Satzung zur 5. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Vallendar vom 16.02.2016 Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung RheinlandPfalz (GemO) und der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) die folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Artikel 1 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgender neue Satz 2 eingefügt: „Das Sitzungsgeld wird auch für die Teilnahme an Preisgerichtssitzungen (soweit dafür keine gesonderte Aufwandsentschädigung geleistet wird) sowie für die Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen mit den Beigeordneten gezahlt, die der Stadtbürgermeister einberufen hat.“ bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. b) § 7 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Entschädigung wird in Form einer monatlichen Grundentschädigung in Höhe von 30,00 € und eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,00 € gewährt.“ c) Es wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt: „(2a) Die Grundentschädigung wird nachträglich zum Ende eines Kalendervierteljahres ausgezahlt. Die Grundentschädigung ruht, wenn die Aufgaben als Mitglied des Stadtrates länger als drei Monate nicht wahrgenommen werden, für die darüber hinausgehende Zeit.“ d) In § 7 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „12,50 Euro“ durch die Zahl „30,00 Euro“ ersetzt. e) § 7 Abs. 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: „Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen am gleichen Tag wird für jede Sitzung ein Sitzungsgeld gezahlt.“ bb) Es wird folgender neue Satz 2 eingefügt: „Für gemeinsame Sitzungen verschiedener Gremien kann nur einmal Sitzungsgeld gezahlt werden.“ cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. f) § 7 Abs. 7 wird gestrichen. 2. Es wird folgender neue § 7a eingefügt: „§ 7a Entschädigungspauschale elektronischer Sitzungsdienst Für die Teilnahme am elektronischen Sitzungsdienst erhalten die Stadtratsmitglieder eine Entschädigungspauschale von 100,00 € jährlich. Anspruch auf diese Entschädigungspauschale haben die Stadtratsmitglieder, die durch Unterschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar ihren Verzicht auf die Übersendung von Sitzungseinladungen und Niederschriften in Papierform erklären und stattdessen am elektronischen Sitzungsdienst teilnehmen. Die Erklärung hat nur Wirkung für die Zukunft. Die Entschädigungspauschale wird nachträglich zum Ende eines Kalendervierteljahres in Raten von 25,00 € ausgezahlt. 3. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „25,00 Euro“ durch die Zahl „30,00 Euro“ ersetzt. 4. Es wird folgender neue § 8a eingefügt: „§ 8a Fraktionsvorsitzende (1) Den Fraktionsvorsitzenden wird zur Abgeltung ihres besonderen Aufwands neben den Leistungen der §§ 7 und 8 monatlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 € zuzüglich 1,00 € für jedes Mitglied ihrer Fraktion gezahlt. (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 bis 6 entsprechend.“ 5. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: (1) Die dem Stadtbürgermeister gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zustehende monatliche Aufwandsentschädigung wird um 20 % erhöht. Artikel 2 Die Regelungen in den §§ 7 Abs. 2 Satz 3 und § 8 Abs. 1 Satz 2 werden für das Kalenderjahr 2016 außer Kraft gesetzt und gelten wieder ab dem 1. Januar 2017. Artikel 3 1. Artikel 1 Ziffern 1, 3 und 4 treten rückwirkend ab 1. Oktober 2015 in Kraft. 2. Artikel 1 Ziffer 2 tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 2. Artikel 1 Ziffer 5 und Artikel 2 treten rückwirkend ab 1. Januar 2016 in Kraft. Vallendar, den 17.02.2016 DS gez. Jung Gerd Jung Stadtbürgermeister Ausfertigungsvermerk: Die Legalität und Authentizität des Satzungsverfahrens werden bestätigt. Die vorstehende Satzung wird hiermit zur Veröffentlichung ausgefertigt. Vallendar, den 17.02.2016 DS gez. Jung Gerd Jung Stadtbürgermeister Hinweis: Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend machen hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Hinweis nach § 27 a VwVfG Die o.a. öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet in unter der Adresse www.vallendar.eu abrufbar.
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