Wichtigste Informationen zu Beihilfen, Studiengebühren und Arbeiten neben dem Studium Studienvertretung Geographie an der ÖH Uni Graz Studienbeihilfe: Die Studienbeihilfe (auch Stipendium genannt) dient der Unterstützung von Studierenden, die vom den Erziehungsberichtigten nicht ausreichend unterstützt werden können. Für den Erhalt der Studienbeihilfe muss man nach dem ersten Jahr mindestens 30 ECTS nachweisen können, um im nächsten Jahr weiterhin Studienbeihilfe beziehen zu können. Kann man 15 ECTS nachweisen, bekommt man zwar im nächsten Semester keine Beihilfe mehr, jedoch muss man keine Rückzahlung leisten. Kann man auch 15 ECTS nicht nachweisen, muss die gesamte bezogene Beihilfe zurückgezahlt werden. Die Berechnung erfolgt ausgehend von der Höchststudienbeihilfe (675€). Davon werden die zumutbaren Unterhaltsleistungen der Eltern (lt. Einkommenssteuerbescheid), die Familienbeihilfe und eigene Einkünfte abgezogen. Mit eigenen Einkünften darf der Freibetrag von 10.000€ pro Jahr nicht überschritten werden. Zusätzlich darf man noch kein Studium abgeschlossen haben und man muss vor dem 30. Lebensjahr mit dem Studium begonnen haben. Die Anspruchsdauer beträgt Mindeststudienzeit + 1 Toleranzsemester. Das Studium darf nur zwei Mal spätestens nach dem 2. Semester gewechselt werden, sonst verfällt die Beihilfe. Weitere Informationen: www.stipendium.at Familienbeihilfe: Die Familienbeihilfe ist eine finanzielle Unterstützung, die vom Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) des Bundes gezahlt wird und beträgt monatlich 217,30€. Grundsätzlich wird die FBH an die Erziehungsberechtigte555n ausgezahlt, d.h. eine direkte Auszahlung an den/die StudentIn muss gesondert beantragt werden. Die Zuverdienstgrenze beträgt wie bei der Studienbeihilfe 10.000€ pro Jahr. Für das erste Studienjahr reicht für den Bezug die Inskriptionsbestätigung. Nach dem ersten Jahr müssen einmalig 15 ECTS nachgewiesen werden. Danach wird die FBH für die Mindeststudienzeit + 2 Toleranzsemester gewährt. Das Studium darf nur zwei Mal spätestens nach dem zweiten Semester gewechselt werden. Weitere Informationen: http://www.bmfj.gv.at/familie/finanzielleunterstuetzungen/familienbeihilfe0.html ÖH-Sozialtopf: Der Sozialtopf der ÖH Uni Graz ist für Studierende gedacht, die sich in einer finanziellen Notlage befinden und bereits alle anderen Beihilfen ausgeschöpft haben. Er kann ein Mal pro Semester in Anspruch genommen werden. Es müssen die soziale Bedürftigkeit und ein günstiger Studienerfolg (16 ECTS) nachgewiesen werden. Zusätzlich dürfen SozialtopfbezieherInnen täglich gratis ein Menü in der Mensa am Sonnenfelsplatz konsumieren. Weitere Informationen: soziales.oehunigraz.at Wohnbeihilfe: Die Wohnbeihilfe wird vom Land Steiermark als Zuschuss zum Mietzins gewährt und individuell berechnet. Für die Berechnung werden die Nutzfläche der Wohnung, sowie das Haushaltseinkommen und ein zumutbarer Selbstbehalt herangezogen. Der Mietzins darf den Richtwert 7,44€/m2 netto nicht überschreiten. Bei Wohnungen unter 35 m2 sind es 9,67€/m2 netto. Weitere Informationen: http://www.soziales.steiermark.at/cms/beitrag/10363956/5361/ Diese Informationsseite wurde nach bestem Wissen recherchiert, stellt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Satz- und Druckfehler vorbehalten. Ausführlichere Informationen findest du in der Sozialbroschüre der ÖH Bundesvertretung unter https://www.oeh.ac.at/file/365/download?token=MD9q0ABm Studienbeitrag: Studienbeiträge werden von der Universität eingehoben, jedoch erst nach Überschreiten der Mindeststudienzeit + 2 Toleranzsemester. Sie betragen aktuell 363,36€ für EU/EWR Bürgerinnen. Studierende, die nicht aus einem EU/EWR Land kommen, müssen bereits ab dem ersten Semester den zweifachen Studienbeitrag pro Semester zahlen. Vom Studienbeitrag befreit sind Studierende aus Mobilitätsprogrammen und körperlich/geistig beeinträchtigte Studierende. Im Fall von Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze und bei Betreuungspflichten und/oder Studienbeihilfenbezug wird der Studienbeitrag rückerstattet. Weitere Informationen: https://studienabteilung.uni-graz.at Mensabeihilfe: Die Mensabeihilfe wird vom Land Steiermark für Studierende gewährt, die außerhalb ihres Studienortes ihren Wohnsitz haben und Studienbeihilfe beziehen. Die genauen Regelungen sind ab November auf soziales.oehunigraz.at ersichtlich. Arbeiten neben dem Studium: Laut Sozialerhebung 2013 arbeiten ca. 60% der Studierenden neben ihrem Studium, um sich finanziell erhalten zu können. Dabei gilt es jedoch einiges zu beachten: Falls man Familienbeihilfe und/oder Studienbeihilfe bezieht, darf man die Zuverdienstgrenze von 10.000€ pro Jahr nicht überschreiten, da es ansonsten zu einer Rückzahlung kommen kann. Auch für die Wohnbeihilfe und den Sozialtopf sind die eigenen Einkünfte relevant. Bei der Anstellung gilt es zwischen drei verschiedenen Formen zu unterscheiden: a.) Geringfügig: Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Entgelt den Betrag von 405,98€ (2015) nicht überschreitet. In diesem Fall müssen von der/dem DienstnehmerIn keine Abgaben mehr geleistet werden, jedoch ist man in diesem Fall nicht sozial- und pensionsversichert. (Brutto=Netto) Es empfiehlt sich eine studentische Selbstversicherung oder eine Mitversicherung bei den Erziehungsberechtigten. b.) Teilzeit: Eine Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die Geringfügigkeit überschritten wird, jedoch keine Vollanstellung vorliegt (38,5 bzw. 40 Std. pro Woche). Das Entgelt einer Teilzeitbeschäftigung ist sozial- und pensionsversicherungspflichtig (ca. 25% des Bruttoentgelts). c.) Vollzeit: Eine Vollzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 38,5 bzw. 40 Stunden pro Woche überschreitet. Das Entgelt einer Vollzeitbeschäftigung ist sozial-, pensionsversicherungspflichtig und i.d.R auch lohnsteuerpflichtig (Je nach Entgelt) Zusätzlich kann man noch als freieR DienstnehmerIn oder über einen Werksvertrag beschäftigt sein, jedoch sind dies besondere Beschäftigungsverhältnisse, deren genaue Ausgestaltung meist über den Dienstvertrag geregelt wird. Allen ArbeitnehmerInnen steht pro Urlaubsjahr (beginnt mit dem Eintritt) ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 5 Wochen zu. Je nach Arbeitszeit sind dies 25, 30 oder 35 Tage. Urlaub darf genauso wie Arbeitszeit nicht einseitig angeordnet werden, d.H. die Einteilung muss immer im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn geschehen. Für weitere Informationen steht dir das Referat für Arbeit an der ÖH Uni Graz unter arbeit.oehunigraz.at zur Verfügung. Diese Informationsseite wurde nach bestem Wissen recherchiert, stellt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Satz- und Druckfehler vorbehalten. Ausführlichere Informationen findest du in der Sozialbroschüre der ÖH Bundesvertretung unter https://www.oeh.ac.at/file/365/download?token=MD9q0ABm
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