Satzung zur 5. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Vallendar vom

Satzung
zur 5. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Vallendar
vom 16.02.2016
Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung RheinlandPfalz (GemO) und der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der
Gemeindeordnung (GemODVO) die folgende Änderung der Hauptsatzung
beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a)
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Es wird folgender neue Satz 2 eingefügt:
„Das Sitzungsgeld wird auch für die Teilnahme an
Preisgerichtssitzungen (soweit dafür keine gesonderte
Aufwandsentschädigung geleistet wird) sowie für die
Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen mit den
Beigeordneten gezahlt, die der Stadtbürgermeister
einberufen hat.“
bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
b)
§ 7 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Entschädigung wird in Form einer monatlichen
Grundentschädigung in Höhe von 30,00 € und eines
Sitzungsgeldes in Höhe von 30,00 € gewährt.“
c)
Es wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Grundentschädigung wird nachträglich zum Ende
eines Kalendervierteljahres ausgezahlt. Die Grundentschädigung ruht, wenn die Aufgaben als Mitglied des
Stadtrates länger als drei Monate nicht wahrgenommen
werden, für die darüber hinausgehende Zeit.“
d)
In § 7 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „12,50 Euro“ durch die Zahl
„30,00 Euro“ ersetzt.
e)
§ 7 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen am gleichen Tag
wird für jede Sitzung ein Sitzungsgeld gezahlt.“
bb)
Es wird folgender neue Satz 2 eingefügt:
„Für gemeinsame Sitzungen verschiedener Gremien
kann nur einmal Sitzungsgeld gezahlt werden.“
cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
f)
§ 7 Abs. 7 wird gestrichen.
2. Es wird folgender neue § 7a eingefügt:
㤠7a
Entschädigungspauschale
elektronischer Sitzungsdienst
Für die Teilnahme am elektronischen Sitzungsdienst erhalten die
Stadtratsmitglieder eine Entschädigungspauschale von 100,00 €
jährlich. Anspruch auf diese Entschädigungspauschale haben die
Stadtratsmitglieder, die durch Unterschrift gegenüber der
Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar ihren Verzicht auf die
Übersendung von Sitzungseinladungen und Niederschriften in
Papierform erklären und stattdessen am elektronischen
Sitzungsdienst teilnehmen. Die Erklärung hat nur Wirkung für die
Zukunft. Die Entschädigungspauschale wird nachträglich zum Ende
eines Kalendervierteljahres in Raten von 25,00 € ausgezahlt.
3. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „25,00 Euro“ durch die Zahl „30,00
Euro“ ersetzt.
4. Es wird folgender neue § 8a eingefügt:
㤠8a
Fraktionsvorsitzende
(1)
Den Fraktionsvorsitzenden wird zur Abgeltung ihres
besonderen Aufwands neben den Leistungen der §§ 7 und 8
monatlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 €
zuzüglich 1,00 € für jedes Mitglied ihrer Fraktion gezahlt.
(2)
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 bis 6
entsprechend.“
5. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(1)
Die dem Stadtbürgermeister gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1
KomAEVO zustehende monatliche Aufwandsentschädigung
wird um 20 % erhöht.
Artikel 2
Die Regelungen in den §§ 7 Abs. 2 Satz 3 und § 8 Abs. 1 Satz 2 werden
für das Kalenderjahr 2016 außer Kraft gesetzt und gelten wieder ab dem
1. Januar 2017.
Artikel 3
1. Artikel 1 Ziffern 1, 3 und 4 treten rückwirkend ab 1. Oktober 2015 in Kraft.
2. Artikel 1 Ziffer 2 tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
2. Artikel 1 Ziffer 5 und Artikel 2 treten rückwirkend ab 1. Januar 2016 in Kraft.
Vallendar, den 17.02.2016
DS
gez. Jung
Gerd Jung
Stadtbürgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Die Legalität und Authentizität des Satzungsverfahrens werden bestätigt. Die
vorstehende Satzung wird hiermit zur Veröffentlichung ausgefertigt.
Vallendar, den 17.02.2016
DS
gez. Jung
Gerd Jung
Stadtbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der
GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von
Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die
Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss
beanstandet
oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des
Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend machen
hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch
nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend
machen.
Hinweis nach § 27 a VwVfG
Die o.a. öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet in unter der
Adresse
www.vallendar.eu
abrufbar.