Einkaufsbedingungen der DALLI-WERKE GmbH & Co - dalli

Einkaufsbedingungen der DALLI-WERKE GmbH & Co. KG
1. Geltungsbereich
1.1 Für alle unsere – auch künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten sind ausschließlich die vorliegenden
Einkaufsbedingungen maßgebend. Jede Änderung dieser Bedingungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit
der schriftlichen Bestätigung durch uns.
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an. Dies gilt auch dann, wenn
wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten für folgende verbundene Unternehmen der Dalli – Werke
Wäsche- und Körperpflege GmbH & Co. KG
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WIN COSMETIC GmbH & Co. KG
WIN AEROSOL GmbH & Co. KG
WIN-Warth GmbH
Dalli-De Klok B.V.
2. Bestellungen / Auftragsbestätigungen / Preise
2.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind nur schriftliche Bestellungen gültig; auch mündliche
oder telefonische Bestellungen bedürfen grundsätzlich schriftlicher Bestätigung durch uns, um
verbindlich zu sein. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sendet der Lieferant bei Kontrakten,
Abrufen und Bestellungen zur Auftragsbestätigung unverzüglich nur unsere von ihm
gegengezeichnete Zweitschrift oder eine Fax-Kopie zurück.
2.2 Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist vorbehaltlich einer schriftlichen Annahme eines
abweichenden Angebotes des Lieferanten verbindlich. Vorbehaltlich anderer abweichender
schriftlicher Vereinbarungen ist zu diesem Preis die Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung
durch den Lieferanten geschuldet.
3. Lieferzeit
3.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend und unbedingt einzuhalten. Maßgeblich für
die Einhaltung ist der Ein-gang der Ware bei uns. Lieferverzögerungen sind vom Lieferanten
unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerungen anzugeben.
3.2 Im Falle des Verzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche ohne Einschränkung zu. Insbesondere
sind wir berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und
Rücktritt zu verlangen.
3.3 Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Liefertermins werden wir eine Vertragsstrafe von 1 % der
Auftragssumme pro Tag, jedoch maximal 5 % der Auftragssumme in Rechnung stellen, bzw. vom
Rechnungsbetrag kürzen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Durch den Lieferverzug entstandene Schäden (z.B. Maschinenstillstandskosten) werden zusätzlich
berechnet.
3.4 Teillieferungen und vorfristige Lieferungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung
zulässig und verpflichten uns nicht zur teilweisen oder vorfristigen Bezahlung.
4. Gefahrenübergang – Dokumente
4.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „frei Haus“ an die im jeweiligen
Auftrag genannte Lieferanschrift zu erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Verschlechterung der Ware tragen wir erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Anlieferung
bei uns.
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4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf jedem Packstück unsere Materialnummer, Bestellnummer,
Materialbezeichnung, Inhaltsmenge und das Produktionsdatum des Packmittels anzugeben. In
Versand- und Lieferpapieren sowie Rechnungen sind Bestell- und Positionsnummer, Materialnummer
und Bezeichnung anzugeben.
5. Qualitätsanforderung
Die gelieferte Ware muss der vereinbarten Qualität entsprechen. Zur Aufrechterhaltung einer
gleichbleibenden Qualität bei uns verpflichtet sich der Lieferant, alle Änderungen hinsichtlich der
Zusammensetzung der Produktion sowie der Qualitätskontrolle und des Zulieferers der uns gelieferten
Waren unverzüglich an uns zu melden.
6. Mängelansprüche/Mängelanzeige
6.1 Wir werden die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder
Quantitätsabweichungen prüfen. Mängelrügen sind rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 2
Wochen nach Ablieferung der Ware an den Lieferanten abgesandt wurden. Bei verborgenen Mängeln
beginnt die Rügefrist von 2 Wochen mit der Kenntniserlangung des Mangels.
6.2 Ist die Ware zum Zeitpunkt der Ablieferung bei uns mit Mängeln behaftet, so sind wir berechtigt,
zunächst nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu verlangen. Der
Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder der Ersatzleistung
erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist
können wir wahlweise den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Daneben bleibt das
Recht auf Schadensersatz und die Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen
ausdrücklich vorbehalten. Unabhängig davon stellen wir für die Bearbeitung jeder Reklamation eine
Pauschale in Höhe von € 100,-- in Rechnung.
6.3 Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Eine
Verweigerung im Sinne von § 203, Satz 1 BGB hat schriftlich zu erfolgen.
6.4 In dringenden Fällen sind wir berechtigt, Nachbesserungsarbeiten selber oder durch Dritte auf Kosten
des Lieferanten auszuführen. Wir sind in dringenden Fällen weiterhin berechtigt, Ersatzlieferungen
von Dritten zu beziehen. Hierdurch entstehende Mehr- kosten sind ebenfalls vom Lieferanten zu
tragen.
7. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherung
7.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, verpflichtet er sich , uns von
Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern insoweit freizustellen, als die Ursache in
seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
7.1 Im Rahmen seiner Haftung gem. 7.1 ist der Lieferant ebenfalls verpflichtet, etwaige Aufwendungen
gem. §§ 683, 670 BGB sowie gem. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im
Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über den Inhalt und
Umfang einer solchen Maßnahme werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar –
unterrichten. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
7.2 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von
EURO 5 Millionen pro Personen-/ Sachschaden zu unterhalten. Sofern uns über diese
Deckungssumme hinausgehende Schadensersatzansprüche zustehen, bleiben diese von der
vorstehenden Regelung unberührt.
8. Rechnungen
Rechnungen müssen unsere SAP-Bestellnummer enthalten. Sie müssen in zweifacher Ausfertigung
gesondert durch die Post übersandt werden, wobei die zweite Ausfertigung deutlich als solche zu
kennzeichnen ist.
8.1 Zahlungsfristen laufen gemäß den in der Bestellung festgelegten Konditionen.
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8.2 Ohne Mahnung des Lieferanten geraten wir nicht in Zahlungsverzug. Der Nachweis eines geringeren
Schadens als des gesetzlich vorgesehenen Verzugszinses bleibt uns vorbehalten. Im übrigen gelten
die gesetzlichen Bestimmungen.
8.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
9. Herstellungsunterlagen
Alle Angaben, Layouts, Zeichnungen, Filme usw. die dem Lieferanten für die Herstellung des
Liefergegenstandes oder zur Angebotserstellung von uns überlassen werden, dürfen vom Lieferanten
nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind
auf Verlangen samt aller Abschriften oder Vervielfältigungen an uns unverzüglich herauszugeben.
Kommt es nicht zur Beauftragung oder Lieferung, hat der Lieferant diese Unterlagen ohne
Aufforderung an uns auszuhändigen. Eine Erneuerung oder Reparatur von zur Verfügung gestellten
Werkzeugen und dergleichen, die der Herstellung des Liefergegenstandes dienen, darf nur nach
unserer vorherigen Zustimmung erfolgen. Der Lieferant hat die Bestellung, die darauf enthaltenen
Angaben und alle sonstigen ihm zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen etc. als
Geschäftsgeheimnisse zu betrachten und demgemäss vertraulich zu behandeln.
10. Verletzung Rechte Dritter
Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung des Liefergegenstandes
gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Sollten wir aufgrund der
Benutzung, Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung des gelieferten Materials bzw. der gelieferten
Gegenstände wegen einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden, ist uns der Lieferant
zum vollen Schadensersatz verpflichtet.
11. Zessionen
Zessionen sind nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig.
12. Eigentumsvorbehalt
Einen etwaigen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten erkennen wir nicht an.
13. Veränderungen des Liefergegenstandes
Verbessert oder ändert der Lieferant den Liefergegenstand während der laufenden Dauer des
Auftrages, so ist er verpflichtet, uns hierüber unverzüglich zu informieren und uns freizustellen, statt
der auftragsgemäßen die verbesserte oder geänderte Ausführung zu wählen.
14. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Geltendes Recht
Als Erfüllungsort gilt die im jeweiligen Auftrag genannte Lieferanschrift. Gerichtsstand ist Aachen. Es
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts.
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