KANTONALER KRISENSTAB BASEL-LANDSCHAFT Stand: 10.07.2015/ 12.30 FAQ`s Zur Behördlichen Anordnung „Feuerverbot im Wald und an Waldrändern“ Die anhaltenden Trockenheit und die hohen Temperaturen der letzten Tage führen zu einer erheblichen Waldbrandgefahr. Eine dazukommende Biese sorgt zusätzlich zur Austrocknung der Böden und zur Erhöhung des Funkenflugrisikos. Die leicht entzündliche Streu- und Humusschicht des Waldbodens ist ausgetrocknet und damit in hohem Masse brandgefährdet. Feuer brennt tiefer ein. Selbst ein kurzes Niederschlagsereignis befeuchtet diese Schicht nur oberflächlich. Eine unentdeckte Ausbreitung eines Glutherdes ist in der organischen Schicht auch unterhalb der Oberfläche möglich (Schwellbrand). Ein offenes Feuer kann so auch an anderer Stelle als am eigentlichen Entstehungsort auftreten. Die Feuerintensität ist wegen des hohen Anteils an trockenem Brandgut sehr hoch. Bei aufkommendem Wind besteht erhöhte Gefahr von Flugfeuern. Die Ausbreitung des Feuers in die Baumkronen ist bei ausreichend Brandgut wahrscheinlich. Insbesondere in Wäldern mit hohem Nadelholzanteil und in Wäldern mit herumliegendem Astmaterial muss von einer nochmals erhöhten Waldbrandgefahr ausgegangen werden. In Hanglagen ist das Risiko eines sich schnell ausbreitenden Feuers hoch. Ein Waldbrand ist ein häufig durch den Menschen ausgelöstes und unkontrolliertes Feuer im Unterholz, auf Wald- oder Grasböden. Waldbrände entstehen in der ganzen Schweiz. Insbesondere in Föhntälern und nach längeren Trockenperioden treten Waldbrände in der ganzen Schweiz auf. Waldbrände stören das Ökosystem und können die Funktionen des Waldes (z.B. Schutz) beeinträchtigen. Bedingt durch den Klimawandel werden Häufigkeit und Ausmass von Hitze- und Dürreperioden zukünftig weiter zunehmen, was auch das Waldbrandrisiko hierzulande erhöht. Quelle: www.alertswiss.ch AMT FÜR MILITÄR UND BEVÖLKERUNGSSCHUTZ ORISTALSTRASSE 100 CH-4410 LIESTAL TEL 061 552 71 71 FAX 061 552 71 29 KANTONALER KRISENSTAB BASEL-LANDSCHAF SEITE 2 Was gilt als Wald? Als Wald/Waldrand gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. (WaG Art. 2 Abs. 1) Als Wald gelten auch unbestockte und ertragslose Flächen eines Waldgrundstücks wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen (WaG Art. 2 Abs. 2 b) Unter diese Definition fallen auch Waldlichtungen. Darf ich ein Gasgrill im Wald und am Waldrand verwenden? Ein Gasgrill kann verwendet werden, da Funkenschlag ausgeschlossen ist. Es wird um entsprechende Vorsicht bei Benutzung geboten. Geeignete Löschmittel bereithalten (Löschdecke/ Wassereimer/ Feuerlöscher). Darf ich ein Elektrogrill im Wald und am Waldrand verwenden? Ein Elektrogrill kann verwendet werden, da Funkenschlag ausgeschlossen ist. Darf ich eine Zigarette, Pfeife usw. im Wald und am Waldrand rauchen? Das Rauchen ist bei entsprechender Vorsicht (Glut) erlaubt. Aus Sicherheitsgründen ist das Wegwerfen vom brennenden Zigarettenstummel und Anzündmittel verboten. Darf ich mit Fackeln im Wald und am Waldrand spazieren? Nein, da eine Fackel ein offenes Feuer bildet ist die Verwendung verboten. Darf ich mit Fackeln Wege im Wald oder entlang dem Waldrand beleuchten? Nein, da eine Fackel ein offenes Feuer bildet ist die Verwendung verboten. Darf ich fest eingerichtete Feuerstellen im Wald und am Waldrand benutzen? Es ist verboten Feuerstellen/ Kochstellen mit Holz- und/oder Kohlefeuerung/ Cheminées bei Waldhütten zu benutzen, da von Funkenflug ausgegangen werden muss. KANTONALER KRISENSTAB BASEL-LANDSCHAF SEITE 3 Darf ich Feuerwerkskörper abbrennen? Das Abbrennen von Feuerwerkkörpern ist im Wald verboten. Das Reglement der Einwohnergemeinde am Abbrennungsort ist zu beachten. Wenn die Gemeinde die Bewilligung für das Abbrennen von Feuerwerkkörpern an speziellen Anlässen (Hochzeiten, Geburtstage, etc) erteilt, ist der Sicherheitsabstand von 200m einzuhalten. Darf ich ein Höhenfeuer anzünden? Das Anzünden von Höhenfeuern ist unter Einhaltung der üblichen Sicherheitsvorschriften erlaubt. Wenn es regnet, darf ich dann wieder Feuer machen im Wald und Waldrand machen? Das Feuerverbot gilt bis auf Widerruf. KANTONALER KRISENSTAB BASEL-LANDSCHAF SEITE 4 Wie und wann wird das Feuerverbot aufgehoben? Die Aufhebung des Feuerverbots wird durch den Kantonalen Krisenstab über die Medienmitteilung und Veröffentlichung auf der Homepage www.kks.bl.ch kommuniziert. Für welches Gebiet gilt das Feuerverbot? Ganzer Kanton Basel-Landschaft (ab 10.07.2015 bis auf Widerruf) Ganzer Kanton Basel-Stadt http://www.medien.bs.ch/medienmitteilungen.html Kanton Solothurn http://www.so.ch/verwaltung/volkswirtschaftsdepartement/amt-fuer-militaerund-bevoelkerungsschutz/katastrophenvorsorge/ Kanton Jura http://www.jura.ch/DEE/ENV/Forets/Protection-des-forets/Feux-de-foret.html Kanton Aargau https://www.ag.ch/de/startseite_portal/startseite_portal.jsp Darf ich Himmelslaternen/ Heissluftballone (gekaufte/ selbstgebaute) steigen lassen? Sind generell verboten. Dies gilt für alle mit offenem Feuer betrieben Flugkörper. Gesetz über Feuerschutz SGS 761, §4 Sorgfaltspflicht „Jedermann hat im Umgang mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen, technischen Einrichtungen sowie Energien die erforderliche Vorsicht walten zulassen.“ Trinkwasserversorgung Normaler Wasserverbrauch ist gestattet Landwirtschaft Vorsicht mit offenem Feuer und Wegwerfen von brennenden Gegenständen in und um Felder Löschwasserreserve Die Löschwasserreserven der Wasserversorgung werden eingehalten KANTONALER KRISENSTAB BASEL-LANDSCHAF SEITE 5 Fliessgewässer Pegelstände sind niedrig, hohe Temperaturen (teilweise bis 23°C). Es kann gebadet werden. Auf die, durch die hohe Wassertemperatur, gestressten Fische ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Wetterentwicklung Siehe www.meteo.ch Verhaltensempfehlung Siehe www.naturgefahren.ch Spezifische Verhaltensempfehlung: Siehe www.alertswiss.ch (Online/ App) Was ist eine Verhaltensempfehlung? Tipps, Empfehlungen einer Kantonalen Behörde, die während eines Ereignisses, das Zusammenleben, Zusammenwirken, das Handeln erleichtern. Was ist eine Verhaltensanweisung? Massnahmen einer Kantonalen Behörde, die auf einer gesetzlichen Grundlage basieren. Diese sind zwingend einzuhalten. Rechtliche Grundlagen Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft Feuerschutz, SGS 731, §5 Abs. 3, lit.d Waldgesetz Art. 2 Abs. 1 Gesetz über Für Rückfragen wenden Sie sich an die Hotline des Kantonalen Krisenstabes BL: 0800 800 112 Diese Liste wird fortlaufend aktualisiert. den
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