Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 28/2015 06.07.2015 Ki Das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, durch die Umsetzung einer europäischen Richtlinie (RL 2013/11/EU) zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher wird ein neues Verbraucherstreitbeilegungsgesetz geschaffen (VSBG). Die Umsetzungsfrist endet am 9. Juli 2015. Wesentlicher Inhalt des neuen VSBG ist, dass langfristig für Streitigkeiten, die aus Verbraucherverträgen entstehen können, außergerichtliche Streitbeilegungsstellen geschaffen werden müssen. Verbraucherverträge sind alle Verträge, bei denen auf der einen Seite ein Verbraucher und auf der anderen ein Unternehmer steht, also z. B. Reparatur-, Leasing-, Reise- oder auch Kaufverträge, sofern vom Händler gekauft wird. Der Verbraucher soll in Zukunft bei all diesen Streitigkeiten die Wahl haben, ob er ein Gericht anruft oder eine Schlichtungsstelle kontaktiert, die den Streit lösen soll. Auswirkungen des neuen VSBG auf die Schiedsstellen für das Kfz-Handwerk und den Gebrauchtwagenkauf Zwar wird im Gesetz ausdrücklich betont, dass die bisherigen außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen weiter wie bisher arbeiten können. Allerdings gilt in Zukunft als Verbraucherschlichtungsstelle nur noch eine solche, die von staatlicher Seite aus anerkannt wird. Im Sektor des Kfz-Handwerks, aber z. B. auch beim Gebrauchtwagen- (und auch Neuwagen-)kauf muss es künftig eine staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle geben. Lassen sich die bestehenden Kfz-Schiedsstellen des ZDK (Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes), an denen der ADAC mitwirkt, nicht anerkennen, besteht die Möglichkeit, dass andere Anbieter auf diesem Sektor eine Schlichtungsstelle gründen. Voraussetzungen für die Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle Private Schlichtungsstellen können sich vom Staat anerkennen lassen, wenn sie die organisatorischen und fachlichen Anforderungen des Gesetzes erfüllen, auf Dauer angelegt und finanziell unabhängig sind. Die Entscheidung, ob eine Schlichtungsstelle vom Staat anerkannt wird, ist letztlich eine Ermessensentscheidung der jeweils zuständigen Behörde. 2 Die Schlichtungsstelle muss die Anerkennung bei der jeweiligen Landesbehörde beantragen, eine Website einrichten, jährlich einen Tätigkeitsbericht sowie alle zwei Jahre einen Evaluationsbericht erstellen und diesen an das Bundesamt für Justiz weiterleiten. Einzelheiten zum Anerkennungsverfahren bzw. zu den Anforderungen an eine Anerkennung enthält die VSB-InfoVO. Inhalte des VSBG Das VSBG sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor: - Das Verfahren vor den anerkannten Schlichtungsstellen soll kostenfrei sein (zumindest für den Verbraucher) - Das Verfahren soll freiwillig ausgestaltet werden - Der Rechtsweg darf durch das Verfahren nicht eingeschränkt werden, auch ein jederzeitiger Wechsel vom außergerichtlichen zum gerichtlichen Verfahren soll möglich sein - Der Streitmittler (= die Schlichtungsstelle) muss unabhängig sein - Die Verfahrensdauer soll höchstens 90 Tage betragen - Die Streitbeilegungsstelle muss eine Verfahrensordnung haben - Es wird eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung geben. Diese wird in Deutschland das Bundesamt für Justiz sein. Die zentrale Anlaufstelle führt u. a. auch eine Liste aller anerkannten Schlichtungsstellen, die für jedermann zugänglich gemacht werden muss Weiteres Vorgehen Die Kfz-Schiedsstellen erfüllen bereits jetzt u. a. über die zugrunde liegende Verfahrensordnung viele Anforderungen des VSBG an das Schlichtungsverfahren. Auch die über 40-jährige Erfahrung aus der gemeinsamen Arbeit von ZDK und ADAC spricht für eine Anerkennung der Kfz-Schiedsstellen als Verbraucherschlichtungsstellen. Der ADAC steht diesbezüglich bereits im Austausch mit dem ZDK. Sobald der endgültige Gesetzestext vorliegt, wird die Juristische Zentrale gemeinsam mit der ADAC Fahrzeugtechnik und (noch zu benennenden) Vertretern der Regionalclubs im Rahmen einer Arbeitsgruppe die nächsten Schritte zur Anerkennung mit dem ZDK klären. 3 In der täglichen Beratung kann selbstverständlich weiterhin auf die Schiedsstellen für das Kfz-Handwerk und den Gebrauchtwagenhandel verwiesen werden. Die Juristische Zentrale wird über die Fortentwicklung im Bereich der Verbraucherschlichtung weiter informieren. Wenn Sie noch weitere Fragen rund um das Thema haben, helfen Ihnen die Clubjuristen unter der Rufnummer (0 89) 76 76 – 24 23 gerne weiter. Mit freundlichen Grüßen Ulrich May Leiter Juristische Zentrale
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