Wichtigste Informationen zu Beihilfen, Studiengebühren und

Wichtigste Informationen zu
Beihilfen, Studiengebühren und Arbeiten neben dem Studium
Studienvertretung Geographie an der ÖH Uni Graz
Studienbeihilfe: Die Studienbeihilfe (auch Stipendium genannt) dient
der Unterstützung von Studierenden, die vom den
Erziehungsberichtigten nicht ausreichend unterstützt werden
können. Für den Erhalt der Studienbeihilfe muss man nach dem
ersten Jahr mindestens 30 ECTS nachweisen können, um im nächsten
Jahr weiterhin Studienbeihilfe beziehen zu können. Kann man 15
ECTS nachweisen, bekommt man zwar im nächsten Semester keine
Beihilfe mehr, jedoch muss man keine Rückzahlung leisten. Kann man
auch 15 ECTS nicht nachweisen, muss die gesamte bezogene Beihilfe
zurückgezahlt werden. Die Berechnung erfolgt ausgehend von der
Höchststudienbeihilfe (675€). Davon werden die zumutbaren
Unterhaltsleistungen der Eltern (lt. Einkommenssteuerbescheid), die
Familienbeihilfe und eigene Einkünfte abgezogen. Mit eigenen
Einkünften darf der Freibetrag von 10.000€ pro Jahr nicht
überschritten werden. Zusätzlich darf man noch kein Studium
abgeschlossen haben und man muss vor dem 30. Lebensjahr mit dem
Studium begonnen haben. Die Anspruchsdauer beträgt
Mindeststudienzeit + 1 Toleranzsemester. Das Studium darf nur zwei
Mal spätestens nach dem 2. Semester gewechselt werden, sonst
verfällt die Beihilfe. Weitere Informationen: www.stipendium.at
Familienbeihilfe: Die Familienbeihilfe ist eine finanzielle
Unterstützung, die vom Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) des
Bundes gezahlt wird und beträgt monatlich 217,30€. Grundsätzlich
wird die FBH an die Erziehungsberechtigte555n ausgezahlt, d.h. eine
direkte Auszahlung an den/die StudentIn muss gesondert beantragt
werden. Die Zuverdienstgrenze beträgt wie bei der Studienbeihilfe
10.000€ pro Jahr. Für das erste Studienjahr reicht für den Bezug die
Inskriptionsbestätigung. Nach dem ersten Jahr müssen einmalig 15
ECTS nachgewiesen werden. Danach wird die FBH für die
Mindeststudienzeit + 2 Toleranzsemester gewährt. Das Studium darf
nur zwei Mal spätestens nach dem zweiten Semester gewechselt
werden.
Weitere Informationen: http://www.bmfj.gv.at/familie/finanzielleunterstuetzungen/familienbeihilfe0.html
ÖH-Sozialtopf: Der Sozialtopf der ÖH Uni Graz ist für Studierende
gedacht, die sich in einer finanziellen Notlage befinden und bereits
alle anderen Beihilfen ausgeschöpft haben. Er kann ein Mal pro
Semester in Anspruch genommen werden. Es müssen die soziale
Bedürftigkeit und ein günstiger Studienerfolg (16 ECTS)
nachgewiesen werden. Zusätzlich dürfen SozialtopfbezieherInnen
täglich gratis ein Menü in der Mensa am Sonnenfelsplatz
konsumieren. Weitere Informationen: soziales.oehunigraz.at
Wohnbeihilfe: Die Wohnbeihilfe wird vom Land Steiermark als
Zuschuss zum Mietzins gewährt und individuell berechnet. Für die
Berechnung werden die Nutzfläche der Wohnung, sowie das
Haushaltseinkommen und ein zumutbarer Selbstbehalt
herangezogen. Der Mietzins darf den Richtwert 7,44€/m2 netto nicht
überschreiten. Bei Wohnungen unter 35 m2 sind es 9,67€/m2 netto.
Weitere Informationen:
http://www.soziales.steiermark.at/cms/beitrag/10363956/5361/
Diese Informationsseite wurde nach bestem Wissen recherchiert, stellt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Satz- und Druckfehler vorbehalten.
Ausführlichere Informationen findest du in der Sozialbroschüre der ÖH Bundesvertretung unter https://www.oeh.ac.at/file/365/download?token=MD9q0ABm
Studienbeitrag: Studienbeiträge werden von der Universität
eingehoben, jedoch erst nach Überschreiten der Mindeststudienzeit
+ 2 Toleranzsemester. Sie betragen aktuell 363,36€ für EU/EWR
Bürgerinnen. Studierende, die nicht aus einem EU/EWR Land
kommen, müssen bereits ab dem ersten Semester den zweifachen
Studienbeitrag pro Semester zahlen. Vom Studienbeitrag befreit sind
Studierende aus Mobilitätsprogrammen und körperlich/geistig
beeinträchtigte Studierende. Im Fall von Erwerbstätigkeit über der
Geringfügigkeitsgrenze und bei Betreuungspflichten und/oder
Studienbeihilfenbezug wird der Studienbeitrag rückerstattet.
Weitere Informationen: https://studienabteilung.uni-graz.at
Mensabeihilfe: Die Mensabeihilfe wird vom Land Steiermark für
Studierende gewährt, die außerhalb ihres Studienortes ihren
Wohnsitz haben und Studienbeihilfe beziehen. Die genauen
Regelungen sind ab November auf soziales.oehunigraz.at ersichtlich.
Arbeiten neben dem Studium: Laut Sozialerhebung 2013 arbeiten
ca. 60% der Studierenden neben ihrem Studium, um sich finanziell
erhalten zu können. Dabei gilt es jedoch einiges zu beachten:
Falls man Familienbeihilfe und/oder Studienbeihilfe bezieht, darf
man die Zuverdienstgrenze von 10.000€ pro Jahr nicht überschreiten,
da es ansonsten zu einer Rückzahlung kommen kann. Auch für die
Wohnbeihilfe und den Sozialtopf sind die eigenen Einkünfte relevant.
Bei der Anstellung gilt es zwischen drei verschiedenen Formen zu
unterscheiden:
a.) Geringfügig: Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
das monatliche Entgelt den Betrag von 405,98€ (2015) nicht
überschreitet. In diesem Fall müssen von der/dem
DienstnehmerIn keine Abgaben mehr geleistet werden,
jedoch ist man in diesem Fall nicht sozial- und
pensionsversichert. (Brutto=Netto) Es empfiehlt sich eine
studentische Selbstversicherung oder eine Mitversicherung
bei den Erziehungsberechtigten.
b.) Teilzeit: Eine Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die
Geringfügigkeit überschritten wird, jedoch keine
Vollanstellung vorliegt (38,5 bzw. 40 Std. pro Woche). Das
Entgelt einer Teilzeitbeschäftigung ist sozial- und
pensionsversicherungspflichtig (ca. 25% des Bruttoentgelts).
c.) Vollzeit: Eine Vollzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die
wöchentliche Arbeitszeit 38,5 bzw. 40 Stunden pro Woche
überschreitet. Das Entgelt einer Vollzeitbeschäftigung ist
sozial-, pensionsversicherungspflichtig und i.d.R auch
lohnsteuerpflichtig (Je nach Entgelt)
Zusätzlich kann man noch als freieR DienstnehmerIn oder über
einen Werksvertrag beschäftigt sein, jedoch sind dies besondere
Beschäftigungsverhältnisse, deren genaue Ausgestaltung meist
über den Dienstvertrag geregelt wird. Allen ArbeitnehmerInnen
steht pro Urlaubsjahr (beginnt mit dem Eintritt) ein
Erholungsurlaub im Ausmaß von 5 Wochen zu. Je nach Arbeitszeit
sind dies 25, 30 oder 35 Tage. Urlaub darf genauso wie
Arbeitszeit nicht einseitig angeordnet werden, d.H. die Einteilung
muss immer im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und
ArbeitnehmerIn geschehen. Für weitere Informationen steht dir
das Referat für Arbeit an der ÖH Uni Graz unter
arbeit.oehunigraz.at zur Verfügung.
Diese Informationsseite wurde nach bestem Wissen recherchiert, stellt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Satz- und Druckfehler vorbehalten.
Ausführlichere Informationen findest du in der Sozialbroschüre der ÖH Bundesvertretung unter https://www.oeh.ac.at/file/365/download?token=MD9q0ABm