Prüfungen an Windenergieanlagen nach DGUV Vorschrift 3

„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die
elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden …“
(DGUV Vorschrift 3 § 5)
August 2015
Prüfungen an Windenergieanlagen nach DGUV Vorschrift 3
- Handlungsempfehlung für Betreiber und Prüfer -
Prüfungen sollen aufgetretene oder sich anbahnende Mängel aufdecken, die Gefährdungen
hervorrufen können oder den Betrieb behindern.
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur von Elektrofachkräften oder unter deren Leitung
und Aufsicht von elektrotechnisch unterwiesenen Personen geprüft werden.
Umfassende Hinweise zur Prüfung sind in DIN VDE 0105-100 Abs. 5.3 zu finden. Messverfahren und
Grenzwerte für Anlagen mit Nennspannungen bis AC 1000 V / DC 1500 V sind in DIN VDE 0100-600
und DIN EN 60204/VDE 0113 enthalten, für Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV in DIN VDE
0101.
Anhand des Prüfergebnisses ist der Zustand der Windenergieanlage abschließend zu bewerten und
im Prüfbericht zu vermerken.
Die Durchführung der Prüfungen ist zu dokumentieren (in Papierform oder elektronisch). Die Messund Prüfergebnisse sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Für wiederkehrende Prüfungen hat sich in der Praxis für Anlagen mit vergleichbaren
Umgebungsbedingungen eine Prüffrist von grundsätzlich einem Jahr bewährt; je nach Zustand,
Wartungsintervall und –umfang muss entsprechend der Gefährdungsbeurteilung diese Frist
angepasst werden; dabei sollten auch die Herstellerhinweise beachtet werden.
Durch den Vergleich der festgestellten Werte mit den Werten vorheriger Prüfungen können auch
Erkenntnisse über die Richtigkeit der Prüffristen gewonnen werden.
Es wird empfohlen, den Prüfstatus und das Datum der nächsten Prüfung durch eine Prüfplakette o. ä.
in der Anlage kenntlich zu machen.
Die nachfolgende Tabelle listet die typischen elektrischen Anlagen und Betriebsmittel von
Windenergieanlagen auf und nennt die elektrischen Prüfungen („Besichtigen“ - „Erproben“ „Messen“), wie sie nach § 5 der DGUV Vorschrift 3 notwendig sind. Es können weitere prüfpflichtige
Komponenten vorhanden sein.
Die Tabelle umfasst nur die Prüfungen einer Windenergieanlage im engeren Sinne; in der Regel ist
aber der Betreiber auch verantwortlich für den sicheren Zustand und Betrieb der Netzinfrastruktur bis
zum Netzanschlusspunkt.
Prüfungen an Windenergieanlagen nach DGUV Vorschrift 3
- Handlungsempfehlung für Betreiber und Prüfer –
messen
erproben
Anlagenteil, Betriebsmittel
besichtigen
August 2015
Bemerkungen
Standardkomponenten
Beschilderung, Warnhinweise
x
Licht- und Steckdoseninstallation
(RCD, Überstromschutzorgane und Betriebsmittel)
x
RCD
Vorhandensein, Vollständigkeit
x
x
x
Prüftaste arbeitstäglich vor 1. Benutzung,
z. B..durch Elektrotechnisch unterwiesene
Person
x
innerhalb und außerhalb der Schaltschränke
Leitungen, Kabel
(Energieleitungen, Steuerung, Niederspannungsinstallation)
x
Betriebsmittelkennzeichnung, Dokumentation, Schaltpläne
x
Schaltgeräte, Steuer- und Leistungskreise
x
x
x
Schaltanlagen größer 1 kV inkl. Betriebsraum
x
x
x
Aktualität, Vollständigkeit
Erdung, PE, Potentialausgleich (Anlage, Betriebsmittel,
Schaltschränke, Schutz gegen elektrostatische Aufladung)
Anschlüsse, Steckverbinder, Klemmen
x
Transformator
x
Elektrische Antriebe
x
USV
x
x
x
x
x
Lüftungs-/Klimaanlage
x
Kran, Winde
x
Akkuboxen in der Nabe
x
Blitzschutzanlage
x
x
Hindernisbefeuerung
x
x
Aufstiegshilfe
x
x
Aufzug, Befahranlage
x
Brandmeldeanlage
x
x
Blattheizung
x
x
u. a. Azimutverstellung, Pumpen,
x
x
x
elektrische Rotorblattverstellung
(„Elektropitch“); Prüfung entfällt bei Hydraulik
Nabe, Gondel, Wettermast, Sammelschiene,
Überspannungsableiter
Zusatzkomponenten
x
x
Weitergehende Funktions- und Sicherheitsprüfungen nach entsprechenden Regelwerken durch den dazu
zugelassenen Personenkreis sind durch den Betreiber zu veranlassen.