Sondervereinbarung Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzten

Sondervereinbarung
Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzten Mengen (LQ)
Zwischen der Firma:
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- im Folgenden „Unternehmen“ genannt und dem DPD Franchisenehmer/ Depot:
__________________________________________________________________________________________________
- im Folgenden „Depot“ genannt wird folgendes vereinbart:
1
1.1
Geltung
In teilweiser Abänderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen DPD CLASSIC übernimmt das Depot nach Abschluss und auf
Grundlage dieser Sondervereinbarung folgende Güter zur Beförderung
(bitte Zutreffendes ankreuzen):
Gefahrgut
Die Übergabe ist beschränkt auf die Beförderung innerhalb Deutschlands.
Gefahrgut in begrenzten Mengen (Limited Quantity/LQ)
Die Übergabe ist für die Beförderung innerhalb Deutschlands und die grenzüberschreitende Beförderung in bestimmte Länder
zugelassen. Die zugelassenen Zielländer sind in der Kundeninformation Gefahrgut-Versand (Abschnitt 7) aufgelistet, die über
das Depot erhältlich ist. Unternehmen hat eventuelle länderspezifische Ausschlüsse (z.B. Inselbelieferung), Einschränkungen
oder sonstige Besonderheiten zu beachten (Anlage II der Kundeninformation).
1.2
1.3
2
2.1
2.2
2.3
DPD befördert Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzten Mengen (Limited Quantity/LQ) nach Maßgabe der hierfür geltenden
nationalen und internationalen Rechtsvorschriften, insbesondere des Gesetzes zur Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG), der
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) sowie des Europäischen Übereinkommens über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
Eine Übernahme von Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzten Mengen (Limited Quantity/LQ) in Pickup Paketshops ist
ausgeschlossen, es sei denn, diese werden in einem DPD Depot betrieben.
Zugelassene Stoffe und Gegenstände / Beförderungsausschlüsse
Die für die Beförderung im DPD System zugelassenen Stoffe und Gegenstände sind in der Anlage III der Kundeninformation
Gefahrgut-Versand (Gefahrgutprüfdatei) abschließend aufgeführt. Unternehmen hat vor der Übergabe an Depot eine Prüfung
hinsichtlich der Zulässigkeit vorzunehmen.
Munition der Gefahrklasse 1.4S mit den Bezeichnungen UN 0012 und UN 0014 ist ausdrücklich von der Beförderung
ausgeschlossen.
Unternehmen stellt sicher, dass von den zugelassenen Gefahrgütern der Gefahrklasse 1.4S ausschließlich Stoffe und
Gegenstände zur Beförderung übergeben werden, die nicht unter die Erlaubnispflicht nach dem Sprengstoffgesetz fallen.
Außerdem hat Unternehmen bei folgenden UN-Nummern zwingend die nachfolgend benannten Einschränkungen zu beachten:
•
•
•
•
•
•
UN 0044 ANZÜNDHÜTCHEN: wenn < 0,2g Anzündsatz
UN 0323 KARTUSCHEN FÜR TECHNISCHE ZWECKE: nur Kartuschen für Bolzenschussgeräte
UN 0337 FEUERWERKSKÖRPER: nur mit BAM-Zulassung PI/PII-1234
UN 0405 PATRONEN, SIGNAL: nur mit BAM-Zulassung PMI-1234;
UN 0432 PYROTECHNISCHE GEGENSTÄNDE: Unterklasse T1, ausgenommen Airbags/ Airbagmodule;
UN 0454 ANZÜNDER: nur mit Einzelzulassung nach Baumusterprüfung.
3
Kombinationen von Zusatzleistungen
Für Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzten Mengen (Limited Quantity/LQ) können die Kombinationsmöglichkeiten mit jeweils
anderen Zusatzleistungen beim Depot erfragt werden.
4
4.1
Verpackung und Kennzeichnung
Unternehmen hat für eine ordnungsgemäße Verpackung von Paketen mit Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzten Mengen
(Limited Quantity/LQ) unter Berücksichtigung seiner Stoffeigenschaften und Gefährlichkeit zu sorgen. Säcke aus Kunststoff (5H)
oder Säcke aus Papier (5M) sowie Kanister, die giftige Stoffe beinhalten, müssen zusätzlich in einer Kartonage verpackt sein, die
mit einem Klebeband verschlossen ist. Giftige Stoffe sind in einem dicht schließenden Folienbeutel in einer zusätzlichen,
gefahrgutrechtlich zugelassenen Außenverpackung zu versenden.
Weiterhin hat Unternehmen eine korrekte gefahrgutrechtliche Kennzeichnung der Pakete sicherzustellen.
4.2
01/2017
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Sondervereinbarung
Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzten Mengen (LQ)
5
Sonstige Pflichten des Unternehmens
5.1
Unternehmen zeigt die zu versendenden Gefahrgüter sowie deren Verpackung dem Depot an.
5.1.1 Vor Abholung hat Unternehmen dem Depot die folgenden, den Gefahrguttransport betreffenden Informationen mitzuteilen, damit
DPD die Vorschriften der Verordnung über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße einhalten kann:
UN-Nr.; Stoffbezeichnung; ggf. NAG; Nr. des Gefahrzettels; Nebengefahr; Verpackungsgruppe; TBC; Klassifizierungscode;
Verpackungsart; Stoffgewicht; Paketgewicht; ggf. NEM; Empfänger.
Insbesondere verpflichtet sich Unternehmen, dem Fahrzeugführer des abholenden Fahrzeuges ein den gesetzlichen Vorschriften
entsprechendes korrektes und vollständiges Beförderungspapier zu übergeben.
5.1.2 Unternehmen verpflichtet sich, ein DPD Gefahrgutzusatzlabel auf dem Paket neben dem Paketschein anzubringen. Auf dem
Gefahrgutzusatzlabel oder dem Paketschein sind zwingend folgende Daten anzubringen: UN-Nr.; Stoffbezeichnung; ggf. NAG;
Klasse; Nebengefahr; Verpackungsgruppe; Klassifizierungscode; Stoffgewicht; Paketgewicht; ggf. NEM.
5.2
Bei Gefahrgütern in begrenzten Mengen (Limited Quantity/LQ) zeigt Unternehmen das Bruttogewicht dem Depot an.
Unternehmen verpflichtet sich, die für das jeweilige Gefahrgut in begrenzten Mengen (Limited Quantity/LQ) festgelegten
maximalen Innengefäßgrößen und die maximal zugelassene Bruttomasse je Versandstück zu beachten.
5.3
Im Übrigen bestätigt Unternehmen, dass es alle ihn betreffenden Pflichten sowie die Vorschriften des ADR und/oder sonstige
einschlägige gefahrgutrechtliche Vorschriften einhält.
6
6.1
6.2
Leistungsbeschränkungen
Für Pakete mit Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzter Menge (Limited Quantity/LQ) ist eine Ablieferung an Dritte oder Pickup
Paketshops sowie ein Abstellen aufgrund einer Abstellgenehmigung untersagt.
Munition, die nicht dem Beförderungsausschluss gemäß 2.2 unterfällt, darf nicht an Privatempfänger versendet werden. Bei
gewerblichen Empfängern erfolgt eine Übergabe von zulässiger Munition nur an Personen, die augenscheinlich das 18. Lebensjahr
vollendet haben. DPD ist jedoch nicht verpflichtet, bei dem Empfänger eine Alterskontrolle vorzunehmen.
7
Beförderungs-/Zustellhindernisse
Ein Vorhalten von Paketen mit Gefahrgut und Gefahrgut in begrenzten Mengen (LQ) im Depot ist aufgrund gesetzlicher
Vorgaben auf 24 Stunden (am Wochenende 72 Stunden) beschränkt. Bei länger andauernden Zustellhindernissen (Urlaub,
fehlende Gefahrgutdaten u.a.) können solche Pakete an Unternehmen retourniert werden.
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8.1
Öffnen von Paketen
DPD behält sich ausdrücklich vor, im Rahmen von Stichprobenkontrollen die Einhaltung der in Ziffern 2, 3, 4 und 5 genannten
Verpflichtungen des Unternehmens zu überprüfen. Unternehmen stimmt der damit ggf. verbundenen Öffnung einzelner Pakete
ausdrücklich zu.
Sollten bei diesen Kontrollen Verstöße gegen die genannten Pflichten, insbesondere die Übergabe nicht zugelassener Stoffe
festgestellt werden, erfolgt keine weitere Beförderung durch DPD. Unternehmen ist verpflichtet, nach Absprache mit dem Depot
für unverzügliche Abholung der betreffenden Pakete Sorge zu tragen. Hierbei gelten die in Ziffer 7 angegebenen Fristen
entsprechend.
8.2
9
9.1
9.2
10
01/2017
Haftung des Unternehmens
Sollten aufgrund von Verstößen des Unternehmens gegen die Ziffern 2, 3, 4 und/oder 5 dieser Vereinbarung
Schadensersatzansprüche seitens des Empfängers oder Dritter geltend gemacht werden, verpflichtet sich Unternehmen, das
Depot, sonstige betroffene DPD Gesellschaften und/oder DPD Partner von derartigen Ansprüchen in vollem Umfang einschließlich
Nebenforderungen unverzüglich freizustellen und die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften als eigene Haftung zu
übernehmen.
Unternehmen haftet weiterhin für unmittelbare oder mittelbare Schäden (Personen-, Sach- oder Vermögensschäden), die dem
Depot, anderen DPD Gesellschaften und/oder DPD Partnern bzw. seinen/deren Mitarbeitern durch Verstöße des Unternehmens
gegen diese Vereinbarung entstehen. Hierzu gehören auch Bußgelder, die von den zuständigen Behörden aufgrund von
Fahrzeugkontrollen
gegen
DPD
verhängt
werden,
sofern
hierbei
eine
fehlerhafte
bzw.
unvollständige
Kennzeichnung/Gefahrgutdatenübergabe durch Unternehmen und/oder Übergabe anderer als der nach dieser Vereinbarung
ausdrücklich zugelassenen Stoffe festgestellt werden.
Sonstiges
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen DPD CLASSIC (dpd.de/AGB_DPD_CLASSIC)
in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Sie sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Ergänzend zu dieser Sondervereinbarung gilt
außerdem die „Kundeninformation Gefahrgut-Versand“ (dpd.de/Kundeninformation_GG) mit weiteren Versandbestimmungen.
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