Der Bebauungsplan für die Perle Salesianum ist wiederum nicht gerichtsfest Das Verwaltungsgericht Zug hat am 10.6.2013 (V 2012 106) den ersten Bebauungsplan für die Perle Salesianum als ungültig erklärt, weil die Zonenvorschriften gemäss § 53 der Bauordnung nicht eingehalten wurden. Die Gebäudehöhen waren bis zu 20 % zu hoch, die Abstände bis zu 30 % zu gering, die Ausnutzung 40 % zu gross und die Gebäudelänge bis zu 162 % zu lang. Die Befürworter argumentierten damals, dass ihr Plan bedeutend besser wäre, als ein Projekt in Einzelbauweise mit Einhaltung der Zonenvorschriften nach W2b. Diese Diskussion hat aber dann das Gericht bewogen auch zu einer allfälligen Einzelbauweise eine Aussage zu machen. Im Gerichtsurteil ist auf Seite 56 festgehalten, dass auch eine Überbauung in Einzelbauweise einen Bebauungsplan verlangt: “Dieser Bebauungsplan hat im Weiteren ganz im Dienste der strengen Zielvorgabe zu stehen, wonach das Grundstück in seinem Erscheinungsbild und Charakter zu erhalten ist“. Weiter steht: „Ebenso müssten Neubauten eine repektvolle Distanz zum historischen Gebäudekomplex Salesianum wahren, weil andernfalls das Erscheinungsbild der denkmalgeschützten Anlage in Mitleidenschaft gezogen würde. Die Neubauten könnten wahrscheinlich auch nicht gleichmässig über das ganze Gelände verstreut angeordnet werden, sondern müssten irgendwo konzentriert oder am Grundstücksrand in Erscheinung treten, da es wie bereits mehrfach erwähnt, gilt, den ländlichen Charakter des Grundstücks zu erhalten.“ Genau dies hat man aber wiederum missachtet. Acht repetitive Häuser verteilt auf das ganze Grundstück ohne gebührenden Abstand zum historischen Ensemble verstellen das ganze Grundstück. Man hat nichts gelernt und unterbreitet dem Volk zum zweiten Mal einen nicht gerichtsfesten Bebauungsplan zur Abstimmung. Darum am 28. Februar 2016 „Nein zum Bebauungsplan Salesianum“. Heinz Gross, Zug
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