Informationen zu den häufigsten Fragen

KANTONALER KRISENSTAB
BASEL-LANDSCHAFT
Stand: 10.07.2015/ 12.30
FAQ`s
Zur Behördlichen Anordnung „Feuerverbot im Wald und an Waldrändern“
Die anhaltenden Trockenheit und die hohen Temperaturen der letzten Tage
führen zu einer erheblichen Waldbrandgefahr. Eine dazukommende Biese
sorgt zusätzlich zur Austrocknung der Böden und zur Erhöhung des
Funkenflugrisikos.
Die leicht entzündliche Streu- und Humusschicht des Waldbodens ist
ausgetrocknet und damit in hohem Masse brandgefährdet. Feuer brennt
tiefer ein. Selbst ein kurzes Niederschlagsereignis befeuchtet diese Schicht
nur oberflächlich. Eine unentdeckte Ausbreitung eines Glutherdes ist in der
organischen Schicht auch unterhalb der Oberfläche möglich (Schwellbrand).
Ein offenes Feuer kann so auch an anderer Stelle als am eigentlichen
Entstehungsort auftreten.
Die Feuerintensität ist wegen des hohen Anteils an trockenem Brandgut
sehr hoch. Bei aufkommendem Wind besteht erhöhte Gefahr von
Flugfeuern. Die Ausbreitung des Feuers in die Baumkronen ist bei
ausreichend Brandgut wahrscheinlich.
Insbesondere in Wäldern mit hohem Nadelholzanteil und in Wäldern mit
herumliegendem Astmaterial muss von einer nochmals erhöhten
Waldbrandgefahr ausgegangen werden. In Hanglagen ist das Risiko eines
sich schnell ausbreitenden Feuers hoch.
Ein Waldbrand ist ein häufig durch den Menschen ausgelöstes und
unkontrolliertes Feuer im Unterholz, auf Wald- oder Grasböden.
Waldbrände entstehen in der ganzen Schweiz. Insbesondere in Föhntälern
und nach längeren Trockenperioden treten Waldbrände in der ganzen
Schweiz auf. Waldbrände stören das Ökosystem und können die
Funktionen des Waldes (z.B. Schutz) beeinträchtigen. Bedingt durch den
Klimawandel werden Häufigkeit und Ausmass von Hitze- und Dürreperioden
zukünftig weiter zunehmen, was auch das Waldbrandrisiko hierzulande
erhöht.
Quelle: www.alertswiss.ch
AMT FÜR MILITÄR UND BEVÖLKERUNGSSCHUTZ
ORISTALSTRASSE 100 CH-4410 LIESTAL
TEL 061 552 71 71 FAX 061 552 71 29
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Was gilt als Wald?
Als Wald/Waldrand gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder
Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. (WaG Art. 2
Abs. 1) Als Wald gelten auch unbestockte und ertragslose Flächen eines
Waldgrundstücks wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten
und Anlagen (WaG Art. 2 Abs. 2 b)
Unter diese Definition fallen auch Waldlichtungen.
Darf ich ein Gasgrill im Wald und am Waldrand verwenden?
Ein Gasgrill kann verwendet werden, da Funkenschlag ausgeschlossen ist.
Es wird um entsprechende Vorsicht bei Benutzung geboten.
Geeignete Löschmittel bereithalten (Löschdecke/ Wassereimer/ Feuerlöscher).
Darf ich ein Elektrogrill im Wald und am Waldrand verwenden?
Ein Elektrogrill kann verwendet werden, da Funkenschlag ausgeschlossen
ist.
Darf ich eine Zigarette, Pfeife usw. im Wald und am Waldrand
rauchen?
Das Rauchen ist bei entsprechender Vorsicht (Glut) erlaubt. Aus
Sicherheitsgründen ist das Wegwerfen vom brennenden Zigarettenstummel
und Anzündmittel verboten.
Darf ich mit Fackeln im Wald und am Waldrand spazieren?
Nein, da eine Fackel ein offenes Feuer bildet ist die Verwendung verboten.
Darf ich mit Fackeln Wege im Wald oder entlang dem Waldrand
beleuchten?
Nein, da eine Fackel ein offenes Feuer bildet ist die Verwendung verboten.
Darf ich fest eingerichtete Feuerstellen im Wald und am Waldrand
benutzen?
Es ist verboten Feuerstellen/ Kochstellen mit Holz- und/oder Kohlefeuerung/
Cheminées bei Waldhütten zu benutzen, da von Funkenflug ausgegangen
werden muss.
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Darf ich Feuerwerkskörper abbrennen?
Das Abbrennen von Feuerwerkkörpern ist im Wald verboten.
Das Reglement der Einwohnergemeinde am Abbrennungsort ist zu
beachten.
Wenn die Gemeinde die Bewilligung für das Abbrennen von
Feuerwerkkörpern an speziellen Anlässen (Hochzeiten, Geburtstage, etc)
erteilt, ist der Sicherheitsabstand von 200m einzuhalten.
Darf ich ein Höhenfeuer anzünden?
Das Anzünden von Höhenfeuern ist unter Einhaltung der üblichen
Sicherheitsvorschriften erlaubt.
Wenn es regnet, darf ich dann wieder Feuer machen im Wald und
Waldrand machen?
Das Feuerverbot gilt bis auf Widerruf.
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Wie und wann wird das Feuerverbot aufgehoben?
Die Aufhebung des Feuerverbots wird durch den Kantonalen Krisenstab
über die Medienmitteilung und Veröffentlichung auf der Homepage
www.kks.bl.ch kommuniziert.
Für welches Gebiet gilt das Feuerverbot?
Ganzer Kanton Basel-Landschaft (ab 10.07.2015 bis auf Widerruf)
Ganzer Kanton Basel-Stadt
http://www.medien.bs.ch/medienmitteilungen.html
Kanton Solothurn
http://www.so.ch/verwaltung/volkswirtschaftsdepartement/amt-fuer-militaerund-bevoelkerungsschutz/katastrophenvorsorge/
Kanton Jura
http://www.jura.ch/DEE/ENV/Forets/Protection-des-forets/Feux-de-foret.html
Kanton Aargau
https://www.ag.ch/de/startseite_portal/startseite_portal.jsp
Darf ich Himmelslaternen/ Heissluftballone (gekaufte/ selbstgebaute)
steigen lassen?
Sind generell verboten. Dies gilt für alle mit offenem Feuer betrieben
Flugkörper. Gesetz über Feuerschutz SGS 761, §4 Sorgfaltspflicht
„Jedermann hat im Umgang mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen, technischen
Einrichtungen sowie Energien die erforderliche Vorsicht walten zulassen.“
Trinkwasserversorgung
Normaler Wasserverbrauch ist gestattet
Landwirtschaft
Vorsicht mit offenem Feuer und Wegwerfen von brennenden Gegenständen
in und um Felder
Löschwasserreserve
Die Löschwasserreserven der Wasserversorgung werden eingehalten
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Fliessgewässer
Pegelstände sind niedrig, hohe Temperaturen (teilweise bis 23°C). Es kann
gebadet werden. Auf die, durch die hohe Wassertemperatur, gestressten
Fische ist gebührend Rücksicht zu nehmen.
Wetterentwicklung
Siehe www.meteo.ch
Verhaltensempfehlung
Siehe www.naturgefahren.ch
Spezifische Verhaltensempfehlung:
Siehe www.alertswiss.ch (Online/ App)
Was ist eine Verhaltensempfehlung?
Tipps, Empfehlungen einer Kantonalen Behörde, die während eines
Ereignisses, das Zusammenleben, Zusammenwirken, das Handeln
erleichtern.
Was ist eine Verhaltensanweisung?
Massnahmen einer Kantonalen Behörde, die auf einer gesetzlichen
Grundlage basieren.
Diese sind zwingend einzuhalten.
Rechtliche Grundlagen
Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft
Feuerschutz, SGS 731, §5 Abs. 3, lit.d
Waldgesetz Art. 2 Abs. 1
Gesetz
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Für Rückfragen wenden Sie sich an die Hotline des Kantonalen Krisenstabes BL:
0800 800 112
Diese Liste wird fortlaufend aktualisiert.
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