K-Ö SCHULOBST und –GEMÜSE Flankierende Maßnahmen MERKBLATT Stand: 24.08.2015 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001 INHALT Seite 1. Allgemeines ____________________________________________________________________________ 3 2. Rechtsgrundlagen _______________________________________________________________________ 3 3. Darstellung der Maßnahme _______________________________________________________________ 3 3.1. 4. Beihilfefähige FLANKIERENDE MAßNAHMEN 3 3.1.1 Was wird gefördert ? 3 3.1.2 Welche Kosten werden gefördert ? 4 3.1.3 Wie kann man teilnehmen ? 4 Gewährung der Beihilfe __________________________________________________________________ 5 4.1 Zulassung 5 4.1.1 Beihilfeempfänger (= Beihilfenantragsteller) 5 4.1.2 Zulassung 5 4.2 Antrag auf Genehmigung 6 4.3 Antrag auf Gewährung einer Beihilfe 10 4.3.1 Beihilfeantrag FLANKIERENDE MAßNAHMEN 10 4.3.2 Beihilfenkürzung wegen Fristüberschreitung 12 4.3.3 Zahlung der Beihilfe 12 5. Kontrollen ____________________________________________________________________________ 12 6. Sanktionen ___________________________________________________________________________ 12 7. Zutritts- und Kontrollrechte _____________________________________________________________ 13 8. Aufbewahrungspflichten ________________________________________________________________ 13 9. RAT UND HILFE _____________________________________________________________________ 14 www.eama.at Merkblatt Schulobst und –gemüse – Flankierende Maßnahmen (Seite 2) www.ama.at 1. Allgemeines Die Europäische Union gewährt eine Gemeinschaftsbeihilfe für flankierende Maßnahmen. Diese Beihilfe setzt sich aus 75 % EU-Mittel und 25 % nationalen Mittel zusammen. 2. Rechtsgrundlagen Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 landwirtschaftliche Erzeugnisse, über eine gemeinsame Marktorganisation für Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Verordnung (EG) Nr. 288/2009 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates betreffend die Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobst- und -gemüseprogramms, Nationale Strategie für das Schulfruchtprogramm Österreich, Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Abgabe von Obst und Gemüse im Rahmen eines Schulobstprogramms (Schulobstverordnung 2015), BGBl. II Nr. 235/2015 in der jeweils gültigen Fassung. 3. Darstellung der Maßnahme 3.1. Beihilfefähige FLANKIERENDE MAßNAHMEN 3.1.1 Was wird gefördert ? Die flankierenden Maßnahmen unterstützen die Abgabe von Obst- und Gemüseerzeugnissen und stehen in direktem Zusammenhang mit den Zielen des Schulobst- und -gemüseprogramms, kurz- und langfristig den Verzehr von Obst und Gemüse zu steigern und die Herausbildung gesunder Essgewohnheiten zu fördern. www.eama.at Merkblatt Schulobst und –gemüse – Flankierende Maßnahmen (Seite 3) www.ama.at Folgende Maßnahmen sind beihilfefähig: - Veranstaltung von Verkostungen, wobei die Verkostung in der Schule/Kindergarten bzw. in einem landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb jeweils in der Region (möglichst im Umkreis der Einrichtung) stattfinden kann - Erstellung von Unterrichtsmaterialien zur allgemeinen Verwendung zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten und Umweltthemen, die mit der Produktion, der Abgabe und dem Verzehr von Obst- und Gemüseerzeugnissen im Zusammenhang stehen 3.1.2 Welche Kosten werden gefördert ? • Veranstaltung von Verkostungen: 75 % der Netto-Projekt-Kosten werden durch EU-Mittel erstattet, die restlichen 25 % und die gesamte Umsatzsteuer sind durch private Mittel zu finanzieren. WICHTIG: Den Kindern darf maximal der um die EU-Beihilfe reduzierte Betrag verrechnet werden. • Erstellung von Unterrichtsmaterialien: 75 % der Netto-Projekt-Kosten werden durch EU-Mittel erstattet, die restlichen 25 % werden aus Bundes- und Ländermitteln finanziert. Die Umsatzsteuer wird nicht erstattet! 3.1.3 Wie kann man teilnehmen ? 1. Es ist eine Zulassung als Schulobst-/gemüsebeihilfeempfänger zu beantragen (siehe Punkt 4.1) 2. Antrag auf Genehmigung einer flankierenden Maßnahme Rechtzeitig vor der geplanten Durchführung der flankierenden Maßnahme ist eine detaillierte Projektbeschreibung (A) zuzüglich Kostenvoranschlag (B) bei der AMA einzureichen (mittels Formular B3355_10.docx für Veranstaltung von Verkostungen und B3355_11.docx für Erstellung von Unterrichtsmaterialien). (siehe Punkt 4.2) 3. Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für flankierende Maßnahmen (siehe Punkt 4.3) www.eama.at Merkblatt Schulobst und –gemüse – Flankierende Maßnahmen (Seite 4) www.ama.at 4. Gewährung der Beihilfe 4.1 Zulassung Voraussetzung für die Gewährung der Schulobst- und -gemüsebeihilfe ist die Zulassung als Beihilfeempfänger bei der AMA. Die Zulassung ist für mehrere Schuljahre gültig und muss nicht jedes Schuljahr neu beantragt werden! 4.1.1 Beihilfeempfänger (= Beihilfenantragsteller) Als Beihilfeempfänger können zugelassen werden: – schulische Einrichtungen und behördlich anerkannte Kindergärten, – der Schulträger, der die Beihilfe für die Erzeugnisse beantragt, die an die von ihm betreuten Schüler verteilt werden, – der Lieferant (welcher auch der Erzeuger sein kann) der Schulobst- und gemüseerzeugnisse sowie, – alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die sich mit der Abgabe von Schulobstund -gemüseprodukten, der Bewertung, Kommunikationsmaßnahmen und/oder flankierenden Maßnahmen befassen, – Stellen, die im Namen einer oder mehrerer schulischer Einrichtungen oder Schulträger handeln und die eigens zu diesem Zweck eingerichtet wurden 4.1.2 Zulassung Die Zulassung hat vor Einreichung der flankierenden Maßnahme zu erfolgen und wird mittels Formular (B3355_01.xlsx) bei der AMA beantragt. Mit diesem Antrag auf Zulassung als Beihilfeempfänger für Schulobst und –gemüse – die Beihilfe für flankierende Maßnahmen im Einklang mit den Zielen des Programms zu verwenden, – dass die gelieferten Produkte den Marktanforderungen entsprechen und lasse(n) gegebenenfalls Warenuntersuchungen durchführen, – ordnungsgemäß Bücher zu führen und die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu machen und die Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen, und wenn der Antragsteller Lieferant und/oder Vertreiber der Erzeugnisse oder eine öffentliche oder private Einrichtung ist, die sich mit der Abgabe von Obst und Gemüse und/oder der Bewertung und/oder Kommunikationsmaßnahmen befasst, den Namen und die Anschriften der schulischen Einrichtungen bzw. Schulträger und die an diese verkauften oder abgegebenen Erzeugnisse und Mengen aufzuzeichnen, www.eama.at Merkblatt Schulobst und –gemüse – Flankierende Maßnahmen (Seite 5) www.ama.at – den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Rechnungshof, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes die Belege zur Verfügung zu stellen, das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Unterlagen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren, – rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge inkl. Zinsen für die flankierenden Maßnahmen zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass diese nicht verordnungskonform durchgeführt wurde, – im Fall von Betrug oder grober Fahrlässigkeit einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag, auf den der Antragsteller Anspruch hat inkl. Zinsen, zu zahlen. 4.2 Antrag auf Genehmigung • Rechtzeitig vor der geplanten Durchführung der flankierenden Maßnahme ist eine detaillierte Projektbeschreibung (A) zuzüglich Kostenvoranschlag (B) bei der AMA einzureichen (mittels Formular B3355_10.docx für Veranstaltung von Verkostungen und B3355_11.docx für Erstellung von Unterrichtsmaterialien). • Mit der Durchführung des eingereichten Projektes darf erst nach schriftlicher Genehmigung durch die AMA begonnen werden! Die Info über die Genehmigung bzw. Ablehnung erfolgt binnen 14 Tagen. • Die Genehmigung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der förderfähigen Projekte in der AMA und erfolgt bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens. • Werden gleichartige Unterrichtsmaterialien eingereicht, ist jenem Projekt der Vorzug zu geben, welches das beste Preis/Leistungsverhältnis aufweist. • Ein Projekt ist dann förderfähig, wenn die Leistungen der geplanten Maßnahme dem in der Projektbeschreibung veranschlagten Preis entsprechen, d.h. eingereichte Projekte sind nur dann förderfähig, wenn das Preis-/Leistungsverhältnis den allgemeinen Marktbedingungen entspricht. Überteuerte Projekte werden nicht gefördert. Zur Plausibilisierung des veranschlagten Preises ist mindestens ein Vergleichsangebot vorzulegen. • Wenn sich Projektinhalte wesentlich ändern, ist dies umgehendst bekannt zu geben. Es ist die entsprechende Dies hat per Antrag an die AMA zu erfolgen. Genehmigung abzuwarten! • Bei der Durchführung der Verkostung ist das SCHULOBST und -GEMÜSE-Poster gut sichtbar anzubringen! www.eama.at Merkblatt Schulobst und –gemüse – Flankierende Maßnahmen (Seite 6) www.ama.at Erläuterungen zum Antrag auf Genehmigung 1. Veranstaltung von Verkostungen A) Projektbeschreibung: – – – – Veranstaltungsort: entweder Schule/Kindergarten oder landwirtschaftlicher Produktionsbetrieb jeweils in der Region (möglichst im Umkreis der Einrichtung) Person die die Verkostung durchführt Detaillierte Projektbeschreibung: angebotenes Obst und Gemüse (förderbar sind im Rahmen der Veranstaltung abgegebene Mengen bis max. 250 g pro Kind) auf die einzelnen Positionen der veranschlagten Kosten ist genau einzugehen Beilage: Datum und Dauer der Veranstaltung Anzahl der teilnehmenden Kinder, Lehrer, sonstige Begleitpersonen (maximale Anzahl) B) Kostenvoranschlag: folgende Kosten sind zu 75 % Netto förderfähig (anzugeben sind 100 % der maximalen Bruttokosten): a) b) c) Personalkosten Produktkosten Anreisekosten zu a) Personalkosten: – Kosten für schulfremde Fachexperten im ernährungswissenschaftlichen Bereich (Ernährungsberater/in oder Diätologe/in!) welche die Verkostung und Wissensvermittlung über gesunde Essgewohnheiten durchführen – es ist ein Nachweis über die berufliche Qualifikation vorzulegen. Angabe der Kosten pro Person und Stunde sowie die voraussichtliche Dauer, es ist ein Vertrag/Angebot mit detaillierter Beschreibung der Tätigkeit und der Kosten beizulegen, Kosten für Lehrer und Betriebsführer sind ausgeschlossen! zu b) Produktkosten: – Frisches Obst und Gemüse, vorzugsweise regional und saisonal. Findet die Verkostung in einem landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb statt sind vorzugsweise nur Produkte, die an diesem Betrieb hergestellt werden, anzubieten! – Findet das Projekt in einer schulischen Einrichtung/Kindergarten statt, ist die ausschließliche Beantragung von Produktkosten NICHT im Rahmen der flankierenden Maßnahmen möglich, sondern hat über das Schulobst- und -gemüseprogramm zu erfolgen, d.h. im Rahmen einer Verkostung in der Schule/Kindergarten können Produktkosten nur im Zusammenhang mit Personalkosten (siehe Punkt a) beantragt werden. – Pauschalbetrag für den Besuch eines landwirtschaftlichen Produktionsbetriebes je Teilnehmer. Detaillierte Aufstellung der Kosten und Leistungen die im Pauschalbetrag enthalten sind. www.eama.at Merkblatt Schulobst und –gemüse – Flankierende Maßnahmen (Seite 7) www.ama.at zu c) Anreisekosten (wenn nicht in einem Pauschalbetrag enthalten): – Bus oder öffentliche Verkehrsmittel – Angabe der Entfernung zwischen schulischer Einrichtung/Kindergarten und Veranstaltungsort in der REGION (möglichst im Umkreis der Einrichtung) – Kostenvoranschlag vom Busunternehmen: es sind mindestens 2 Angebote einzureichen, wobei dem Günstigeren der Vorzug zu geben ist Die Reisekosten können nur in Kombination mit Personal- und Produktkosten beantragt werden. Flankierende Maßnahmen können vorzugsweise nur an Schulen/Kindergärten gefördert werden, die bereits an der Schulobst- und -gemüseaktion teilnehmen. Daher sind im Anhang alle voraussichtlich teilnehmenden Schulen/Kindergärten anzuführen. (siehe Formular B3355_10.docx). ACHTUNG: Für alle eingereichten Kosten ist zur Plausibilisierung des veranschlagten Preises mindestens ein Vergleichsangebot einzureichen (ausgenommen Produktkosten). 2. Erstellung von Unterrichtsmaterialien A) Projektbeschreibung a) b) c) d) e) f) g) Art des Unterrichtmaterials Thema/Konzept Projektplan Angabe der Zielgruppe Auflage und Verteilung Beteiligte Personen gegebenenfalls Nachweis des Bedarfs zu a) Art des Unterrichtmaterials – Handout, Folder/ Broschüre, Buch, DVD/Film, sonstiges Unterrichtsmaterial zu Lehrzwecken betreffend Obst/Gemüse und gesunde Ernährung, zu b) Thema/Konzept: – es muss sich um ein neues Konzept handeln – bereits bestehende Unterrichtsmaterialien können nicht eingereicht werden, Konzeptbeschreibung ist beizulegen, unbedingt zu beachten: Einhaltung der EU-Health Claims Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006 vom 20.12.2006) und der aktuellen pädagogischen Grundsätze www.eama.at Merkblatt Schulobst und –gemüse – Flankierende Maßnahmen (Seite 8) www.ama.at zu c) Projektplan – Angabe des voraussichtlich geplanten Beginns und Endes des Projektes – das Projekt muss spätestens bis zum 31.Juli des jeweiligen Schuljahres abgeschlossen sein zu d) Angabe der Zielgruppe: – es ist die Altersgruppe anzuführen für die das Unterrichtsmaterial erstellt wird (z.B. 6–10 jährige) zu e) Auflage und Verteilung: - es ist anzugeben, wie und wo die elektronische zur Verfügungstellung der Unterrichtsmaterialien erfolgt zu f) Beteiligte Personen Es müssen die beteiligten Personen am Projekt bekanntgegeben werden (namentlich). Es haben zumindest ein/e Pädagoge/in – um sicherzustellen dass die Unterrichtsmaterialien pädagogischen Grundsätzen entsprechen – und ein/e Experte/in auf dem Gebiet der Vorgaben der Health-Claims-Verordnung mitzuwirken. Bei ernährungsbzw. gesundheitsbezogenen Angaben, muss auch ein/e Ernährungsexperte/in beteiligt sein. Es muss ein Nachweis über die Eignung auf dem jeweiligen Gebiet beigefügt werden (z.B. Nachweis über pädagogische Ausbildung, …). zu g) Handelt es sich beim Antragsteller nicht um eine schulische Einrichtung, einen Schulträger oder eine Stelle, die im Namen einer oder mehrerer Einrichtungen oder Schulträger handelt, so ist der Bedarf an den geplanten Unterrichtsmaterialien nachzuweisen. B) Kostenvoranschlag: folgende Kosten sind zu 100 % förderfähig (es werden immer nur die Netto-Kosten gefördert) • Kosten für die Erstellung der Unterrichtsmaterialien (inkl. Angabe des Anbieters) Anzugeben sind die maximalen Kosten. Wird im Laufe des Projektes festgestellt, dass die tatsächlichen Kosten die veranschlagten Kosten übersteigen, sind die darüber hinausgehenden Kosten separat zu beantragen! Für die eingereichten Kosten ist zur Plausibilisierung des veranschlagten Preises mindestens ein Vergleichsangebot (inkl. Angabe des Anbieters) einzureichen. www.eama.at Merkblatt Schulobst und –gemüse – Flankierende Maßnahmen (Seite 9) www.ama.at Auf den Unterrichtsmaterialien sind folgender Text „Mit Unterstützung von Europäischer Union, Bund und Ländern“ und die Logos – der Europäischen Union und – des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzuführen. Logo und Schriftzug müssen mit freiem Auge noch gut lesbar erscheinen! Diesbezüglich wird auf die Publizitätsbestimmungen des BMLFUW verwiesen! Genehmigte Unterrichtsmaterialien dürfen erst nach Freigabe durch die AMA veröffentlicht oder vervielfältigt werden (ev. Korrekturdurchgang möglich) ! d.h. ein Testdruck der fertigen Unterrichtsmaterialien samt Bestätigung der gemäß Punkt 2. A) f) beteiligten Personen, dass die Unterrichtsmaterialien den Vorgaben entsprechen, ist bei der AMA einzureichen. Die schriftliche Bestätigung der AMA ist abzuwarten. Für alle flankierenden Maßnahmen dürfen keine weiteren EU-Förderungen in Anspruch genommen werden! Unterrichtsmaterialien sind dann förderbar, wenn sie bundesweit einsetzbar sind und der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden können. 4.3 Antrag auf Gewährung einer Beihilfe Mit der Beihilfe darf der Empfänger keinen Gewinn erzielen oder anstreben. Eine Doppelförderung, d.h. eine zweifache Förderung der gleichen Leistung, ist ausgeschlossen. Für ein und dieselbe Maßnahme kann einem bestimmten Empfänger nur eine Beihilfe aus dem EU-Haushalt gewährt werden. 4.3.1 Beihilfeantrag FLANKIERENDE MAßNAHMEN Der Antrag ist nach dem von der AMA aufgelegten Muster (Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für flankierende Schulobst und –gemüse Maßnahmen: B3355_12.xlsx), spätestens zum Ende des dritten Monats nach Durchführung des Projekts zu stellen, spätestens jedoch am 31.Oktober des jeweiligen Schuljahres. (z.B. Projektzeitraum: Mai der Antrag muss bis spätestens 31. August 2016 in der AMA eingelangt sein). 2016 www.eama.at Merkblatt Schulobst und –gemüse – Flankierende Maßnahmen (Seite 10) www.ama.at • Veranstaltung von Verkostungen Zeitraum des Projekts: Tag(e)/Monat(e) der Verkostung Bei der Beantragung der Beihilfe sind folgende Unterlagen vorzulegen: – Bestätigung(en) der Schule(n)/Kindergärten über die Teilnahme am Projekt bzw. die Durchführung des Projekts zuzüglich der Angabe der Anzahl der Kinder, die am Projekt teilgenommen haben, mit Schulstempel bzw. Kindergartenstempel und Unterschrift – alle Belege zum Nachweis der Höhe und zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten, d.h. z.B. Rechnungen und Zahlungsbestätigungen, Tickets für öffentliche Verkehrsmittel, Eintrittskarten, Honorarnote vom Fachexperten, … – Nachweis, dass die Kinder (Eltern) nur 25 % der Projekt-Kosten inklusive der gesamten Steuer bezahlt haben, bzw. wenn der privat zu finanzierende Anteil gesponsert wurde, eine Bestätigung des Sponsors über die Übernahme von 25 % der Projekt-Kosten inklusive der gesamten Steuer. Es sind die Unterlagen im ORIGINAL einzureichen! WICHTIG: Den Kindern darf nur maximal der um die EU-Beihilfe reduzierte Betrag verrechnet werden. • Erstellung von Unterrichtsmaterialien Ende des Projekts: Monat in dem das Projekt beendet wurde Bei der Beantragung der Beihilfe sind folgende Unterlagen vorzulegen: – – alle Belege zum Nachweis der Höhe der eingereichten Kosten Nachweis, dass es der Allgemeinheit online zur Verfügung gestellt wurde Es sind die Unterlagen im ORIGINAL einzureichen! Antragstellung der Beihilfe ist erst nach vollständiger Durchführung des Projektes möglich. Die Durchführung des Unterrichtsmaterialien. Projektes endet mit der Fertigstellung der Bei Online-Stellung müssen die Unterrichtsmaterialien mindestens 5 Jahre veröffentlicht werden! Für flankierende Maßnahmen angeführte Betrag förderfähig. www.eama.at ist maximal der im Genehmigungsbescheid Merkblatt Schulobst und –gemüse – Flankierende Maßnahmen (Seite 11) www.ama.at 4.3.2 Beihilfenkürzung wegen Fristüberschreitung Bei Antragstellung nach Ablauf des 3. Monats wird die Beihilfe um 5 % gekürzt. Bei Antragstellung nach Ablauf des 4. Monats wird die Beihilfe um 10 % gekürzt. Bei Antragstellung nach Ablauf des 5. Monats wird die bereits um 10 % gekürzte Beihilfe zusätzlich um 1 % pro Tag gekürzt. 4.3.3 Zahlung der Beihilfe Die Zahlungen erfolgen innerhalb von 3 Monaten ab Antragseingang. Die Beihilfe wird bei - Veranstaltung von Verkostungen zu 75 % vom NETTO-Preis und - Erstellung von Unterrichtsmaterialien zu 100 % vom NETTO-Preis errechnet. 5. Kontrollen Die Kontrollen werden sowohl beim Beihilfeempfänger als auch in den schulischen Einrichtungen/Kindergärten durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich auf die Buchführung und Rechnungslegung, die Abgabepreise, abgegebenen Mengen an Schüler/Kinder, sowie die verordnungskonforme Durchführung der flankierenden Maßnahme. Die zu prüfenden Schulen/Einrichtungen werden mittels Zufallsauswahl vom Fachreferat der AMA festgelegt. 6. Sanktionen Die Zulassung kann von der AMA entzogen werden, wenn die Bestimmungen und Verpflichtungen der Verordnung nicht eingehalten werden. Die Zulassung kann für ein bis zwölf Monate ausgesetzt oder entzogen werden. Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, welche für die Dauer der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren. Bei Entzug der Zulassung kann diese frühestens nach zwölf Monaten wieder erteilt werden. www.eama.at Merkblatt Schulobst und –gemüse – Flankierende Maßnahmen (Seite 12) www.ama.at 7. Zutritts- und Kontrollrechte Der Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Landund Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Union (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten. Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher, Aufzeichnungen, Verträge, Belege und sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die die Prüforgane für die Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Anwesenheit einer geeigneten und informierten Auskunftsperson bei der Prüfung zu veranlassen. Diese Auskunftsperson hat die genannten Unterlagen auf Verlangen der Prüforgane zu deren Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und jede sonstige von den Prüforganen verlangte Unterstützung bei der Prüfung zu gewähren. Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung schriftlich zu bestätigen. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den geforderten Angaben zu erstellen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen der Prüforgane im unbedingt erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Soweit dem Antragsteller eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, ist er verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem das Unternehmen zur Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche Steuernummer und die UID-Nummer bekannt zu geben. Die im vorstehenden Absatz genannten Pflichten gelten auch für die genannten Schulen/Einrichtungen, sofern diese nicht selbst Antragsteller sind. 8. Aufbewahrungspflichten Der Antragsteller hat ordnungsgemäß Buch zu führen und die im Zusammenhang mit den eingangs genannten Rechtsbestimmungen stehenden geschäftlichen Unterlagen sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, vollständig, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bestehen. Werden diese Unterlagen elektronisch archiviert, so ist dafür Sorge zu tragen, dass für die gesamte Aufbewahrungsdauer eine urschriftsgetreue Wiedergabe, zB. mittels Ausdruck, gewährleistet ist. www.eama.at Merkblatt Schulobst und –gemüse – Flankierende Maßnahmen (Seite 13) www.ama.at 9. RAT UND HILFE Sie erreichen uns: TELEFON: 01 – 33 151 DW 246 (Fr. Bauer) DW 549 (Fr. Biener) DW 321 (Fr. Rencher) DW 308 (Fr. Stockinger) DW 209 (Hr. Meixner) FAX: 01 – 33 151 DW 303 [email protected] E-MAIL: Dieses Merkblatt kann im Internet unter www.ama.at abgerufen werden! EU-Verordnungen und –Richtlinien finden Sie unter http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm Österreichische bundes- und landesrechtliche Bestimmungen stehen unter http://www.ris.bka.gv.at zur Verfügung. Impressum Informationen gemäß § 5 E-Commerce Gesetz und Offenlegung gemäß § 25 Mediengesetz Medieninhaber, Herausgeber, Vertrieb: Agrarmarkt Austria Redaktion: GB I/Abt 3 – Referat 11 Dresdner Straße 70 1200 Wien UID-Nr.: ATU16305503 DVR-Nr.: 0719838 Telefon: +43 1 33151-209 Fax: +43 1 33151-303 E-Mail: [email protected] Vertretungsbefugt: Dipl.-Ing. Günter Griesmayr, Vorstandsvorsitzender und Vorstand für den Geschäftsbereich II Dr. Richard Leutner, Vorstand für den Geschäftsbereich I Die Agrarmarkt Austria ist eine gemäß § 2 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 367/1992 eingerichtete juristische Person öffentlichen Rechts, deren Aufgaben im § 3 festgelegt sind. Sie unterliegt gemäß § 25 AMA-Gesetz der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Dieses Merkblatt enthält rechtlich unverbindliche Aussagen. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes haben die Ausführungen in gleicher Weise für Frauen und Männer Geltung. Bildnachweis: BMLFUW Grafik/Layout: Agrarmarkt Austria Hersteller: GB I / Abteilung 3 / Referat 11 www.eama.at Merkblatt Schulobst und –gemüse – Flankierende Maßnahmen (Seite 14) www.ama.at
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