Schweizerischer Pensionskassenverband Association suisse des Institutions de prévoyance Associazione svizzera delle Istituzioni di previdenza Kreuzstrasse 26 8008 Zürich Bundesamt für Sozialversicherungen Effingerstrasse 20 3003 Bern [email protected] Telefon Telefax 043 243 74 15/16 043 243 74 17 E-Mail [email protected] Website www.asip.ch Zürich, 17. März 2016 Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren Wir nehmen nachfolgend gerne die Gelegenheit wahr, zur erwähnten Vernehmlassungsvorlage Stellung zu beziehen. Der ASIP hat an einer funktionierenden, finanziell gesunden Invalidenversicherung grosses Interesse. Wir äussern uns vor allem zu denjenigen Fragen, die Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge haben. Zu Frage 1: Grundsätzliche Erwägungen Die auf die Eingliederung ausgerichteten Revisionen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der letzten Jahre hatten positive Auswirkungen auf die Pensionskassen. In diesem Sinne begrüssen wir das Ziel der vorgelegten Weiterentwicklung der IV, das Eingliederungspotenzial der Versicherten weiter auszuschöpfen und deren Vermittlungsfähigkeit noch weiter zu verbessern. Der ASIP ist mit der Ausrichtung der IV-Revision „Weiterentwicklung der IV“ einverstanden. Zu Frage 8: Anpassung der Höhe des Taggelds an gesunde Personen in Ausbildung Die Anpassung der Höhe des Taggelds an gesunde Personen in der erstmaligen beruflichen Ausbildung (EbA) gemäss Art. 22 und 24ter E-IVG halten wir für eine zielführende Massnahme, um die Neurenten in der IV zu reduzieren. Zu den Fragen 18-21: Stufenloses Rentensystem Der ASIP unterstützt das vorgeschlagene stufenlose Rentensystem für Neurenten bei einem IV-Grad zwischen 40% und 70%, welches auch in der obligatorischen beruflichen Vorsorge anzuwenden wäre (Art. 24a E-BVG), um Schwelleneffekte zu beseitigen und zu verhindern, dass Versicherte bei der Erhöhung ihres Erwerbseinkommens unter Umständen einen Verlust auf dem Gesamteinkommen hinnehmen müssten. Ausserdem könnten die Pensionskassen bei unterschiedlichen Rentensystemen in der 1. und 2. Säule bei einer Rentenrevision in der Regel nicht mehr auf die Feststellungen der IV abstellen, sondern müssten selbst die entsprechenden Abklärungen treffen und die damit zusammenhängenden Prozesse führen (vgl. Erläuternder Bericht, S. 70). Wir stimmen dem Vorschlag zu, dass das stufenlose System nur für das BVG-Obligatorium festgeschrieben wird. Im Weiteren unterstützen wir den Vorschlag, dass das stufenlose Rentensystem nur auf Neurenten angewendet wird. Dadurch können belastende Neuabklärungen für die bisherigen Rentenbeziehenden und ihre Angehörigen vermieden werden, und den IV-Stellen und Ausgleichskassen sowie den Pensionskassen werden ein unverhältnismässiger Mehraufwand und unzählige Gerichtsfälle erspart. Der ASIP lehnt eine Erhöhung des notwendigen Invaliditätsgrades von heute 70% auf neu 80% als Anspruchsvoraussetzung für eine ganze Rente ab. In der Praxis kann bereits heute eine RestErwerbsfähigkeit von weniger als 30% nur schwer verwertet werden. Im Weiteren würde eine Erhöhung des Invaliditätsgrades auf neu 80% als Anspruchsvoraussetzung für eine ganze Rente viele zusätzliche Folgeanpassungen von Invalidenrenten mit einem entsprechenden Mehraufwand auslösen. Zudem beantragen wir, dass Invalidenrenten nicht bereits ab Änderungen des Invaliditätsgrades von mindestens fünf Prozentpunkten (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. a E-ATSG i.V.m. Art. 24b E-BVG), sondern erst ab Änderungen des Invaliditätsgrades von mindestens zehn Prozentpunkten angepasst werden müssen. Aufgrund dieser höheren prozentualen Schwelle könnten nicht nur belastende Neuabklärungen für die bisherigen Rentenbeziehenden und ihre Angehörigen vermieden werden. Dadurch würde den Pensionskassen ein unverhältnismässiger Mehraufwand erspart. Um finanzielle Mehrbelastungen für die Vorsorgeeinrichtungen zu verhindern, begrüssen wir ebenfalls den Art. 32 Abs. 3 E-ATSG, der – so der Erläuternde Bericht, S. 143 – „es allen dem ATSG unterstellten Sozialversicherungen, inklusive Vorsorgeeinrichtungen“ ermöglicht, „effizienter gegen Missbrauch vorzugehen, da sie der IV Verdachtsfälle melden können.“ 2 Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Hinweise und ersuchen den Bundesrat, anlässlich der Ausarbeitung der Botschaft an das Parlament unseren vorstehenden Bemerkungen Beachtung zu schenken. Mit freundlichen Grüssen ASIP Schweizerischer Pensionskassenverband Christoph Ryter Präsident Hanspeter Konrad Direktor 3
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