Hinweise für die Anerkennung der Antragsberechtigung

Vor-Ort-Beratung
Hinweise für die Anerkennung der Antragsberechtigung
Vor-Ort-Beratung
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Förderung Vor-Ort-Beratung
Hinweise für die Anerkennung der Antragsberechtigung
im Rahmen des Förderprogramms "Vor-Ort-Beratung"
Stand: Februar 2016
Zuschussanträge stellen können Sie als Berater/in im Rahmen des Förderprogramms nur dann, wenn Sie die
Voraussetzungen erfüllen, die der Richtliniengeber für die Antragsberechtigung verlangt. Neben der
fachlichen Qualifikation (I.) ist dies die Unabhängigkeit als Berater/in (II.). Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist dem BAFA in einem elektronischen Verfahren zu erklären. bzw. nachzuweisen (III.).
Die Anerkennung der Antragsberechtigung erfolgt personenbezogen und ist kostenfrei.
I. Fachliche Qualifikation
Nach der geltenden Förderrichtlinie (im Folgenden: Richtlinie) ist als Berater antragsberechtigt, wer
gegenüber dem BAFA erklärt und auf Verlangen nachweist, dass er
1.
als Grundqualifikation die Voraussetzungen für die Ausstellung von Energieausweisen nach § 21
Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt und
2.
zusätzlich eine Weiterbildung erfolgreich absolviert hat, deren Inhalt und Umfang den jeweiligen
Anforderungen der geltenden Richtlinie entspricht.
Eine dem BAFA auf Grundlage einer früheren Richtlinienfassung nachgewiesene Antragsberechtigung bleibt
bestehen.
Im Einzelnen zur Weiterbildung:
Personen mit einem nach § 21 Absatz 1 Nr. 1 EnEV berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in den
Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurswesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik,
Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen
Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt in einem der oben genannten Gebiete benötigen
mindestens 130 Unterrichtseinheiten (UE) einschließlich einer schriftlichen Abschlussprüfung.
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Alle nicht im vorherigen Absatz genannten Personen, die über eine Ausstellungsberechtigung nach § 21
EnEV verfügen, benötigen mindestens 210 UE einschließlich einer schriftlichen Abschlussprüfung.
Personen mit einem nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EnEV berufsqualifizierenden Hochschulabschluss
sowie mit einer Zusatzausbildung zum staatlich anerkannten Sachverständigen für (Schall- und)
Wärmeschutz benötigen insgesamt mindestens 70 UE einschließlich einer schriftlichen Abschlussprüfung.
Qualifizierungsmaßnahmen können auch dann als Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne der
Richtlinie anerkannt werden, wenn sie bereits vor dem Erwerb des jeweiligen Abschlusses in das Studium
oder die Ausbildung zum staatlich anerkannten Techniker integriert waren (sog. Parallelerwerb). Für Anzahl
und Inhalt der erforderlichen UE gelten die oben genannten Voraussetzungen.
Alternative Lehrformen (Fernlehrgänge, „eLearning“, „Online-Chatrooms“ u. ä.) werden unter folgenden
Voraussetzungen anerkannt:
-
Der Präsenzunterricht muss seinem Umfang nach mindestens 30 Prozent der je nach
Personengruppe insgesamt geforderten UE betragen. Die auf das Selbststudium entfallenden UE
(höchstens 70 Prozent) werden dabei gegenüber dem Präsenzunterricht nur mit der halben
Wertigkeit anerkannt und sind daher zu verdoppeln, um die erforderlichen Anzahl von UE zu
erreichen.
-
Ein Präsenzanteil von acht UE genügt, wenn der Lehrgang durch die Staatliche Zentralstelle für
Fernunterricht (ZfU) zugelassen ist; die übrigen Anforderungen gelten unverändert.
Der Weiterbildungsträger bestätigt nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung den Absolventen unter
Verwendung des Formblatts FB3, dass der Lehrgang in Umfang und Inhalt den Anforderungen der Anlage 2
entsprochen hat; das Formblatt ist dem BAFA, neben dem Abschlusszertifikat, im Rahmen der Prüfung der
Antragsberechtigung vorzulegen. (Auch beim Parallelerwerb muss die erfolgreiche Teilnahme am
integrierten Lehrgang durch Vorlage eines separaten Abschlusszertifikats nach Anlage 2 sowie des FB3Formblatts nachgewiesen werden.)
In begründeten Fällen ist das BAFA berechtigt, vom Weiterbildungsträger über die FB3-Erklärung hinaus
weitere Unterlagen anzufordern bzw. eine Weiterbildung nicht anzuerkennen.
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Nachschulung:
Für Energieberater, die noch nicht vor dem 01. Januar 2013 vom BAFA als antragsberechtigt anerkannt
worden sind, gilt Folgendes:
1. Energieberater mit einer Aus-/Weiterbildung gemäß einer früheren Richtlinienfassung als Richtlinie
2012 benötigen eine Nachschulung. Dies betrifft alle Aus-/ Weiterbildungsmaßnahmen, die vor dem
01. Januar 2013 begonnen wurden.
Inhaltlich müssen im Rahmen der Nachschulung wesentliche Aspekte der Erstellung eines
energetischen Sanierungskonzepts im Sinne von Anlage 1 der Richtlinie behandelt werden, d. h.
Aspekte mit Relevanz für eine Sanierung zum KfW-Effizienzhaus oder die Aufstellung eines
Sanierungsfahrplans für eine umfassende energetische Sanierung; die Ausarbeitung eines
Beratungsberichts ist nicht erforderlich.
Der Nachschulung muss die EnEV 2009 oder eine spätere Fassung der EnEV zugrunde gelegen haben.
Der zeitliche Umfang der Nachschulung muss insgesamt der Differenz zur derzeit geforderten
Anzahl von UE entsprechen, mindestens aber 16 UE betragen, sofern der Aus-/Weiterbildung die
EnEV 2009 zugrunde lag; im Falle von früheren Aus-/Weiterbildungen ist eine Nachschulung im
Mindestumfang von 32 UE erforderlich.
Einer Abschlussprüfung bedarf es nicht.
Zum Nachweis einer erfolgreich absolvierten Nachschulung genügt die unter Verwendung des
Formblatts FB3 abgegebene Erklärung des Lehrgangsanbieters in Verbindung mit dem
Abschlusszertifikat.
2. Die Notwendigkeit einer Nachschulung entfällt, wenn bei der betreffenden Person das Vorliegen
einer besonderen Sachkunde angenommen werden kann.
Dies ist der Fall bei Professoren/Dozenten an Fachhochschulen, Universitäten oder Fachschulen für
Technik in der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Elektrotechnik, Technische Gebäudeausrüstung,
Bauingenieurwesen, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder anderen Fachrichtungen mit
Lehrtätigkeit in den genannten Gebieten.
Anerkannt wird überdies eine Referententätigkeit an anderen Einrichtungen, sofern Inhalte aus dem
Fortbildungskatalog der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) für die Kategorien Vor-OrtBeratung (BAFA) und Energieeffizient Bauen und Sanieren – Wohngebäude (KfW) Gegenstand sind.
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Erfolgt die Nachschulung auf Basis Alternativer Lehrformen (Fernlehrgänge, „eLearning“, „OnlineChatrooms“ u. ä.), ist für den Umfang des erforderlichen Präsenzunterrichts zu unterscheiden:
1. Bei erforderlicher Nachschulung von 16 UE müssen mindestens acht UE auf Präsenzunterricht
entfallen (Selbststudium mindestens 16 UE).
2. In allen anderen Fällen muss der Präsenzunterricht mindestens 30 Prozent der insgesamt geforderten
UE betragen, bei Anerkennung durch die ZfU mindestens acht UE (für die Berechnung der jeweils
erforderlichen UE gelten die obigen Grundsätze zur Weiterbildung „Alternative Lehrformen“).
3. In Fällen ohne Präsenzunterricht verdoppeln sich die Unterrichtseinheiten (32 bzw. 64 UE)
II. Unabhängigkeit
Als Berater ist – trotz fachlicher Qualifikation – nicht antragsberechtigt, wer bei der Beratung ein
wirtschaftliches Eigeninteresse an bestimmten Investitionsentscheidungen des Beratenen haben kann; das
gilt auch, wenn möglicherweise ein entsprechendes Interesse eines Dritten berührt ist, zu dem der
Berater/die Beraterin in einer besondern Rechtsbeziehung steht (siehe im Einzelnen Nrn. 3.2. und 3.3 der
Richtlinie).
III. Verfahren
Für die Anerkennung als antragsberechtigter Berater ist zwingend ein zweistufiges elektronisches
Verfahren zu durchlaufen. Zu diesem Zweck hat das BAFA auf seiner Homepage ein Online-Portal
eingerichtet. Hinweise und Erläuterungen zum Ablauf des elektronischen Verfahrens finden Sie unter
http://www.bafa.de/bafa/de/energie/energiesparberatung/beraterregistrierung/index.html
Hinweis zur Liste mit vom BAFA anerkannten Aus- und Weiterbildungskursen:
Die auf der Homepage des BAFA veröffentlichte Liste gibt einen Überblick über die Lehrgänge, die auf Basis
vorgelegter FB3-Formblätter bereits anerkannt wurden; diese Liste ist nicht abschließend.
Impressum
Herausgeber
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Leitungsstab Presse- und Sonderaufgaben
Frankfurter Str. 29 - 35
65760 Eschborn
http://www.bafa.de/
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
ist mit dem audit berufundfamilie für seine
familienfreundliche Personalpolitik ausgezeichnet
worden. Das Zertifikat wird von der berufundfamilie
GmbH, einer Initiative der Gemeinnützigen HertieStiftung, verliehen.
Referat: 512
E-Mail: [email protected]
Tel.:
Fax:
+49(0)6196 908-1880
+49(0)6196 908-1800
Stand
Februar 2016
Diese Druckschrift wird im Rahmen des Leitungsstabs "Presse- und Sonderaufgaben" des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle herausgegeben. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.