Year End Letter Accounting 2015

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Year End Letter
Accounting 2015
Wesentliche Änderungen
und Auswirkungen
von Bilanzierungs­
vorschriften
Year End Letter Accounting 2015
Für HGB- und IFRS-Bilanzierer haben sich in den vergangenen Monaten nur wenige Vorschriften geändert, die auf den
Abschluss 2015 erstmals angewendet werden müssen oder können. Mit diesem Year End Letter informieren wir Sie darüber,
was bei der Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses durch den Aufsichtsrat besonders wichtig sein kann. Dabei erheben
wir keinen Anspruch auf Voll­ständigkeit. Vielmehr ist uns wichtig, Ihnen einen konzentrierten Überblick über die wesentlichen
Änderungen und Entwicklungen zu geben.
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Disclosure Initiative und IAS 1
Knapp, klar und wesentlich
Verschlankung der Finanz­bericht­erstattung
Änderungen an IAS 1: Verpflichtender Erst­anwendungszeitpunkt rückt näher
Unter Aufsichtsräten, Vorständen, Erstellern, Prüfern, Enforcern und Abschlusslesern gewinnt die
Disclosure Initiative an Aufmerksamkeit. Unternehmen sollten daher prüfen, ob unwesentliche
Informationen die Finanzberichte überfrachten und deren Aussagekraft einschränken.
Die Disclosure Initiative ist eine Initiative des International Accounting Standards Board (IASB), sie besteht aus verschiedenen
Projekten. Ziel ist, der Über­frachtung der Finanzbericht­erstattung entgegenzuwirken, indem eine umfassende Verbesserung und
Ver­einfachung der Angaben in der IFRS-Finanzberichterstattung angestrebt wird. Wesentliche, relevante Informationen sollen
nicht durch die Darstellung unwesentlicher Informationen verschleiert werden.
Als Teil der Disclosure Initiative wurden bereits einige Änderungen an IAS 1 (Darstellung des Abschlusses) vor­genommen. Diese
sind für Geschäfts­jahre, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Die Anerkennung durch die
EU erfolgte im Dezember 2015.
Eine vorzeitige Anwendung, z. B. für Geschäfts­jahre, die zum 31. Dezember 2015 enden, ist grundsätzlich zulässig.
Durch die Änderungen an IAS 1 wird das Konzept der unternehmensspezifischen Wesentlichkeit stärker betont. So wird klar­
gestellt, dass eine Angabe nur zu machen ist, wenn sie wesentlich ist. Dies gilt explizit auch für Anhangangaben oder für vom
Standard ausdrücklich geforderte Informationen. Im Anhang sind nur die maßgeblichen Rechnungs­legungsmethoden zu
beschreiben. Außerdem darf die Zusammenfassung von Informationen nicht dazu führen, dass wesentliche Informationen
verschleiert werden. Durch das Einfügen von Beispielen wird klargestellt, dass IAS 1 keine bestimmte Gliederung des Anhangs
vorgibt, sondern diese unter­nehmensindividuell festzulegen ist.
Das IASB beschäftigt sich auch mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Information wesentlich ist, und möchte dazu
ein Practice Statement mit Leitlinien zur praktischen Anwendung des Konzepts der Wesentlichkeit herausgeben. Dieses soll
Unternehmen dabei unterstützen, das Konzept der Wesentlichkeit in die Praxis umzusetzen, ist aber nicht verpflichtend
anzuwenden. Ein erster Entwurf erschien im Oktober 2015.
Neben den dargestellten Änderungen an IAS 1 und den Überlegungen zur Wesentlichkeit umfasst die Disclosure Initiative viele
weitere Themen, z. B. die Entwicklung von Leitlinien für das IASB zur Festlegung von Angabepflichten. Den verschiedenen
Projekten der Disclosure Initiative ist gemein, dass auf der einen Seite zusätzliche Angabepflichten geschaffen werden, wenn
diese für das Verständnis der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des jeweiligen Unter­nehmens relevant sind. Auf der anderen
Seite wird betont, dass die Angabe unwesentlicher Informationen die wesentlichen nicht verschleiern darf. Neben dem Umfang
der veröffentlichten Informationen geht es um die Form der Darstellung.
Auch die European Securities and Markets Authority (ESMA) beschäftigt sich mit dieser Initiative, befürwortet ihre Ziele und
empfiehlt eine zeitnahe Umsetzung durch die Unternehmen. Hierzu veröffentlichte sie vor kurzem die Stellungnahme „Public
Statement: Improving the quality of disclosures in the financial statements“.
PwC teilt die Meinung der ESMA und des IASB: Es ist notwendig, die Aussage­kraft der Abschlüsse zu erhöhen. Die Änderungen
des IASB alleine werden wenig bewirken. Ersteller, Prüfer, Enforcer und Adressaten sollten an einem Strang ziehen. Der Wille der
Parteien, etwas zu ändern, muss vorhanden sein, sonst wird die Disclosure Initiative zum „Rohr­krepierer“. Etwas zu ändern lohnt
sich, geht es doch darum, ob der Konzern­abschluss zum bloßen Compliance-Dokument verkommt oder ein Baustein guter
Corporate Governance bleibt.
PwC hat seinen IFRS-Musterkonzern­abschluss („Illustrative IFRS consolidated financial statements for 2015 year ends“)
grundlegend überarbeitet, um die Ideen der Disclosure Initiative aufzugreifen.
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Zinsentwicklung
Sink- und Steigflüge­
Renditen hochwertiger Unter­nehmens­anleihen schwanken stark
Kein klarer Trend, aber zahlreiche Auswirkungen in Sicht
2015 sanken die Renditen für hochwertige Unternehmens­anleihen, wie sie für die Abzinsung der Pensions­
verpflichtungen nach IAS 19 verwendet werden, stark ab, erreichten wieder das Niveau von Ende 2014 und
übertrafen es teils sogar. Damit verbunden waren große Schwankungen in der Höhe der Pensions­
verpflichtungen und des Eigenkapitals.
Pensionsverpflichtungen sind im IFRS-Konzernabschluss oft eine der größten Bilanzpositionen auf der Passiv­seite und stets in
voller Höhe – lediglich reduziert um das sogenannte Planvermögen – zu passivieren. Dabei ist der Rechnungszins des Stichtags
einer der wichtigsten Faktoren bei der Ermittlung der Pensionsverpflichtungen. Schwankt er, dann schwanken auch die
passivierten Pensionsverpflichtungen. Die Effekte werden über das sonstige Ergebnis (OCI) direkt im Eigenkapital erfasst. Ein um
100 Basis­punkte niedriger Zinssatz führt grob zu einem Anstieg der Verpflichtungen von rund 15 bis 20 Prozent. Das Eigenkapital
sinkt ähnlich, lediglich gedämpft um den Steuer­effekt.
Nach IFRS muss der Rechnungszins zur Ermittlung der Pensionsverpflichtungen auf Grundlage der Renditen hoch­wertiger
Unternehmensanleihen bestimmt werden. Das sind Anleihen, die mindestens von einer anerkannten Ratingagentur mit AA
eingestuft wurden. In den letzten Jahren wurden jedoch viele Unternehmensanleihen herabgestuft. Insbesondere hochwertige
langfristige Anleihen mit durch­schnittlichen Restlaufzeiten über zehn Jahren sind mittlerweile knapp. Genau diese spielen aber
bei der Ermittlung des Rechnungszinses eine besondere Rolle, da aufgrund der langen Verpflichtungsdauer von Pensionen auch
auf langfristige Anleihen abzustellen ist.
Gutachter und Unternehmen reagierten auf diese Situation, indem sie ver­schiedene Verfahren zur Ermittlung des Rechnungs­
zinses entwickelten. In der Praxis kann man daher sehr unter­schiedliche Verfahren beobachten, die zu teils sehr unter­
schiedlichen Rechnungs­zinsen führen. Dies zeigt auch ein Blick in die Jahresabschlüsse großer deutscher Unternehmen. Hier
ergibt sich zum 31.12.2014 eine Bandbreite zwischen 1,75 und 2,75 Prozent, die nur zum Teil auf die unterschiedlich langen
Restlauf­zeiten der jeweiligen Pensions­verpflichtungen zurückzuführen ist.
Anfang 2015 setzte sich der bereits 2014 begonnene Abwärtstrend der Renditen hochwertiger Unternehmens­anleihen fort. Bis
zum 31. März 2015 fielen sie um bis zu 70 bis 80 Basispunkte und erreichten ein historisches Tief.
Die Renditen risikoloser, kurzfristiger Staats­anleihen notierten sogar negativ. Die Entwicklung der Renditen spiegelt sich in den
Rechnungszinsen in den Quartalsabschlüssen großer deutscher Unternehmen wider. Die Bandbreite lag hier zwischen 1,25 und
1,75 Prozent.
Im zweiten Quartal 2015 stiegen die Renditen hochwertiger Unternehmens­anleihen wieder und übertrafen zum 30. Juni 2015
teilweise sogar die Werte zum Jahresende 2014. Es war eine Band­breite von 2,25 bis knapp unter 3,00 Prozent zu beobachten.
Ent­sprechend gingen die bilanzierten Pensions­verpflichtungen wieder zurück.
Seither ist kein klarer Trend zu beobachten. Die Renditen hochwertiger Unternehmensanleihen schwanken von Monat zu Monat,
halten sich aber weiterhin auf einem niedrigen Niveau. Einige Gutachter und Unternehmen haben auch in diesem Jahr wieder
Anpassungen ihrer Verfahren zur Ermittlung des Rechnungszinses vor­genommen. Solche Anpassungen sind in der Regel eine
Änderung von Schätzungs­annahmen im Sinne des IAS 8 und darum mit zusätzlichen Angabe­pflichten verbunden.
ESMA und DPR kündigten an, die Entwicklung an den Finanzmärkten und deren Auswirkung auf die Jahres­abschlüsse zu einem
Prüfungs­schwer­punkt im Jahr 2016 zu machen. Insbesondere der Rechnungszins für Pensionsverpflichtungen rückt dabei in den
Fokus. Aber auch andere Bilanz­posten wie sonstige Rückstellungen nach IAS 37 oder Wertminderungen von Vermögenswerten
nach IAS 36 sind indirekt von der Zinsentwicklung betroffen. Diverse IFRS sehen Angabe­pflichten zu den Zinsen vor – die
Aus­­wirkungen der Zinsschwankungen werden im IFRS-Abschluss also prominent dargestellt.
Auch unter HGB hat die Entwicklung der Renditen hochwertiger Unternehmens­anleihen Einfluss auf den für die Abzinsung der
Pensionsverpflichtungen verwendeten Rechnungszins. Zwar wird der Rechnungszins unter HGB nicht als Stichtagszins, sondern
als Durchschnitts­zins über die letzten sieben Jahre bestimmt. Damit unterliegt er zwar nicht den gleichen Schwankungen wie der
Rechnungszins nach IFRS und ist vergleichsweise gut prognostizierbar. Doch wegen der über die gesamten letzten Jahre stetig
sinkenden Renditen fällt der HGB-Durchschnittszins ebenfalls und wird dies aller Voraussicht nach wegen relativ hoher Zinsen
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zu Beginn des aktuellen 7-Jahre-Zeitraums auch weiter tun. Ende 2014 betrug er noch 4,53 Prozent (für Verpflichtungen mit
15 Jahren Restlaufzeit), wird aber bereits Ende 2015 bei rund 3,89 Prozent liegen. In den nächsten Jahren ist sogar mit einem
Absinken auf unter 3 Prozent zu rechnen. Der Effekt auf die bilanzierte Pensionsverpflichtung ist vergleichbar mit dem unter
IFRS, allerdings wird er unter HGB direkt vollständig als Aufwand erfasst.
Aktuell gibt es Überlegungen, die gesetzlichen Vorschriften zur Ermittlung des Rechnungszinses nach HGB zu ändern. Ein
möglicher Ansatz ist die Ausweitung des Durchschnittszeitraums auf 12 oder 15 Jahre. Nach Aussage des IDW ist jedoch für
dieses Jahr nicht mehr mit einer Änderung zu rechnen.
Unglücklicherweise bleibt das Steuer­recht bei seinem fixen höheren Abzinsungs­­satz für Pensionen, sodass die Zuführungen zu
Pensionen aufgrund der niedrigeren IFRS- und handels­rechtlichen Zinssätze aus dem zu versteuernden Einkommen zu bedienen
sind und insofern auch noch eine gegenwärtige Liquiditätsbelastung eintritt.
Aus all diesen Gründen sollte sich auch der Aufsichtsrat mit dem „Pensions­risiko“ und dessen möglichen Aus­wirkungen aus­
einander­setzen.
IDW RS HFA 40
Willkommene Konkretisierung oder unliebsame
Verschärfung?
Einzelfragen zu Wertminderungen von Vermögenswerten nach IAS 36
Anwendungshinweise wurden erweitert
Im Mai 2015 verabschiedete der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in
Deutschland e. V. (IDW) eine neue Stellungnahme zur Rechnungs­legung (IDW RS HFA 40). Darin geht es um
Fragen zum Werthaltigkeits­test nicht-finanzieller Vermögenswerte nach IAS 36. Die bisher in IDW RS HFA
16 enthaltenen Anwendungs­hinweise zu IAS 36 wurden ersetzt und deutlich erweitert.
Hintergrund ist, dass die Regelungen des IAS 36 zu Wertminderungen nichtfinanzieller Vermögenswerte – einschließlich
Geschäfts- oder Firmen­werte – in der praktischen Anwendung regelmäßig komplexe Anwendungs­fragen aufwerfen, die teilweise
zu kontroversen Diskussionen zwischen Abschlusserstellern und -prüfern führen. Darüber hinaus betrachten nationale und
inter­nationale Enforcement-Ein­richtungen den Werthaltigkeitstest unverändert als einen besonders fehler­anfälligen Aspekt der
IFRS-Rechnungs­legung. Die neue Stellung­nahme soll Anwendungs­unterstützung für die Praxis sein, bestehende Auslegungs­
unsicherheiten beseitigen und zur Verbesserung der Qualität der Abschlüsse beitragen.
Die Stellungnahme befasst sich u. a. mit Problembereichen bei der Ermittlung des Nutzungswerts. Dabei wird sowohl aus­
führlicher auf die Schätzung der Zahlungsströme und ihre Zusammen­setzung als auch die Ermittlung des apitalisierungs­
zinssatzes und seine einzelnen Bestandteile eingegangen. Im Fokus stehen u. a. die Themen Berücksichtigung von Ertragsteuern,
Zurechnung von Overheadkosten (z. B. Kosten für Vorstands- und Zentral­funktionen) oder die Heranziehung sogenannter Peer
Groups (d. h. Gruppen geeigneter Vergleichsunternehmen) für die Ableitung wichtiger Parameter des Kapitalisierungszinssatzes
bei der in der Praxis üblichen Anwendung des WACC-Konzepts (wie Kapitalstruktur, Beta­faktor oder Fremdkapitalkosten).
Weitere Schwerpunkte sind die Ab­grenzung zahlungsmittel­generierender Einheiten sowie Besonderheiten bei der Ermittlung des
Nutzungs- und Buch­werts solcher Einheiten. Dabei wird u. a. auch ausführlicher auf die Allokation und Reallokation des
Geschäfts- oder Firmenwerts und die Behandlung sogenannter Corporate Assets eingegangen.
Außerdem befasst sich die Stellung­nahme mit den Unterschieden zwischen Nutzungswert und Fair Value, dem Zeitpunkt und
Anlass von Wert­haltigkeits­tests, der Werthaltigkeits­prüfung von nach der Equity-Methode bilanzierten Anteilen sowie aus­
gewählten wesentlichen Anhang­angaben.
Dazu kommen Hilfestellungen bei der Werthaltigkeitsprüfung für zahlungs­mittelgenerierende Einheiten mit Geschäfts- oder
Firmenwert und nicht beherrschenden Anteilen. Zu diesem Themengebiet war das IFRS Interpretations Committee zwar
schon vor einiger Zeit um Klärung verschiedener Fragen gebeten worden, hatte jedoch damals eine weitergehende Bearbeitung
abgelehnt.
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DPR-Prüfungsschwerpunkte
Transparenz bei Annahmen und Schätzungen
Finanzmarkt-Konditionen und Ertragsrealisierung zum ersten Mal auf der Agenda der Enforcer
Weitere Bereiche im Fokus
Die European Securities and Markets Authority (ESMA) ver­öffentlichte am 28. Oktober 2015 die ein­
heitlichen europäischen Prüfungs­schwerpunkte. Diese wurden von der Deutschen Prüf­stelle für
Rechnungs­legung (DPR) am 19. November 2015 auf der Jahrestagung Bilanzkontrolle „Aktuelle Ent­
wicklungen rund um Enforcement, Bilanzierung und Abschlussprüfung“ übernommen und um nationale
Schwerpunkte ergänzt.
Die DPR verweist damit zum zweiten Mal auf die zusätzlich zu beachtenden europäischen Schwer­punkte, die von den nationalen
Enforcern gemeinsam mit der ESMA erarbeitet wurden. Auf europäischer Ebene werden folgende Themengebiete im Fokus
stehen:
1.Einfluss der Finanzmarkt-Konditionen auf den Abschluss
2.Kapitalflussrechnung und zugehörige Angaben (IAS 7)
3.Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und zugehörige Angaben (IFRS 13)
Der Prüfungsschwerpunkt „Einfluss der Finanzmarkt-Konditionen auf den Abschluss“ wird zum ersten Mal explizit aufgegriffen.
Aufgrund der signifikanten Marktveränderungen der vergangenen Jahre gewinnen Informationen über wesentliche Annahmen
und Schätzungen an Bedeutung. Es ist zu begründen, wie die Bilanzierung dadurch wesentlich beeinflusst wird. Daher werden
die Enforcer ihr Augenmerk auf Plausibilität und Angemessenheit der bei der Bewertung verwendeten Parameter richten. Dabei
geht es u. a. um die Auswirkung der aktuellen Zinsentwicklung auf den Werthaltigkeitstest nach IAS 36, die Bewertung der
langfristigen Rück­stellungen nach IAS 37 und die Bewertung der Pensionsrückstellungen nach IAS 19. Ebenso rücken
Dokumentation und Darstellung der Annahmen zur zukünftigen Zins-, Währungs- und Rohstoffpreis­entwicklung sowie
Erläuterungen der Auswirkungen aus der Volatilität im Anhang in den Fokus.
Die Enforcer werden darüber hinaus die Kapitalflussrechnung und die zugehörigen Angaben nach IAS 7 beleuchten. Hierbei wird
auf Konsistenz in der Klassifizierung der Bestandteile der Kapitalflussrechnung geachtet. So sind auch Transaktionen, die nicht
im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit anfallen, als Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit zu klassifizieren, wenn sie nicht
der Investitions- oder Finanzierungs­tätigkeit zuzuordnen sind. Cashflows aus dem Kontrollerlangen oder -verlust eines Tochter­
unternehmens bzw. einer Geschäfts­einheit müssen separat gezeigt und als Investitionstätigkeit klassifiziert werden. Zudem sind
die im Standard angeführten Bedingungen für die Definition von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten für alle Arten
von Finanzinstrumenten sorgfältig zu prüfen. Die Bedeutung der Zahlungs­mitteläquivalente liegt darin, kurzfristige Zahlungs­
verpflichtungen zu bedienen – und nicht darin, Investitionen zu tätigen.
Bei der Ermittlung beizulegender Zeit­werte nach IFRS 13 ist eine aussage­fähige Dokumentation unerlässlich. Die DPR wird vor
allem auf Angaben zur Klassifizierung, Beschreibung der Bewertungstechniken und -prozesse, Quantifizierung der
bedeutendsten nicht beobachtbaren Inputfaktoren sowie Sensitivität der Fair-Value-Bewertung bei Veränderungen von
Bewertungs­­parametern achten. Zudem wird auf die gemäß IFRS 13 nach dem Gebot der Informationsvermittlung geforderten
Mindestangaben verwiesen.
Als nationale Prüfungsschwerpunkte
hat die DPR zwei Themengebiete identifiziert:
1.Umsatzerlöse (IAS 18, IAS 11, IAS 8, IFRS 8, § 315 HGB)
2.Unternehmenszusammenschlüsse (IFRS 3)
Da der Umsatz ein wichtiger finanzieller Leistungsindikator vieler Unternehmen ist, gleichwohl die Quote der Beanstandungen
durch die DPR in diesem Themenfeld hoch ist, wird die DPR bei ihren Prüfungen erstmals offiziell einen Schwerpunkt auf die
Ertragsrealisierung legen. Hierbei stehen vor allem die Übertragung der maß­geblichen Risiken und Chancen nach IAS 18 sowie
die Zulässigkeit einer Erfassung von Erlösen nach Maßgabe des Fertigstellungsgrades nach IAS 18 und IAS 11 im Mittelpunkt.
Auch dies­bezügliche Anhangangaben zu den Rechnungs­legungsmethoden für die Erfassung der Umsatzerlöse und zur Abbildung
von Fertigungsaufträgen werden untersucht. Diese sind häufig zu wenig unternehmensspezifisch, sondern eher allgemein
gehalten.
Mit Blick auf den neuen Standard IFRS 15 zu Erlösen aus Kundenaufträgen legt die DPR bereits bei den Prüfungen 2016 einen
Schwerpunkt. Dabei geht es um die Anhangangaben zu den möglichen Auswirkungen des neuen Standards. Weiterhin wird die
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DPR die Informationen im Anhang über eine starke Abhängigkeit von einzelnen Kunden gemäß IFRS 8.34 und im Konzern­
lagebericht untersuchen, vor allem bezüglich aktueller und zukünftiger Auswirkungen auf die Ertrags­lage. Ebenso wird die DPR
Angaben zur Prognose der Umsatzerlöse im Konzernlagebericht prüfen. Das gilt allem voran für die wesentlichen Annahmen und
möglichen künftigen Entwicklungen oder Ereignisse, die zu einer Abweichung von der Umsatz­prognose führen können.
Der zweite nationale Schwerpunkt der DPR – Prüfung der bilanziellen Abbildung von Unternehmens­zusammen­schlüssen nach IFRS 3 –
basiert auf den von der DPR identifizierten Problemen im Bereich der bedingten Kaufpreiszahlungen und Unternehmenserwerbe zu
einem Preis unter dem Marktwert, den sogenannten Bargain-Purchase-Transaktionen. Bei der Prüfung der bedingten Kaufpreis­
zahlung werden Bewertung und Folgebewertung sowie die Qualifizierung von Vereinbarungen über bedingte Zahlungen an
Mitarbeiter und verkaufende Anteilseigner als Gegenleistung für den Unternehmens­erwerb oder als eigenständige Transaktion
im Fokus stehen. Wurde ein Unternehmenserwerb zu einem Preis unter dem Marktwert vollzogen, werden Ansatz und
Bewertung der im Rahmen der Kaufpreisallokation neu identifizierten immateriellen Vermögens­werte genauer untersucht. Das
gilt auch für die Höhe des Gewinns und die Beschreibung der Gründe, weshalb die Transaktion zu einem Gewinn führte. Die DPR
verweist darauf, dass der Standard von nur vereinzelt auftretenden Transaktionen dieser Art ausgeht.
Trotz der veröffentlichten Prüfungs­schwer­punkte sollte den Unternehmen klar sein, dass die DPR jeden Abschluss unter­
nehmens­individuell analysiert. Darum können auch andere Bereiche der Rechnungslegung überprüft werden. Aufgrund der
bislang festgestellten Beanstandungen durch die DPR wird daher u. a. der Lagebericht nach DRS 20 weiterhin Gegenstand der
DPR-Prüfungen sein. Unternehmen sollten sich also bei der Vorbereitung auf eine DPR-Prüfung nicht nur auf die veröffentlichten
Prüfungsschwerpunkte konzentrieren.
Handelsrecht
Wenig Neues
Frauenquote und Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft
Nur geringe Auswirkungen auf Bericht­erstattung
Das Gesetz zur Frauenquote ist im Wesentlichen seit April 2015, das Bilanzrichtlinie-Umsetzungs­gesetz seit
Juli 2015 in Kraft. Die Auswirkungen beider Gesetze auf aktuelle Abschlüsse oder sonstige handels­
rechtliche Bericht­erstattungen halten sich allerdings in Grenzen.
Beim Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privat­wirtschaft und im
öffentlichen Dienst (Gesetz zur Frauenquote) geht es zunächst um die Erhöhung des Frauen­anteils mittels selbstgesteckter Ziele.
Demnach mussten börsennotierte oder zumindest drittelparitätisch mit­bestimmte Unternehmen bis zum 30. September 2015
Zielgrößen und Zielerreichungsfristen zur Erhöhung des Frauenanteils im Aufsichtsrat, dem Geschäftsführungsorgan und den
beiden Führungsebenen unterhalb des Geschäfts­führungsorgans festlegen.
Die erste Frist darf nicht länger als bis 30. Juni 2017 dauern. Für Geschäftsjahre mit einem nach dem 30. September 2015
liegenden Abschlussstichtag ist in der sogenannten Erklärung zur Unter­nehmens­führung über diese Zielgrößen und Fristen zu
berichten – nach Ablauf der Fristen auch darüber, ob die Ziel­größen erreicht wurden bzw. warum nicht. Diese Erklärung ist als
gesonderter Abschnitt in den Lagebericht auf­zunehmen oder auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen. Das gilt
auch für von dem Gesetz zur Frauen­quote betroffene Unternehmen, die bislang keine solche Erklärung abgeben mussten, zum
Beispiel mitbestimmte GmbHs.
Außerdem sieht das Gesetz für den Aufsichts­rat börsennotierter und gleich­zeitig paritätisch mitbestimmter Unternehmen einen
Mindestanteil an Frauen und Männern von 30 Prozent vor, die sogenannte Geschlechterquote. Auch über deren Einhaltung bzw.
über die Gründe, warum dies nicht der Fall ist, ist in der Erklärung zur Unternehmens­führung zu berichten. Bezüglich dieser
Regelungen tritt das Gesetz jedoch erst am 1. Januar 2016 in Kraft. Entsprechend sind die Angaben zum Mindestanteil erstmals
in der Erklärung zur Unternehmensführung für Geschäfts­jahre mit einem nach dem 31. Dezember 2015 liegenden Abschluss­
stichtag erforderlich.
Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) setzt die Anforderungen der neuen EU-Bilanzrichtlinie in deutsches Recht um.
Die meisten handels­rechtlichen Neuregelungen dürfen erst für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre
angewendet werden, haben also auf derzeit anstehende Abschlüsse und Lageberichte keine Auswirkungen. Freiwillig vorzeitig
anwendbar ist nur die Neudefinition der Umsatzerlöse, verbunden mit der Anhebung der Schwellenwerte zur Klassifizierung von
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Unternehmen als „klein“, „mittelgroß“ oder „groß“. Dabei wirkt sich die Neudefinition vor allem in zwei Bereichen auf die Höhe
der Umsatz­erlöse in der Gewinn- und Verlust­rechnung aus:
•Erträge, die aus für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens untypischen Dienstleistungen resultieren, sind
künftig nicht mehr unter den sonstigen betrieblichen Erträgen, sondern unter den Umsatz­erlösen auszuweisen. Dies führt
tendenziell zu einem Anstieg der Umsatzerlöse.
•Neben den Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sind künftig auch sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene
Steuern – vor allem bestimmte Verbrauchsteuern und Monopolabgaben – von den Umsatz­erlösen abzuziehen. Soweit bei
einem Unternehmen Steuern unter diesen eng auszulegenden Begriff fallen, mindern diese die Umsatzerlöse.
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dass wir sie ganzheitlich betreuen und praxisorientierte Lösungen mit größtmöglichem Nutzen entwickeln. Deshalb setzen
wir für jeden Mandanten, ob Global Player, Familienunternehmen oder kommunaler Träger, unser gesamtes Potenzial ein:
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