Dornier 328 - Luftfahrt Bundesamt

Lufttüchtigkeitsanweisung
D-2015-254
FAA AD 2015-19-16 - Amdt. 39-18278
BOEING
Luftfahrt-Bundesamt
- Sachgebiet T23 38144 Braunschweig
Fax: +49-531-2355-5298
email: [email protected]
22.10.2015
Betroffenes Luftfahrtgerät:
Art des Luftfahrtgerätes:
Inhaber der Musterzulassung:
Hersteller:
Flugzeug
The Boeing Company
The Boeing Company
Muster:
Baureihen:
BOEING 777
777-200, 777-200LR, 777-300, 777-300ER und 777F
Werknummern:
Betroffen sind Flugzeuge, die mit Rolls-Royce Trent 800 Triebwerken
ausgerüstet sind.
Gerätenummer:
2863, EASA.IM.A.003, FAA TCDS T00001SE
Revisionsstand:
Originalausgabe
Airworthiness Directive der ausländischen Behörde:
FAA AD 2015-19-16 - Amdt. 39-18278
Genannte Airworthiness Directives unter dieser Rubrik, die nicht durch die EASA herausgegeben worden
sind, wurden durch die EASA über die Entscheidung Nr. 02/2003 übernommen und sind somit ebenfalls
Airworthiness Directives der EASA.
Die genannte Airworthiness Directive wird im Luftfahrt-Bundesamt unter der Nummer 2015-254 geführt.
Betrifft:
(ATA 78) Engine Exhaust - Turbine Exhaust Plug Assembly - Installation / General Visual Inspection
Anmerkungen:
Gemäß M.A.303 und M.A.301 5.i) des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 (Teil-M) dürfen
Luftfahrzeuge nach dem in der Lufttüchtigkeitsanweisung angegebenen Termin nur in Betrieb
genommen werden, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden
sind.
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) hat die oben referenzierte Lufttüchtigkeitsanweisung FAA AD 2015-19-16 - Amdt. 39-18278 herausgegeben oder per Entscheidung Nr. 02/2003
übernommen.
Gemäß § 14 Abs. 2 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) sind diese Lufttüchtigkeitsanweisungen direkt in der Bundesrepublik Deutschland gültig und bedürfen keiner Umsetzung
durch das Luftfahrt-Bundesamt.
Mit Hilfe dieser Übersichtsseite veröffentlicht das Luftfahrt-Bundesamt ebenfalls die über § 14
Abs. 2 direkt gültige Lufttüchtigkeitsanweisungen der EASA in den Nachrichten für Luftfahrer und
im Internet unter www2.LBA.de/LTAs/. Dieser Service dient reinen Informationszwecken und liegt
keinem Verwaltungsverfahren zu Grunde. Rechtsmittel sind damit ausgeschlossen.
D-2015-254
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436/2015