Der PSP-Ansatz - Peters, Schönberger & Partner

Der PSP-Ansatz
Neue Erbschaftsteuer und
Unternehmensbewertung
28. Juli 2015
Peters, Schönberger & Partner mbB
Schackstraße 2, 80539 München
Tel.: +49 89 381720
Internet: www.psp.eu
Der PSP-Ansatz – Neue Erbschaftsteuer und Unternehmensbewertung
1.
Die Unternehmensbewertungen entwickelt sich zum Dreh- und Angelpunkt bei der Besteuerung von Unternehmenserbschaften
Unabhängig davon, wie sich letztendlich die „Feineinstellungen“ bei der Umsetzung des Gesetzgebungsverfahrens entwickeln, scheint bereits heute festzustehen,
dass der zu ermittelnde Unternehmenswert mehrfache Relevanz erhält:

Zunächst hängt es vom festgestellten Wert des „begünstigten Vermögens“
(welcher aus der Unternehmensbewertung abgeleitet wird) ab, ob ein Großerwerb vorliegt, mit der Rechtsfolge, dass ein Verschonungsabschlag nicht
in vollem Umfang (< 85 %) zu gewähren ist (gilt grundsätzlich ab Anteilsübertragungen im Wert von mehr als EUR 26 Mio.).

Auch die Höhe des möglichen verbleibenden Verschonungsabschlags ergibt
sich aus der Bewertung, wobei hier – je nach Wert – Verschonungssätze
zwischen 85 % und 20 % möglich sind (ab Anteilsübertragungen im Wert
von mehr als EUR 116 Mio. beträgt der Verschonungssatz nur noch pauschal 20 %).

Aus der Unternehmensbewertung ergibt sich ferner die Höhe der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Steuerschuld.

Sofern bei einem Erbfall der Verschonungsabschlag nicht in voller Höhe geltend gemacht werden kann, so kann der Erwerber wahlweise – statt eines
reduzierten Verschonungsabschlags – einen Erlass der Erbschaftsteuer beantragen. Nach der neuen Regelung besteht die Möglichkeit des Erlasses in
entsprechendem Umfang, wenn 50 % des mitübertragenen und des bereits
vorhandenen Nettovermögens nicht zur vollen Entrichtung der Steuer ausreicht (Verschonungsbedarfsprüfung). Auch diese Frage wird also aufgrund
von Bewertungsergebnissen entschieden.
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Eine niedrigere Bewertung des Unternehmens kann beispielsweise gleichzeitig
drei Erbschaftsteuer-mindernde Effekte auslösen:

Erhöhung des Verschonungs-Prozentsatzes

Minderung der Bemessungsgrundlage

Minderung des Erbschaftsteuertarifs durch Unterschreiten von Grenzwerten
Im Hinblick auf die grundlegenden von der Finanzverwaltung vorgesehenen
Wertermittlungsverfahren wird aktuell davon ausgegangen, dass sich durch die
Erbschaftsteuerreform nichts ändert, auch wenn einige Politiker mittlerweile Änderungen am Bewertungsverfahren anmahnen. Es handelt sich bei dem Unternehmensbewertungsverfahren u. a. um einen standardisierten Ansatz, wonach für die
Ermittlung des maßgeblichen „gemeinen Wertes“ bei nicht notierten Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen das sog. „vereinfachte Ertragswertverfahren“ als
mögliches Bewertungsverfahren gesetzlich festgeschrieben wurde (§§ 9 und 199
BewG in Verbindung mit § 12 ErbStG).
Für alle Wirtschaftsgüter,

die nicht dem Unternehmen gehören oder

die dem Unternehmen gehören, aber ohne die eigentliche betriebliche Tätigkeit zu beeinträchtigen aus dem Betriebsvermögen herausgelöst werden
können (das sog. „nicht betriebsnotwendige Vermögen“),
sind dabei andere Wertermittlungsverfahren zur Ermittlung des gemeinen Wertes
vorgeschrieben. Der gemeine Wert wird dabei in § 9 Abs. 2 BewG wie folgt definiert: „Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu
berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.“
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Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Änderung des Erbschaftgesetzes soll
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 und der damit
einhergehenden Kritik am geltenden Recht Rechnung tragen. Das Bundesverfassungsgericht hatte in einzelnen Regelungen der Betriebsvermögensbegünstigungen einen Verstoß gegen das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gesehen und den Steuergesetzgeber aufgefordert, bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu schaffen.
2.
Die Struktur des Unternehmensaufbaus, die Finanzierung des Unternehmens oder die Gestaltung von Geschäftsvorfällen kann die Bewertung
dabei maßgeblich beeinflussen
Bei Bewertung eines Erbfalls mit Unternehmensbeteiligung sind im Wesentlichen
folgende Teilergebnisse zu ermitteln:

Bewertung des begünstigten Vermögens (= Bewertung des Unternehmens
ohne „nicht betriebsnotwendiges Vermögen“)

+ Bewertung des „nicht betriebsnotwendigen Vermögens“

+ Bei Personengesellschaften: Bewertung des Sonderbetriebsvermögens

= Summe Unternehmenswert

+ Wert des sonstigen Vermögens

= Summe Bemessungsgrundlage Erbschaftsteuer
Dabei ist nur für die Bewertung des begünstigten Vermögens (erste Zeile) das vereinfachte Ertragswertverfahren zugrunde zu legen, für alle anderen Zeilen ist eine
Einzelbewertung eines jeden in diese Kategorie fallenden Wirtschaftsgutes zum
gemeinen Wert vorzunehmen.
(Anmerkung: Dem Steuerpflichtigen wird zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt,
für den Wert der Zeile 1 alternative Bewertungsverfahren zum vereinfachten Ertragswertverfahren heranzuziehen, insbesondere dann, wenn das vereinfachte
Ertragswertverfahren zu offensichtlich falschen Ergebnissen führt (Bundesfinanzministerium, 2012). Wann ein Ergebnis als „offensichtlich falsch“ zu werten ist,
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kann jedoch nicht eindeutig anhand eines Maßstabs ermittelt werden, sondern ist
jeweils mit der Finanzverwaltung auszuhandeln).
Durch die unterschiedlichen Bewertungsmethoden, die den o. g. Teilergebnissen
zugrunde zu legen sind, können sich wesentliche Unterschiede in der Gesamtsumme ergeben, je nachdem in welche Kategorien einzelne Wirtschaftsgüter zugeordnet werden müssen. Deshalb lohnt es sich, die Auswirkungen des vereinfachten Ertragswertverfahrens im Zusammenspiel mit den anderen Bewertungskomponenten im konkreten Fall genauer anzusehen, um eventuell wesentliche
Bewertungseffekte, die sich bei der Struktur des Unternehmensaufbaus, bei der
Finanzierung des Unternehmens und bei der Gestaltung von Geschäftsvorfällen
möglicherweise ergeben, erkennen und in Entscheidungsgrundlagen mit einfließen lassen zu können.
3.
Beispiele zu Bewertungseffekten
In den folgenden vereinfachten Beispielen wird davon ausgegangen, dass wegen
erheblicher Überschreitung der EUR 26 Mio.-Grenze nur eine Verschonung von
50 % gewährt werden wird.
Die neue Gesetzgebung lässt befürchten, dass gerade bei größeren mittelständischen Unternehmen die Verschonungsregelungen nicht mit ihrem Maximalbetrag
zum Zuge kommen werden. Deshalb werden Überlegungen, wie man die Bemessungsgrundlage reduzieren kann, immer mehr in den Fokus rücken.
Zunächst jedoch eine kurze Erläuterung der Formel des (in erster Linie maßgebenden) vereinfachten Ertragswertverfahrens:
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
Unternehmenswert =

Zukünftig nachhaltig erzielbarer Jahresertrag (entspricht in etwa dem „aus
den letzten 3 Jahren abgeleiteten durchschnittlichen Gewinn – nach Normalisierung – vor Steuern“)

mal 0,7 (Abzug von pauschal 30 % für Ertragsteuer)

mal Kapitalisierungsfaktor
Dabei ist der Kapitalisierungsfaktor der Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes,
der wie folgt berechnet wird:

4,5 % plus Basiszins
Der Basiszins wird jährlich vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht
(Link) und beträgt für das Kalenderjahr 2015 0,99 %.
Im Ergebnis beträgt derzeit der Kapitalisierungszinssatz 5,49 % und der Kapitalisierungsfaktor 18,215 auf das berechnete Nachsteuerergebnis (auf das Vorsteuerergebnis vor Berücksichtigung des Faktors 0,7 beträgt der Kapitalisierungszinssatz 7,84 % und der Kapitalisierungsfaktor 12,750).
Faktor und Zinssatz werden angewandt auf einen Wert, der in etwa dem „aus den
letzten 3 Jahren abgeleiteten durchschnittlichen Gewinn – nach Normalisierung –
vor Steuern“ entspricht.
Beispiel 1: Wirtschaftsgüter, die sich weit über oder weit unter 7,84 % rentieren
Aufgrund der beim vereinfachten Ertragswertverfahren sehr pauschalierten Vorgehensweise sind beispielsweise betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter, die sich weit
über oder weit unter 7,84 % rentieren, gesondert zu betrachten und unter dem
Gesichtspunkt „Bemessungsgrundlage Erbschaftsteuer“ kritisch zu würdigen.
Es soll das Beispiel einer Gewerbeimmobilie (Gebäude ohne Grund und Boden)
betrachtet werden, die bisher bei einem Verkehrswert von EUR 10 Mio. für eine
Marktrendite von 12 % (Miete) vom Unternehmen von einem Dritten angemietet
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wurde und nun vom Unternehmen oder vom Gesellschafter (privat) erworben
werden soll.
Steht man nun vor der Entscheidung, ob diese Immobilie vom Unternehmen oder
privat erworben werden soll, so ist diese Entscheidung auch erbschaftsteuerlich
relevant. Unterstellt wird bei den folgenden Berechnungen, dass die 100 %Refinanzierung einen Zinsaufwand von 2,5 % verursacht.
Im Folgenden berechnen wir die Auswirkung auf die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage, sofern das (betriebsnotwendige) Gebäude vom Unternehmen
gekauft wird:
Alternative 1: Gebäude und Darlehen im Unternehmen
Veränderung der GuV im Unternehmen :
Ersparte Miete
Abschreibung auf Gebäude
Zins auf Refinanzierung
Abschlag
Faktor
Wert (vereinfachtes Ertragswertverfahren)
1.200 .000
300 .000
250 .000
650 .000
0,700
18,215
8.287 .825
Angenommener Verschonungsabschlag
Erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage
50 %
4.143 .913 €
-
€
€
€
€
€
Im Ergebnis erhöht sich unter Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens
der Wert der Anteile an dem Unternehmen um EUR 4,1 Mio., obwohl das Unternehmen lediglich eine zu 100 % refinanzierte (hoch rentierliche) Immobilie erworben hat.
Würde man die Immobilie privat erwerben, so wäre die Auswirkung auf die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage für das Unternehmen gleich Null.
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Alternative 2: Gebäude privat erworben, Finanzierung ebenfalls privat
Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach gemeinen Werten
Gebäude
Bankschulden
10.000.000 €
- 10.000.000 €
Wert (Summe der gemeinen Werte)
0€
Der private Erwerb des Gebäudes ist aus erbschaftsteuerlichen Gründen ggf. vorzuziehen.
Würde sich hingegen die Immobilie sehr niedrig (z. B. mit 2 %) rentieren, so wäre
wiederum der Erwerb der Immobilie durch das Unternehmen vorteilhaft, wie sich
aus folgender Rechnung ergibt:
Gebäude mit 2 % Rendite und Darlehen im Unternehmen
Veränderung der GuV im Unternehmen :
Ersparte Miete
Abschreibung auf Gebäude
Zins auf Refinanzierung
Abschlag
Faktor
Wert (vereinfachtes Ertragswertverfahren)
Angenommener Verschonungsabschlag
Erbschaftsteuerlicher Wert (negativ)
-
200 .000
300 .000
250 .000
350 .000
0,700
18,215
4.462 .675
-
50 %
2.231 .338 €
-
€
€
€
€
€
Im Ergebnis vermindert sich auf Basis des vereinfachten Ertragswertverfahrens in
diesem Beispiel der Wert der Anteile an dem Unternehmen um EUR 2,2 Mio.
(und damit die gesamte erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage), wenn das
Unternehmen eine gering rentierliche betriebsnotwendige Immobilie erwirbt.
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Beispiel 2: Eigenkapital versus Gesellschafterdarlehen bei einer Kapitalgesellschaft
Ein Gesellschafterdarlehen über EUR 10 Mio. (mit dem annahmegemäß nur betriebsnotwendiges Vermögen finanziert wurde), das z. B. mit 3 % verzinst wird,
geht in die Bemessungsgrundlagen für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer wie
folgt ein:
Bewertung im Unternehmen (vereinfachtes Ertragswertverfahren)
Auswirkung auf GuV des Unternehmens
Zins auf Gesellschafterdarlehen
Abschlag
Faktor
Bewertung der Schuld im Unternehmen
Angenommener Verschonungsabschlag
Erbschaftsteuerlicher Wert (im Unternehmen)
Bewertung Gesellschafterforderung (im Privatvermögen )
Gesamtbewertung (erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage)
-
-
300 .000 €
0,700
18,215
3.825 .150 €
-
50 %
1.912 .575 €
10 .000 .000 €
8.087 .425 €
Nach Umwandlung des Gesellschafterdarlehens in Eigenkapital (z. B. Einstellung
in Kapitalrücklage) würde sich die Gesamtbemessungsgrundlage für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer um EUR 8,1 Mio. vermindern, da bei dem betrachteten
Unternehmen sowohl die Bewertung der Gesellschafterforderung als auch die
Bewertung des Zinsaufwands wegfällt.
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Beispiel 3: Ausnutzen der Stichtagsbetrachtungen hinsichtlich des gesondert zu
bewertenden „nicht betriebsnotwendigen Vermögens“
Jeweils zum Bilanzstichtag: Verwendung von Geldmitteln, die ansonsten als nicht
betriebsnotwendig klassifiziert werden bzw. Erhöhung des Nettoumlaufvermögens, durch (z. B.):

Einkauf von Vorräten

Vorzeitiger Abruf aus Konsignationslägern

Vorgezogene Bezahlung Lieferanten

Aussetzen mit Factoring

Setzen von Zahlungszielen der Kunden auf Anfang Januar (verzögerte Fakturierung)

Änderung Zahlungspläne für Kunden-Anzahlungen
Unter der Annahme, dass damit z. B. EUR 5 Mio. weniger als nicht betriebsnotwendiges Vermögen klassifiziert werden, ergibt sich folgender Effekt:
Bewertung im Unternehmen (vereinfachtes Ertragswertverfahren)
Auswirkung auf GuV des Unternehmens
Auswirkung auf GuV des Unternehmens
Abschlag
Faktor
Bewertung bei Unternehmen (vereinfachtes Ertragswertverfahren)
0€
0,700
18,215
0€
Angenommener Verschonungsabschlag
Erbschaftsteuerlicher Wert
Bewertung Nicht betriebsnotwendiges Vermögen
(Gemeiner Wert)
Nettoeffekt (erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage)
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50 %
0€
-
5.000 .000 €
-
5.000 .000 €
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Beispiel 4: Auslagerung der Pensionsrückstellung mittels CTA
Eine Auslagerung von Pensionsverpflichtungen mittels CTA (Contractual Trust
Arrangement) könnte im Hinblick auf die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer
insbesondere in den Fällen interessant sein, in denen der Arbeitgeber bestimmte
Vermögenspositionen zur Deckung seiner Pensionsverpflichtung vorsieht.
Oftmals haben Bilanzen folgende Struktur:
Aktiva
Passiva
Mio. EUR
Mio EUR
Vermögenswerte zur
Deckung der Pensionsverpflichtung
Sonstige Aktiva
Bilanzsumme
Pensionsrückstellung
20
Verbindlichkeiten
40
20
80
100
Eigenkapital
40
100
Die Vermögenswerte zur Deckung der Pensionsverpflichtungen bestehen häufig in
„freiwillig“ gesondert im Anlagevermögen des Unternehmens gehaltenen Vermögensgegenständen (z. B. Wertpapiere), die vom Unternehmen ohne Aufgabe der
Verfügungsmacht gehalten werden.
Solche Vermögenswerte sind jedoch – weil sie herausgelöst werden können, ohne
die Unternehmenstätigkeit zu beeinflussen (§ 200 Abs. 2 BewG) – gemäß dem
Vorschlag zum neuen ErbStG als „nicht betriebsnotwendiges Vermögen“ gesondert zu bewerten. Ist dies der Fall, so würde sich die Bemessungsgrundlage für die
Erbschaftsteuer um ca. EUR 17,5 Mio. erhöhen, wenn man beispielsweise für die
Wertpapiere im Verkehrswert von EUR 20 Mio. eine Rendite von 2 % unterstellt:
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Bewertung im Unternehmen (vereinfachtes Ertragswertverfahren)
Auswirkung auf GuV des Unternehmens
Auswirkung auf GuV des Unternehmens
Abschlag
Faktor
Bewertung bei Unternehmen (vereinfachtes Ertragswertverfahren)
Angenommener Verschonungsabschlag
Erbschaftsteuerlicher Wert
Bewertung Nicht betriebsnotwendiges Vermögen
(Gemeiner Wert)
Nettoeffekt (erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage)
-
-
400 .000 €
0,700
18,215
5.100 .200 €
-
50 %
2.550 .100 €
20 .000 .000 €
17 .449 .900 €
Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage könnte durch Aufgabe der Verfügungsmacht über die Wertpapiere zugunsten eines den Pensionären verpflichteten
Trusts vermieden werden, beispielsweise durch ein CTA.
4.
PSP-Empfehlung
Die Reihe von vereinfachten Beispielen mit den damit verbundenen denkbaren
Bewertungseffekten könnte nahezu endlos fortgesetzt werden. Bei Betrachtung der
oben genannten Beispiele ist jedoch deutlich geworden, dass die Bewertung
durch eine Veränderung der Struktur des Unternehmensaufbaus, der Finanzierung
oder auch der Gestaltung von Geschäftsvorfällen maßgeblich beeinflusst werden
kann.
Es sind zahlreiche Gestaltungsmaßnahmen denkbar, die auf die Höhe der Erbschaftsteuer erheblichen Einfluss haben können.
Solche Gestaltungsmaßnahmen dürfen jedoch nicht isoliert unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten betrachtet werden. Veränderungen von Strukturen können
weitaus umfassendere Effekte nach sich ziehen und sind sicherlich gleichzeitig aus
den verschiedensten Blickwinkeln zu würdigen:
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
Einfluss auf betriebswirtschaftliche Faktoren (Effizienz, Produktivität, Wirtschaftlichkeit)

Einfluss auf die Risikostruktur des Unternehmens (und der Gesellschafter),
insbesondere hinsichtlich Finanzierung und Haftung

Einfluss auf andere Steuerarten (insbesondere Ertragsteuern)

Einfluss auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss
Neben dem Bestreben zur Steuerminimierung ist bei Großunternehmen, die nicht
mit einem wesentlichen Verschonungsabschlag rechnen können, ein Plan aufzustellen, aus welchen Mitteln im Erbfall die Steuer bezahlt werden soll. Da nicht
betriebsnotwendiges Vermögen und sonstiges Vermögen ggf. nicht in liquiditätsnahen Vermögenspositionen besteht, kann ein solcher Plan von essentieller Wichtigkeit sein. Ferner sind ggf. noch latente Steuern zu berücksichtigen, die bei der
Verwendung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen anfallen (z. B. ausschüttungsbedingte Mehrbelastungen, wie Abgeltungsteuer und Nachversteuerung bei
Thesaurierungsbegünstigung).
Wir empfehlen unseren Mandanten (insbesondere denen, die voraussichtlich nicht
mit einem wesentlichen Verschonungsabschlag rechnen können) daher:
a)
Zeitnah eine aktuelle Bewertung zunächst nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren durchzuführen (oder durchführen zu lassen) und darauf aufbauend verschiedene Szenarien durchzudenken und zu bewerten, die sich
aufgrund von Veränderungen des Unternehmens oder aufgrund von weiterem Wachstum ergeben können.
b)
Auf Basis der Informationen unter a) einen Plan aufzustellen, der die Finanzierung/die Bezahlung der Erbschaftsteuer im Erbfall so weit wie möglich
sicherstellt. Dieser Plan sollte ggf. vertraglich im Gesellschaftsvertrag oder in
einer Gesellschaftervereinbarung fixiert werden.
c)
Ggf. Überlegungen anzustellen (oder anstellen zu lassen), wie die Anwendung alternativer Bewertungsverfahren (z.B. das IDW S1-Verfahren) den
Wert des Unternehmens im Vergleich zum vereinfachten Ertragswertverfahren beeinflussen würde.
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Das Themengebiet erfordert insbesondere besonderes Know-how aus den Gebieten Unternehmensbewertung, Steuerrecht, Betriebswirtschaftslehre, Handelsrecht
und allgemeinem Wirtschaftsrecht.
Die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte von PSP – eine interdisziplinäre Kanzlei, die spezialisiert ist auf Spezialthemen, die integriertes Knowhow erfordern – unterstützen Sie gerne bei der Entwicklung Ihres Planes zur Unternehmensnachfolge. PSP zeichnet sich insbesondere aus bei der Entwicklung
von individuellen Lösungsansätzen für interdisziplinäre Themen.
Die nahtlose Zusammenarbeit verschiedener Disziplinen innerhalb von PSP vergrößert den Know-how-Radius jedes einzelnen Beraters oder Prüfers. Ein wichtiges
Element unserer herausragenden Qualität liegt in der Kombination der Fachkompetenzen, dem Engagement und der Kooperationsfähigkeit gemischter Teams.
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