Grundsätze zur Förderung von Maßnahmen

Grundsätze zur Förderung von Maßnahmen
zur Integration ausländischer Frauen
(niederschwellige Frauenkurse)
(Stand: 16.11.2015)
Für
Maßnahmen
zur
Integration
von
Zuwanderinnen
und
Zuwanderern
(Spätaussiedlerinnen / Spätaussiedler und rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebende
Ausländerinnen / Ausländer) sind im Haushalt des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge (nachstehend Bundesamt) im Kapitel 06 03 Titel 684 14 Mittel veranschlagt.
A) Allgemeine Fördergrundsätze
1.
Gegenstand der Förderung ist die gesellschaftliche und soziale Integration von
Zuwanderinnen und Zuwanderern nach Maßgabe des Konzeptes zur Orientierung
niederschwelliger Kurse zur Integration ausländischer Frauen (Konzept Frauenkurse)
vom 05.12.2005 in der Fassung vom 16.11.2015.
2.
Gefördert werden insbesondere bedarfsorientierte und entsprechend den jeweiligen
örtlichen Gegebenheiten notwendige Maßnahmen.
3.
Zuwendungen erfolgen nicht nur an zentrale Organisationen und Verbände, sondern
auch an Einrichtungen, die in der Arbeit mit Zuwanderinnen / Zuwanderern auf lokaler
oder regionaler Ebene tätig sind, sowie an Migrantenorganisationen. Gefördert
werden können nur Maßnahmen von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung.
Zuwendungen an Länder erfolgen nicht.
4.
Maßnahmen, die aus einem kommunalen Netzwerk für Integration entstanden
sind, werden im Interesse einer sinnvollen Koordination der örtlichen Ressourcen
bevorzugt gefördert. In einem Netzwerk sind die an der Integration beteiligten Stellen
einschließlich der Zuwanderinnen / Zuwanderer selbst, möglichst unter Leitung der
Kommune, zumindest jedoch unter deren Beteiligung, zusammengeschlossen; dabei
kommt es auf die Bezeichnung „Netzwerk“ nicht an.
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Das Netzwerk soll die Integrationsmaßnahmen vor Ort koordinieren, ihnen ein
größeres Gewicht verleihen und die Nachhaltigkeit der Maßnahmen fördern.
Das Netzwerk soll sich als dauerhaft arbeitendes Gremium unter Beteiligung aller an
der örtlichen Integrationsarbeit beteiligten Stellen etablieren.
Die zuständige Regionalkoordinatorin bzw. der zuständige Regionalkoordinator des
Bundesamtes unterstützen bei der Konzeption eines Netzwerkes und arbeiten aktiv im
Netzwerk mit. Eine finanzielle Unterstützung von Netzwerken im Rahmen der
Projektförderung ist nicht möglich. Soweit keine anderen Integrationsmaßnahmen vor
Ort bestehen, werden die Frauenkurse als einziges Integrationsangebot gefördert.
5.
Aus den Haushaltstiteln nicht gefördert werden Maßnahmen, die
- in die alleinige Zuständigkeit der Arbeitsverwaltung fallen oder
- aus anderen Integrationsmitteln gefördert werden können.
Hierzu zählen insbesondere
- Einrichtungen zur individuellen Beratung und Betreuung,
- Maßnahmen, die durch die Jugendmigrationsdienste bzw. die bundesgeförderte Migrationsberatungen für Erwachsene abgedeckt werden (insbesondere
keine individuelle Integrationsplanung wie Einzelfallbegleitung durch das Verfahren
des Case-Managements, Beratungsangebote).
6.
Über die Gewährung einer Zuwendung entscheidet das Bundesamt unter Beachtung
dieser Fördergrundsätze nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf
Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Voraussetzung für die Entscheidung zur Förderung ist, dass ein erhebliches
Bundesinteresse an der Durchführung des Projektes festgestellt werden kann. Ein
erhebliches Bundesinteresse liegt typischerweise dann vor, wenn der Bund zur
Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erst einen eigenen Verwaltungs-apparat
schaffen müsste, gäbe es nicht bereits Einrichtungen außerhalb der staatlichen
Verwaltung, die sich dieser Aufgabe annehmen.
7.
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage der jeweils geltenden
haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Bundeshaushaltsordnung und
deren Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie unter dem Vorbehalt der
Verfügbarkeit der entsprechenden Haushaltsmittel.
8.
Die Zuwendungen werden als Förderung für einzelne, inhaltlich und zeitlich
abgegrenzte Maßnahmen gewährt; dabei ist die Bundesförderung nachrangig.
Vorhandene Eigenmittel des Zuwendungsempfängers haben Vorrang. Förderungen
werden deshalb im Allgemeinen als Festbetragsfinanzierung gewährt. Eine
institutionelle Förderung kommt nicht in Betracht.
9.
Dem Bundesamt ist grds. spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Im Falle der Nichtvorlage des
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Verwendungsnachweises kann dies ggf. zu einem Widerruf der Fördermaßnahme mit
Erstattungsanspruch führen. Der Verwendungsnachweis (Vordruck BAMF) besteht aus
der von den Kursteilnehmerinnen und Kursleiterinnen unterschriebenen
Teilnehmerinnenliste im Original, einem Sachbericht über Verlauf und Ergebnis des
Kurses sowie der Erklärung zur Höhe der Gesamtausgaben (Vordruck BAMF). In dem
Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im
Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Die
Teilnehmerinnenlisten müssen den Vorgaben im Hinweisblatt zur TN-Liste
entsprechen. Honorarvereinbarungen ( z.B. für Kursleitung und –begleitung etc.) sind
schriftlich niederzulegen und dem Verwendungsnachweis beizufügen.
10. Die geförderten Maßnahmen werden vom Bundesamt begleitet, zum Beispiel in Form
von Projektbesuchen durch die Regionalkoordinatoren des Bundesamtes. Das
Fachreferat 314 in Würzburg berät die Träger, überprüft die Zielerreichung und
unterstützt bei der Weiterentwicklung der Projektarbeit. Dabei wird insbesondere Wert
auf die Qualitätssicherung und Nachhaltigkeit gelegt.
Im Verlauf wie auch nach Abschluss der Projektmaßnahme ist die Zielerreichung
anhand von objektiv nachzuhaltenden Indikatoren und Messgrößen durch den
Zuwendungsgeber zu überprüfen.
11. Zuwendungsempfänger sind gehalten, in ihrer gesamten Öffentlichkeitsarbeit auf
eine Förderung durch das BMI bzw. das Bundesamt hinzuweisen.
12. Das Bundesamt achtet bei seinen geförderten Integrationsprojekten darauf,
dass die Maßnahmen und Konzepte bedarfsorientiert und passgenau entwickelt,
die Ziele konkret bestimmt und ihre Verfolgung nachhaltig gesichert werden.
Neben Netzwerken werden Erfolgskontrolle und Evaluation der Projekte dabei
als bewährte Instrumente eingesetzt.
B) Antragsverfahren
Zuwendungsanträge können durch Maßnahmeträger erfolgen, welche bereits über
Erfahrungen mit Migrantinnen verfügen (wie z. B. Migrantenorganisationen), diese
Aufgaben ohne eigene Gewinnerzielungsabsicht wahrnehmen und hiermit eigene
Interessen verfolgen (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter D)1.
Die Antragsteller haben ihre finanzielle und persönliche Zuverlässigkeit
nachzuweisen. Sie müssen Gewähr dafür bieten, dass ihre Arbeit den Zielen des
Grundgesetzes förderlich ist und auf Basis der freiheitlich demokratischen
Grundordnung erfolgt.
Sofern der Antragsteller einer der nachfolgend genannten bundesweit tätigen
Organisation (vgl. nachfolgende Aufzählung) angehört bzw. bei vorliegend
beantragten Maßnahme mit diesen Organisationen zusammenarbeitet, erfolgt die
Antragstellung hiervon abweichend grundsätzlich über die Geschäftsstelle der
Bundeszentrale, da mit diesen Organisationen ein Zentralstellenverfahren für
Zuwendungen zu den Frauenkursen vereinbart worden ist. Diese reicht nach
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fachlicher Prüfung der einzelnen Anträge einen Sammelantrag ein:
- Academia de Formación, Spanische Weiterbildungsakademie e.V. (AEF)
- Arbeiterwohlfahrt (AWO)
- Der Paritätische Gesamtverband
- Internationaler Bund (IB)
- Verein für internationale Jugendarbeit (VIJ)
Die Anträge können immer nur für einen Zeitraum innerhalb eines Haushalts-jahres
(1.1. – 31.12.) gestellt werden.
Die Anträge für das Haushaltsjahr 2016 sind grundsätzlich bis spätestens
31.12.2015 unmittelbar beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
Referat 314, Veitshöchheimer Straße 100, 97080 Würzburg, zu stellen.
Die Anträge werden dort zentral bearbeitet. Sofern Seminarmaßnahmen an
unterschiedlichen Orten geplant sind, ist für jeden Seminarort ein geson-derter
Antrag zu stellen.
Für die Antragstellung ist der entsprechende Vordruck des Bundesamtes zu
verwenden, der von der Homepage des Bundesamtes heruntergeladen werden kann.
Bei neuen Maßnahmen ist, abhängig vom Inkrafttreten des Bundeshaushaltes,
von einem Förderbeginn nicht vor Ende Februar eines jeden Haushaltsjahres
auszugehen.
Bitte warten Sie grundsätzlich die Zustimmung des Bundesamtes ab, bevor Sie
mit der Durchführung einer Seminarmaßnahme beginnen.
Dies gilt auch dann, wenn Sie einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn
gestellt haben!
C) Anforderungen an die Seminarmaßnahmen
Die Förderung entsprechender Seminarmaßnahmen erfolgt auf der Grundlage
des Konzeptes zur Orientierung niederschwelliger Kurse zur Integration
ausländischer Frauen (Neukonzept Frauenkurse).
Eingereichte Seminarmaßnahmen müssen den dort genannten Kriterien hinsichtlich
- Wesen
und
Intention
(z.
B.
Niederschwelligkeit,
Integrationskursen, angesprochener Kulturkreis)
- Zielsetzung (z. B. Empowerment, Sprachorientierung,
Kenntnissen über die deutsche Gesellschaft)
Hinführung
Vermittlung
zu
von
- Zielgruppen
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- Rahmenbedingungen
(z.B.Mindestteilnehmerinnenanzahl,
Erfolgskontrolle, finanzielle Zuwendung)
Kursumfang,
- Kursleiterinnen, Kursbegleiterinnen, Fortbildung
entsprechen.
D) Antragsformular (Ausfüllhilfe)
Zur Gewährleistung einer zügigen Antragsbearbeitung sind folgende Angaben und
Unterlagen erforderlich:
1.
Antragsteller / Verantwortlicher Träger mit
-
ggf. Satzung des Antragstellers/verantwortlichen Trägers (bei erstmaliger
Antragstellung)
-
Anschrift
-
Angabe, ob es sich beim Antragsteller um eine Migranten-organisation
(MO) oder Migrantinnenorganisation handelt
-
Name/Telefonnummer
nahmeleiters
-
Internetadresse und E-Mail (soweit vorhanden)
-
Angabe, ob der Antragsteller einer der genannten bundesweit tätigen
Organisationen angehört bzw. zur vorliegend beantragten Maßnahme
mit einer dieser Organisationen zusammenarbeitet. Gegebenenfalls ist die
entsprechende Bezeichnung anzugeben.
-
Angabe, ob der Antragsteller bereits über Erfahrungen mit Migrantinnen
verfügt. Diese sind ausführlich darzustellen (z. B. Art, Umfang, Dauer)
-
Angabe, ob die Seminarmaßnahme
-
des
zuständigen
Ansprechpartners/Maß-
ohne eigene Gewinnerzielungsabsicht,
- auf Grund eigener Interessen erfolgt
Soweit dieses verneint wird, ist eine Förderung nicht möglich.
2.
Bezeichnung der Seminarmaßnahme (Name, Titel)
3.
Ort der Durchführung der Seminarmaßnahme (einschließlich Bundesland)
Sofern Seminarmaßnahmen an unterschiedlichen Orten geplant sind, ist für
jeden Seminarort ein gesonderter Antrag zu stellen.
4.
Dauer der Seminarmaßnahme
Bei neuen Maßnahmen ist, abhängig vom Inkrafttreten des Bundeshaushal- tes,
von einem Maßnahmebeginn nicht vor Ende Februar eines jeden Haushaltsjahres
auszugehen.
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5.
Situationsbeschreibung
Kurze, aussagefähige Beschreibung der Situation vor Ort
a) Bevölkerungs-/Sozialstruktur (möglichst einschließlich Ausländeranteil, ggf.
bereits stattfindende Aktivitäten vor Ort etc.)
b) Darstellung des Bedarfs für die Durchführung dieser Seminarmaßnahme
6.
Seminarkonzeption
6.1
Stellen Sie kurz die Seminarziele dar.
- ein in der Zukunft liegender positiver Zustand / Erfolg der Integrationsarbeit mit
und für ausländische Frauen;
- der positive Zustand / Erfolg der Integrationsarbeit soll maßgeblich auf die Arbeiten
der geförderten Seminarmaßnahmen zurückzu- führen sein;
- die Beschreibung der in der Zukunft liegenden Zustände / Erfolge sollte möglichst
konkret gemacht werden;
Bitte nennen Sie nur messbare und nachprüfbare Ziele.
6.2
Erläutern Sie kurz den Ablauf der Seminarmaßnahme
Seminarinhalte einschließlich der Arbeitsmethoden.
(Zeitplan),
die
Teilen Sie bitte mit, von wie vielen Teilnehmerinnen der Zielgruppe (vgl. hierzu
Ziffer III des Konzeptes zur Orientierung niederschwelliger Kurse zur Integration
ausländischer Frauen) Sie schätzungsweise ausgehen.
6.3
Die beantragten Maßnahmen sind auf Nachhaltigkeit anzulegen. Im Antrag sind
daher konkrete Angaben zu machen, welche Bemühungen der Antragsteller
unternimmt, um die Nachhaltigkeit der geförderten Maßnahme zu sichern.
6.4
Indikatoren/Messgrößen (z. B. Statistiken, Teilnehmerbefragungen, Presseberichte, Teilnehmerzahlen) für die definierten Ziele, aus denen ge- schlossen
werden soll, ob diese erreicht worden sind und die Frauen moti- viert wurden, diese
in Anspruch zu nehmen, sowie die tatsächliche Bereit- schaft der Frauen, weitere
Integrationsangebote wahrzunehmen.
Indikatoren:
Für jedes der definierten Ziele sind Indikatoren / Messgrößen anzugeben, aus
denen geschlossen werden soll, ob die Ziele erreicht worden sind.
Beispiel:
Ziel:
Hinführung der
(Sprachkursen)
Frauen
zur
Teilnahme
an
(Frauen-)Integrationskursen
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Indikatoren:
-
Durchführung von Seminarmaßnahmen zur Sprachorientierung
-
Verweis auf weiterführende Sprachkursangebote innerhalb der (Frauen)Integrationskurse
-
Anzahl der Frauen mit dem Wunsch zur Teilnahme an weiteren
(Frauen)Integrationskursen (Sprachkursen).
7.
Finanzierungsplan
7.1
Voraussichtlich notwendige Ausgaben:
Hier sind die Einzelansätze
Verwaltungskosten anzusetzen.
7.2
für
Miet-,
Honorar-,
Material-,
sowie
Geplante Finanzierung der geltend gemachten Ausgaben:
- Eigenmittel des Projektträgers
- Teilnehmerbeiträge
- maßnahmenbezogene Zuschüsse Dritter (z. B. von Kommunen, Landesstellen, Arbeitsamt, Sponsoren u.ä.). Nennen Sie bitte die Drittmittel- geber
unter Angabe ihrer vollständigen Adresse,
- Beantragte Zuwendung aus Bundesmitteln
Die Höhe der von Ihnen beantragten Zuwendung aus Bundesmitteln ergibt sich
aus der Gesamtsumme der voraussichtlich notwendigen Ausgaben abzüglich
Ihrer Eigenmittel, der Teilnehmerbeiträge und der Zuschüsse Dritter.
Wie sich aus dem Konzept Frauenkurse unter Ziffer IV d) ergibt, beträgt die
finanzielle Zuwendung pro Kurs (20 Zeitstunden) maximal 550,00 €.
Erklärung
ob der Antragsteller zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist.
8.
Erklärung
dass mit der Maßnahme, für die Zuwendungen beantragt werden, noch nicht
begonnen worden ist.
9.
Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben sowie
Unterschrift mit Stempel
Bitte übersenden Sie Ihren ausgefüllten Antrag auf Grund der zur Zeit noch nicht zu
realisierenden elektronischen Signatur in Papierform und von Ihnen unterschrieben an das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Referat 314, Veitshöchheimer Straße 100,
97080 Würzburg.
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