Bebauungsplan Nr. 702 „Vardegötzen-Ost“

Stadt Pattensen,
Ortschaft Vardegötzen,
Bebauungsplan Nr. 702
„Vardegötzen-Ost“
öffentliche Auslegung
der bereits vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen
gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Inhalt:
Zusammenstellung der Äußerungen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
mit Einzelblättern und Stellungnahmen der Stadt (Anlage 1 zur DS 2016/023)
Äußerungen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor.
Auf eine Unterscheidung zwischen „umweltbezogenen“ und „sonstigen“ Äußerungen
wird verzichtet. Beigefügt sind alle Äußerungen.
Anlage 1 zur DS 2016/023
(insgesamt 7 Seiten)
Stadt Pattensen, Bebauungsplan Nr. 702 „Vardegötzen-Ost“
Zusammenstellung der Äußerungen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange
mit einem Einzelblatt
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom
16.12.2015 gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) frühzeitig beteiligt. Ihre Äußerungen
müssen für die Ausarbeitung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 702 „Vardegötzen-Ost“
ausgewertet werden. Dazu dient die folgende Zusammenstellung mit dem beigefügten
Einzelblatt. Sie enthält eine Wiedergabe der eingegangenen Schreiben und eine
„Stellungnahme der Stadt“ dazu, die der Planbearbeiter ausgearbeitet hat. Aus ihr ergibt sich,
wie die Äußerungen im Entwurf berücksichtigt werden.
lfd.
Nr.
Name der Behörde und des sonstigen Trägers öffentlicher Belange
Inhalt der Äußerung / Stellungnahme der Stadt dazu
1
Region Hannover
Schreiben vom 22.01.2016. Vgl. das beigefügte Einzelblatt!
2
Avacon AG
Schreiben vom 05.01.2016: Wir teilen Ihnen mit, dass gegen den oben genannten
Bebauungsplan unsererseits keine Bedenken bestehen.
3
SVP Stadtversorgung Pattensen GmbH & Co. KG
Schreiben vom 22.12.2015: Seitens der Stadtversorgung Pattensen bestehen keine
Bedenken.
4
Deutsche Telekom Technik GmbH
Schreiben vom 19.01.2016: Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom
genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat
die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte
und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter
entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Seitens der Telekom bestehen gegen den Bebauungsplan Nr. 702 Vardegötzen-Ost,
Pattensen Vardegötzen grundsätzlich keine Bedenken. Am Rand des
Planbereichs befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Hinsichtlich der
TK-Versorgung betrachten wir das Gebiet grundsätzlich als erschlossen und
sehen zurzeit keinen Handlungsbedarf.
Bitte informieren Sie uns frühzeitig über die weiteren Planungsaktivitäten.
Stellungnahme der Stadt:
Der nächste Schritt im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan ist die
öffentliche Auslegung. Die Telekom wird gem. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
5
aha Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover
Schreiben vom 22.01.2016: Hinsichtlich der Festsetzungen im o. a. Bebauungsplan
bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Das Schreiben enthält außerdem Hinweise zu den zu berücksichtigenden Vorschriften,
die beachtet werden.
6
LGLN, Landesamt für Geoinformation
Regionaldirektion Hameln - Hannover
Keine Äußerung
und
Landentwicklung
Niedersachsen,
-2lfd.
Name der Behörde und des sonstigen Trägers öffentlicher Belange
Nr.
Inhalt der Äußerung / Stellungnahme der Stadt dazu
Fortsetzung:
7
LGLN, Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen,
Regionaldirektion Hameln – Hannover, Kampfmittelbeseitigungsdienst
Schreiben vom 18.12.2015: Der KBD teilt mit, dass nicht unterstellt werden kann, dass
keine Kampfmittelbelastung im Planungsbereich vorliegt. Er ist bereit, eine
kostenpflichtige Luftbildauswertung durchzuführen, wenn die Stadt dafür einen
schriftlichen Auftrag erteilt.
Stellungnahme der Stadt:
Eine Luftbildauswertung für das relativ kleine Plangebiet lässt belastbare Erkenntnisse
über eine Kampfmittelbelastung nicht erwarten. Außerdem war Vardegötzen kein
besonderes Ziel alliierter Luftangriffe. Es genügt, wenn die Kampfmittelbelastung bei
der weiteren Konkretisierung der Planung im Baugenehmigungsverfahren näher geklärt
wird.
8
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Schreiben vom 15.01.2016: Gegen die geplante Aufstellung des Bebauungsplans Nr.
702 bestehen aus Sicht der von hier zu vertretenden Belange des
vorbeugenden gewerblichen Immissionsschutzes keine Bedenken. Anregungen oder
Hinweise werden nicht gegeben.
9
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksstelle Hannover
Schreiben vom 28.01.2016: Zur o.g. Planung werden aus landwirtschaftlicher Sicht keine
grundlegenden Bedenken und Anregungen vorgetragen.
Stadt Pattensen, Bebauungsplan Nr. 702 „Vardegötzen-Ost“
EINZELBLATT
zu den Äußerungen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
lfd. Nr. 1: Region Hannover, Postfach 147, 30001 Hannover
Die Region Hannover hat sich mit Schreiben vom 22.01.2016 zum Vorentwurf des
o. a. Bebauungsplans geäußert. Das Schreiben wird vollständig wiedergegeben:
zu dem Bebauungsplan Nr.702 "Vardegötzen-Ost" der Stadt Pattensen, Stadtteil
Vardegötzen, wird aus der Sicht der Region Hannover als Träger öffentlicher Belange wie
folgt Stellung genommen:
Naturschutz:
Die Genehmigung der 35. Flächennutzungsplanänderung ist mit der Auflage erfolgt, die
Begründung (Kap. V) dahingehend zu ergänzen, dass in den nachfolgenden Verfahren auf
weitere Details bezgl. des Artenschutzes (Hamstervorkommen) in Abstimmung mit der
unteren Naturschutzbehörde der Region Hannover eingegangen wird.
1.) Artenschutz Feldhamster
Der unteren Naturschutzbehörde liegt das Gutachten »35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Pattensen (Stadtteil Vardegötzen) – Untersuchungen zur Fauna –
seit November 2015 in Schwarz/weiß, seit Januar 2016 in einer farbigen Fassung vor. Dem
Gutachten liegt eine Frühjahrskartierung (23.04.2015) und eine Sommerkartierung
(10.08.2015) der Feldhamster zugrunde.
Eine Abstimmung der Kartierung mit der unteren Naturschutzbehörde, insbesondere zur
Abgrenzung des Untersuchungsraumes, ist nicht erfolgt. In dem Gutachten erfolgt der
Hinweis, dass evtl. Mobilitätsbarrieren wie Gewässerläufe, geschlossene Bebauung und
stark befahrene Straßen als begrenzende Faktoren bei der Abgrenzung des
Untersuchungsraumes zu berücksichtigen seien. Dieser Hinweis ist kein Hinweis der unter
Punkt 2.2 des Gutachtens angeführten fachlichen Anforderungen der Region Hannover. Das
im Zuge der Sommerkartierung kartierte Gebiet ist ca. 27 ha groß. Auf die Kartierung von ca.
48 ha, die außerhalb von Siedlungsbereichen, aber innerhalb des für die Kartierung
empfohlenen 500-Meter Radius liegen, wurde verzichtet. Diese Verkleinerung des
Untersuchungsraumes um ca. 63 % wird durch die untere Naturschutzbehörde sehr kritisch
gesehen, auch wenn ca. 31 ha des nicht kartierten Raumes südlich der K 201 liegen.
Insbesondere die Erfahrungen aus dem Jahr 2015 im Bereich des Schulzentrums Pattensen
zeigen, dass die Feldhamster wahrscheinlich über weitere Strecken in andere Bereiche
einwandern können, als dies bislang unterstellt wurde. Die in dem Gutachten unterstellte
Barriere Wirkung von Gewässern ist zu hinterfragen. Auch das »Durchwandern« und damit
die Durchlässigkeit von Siedlungsbereichen muss aufgrund der Erfahrungen aus 2015
angenommen werden. Erschwerend kommt hinzu, dass unmittelbar nördlich an den 500Meter-Radius und im Süden innerhalb des 500-Meter-Radius Bereiche liegen, für die in dem
Landschaftsrahmenplan der Region Hannover aufgrund der dortigen
Feldhamstervorkommen bereits eine sehr hohe Bedeutung für den Tierartenschutz bestätigt
werden konnte. Ein Ab- und Durchwandern von Feldhamstern aus diesen Bereichen muss
angenommen werden.
Auch wenn bei der Frühjahrskartierung keine Feldhamster gefunden wurden, heißt dies
nicht, dass keine Überwinterungen stattgefunden haben. Teilweise öffnen die Feldhamster
ihre Baue erst im Mai und sind deshalb im April noch nicht feststellbar. Bei der
Sommerkartierung wurden zudem aufgrund des Bewuchses ein Rübenfeld im Osten und ein
noch nicht geerntetes Weizenfeld im Norden nicht kartiert. Es ist auch unklar, ob alle
Bereiche in ungegrubbertem Zustand kartiert werden konnten.
Für den am Nordrand des Bebauungsplangebietes festgestellten Feldhamsterbau stellt das
Gutachten fest, dass dieser seit einiger Zeit nicht mehr benutzt worden sei. Hierzu gilt:
Für Feldhamster ist eine Mehrfachnutzung der Baue belegt, wobei Weibchen davon häufiger
Gebrauch machen als Männchen. Die Feldhamster finden die zeitweise ungenutzten Baue
Forts. Region
-2auf, auch wenn diese, zum Beispiel nach der Ernte, oberflächlich nicht erkennbar sind. Ihnen
wird deshalb ein sehr gutes räumliches Orientierungsvermögen zugeschrieben. »Weibchen
siedeln nach erfolgreicher Reproduktion in andere Baue um, sind ansonsten aber sehr
bautreu und nutzen die Baue überwiegend nacheinander. [...] Nach dem zweiten Wurf
wechseln die Weibchen meist zu einem alten Bau, der bereits im letzten Winter von einem
Hamster für die Überwinterung genutzt worden war. [...] Durch die häufige Wiedernutzung
verlassener Baue können Hamsterbaue über mehrere Jahre persistieren [...] und werden
dann von mehr als einer Hamstergeneration genutzt. Einzelbeobachtungen geben sogar 40
Jahre Persistenz für einen Hamsterbau an [...] Neben Petzsch (1936a) und Grulich (1981)
kamen auch Gubbels & Backbier (1995) durch einen Vergleich des Volumens des
Erdauswurfes und einer Abschätzung der Volumina der Baue zu dem Schluss einer
möglichen mehrjährigen Konstanz der Hamsterbaue. Die mehrjährige Nutzung von
Bauanlagen ist typisch für verschiedene Säugetierarten [...] und unterstreicht die Bedeutung,
die etablierte Baue für eine Population haben können. Wie Feldhamster jedoch einen im
Vorjahr ungenutzten Bau wiederfinden und für die Anlage eines neuen erweitern, bleibt
unklar, zumal solche Baue durch die regelmäßige Bodenbearbeitung oberflächlich nicht
mehr sichtbar sind« (Weinhold/Kayser, 2006, »Der Feldhamster«, 65ff).
Zusammenfassend ist festzuhalten:
Aufgrund der oben dargelegten eingeschränkten Aussagekraft der Kartierung ist nicht
auszuschließen, dass das Gebiet dichter von Feldhamstern besiedelt ist, als dargelegt.
Die in dem Gutachten getroffene Schlussfolgerung, dass das Bauvorhaben weder die
Existenz noch die ökologische Funktion der lokalen Hamsterpopulation in Frage stelle,
kann aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde nicht gezogen werden, da sich
Schlussfolgerungen zur lokalen Population aus den vorliegenden Unterlagen nicht
ableiten lassen. Insbesondere der Zusammenhang zu den nördlich und südlich
angrenzenden Feldhamsterlebensräumen ist unklar. Bei landesweit seltenen Arten mit
geringen Populationsgrößen kann zudem eine signifikante Verschlechterung der Größe
oder des Fortpflanzungserfolges der lokalen Population bereits dann vorliegen, wenn
die Fortpflanzungsfähigkeit, der Reproduktionserfolg oder die Überlebenschancen
einzelner Individuen beeinträchtigt oder gefährdet werden. Vor diesem Hintergrund ist
auch der Aussage des Gutachtens, dass im Hinblick auf die Zugriffs- und
Störungsverbote des § 44 (1) BNatSchG lediglich das Herrichten einer Schwarzbrache
zu empfehlen ist, zu widersprechen.
Der in dem Gutachten aufgrund der festgestellten Verkrustungen gezogene Schluss,
dass der Feldhamsterbau am Nordrand des Geltungsbereiches aufgegeben sei, lässt
sich aus einer einmaligen Beobachtung nicht ziehen.
Gleichzeitig bleibt festzuhalten, dass es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 702 um ein
vergleichsweise kleines Vorhabengebiet handelt. Betroffen sind ca. 2.650 qm
Ackerfläche, die als Feldhamsterlebensraum verloren gehen. Davon werden ca. 600
qm versiegelt, ca. 1.440 qm stehen zukünftig in Form von Ziergärten, ca. 600 qm als
Hecken zur Verfügung.
Konsequenzen:
Es ist davon auszugehen, dass die (unterirdisch noch vorhandene) Lebensstätte am
Nordrand des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes bei Umsetzung der Planung zerstört
werden wird. Als Abhilfe kann eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme i.S. des § 44 (5)
BNatSchG – eine sogenannte CEF-Maßnahme (continued ecological functionality) –
festgesetzt werden, die die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang sichert. Diese Ausgleichsmaßnahme muss
bereitstehen, bevor die alte Fortpflanzungsstätte zerstört wird. Diese artenschutzrechtliche
Kompensationsmaßnahme (CEF-Maßnahme) ist zugleich als Kompensation im Rahmen der
Eingriffsregelung (§ 1a (3) BauGB) für den dort zu berücksichtigenden Eingriff in den
Feldhamsterlebensraum anzusehen.
Eine sinnvolle CEF-Maßnahme wäre, durch eine Aufwertung der direkt angrenzenden
Ackerflächen die Feldhamster aus dem Gebiet des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes nach Norden zu locken. Da es sich um ein vergleichsweise kleines
Forts. Region
-3Vorhabengebiet handelt, ist es aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde vertretbar, den
Ausgleich geringer als im Verhältnis 1:0,5 zu schaffen, indem für den Verlust der
Lebensstätte eine ca. 1.000 qm große Fläche feldhamstergerecht hergerichtet wird.
Für das Baugenehmigungsverfahren ist auf Folgendes hinzuweisen:
Sobald die Realisierung der Maßnahme absehbar ist, sind umgehend Maßnahmen zu
treffen, die ein Einwandern von Tieren auf die Fläche verhindern (Herrichtung und Erhalt
einer Schwarzbrache, ggf. Zaun etc.). Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf die
Fruchtfolge der unmittelbar angrenzenden Flächen zu legen. Vor Baubeginn muss durch
eine Kartierung sichergestellt sein, dass keine Feldhamster auf der Fläche leben. Eine
solche Kartierung muss immer flächendeckend und engmaschig erfolgen. Ab dem Zeitpunkt
der Kartierung bis zum tatsächlichen Baubeginn ist sicherzustellen, dass zwischenzeitlich
keine Tiere einwandern. Sollte die Baumaßnahme zur Zeit der Überwinterung der
Feldhamster geplant sein, wenn diese ihre Baue verschlossen haben, ist vor Beginn der
Überwinterung sicherzustellen, dass keine Tiere in das Gebiet eingewandert sind.
Werden trotzdem im Zuge der Realisierung der Baumaßnahme Feldhamster festgestellt, ist
umgehend die untere Naturschutzbehörde zu informieren, um das weitere mögliche
Vorgehen zu entscheiden.
2.) Artenschutz Feldvögel
Nach dem Gutachten „35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Pattensen
(Stadtteil Vardegötzen) – Untersuchungen zur Fauna erfolgte die Erfassung der Feldvögel an
zwei Terminen (23.04.2015 und 18.05.2015), bei denen brutverdächtige Verhaltensweisen
(Gesang oder anderweitiges Territorialverhalten, Altvögel mit Nistmaterial, Angst- oder
Warnverhalten, Futter tragende Altvögel) erfasst wurden. Eine Nestersuche wurde nicht
durchgeführt.
Die verwendete Methodik zur Erfassung der Feldvögel wird nicht genannt. Aus den Angaben
geht nicht hervor, welchem Zweck (z.B. Revierkartierung, Analyse von Habitatpräferenzen
usw.) die beschriebene Erfassung dient. Aus den erfassten o.g. »brutverdächtigen
Verhaltensweisen« und anhand der unter 3.1 genannten Bezeichnung potentielle Brutvögel“
lässt sich schließen, dass es sich um eine Brutvogel- bzw. Revierkartierung handeln soll.
Die beschriebene Methodik entspricht allerdings nicht den Anforderungen einer
Revierkartierung von Feldvögeln nach Südbeck et al. 2005 (Methodenstandards zur
Erfassung der Brutvögel Deutschlands). Die Ergebnisse sind daher nicht aussagekräftig. Bei
der von Südbeck et al. beschriebenen Methode der Revierkartierung sind (5-) 6-10
Kartiergänge erforderlich, zur Erfassung von Brutnachweisen- oder -verdachten zumindest 3
(z.B. Feldlerche) bis 4 (z.B. Schafstelze).
Wird die Feldlerche stellvertretend für alle Feldvögel herangezogen, gilt:
•
Eine Kartierung ist nur aussagekräftig, wenn für die Feldvögel geeignete Feldfrüchte
(insbesondere Getreide) auf der zu kartierenden Fläche vorhanden sind.
•
Auf eine erneute methodisch richtige Kartierung kann verzichtet werden, wenn der
Verlust eines Brutrevieres der Feldlerche als gegeben angenommen wird. Weil die
Feldlerche nicht nur aus der zu bebauenden Fläche selbst verdrängt wird, sondern zu
dieser mind. 100 m Abstand hält, verlieren auch die an den Bauplatz angrenzenden
freien Flächen ihre Eignung als Brutrevier. Dieses Meideverhalten ist bei der Ermittlung
der Brutraumverlustfläche mit zu berücksichtigen.
Die überschlägige Ermittlung anhand des Luftbildes zeigt, dass die neue Brutraumverlustfläche durch den Bauplatz auf der östlichen Fläche bei ca. 2.000 qm liegt.
In der Region Hannover kommen statistisch gesehen 0,25 Feldlerchen-Brutpaare/ha vor.
Das bedeutet, dass ein Brutpaar durchschnittlich 4 ha Revierfläche benötigt.
Da bei 2.000 qm von einem vergleichsweise geringen Verlust gesprochen werden kann, ist
für die Feldlerche im Rahmen der Eingriffsregelung die verloren gegangene Fläche im
Verhältnis 1:0,5 auszugleichen. Daraus ergibt sich eine Fläche von 1.000 qm, die als
Ausgleichsmaßnahme in Form von ortsfesten, mindestens 10 Meter breiten Brachestreifen
Forts. Region
-4(natürliche Sukzession) anzulegen ist. Die Brachestreifen sind zwischen den Schlägen, nicht
entlang eines Weges anzulegen. In Abhängigkeit von der Flächengröße sind sie alle 2-3
Jahre abschnittsweise umzubrechen.
Hinweise:
Aus naturschutzrechtlicher Sicht wird angeregt, die randliche Eingrünung im Osten
mindestens in einer Breite von 7,50 Metern festzusetzen, damit die Gehölze ausreichend
Platz für ihre Entwicklung haben und ihre Funktion für die Eingrünung entfalten können.
Regionsstraßen:
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt zur K-201.
Die Baukosten für die Anbindung des Plangebietes an die Kreisstraße sowie die
Mehrunterhaltungskosten für den geplanten Einmündungsbereich hat die Stadt Pattensen zu
tragen.
Über Baudurchführung und Kostentragung ist rechtzeitig vor Baubeginn eine Vereinbarung
zwischen der Region Hannover und der Stadt Pattensen zu schließen.
Die Ausführungspläne sind vor Baubeginn mit dem Fachbereich Verkehr der Region
Hannover abzustimmen.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die K-201 im betroffenen Abschnitt
voraussichtlich 2018/2019 saniert wird. Im B-Plan ist die Straßenfläche mit aufgenommen.
Aus diesem Grund sollten die Maßnahmen zeitlich abgestimmt werden.
Regionalplanung:
Die Planung ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.
Stellungnahme der Stadt Pattensen:
Zu Naturschutz
Die Stadt Pattensen ist seit mehreren Jahren in engem Kontakt mit der Region Hannover im
Hinblick auf die Berücksichtigung des Artenschutzes. Eine gesonderte Abstimmung des
Bebauungsplans mit der unteren Naturschutzbehörde ist daher aus der Sicht der Stadt nicht
geboten.
Zu Naturschutz – Artenschutz Feldhamster
Die Region hat Zweifel, dass das Gutachten zur 35. Änderung ausreichend aussagefähig ist.
Die Stadt wird daher für den Bebauungsplan eine weitere Frühjahrskartierung durchführen
lassen, in die die Hinweise der Region einfließen werden.
Zu den Konsequenzen, die die Region aus ihren Ausführungen zur Aussagekraft des
Gutachtens zur 35. Änderung zieht:
Die Zerstörung eines ungenutzten Feldhamsterbaus erfordert aus der Sicht der Stadt keine
CEF-Maßnahme. Die Region erkennt richtig, dass der Bebauungsplan ein vergleichsweise
kleines Gebiet erfasst. Nach Norden und Osten schließen sich ausgedehnte Ackerflächen an,
so dass „die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird“ (§
44 Abs. 5 BNatSchG). Damit entsteht keine Verletzung der Zugriffsverbote des § 44
Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der die Fortpflanzungs- und Ruhestätten schützt. Im Hinblick
auf die Eingriffsregelung ergibt sich bei der geringen Größe des Plangebiets auch keine
erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts insbesondere im
Hinblick auf einen Verlust an Lebensraum für den Feldhamster.
Die Hinweise für das Baugenehmigungsverfahren wird die Stadt an die Betroffenen
weitergeben.
Forts. Region
-5Zu Naturschutz – Artenschutz Feldvögel
Die Region bezweifelt die Aussagekraft des Gutachten zum Vorkommen von Feldvögeln und
verweist auf eine Veröffentlichung von Südbeck und anderen. Die Stadt hat keine
Veranlassung, diese Veröffentlichung als maßgeblich anzusehen. Sie betrachtet das
vorliegende Gutachten als ausreichend.
Die Region ist bereit, auf eine erneute Kartierung zu verzichten, wenn der Verlust eines
Brutreviers der Feldlerche als gegeben angenommen wird. Dem folgt die Stadt nicht. Sie geht
auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens davon aus, dass keine Verstöße gegen die
Bestimmungen des § 44 BNatSchG zu erwarten sind. Wenn die Region von 4 ha Größe für
ein Brutpaar ausgeht, dann würden durch den Bebauungsplan nur rd. 5 % eines solchen
Reviers verloren gehen. Die Stadt sieht darin keine erhebliche Beeinträchtigung.
Zu Naturschutz - Hinweise
Die Stadt hat sich für einen Pflanzstreifen von 10 m am Nordrand und von 3 m am
Ostrand entschieden. Mit der zu erwartenden Bepflanzung der Hausgärten ergibt sich die
angestrebte Eingrünung.
Zu Regionsstraße
Die Hinweise werden bei der Durchführung des Bebauungsplans beachtet.