellungnahme zum o.g. Planverfahren.
Beschlussempfehlung zu A.1.20:
Mit der Bauleitplanung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Steuerung der
Windenergie im Gemeindegebiet der Gemeinde Hünxe geschaffen werden. Zu diesem Zweck
sollen drei Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan dargestellt
werden. Gleichzeitig soll die bestehende Konzentrationszone im Bereich des Industriegebietes in Bucholtwelmen aufgehoben werden. Diese Vorgehensweise wird von der IHK begrüßt,
da nun keine Nutzungskonkurrenzen für gewerblich-industrielle Nutzungen in diesem Bereich
mehr zu erwarten sind.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Seitens der IHK bestehen gegen die Planung keine Bedenken.
A 1.21
Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach
300865, 40408 Düsseldorf mit Schreiben vom
19.11.2015
Im Rahmen des o. g. Verfahrens haben Sie uns beteiligt und um Stellungnahme
Beschlussempfehlung zu A.1.21:
gebeten.
Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25) ergeht folgende Stellungnahme:
Bezüglich der Beteiligung zur 45. FNP-Änderung der Gemeinde Hünxe verweise ich auf
meine Stellungnahme vom 30.11.2015 zur RVR – Beteiligung gem. § 34 Abs. 5 LPlG zur 45.
FNP-Änderung der Gemeinde Hünxe.
Für die Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen lässt sich aus verkehrstechnischer Sicht seitens Dezernat 25.02 (Sachgebiet: Verkehrstechnik als Straßenverkehrsbehörde der Bundesautobahnen, hier: A3 bei Hünxe) folgendes festhalten:
Da bei der Errichtung baulicher Anlagen längs an Bundesautobahnen bis zu einer Entfernung
von 100m gem. § 9 des Landesfernstraßengesetzes eine Zustimmung der obersten Landes-
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Bei der Herleitung der Konzentrationszonen wurde zu Bundesautobahnen ein
Abstand von 40 m entsprechend der Breite der Anbauverbotszone (§ 9 Abs.1
Nr. 1 FStrG) angesetzt, da die Anbauverbotszone von baulichen Anlagen
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45. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe
Behandlung der Stellungnahmen
A)
A 1)
Lfd.
Nr.
Frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme
Inhalt
Beschlussempfehlung
straßenbaubehörde einzuholen
dauerhaft freizuhalten ist. Der zustimmungspflichtige Baubeschränkungsbereich bis 100 m beidseits der Autobahn wurde nicht als Tabufläche betrachtet,
um die Konzentrationszonen und somit den substantiellen Raum für die Windenergie auf Ebene der Flächennutzungsplanung nicht einzuschränken. Auf
Ebene des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz muss auf Grundlage einer konkreten Anlagenplanung die Zustimmung für WEA innerhalb des Baubeschränkungsbereiches eingeholt
werden.
ist, habe ich ihnen einen Auszug des § 9 Bundesfernstraßengesetz beigefügt. Oberste Landesstraßenbaubehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes ist in NRW das Ministerium
MBWSV. Die Aufgaben der Straßenbaubehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes
werden vom Landesbetrieb Straßenbau wahrgenommen.
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
§ 9 Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen
(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden
1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis
zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke
bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten
Fahrbahn,
2. bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs.
Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige
Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, wenn
1. bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und
längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke
bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der
befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,
2. bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden
Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders
genutzt werden sollen.
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die nach
Landesrecht anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften
bleiben unberührt.
Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dez. 26) ergeht folgende Stellungnahme:
Aus luftrechtlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die 45. Änderung
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45. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe
Behandlung der Stellungnahmen
A)
A 1)
Lfd.
Nr.
Frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme
Inhalt
Beschlussempfehlung
des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hünxe.
Windkraftanlagen von mehr als 100 m über Grund stellen in jedem Fall ein Luftfahrthindernis
gem. § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dar und bedürfen im Rahmen des BImSchGenehmigungsverfahrens meiner besonderen luftrechtlichen Zustimmung. Es handelt sich
hierbei immer um eine Einzelfallentscheidung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Aufgrund evtl. militärischer Belange bitte ich - falls noch nicht geschehen – das Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn zu beteiligen.
Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33) ergeht
folgende Stellungnahme:
Es bestehen seitens des Dezernates keine Bedenken gegen die Planung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergeht folgende Stellungnahme:
Es bestehen seitens des Dezernates keine Bedenken gegen die Planung.
Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51) ergeht folgende
Stellungnahme:
Nach Prüfung der Unterlagen auf Betroffenheit einer ordnungsbehördlichen Verordnung bzw.
einstweiligen Sicherstellung der Bezirksregierung Düsseldorf komme ich zu dem Ergebnis,
dass solche von der Darstellungsänderung nicht betroffen sind. Bezüglich weiterer naturschutzrechtlich einzubringender Belange im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 BauGB ist der Kreis Wesel als untere Landschaftsbehörde zuständig.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dez. 52) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes (Dez. 53) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
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Behandlung der Stellungnahmen
A)
A 1)
Lfd.
Nr.
Frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme
Inhalt
Beschlussempfehlung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergehen folgende Stellungnahmen:
Dez. 54 - Rohrfernleitungen
Wie in der Begründung (Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR; Stand August 2015)
dargestellt wird, verläuft in dem Planungsbereich die Produktenfernleitung der Fa. RMR. Eine
Betroffenheit der Rohrfernleitung, einschl. Schutzstreifen, kann nicht ausgeschlossen werden.
Zum Schutz der Rohrfernleitung sind unbedingt frühzeitige Absprachen mit der Betreiberin
notwendig:
Die Fa. RMR ist als Träger öffentlicher Belange an dem Verfahren beteiligt.
Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m.b.H. Köln
Godorfer Hauptstraße 186
50997 Köln
Für meine weitere Beteiligung besteht kein Bedarf.
Dez. 54
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Das Dezernat 54 meldet Fehlanzeige. Auch die Belange der WRRL sind nicht betroffen.
Der Betroffenheits-Check hat ergeben:
• HWRM-niedrige Wahrscheinlichkeit nicht betroffen
• WSG nicht betroffen
• Direktlage am Gewässer ja (Bruckhauser Mühlenbach und Lohberger Entwässerungsgraben)
Ansprechpartner:
• Belange des Verkehrs (Dez. 25)
Herr Kubiczek, Tel. 0211/475-3739, E-Mail: [email protected]
• Belange des Luftverkehrs (Dez. 26)
Frau Köstermann, Tel. 0211/475-5250,
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Behandlung der Stellungnahmen
A)
A 1)
Lfd.
Nr.
Frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme
Inhalt
Beschlussempfehlung
E-Mail: [email protected]
• Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51)
Frau Lichey, Tel. 0211/475-2032, E-Mail: [email protected]
• Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54-Rohrfernleitungen)
Herr Mühlenhaupt, Tel.: 0211/475-2451,
E-Mail: [email protected]
• Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54)
Frau Bäcker-Kirbach, Tel.: 0211/475-2897,
E-Mail: [email protected]
Hinweis:
Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als
Träger öffentlicher Belange.
Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt, denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliegt. Andere Dezernate/Sachgebiete haben die von Ihnen vorgelegten
Unterlagen daher nicht geprüft.
Dies kann dazu führen, dass von der Bezirksregierung Düsseldorf z.B. in späteren Genehmigungs- oder Antragsverfahren auch (Rechts-) Verstöße geltend gemacht werden können, die
in diesem Schreiben keine Erwähnung finden.
Bitte beachten Sie die Anforderungen an die Form der TÖB-Beteiligung:
http://www.brd.nrw.de/wirueberuns/TOEB/TOEB.html und
http://www.brd.nrw.de/wirueberuns/PDF/Koordinierung_von_TOEB_Stellungnahmen.pdf
A.1.22
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Niederrhein,
Außenstelle Wesel,
Postfach 100223, 46463
Wesel mit Schreiben
von Ihren Planungen sind die Belange der Landesstraßen 1, 462 und 397 betroffen. Für die
Belange der betroffenen BAB 3 erhalten Sie eine eigene Stellungnahme der Autobahnniederlassung Krefeld.
Beschlussempfehlung zu A.1.22:
Grundsätzlich bestehen von hiesiger Seite keine Bedenken wenn folgende Bedingungen
eingehalten werden:
Die Einholung der Genehmigungen für die Erschließung ist Gegenstand des
nachfolgenden Genehmigungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzge-
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Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
24.11.2015
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Behandlung der Stellungnahmen
A)
A 1)
Lfd.
Nr.
Frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Stellungnahme
vom 18.11.2015
Inhalt
Beschlussempfehlung
Allein durch die Ausweisungen im Flächennutzungsplan entsteht kein Anspruch auf eine neue
unmittelbare Erschließung zu einer von hier betreuten Straße oder die Nutzungsänderung
einer bereits vorhandenen Zufahrt. Dies ist im konkretisierenden Verfahren zu regeln. Die
Erschließung zu freien Strecken der Landesstraßen über nicht uneingeschränkte gewidmete
Straßen oder Zufahrten wie bspw. auch land- und forstwirtschaftliche Wege bedarf meiner
vorherigen Genehmigung bzw. der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis.
Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass auch die in meiner Baulast stehenden Straßen, hier
insbesondere die L397 mit einer Fahrbahnbreite von nur rd. 5,3 Meter, für die notwendigen
Schwerlasttransporte nicht grundsätzlich geeignet sind.
Weitere Auflagen und Bedingungen behalte ich mir im Rahmen der konkretisierenden Verfahren vor.
Ich bitte, mich am weiteren Verfahren zu beteiligen.
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setz auf Grundlage einer konkreten Anlagenplanung.
24.11.2015
45. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe
Behandlung der Stellungnahmen
A)
A 2)
Frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit
Lfd.
Nr.
Stellungnahme
Inhalt
Behandlungsempfehlung
Beschlussempfehlung
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