28/2015 Das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Mitteilungen der Juristischen Zentrale
REGIONALCLUB
Nr. 28/2015
06.07.2015 Ki
Das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch die Umsetzung einer europäischen Richtlinie (RL 2013/11/EU) zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher wird ein neues Verbraucherstreitbeilegungsgesetz geschaffen (VSBG).
Die Umsetzungsfrist endet am 9. Juli 2015. Wesentlicher Inhalt des neuen VSBG ist,
dass langfristig für Streitigkeiten, die aus Verbraucherverträgen entstehen können,
außergerichtliche Streitbeilegungsstellen geschaffen werden müssen. Verbraucherverträge sind alle Verträge, bei denen auf der einen Seite ein Verbraucher und auf
der anderen ein Unternehmer steht, also z. B. Reparatur-, Leasing-, Reise- oder
auch Kaufverträge, sofern vom Händler gekauft wird. Der Verbraucher soll in Zukunft
bei all diesen Streitigkeiten die Wahl haben, ob er ein Gericht anruft oder eine
Schlichtungsstelle kontaktiert, die den Streit lösen soll.
Auswirkungen des neuen VSBG auf die Schiedsstellen für das Kfz-Handwerk
und den Gebrauchtwagenkauf
Zwar wird im Gesetz ausdrücklich betont, dass die bisherigen außergerichtlichen
Streitbeilegungsstellen weiter wie bisher arbeiten können. Allerdings gilt in Zukunft
als Verbraucherschlichtungsstelle nur noch eine solche, die von staatlicher Seite aus
anerkannt wird. Im Sektor des Kfz-Handwerks, aber z. B. auch beim Gebrauchtwagen- (und auch Neuwagen-)kauf muss es künftig eine staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle geben. Lassen sich die bestehenden Kfz-Schiedsstellen des
ZDK (Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes), an denen der ADAC mitwirkt,
nicht anerkennen, besteht die Möglichkeit, dass andere Anbieter auf diesem Sektor
eine Schlichtungsstelle gründen.
Voraussetzungen für die Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle
Private Schlichtungsstellen können sich vom Staat anerkennen lassen, wenn sie die
organisatorischen und fachlichen Anforderungen des Gesetzes erfüllen, auf Dauer
angelegt und finanziell unabhängig sind. Die Entscheidung, ob eine Schlichtungsstelle vom Staat anerkannt wird, ist letztlich eine Ermessensentscheidung der jeweils
zuständigen Behörde.
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Die Schlichtungsstelle muss die Anerkennung bei der jeweiligen Landesbehörde beantragen, eine Website einrichten, jährlich einen Tätigkeitsbericht sowie alle zwei
Jahre einen Evaluationsbericht erstellen und diesen an das Bundesamt für Justiz
weiterleiten. Einzelheiten zum Anerkennungsverfahren bzw. zu den Anforderungen
an eine Anerkennung enthält die VSB-InfoVO.
Inhalte des VSBG
Das VSBG sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor:
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Das Verfahren vor den anerkannten Schlichtungsstellen soll kostenfrei sein
(zumindest für den Verbraucher)
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Das Verfahren soll freiwillig ausgestaltet werden
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Der Rechtsweg darf durch das Verfahren nicht eingeschränkt werden, auch
ein jederzeitiger Wechsel vom außergerichtlichen zum gerichtlichen Verfahren
soll möglich sein
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Der Streitmittler (= die Schlichtungsstelle) muss unabhängig sein
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Die Verfahrensdauer soll höchstens 90 Tage betragen
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Die Streitbeilegungsstelle muss eine Verfahrensordnung haben
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Es wird eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung geben. Diese wird in Deutschland das Bundesamt für Justiz sein. Die zentrale Anlaufstelle führt u. a. auch eine Liste aller anerkannten Schlichtungsstellen, die für jedermann zugänglich gemacht werden muss
Weiteres Vorgehen
Die Kfz-Schiedsstellen erfüllen bereits jetzt u. a. über die zugrunde liegende Verfahrensordnung viele Anforderungen des VSBG an das Schlichtungsverfahren. Auch die
über 40-jährige Erfahrung aus der gemeinsamen Arbeit von ZDK und ADAC spricht
für eine Anerkennung der Kfz-Schiedsstellen als Verbraucherschlichtungsstellen. Der
ADAC steht diesbezüglich bereits im Austausch mit dem ZDK. Sobald der endgültige
Gesetzestext vorliegt, wird die Juristische Zentrale gemeinsam mit der ADAC Fahrzeugtechnik und (noch zu benennenden) Vertretern der Regionalclubs im Rahmen
einer Arbeitsgruppe die nächsten Schritte zur Anerkennung mit dem ZDK klären.
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In der täglichen Beratung kann selbstverständlich weiterhin auf die Schiedsstellen für
das Kfz-Handwerk und den Gebrauchtwagenhandel verwiesen werden.
Die Juristische Zentrale wird über die Fortentwicklung im Bereich der Verbraucherschlichtung weiter informieren.
Wenn Sie noch weitere Fragen rund um das Thema haben, helfen Ihnen die Clubjuristen unter der
Rufnummer (0 89) 76 76 – 24 23
gerne weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich May
Leiter Juristische Zentrale