Der Bebauungsplan für die Perle Salesianum ist wiederum nicht

Der Bebauungsplan für die Perle Salesianum ist
wiederum nicht gerichtsfest
Das Verwaltungsgericht Zug hat am 10.6.2013 (V 2012 106) den ersten
Bebauungsplan für die Perle Salesianum als ungültig erklärt, weil die
Zonenvorschriften gemäss § 53 der Bauordnung nicht eingehalten wurden. Die
Gebäudehöhen waren bis zu 20 % zu hoch, die Abstände bis zu 30 % zu gering, die
Ausnutzung 40 % zu gross und die Gebäudelänge bis zu 162 % zu lang. Die
Befürworter argumentierten damals, dass ihr Plan bedeutend besser wäre, als ein
Projekt in Einzelbauweise mit Einhaltung der Zonenvorschriften nach W2b. Diese
Diskussion hat aber dann das Gericht bewogen auch zu einer allfälligen
Einzelbauweise eine Aussage zu machen.
Im Gerichtsurteil ist auf Seite 56 festgehalten, dass auch eine Überbauung in
Einzelbauweise einen Bebauungsplan verlangt: “Dieser Bebauungsplan hat im
Weiteren ganz im Dienste der strengen Zielvorgabe zu stehen, wonach das
Grundstück in seinem Erscheinungsbild und Charakter zu erhalten ist“. Weiter steht:
„Ebenso müssten Neubauten eine repektvolle Distanz zum historischen
Gebäudekomplex Salesianum wahren, weil andernfalls das Erscheinungsbild der
denkmalgeschützten Anlage in Mitleidenschaft gezogen würde. Die Neubauten
könnten wahrscheinlich auch nicht gleichmässig über das ganze Gelände verstreut
angeordnet werden, sondern müssten irgendwo konzentriert oder am
Grundstücksrand in Erscheinung treten, da es wie bereits mehrfach erwähnt, gilt, den
ländlichen Charakter des Grundstücks zu erhalten.“
Genau dies hat man aber wiederum missachtet. Acht repetitive Häuser verteilt auf
das ganze Grundstück ohne gebührenden Abstand zum historischen Ensemble
verstellen das ganze Grundstück. Man hat nichts gelernt und unterbreitet dem Volk
zum zweiten Mal einen nicht gerichtsfesten Bebauungsplan zur Abstimmung. Darum
am 28. Februar 2016 „Nein zum Bebauungsplan Salesianum“.
Heinz Gross, Zug