Einkaufsbedingungen der DALLI-WERKE GmbH & Co. KG 1. Geltungsbereich 1.1 Für alle unsere – auch künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten sind ausschließlich die vorliegenden Einkaufsbedingungen maßgebend. Jede Änderung dieser Bedingungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. 1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. 1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten für folgende verbundene Unternehmen der Dalli – Werke Wäsche- und Körperpflege GmbH & Co. KG WIN COSMETIC GmbH & Co. KG WIN AEROSOL GmbH & Co. KG WIN-Warth GmbH Dalli-De Klok B.V. 2. Bestellungen / Auftragsbestätigungen / Preise 2.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind nur schriftliche Bestellungen gültig; auch mündliche oder telefonische Bestellungen bedürfen grundsätzlich schriftlicher Bestätigung durch uns, um verbindlich zu sein. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sendet der Lieferant bei Kontrakten, Abrufen und Bestellungen zur Auftragsbestätigung unverzüglich nur unsere von ihm gegengezeichnete Zweitschrift oder eine Fax-Kopie zurück. 2.2 Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist vorbehaltlich einer schriftlichen Annahme eines abweichenden Angebotes des Lieferanten verbindlich. Vorbehaltlich anderer abweichender schriftlicher Vereinbarungen ist zu diesem Preis die Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung durch den Lieferanten geschuldet. 3. Lieferzeit 3.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend und unbedingt einzuhalten. Maßgeblich für die Einhaltung ist der Ein-gang der Ware bei uns. Lieferverzögerungen sind vom Lieferanten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerungen anzugeben. 3.2 Im Falle des Verzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche ohne Einschränkung zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. 3.3 Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Liefertermins werden wir eine Vertragsstrafe von 1 % der Auftragssumme pro Tag, jedoch maximal 5 % der Auftragssumme in Rechnung stellen, bzw. vom Rechnungsbetrag kürzen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Durch den Lieferverzug entstandene Schäden (z.B. Maschinenstillstandskosten) werden zusätzlich berechnet. 3.4 Teillieferungen und vorfristige Lieferungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig und verpflichten uns nicht zur teilweisen oder vorfristigen Bezahlung. 4. Gefahrenübergang – Dokumente 4.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „frei Haus“ an die im jeweiligen Auftrag genannte Lieferanschrift zu erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware tragen wir erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Anlieferung bei uns. Seite 1 von 3 4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf jedem Packstück unsere Materialnummer, Bestellnummer, Materialbezeichnung, Inhaltsmenge und das Produktionsdatum des Packmittels anzugeben. In Versand- und Lieferpapieren sowie Rechnungen sind Bestell- und Positionsnummer, Materialnummer und Bezeichnung anzugeben. 5. Qualitätsanforderung Die gelieferte Ware muss der vereinbarten Qualität entsprechen. Zur Aufrechterhaltung einer gleichbleibenden Qualität bei uns verpflichtet sich der Lieferant, alle Änderungen hinsichtlich der Zusammensetzung der Produktion sowie der Qualitätskontrolle und des Zulieferers der uns gelieferten Waren unverzüglich an uns zu melden. 6. Mängelansprüche/Mängelanzeige 6.1 Wir werden die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen prüfen. Mängelrügen sind rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Ablieferung der Ware an den Lieferanten abgesandt wurden. Bei verborgenen Mängeln beginnt die Rügefrist von 2 Wochen mit der Kenntniserlangung des Mangels. 6.2 Ist die Ware zum Zeitpunkt der Ablieferung bei uns mit Mängeln behaftet, so sind wir berechtigt, zunächst nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder der Ersatzleistung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist können wir wahlweise den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Daneben bleibt das Recht auf Schadensersatz und die Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen ausdrücklich vorbehalten. Unabhängig davon stellen wir für die Bearbeitung jeder Reklamation eine Pauschale in Höhe von € 100,-- in Rechnung. 6.3 Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Eine Verweigerung im Sinne von § 203, Satz 1 BGB hat schriftlich zu erfolgen. 6.4 In dringenden Fällen sind wir berechtigt, Nachbesserungsarbeiten selber oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten auszuführen. Wir sind in dringenden Fällen weiterhin berechtigt, Ersatzlieferungen von Dritten zu beziehen. Hierdurch entstehende Mehr- kosten sind ebenfalls vom Lieferanten zu tragen. 7. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherung 7.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, verpflichtet er sich , uns von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern insoweit freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 7.1 Im Rahmen seiner Haftung gem. 7.1 ist der Lieferant ebenfalls verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB sowie gem. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über den Inhalt und Umfang einer solchen Maßnahme werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.2 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EURO 5 Millionen pro Personen-/ Sachschaden zu unterhalten. Sofern uns über diese Deckungssumme hinausgehende Schadensersatzansprüche zustehen, bleiben diese von der vorstehenden Regelung unberührt. 8. Rechnungen Rechnungen müssen unsere SAP-Bestellnummer enthalten. Sie müssen in zweifacher Ausfertigung gesondert durch die Post übersandt werden, wobei die zweite Ausfertigung deutlich als solche zu kennzeichnen ist. 8.1 Zahlungsfristen laufen gemäß den in der Bestellung festgelegten Konditionen. Seite 2 von 3 8.2 Ohne Mahnung des Lieferanten geraten wir nicht in Zahlungsverzug. Der Nachweis eines geringeren Schadens als des gesetzlich vorgesehenen Verzugszinses bleibt uns vorbehalten. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 8.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. 9. Herstellungsunterlagen Alle Angaben, Layouts, Zeichnungen, Filme usw. die dem Lieferanten für die Herstellung des Liefergegenstandes oder zur Angebotserstellung von uns überlassen werden, dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind auf Verlangen samt aller Abschriften oder Vervielfältigungen an uns unverzüglich herauszugeben. Kommt es nicht zur Beauftragung oder Lieferung, hat der Lieferant diese Unterlagen ohne Aufforderung an uns auszuhändigen. Eine Erneuerung oder Reparatur von zur Verfügung gestellten Werkzeugen und dergleichen, die der Herstellung des Liefergegenstandes dienen, darf nur nach unserer vorherigen Zustimmung erfolgen. Der Lieferant hat die Bestellung, die darauf enthaltenen Angaben und alle sonstigen ihm zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen etc. als Geschäftsgeheimnisse zu betrachten und demgemäss vertraulich zu behandeln. 10. Verletzung Rechte Dritter Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung des Liefergegenstandes gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Sollten wir aufgrund der Benutzung, Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung des gelieferten Materials bzw. der gelieferten Gegenstände wegen einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden, ist uns der Lieferant zum vollen Schadensersatz verpflichtet. 11. Zessionen Zessionen sind nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig. 12. Eigentumsvorbehalt Einen etwaigen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten erkennen wir nicht an. 13. Veränderungen des Liefergegenstandes Verbessert oder ändert der Lieferant den Liefergegenstand während der laufenden Dauer des Auftrages, so ist er verpflichtet, uns hierüber unverzüglich zu informieren und uns freizustellen, statt der auftragsgemäßen die verbesserte oder geänderte Ausführung zu wählen. 14. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Geltendes Recht Als Erfüllungsort gilt die im jeweiligen Auftrag genannte Lieferanschrift. Gerichtsstand ist Aachen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts. Seite 3 von 3
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