Allgemeine Einkaufsbedingungen Bull GmbH (Stand November

Allgemeine Einkaufsbedingungen Bull GmbH (Stand November 2015)
§1
(1) Für das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Lieferanten sind ausschließlich unsere
Bestellung, deren Anlagen und die vorliegenden Einkaufsbedingungen maßgeblich.
(2) Abweichende Bedingungen – insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des
Lieferanten oder die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A, VOB/B) –
werden nicht Vertragsinhalt.
(3) Diese Grundsätze gelten auch dann für Folgebestellungen innerhalb einer
Geschäftsbeziehung zu einem Lieferanten, wenn hierauf nicht ausdrücklich in der
betreffenden Bestellung hingewiesen wird.
§2
Ist gemäß diesen Bedingungen die Schriftform erforderlich, so gilt dies, wenn die Parteien
nicht etwas anderes individualvertraglich vereinbaren. Im Falle einer solchen abweichenden
Vereinbarung trifft den Vertragspartner, der sich auf eine solche Vereinbarung stützt, die
Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen und die Wirksamkeit dieser
abweichenden Vereinbarung.
§3
Dem Lieferanten ist die ganze oder teilweise Übertragung unserer Aufträge auf Dritte
(Subunternehmer) nicht gestattet, wenn keine anderen schriftlichen Vereinbarungen
getroffen sind.
§4
(1) Unsere Bestellung gilt als Angebot. Die Annahme kann schriftlich oder durch Erfüllung
nur innerhalb von 2 Wochen vom dem auf unserem Angebot angegebenen Datum erfolgen,
soweit im Einzelfall schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wird.
(2) Wir behalten uns vor, das Angebot jederzeit zu widerrufen, bevor die Annahme seitens
des Lieferanten schriftlich oder durch Erfüllung konkludent erfolgt.
§5
Der Lieferant hat in unserer Bestellung erteilte Weisungen und Versandvorschriften
unbedingt einzuhalten. In allen Versandpapieren. Lieferscheinen, Zuschriften und
Rechnungen sind Datum und Kenn-Nummer unserer Bestellung anzugeben.
§6
(1) Der Lieferant ist verpflichtet die Lieferzeiten bzw. Liefertermine einzuhalten. Zur Erhaltung
unseres Erfüllungsanspruches bedarf es keiner Anzeige, dass wir auf der Erfüllung
bestehen.
(2) Teillieferungen oder Teilleistungen sind ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung
nicht zulässig.
Bull GmbH
Von-der-Wettern-Str.27
51149 Köln
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§7
(1) Die uns gelieferten Waren dürfen keine Mängel aufweisen. Der Lieferant hat
insbesondere sicherzustellen, dass die gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen im
Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften stehen.
(2) Der Lieferant hat auf Verlangen die Konformität seiner Lieferung oder Leistung mit den
gesetzlichen Vorschriften schriftlich zu bestätigen, ohne hierfür zusätzliche Kosten zu
berechnen.
(3) Ferner sind die von uns mit der Bestellung geforderten Werkstatteste oder
Bescheinigungen, gleich welcher Art, mit dem vereinbarten Preis abgegolten und sofort nach
Lieferung der Ware, Anlage bzw. Maschine an uns zu senden.
(4) Der Lieferant versichert, dass die gelieferten Gegenstände ferner frei von Rechten Dritter
sind, insbesondere, dass der Lieferung an uns bzw. Nutzung durch uns Schutzrechte Dritter
nicht entgegenstehen.
(5) Sollten sich seit der Bestellung der Stand der Technik verändert haben, sodass die
angeforderte Ware oder Leistung diesem nicht mehr entspricht (z.B. Einführung von
Nachfolgemodellen), so verpflichtet sich der Lieferant uns vor Lieferung zu informieren.
(6) Ist die Einhaltung technischer Vorschriften gesetzliche Voraussetzung der üblichen
Verwendung der Lieferung oder Leistung, so hat der Lieferant uns dieses schriftlich
anzuzeigen
§8
(1) § 377 HGB gilt mit der Maßgabe, dass wir Lieferungen und Leistungen innerhalb von 7
Arbeitstagen darauf untersuchen, ob die richtige Menge und Art der Ware geliefert wurde
und ob Transportschäden oder sonstige äußerlich erkennbaren Schäden vorhanden sind.
Eine Rüge erfolgt unverzüglich.
(2) Eine darüber hinausgehende Prüfung findet innerhalb der in unserem Betrieb üblichen
Durchlaufzeiten (15 Arbeitstage) statt und erkennbare Mängel werden unverzüglich gerügt.
§9
(1) §439 BGB gilt mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, beanstandete oder zu viel
gelieferte Ware unfrei ab Lieferort an den Lieferanten zurückzusenden. Von uns hierzu
gestellte angemessene Verpackung können wir dem Lieferanten berechnen.
(2) Dem Lieferanten steht es frei eine aus seiner Sicht günstigere zumutbare Möglichkeit der
Rücksendung bereit zu stellen.
(3) Stellt sich heraus, dass kein Mangel vorlag, erstatten wir die entsprechend angefallenen
Kosten für die Rücksendung.
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§10
(1) Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang. Im Übrigen
gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(2) Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien, die der Lieferant oder Hersteller zum
Zeitpunkt der Lieferung allgemein anbietet, können wir jederzeit in Anspruch nehmen, ohne
dass es der ausdrücklichen Erwähnung in unserer Bestellung bedarf.
§11
(1) Für den Fall von Pflichtverletzungen und Sach- bzw. Rechtsmängeln behalten wir uns
ausdrücklich alle uns zustehenden vertraglichen sowie gesetzlichen Rechte und Ansprüche
vor; das Wahlrecht zwischen verschiedenen Rechtsbehelfen steht uns zu.
(2) Bei mangelhaften Lieferungen oder Leistungen sind wir berechtigt, falls der Lieferant mit
der Erfüllung der ihm obliegenden Gewährleistungspflicht in Verzug ist, die Mängel auf
Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen.
§12
Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für vom Lieferanten
eingesetzte Erfüllungsgehilfen. Der Lieferant wird für den Fall, dass er für uns als
Subunternehmer im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen tätig wird, auf
Anforderung den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung erbringen. Der
Versicherungsschutz muss mindestens einen Betrag in Höhe von 2,5 Mio. Euro erreichen.
Soweit für Datenverlust gehaftet wird, beschränkt sich die Haftung des Lieferanten auf den
Verlust solcher Daten, die der Generalunternehmer bzw. Drittkunde in verkehrsüblichem
Umfang gesichert haben und zu deren Reproduktion kein unverhältnismäßiger Aufwand
erforderlich ist.
Soweit wir von einem Dritten, insbesondere durch den Kunden, auf Schadensersatz oder auf
einen sonstigen Erstattungsanspruch aufgrund eines Sachverhalts, den der Lieferant oder
einer seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten hat, in Anspruch genommen werden, verpflichtet
sich der Lieferant im Innenverhältnis dazu, uns von solchen Ansprüchen freizustellen.
§13
Die Preise verstehen sich in EURO und gelten - wenn keine anderen schriftlichen
Vereinbarungen getroffen sind - für fracht- und spesenfreie Lieferung (einschl. Versicherung
und Verpackung) an den jeweils vereinbarten Erfüllungsort; Kosten für
Transportversicherung tragen wir nicht.
§14
(1) Wir zahlen nach Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung, die den gesetzlichen
Anforderungen gemäß UstG §14 entspricht.
(2) Zahlung erfolgt – wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen sind –
innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware und Zugang der Rechnung mit 3 % Skonto oder
innerhalb 60 Tagen netto.
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51149 Köln
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§15
(1) Erfüllungsort für die Erfüllung aller Verpflichtungen des Lieferanten ist - wenn keine
anderen Vereinbarungen getroffen sind – der jeweils in unserer Bestellung ausgewiesene
Lieferort.
(2) Die Gefahr bei Lieferungen und Leistungen geht mit Ablieferung bei uns auf uns über,
soweit uns nicht vertraglich oder gesetzlich die Abnahme vorbehalten bzw. auferlegt ist.
(3) Erfüllungsort für die Erfüllung unserer Verpflichtungen ist Köln, es sei denn
Mitwirkungspflichten müssen zwingend an einem anderen Ort z.B. dem Lieferort erfolgen.
§16
Das vom Lieferanten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen beauftragte Personal ist von ihm
zu unseren Gunsten zu verpflichten, sich bei Betreten unserer Betriebsstelle nach der dort
geltenden allgemeinen Arbeitsordnung zu richten und die Weisungen unserer Beauftragten
zu beachten.
§17
Wir erkennen nur den einfachen Eigentumsvorbehalt an und dürfen alle Lieferungen und
Leistungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bearbeiten, verarbeiten oder
weiterveräußern.
§18
(1) Modelle, Muster und sonstiges Material, das wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen,
bleiben unser Eigentum. Die Gegenstände sind auf Verlangen oder nach Beendigung der
Geschäftsbeziehung unverzüglich an uns herauszugeben.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich die Gegenstände pfleglich zu behandeln, sicher zu
verwahren und uns etwaige Mängel unverzüglich mitzuteilen. Er darf die Gegenstände nur
zur Erledigung unserer Aufträge verwenden und nur mit unserer schriftlichen Zustimmung
ändern oder vervielfältigen. Der Lieferer hält die Gegenstände und alle nicht offenkundigen
geschäftlichen oder technischen Informationen, die ihm anlässlich der Geschäftsbeziehung
zu uns bekannt werden, geheim.
§19
Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in der
Geschäftsverbindung mit uns zu beachten.
§20
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten ist Köln, soweit der
Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik
Deutschland besitzt.
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