Sondervereinbarung Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzten Mengen (LQ) Zwischen der Firma: __________________________________________________________________________________________________ - im Folgenden „Unternehmen“ genannt und dem DPD Franchisenehmer/ Depot: __________________________________________________________________________________________________ - im Folgenden „Depot“ genannt wird folgendes vereinbart: 1 1.1 Geltung In teilweiser Abänderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen DPD CLASSIC übernimmt das Depot nach Abschluss und auf Grundlage dieser Sondervereinbarung folgende Güter zur Beförderung (bitte Zutreffendes ankreuzen): Gefahrgut Die Übergabe ist beschränkt auf die Beförderung innerhalb Deutschlands. Gefahrgut in begrenzten Mengen (Limited Quantity/LQ) Die Übergabe ist für die Beförderung innerhalb Deutschlands und die grenzüberschreitende Beförderung in bestimmte Länder zugelassen. Die zugelassenen Zielländer sind in der Kundeninformation Gefahrgut-Versand (Abschnitt 7) aufgelistet, die über das Depot erhältlich ist. Unternehmen hat eventuelle länderspezifische Ausschlüsse (z.B. Inselbelieferung), Einschränkungen oder sonstige Besonderheiten zu beachten (Anlage II der Kundeninformation). 1.2 1.3 2 2.1 2.2 2.3 DPD befördert Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzten Mengen (Limited Quantity/LQ) nach Maßgabe der hierfür geltenden nationalen und internationalen Rechtsvorschriften, insbesondere des Gesetzes zur Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG), der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) sowie des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Eine Übernahme von Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzten Mengen (Limited Quantity/LQ) in Pickup Paketshops ist ausgeschlossen, es sei denn, diese werden in einem DPD Depot betrieben. Zugelassene Stoffe und Gegenstände / Beförderungsausschlüsse Die für die Beförderung im DPD System zugelassenen Stoffe und Gegenstände sind in der Anlage III der Kundeninformation Gefahrgut-Versand (Gefahrgutprüfdatei) abschließend aufgeführt. Unternehmen hat vor der Übergabe an Depot eine Prüfung hinsichtlich der Zulässigkeit vorzunehmen. Munition der Gefahrklasse 1.4S mit den Bezeichnungen UN 0012 und UN 0014 ist ausdrücklich von der Beförderung ausgeschlossen. Unternehmen stellt sicher, dass von den zugelassenen Gefahrgütern der Gefahrklasse 1.4S ausschließlich Stoffe und Gegenstände zur Beförderung übergeben werden, die nicht unter die Erlaubnispflicht nach dem Sprengstoffgesetz fallen. Außerdem hat Unternehmen bei folgenden UN-Nummern zwingend die nachfolgend benannten Einschränkungen zu beachten: • • • • • • UN 0044 ANZÜNDHÜTCHEN: wenn < 0,2g Anzündsatz UN 0323 KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE: nur Kartuschen für Bolzenschussgeräte UN 0337 FEUERWERKSKÖRPER: nur mit BAM-Zulassung PI/PII-1234 UN 0405 PATRONEN, SIGNAL: nur mit BAM-Zulassung PMI-1234; UN 0432 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE: Unterklasse T1, ausgenommen Airbags/ Airbagmodule; UN 0454 ANZÜNDER: nur mit Einzelzulassung nach Baumusterprüfung. 3 Kombinationen von Zusatzleistungen Für Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzten Mengen (Limited Quantity/LQ) können die Kombinationsmöglichkeiten mit jeweils anderen Zusatzleistungen beim Depot erfragt werden. 4 4.1 Verpackung und Kennzeichnung Unternehmen hat für eine ordnungsgemäße Verpackung von Paketen mit Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzten Mengen (Limited Quantity/LQ) unter Berücksichtigung seiner Stoffeigenschaften und Gefährlichkeit zu sorgen. Säcke aus Kunststoff (5H) oder Säcke aus Papier (5M) sowie Kanister, die giftige Stoffe beinhalten, müssen zusätzlich in einer Kartonage verpackt sein, die mit einem Klebeband verschlossen ist. Giftige Stoffe sind in einem dicht schließenden Folienbeutel in einer zusätzlichen, gefahrgutrechtlich zugelassenen Außenverpackung zu versenden. Weiterhin hat Unternehmen eine korrekte gefahrgutrechtliche Kennzeichnung der Pakete sicherzustellen. 4.2 01/2017 Seite 1 von 2 Sondervereinbarung Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzten Mengen (LQ) 5 Sonstige Pflichten des Unternehmens 5.1 Unternehmen zeigt die zu versendenden Gefahrgüter sowie deren Verpackung dem Depot an. 5.1.1 Vor Abholung hat Unternehmen dem Depot die folgenden, den Gefahrguttransport betreffenden Informationen mitzuteilen, damit DPD die Vorschriften der Verordnung über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße einhalten kann: UN-Nr.; Stoffbezeichnung; ggf. NAG; Nr. des Gefahrzettels; Nebengefahr; Verpackungsgruppe; TBC; Klassifizierungscode; Verpackungsart; Stoffgewicht; Paketgewicht; ggf. NEM; Empfänger. Insbesondere verpflichtet sich Unternehmen, dem Fahrzeugführer des abholenden Fahrzeuges ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes korrektes und vollständiges Beförderungspapier zu übergeben. 5.1.2 Unternehmen verpflichtet sich, ein DPD Gefahrgutzusatzlabel auf dem Paket neben dem Paketschein anzubringen. Auf dem Gefahrgutzusatzlabel oder dem Paketschein sind zwingend folgende Daten anzubringen: UN-Nr.; Stoffbezeichnung; ggf. NAG; Klasse; Nebengefahr; Verpackungsgruppe; Klassifizierungscode; Stoffgewicht; Paketgewicht; ggf. NEM. 5.2 Bei Gefahrgütern in begrenzten Mengen (Limited Quantity/LQ) zeigt Unternehmen das Bruttogewicht dem Depot an. Unternehmen verpflichtet sich, die für das jeweilige Gefahrgut in begrenzten Mengen (Limited Quantity/LQ) festgelegten maximalen Innengefäßgrößen und die maximal zugelassene Bruttomasse je Versandstück zu beachten. 5.3 Im Übrigen bestätigt Unternehmen, dass es alle ihn betreffenden Pflichten sowie die Vorschriften des ADR und/oder sonstige einschlägige gefahrgutrechtliche Vorschriften einhält. 6 6.1 6.2 Leistungsbeschränkungen Für Pakete mit Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzter Menge (Limited Quantity/LQ) ist eine Ablieferung an Dritte oder Pickup Paketshops sowie ein Abstellen aufgrund einer Abstellgenehmigung untersagt. Munition, die nicht dem Beförderungsausschluss gemäß 2.2 unterfällt, darf nicht an Privatempfänger versendet werden. Bei gewerblichen Empfängern erfolgt eine Übergabe von zulässiger Munition nur an Personen, die augenscheinlich das 18. Lebensjahr vollendet haben. DPD ist jedoch nicht verpflichtet, bei dem Empfänger eine Alterskontrolle vorzunehmen. 7 Beförderungs-/Zustellhindernisse Ein Vorhalten von Paketen mit Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzten Mengen (LQ) im Depot ist aufgrund gesetzlicher Vorgaben auf 24 Stunden (am Wochenende 72 Stunden) beschränkt. Bei länger andauernden Zustellhindernissen (Urlaub, fehlende Gefahrgutdaten u.a.) können solche Pakete an Unternehmen retourniert werden. 8 8.1 Öffnen von Paketen DPD behält sich ausdrücklich vor, im Rahmen von Stichprobenkontrollen die Einhaltung der in Ziffern 2, 3, 4 und 5 genannten Verpflichtungen des Unternehmens zu überprüfen. Unternehmen stimmt der damit ggf. verbundenen Öffnung einzelner Pakete ausdrücklich zu. Sollten bei diesen Kontrollen Verstöße gegen die genannten Pflichten, insbesondere die Übergabe nicht zugelassener Stoffe festgestellt werden, erfolgt keine weitere Beförderung durch DPD. Unternehmen ist verpflichtet, nach Absprache mit dem Depot für unverzügliche Abholung der betreffenden Pakete Sorge zu tragen. Hierbei gelten die in Ziffer 7 angegebenen Fristen entsprechend. 8.2 9 9.1 9.2 10 01/2017 Haftung des Unternehmens Sollten aufgrund von Verstößen des Unternehmens gegen die Ziffern 2, 3, 4 und/oder 5 dieser Vereinbarung Schadensersatzansprüche seitens des Empfängers oder Dritter geltend gemacht werden, verpflichtet sich Unternehmen, das Depot, sonstige betroffene DPD Gesellschaften und/oder DPD Partner von derartigen Ansprüchen in vollem Umfang einschließlich Nebenforderungen unverzüglich freizustellen und die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften als eigene Haftung zu übernehmen. Unternehmen haftet weiterhin für unmittelbare oder mittelbare Schäden (Personen-, Sach- oder Vermögensschäden), die dem Depot, anderen DPD Gesellschaften und/oder DPD Partnern bzw. seinen/deren Mitarbeitern durch Verstöße des Unternehmens gegen diese Vereinbarung entstehen. Hierzu gehören auch Bußgelder, die von den zuständigen Behörden aufgrund von Fahrzeugkontrollen gegen DPD verhängt werden, sofern hierbei eine fehlerhafte bzw. unvollständige Kennzeichnung/Gefahrgutdatenübergabe durch Unternehmen und/oder Übergabe anderer als der nach dieser Vereinbarung ausdrücklich zugelassenen Stoffe festgestellt werden. Sonstiges Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen DPD CLASSIC (dpd.de/AGB_DPD_CLASSIC) in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Sie sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Ergänzend zu dieser Sondervereinbarung gilt außerdem die „Kundeninformation Gefahrgut-Versand“ (dpd.de/Kundeninformation_GG) mit weiteren Versandbestimmungen. Seite 2 von 2
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