Grundsätze zur Förderung von Maßnahmen zur Integration ausländischer Frauen (niederschwellige Frauenkurse) (Stand: 16.11.2015) Für Maßnahmen zur Integration von Zuwanderinnen und Zuwanderern (Spätaussiedlerinnen / Spätaussiedler und rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebende Ausländerinnen / Ausländer) sind im Haushalt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachstehend Bundesamt) im Kapitel 06 03 Titel 684 14 Mittel veranschlagt. A) Allgemeine Fördergrundsätze 1. Gegenstand der Förderung ist die gesellschaftliche und soziale Integration von Zuwanderinnen und Zuwanderern nach Maßgabe des Konzeptes zur Orientierung niederschwelliger Kurse zur Integration ausländischer Frauen (Konzept Frauenkurse) vom 05.12.2005 in der Fassung vom 16.11.2015. 2. Gefördert werden insbesondere bedarfsorientierte und entsprechend den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten notwendige Maßnahmen. 3. Zuwendungen erfolgen nicht nur an zentrale Organisationen und Verbände, sondern auch an Einrichtungen, die in der Arbeit mit Zuwanderinnen / Zuwanderern auf lokaler oder regionaler Ebene tätig sind, sowie an Migrantenorganisationen. Gefördert werden können nur Maßnahmen von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung. Zuwendungen an Länder erfolgen nicht. 4. Maßnahmen, die aus einem kommunalen Netzwerk für Integration entstanden sind, werden im Interesse einer sinnvollen Koordination der örtlichen Ressourcen bevorzugt gefördert. In einem Netzwerk sind die an der Integration beteiligten Stellen einschließlich der Zuwanderinnen / Zuwanderer selbst, möglichst unter Leitung der Kommune, zumindest jedoch unter deren Beteiligung, zusammengeschlossen; dabei kommt es auf die Bezeichnung „Netzwerk“ nicht an. 1 Das Netzwerk soll die Integrationsmaßnahmen vor Ort koordinieren, ihnen ein größeres Gewicht verleihen und die Nachhaltigkeit der Maßnahmen fördern. Das Netzwerk soll sich als dauerhaft arbeitendes Gremium unter Beteiligung aller an der örtlichen Integrationsarbeit beteiligten Stellen etablieren. Die zuständige Regionalkoordinatorin bzw. der zuständige Regionalkoordinator des Bundesamtes unterstützen bei der Konzeption eines Netzwerkes und arbeiten aktiv im Netzwerk mit. Eine finanzielle Unterstützung von Netzwerken im Rahmen der Projektförderung ist nicht möglich. Soweit keine anderen Integrationsmaßnahmen vor Ort bestehen, werden die Frauenkurse als einziges Integrationsangebot gefördert. 5. Aus den Haushaltstiteln nicht gefördert werden Maßnahmen, die - in die alleinige Zuständigkeit der Arbeitsverwaltung fallen oder - aus anderen Integrationsmitteln gefördert werden können. Hierzu zählen insbesondere - Einrichtungen zur individuellen Beratung und Betreuung, - Maßnahmen, die durch die Jugendmigrationsdienste bzw. die bundesgeförderte Migrationsberatungen für Erwachsene abgedeckt werden (insbesondere keine individuelle Integrationsplanung wie Einzelfallbegleitung durch das Verfahren des Case-Managements, Beratungsangebote). 6. Über die Gewährung einer Zuwendung entscheidet das Bundesamt unter Beachtung dieser Fördergrundsätze nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Voraussetzung für die Entscheidung zur Förderung ist, dass ein erhebliches Bundesinteresse an der Durchführung des Projektes festgestellt werden kann. Ein erhebliches Bundesinteresse liegt typischerweise dann vor, wenn der Bund zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erst einen eigenen Verwaltungs-apparat schaffen müsste, gäbe es nicht bereits Einrichtungen außerhalb der staatlichen Verwaltung, die sich dieser Aufgabe annehmen. 7. Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage der jeweils geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Bundeshaushaltsordnung und deren Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der entsprechenden Haushaltsmittel. 8. Die Zuwendungen werden als Förderung für einzelne, inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Maßnahmen gewährt; dabei ist die Bundesförderung nachrangig. Vorhandene Eigenmittel des Zuwendungsempfängers haben Vorrang. Förderungen werden deshalb im Allgemeinen als Festbetragsfinanzierung gewährt. Eine institutionelle Förderung kommt nicht in Betracht. 9. Dem Bundesamt ist grds. spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Im Falle der Nichtvorlage des 2 Verwendungsnachweises kann dies ggf. zu einem Widerruf der Fördermaßnahme mit Erstattungsanspruch führen. Der Verwendungsnachweis (Vordruck BAMF) besteht aus der von den Kursteilnehmerinnen und Kursleiterinnen unterschriebenen Teilnehmerinnenliste im Original, einem Sachbericht über Verlauf und Ergebnis des Kurses sowie der Erklärung zur Höhe der Gesamtausgaben (Vordruck BAMF). In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Die Teilnehmerinnenlisten müssen den Vorgaben im Hinweisblatt zur TN-Liste entsprechen. Honorarvereinbarungen ( z.B. für Kursleitung und –begleitung etc.) sind schriftlich niederzulegen und dem Verwendungsnachweis beizufügen. 10. Die geförderten Maßnahmen werden vom Bundesamt begleitet, zum Beispiel in Form von Projektbesuchen durch die Regionalkoordinatoren des Bundesamtes. Das Fachreferat 314 in Würzburg berät die Träger, überprüft die Zielerreichung und unterstützt bei der Weiterentwicklung der Projektarbeit. Dabei wird insbesondere Wert auf die Qualitätssicherung und Nachhaltigkeit gelegt. Im Verlauf wie auch nach Abschluss der Projektmaßnahme ist die Zielerreichung anhand von objektiv nachzuhaltenden Indikatoren und Messgrößen durch den Zuwendungsgeber zu überprüfen. 11. Zuwendungsempfänger sind gehalten, in ihrer gesamten Öffentlichkeitsarbeit auf eine Förderung durch das BMI bzw. das Bundesamt hinzuweisen. 12. Das Bundesamt achtet bei seinen geförderten Integrationsprojekten darauf, dass die Maßnahmen und Konzepte bedarfsorientiert und passgenau entwickelt, die Ziele konkret bestimmt und ihre Verfolgung nachhaltig gesichert werden. Neben Netzwerken werden Erfolgskontrolle und Evaluation der Projekte dabei als bewährte Instrumente eingesetzt. B) Antragsverfahren Zuwendungsanträge können durch Maßnahmeträger erfolgen, welche bereits über Erfahrungen mit Migrantinnen verfügen (wie z. B. Migrantenorganisationen), diese Aufgaben ohne eigene Gewinnerzielungsabsicht wahrnehmen und hiermit eigene Interessen verfolgen (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter D)1. Die Antragsteller haben ihre finanzielle und persönliche Zuverlässigkeit nachzuweisen. Sie müssen Gewähr dafür bieten, dass ihre Arbeit den Zielen des Grundgesetzes förderlich ist und auf Basis der freiheitlich demokratischen Grundordnung erfolgt. Sofern der Antragsteller einer der nachfolgend genannten bundesweit tätigen Organisation (vgl. nachfolgende Aufzählung) angehört bzw. bei vorliegend beantragten Maßnahme mit diesen Organisationen zusammenarbeitet, erfolgt die Antragstellung hiervon abweichend grundsätzlich über die Geschäftsstelle der Bundeszentrale, da mit diesen Organisationen ein Zentralstellenverfahren für Zuwendungen zu den Frauenkursen vereinbart worden ist. Diese reicht nach 3 fachlicher Prüfung der einzelnen Anträge einen Sammelantrag ein: - Academia de Formación, Spanische Weiterbildungsakademie e.V. (AEF) - Arbeiterwohlfahrt (AWO) - Der Paritätische Gesamtverband - Internationaler Bund (IB) - Verein für internationale Jugendarbeit (VIJ) Die Anträge können immer nur für einen Zeitraum innerhalb eines Haushalts-jahres (1.1. – 31.12.) gestellt werden. Die Anträge für das Haushaltsjahr 2016 sind grundsätzlich bis spätestens 31.12.2015 unmittelbar beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Referat 314, Veitshöchheimer Straße 100, 97080 Würzburg, zu stellen. Die Anträge werden dort zentral bearbeitet. Sofern Seminarmaßnahmen an unterschiedlichen Orten geplant sind, ist für jeden Seminarort ein geson-derter Antrag zu stellen. Für die Antragstellung ist der entsprechende Vordruck des Bundesamtes zu verwenden, der von der Homepage des Bundesamtes heruntergeladen werden kann. Bei neuen Maßnahmen ist, abhängig vom Inkrafttreten des Bundeshaushaltes, von einem Förderbeginn nicht vor Ende Februar eines jeden Haushaltsjahres auszugehen. Bitte warten Sie grundsätzlich die Zustimmung des Bundesamtes ab, bevor Sie mit der Durchführung einer Seminarmaßnahme beginnen. Dies gilt auch dann, wenn Sie einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn gestellt haben! C) Anforderungen an die Seminarmaßnahmen Die Förderung entsprechender Seminarmaßnahmen erfolgt auf der Grundlage des Konzeptes zur Orientierung niederschwelliger Kurse zur Integration ausländischer Frauen (Neukonzept Frauenkurse). Eingereichte Seminarmaßnahmen müssen den dort genannten Kriterien hinsichtlich - Wesen und Intention (z. B. Niederschwelligkeit, Integrationskursen, angesprochener Kulturkreis) - Zielsetzung (z. B. Empowerment, Sprachorientierung, Kenntnissen über die deutsche Gesellschaft) Hinführung Vermittlung zu von - Zielgruppen 4 - Rahmenbedingungen (z.B.Mindestteilnehmerinnenanzahl, Erfolgskontrolle, finanzielle Zuwendung) Kursumfang, - Kursleiterinnen, Kursbegleiterinnen, Fortbildung entsprechen. D) Antragsformular (Ausfüllhilfe) Zur Gewährleistung einer zügigen Antragsbearbeitung sind folgende Angaben und Unterlagen erforderlich: 1. Antragsteller / Verantwortlicher Träger mit - ggf. Satzung des Antragstellers/verantwortlichen Trägers (bei erstmaliger Antragstellung) - Anschrift - Angabe, ob es sich beim Antragsteller um eine Migranten-organisation (MO) oder Migrantinnenorganisation handelt - Name/Telefonnummer nahmeleiters - Internetadresse und E-Mail (soweit vorhanden) - Angabe, ob der Antragsteller einer der genannten bundesweit tätigen Organisationen angehört bzw. zur vorliegend beantragten Maßnahme mit einer dieser Organisationen zusammenarbeitet. Gegebenenfalls ist die entsprechende Bezeichnung anzugeben. - Angabe, ob der Antragsteller bereits über Erfahrungen mit Migrantinnen verfügt. Diese sind ausführlich darzustellen (z. B. Art, Umfang, Dauer) - Angabe, ob die Seminarmaßnahme - des zuständigen Ansprechpartners/Maß- ohne eigene Gewinnerzielungsabsicht, - auf Grund eigener Interessen erfolgt Soweit dieses verneint wird, ist eine Förderung nicht möglich. 2. Bezeichnung der Seminarmaßnahme (Name, Titel) 3. Ort der Durchführung der Seminarmaßnahme (einschließlich Bundesland) Sofern Seminarmaßnahmen an unterschiedlichen Orten geplant sind, ist für jeden Seminarort ein gesonderter Antrag zu stellen. 4. Dauer der Seminarmaßnahme Bei neuen Maßnahmen ist, abhängig vom Inkrafttreten des Bundeshaushal- tes, von einem Maßnahmebeginn nicht vor Ende Februar eines jeden Haushaltsjahres auszugehen. 5 5. Situationsbeschreibung Kurze, aussagefähige Beschreibung der Situation vor Ort a) Bevölkerungs-/Sozialstruktur (möglichst einschließlich Ausländeranteil, ggf. bereits stattfindende Aktivitäten vor Ort etc.) b) Darstellung des Bedarfs für die Durchführung dieser Seminarmaßnahme 6. Seminarkonzeption 6.1 Stellen Sie kurz die Seminarziele dar. - ein in der Zukunft liegender positiver Zustand / Erfolg der Integrationsarbeit mit und für ausländische Frauen; - der positive Zustand / Erfolg der Integrationsarbeit soll maßgeblich auf die Arbeiten der geförderten Seminarmaßnahmen zurückzu- führen sein; - die Beschreibung der in der Zukunft liegenden Zustände / Erfolge sollte möglichst konkret gemacht werden; Bitte nennen Sie nur messbare und nachprüfbare Ziele. 6.2 Erläutern Sie kurz den Ablauf der Seminarmaßnahme Seminarinhalte einschließlich der Arbeitsmethoden. (Zeitplan), die Teilen Sie bitte mit, von wie vielen Teilnehmerinnen der Zielgruppe (vgl. hierzu Ziffer III des Konzeptes zur Orientierung niederschwelliger Kurse zur Integration ausländischer Frauen) Sie schätzungsweise ausgehen. 6.3 Die beantragten Maßnahmen sind auf Nachhaltigkeit anzulegen. Im Antrag sind daher konkrete Angaben zu machen, welche Bemühungen der Antragsteller unternimmt, um die Nachhaltigkeit der geförderten Maßnahme zu sichern. 6.4 Indikatoren/Messgrößen (z. B. Statistiken, Teilnehmerbefragungen, Presseberichte, Teilnehmerzahlen) für die definierten Ziele, aus denen ge- schlossen werden soll, ob diese erreicht worden sind und die Frauen moti- viert wurden, diese in Anspruch zu nehmen, sowie die tatsächliche Bereit- schaft der Frauen, weitere Integrationsangebote wahrzunehmen. Indikatoren: Für jedes der definierten Ziele sind Indikatoren / Messgrößen anzugeben, aus denen geschlossen werden soll, ob die Ziele erreicht worden sind. Beispiel: Ziel: Hinführung der (Sprachkursen) Frauen zur Teilnahme an (Frauen-)Integrationskursen 6 Indikatoren: - Durchführung von Seminarmaßnahmen zur Sprachorientierung - Verweis auf weiterführende Sprachkursangebote innerhalb der (Frauen)Integrationskurse - Anzahl der Frauen mit dem Wunsch zur Teilnahme an weiteren (Frauen)Integrationskursen (Sprachkursen). 7. Finanzierungsplan 7.1 Voraussichtlich notwendige Ausgaben: Hier sind die Einzelansätze Verwaltungskosten anzusetzen. 7.2 für Miet-, Honorar-, Material-, sowie Geplante Finanzierung der geltend gemachten Ausgaben: - Eigenmittel des Projektträgers - Teilnehmerbeiträge - maßnahmenbezogene Zuschüsse Dritter (z. B. von Kommunen, Landesstellen, Arbeitsamt, Sponsoren u.ä.). Nennen Sie bitte die Drittmittel- geber unter Angabe ihrer vollständigen Adresse, - Beantragte Zuwendung aus Bundesmitteln Die Höhe der von Ihnen beantragten Zuwendung aus Bundesmitteln ergibt sich aus der Gesamtsumme der voraussichtlich notwendigen Ausgaben abzüglich Ihrer Eigenmittel, der Teilnehmerbeiträge und der Zuschüsse Dritter. Wie sich aus dem Konzept Frauenkurse unter Ziffer IV d) ergibt, beträgt die finanzielle Zuwendung pro Kurs (20 Zeitstunden) maximal 550,00 €. Erklärung ob der Antragsteller zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist. 8. Erklärung dass mit der Maßnahme, für die Zuwendungen beantragt werden, noch nicht begonnen worden ist. 9. Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben sowie Unterschrift mit Stempel Bitte übersenden Sie Ihren ausgefüllten Antrag auf Grund der zur Zeit noch nicht zu realisierenden elektronischen Signatur in Papierform und von Ihnen unterschrieben an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Referat 314, Veitshöchheimer Straße 100, 97080 Würzburg. 7
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