SCHULOBST und -GEMÜSE

K-Ö
SCHULOBST und -GEMÜSE
MERKBLATT
Stand: 22.10.2015
ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001
ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001
INHALT
Seite
1.
Allgemeines ____________________________________________________________________________ 3
2.
Rechtsgrundlagen _______________________________________________________________________ 3
3.
Darstellung der Maßnahme _______________________________________________________________ 3
3.1
4.
Beihilfefähige ERZEUGNISSE
3
3.1.1 Wer wird gefördert ?
3
3.1.2 Welche Produkte werden gefördert ?
4
3.1.3 Welche Kosten werden gefördert ?
4
3.1.4 Wie kann man teilnehmen ?
5
3.1.5 Wie funktioniert der Ablauf ?
5
3.1.6 Wie beantragt man die Beihilfe ?
6
Gewährung der Beihilfe __________________________________________________________________ 6
4.1
Zulassung
6
4.1.1 Beihilfeempfänger (= Beihilfenantragsteller)
6
4.1.2 Zulassung
7
4.2
Meldepflichten für beihilfefähige ERZEUGNISSE
8
4.3
Beihilfeantrag (Förderantrag)
8
4.3.1 Beihilfeantrag ERZEUGNISSE
8
4.3.2 Rechenbeispiel für die Errechnung der 75%igen Netto-Produktkosten
10
4.3.3 Beihilfenkürzung wegen Fristüberschreitung
10
4.3.4 Zahlung der Beihilfe
10
5.
Kontrollen ____________________________________________________________________________ 11
6.
Sanktionen ___________________________________________________________________________ 11
7.
Zutritts- und Kontrollrechte _____________________________________________________________ 11
8.
Aufbewahrungspflichten ________________________________________________________________ 12
9.
RAT UND HILFE _____________________________________________________________________ 13
www.eama.at
Merkblatt Schulobst und -gemüse (Seite 2)
www.ama.at
1. Allgemeines
Die Europäische Union gewährt eine Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und
Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen. Diese
Beihilfe setzt sich aus 75 % EU-Mittel und 25 % nationalen Mittel zusammen.
2. Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 1308/2013
landwirtschaftliche Erzeugnisse,
über eine
gemeinsame
Marktorganisation
für
Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur
Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der
gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
Verordnung (EG) Nr. 288/2009 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr.
1234/2007 des Rates betreffend die Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die
Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von
Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines
Schulobst- und -gemüseprogramms,
Nationale Strategie für das Schulfruchtprogramm Österreich,
Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft betreffend die Abgabe von Obst und Gemüse im Rahmen eines
Schulobst- und -gemüseprogramms (Schulobstverordnung),
in der jeweils gültigen Fassung.
3. Darstellung der Maßnahme
3.1
Beihilfefähige ERZEUGNISSE
3.1.1 Wer wird gefördert ?
–
Am Schulobst- und -gemüseprogramm können alle Kinder teilnehmen, die regelmäßig
einen behördlich anerkannten Kindergarten oder eine behördlich anerkannte
schulische Einrichtung besuchen.
–
Begünstigte des Schulobst- und -gemüseprogramms sind ausschließlich die Kinder
dieser Schulen und Kindergärten – Tagesmütter dürfen NICHT teilnehmen!
–
Gefördertes Schulobst/-gemüse darf nur von Kindern dieser Schulen/Kindergärten
konsumiert werden (Lehrer, Eltern,... sind vom Schulobst- und -gemüseprogramm
ausgeschlossen!).
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Merkblatt Schulobst und -gemüse (Seite 3)
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3.1.2 Welche Produkte werden gefördert ?
–
–
frisches Obst einschließlich Bananen (‚ganz‘ oder ‚zerteilt und verpackt‘)
frisches Gemüse (‚ganz‘ oder ‚zerteilt und verpackt‘)
Beihilfefähig ist ausschließlich Obst und Gemüse, das keiner weiteren Zubereitung
(ausgenommen waschen, schälen und schneiden) bedarf und das für sich gesehen eine
Mahlzeit darstellt, die direkt von einem Kind konsumiert werden kann. Es sind
vorzugsweise regionale und saisonale Produkte anzubieten.
Die Erzeugnisse müssen frei von zugesetztem Zucker, Fett, Salz und Süßungsmitteln
sein.
Die Schulobst- und -gemüseprodukte dürfen nicht verkocht werden, sondern müssen
zusätzlich zur Schulmahlzeit konsumiert werden.
Ist es Kindern aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigung nicht möglich, das
Obst/Gemüse unverarbeitet zu verzehren, ist es in begründeten Ausnahmefällen zulässig,
die beihilfefähigen Erzeugnisse in eine für diese Kinder konsumierbare Form zu bringen
Diesbezüglich ist die AMA vorab zu kontaktieren.
(Achtung: die Beigabe von Zusätzen, wie Zucker, Salz, Fett oder Süssungsmittel ist
unzulässig).
Wird das geförderte Obst/Gemüse über das Buffet verkauft, muss es eine
Preisaushangliste geben und die darauf angeführten Preise dürfen 25 % der Nettokosten
inkl. der gesamten Umsatzsteuer nicht übersteigen. Die Schule muss die abgegebenen
Mengen bestätigen.
Der Verkauf von gefördertem Obst/Gemüse darf nicht über Automaten erfolgen, da hier
der Nachweis (Rechnungen/Zahlungsbelege) nicht vorgelegt werden kann.
3.1.3 Welche Kosten werden gefördert ?
Beihilfefähige Kosten:
– NETTO-Produktkosten (Obst/Gemüse)
– Kosten für Transport und Verteilung; werden diese Kosten getrennt in Rechnung
gestellt, dürfen sie 3 % der Kosten der Erzeugnisse nicht übersteigen.
Von den beihilfefähigen Kosten sind 25 % zuzüglich der Umsatzsteuer aus eigenen Mitteln
(Eltern, Sponsoren,...) zu finanzieren. Die anderen 75 % der Nettokosten werden durch
EU-Mittel erstattet.
Ein Beispiel für die Berechnung der 75%igen Netto-Kosten finden Sie unter Punkt 4.3.2 –
Beihilfeantrag!
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Merkblatt Schulobst und -gemüse (Seite 4)
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3.1.4 Wie kann man teilnehmen ?
Zur Teilnahme gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Der Obst-/Gemüse-Lieferant beantragt die Zulassung und übernimmt die gesamte
Abwicklung. Die Schule braucht in diesem Fall nur mehr beim Lieferanten zu
bestellen und bezahlt 25 % vom Netto-Produktpreis zuzüglich Umsatzsteuer.
oder
2. Die schulische Einrichtung, der Kindergarten, der Elternverein, ... beantragt die
"Zulassung als Beihilfeempfänger für Schulobst und -gemüse" und erledigt die
gesamte administrative Abwicklung mit der AMA selbst. Den Eltern dürfen nur 25 %
der Netto-Produktkosten zuzüglich Umsatzsteuer weiter verrechnet werden, der
Restbetrag ist von der Schule vorzustrecken.
Die AMA ist bemüht Kontakte zwischen Schulen und Lieferanten herzustellen!
Ab dem Tag der Zulassung (diese wird rückwirkend mit dem Eingangsdatum des
Zulassungsantrages in der AMA ausgestellt) kann mit der Belieferung im Rahmen des
Schulobst- und -gemüseprogramms begonnen werden!
3.1.5 Wie funktioniert der Ablauf ?
Erledigung durch AMA
Erledigung durch Beihilfeempfänger
1. Kontaktaufnahme mit der AMA
2. Information zur Abwicklung
3. „Antrag auf Zulassung als Beihilfeempfänger (BHE)“
4. Zulassungsbescheid inkl.
Zulassungsnummer
5. vor der ersten Lieferung: Übermittlung
Produkt-und Preisliste inkl. Beilage
(Bekanntgabe der Schulen/Kindergärten)
6. ev. Kontaktaufnahme mit BeihilfeEmpfänger falls Produkte nicht
beihilfefähig oder Preise nicht
handelsüblich, ...
7. nach der / den Lieferung(en):
Antragstellung monatlich (für jedes
Liefermonat) oder für bis zu vier
Liefermonate zusammengefasst mit
Formular „Antrag auf Gewährung einer
Beihilfe für Schulobst und -gemüse“
8. Bescheid und Beihilfenzahlung
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3.1.6 Wie beantragt man die Beihilfe ?
Die Beihilfe wird mittels des von der AMA aufgelegten Formulars „Antrag auf Gewährung
einer Beihilfe für Schulobst und -gemüse“ beantragt.
1. Für welchen Zeitraum (= Antragszeitraum) wird der Beihilfenantrag gestellt?
MONATSREIN - für 1 bis maximal 4 Liefermonate z.B. Oktober bis Dezember 2015
2. Wann muss der „Antrag auf Gewährung einer Beihilfe“ in der AMA sein?
innerhalb von 3 Monaten nach dem Liefermonat bzw. letzten Liefermonat des
Antragszeitraums
3. Was muss dem Beihilfenantrag beigelegt werden?
alle Rechnungen inkl. der dazugehörenden Zahlungsbestätigungen, gegebenenfalls
alle Lieferscheine (siehe Punkt 4.3.1)
4. Wann wird die Beihilfe ausbezahlt?
innerhalb von 3 Monaten nach Einlangen des Beihilfenantrags in der AMA
Hinweis: Die Produkte dürfen NUR in Kilogramm beantragt werden!
4. Gewährung der Beihilfe
4.1
Zulassung
Voraussetzung für die Gewährung der Schulobst- und -gemüsebeihilfe ist die Zulassung
als Beihilfeempfänger bei der AMA.
Die Zulassung ist für mehrere Schuljahre gültig und muss nicht jedes Schuljahr neu
beantragt werden!
4.1.1 Beihilfeempfänger (= Beihilfenantragsteller)
Als Beihilfeempfänger können zugelassen werden:
– schulische Einrichtungen und behördlich anerkannte Kindergärten,
– der Schulträger, der die Beihilfe für die Erzeugnisse beantragt, die an die von ihm
betreuten Schüler verteilt werden,
– der Lieferant (welcher auch der Erzeuger sein kann) der Schulobst- und gemüseerzeugnisse sowie,
– alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die sich mit der Abgabe von Schulobstund -gemüseprodukten, der Bewertung, Kommunikationsmaßnahmen und/oder
flankierenden Maßnahmen befassen,
– Stellen, die im Namen einer oder mehrerer schulischer Einrichtungen oder Schulträger
handeln und die eigens zu diesem Zweck eingerichtet wurden
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4.1.2 Zulassung
Die Zulassung hat vor der ersten Lieferung zu erfolgen und wird mittels Formular
(B3355_01.xlsx) bei der AMA beantragt.
Mit diesem Antrag auf Zulassung als Beihilfeempfänger für Schulobst und –gemüse
verpflichtet sich der Antragsteller
–
dafür zu sorgen, dass die beihilfefähigen Erzeugnisse aus dem Schulobst- und gemüseprogramm nur zum Verbrauch durch die Kinder der Einrichtung, für die die
Beihilfe beantragt wird, verwendet werden,
–
die Beihilfe für flankierende Maßnahmen im Einklang mit den Zielen des Programms
zu verwenden,
– dass die gelieferten Produkte den Marktanforderungen entsprechen und lasse(n)
gegebenenfalls Warenuntersuchungen durchführen,
–
der AMA eine Produkt- und Preisliste aller im Rahmen des Schulobst- und gemüseprogrammes verwendeten Produkte samt Preise zu übermitteln. Die Kosten
müssen sich an handelsüblichen Preisen orientieren. Weiters ist die Beilage zur
Produkt- und Preisliste zu übermitteln, aus der die belieferten Schulen/Kindergärten
ersichtlich sind (ausgenommen flankierende Maßnahmen gemäß § 5 der SchulobstVerordnung),
–
ordnungsgemäß Bücher zu führen und die zum Nachweis der Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu machen und die
Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege
sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach
anderen Vorschriften bestehen, und wenn der Antragsteller Lieferant und/oder
Vertreiber der Erzeugnisse oder eine öffentliche oder private Einrichtung ist, die sich
mit der Abgabe von Obst und Gemüse und/oder der Bewertung und/oder
Kommunikationsmaßnahmen befasst, den Namen und die Anschriften der schulischen
Einrichtungen bzw. Schulträger und die an diese verkauften oder abgegebenen
Erzeugnisse und Mengen aufzuzeichnen,
–
den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Rechnungshof, der AMA, der Europäischen Union
und des Europäischen Rechnungshofes die Belege zur Verfügung zu stellen, das
Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Betriebszeit oder nach
Vereinbarung zu gestatten, die in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Belege und
sonstigen Unterlagen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Auskünfte zu erteilen
und die erforderliche Unterstützung zu gewähren,
–
rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge inkl. Zinsen für die betreffenden Mengen
zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass die Erzeugnisse nicht an die oben
genannten Kinder abgegeben wurden, dass die Beträge für Erzeugnisse gezahlt
wurden, die gemäß dieser Verordnung nicht beihilfefähig sind, oder dass die Beihilfe
nicht zur Gänze direkt den Kindern zu gute gekommen ist (den Kindern/Eltern werden
mehr als 25 % des Produktpreises zuzüglich der Umsatzsteuer verrechnet)
–
im Fall von Betrug oder grober Fahrlässigkeit einen Betrag in Höhe der Differenz
zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag, auf den der
Antragsteller Anspruch hat inkl. Zinsen, zu zahlen.
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Merkblatt Schulobst und -gemüse (Seite 7)
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4.2
Meldepflichten für beihilfefähige ERZEUGNISSE
Wer Schulobst- und -gemüseprodukte liefert oder bezieht, hat der AMA rechtzeitig vor der
ersten Lieferung jedes Schuljahres eine Produkt- und Preisliste (B3355_02.xlsx) und die
dazugehörige Beilage (B3355_03.xlsx) zu übermitteln.
Produkt- und Preisliste:
Der Beihilfeempfänger hat alle im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogrammes
verwendeten Produkte und die dazugehörenden Netto-Preise pro kg zu übermitteln.
Hinweis: Die Produkte dürfen NUR in KILOGRAMM beantragt werden!
Beilage zur Produkt- und Preisliste:
Der Beihilfeempfänger muss der AMA spätestens vor der ersten Lieferung eines jeden
Schuljahres die zu beliefernden schulischen Einrichtungen/Kindergärten, den
Lieferumfang (z.B. tägliche Lieferung, ...), die Verteilung in der Schule (z.B. täglich, 1 x
wöchentlich, ...) mitteilen.
Schulische Einrichtungen/Kindergärten die bereits im letzten Schuljahr beliefert wurden,
müssen nicht mehr gemeldet werden, nur jene die im neuen Schuljahr hinzukommen, sind
der AMA mitzuteilen.
Die AMA stellt gegebenenfalls den Kontakt zwischen Schulen und Lieferanten her.
Der als Beihilfeempfänger zugelassene Lieferant (welcher auch der Erzeuger sein kann)
hat, soweit ihm gegenüber Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006,
getroffen worden sind, die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen
zu informieren. Für Lieferungen, die in jenem Zeitraum vorgenommen wurden, in dem
Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern
die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.
4.3
Beihilfeantrag (Förderantrag)
Mit der Beihilfe darf der Empfänger keinen Gewinn erzielen oder anstreben.
Eine Doppelförderung, d.h. eine zweifache Förderung der gleichen Leistung, ist
ausgeschlossen.
Für ein und dieselbe Maßnahme kann einem bestimmten Empfänger nur eine Beihilfe aus
dem EU-Haushalt gewährt werden.
4.3.1 Beihilfeantrag ERZEUGNISSE
Der Antrag samt Beilage ist nach dem von der AMA aufgelegten Muster (Beihilfeantrag:
B3355_04.xlsx), nach Wahl des Antragstellers spätestens zum Ende des dritten Monats
zu stellen, der auf den letzten beantragten Liefermonat folgt. (z.B. Antragszeitraum:
Oktober bis Dezember 2015  der Antrag muss bis spätestens 31. März 2016 in der AMA
eingelangt sein).
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Merkblatt Schulobst und -gemüse (Seite 8)
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–
Die Antragstellung hat MONATSREIN zu erfolgen und kann für jedes Liefermonat
einzeln (zB: Liefermonat Oktober 2015) oder zusammengefasst für bis zu maximal vier
Liefermonate (zB: Sept. 2015 bis Dez. 2015) erfolgen.
Monatsrein: Einzelne Liefertage von einem Monat zuvor oder danach dürfen nicht
mitgerechnet werden, es kann für ein Liefermonat nur ein Antrag gestellt werden, d.h.
Lieferzeitraum: 01.11.2015 – 10.12.2015  Antragszeitraum Nov. – Dez. 2015 
Dez. 2015 kann kein zweites Mal als Antragszeitraum sein.
–
Bei Beantragung der Beihilfe sind alle Rechnungen an die schulischen
Einrichtungen/Kindergärten,
die
Zahlungsnachweise,
Angaben
über
die
gelieferten/erhaltenen Mengen und die Angabe der Anzahl der Kinder pro Schule
vorzulegen.
Zahlungsnachweis: Umsatzliste, Kontoauszug, … (die DURCHFÜHRUNG der
Buchung muss bereits bestätigt sein!)
oder bei BAR-Zahlung: der Vermerk auf der Rechnung „Bar bezahlt“ und Unterschrift
und Stempel der belieferten Einrichtung
Schul- oder Kindergarten-STEMPEL und Unterschrift zur Bestätigung des
Warenerhalts der gelieferten Mengen ist erforderlich:
- bei Lieferungen wo die Einrichtung nichts bezahlt bzw.
- bei allen wo am Kontoauszug nicht eindeutig ersichtlich ist, dass die Zahlung
DIREKT von der belieferten Einrichtung erfolgt ist z.B. wenn Zahlung durch
Elternverein, der Überweiser gar nicht ersichtlich ist, Konto lautet auf einen Namen,
Sponsor, …
-
Werden die Kosten für die Erzeugnisse zur Gänze vom Antragsteller getragen, so ist
der Nachweis über die gelieferten Mengen und eine Kostenaufstellung für den
veranschlagten Preis vorzulegen.
Zu beachten, wenn Schule, Kindergarten oder Elternverein Antragsteller ist:
Jede Obst/Gemüse-Rechnung muss namentlich auf den Beihilfenantragsteller
(Schule, Kindergarten, Elternverein) ausgestellt sein, d.h. Kassabons können nicht
akzeptiert werden. Wird das Obst/Gemüse im Lebensmitteleinzelhandel bezogen, so
ist mit dem Einzelhändler Kontakt aufzunehmen, dass eine Rechnung benötigt wird,
die auf die Schule/Kindergarten oder den Elternverein (je nach Beihilfeantragsteller)
lautet. Bei regelmäßigem Bezug von Obst/Gemüse ist eine monatliche
Gesamtrechnung empfehlenswert.
–
Anstelle der Nachweise für die tatsächlich gelieferten Mengen und der
diesbezüglichen Zahlungsnachweise, kann ein Auszug des Debitorenkontos, über das
ausschließlich die Zahlungen für die Lieferungen beihilfefähiger Schulobst- und gemüseprodukte abgewickelt werden, als Nachweis für die Zahlungen für die im
Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen dienen.
Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können mit dem Monat Juni beantragt
werden.
Ohne Zahlungs- und Liefernachweise kann keine Beihilfe ausbezahlt werden!
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Merkblatt Schulobst und -gemüse (Seite 9)
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4.3.2 Rechenbeispiel für die Errechnung der 75%igen Netto-Produktkosten
100% Brutto: = 200 kg Äpfel zu € 1,10/kg = € 220,00 (inkl. 10% Mwst.)
100% Netto: = € 220,00 /: 1,1 = € 200,00
75% Netto: = € 200,00 * 0,75 = € 150,00
Im Antrag sind 200 kg Äpfel („Menge in kg“) mit € 150,00 („75% der Netto-Produktkosten“)
einzutragen.
4.3.3 Beihilfenkürzung wegen Fristüberschreitung
Bei Antragstellung nach Ablauf des 3. Monats wird die Beihilfe um 5 % gekürzt.
Bei Antragstellung nach Ablauf des 4. Monats wird die Beihilfe um 10 % gekürzt.
Bei Antragstellung nach Ablauf des 5. Monats wird die bereits um 10 % gekürzte Beihilfe
zusätzlich um 1 % pro Tag gekürzt.
4.3.4 Zahlung der Beihilfe
Die Zahlungen erfolgen innerhalb von 3 Monaten ab Antragseingang.
Die EU-Beihilfe (75 %) wird vom NETTO-Preis errechnet.
HINWEIS:
Die Beihilfe für die Maßnahme Schulobst und –gemüse der Europäischen Union kann
entsprechend den zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen nur nach Maßgabe der zur
Verfügung stehenden Mittel ausbezahlt werden. Die Beihilfenanträge werden nach dem
Datum des Einlangens in der Agrarmarkt Austria (AMA) gereiht und im Rahmen des
verfügbaren Budgets ausbezahlt. Im Zuge einer Budgetüberschreitung sind die
betreffenden Anträge zu kürzen bzw. abzulehnen.
Da die Antragstellung im Nachhinein (nach Lieferung) erfolgt und in einem Zeitraum von
bis zu 3 Monaten nach dem letzten Liefermonat möglich ist, liegen der AMA Informationen
über die Inanspruchnahme der Beihilfe erst nach Beihilfenantragstellung vor. Es ist daher
nicht möglich im Vorhinein den exakten Zeitpunkt, ab welchem evtl. keine Budgetmittel
mehr für Beihilfezahlungen zur Verfügung stehen und für Lieferungen nicht mehr mit einer
Beihilfe gerechnet werden kann, festzusetzen.
 Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, im Fall der
Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Budgets, Beihilfenanträge
abzulehnen sind und beantragte Beihilfen nicht zur Auszahlung gelangen
können.
Die Beihilfenantragsteller werden daher ersucht, dies in Ihrer Planung der Schulobst- und
Gemüselieferungen zu berücksichtigen.
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5. Kontrollen
Die Kontrollen werden sowohl beim Beihilfeempfänger als auch in den schulischen
Einrichtungen/Kindergärten durchgeführt.
Die Prüfung erstreckt sich auf die Buchführung und Rechnungslegung, die Abgabepreise
und abgegebenen Mengen an Schüler/Kinder.
Die zu prüfenden Schulen/Einrichtungen werden mittels Zufallsauswahl vom Fachreferat
der AMA festgelegt.
6. Sanktionen
Die Zulassung kann von der AMA entzogen werden, wenn die Bestimmungen und
Verpflichtungen der Verordnung nicht eingehalten werden. Die Zulassung kann für ein bis
zwölf Monate ausgesetzt oder entzogen werden. Bei Aussetzung oder Entzug der
Zulassung ist für Lieferungen, welche für die Dauer der Aussetzung oder nach dem
Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren. Bei Entzug der
Zulassung kann diese frühestens nach zwölf Monaten wieder erteilt werden.
7. Zutritts- und Kontrollrechte
Der Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Landund Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Union
(im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während
der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.
Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher, Aufzeichnungen, Verträge, Belege und
sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die die Prüforgane für die Prüfung für erforderlich
erachten, Einsicht zu nehmen.
Der Antragsteller ist verpflichtet, die Anwesenheit einer geeigneten und informierten
Auskunftsperson bei der Prüfung zu veranlassen. Diese Auskunftsperson hat die
genannten Unterlagen auf Verlangen der Prüforgane zu deren Einsicht vorzulegen,
Auskunft zu erteilen und jede sonstige von den Prüforganen verlangte Unterstützung bei
der Prüfung zu gewähren.
Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen
verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung schriftlich zu bestätigen.
Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller auf seine Kosten den
Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den geforderten Angaben zu erstellen. Kopien
der Unterlagen sind auf Verlangen der Prüforgane im unbedingt erforderlichen Ausmaß
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Soweit dem Antragsteller eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt
wurde, ist er verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem das Unternehmen zur
Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche Steuernummer und die UID-Nummer bekannt
zu geben.
Die im vorstehenden Absatz genannten Pflichten gelten auch für die genannten
Schulen/Einrichtungen, sofern diese nicht selbst Antragsteller sind.
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8. Aufbewahrungspflichten
Der Antragsteller hat ordnungsgemäß Buch zu führen und die im Zusammenhang mit den
eingangs genannten Rechtsbestimmungen stehenden geschäftlichen Unterlagen sieben
Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, vollständig, sicher und
geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen
Vorschriften bestehen. Werden diese Unterlagen elektronisch archiviert, so ist dafür Sorge
zu tragen, dass für die gesamte Aufbewahrungsdauer eine urschriftsgetreue Wiedergabe,
zB. mittels Ausdruck, gewährleistet ist.
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Merkblatt Schulobst und -gemüse (Seite 12)
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9. RAT UND HILFE
Sie erreichen uns:
TELEFON: 01 – 33 151 DW 246 (Fr. Bauer)
DW 549 (Fr. Biener)
DW 321 (Fr. Rencher)
DW 308 (Fr. Stockinger)
DW 209 (Hr. Meixner)
FAX:
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Dieses Merkblatt kann im Internet unter www.ama.at abgerufen werden!
EU-Verordnungen und –Richtlinien
finden Sie unter http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm
Österreichische bundes- und landesrechtliche Bestimmungen
stehen unter http://www.ris.bka.gv.at zur Verfügung.
Impressum
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Medieninhaber, Herausgeber, Vertrieb: Agrarmarkt Austria
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Vertretungsbefugt:
Dipl.-Ing. Günter Griesmayr, Vorstandsvorsitzender und Vorstand für den Geschäftsbereich II
Dr. Richard Leutner, Vorstand für den Geschäftsbereich I
Die Agrarmarkt Austria ist eine gemäß § 2 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 367/1992 eingerichtete juristische Person
öffentlichen Rechts, deren Aufgaben im § 3 festgelegt sind. Sie unterliegt gemäß § 25 AMA-Gesetz der
Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Dieses Merkblatt enthält rechtlich unverbindliche Aussagen. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes haben die
Ausführungen in gleicher Weise für Frauen und Männer Geltung.
Bildnachweis: BMLFUW
Grafik/Layout: Agrarmarkt Austria
Hersteller: GB I / Abteilung 3 / Referat 11
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