Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz

Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz
ACHTUNG !!!
Neues Bundesmeldegesetz (BMG) tritt zum 01.11.2015 in Kraft
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, welches am 1. November 2015 in Kraft tritt, wird das
Melderecht in Deutschland vereinheitlicht.
Was muss beachtet werden? Was ist neu?
Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers
Wieder eingeführt wird die seit einigen Jahren abgeschaffte Mitwirkungspflicht des
Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und zum Teil auch
bei der Abmeldung (z.B. bei Wegzug ins Ausland).
W I C H T I G !!!
Ab 01.11.2015 muss bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber
bzw. vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der
Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird.
Unter Berücksichtigung der Frist zur Anmeldung hat der Wohnungsgeber der
meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung somit innerhalb von 2 Wochen
nach dem Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen
kann.
Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen im
Stadtteilbüro bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.
Weitere Informationen zur Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers hier: pdf
Frist zur Anmeldung
Das Beziehen einer neuen Wohnung muss durch den Meldepflichtigen bei der
Meldebehörde bundeseinheitlich innerhalb von 2 Wochen nach dem erfolgten Bezug der
Wohnung gemeldet werden.
Abmeldung (Wegzug)
Abmeldungen weiterer Wohnungen (Nebenwohnungen) erfolgen ab 01.11.2015
ausschließlich über die Meldebehörde der Hauptwohnung.