Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz ACHTUNG !!! Neues Bundesmeldegesetz (BMG) tritt zum 01.11.2015 in Kraft Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, welches am 1. November 2015 in Kraft tritt, wird das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Was muss beachtet werden? Was ist neu? Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers Wieder eingeführt wird die seit einigen Jahren abgeschaffte Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und zum Teil auch bei der Abmeldung (z.B. bei Wegzug ins Ausland). W I C H T I G !!! Ab 01.11.2015 muss bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird. Unter Berücksichtigung der Frist zur Anmeldung hat der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung somit innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann. Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen im Stadtteilbüro bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben. Weitere Informationen zur Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers hier: pdf Frist zur Anmeldung Das Beziehen einer neuen Wohnung muss durch den Meldepflichtigen bei der Meldebehörde bundeseinheitlich innerhalb von 2 Wochen nach dem erfolgten Bezug der Wohnung gemeldet werden. Abmeldung (Wegzug) Abmeldungen weiterer Wohnungen (Nebenwohnungen) erfolgen ab 01.11.2015 ausschließlich über die Meldebehörde der Hauptwohnung.
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