Stadt Pattensen, Ortschaft Vardegötzen, Bebauungsplan Nr. 702 „Vardegötzen-Ost“ öffentliche Auslegung der bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Inhalt: Zusammenstellung der Äußerungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB mit Einzelblättern und Stellungnahmen der Stadt (Anlage 1 zur DS 2016/023) Äußerungen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor. Auf eine Unterscheidung zwischen „umweltbezogenen“ und „sonstigen“ Äußerungen wird verzichtet. Beigefügt sind alle Äußerungen. Anlage 1 zur DS 2016/023 (insgesamt 7 Seiten) Stadt Pattensen, Bebauungsplan Nr. 702 „Vardegötzen-Ost“ Zusammenstellung der Äußerungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit einem Einzelblatt Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 16.12.2015 gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) frühzeitig beteiligt. Ihre Äußerungen müssen für die Ausarbeitung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 702 „Vardegötzen-Ost“ ausgewertet werden. Dazu dient die folgende Zusammenstellung mit dem beigefügten Einzelblatt. Sie enthält eine Wiedergabe der eingegangenen Schreiben und eine „Stellungnahme der Stadt“ dazu, die der Planbearbeiter ausgearbeitet hat. Aus ihr ergibt sich, wie die Äußerungen im Entwurf berücksichtigt werden. lfd. Nr. Name der Behörde und des sonstigen Trägers öffentlicher Belange Inhalt der Äußerung / Stellungnahme der Stadt dazu 1 Region Hannover Schreiben vom 22.01.2016. Vgl. das beigefügte Einzelblatt! 2 Avacon AG Schreiben vom 05.01.2016: Wir teilen Ihnen mit, dass gegen den oben genannten Bebauungsplan unsererseits keine Bedenken bestehen. 3 SVP Stadtversorgung Pattensen GmbH & Co. KG Schreiben vom 22.12.2015: Seitens der Stadtversorgung Pattensen bestehen keine Bedenken. 4 Deutsche Telekom Technik GmbH Schreiben vom 19.01.2016: Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Seitens der Telekom bestehen gegen den Bebauungsplan Nr. 702 Vardegötzen-Ost, Pattensen Vardegötzen grundsätzlich keine Bedenken. Am Rand des Planbereichs befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Hinsichtlich der TK-Versorgung betrachten wir das Gebiet grundsätzlich als erschlossen und sehen zurzeit keinen Handlungsbedarf. Bitte informieren Sie uns frühzeitig über die weiteren Planungsaktivitäten. Stellungnahme der Stadt: Der nächste Schritt im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan ist die öffentliche Auslegung. Die Telekom wird gem. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. 5 aha Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover Schreiben vom 22.01.2016: Hinsichtlich der Festsetzungen im o. a. Bebauungsplan bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Das Schreiben enthält außerdem Hinweise zu den zu berücksichtigenden Vorschriften, die beachtet werden. 6 LGLN, Landesamt für Geoinformation Regionaldirektion Hameln - Hannover Keine Äußerung und Landentwicklung Niedersachsen, -2lfd. Name der Behörde und des sonstigen Trägers öffentlicher Belange Nr. Inhalt der Äußerung / Stellungnahme der Stadt dazu Fortsetzung: 7 LGLN, Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen, Regionaldirektion Hameln – Hannover, Kampfmittelbeseitigungsdienst Schreiben vom 18.12.2015: Der KBD teilt mit, dass nicht unterstellt werden kann, dass keine Kampfmittelbelastung im Planungsbereich vorliegt. Er ist bereit, eine kostenpflichtige Luftbildauswertung durchzuführen, wenn die Stadt dafür einen schriftlichen Auftrag erteilt. Stellungnahme der Stadt: Eine Luftbildauswertung für das relativ kleine Plangebiet lässt belastbare Erkenntnisse über eine Kampfmittelbelastung nicht erwarten. Außerdem war Vardegötzen kein besonderes Ziel alliierter Luftangriffe. Es genügt, wenn die Kampfmittelbelastung bei der weiteren Konkretisierung der Planung im Baugenehmigungsverfahren näher geklärt wird. 8 Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Schreiben vom 15.01.2016: Gegen die geplante Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 702 bestehen aus Sicht der von hier zu vertretenden Belange des vorbeugenden gewerblichen Immissionsschutzes keine Bedenken. Anregungen oder Hinweise werden nicht gegeben. 9 Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksstelle Hannover Schreiben vom 28.01.2016: Zur o.g. Planung werden aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundlegenden Bedenken und Anregungen vorgetragen. Stadt Pattensen, Bebauungsplan Nr. 702 „Vardegötzen-Ost“ EINZELBLATT zu den Äußerungen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange lfd. Nr. 1: Region Hannover, Postfach 147, 30001 Hannover Die Region Hannover hat sich mit Schreiben vom 22.01.2016 zum Vorentwurf des o. a. Bebauungsplans geäußert. Das Schreiben wird vollständig wiedergegeben: zu dem Bebauungsplan Nr.702 "Vardegötzen-Ost" der Stadt Pattensen, Stadtteil Vardegötzen, wird aus der Sicht der Region Hannover als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung genommen: Naturschutz: Die Genehmigung der 35. Flächennutzungsplanänderung ist mit der Auflage erfolgt, die Begründung (Kap. V) dahingehend zu ergänzen, dass in den nachfolgenden Verfahren auf weitere Details bezgl. des Artenschutzes (Hamstervorkommen) in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde der Region Hannover eingegangen wird. 1.) Artenschutz Feldhamster Der unteren Naturschutzbehörde liegt das Gutachten »35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Pattensen (Stadtteil Vardegötzen) – Untersuchungen zur Fauna – seit November 2015 in Schwarz/weiß, seit Januar 2016 in einer farbigen Fassung vor. Dem Gutachten liegt eine Frühjahrskartierung (23.04.2015) und eine Sommerkartierung (10.08.2015) der Feldhamster zugrunde. Eine Abstimmung der Kartierung mit der unteren Naturschutzbehörde, insbesondere zur Abgrenzung des Untersuchungsraumes, ist nicht erfolgt. In dem Gutachten erfolgt der Hinweis, dass evtl. Mobilitätsbarrieren wie Gewässerläufe, geschlossene Bebauung und stark befahrene Straßen als begrenzende Faktoren bei der Abgrenzung des Untersuchungsraumes zu berücksichtigen seien. Dieser Hinweis ist kein Hinweis der unter Punkt 2.2 des Gutachtens angeführten fachlichen Anforderungen der Region Hannover. Das im Zuge der Sommerkartierung kartierte Gebiet ist ca. 27 ha groß. Auf die Kartierung von ca. 48 ha, die außerhalb von Siedlungsbereichen, aber innerhalb des für die Kartierung empfohlenen 500-Meter Radius liegen, wurde verzichtet. Diese Verkleinerung des Untersuchungsraumes um ca. 63 % wird durch die untere Naturschutzbehörde sehr kritisch gesehen, auch wenn ca. 31 ha des nicht kartierten Raumes südlich der K 201 liegen. Insbesondere die Erfahrungen aus dem Jahr 2015 im Bereich des Schulzentrums Pattensen zeigen, dass die Feldhamster wahrscheinlich über weitere Strecken in andere Bereiche einwandern können, als dies bislang unterstellt wurde. Die in dem Gutachten unterstellte Barriere Wirkung von Gewässern ist zu hinterfragen. Auch das »Durchwandern« und damit die Durchlässigkeit von Siedlungsbereichen muss aufgrund der Erfahrungen aus 2015 angenommen werden. Erschwerend kommt hinzu, dass unmittelbar nördlich an den 500Meter-Radius und im Süden innerhalb des 500-Meter-Radius Bereiche liegen, für die in dem Landschaftsrahmenplan der Region Hannover aufgrund der dortigen Feldhamstervorkommen bereits eine sehr hohe Bedeutung für den Tierartenschutz bestätigt werden konnte. Ein Ab- und Durchwandern von Feldhamstern aus diesen Bereichen muss angenommen werden. Auch wenn bei der Frühjahrskartierung keine Feldhamster gefunden wurden, heißt dies nicht, dass keine Überwinterungen stattgefunden haben. Teilweise öffnen die Feldhamster ihre Baue erst im Mai und sind deshalb im April noch nicht feststellbar. Bei der Sommerkartierung wurden zudem aufgrund des Bewuchses ein Rübenfeld im Osten und ein noch nicht geerntetes Weizenfeld im Norden nicht kartiert. Es ist auch unklar, ob alle Bereiche in ungegrubbertem Zustand kartiert werden konnten. Für den am Nordrand des Bebauungsplangebietes festgestellten Feldhamsterbau stellt das Gutachten fest, dass dieser seit einiger Zeit nicht mehr benutzt worden sei. Hierzu gilt: Für Feldhamster ist eine Mehrfachnutzung der Baue belegt, wobei Weibchen davon häufiger Gebrauch machen als Männchen. Die Feldhamster finden die zeitweise ungenutzten Baue Forts. Region -2auf, auch wenn diese, zum Beispiel nach der Ernte, oberflächlich nicht erkennbar sind. Ihnen wird deshalb ein sehr gutes räumliches Orientierungsvermögen zugeschrieben. »Weibchen siedeln nach erfolgreicher Reproduktion in andere Baue um, sind ansonsten aber sehr bautreu und nutzen die Baue überwiegend nacheinander. [...] Nach dem zweiten Wurf wechseln die Weibchen meist zu einem alten Bau, der bereits im letzten Winter von einem Hamster für die Überwinterung genutzt worden war. [...] Durch die häufige Wiedernutzung verlassener Baue können Hamsterbaue über mehrere Jahre persistieren [...] und werden dann von mehr als einer Hamstergeneration genutzt. Einzelbeobachtungen geben sogar 40 Jahre Persistenz für einen Hamsterbau an [...] Neben Petzsch (1936a) und Grulich (1981) kamen auch Gubbels & Backbier (1995) durch einen Vergleich des Volumens des Erdauswurfes und einer Abschätzung der Volumina der Baue zu dem Schluss einer möglichen mehrjährigen Konstanz der Hamsterbaue. Die mehrjährige Nutzung von Bauanlagen ist typisch für verschiedene Säugetierarten [...] und unterstreicht die Bedeutung, die etablierte Baue für eine Population haben können. Wie Feldhamster jedoch einen im Vorjahr ungenutzten Bau wiederfinden und für die Anlage eines neuen erweitern, bleibt unklar, zumal solche Baue durch die regelmäßige Bodenbearbeitung oberflächlich nicht mehr sichtbar sind« (Weinhold/Kayser, 2006, »Der Feldhamster«, 65ff). Zusammenfassend ist festzuhalten: Aufgrund der oben dargelegten eingeschränkten Aussagekraft der Kartierung ist nicht auszuschließen, dass das Gebiet dichter von Feldhamstern besiedelt ist, als dargelegt. Die in dem Gutachten getroffene Schlussfolgerung, dass das Bauvorhaben weder die Existenz noch die ökologische Funktion der lokalen Hamsterpopulation in Frage stelle, kann aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde nicht gezogen werden, da sich Schlussfolgerungen zur lokalen Population aus den vorliegenden Unterlagen nicht ableiten lassen. Insbesondere der Zusammenhang zu den nördlich und südlich angrenzenden Feldhamsterlebensräumen ist unklar. Bei landesweit seltenen Arten mit geringen Populationsgrößen kann zudem eine signifikante Verschlechterung der Größe oder des Fortpflanzungserfolges der lokalen Population bereits dann vorliegen, wenn die Fortpflanzungsfähigkeit, der Reproduktionserfolg oder die Überlebenschancen einzelner Individuen beeinträchtigt oder gefährdet werden. Vor diesem Hintergrund ist auch der Aussage des Gutachtens, dass im Hinblick auf die Zugriffs- und Störungsverbote des § 44 (1) BNatSchG lediglich das Herrichten einer Schwarzbrache zu empfehlen ist, zu widersprechen. Der in dem Gutachten aufgrund der festgestellten Verkrustungen gezogene Schluss, dass der Feldhamsterbau am Nordrand des Geltungsbereiches aufgegeben sei, lässt sich aus einer einmaligen Beobachtung nicht ziehen. Gleichzeitig bleibt festzuhalten, dass es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 702 um ein vergleichsweise kleines Vorhabengebiet handelt. Betroffen sind ca. 2.650 qm Ackerfläche, die als Feldhamsterlebensraum verloren gehen. Davon werden ca. 600 qm versiegelt, ca. 1.440 qm stehen zukünftig in Form von Ziergärten, ca. 600 qm als Hecken zur Verfügung. Konsequenzen: Es ist davon auszugehen, dass die (unterirdisch noch vorhandene) Lebensstätte am Nordrand des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes bei Umsetzung der Planung zerstört werden wird. Als Abhilfe kann eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme i.S. des § 44 (5) BNatSchG – eine sogenannte CEF-Maßnahme (continued ecological functionality) – festgesetzt werden, die die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang sichert. Diese Ausgleichsmaßnahme muss bereitstehen, bevor die alte Fortpflanzungsstätte zerstört wird. Diese artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme (CEF-Maßnahme) ist zugleich als Kompensation im Rahmen der Eingriffsregelung (§ 1a (3) BauGB) für den dort zu berücksichtigenden Eingriff in den Feldhamsterlebensraum anzusehen. Eine sinnvolle CEF-Maßnahme wäre, durch eine Aufwertung der direkt angrenzenden Ackerflächen die Feldhamster aus dem Gebiet des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes nach Norden zu locken. Da es sich um ein vergleichsweise kleines Forts. Region -3Vorhabengebiet handelt, ist es aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde vertretbar, den Ausgleich geringer als im Verhältnis 1:0,5 zu schaffen, indem für den Verlust der Lebensstätte eine ca. 1.000 qm große Fläche feldhamstergerecht hergerichtet wird. Für das Baugenehmigungsverfahren ist auf Folgendes hinzuweisen: Sobald die Realisierung der Maßnahme absehbar ist, sind umgehend Maßnahmen zu treffen, die ein Einwandern von Tieren auf die Fläche verhindern (Herrichtung und Erhalt einer Schwarzbrache, ggf. Zaun etc.). Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf die Fruchtfolge der unmittelbar angrenzenden Flächen zu legen. Vor Baubeginn muss durch eine Kartierung sichergestellt sein, dass keine Feldhamster auf der Fläche leben. Eine solche Kartierung muss immer flächendeckend und engmaschig erfolgen. Ab dem Zeitpunkt der Kartierung bis zum tatsächlichen Baubeginn ist sicherzustellen, dass zwischenzeitlich keine Tiere einwandern. Sollte die Baumaßnahme zur Zeit der Überwinterung der Feldhamster geplant sein, wenn diese ihre Baue verschlossen haben, ist vor Beginn der Überwinterung sicherzustellen, dass keine Tiere in das Gebiet eingewandert sind. Werden trotzdem im Zuge der Realisierung der Baumaßnahme Feldhamster festgestellt, ist umgehend die untere Naturschutzbehörde zu informieren, um das weitere mögliche Vorgehen zu entscheiden. 2.) Artenschutz Feldvögel Nach dem Gutachten „35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Pattensen (Stadtteil Vardegötzen) – Untersuchungen zur Fauna erfolgte die Erfassung der Feldvögel an zwei Terminen (23.04.2015 und 18.05.2015), bei denen brutverdächtige Verhaltensweisen (Gesang oder anderweitiges Territorialverhalten, Altvögel mit Nistmaterial, Angst- oder Warnverhalten, Futter tragende Altvögel) erfasst wurden. Eine Nestersuche wurde nicht durchgeführt. Die verwendete Methodik zur Erfassung der Feldvögel wird nicht genannt. Aus den Angaben geht nicht hervor, welchem Zweck (z.B. Revierkartierung, Analyse von Habitatpräferenzen usw.) die beschriebene Erfassung dient. Aus den erfassten o.g. »brutverdächtigen Verhaltensweisen« und anhand der unter 3.1 genannten Bezeichnung potentielle Brutvögel“ lässt sich schließen, dass es sich um eine Brutvogel- bzw. Revierkartierung handeln soll. Die beschriebene Methodik entspricht allerdings nicht den Anforderungen einer Revierkartierung von Feldvögeln nach Südbeck et al. 2005 (Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands). Die Ergebnisse sind daher nicht aussagekräftig. Bei der von Südbeck et al. beschriebenen Methode der Revierkartierung sind (5-) 6-10 Kartiergänge erforderlich, zur Erfassung von Brutnachweisen- oder -verdachten zumindest 3 (z.B. Feldlerche) bis 4 (z.B. Schafstelze). Wird die Feldlerche stellvertretend für alle Feldvögel herangezogen, gilt: • Eine Kartierung ist nur aussagekräftig, wenn für die Feldvögel geeignete Feldfrüchte (insbesondere Getreide) auf der zu kartierenden Fläche vorhanden sind. • Auf eine erneute methodisch richtige Kartierung kann verzichtet werden, wenn der Verlust eines Brutrevieres der Feldlerche als gegeben angenommen wird. Weil die Feldlerche nicht nur aus der zu bebauenden Fläche selbst verdrängt wird, sondern zu dieser mind. 100 m Abstand hält, verlieren auch die an den Bauplatz angrenzenden freien Flächen ihre Eignung als Brutrevier. Dieses Meideverhalten ist bei der Ermittlung der Brutraumverlustfläche mit zu berücksichtigen. Die überschlägige Ermittlung anhand des Luftbildes zeigt, dass die neue Brutraumverlustfläche durch den Bauplatz auf der östlichen Fläche bei ca. 2.000 qm liegt. In der Region Hannover kommen statistisch gesehen 0,25 Feldlerchen-Brutpaare/ha vor. Das bedeutet, dass ein Brutpaar durchschnittlich 4 ha Revierfläche benötigt. Da bei 2.000 qm von einem vergleichsweise geringen Verlust gesprochen werden kann, ist für die Feldlerche im Rahmen der Eingriffsregelung die verloren gegangene Fläche im Verhältnis 1:0,5 auszugleichen. Daraus ergibt sich eine Fläche von 1.000 qm, die als Ausgleichsmaßnahme in Form von ortsfesten, mindestens 10 Meter breiten Brachestreifen Forts. Region -4(natürliche Sukzession) anzulegen ist. Die Brachestreifen sind zwischen den Schlägen, nicht entlang eines Weges anzulegen. In Abhängigkeit von der Flächengröße sind sie alle 2-3 Jahre abschnittsweise umzubrechen. Hinweise: Aus naturschutzrechtlicher Sicht wird angeregt, die randliche Eingrünung im Osten mindestens in einer Breite von 7,50 Metern festzusetzen, damit die Gehölze ausreichend Platz für ihre Entwicklung haben und ihre Funktion für die Eingrünung entfalten können. Regionsstraßen: Die Erschließung des Plangebietes erfolgt zur K-201. Die Baukosten für die Anbindung des Plangebietes an die Kreisstraße sowie die Mehrunterhaltungskosten für den geplanten Einmündungsbereich hat die Stadt Pattensen zu tragen. Über Baudurchführung und Kostentragung ist rechtzeitig vor Baubeginn eine Vereinbarung zwischen der Region Hannover und der Stadt Pattensen zu schließen. Die Ausführungspläne sind vor Baubeginn mit dem Fachbereich Verkehr der Region Hannover abzustimmen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die K-201 im betroffenen Abschnitt voraussichtlich 2018/2019 saniert wird. Im B-Plan ist die Straßenfläche mit aufgenommen. Aus diesem Grund sollten die Maßnahmen zeitlich abgestimmt werden. Regionalplanung: Die Planung ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar. Stellungnahme der Stadt Pattensen: Zu Naturschutz Die Stadt Pattensen ist seit mehreren Jahren in engem Kontakt mit der Region Hannover im Hinblick auf die Berücksichtigung des Artenschutzes. Eine gesonderte Abstimmung des Bebauungsplans mit der unteren Naturschutzbehörde ist daher aus der Sicht der Stadt nicht geboten. Zu Naturschutz – Artenschutz Feldhamster Die Region hat Zweifel, dass das Gutachten zur 35. Änderung ausreichend aussagefähig ist. Die Stadt wird daher für den Bebauungsplan eine weitere Frühjahrskartierung durchführen lassen, in die die Hinweise der Region einfließen werden. Zu den Konsequenzen, die die Region aus ihren Ausführungen zur Aussagekraft des Gutachtens zur 35. Änderung zieht: Die Zerstörung eines ungenutzten Feldhamsterbaus erfordert aus der Sicht der Stadt keine CEF-Maßnahme. Die Region erkennt richtig, dass der Bebauungsplan ein vergleichsweise kleines Gebiet erfasst. Nach Norden und Osten schließen sich ausgedehnte Ackerflächen an, so dass „die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird“ (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Damit entsteht keine Verletzung der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der die Fortpflanzungs- und Ruhestätten schützt. Im Hinblick auf die Eingriffsregelung ergibt sich bei der geringen Größe des Plangebiets auch keine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts insbesondere im Hinblick auf einen Verlust an Lebensraum für den Feldhamster. Die Hinweise für das Baugenehmigungsverfahren wird die Stadt an die Betroffenen weitergeben. Forts. Region -5Zu Naturschutz – Artenschutz Feldvögel Die Region bezweifelt die Aussagekraft des Gutachten zum Vorkommen von Feldvögeln und verweist auf eine Veröffentlichung von Südbeck und anderen. Die Stadt hat keine Veranlassung, diese Veröffentlichung als maßgeblich anzusehen. Sie betrachtet das vorliegende Gutachten als ausreichend. Die Region ist bereit, auf eine erneute Kartierung zu verzichten, wenn der Verlust eines Brutreviers der Feldlerche als gegeben angenommen wird. Dem folgt die Stadt nicht. Sie geht auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens davon aus, dass keine Verstöße gegen die Bestimmungen des § 44 BNatSchG zu erwarten sind. Wenn die Region von 4 ha Größe für ein Brutpaar ausgeht, dann würden durch den Bebauungsplan nur rd. 5 % eines solchen Reviers verloren gehen. Die Stadt sieht darin keine erhebliche Beeinträchtigung. Zu Naturschutz - Hinweise Die Stadt hat sich für einen Pflanzstreifen von 10 m am Nordrand und von 3 m am Ostrand entschieden. Mit der zu erwartenden Bepflanzung der Hausgärten ergibt sich die angestrebte Eingrünung. Zu Regionsstraße Die Hinweise werden bei der Durchführung des Bebauungsplans beachtet.
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