Einführung Teil 1

Konversatorium Strafrecht
Allgemeiner Teil I
1. Stunde: Einführung (I.)
Viviana Thompson
Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster
Lerntipps
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Der dreigliedrige Deliktsaufbau
I. Tatbestand/Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Der dreigliedrige Deliktsaufbau am Beispiel von § 223 Abs. 1 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
• Körperliche Misshandlung und/oder
Gesundheitsschädigung
• einer anderen Person
2. Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
→ das vorsätzliche
fahrlässiges Delikt
vollendete Begehungsdelikt
versuchtes Delikt
Unterlassungsdelikt
Der Gutachtenstil
Obersatz
Definition
Subsumtion
Ergebnis
Der Gutachtenstil: Ein alltägliches Beispiel
Bsp.: Ist der gewählte Gegenstand ein Tisch?
Der [gewählte Gegenstand] müsste ein Tisch sein.
(Obersatz im Konjunktiv)
Ein Tisch ist eine Fläche, die auf mindestens drei „Beinen“ steht.
(Definition)
Der [gewählte Gegenstand] besteht aus einer Holzplatte, die auf vier
Metallstäben steht.
(Subsumtion anhand des konkreten Gegenstandes)
Damit handelt es sich bei dem [gewählten Gegenstand] um einen Tisch.
(Ergebnis)
Der Gutachtenstil anhand der objektiven Tatbestandsmerkmale
des § 223 Abs. 1 StGB (körperlichen Misshandlung und
Gesundheitsschädigung)
Beispielsfall: A ist wütend auf B und schlägt ihm daher mit der Faust ins
Gesicht. B bekommt ein „Veilchen“ am Auge.
→ Hat der A die objektiven Tatbestandsmerkmale der Körperverletzung
erfüllt?
(benötigte Definitionen:
• körperliche Misshandlung = jede üble, unangemessene Behandlung,
durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche
Unversehrtheit des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird
• Gesundheitsschädigung = das Hervorrufen oder Steigern eines vom
Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden
Zustandes (pathologischer Zustand))
Lösung:
A könnte den B körperlich misshandelt haben. (Obersatz)
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene
Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die
körperliche Unversehrtheit des Opfers nicht nur unerheblich
beeinträchtigt wird. (Definition)
A schlägt B mit der Faust ins Gesicht. Hiermit beeinträchtigt er sowohl
das körperliche Wohlbefinden als auch die körperliche Unversehrtheit
von B nicht nur unerheblich. (Subsumtion)
A hat B körperlich misshandelt. (Ergebnis)
…
…
A könnte B außerdem an der Gesundheit geschädigt haben. (Obersatz)
Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines
vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig
abweichenden Zustandes (pathologischer Zustand). (Definition)
Durch den Faustschlag ins Gesicht fügt A dem B ein „Veilchen“, ein
Hämatom zu. Dieses stellt einen nachteilig vom Normalzustand der
körperlichen Funktionen des B abweichenden Zustand dar.
(Subsumtion)
A hat B mithin auch an der Gesundheit geschädigt. (Ergebnis)
Übungsbeispiele: Obersätze von Straftatbeständen
1. Bsp.: A würgt B, da er ihm die Freundin ausgespannt hat. – Obersatz für
eine Strafbarkeit des A gemäß § 223 Abs. 1 StGB?
→ A könnte sich wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB
strafbar gemacht haben, indem er den B würgte.
2. Bsp.: T geht mit seiner Ehefrau O spazieren und stößt sie unvermittelt
einen Abhang hinunter, wodurch O stirbt. – Obersatz für eine Strafbarkeit
des T nach § 211 StGB (Mord)?
→ T könnte sich wegen Mordes nach § 211 StGB strafbar gemacht haben,
indem der die O einen Abhang hinunterstieß.
3. Bsp.: Verkäufer V gibt vor i-Phones zu verkaufen, während es sich bei den
Smartphones tatsächlich um Fälschungen aus China handelt. – Obersatz für
eine Strafbarkeit des V gemäß § 263 Abs. 1 StGB (Betrug)?
→ V könnte sich des Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 StGB zulasten seiner
Kunden schuldig gemacht haben, indem er diesen gefälschte i-Phones
verkaufte.