www.pwc.de/boardroom Boardroom Year End Letter Accounting 2015 Wesentliche Änderungen und Auswirkungen von Bilanzierungs vorschriften Year End Letter Accounting 2015 Für HGB- und IFRS-Bilanzierer haben sich in den vergangenen Monaten nur wenige Vorschriften geändert, die auf den Abschluss 2015 erstmals angewendet werden müssen oder können. Mit diesem Year End Letter informieren wir Sie darüber, was bei der Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses durch den Aufsichtsrat besonders wichtig sein kann. Dabei erheben wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Vielmehr ist uns wichtig, Ihnen einen konzentrierten Überblick über die wesentlichen Änderungen und Entwicklungen zu geben. Year End Letter Accounting 2015 2 Disclosure Initiative und IAS 1 Knapp, klar und wesentlich Verschlankung der Finanzberichterstattung Änderungen an IAS 1: Verpflichtender Erstanwendungszeitpunkt rückt näher Unter Aufsichtsräten, Vorständen, Erstellern, Prüfern, Enforcern und Abschlusslesern gewinnt die Disclosure Initiative an Aufmerksamkeit. Unternehmen sollten daher prüfen, ob unwesentliche Informationen die Finanzberichte überfrachten und deren Aussagekraft einschränken. Die Disclosure Initiative ist eine Initiative des International Accounting Standards Board (IASB), sie besteht aus verschiedenen Projekten. Ziel ist, der Überfrachtung der Finanzberichterstattung entgegenzuwirken, indem eine umfassende Verbesserung und Vereinfachung der Angaben in der IFRS-Finanzberichterstattung angestrebt wird. Wesentliche, relevante Informationen sollen nicht durch die Darstellung unwesentlicher Informationen verschleiert werden. Als Teil der Disclosure Initiative wurden bereits einige Änderungen an IAS 1 (Darstellung des Abschlusses) vorgenommen. Diese sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Die Anerkennung durch die EU erfolgte im Dezember 2015. Eine vorzeitige Anwendung, z. B. für Geschäftsjahre, die zum 31. Dezember 2015 enden, ist grundsätzlich zulässig. Durch die Änderungen an IAS 1 wird das Konzept der unternehmensspezifischen Wesentlichkeit stärker betont. So wird klar gestellt, dass eine Angabe nur zu machen ist, wenn sie wesentlich ist. Dies gilt explizit auch für Anhangangaben oder für vom Standard ausdrücklich geforderte Informationen. Im Anhang sind nur die maßgeblichen Rechnungslegungsmethoden zu beschreiben. Außerdem darf die Zusammenfassung von Informationen nicht dazu führen, dass wesentliche Informationen verschleiert werden. Durch das Einfügen von Beispielen wird klargestellt, dass IAS 1 keine bestimmte Gliederung des Anhangs vorgibt, sondern diese unternehmensindividuell festzulegen ist. Das IASB beschäftigt sich auch mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Information wesentlich ist, und möchte dazu ein Practice Statement mit Leitlinien zur praktischen Anwendung des Konzepts der Wesentlichkeit herausgeben. Dieses soll Unternehmen dabei unterstützen, das Konzept der Wesentlichkeit in die Praxis umzusetzen, ist aber nicht verpflichtend anzuwenden. Ein erster Entwurf erschien im Oktober 2015. Neben den dargestellten Änderungen an IAS 1 und den Überlegungen zur Wesentlichkeit umfasst die Disclosure Initiative viele weitere Themen, z. B. die Entwicklung von Leitlinien für das IASB zur Festlegung von Angabepflichten. Den verschiedenen Projekten der Disclosure Initiative ist gemein, dass auf der einen Seite zusätzliche Angabepflichten geschaffen werden, wenn diese für das Verständnis der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des jeweiligen Unternehmens relevant sind. Auf der anderen Seite wird betont, dass die Angabe unwesentlicher Informationen die wesentlichen nicht verschleiern darf. Neben dem Umfang der veröffentlichten Informationen geht es um die Form der Darstellung. Auch die European Securities and Markets Authority (ESMA) beschäftigt sich mit dieser Initiative, befürwortet ihre Ziele und empfiehlt eine zeitnahe Umsetzung durch die Unternehmen. Hierzu veröffentlichte sie vor kurzem die Stellungnahme „Public Statement: Improving the quality of disclosures in the financial statements“. PwC teilt die Meinung der ESMA und des IASB: Es ist notwendig, die Aussagekraft der Abschlüsse zu erhöhen. Die Änderungen des IASB alleine werden wenig bewirken. Ersteller, Prüfer, Enforcer und Adressaten sollten an einem Strang ziehen. Der Wille der Parteien, etwas zu ändern, muss vorhanden sein, sonst wird die Disclosure Initiative zum „Rohrkrepierer“. Etwas zu ändern lohnt sich, geht es doch darum, ob der Konzernabschluss zum bloßen Compliance-Dokument verkommt oder ein Baustein guter Corporate Governance bleibt. PwC hat seinen IFRS-Musterkonzernabschluss („Illustrative IFRS consolidated financial statements for 2015 year ends“) grundlegend überarbeitet, um die Ideen der Disclosure Initiative aufzugreifen. Year End Letter Accounting 2015 3 Zinsentwicklung Sink- und Steigflüge Renditen hochwertiger Unternehmensanleihen schwanken stark Kein klarer Trend, aber zahlreiche Auswirkungen in Sicht 2015 sanken die Renditen für hochwertige Unternehmensanleihen, wie sie für die Abzinsung der Pensions verpflichtungen nach IAS 19 verwendet werden, stark ab, erreichten wieder das Niveau von Ende 2014 und übertrafen es teils sogar. Damit verbunden waren große Schwankungen in der Höhe der Pensions verpflichtungen und des Eigenkapitals. Pensionsverpflichtungen sind im IFRS-Konzernabschluss oft eine der größten Bilanzpositionen auf der Passivseite und stets in voller Höhe – lediglich reduziert um das sogenannte Planvermögen – zu passivieren. Dabei ist der Rechnungszins des Stichtags einer der wichtigsten Faktoren bei der Ermittlung der Pensionsverpflichtungen. Schwankt er, dann schwanken auch die passivierten Pensionsverpflichtungen. Die Effekte werden über das sonstige Ergebnis (OCI) direkt im Eigenkapital erfasst. Ein um 100 Basispunkte niedriger Zinssatz führt grob zu einem Anstieg der Verpflichtungen von rund 15 bis 20 Prozent. Das Eigenkapital sinkt ähnlich, lediglich gedämpft um den Steuereffekt. Nach IFRS muss der Rechnungszins zur Ermittlung der Pensionsverpflichtungen auf Grundlage der Renditen hochwertiger Unternehmensanleihen bestimmt werden. Das sind Anleihen, die mindestens von einer anerkannten Ratingagentur mit AA eingestuft wurden. In den letzten Jahren wurden jedoch viele Unternehmensanleihen herabgestuft. Insbesondere hochwertige langfristige Anleihen mit durchschnittlichen Restlaufzeiten über zehn Jahren sind mittlerweile knapp. Genau diese spielen aber bei der Ermittlung des Rechnungszinses eine besondere Rolle, da aufgrund der langen Verpflichtungsdauer von Pensionen auch auf langfristige Anleihen abzustellen ist. Gutachter und Unternehmen reagierten auf diese Situation, indem sie verschiedene Verfahren zur Ermittlung des Rechnungs zinses entwickelten. In der Praxis kann man daher sehr unterschiedliche Verfahren beobachten, die zu teils sehr unter schiedlichen Rechnungszinsen führen. Dies zeigt auch ein Blick in die Jahresabschlüsse großer deutscher Unternehmen. Hier ergibt sich zum 31.12.2014 eine Bandbreite zwischen 1,75 und 2,75 Prozent, die nur zum Teil auf die unterschiedlich langen Restlaufzeiten der jeweiligen Pensionsverpflichtungen zurückzuführen ist. Anfang 2015 setzte sich der bereits 2014 begonnene Abwärtstrend der Renditen hochwertiger Unternehmensanleihen fort. Bis zum 31. März 2015 fielen sie um bis zu 70 bis 80 Basispunkte und erreichten ein historisches Tief. Die Renditen risikoloser, kurzfristiger Staatsanleihen notierten sogar negativ. Die Entwicklung der Renditen spiegelt sich in den Rechnungszinsen in den Quartalsabschlüssen großer deutscher Unternehmen wider. Die Bandbreite lag hier zwischen 1,25 und 1,75 Prozent. Im zweiten Quartal 2015 stiegen die Renditen hochwertiger Unternehmensanleihen wieder und übertrafen zum 30. Juni 2015 teilweise sogar die Werte zum Jahresende 2014. Es war eine Bandbreite von 2,25 bis knapp unter 3,00 Prozent zu beobachten. Entsprechend gingen die bilanzierten Pensionsverpflichtungen wieder zurück. Seither ist kein klarer Trend zu beobachten. Die Renditen hochwertiger Unternehmensanleihen schwanken von Monat zu Monat, halten sich aber weiterhin auf einem niedrigen Niveau. Einige Gutachter und Unternehmen haben auch in diesem Jahr wieder Anpassungen ihrer Verfahren zur Ermittlung des Rechnungszinses vorgenommen. Solche Anpassungen sind in der Regel eine Änderung von Schätzungsannahmen im Sinne des IAS 8 und darum mit zusätzlichen Angabepflichten verbunden. ESMA und DPR kündigten an, die Entwicklung an den Finanzmärkten und deren Auswirkung auf die Jahresabschlüsse zu einem Prüfungsschwerpunkt im Jahr 2016 zu machen. Insbesondere der Rechnungszins für Pensionsverpflichtungen rückt dabei in den Fokus. Aber auch andere Bilanzposten wie sonstige Rückstellungen nach IAS 37 oder Wertminderungen von Vermögenswerten nach IAS 36 sind indirekt von der Zinsentwicklung betroffen. Diverse IFRS sehen Angabepflichten zu den Zinsen vor – die Auswirkungen der Zinsschwankungen werden im IFRS-Abschluss also prominent dargestellt. Auch unter HGB hat die Entwicklung der Renditen hochwertiger Unternehmensanleihen Einfluss auf den für die Abzinsung der Pensionsverpflichtungen verwendeten Rechnungszins. Zwar wird der Rechnungszins unter HGB nicht als Stichtagszins, sondern als Durchschnittszins über die letzten sieben Jahre bestimmt. Damit unterliegt er zwar nicht den gleichen Schwankungen wie der Rechnungszins nach IFRS und ist vergleichsweise gut prognostizierbar. Doch wegen der über die gesamten letzten Jahre stetig sinkenden Renditen fällt der HGB-Durchschnittszins ebenfalls und wird dies aller Voraussicht nach wegen relativ hoher Zinsen Year End Letter Accounting 2015 4 zu Beginn des aktuellen 7-Jahre-Zeitraums auch weiter tun. Ende 2014 betrug er noch 4,53 Prozent (für Verpflichtungen mit 15 Jahren Restlaufzeit), wird aber bereits Ende 2015 bei rund 3,89 Prozent liegen. In den nächsten Jahren ist sogar mit einem Absinken auf unter 3 Prozent zu rechnen. Der Effekt auf die bilanzierte Pensionsverpflichtung ist vergleichbar mit dem unter IFRS, allerdings wird er unter HGB direkt vollständig als Aufwand erfasst. Aktuell gibt es Überlegungen, die gesetzlichen Vorschriften zur Ermittlung des Rechnungszinses nach HGB zu ändern. Ein möglicher Ansatz ist die Ausweitung des Durchschnittszeitraums auf 12 oder 15 Jahre. Nach Aussage des IDW ist jedoch für dieses Jahr nicht mehr mit einer Änderung zu rechnen. Unglücklicherweise bleibt das Steuerrecht bei seinem fixen höheren Abzinsungssatz für Pensionen, sodass die Zuführungen zu Pensionen aufgrund der niedrigeren IFRS- und handelsrechtlichen Zinssätze aus dem zu versteuernden Einkommen zu bedienen sind und insofern auch noch eine gegenwärtige Liquiditätsbelastung eintritt. Aus all diesen Gründen sollte sich auch der Aufsichtsrat mit dem „Pensionsrisiko“ und dessen möglichen Auswirkungen aus einandersetzen. IDW RS HFA 40 Willkommene Konkretisierung oder unliebsame Verschärfung? Einzelfragen zu Wertminderungen von Vermögenswerten nach IAS 36 Anwendungshinweise wurden erweitert Im Mai 2015 verabschiedete der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) eine neue Stellungnahme zur Rechnungslegung (IDW RS HFA 40). Darin geht es um Fragen zum Werthaltigkeitstest nicht-finanzieller Vermögenswerte nach IAS 36. Die bisher in IDW RS HFA 16 enthaltenen Anwendungshinweise zu IAS 36 wurden ersetzt und deutlich erweitert. Hintergrund ist, dass die Regelungen des IAS 36 zu Wertminderungen nichtfinanzieller Vermögenswerte – einschließlich Geschäfts- oder Firmenwerte – in der praktischen Anwendung regelmäßig komplexe Anwendungsfragen aufwerfen, die teilweise zu kontroversen Diskussionen zwischen Abschlusserstellern und -prüfern führen. Darüber hinaus betrachten nationale und internationale Enforcement-Einrichtungen den Werthaltigkeitstest unverändert als einen besonders fehleranfälligen Aspekt der IFRS-Rechnungslegung. Die neue Stellungnahme soll Anwendungsunterstützung für die Praxis sein, bestehende Auslegungs unsicherheiten beseitigen und zur Verbesserung der Qualität der Abschlüsse beitragen. Die Stellungnahme befasst sich u. a. mit Problembereichen bei der Ermittlung des Nutzungswerts. Dabei wird sowohl aus führlicher auf die Schätzung der Zahlungsströme und ihre Zusammensetzung als auch die Ermittlung des apitalisierungs zinssatzes und seine einzelnen Bestandteile eingegangen. Im Fokus stehen u. a. die Themen Berücksichtigung von Ertragsteuern, Zurechnung von Overheadkosten (z. B. Kosten für Vorstands- und Zentralfunktionen) oder die Heranziehung sogenannter Peer Groups (d. h. Gruppen geeigneter Vergleichsunternehmen) für die Ableitung wichtiger Parameter des Kapitalisierungszinssatzes bei der in der Praxis üblichen Anwendung des WACC-Konzepts (wie Kapitalstruktur, Betafaktor oder Fremdkapitalkosten). Weitere Schwerpunkte sind die Abgrenzung zahlungsmittelgenerierender Einheiten sowie Besonderheiten bei der Ermittlung des Nutzungs- und Buchwerts solcher Einheiten. Dabei wird u. a. auch ausführlicher auf die Allokation und Reallokation des Geschäfts- oder Firmenwerts und die Behandlung sogenannter Corporate Assets eingegangen. Außerdem befasst sich die Stellungnahme mit den Unterschieden zwischen Nutzungswert und Fair Value, dem Zeitpunkt und Anlass von Werthaltigkeitstests, der Werthaltigkeitsprüfung von nach der Equity-Methode bilanzierten Anteilen sowie aus gewählten wesentlichen Anhangangaben. Dazu kommen Hilfestellungen bei der Werthaltigkeitsprüfung für zahlungsmittelgenerierende Einheiten mit Geschäfts- oder Firmenwert und nicht beherrschenden Anteilen. Zu diesem Themengebiet war das IFRS Interpretations Committee zwar schon vor einiger Zeit um Klärung verschiedener Fragen gebeten worden, hatte jedoch damals eine weitergehende Bearbeitung abgelehnt. Year End Letter Accounting 2015 5 DPR-Prüfungsschwerpunkte Transparenz bei Annahmen und Schätzungen Finanzmarkt-Konditionen und Ertragsrealisierung zum ersten Mal auf der Agenda der Enforcer Weitere Bereiche im Fokus Die European Securities and Markets Authority (ESMA) veröffentlichte am 28. Oktober 2015 die ein heitlichen europäischen Prüfungsschwerpunkte. Diese wurden von der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) am 19. November 2015 auf der Jahrestagung Bilanzkontrolle „Aktuelle Ent wicklungen rund um Enforcement, Bilanzierung und Abschlussprüfung“ übernommen und um nationale Schwerpunkte ergänzt. Die DPR verweist damit zum zweiten Mal auf die zusätzlich zu beachtenden europäischen Schwerpunkte, die von den nationalen Enforcern gemeinsam mit der ESMA erarbeitet wurden. Auf europäischer Ebene werden folgende Themengebiete im Fokus stehen: 1.Einfluss der Finanzmarkt-Konditionen auf den Abschluss 2.Kapitalflussrechnung und zugehörige Angaben (IAS 7) 3.Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und zugehörige Angaben (IFRS 13) Der Prüfungsschwerpunkt „Einfluss der Finanzmarkt-Konditionen auf den Abschluss“ wird zum ersten Mal explizit aufgegriffen. Aufgrund der signifikanten Marktveränderungen der vergangenen Jahre gewinnen Informationen über wesentliche Annahmen und Schätzungen an Bedeutung. Es ist zu begründen, wie die Bilanzierung dadurch wesentlich beeinflusst wird. Daher werden die Enforcer ihr Augenmerk auf Plausibilität und Angemessenheit der bei der Bewertung verwendeten Parameter richten. Dabei geht es u. a. um die Auswirkung der aktuellen Zinsentwicklung auf den Werthaltigkeitstest nach IAS 36, die Bewertung der langfristigen Rückstellungen nach IAS 37 und die Bewertung der Pensionsrückstellungen nach IAS 19. Ebenso rücken Dokumentation und Darstellung der Annahmen zur zukünftigen Zins-, Währungs- und Rohstoffpreisentwicklung sowie Erläuterungen der Auswirkungen aus der Volatilität im Anhang in den Fokus. Die Enforcer werden darüber hinaus die Kapitalflussrechnung und die zugehörigen Angaben nach IAS 7 beleuchten. Hierbei wird auf Konsistenz in der Klassifizierung der Bestandteile der Kapitalflussrechnung geachtet. So sind auch Transaktionen, die nicht im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit anfallen, als Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit zu klassifizieren, wenn sie nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind. Cashflows aus dem Kontrollerlangen oder -verlust eines Tochter unternehmens bzw. einer Geschäftseinheit müssen separat gezeigt und als Investitionstätigkeit klassifiziert werden. Zudem sind die im Standard angeführten Bedingungen für die Definition von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten für alle Arten von Finanzinstrumenten sorgfältig zu prüfen. Die Bedeutung der Zahlungsmitteläquivalente liegt darin, kurzfristige Zahlungs verpflichtungen zu bedienen – und nicht darin, Investitionen zu tätigen. Bei der Ermittlung beizulegender Zeitwerte nach IFRS 13 ist eine aussagefähige Dokumentation unerlässlich. Die DPR wird vor allem auf Angaben zur Klassifizierung, Beschreibung der Bewertungstechniken und -prozesse, Quantifizierung der bedeutendsten nicht beobachtbaren Inputfaktoren sowie Sensitivität der Fair-Value-Bewertung bei Veränderungen von Bewertungsparametern achten. Zudem wird auf die gemäß IFRS 13 nach dem Gebot der Informationsvermittlung geforderten Mindestangaben verwiesen. Als nationale Prüfungsschwerpunkte hat die DPR zwei Themengebiete identifiziert: 1.Umsatzerlöse (IAS 18, IAS 11, IAS 8, IFRS 8, § 315 HGB) 2.Unternehmenszusammenschlüsse (IFRS 3) Da der Umsatz ein wichtiger finanzieller Leistungsindikator vieler Unternehmen ist, gleichwohl die Quote der Beanstandungen durch die DPR in diesem Themenfeld hoch ist, wird die DPR bei ihren Prüfungen erstmals offiziell einen Schwerpunkt auf die Ertragsrealisierung legen. Hierbei stehen vor allem die Übertragung der maßgeblichen Risiken und Chancen nach IAS 18 sowie die Zulässigkeit einer Erfassung von Erlösen nach Maßgabe des Fertigstellungsgrades nach IAS 18 und IAS 11 im Mittelpunkt. Auch diesbezügliche Anhangangaben zu den Rechnungslegungsmethoden für die Erfassung der Umsatzerlöse und zur Abbildung von Fertigungsaufträgen werden untersucht. Diese sind häufig zu wenig unternehmensspezifisch, sondern eher allgemein gehalten. Mit Blick auf den neuen Standard IFRS 15 zu Erlösen aus Kundenaufträgen legt die DPR bereits bei den Prüfungen 2016 einen Schwerpunkt. Dabei geht es um die Anhangangaben zu den möglichen Auswirkungen des neuen Standards. Weiterhin wird die Year End Letter Accounting 2015 6 DPR die Informationen im Anhang über eine starke Abhängigkeit von einzelnen Kunden gemäß IFRS 8.34 und im Konzern lagebericht untersuchen, vor allem bezüglich aktueller und zukünftiger Auswirkungen auf die Ertragslage. Ebenso wird die DPR Angaben zur Prognose der Umsatzerlöse im Konzernlagebericht prüfen. Das gilt allem voran für die wesentlichen Annahmen und möglichen künftigen Entwicklungen oder Ereignisse, die zu einer Abweichung von der Umsatzprognose führen können. Der zweite nationale Schwerpunkt der DPR – Prüfung der bilanziellen Abbildung von Unternehmenszusammenschlüssen nach IFRS 3 – basiert auf den von der DPR identifizierten Problemen im Bereich der bedingten Kaufpreiszahlungen und Unternehmenserwerbe zu einem Preis unter dem Marktwert, den sogenannten Bargain-Purchase-Transaktionen. Bei der Prüfung der bedingten Kaufpreis zahlung werden Bewertung und Folgebewertung sowie die Qualifizierung von Vereinbarungen über bedingte Zahlungen an Mitarbeiter und verkaufende Anteilseigner als Gegenleistung für den Unternehmenserwerb oder als eigenständige Transaktion im Fokus stehen. Wurde ein Unternehmenserwerb zu einem Preis unter dem Marktwert vollzogen, werden Ansatz und Bewertung der im Rahmen der Kaufpreisallokation neu identifizierten immateriellen Vermögenswerte genauer untersucht. Das gilt auch für die Höhe des Gewinns und die Beschreibung der Gründe, weshalb die Transaktion zu einem Gewinn führte. Die DPR verweist darauf, dass der Standard von nur vereinzelt auftretenden Transaktionen dieser Art ausgeht. Trotz der veröffentlichten Prüfungsschwerpunkte sollte den Unternehmen klar sein, dass die DPR jeden Abschluss unter nehmensindividuell analysiert. Darum können auch andere Bereiche der Rechnungslegung überprüft werden. Aufgrund der bislang festgestellten Beanstandungen durch die DPR wird daher u. a. der Lagebericht nach DRS 20 weiterhin Gegenstand der DPR-Prüfungen sein. Unternehmen sollten sich also bei der Vorbereitung auf eine DPR-Prüfung nicht nur auf die veröffentlichten Prüfungsschwerpunkte konzentrieren. Handelsrecht Wenig Neues Frauenquote und Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft Nur geringe Auswirkungen auf Berichterstattung Das Gesetz zur Frauenquote ist im Wesentlichen seit April 2015, das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz seit Juli 2015 in Kraft. Die Auswirkungen beider Gesetze auf aktuelle Abschlüsse oder sonstige handels rechtliche Berichterstattungen halten sich allerdings in Grenzen. Beim Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Gesetz zur Frauenquote) geht es zunächst um die Erhöhung des Frauenanteils mittels selbstgesteckter Ziele. Demnach mussten börsennotierte oder zumindest drittelparitätisch mitbestimmte Unternehmen bis zum 30. September 2015 Zielgrößen und Zielerreichungsfristen zur Erhöhung des Frauenanteils im Aufsichtsrat, dem Geschäftsführungsorgan und den beiden Führungsebenen unterhalb des Geschäftsführungsorgans festlegen. Die erste Frist darf nicht länger als bis 30. Juni 2017 dauern. Für Geschäftsjahre mit einem nach dem 30. September 2015 liegenden Abschlussstichtag ist in der sogenannten Erklärung zur Unternehmensführung über diese Zielgrößen und Fristen zu berichten – nach Ablauf der Fristen auch darüber, ob die Zielgrößen erreicht wurden bzw. warum nicht. Diese Erklärung ist als gesonderter Abschnitt in den Lagebericht aufzunehmen oder auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen. Das gilt auch für von dem Gesetz zur Frauenquote betroffene Unternehmen, die bislang keine solche Erklärung abgeben mussten, zum Beispiel mitbestimmte GmbHs. Außerdem sieht das Gesetz für den Aufsichtsrat börsennotierter und gleichzeitig paritätisch mitbestimmter Unternehmen einen Mindestanteil an Frauen und Männern von 30 Prozent vor, die sogenannte Geschlechterquote. Auch über deren Einhaltung bzw. über die Gründe, warum dies nicht der Fall ist, ist in der Erklärung zur Unternehmensführung zu berichten. Bezüglich dieser Regelungen tritt das Gesetz jedoch erst am 1. Januar 2016 in Kraft. Entsprechend sind die Angaben zum Mindestanteil erstmals in der Erklärung zur Unternehmensführung für Geschäftsjahre mit einem nach dem 31. Dezember 2015 liegenden Abschluss stichtag erforderlich. Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) setzt die Anforderungen der neuen EU-Bilanzrichtlinie in deutsches Recht um. Die meisten handelsrechtlichen Neuregelungen dürfen erst für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre angewendet werden, haben also auf derzeit anstehende Abschlüsse und Lageberichte keine Auswirkungen. Freiwillig vorzeitig anwendbar ist nur die Neudefinition der Umsatzerlöse, verbunden mit der Anhebung der Schwellenwerte zur Klassifizierung von Year End Letter Accounting 2015 7 Unternehmen als „klein“, „mittelgroß“ oder „groß“. Dabei wirkt sich die Neudefinition vor allem in zwei Bereichen auf die Höhe der Umsatzerlöse in der Gewinn- und Verlustrechnung aus: •Erträge, die aus für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens untypischen Dienstleistungen resultieren, sind künftig nicht mehr unter den sonstigen betrieblichen Erträgen, sondern unter den Umsatzerlösen auszuweisen. Dies führt tendenziell zu einem Anstieg der Umsatzerlöse. •Neben den Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sind künftig auch sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern – vor allem bestimmte Verbrauchsteuern und Monopolabgaben – von den Umsatzerlösen abzuziehen. Soweit bei einem Unternehmen Steuern unter diesen eng auszulegenden Begriff fallen, mindern diese die Umsatzerlöse. Year End Letter Accounting 2015 8 Über uns Unsere Mandanten stehen tagtäglich vor vielfältigen Aufgaben, möchten neue Ideen umsetzen und suchen Rat. Sie erwarten, dass wir sie ganzheitlich betreuen und praxisorientierte Lösungen mit größtmöglichem Nutzen entwickeln. Deshalb setzen wir für jeden Mandanten, ob Global Player, Familienunternehmen oder kommunaler Träger, unser gesamtes Potenzial ein: Erfahrung, Branchenkenntnis, Fachwissen, Qualitätsanspruch, Innovationskraft und die Ressourcen unseres Experten netzwerks in 157 Ländern. Besonders wichtig ist uns die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit unseren Mandanten, denn je besser wir sie kennen und verstehen, umso gezielter können wir sie unterstützen. PwC. 9.800 engagierte Menschen an 29 Standorten. 1,65 Mrd. Euro Gesamtleistung. Führende Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft in Deutschland. Information, Vernetzung, Erfahrungsaustausch PwC Boardroom. Das Programm für Aufsichtsräte. Die Verantwortung und die Bedeutung von Aufsichtsgremien haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Zahlreiche regulatorische Neuerungen und eine stark gestiegene öffentliche Erwartungshaltung begleiten diese Entwicklung. Mit PwC Boardroom informieren wir Sie umfassend über aktuelle Themen und bieten Ihnen eine exklusive Plattform, um sich zu vernetzen und auszutauschen. Das Programm richtet sich an Mitglieder von Aufsichtsräten, Verwaltungsräten sowie Beiräten mit Überwachungsfunktion. Publikationen •Die Unternehmensüberwachung – Überblick und Praxistipps gibt einen kurzen und prägnanten Gesamtüberblick über die Aufsichtsratsarbeit. •Der Prüfungsausschuss – Best Practices einer effizienten Überwachung ist unser Standardwerk zu Einrichtung und Arbeitsweise des Prüfungsausschusses. •404 – Nachrichten für Aufsichtsräte erscheint regelmäßig und informiert aktuell rund um Corporate Governance, Rechnungs legung und Kapitalmarktregulierung – kurz, prägnant und relevant. Veranstaltungen •Regelmäßige Treffen für Aufsichtsräte: Exklusive Veranstaltungen bieten Ihnen die Gelegenheit, sich über neueste Entwicklungen zu informieren und sich mit anderen Aufsichtsratsmitgliedern vergleichbarer Unternehmen auszutauschen. Gleichzeitig können Sie Ihr Aufsichtsrats netzwerk erweitern. •Workshops und Seminare: Ob Grundlagenschulung, Update zur Rechnungslegung oder Seminare zu neuen gesetzlichen Vorschriften für die Aufsichtsratsarbeit, als exklusives Einzelgespräch oder Veranstaltung für das gesamte Gremium – wir haben die maßgeschneiderte Lösung für Sie. App Direkt auf Ihr iPad: Sie haben unsere praxisorientierten Publikationen für Aufsichtsräte und Prüfungsausschussmitglieder immer dabei. Durch Aktivieren der Push-Notification-Funktion werden Sie direkt über Neuigkeiten informiert und müssen nicht auf die nächste Newsletter-Ausgabe warten. Einmal abgerufene Nachrichten und alle weiteren Inhalte sind auch ohne Internetverbindung lesbar – ideal für Flugzeug oder Bahn. www.pwc.de/boardroom-app Impressum Ansprechpartner Dr. Henning Hönsch Tel.: +49 69 9585-7739 E-Mail: [email protected] Herausgeber PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Friedrich-Ebert-Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main www.pwc.de © Januar 2016 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. „PwC“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitglieds gesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft. www.pwc.de
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