SCHULOBST und –GEMÜSE Flankierende Maßnahmen

K-Ö
SCHULOBST und –GEMÜSE
Flankierende Maßnahmen
MERKBLATT
Stand: 24.08.2015
ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001
ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001
INHALT
Seite
1.
Allgemeines ____________________________________________________________________________ 3
2.
Rechtsgrundlagen _______________________________________________________________________ 3
3.
Darstellung der Maßnahme _______________________________________________________________ 3
3.1.
4.
Beihilfefähige FLANKIERENDE MAßNAHMEN
3
3.1.1 Was wird gefördert ?
3
3.1.2 Welche Kosten werden gefördert ?
4
3.1.3 Wie kann man teilnehmen ?
4
Gewährung der Beihilfe __________________________________________________________________ 5
4.1
Zulassung
5
4.1.1 Beihilfeempfänger (= Beihilfenantragsteller)
5
4.1.2 Zulassung
5
4.2
Antrag auf Genehmigung
6
4.3
Antrag auf Gewährung einer Beihilfe
10
4.3.1 Beihilfeantrag FLANKIERENDE MAßNAHMEN
10
4.3.2 Beihilfenkürzung wegen Fristüberschreitung
12
4.3.3 Zahlung der Beihilfe
12
5.
Kontrollen ____________________________________________________________________________ 12
6.
Sanktionen ___________________________________________________________________________ 12
7.
Zutritts- und Kontrollrechte _____________________________________________________________ 13
8.
Aufbewahrungspflichten ________________________________________________________________ 13
9.
RAT UND HILFE _____________________________________________________________________ 14
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Merkblatt Schulobst und –gemüse – Flankierende Maßnahmen (Seite 2)
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1. Allgemeines
Die Europäische Union gewährt eine Gemeinschaftsbeihilfe für flankierende Maßnahmen.
Diese Beihilfe setzt sich aus 75 % EU-Mittel und 25 % nationalen Mittel zusammen.
2. Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1308/2013
landwirtschaftliche Erzeugnisse,
über eine
gemeinsame Marktorganisation
für
Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur
Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der
gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
Verordnung (EG) Nr. 288/2009 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr.
1234/2007 des Rates betreffend die Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die
Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von
Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines
Schulobst- und -gemüseprogramms,
Nationale Strategie für das Schulfruchtprogramm Österreich,
Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft betreffend die Abgabe von Obst und Gemüse im Rahmen eines
Schulobstprogramms (Schulobstverordnung 2015), BGBl. II Nr. 235/2015
in der jeweils gültigen Fassung.
3. Darstellung der Maßnahme
3.1. Beihilfefähige FLANKIERENDE MAßNAHMEN
3.1.1 Was wird gefördert ?
Die flankierenden Maßnahmen unterstützen die Abgabe von Obst- und
Gemüseerzeugnissen und stehen in direktem Zusammenhang mit den Zielen des
Schulobst- und -gemüseprogramms, kurz- und langfristig den Verzehr von Obst und
Gemüse zu steigern und die Herausbildung gesunder Essgewohnheiten zu fördern.
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Merkblatt Schulobst und –gemüse – Flankierende Maßnahmen (Seite 3)
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Folgende Maßnahmen sind beihilfefähig:
-
Veranstaltung von Verkostungen, wobei die Verkostung in der Schule/Kindergarten
bzw. in einem landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb jeweils in der Region
(möglichst im Umkreis der Einrichtung) stattfinden kann
-
Erstellung von Unterrichtsmaterialien zur allgemeinen Verwendung zur Aufklärung
von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten und Umweltthemen,
die mit der Produktion, der Abgabe und dem Verzehr von Obst- und
Gemüseerzeugnissen im Zusammenhang stehen
3.1.2 Welche Kosten werden gefördert ?
•
Veranstaltung von Verkostungen:
75 % der Netto-Projekt-Kosten werden durch EU-Mittel erstattet, die restlichen 25 %
und die gesamte Umsatzsteuer sind durch private Mittel zu finanzieren.
WICHTIG:
Den Kindern darf maximal der um die EU-Beihilfe reduzierte Betrag verrechnet
werden.
•
Erstellung von Unterrichtsmaterialien:
75 % der Netto-Projekt-Kosten werden durch EU-Mittel erstattet, die restlichen 25 %
werden aus Bundes- und Ländermitteln finanziert. Die Umsatzsteuer wird nicht
erstattet!
3.1.3 Wie kann man teilnehmen ?
1. Es ist eine Zulassung als Schulobst-/gemüsebeihilfeempfänger zu beantragen (siehe
Punkt 4.1)
2. Antrag auf Genehmigung einer flankierenden Maßnahme
Rechtzeitig vor der geplanten Durchführung der flankierenden Maßnahme ist eine
detaillierte Projektbeschreibung (A) zuzüglich Kostenvoranschlag (B) bei der AMA
einzureichen (mittels Formular B3355_10.docx für Veranstaltung von Verkostungen
und B3355_11.docx für Erstellung von Unterrichtsmaterialien). (siehe Punkt 4.2)
3. Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für flankierende Maßnahmen (siehe Punkt 4.3)
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4. Gewährung der Beihilfe
4.1
Zulassung
Voraussetzung für die Gewährung der Schulobst- und -gemüsebeihilfe ist die Zulassung
als Beihilfeempfänger bei der AMA.
Die Zulassung ist für mehrere Schuljahre gültig und muss nicht jedes Schuljahr neu
beantragt werden!
4.1.1 Beihilfeempfänger (= Beihilfenantragsteller)
Als Beihilfeempfänger können zugelassen werden:
– schulische Einrichtungen und behördlich anerkannte Kindergärten,
– der Schulträger, der die Beihilfe für die Erzeugnisse beantragt, die an die von ihm
betreuten Schüler verteilt werden,
– der Lieferant (welcher auch der Erzeuger sein kann) der Schulobst- und gemüseerzeugnisse sowie,
– alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die sich mit der Abgabe von Schulobstund -gemüseprodukten, der Bewertung, Kommunikationsmaßnahmen und/oder
flankierenden Maßnahmen befassen,
– Stellen, die im Namen einer oder mehrerer schulischer Einrichtungen oder Schulträger
handeln und die eigens zu diesem Zweck eingerichtet wurden
4.1.2 Zulassung
Die Zulassung hat vor Einreichung der flankierenden Maßnahme zu erfolgen und wird
mittels Formular (B3355_01.xlsx) bei der AMA beantragt.
Mit diesem Antrag auf Zulassung als Beihilfeempfänger für Schulobst und –gemüse
–
die Beihilfe für flankierende Maßnahmen im Einklang mit den Zielen des Programms
zu verwenden,
– dass die gelieferten Produkte den Marktanforderungen entsprechen und lasse(n)
gegebenenfalls Warenuntersuchungen durchführen,
–
ordnungsgemäß Bücher zu führen und die zum Nachweis der Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu machen und die
Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege
sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach
anderen Vorschriften bestehen, und wenn der Antragsteller Lieferant und/oder
Vertreiber der Erzeugnisse oder eine öffentliche oder private Einrichtung ist, die sich
mit der Abgabe von Obst und Gemüse und/oder der Bewertung und/oder
Kommunikationsmaßnahmen befasst, den Namen und die Anschriften der schulischen
Einrichtungen bzw. Schulträger und die an diese verkauften oder abgegebenen
Erzeugnisse und Mengen aufzuzeichnen,
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–
den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Rechnungshof, der AMA, der Europäischen Union
und des Europäischen Rechnungshofes die Belege zur Verfügung zu stellen, das
Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Betriebszeit oder nach
Vereinbarung zu gestatten, die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Belege und
sonstigen Unterlagen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Auskünfte zu erteilen
und die erforderliche Unterstützung zu gewähren,
–
rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge inkl. Zinsen für die flankierenden Maßnahmen
zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass diese nicht verordnungskonform
durchgeführt wurde,
–
im Fall von Betrug oder grober Fahrlässigkeit einen Betrag in Höhe der Differenz
zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag, auf den der
Antragsteller Anspruch hat inkl. Zinsen, zu zahlen.
4.2
Antrag auf Genehmigung
•
Rechtzeitig vor der geplanten Durchführung der flankierenden Maßnahme ist eine
detaillierte Projektbeschreibung (A) zuzüglich Kostenvoranschlag (B) bei der AMA
einzureichen (mittels Formular B3355_10.docx für Veranstaltung von Verkostungen
und B3355_11.docx für Erstellung von Unterrichtsmaterialien).
•
Mit der Durchführung des eingereichten Projektes darf erst nach schriftlicher
Genehmigung durch die AMA begonnen werden! Die Info über die Genehmigung
bzw. Ablehnung erfolgt binnen 14 Tagen.
•
Die Genehmigung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der förderfähigen
Projekte in der AMA und erfolgt bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr zur
Verfügung stehenden Finanzrahmens.
•
Werden gleichartige Unterrichtsmaterialien eingereicht, ist jenem Projekt der Vorzug
zu geben, welches das beste Preis/Leistungsverhältnis aufweist.
•
Ein Projekt ist dann förderfähig, wenn die Leistungen der geplanten Maßnahme dem
in der Projektbeschreibung veranschlagten Preis entsprechen, d.h. eingereichte
Projekte sind nur dann förderfähig, wenn das Preis-/Leistungsverhältnis den
allgemeinen Marktbedingungen entspricht. Überteuerte Projekte werden nicht
gefördert. Zur Plausibilisierung des veranschlagten Preises ist mindestens ein
Vergleichsangebot vorzulegen.
•
Wenn sich Projektinhalte wesentlich ändern, ist dies umgehendst bekannt zu geben.
Es ist die entsprechende
Dies hat per Antrag an die AMA zu erfolgen.
Genehmigung abzuwarten!
•
Bei der Durchführung der Verkostung ist das SCHULOBST und -GEMÜSE-Poster gut
sichtbar anzubringen!
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Erläuterungen zum Antrag auf Genehmigung
1. Veranstaltung von Verkostungen
A) Projektbeschreibung:
–
–
–
–
Veranstaltungsort: entweder Schule/Kindergarten oder landwirtschaftlicher
Produktionsbetrieb jeweils in der Region (möglichst im Umkreis der
Einrichtung)
Person die die Verkostung durchführt
Detaillierte Projektbeschreibung:
angebotenes Obst und Gemüse (förderbar sind im Rahmen der
Veranstaltung abgegebene Mengen bis max. 250 g pro Kind)
auf die einzelnen Positionen der veranschlagten Kosten ist genau
einzugehen
Beilage:
Datum und Dauer der Veranstaltung
Anzahl der teilnehmenden Kinder, Lehrer, sonstige Begleitpersonen
(maximale Anzahl)
B) Kostenvoranschlag: folgende Kosten sind zu 75 % Netto förderfähig
(anzugeben sind 100 % der maximalen Bruttokosten):
a)
b)
c)
Personalkosten
Produktkosten
Anreisekosten
zu a) Personalkosten:
– Kosten für schulfremde Fachexperten im ernährungswissenschaftlichen Bereich (Ernährungsberater/in oder Diätologe/in!) welche
die
Verkostung
und
Wissensvermittlung
über
gesunde
Essgewohnheiten durchführen – es ist ein Nachweis über die
berufliche Qualifikation vorzulegen.
Angabe der Kosten pro Person und Stunde sowie die voraussichtliche
Dauer, es ist ein Vertrag/Angebot mit detaillierter Beschreibung der
Tätigkeit und der Kosten beizulegen, Kosten für Lehrer und
Betriebsführer sind ausgeschlossen!
zu b) Produktkosten:
– Frisches Obst und Gemüse, vorzugsweise regional und saisonal.
Findet
die
Verkostung
in
einem
landwirtschaftlichen
Produktionsbetrieb statt sind vorzugsweise nur Produkte, die an
diesem Betrieb hergestellt werden, anzubieten!
– Findet das Projekt in einer schulischen Einrichtung/Kindergarten statt,
ist die ausschließliche Beantragung von Produktkosten NICHT im
Rahmen der flankierenden Maßnahmen möglich, sondern hat über
das Schulobst- und -gemüseprogramm zu erfolgen, d.h. im Rahmen
einer Verkostung in der Schule/Kindergarten können Produktkosten
nur im Zusammenhang mit Personalkosten (siehe Punkt a) beantragt
werden.
– Pauschalbetrag für den Besuch eines landwirtschaftlichen
Produktionsbetriebes
je Teilnehmer. Detaillierte Aufstellung der
Kosten und Leistungen die im Pauschalbetrag enthalten sind.
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zu c) Anreisekosten (wenn nicht in einem Pauschalbetrag enthalten):
– Bus oder öffentliche Verkehrsmittel
– Angabe der Entfernung zwischen schulischer Einrichtung/Kindergarten
und Veranstaltungsort in der REGION (möglichst im Umkreis der
Einrichtung)
– Kostenvoranschlag vom Busunternehmen: es sind mindestens 2
Angebote einzureichen, wobei dem Günstigeren der Vorzug zu geben
ist
Die Reisekosten können nur in Kombination mit Personal- und Produktkosten
beantragt werden.
Flankierende Maßnahmen können vorzugsweise nur an Schulen/Kindergärten
gefördert werden, die bereits an der Schulobst- und -gemüseaktion teilnehmen.
Daher sind im Anhang alle voraussichtlich teilnehmenden Schulen/Kindergärten
anzuführen.
(siehe Formular B3355_10.docx).
ACHTUNG: Für alle eingereichten Kosten ist zur Plausibilisierung des
veranschlagten Preises mindestens ein Vergleichsangebot einzureichen
(ausgenommen Produktkosten).
2. Erstellung von Unterrichtsmaterialien
A) Projektbeschreibung
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
Art des Unterrichtmaterials
Thema/Konzept
Projektplan
Angabe der Zielgruppe
Auflage und Verteilung
Beteiligte Personen
gegebenenfalls Nachweis des Bedarfs
zu a) Art des Unterrichtmaterials
– Handout, Folder/ Broschüre, Buch, DVD/Film, sonstiges
Unterrichtsmaterial zu Lehrzwecken betreffend Obst/Gemüse und
gesunde Ernährung,
zu b) Thema/Konzept:
– es muss sich um ein neues Konzept handeln – bereits bestehende
Unterrichtsmaterialien können nicht eingereicht werden,
Konzeptbeschreibung ist beizulegen,
unbedingt zu beachten: Einhaltung der EU-Health Claims Verordnung
(VO (EG) Nr. 1924/2006 vom 20.12.2006) und der aktuellen
pädagogischen Grundsätze
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zu c) Projektplan
– Angabe des voraussichtlich geplanten Beginns und Endes des
Projektes
– das Projekt muss spätestens bis zum 31.Juli des jeweiligen
Schuljahres abgeschlossen sein
zu d) Angabe der Zielgruppe:
– es ist die Altersgruppe anzuführen für die das Unterrichtsmaterial
erstellt wird (z.B. 6–10 jährige)
zu e) Auflage und Verteilung:
- es ist anzugeben, wie und wo die elektronische zur Verfügungstellung
der Unterrichtsmaterialien erfolgt
zu f)
Beteiligte Personen
Es müssen die beteiligten Personen am Projekt bekanntgegeben werden
(namentlich). Es haben zumindest ein/e Pädagoge/in – um
sicherzustellen dass die Unterrichtsmaterialien pädagogischen
Grundsätzen entsprechen – und ein/e Experte/in auf dem Gebiet der
Vorgaben der Health-Claims-Verordnung mitzuwirken. Bei ernährungsbzw.
gesundheitsbezogenen
Angaben,
muss
auch
ein/e
Ernährungsexperte/in beteiligt sein.
Es muss ein Nachweis über die Eignung auf dem jeweiligen Gebiet
beigefügt werden (z.B. Nachweis über pädagogische Ausbildung, …).
zu g) Handelt es sich beim Antragsteller nicht um eine schulische Einrichtung,
einen Schulträger oder eine Stelle, die im Namen einer oder mehrerer
Einrichtungen oder Schulträger handelt, so ist der Bedarf an den
geplanten Unterrichtsmaterialien nachzuweisen.
B) Kostenvoranschlag: folgende Kosten sind zu 100 % förderfähig (es werden
immer nur die Netto-Kosten gefördert)
• Kosten für die Erstellung der Unterrichtsmaterialien (inkl. Angabe des
Anbieters)
Anzugeben sind die maximalen Kosten. Wird im Laufe des Projektes
festgestellt, dass die tatsächlichen Kosten die veranschlagten Kosten
übersteigen, sind die darüber hinausgehenden Kosten separat zu beantragen!
Für die eingereichten Kosten ist zur Plausibilisierung des veranschlagten Preises
mindestens ein Vergleichsangebot (inkl. Angabe des Anbieters) einzureichen.
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Auf den Unterrichtsmaterialien sind folgender Text
„Mit Unterstützung von Europäischer Union, Bund und Ländern“ und
die Logos
– der Europäischen Union und
– des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft
anzuführen.
Logo und Schriftzug müssen mit freiem Auge noch gut lesbar erscheinen!
Diesbezüglich wird auf die Publizitätsbestimmungen des BMLFUW verwiesen!
Genehmigte Unterrichtsmaterialien dürfen erst nach Freigabe durch die AMA
veröffentlicht oder vervielfältigt werden (ev. Korrekturdurchgang möglich) !
d.h. ein Testdruck der fertigen Unterrichtsmaterialien samt Bestätigung der gemäß
Punkt 2. A) f) beteiligten Personen, dass die Unterrichtsmaterialien den Vorgaben
entsprechen, ist bei der AMA einzureichen. Die schriftliche Bestätigung der AMA ist
abzuwarten.
Für alle flankierenden Maßnahmen dürfen keine weiteren EU-Förderungen in
Anspruch genommen werden!
Unterrichtsmaterialien sind dann förderbar, wenn sie bundesweit einsetzbar
sind und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden können.
4.3
Antrag auf Gewährung einer Beihilfe
Mit der Beihilfe darf der Empfänger keinen Gewinn erzielen oder anstreben.
Eine Doppelförderung, d.h. eine zweifache Förderung der gleichen Leistung, ist
ausgeschlossen.
Für ein und dieselbe Maßnahme kann einem bestimmten Empfänger nur eine Beihilfe aus
dem EU-Haushalt gewährt werden.
4.3.1 Beihilfeantrag FLANKIERENDE MAßNAHMEN
Der Antrag ist nach dem von der AMA aufgelegten Muster (Antrag auf Gewährung einer
Beihilfe für flankierende Schulobst und –gemüse Maßnahmen: B3355_12.xlsx),
spätestens zum Ende des dritten Monats nach Durchführung des Projekts zu stellen,
spätestens jedoch am 31.Oktober des jeweiligen Schuljahres. (z.B. Projektzeitraum: Mai
der Antrag muss bis spätestens 31. August 2016 in der AMA eingelangt sein).
2016
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•
Veranstaltung von Verkostungen
Zeitraum des Projekts: Tag(e)/Monat(e) der Verkostung
Bei der Beantragung der Beihilfe sind folgende Unterlagen vorzulegen:
– Bestätigung(en) der Schule(n)/Kindergärten über die Teilnahme am Projekt bzw.
die Durchführung des Projekts zuzüglich der Angabe der Anzahl der Kinder, die am
Projekt teilgenommen haben, mit Schulstempel bzw. Kindergartenstempel und
Unterschrift
– alle Belege zum Nachweis der Höhe und zum Nachweis der Zahlung der
eingereichten Kosten, d.h. z.B. Rechnungen und Zahlungsbestätigungen, Tickets
für öffentliche Verkehrsmittel, Eintrittskarten, Honorarnote vom Fachexperten, …
– Nachweis, dass die Kinder (Eltern) nur 25 % der Projekt-Kosten inklusive der
gesamten Steuer bezahlt haben, bzw. wenn der privat zu finanzierende Anteil
gesponsert wurde, eine Bestätigung des Sponsors über die Übernahme von 25 %
der Projekt-Kosten inklusive der gesamten Steuer.
Es sind die Unterlagen im ORIGINAL einzureichen!
WICHTIG:
Den Kindern darf nur maximal der um die EU-Beihilfe reduzierte Betrag
verrechnet werden.
•
Erstellung von Unterrichtsmaterialien
Ende des Projekts: Monat in dem das Projekt beendet wurde
Bei der Beantragung der Beihilfe sind folgende Unterlagen vorzulegen:
–
–
alle Belege zum Nachweis der Höhe der eingereichten Kosten
Nachweis, dass es der Allgemeinheit online zur Verfügung gestellt wurde
Es sind die Unterlagen im ORIGINAL einzureichen!
Antragstellung der Beihilfe ist erst nach vollständiger Durchführung des Projektes
möglich.
Die
Durchführung
des
Unterrichtsmaterialien.
Projektes
endet
mit
der
Fertigstellung
der
Bei Online-Stellung müssen die Unterrichtsmaterialien mindestens 5 Jahre veröffentlicht
werden!
Für flankierende Maßnahmen
angeführte Betrag förderfähig.
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ist
maximal
der
im
Genehmigungsbescheid
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4.3.2 Beihilfenkürzung wegen Fristüberschreitung
Bei Antragstellung nach Ablauf des 3. Monats wird die Beihilfe um 5 % gekürzt.
Bei Antragstellung nach Ablauf des 4. Monats wird die Beihilfe um 10 % gekürzt.
Bei Antragstellung nach Ablauf des 5. Monats wird die bereits um 10 % gekürzte Beihilfe
zusätzlich um 1 % pro Tag gekürzt.
4.3.3 Zahlung der Beihilfe
Die Zahlungen erfolgen innerhalb von 3 Monaten ab Antragseingang.
Die Beihilfe wird bei
- Veranstaltung von Verkostungen zu 75 % vom NETTO-Preis und
- Erstellung von Unterrichtsmaterialien zu 100 % vom NETTO-Preis
errechnet.
5. Kontrollen
Die Kontrollen werden sowohl beim Beihilfeempfänger als auch in den schulischen
Einrichtungen/Kindergärten durchgeführt.
Die Prüfung erstreckt sich auf die Buchführung und Rechnungslegung, die Abgabepreise,
abgegebenen Mengen an Schüler/Kinder, sowie die verordnungskonforme Durchführung
der flankierenden Maßnahme.
Die zu prüfenden Schulen/Einrichtungen werden mittels Zufallsauswahl vom Fachreferat
der AMA festgelegt.
6. Sanktionen
Die Zulassung kann von der AMA entzogen werden, wenn die Bestimmungen und
Verpflichtungen der Verordnung nicht eingehalten werden. Die Zulassung kann für ein bis
zwölf Monate ausgesetzt oder entzogen werden. Bei Aussetzung oder Entzug der
Zulassung ist für Lieferungen, welche für die Dauer der Aussetzung oder nach dem
Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren. Bei Entzug der
Zulassung kann diese frühestens nach zwölf Monaten wieder erteilt werden.
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Merkblatt Schulobst und –gemüse – Flankierende Maßnahmen (Seite 12)
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7. Zutritts- und Kontrollrechte
Der Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Landund Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Union
(im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während
der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.
Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher, Aufzeichnungen, Verträge, Belege und
sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die die Prüforgane für die Prüfung für erforderlich
erachten, Einsicht zu nehmen.
Der Antragsteller ist verpflichtet, die Anwesenheit einer geeigneten und informierten
Auskunftsperson bei der Prüfung zu veranlassen. Diese Auskunftsperson hat die
genannten Unterlagen auf Verlangen der Prüforgane zu deren Einsicht vorzulegen,
Auskunft zu erteilen und jede sonstige von den Prüforganen verlangte Unterstützung bei
der Prüfung zu gewähren.
Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen
verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung schriftlich zu bestätigen.
Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller auf seine Kosten den
Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den geforderten Angaben zu erstellen. Kopien
der Unterlagen sind auf Verlangen der Prüforgane im unbedingt erforderlichen Ausmaß
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Soweit dem Antragsteller eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt
wurde, ist er verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem das Unternehmen zur
Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche Steuernummer und die UID-Nummer bekannt
zu geben.
Die im vorstehenden Absatz genannten Pflichten gelten auch für die genannten
Schulen/Einrichtungen, sofern diese nicht selbst Antragsteller sind.
8. Aufbewahrungspflichten
Der Antragsteller hat ordnungsgemäß Buch zu führen und die im Zusammenhang mit den
eingangs genannten Rechtsbestimmungen stehenden geschäftlichen Unterlagen sieben
Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, vollständig, sicher und
geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen
Vorschriften bestehen. Werden diese Unterlagen elektronisch archiviert, so ist dafür Sorge
zu tragen, dass für die gesamte Aufbewahrungsdauer eine urschriftsgetreue Wiedergabe,
zB. mittels Ausdruck, gewährleistet ist.
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9. RAT UND HILFE
Sie erreichen uns:
TELEFON: 01 – 33 151 DW 246 (Fr. Bauer)
DW 549 (Fr. Biener)
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E-MAIL:
Dieses Merkblatt kann im Internet unter www.ama.at abgerufen werden!
EU-Verordnungen und –Richtlinien
finden Sie unter http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm
Österreichische bundes- und landesrechtliche Bestimmungen
stehen unter http://www.ris.bka.gv.at zur Verfügung.
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Fax: +43 1 33151-303
E-Mail: [email protected]
Vertretungsbefugt:
Dipl.-Ing. Günter Griesmayr, Vorstandsvorsitzender und Vorstand für den Geschäftsbereich II
Dr. Richard Leutner, Vorstand für den Geschäftsbereich I
Die Agrarmarkt Austria ist eine gemäß § 2 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 367/1992 eingerichtete juristische Person
öffentlichen Rechts, deren Aufgaben im § 3 festgelegt sind. Sie unterliegt gemäß § 25 AMA-Gesetz der
Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Dieses Merkblatt enthält rechtlich unverbindliche Aussagen. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes haben die
Ausführungen in gleicher Weise für Frauen und Männer Geltung.
Bildnachweis: BMLFUW
Grafik/Layout: Agrarmarkt Austria
Hersteller: GB I / Abteilung 3 / Referat 11
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