Neue Hinweispflicht für Websites mit Online

Die Wirtschaftskammer Tirol macht in ihrem aktuellen Newsletter auf die neue Hinweispflicht für
Websites mit Online-Buchungsmöglichkeit aufmerksam:
Seit 9. Jänner 2016 bestehen für Online-Händler (Hotels mit Online-Buchungsmöglichkeiten)
neue Hinweispflichten für ihre Webseiten.
Demnach haben Hotels, sofern sie auf ihrer Website Buchungsmöglichkeiten anbieten, einen Link zur
Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission zugänglich zu machen.
Die Schaffung dieser Internetplattform zur Online-Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten
(„OS-Plattform“) wurde mit Verordnung der EU Nr. 524/2013 vom 21. Mai 2013 beschlossen.
Damit sollte der Verbraucherschutz gestärkt und den Verbrauchern eine effektive außergerichtliche
Möglichkeit der Streitbeilegung gegeben werden. Die OS-Plattform hätte ab dem 9. Januar 2016 abrufbar
sein sollen. Es findet sich bislang unter dem Link allerdings nur der Hinweis, dass die OS-Plattform erst
ab dem 15. Februar 2016 genutzt werden kann. Dennoch sind Online-Händler, die mit Verbrauchern in
der EU online Kauf- oder Dienstleistungsverträge abschließen (hierzu zählen auch
Beherbergungsbetriebe), bereits jetzt verpflichtet, auf diese Plattform hinzuweisen.
Ein entsprechender Hinweistext könnte folgender (von PRODINGER, GFB
TOURISMUSBERATUNGS GMBH) sein oder (von DLA Piper UK LLP) vorerst mit dem Hinweis
auf 15. Februar 2016:
Information zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO:
Die EU-Kommission wird voraussichtlich ab 15. Februar 2016 eine Internetplattform zur OnlineBeilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) bereitstellen. Die OS-Plattform kann als Anlaufstelle
zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder
Dienstleistungsverträgen dienen. Die OS-Plattform wird unter dem folgenden externen Link erreichbar
sein: http://ec.europa.eu/consumers/odr.
Dieser Text müsste nach dem 15. Februar entsprechend angepasst werden:
Informationen zur Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14. Abs. 1 ODR-VO:
Die EU-Kommission bietet die Möglichkeit zur Online-Streitbeilegung auf einer von ihr betriebenen
Plattform (sog. „OS-Plattform“). Die OS-Plattform kann als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung
von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Dienstleistungsverträgen dienen. Diese Plattform ist
über den externen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr zu erreichen.
Die Umsetzung kann im Rahmen des Impressums oder auch der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) erfolgen, sofern die AGB jederzeit abgerufen werden können.
Laut DLA Piper empfiehlt es sich dabei, den Hinweis in das Impressum aufzunehmen, zumindest wenn
dieses über jede Unterseite erreichbar ist, da auch dieses leicht zugänglich sein muss und auch die weiteren
Informationen über den Online-Händler enthält. So sollte insbesondere die E-Mail-Adresse des OnlineHändlers in räumlicher Nähe des Hinweises sichtbar sein, was über eine Einbindung in das Impressum in
der Regel am einfachsten umgesetzt werden kann.
www.tirol.at
NEUE HINWEISPFLICHT FÜR WEBSITES MIT ONLINEBUCHUNGSMÖGLICHKEIT