Factsheet E-Health-Gesetz

Factsheet zum Thema
E-Health-Gesetz
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E-Health-Gesetz
Natalie Gladkov
+49 30 2062258 18
öffentlich
Ausgangslage:
Das E-Health-Gesetz zielt darauf ab, das Projekt zur
Vernetzung des Gesundheitswesens mittels der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und dem Aufbau
einer Telematikinfrastruktur (TI) voranzutreiben.
Anlass für das Projekt war im Jahr 2001 der LipobaySkandal, der endgültig einen Bedarf nach konkreten
Anwendungen für mehr Arzneimitteltherapiesicherheit
deutlich machte. Ursprünglich sollte die elektronische
Gesundheitskarte zusammen mit der Telematikinfrastruktur („Datenautobahn“) im Jahr 2006 seitens der
gematik – Gesellschaft für Telematikanwendungen
mbH eingeführt werden. Bei der Erprobung sowie
Einführung der Telematikinfrastruktur und weiterer EHealth-Anwendungen gab es immer wieder Verzögerungen.
Das Gesetz wurde am 3. Dezember 2015 vom Deutschen Bundestag beschlossen und ist am 1. Januar
2016 in Kraft getreten.
Sachlage:
Inhalte des E-Health-Gesetzes:
Einführung der Online-Funktionen der elektronischen
Gesundheitskarte sowie Aufbau der Telematikinfrastruktur:
Bis Mitte 2018 soll die erste Online-Anwendung
der elektronischen Gesundheitskarte (OnlinePrüfung und -Aktualisierung von Versichertenstammdaten) flächendeckend eingeführt werden. Ab 1. Juli 2018 sind pauschale Kürzungen
der Vergütung der Leistungserbringer vorgesehen, die nicht an der Online-Prüfung der Versichertenstammdaten teilnehmen.
Öffnung der Telematikinfrastruktur für weitere EHealth-Anwendungen:
Ab 2018 sollen medizinische Notfalldaten auf
Wunsch des Versicherten auf der elektronischen
Gesundheitskarte gespeichert werden können.
Die Patienten erhalten zudem einen Anspruch darauf, dass ihre mittels Gesundheitskarte gespeicherten Daten in ihr elektronisches Patientenfach aufgenommen werden. Im Patientenfach
können auch eigene Daten, z. B. Daten von Fitnessarmbändern, abgelegt werden. Die gematik
muss bis Ende 2018 die Voraussetzungen für die
Nutzung des Patientenfachs mit der elektronischen Gesundheitskarte schaffen, sodass Patienten ihre Daten auch außerhalb der Arztpraxis eigenständig einsehen können.
Bewertung des Gesetzes seitens des
Zusätzlich wird der Einstieg in die elektronische
Patientenakte gefördert. Die gematik muss dabei
bis Ende 2018 die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Daten der Patienten (z. B. Arztbriefe,
Notfalldaten, Daten über die Medikation) in einer
elektronischen Patientenakte für die Patienten bereitgestellt werden können. Bis Ende 2016 gilt es
für die gematik zu prüfen, inwieweit Versicherte
stationäre oder mobile Endgeräte nutzen können,
um auf ihre Gesundheitsdaten zugreifen zu können.
Verbesserung der Interoperabilität zwischen verschiedenen IT-Systemen in Arztpraxen und Kliniken:
Bis zum 30. Juni 2017 ist die gematik verpflichtet
ein Interoperabilitätsverzeichnis zu erstellen.
Neue Anwendungen sollen dann nur noch aus
den Mitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung
finanziert werden, wenn die im Gesetz vorgesehenen Festlegungen und Empfehlungen der gematik aus dem Interoperabilitätsverzeichnis berücksichtigt werden.
Förderung der Online-Vermittlung von Arztbriefen:
Bereits vor der Einführung der Telematikinfrastruktur werden elektronische Arztbriefe gefördert,
solange hierfür ein elektronischer Heilberufsausweis mit elektronischer Signatur verwendet wird.
Diese Anschubfinanzierung gilt für das Jahr 2017.
Umsetzung der Nutzung eines Medikationsplans:
Ab Oktober 2016 haben die Versicherten einen
Anspruch auf einen Medikationsplan in Papierform. Der Arzt muss den Versicherten über seinen
Anspruch informieren. Apotheker werden bei Änderungen der Medikation auf Wunsch des Versicherten zur Aktualisierung verpflichtet. Ab 2018
soll der Medikationsplan auch elektronisch von
der Gesundheitskarte abrufbar sein.
Förderung telemedizinischer Leistungen:
Ab April 2017 wird die telekonsiliarische Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen in die
vertragsärztliche Versorgung aufgenommen. Im
Juli 2017 erfolgt dann die Aufnahme der OnlineVideosprechstunde in Erweiterten Bewertungsausschuss (EBM).
Sanktionierung der Selbstverwaltung bei Nichteinhaltung der vom Gesetzgeber gesetzten Fristen:
Bei Nichteinhaltung der Fristen müssen die Gesellschafter der gematik ab dem Jahr 2017 mit einem Haushaltsvolumen von 2014 auskommen –
zusätzlich reduziert um 1 Prozent.
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E-Health-Gesetz
bvitg:
Die Politik hat die Bedeutung von Gesundheits-IT
erkannt und verbindliche Rahmenbedingungen für
kommende Anwendungen der Telematikinfrastruktur
gelegt. Das E-Health-Gesetz ist jedoch nur ein Anfang,
der den Herstellern aber eine entsprechende Planungssicherheit gibt. In der Ausgestaltung gibt es noch
viel zu tun.
Erfreulich sind die Ergänzungen, die im Verlauf des
parlamentarischen Prozesses ihren Weg in das Gesetz fanden. Dazu zählt, z. B. die elektronischen Patientenakte, die der Verband aktiv gefordert hat.
Die Forderung des bvitg, die Einführung von Abrechnungsziffern für telemedizinische Leistungen insgesamt mit Sanktionen zu versehen, wurde nicht angenommen.
Es wurden auch die Ergebnisse der Interoperabilitätsstudie nicht konsequent im Gesetz umgesetzt. Zwar
wurden Regelungen zum Interoperabilitätsverzeichnis
im Verlauf des parlamentarischen Verfahrens noch
einmal verschärft, sodass ein Anreiz besteht das Verzeichnis zu nutzen. Eine Qualitätskontrolle und Verbindlichkeit der Nutzung ist jedoch gesetzlich weiterhin
nicht gegeben.
Ziel-Maßnahmen des bvitg:
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Die Debatte um das E-Health-Gesetz verdeutlicht, dass es an der Zeit ist, sich Gedanken über eine EHealth-Strategie für Deutschland zu machen. Wie soll es nach dem Aufbau der TI weitergehen? Der bvitg
hat sich zum Ziel gesetzt, sich an einer E-Health-Strategie-Diskussion konstruktiv und aktiv zu beteiligen.
Dabei muss gewährleistet sein, dass die E-Health-Strategie die drängendsten Probleme im Gesundheitswesen angeht, unter Ausschöpfung des Wertbeitrags der Gesundheits-IT.
Der bvitg-Geschäftsführer Ekkehard Mittelstaedt wurde zum stellvertretenden Sprecher des gematik-Beirats
gewählt und wird sich in Zukunft zusammen mit dem Sprecher dafür einsetzen, dass die zahlreichen in den
Ländern vorhandenen nutzerorientierten Telematikanwendungen und Anwendungen der Telemedizin beim
Aufbau der Telematikinfrastruktur verstärkt in die Planung miteinbezogen werden.
Der Verband beteiligt sich aktiv an dem Aufbau des Interoperabilitätsverzeichnisses, damit technische und
semantische Standards ihren Weg in das Verzeichnis finden und „Insellösungen“ in Zukunft vermieden werden.