Feuerverbot im Wald und an Waldrändern

KANTONALER KRISENSTAB
BASEL-LANDSCHAFT
Stand: 12.08.2015 / 13.00 Uhr
(Liste wird fortlaufend aktualisiert)
FAQ`s zur behördlichen Anordnung „Feuerverbot im Wald und an Waldrändern“
Allgemeine Informationen zur Einleitung
Die anhaltende Trockenheit und die hohen Temperaturen der letzten Wochen führten zu
einer erheblichen Brandgefahr im Freien. Eine dazu kommende Bise sorgt zusätzlich für
die Austrocknung der Böden und die Erhöhung des Funkenflugrisikos.
Die leicht entzündliche Streu- und Humusschicht des Waldbodens ist sehr ausgetrocknet
und damit in hohem Masse brandgefährdet. Feuer brennt tiefer ein. Selbst ein kurzes
Niederschlagsereignis befeuchtet diese Schicht nur oberflächlich. Eine unentdeckte
Ausbreitung eines Glutherdes ist in der organischen Schicht auch unterhalb der Oberfläche möglich (Schwelbrand). Ein offenes Feuer kann so auch an anderer Stelle als am
eigentlichen Entstehungsort auftreten.
Die Feuerintensität ist wegen des hohen Anteils an trockenem Brandgut sehr hoch. Bei
aufkommendem Wind besteht erhöhte Gefahr von Flugfeuern. Die Ausbreitung des Feuers in die Baumkronen ist bei ausreichendem Brandgut sicher.
Insbesondere in Wäldern mit hohem Nadelholzanteil und in Wäldern mit herumliegendem Astmaterial muss von einer nochmals erhöhten Waldbrandgefahr ausgegangen
werden. In Hanglagen ist das Risiko eines sich schnell ausbreitenden Feuers hoch.
Ein Waldbrand ist ein häufig durch den Menschen ausgelöstes und unkontrolliertes Feuer im Unterholz, auf Wald- oder Grasböden. Waldbrände entstehen in der ganzen
Schweiz. Insbesondere in Föhntälern und nach längeren Trockenperioden treten Waldbrände schweizweit auf. Waldbrände stören das Ökosystem und können die Funktionen
des Waldes (z.B. Schutz) beeinträchtigen. Bedingt durch den Klimawandel werden Häufigkeit und Ausmass von Hitze- und Dürreperioden zukünftig weiter zunehmen, was auch
das Waldbrandrisiko hierzulande erhöht.
Quelle: www.alertswiss.ch
AMT FÜR MILITÄR UND BEVÖLKERUNGSSCHUTZ
ORISTALSTRASSE 100 CH-4410 LIESTAL
Tel: 061 552 71 71
Email: [email protected]
Homepage: www.kks.bl.ch
SICHERHEITSDIREKTION
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a) rechtliche Grundlagen / Begriffe / Strafbarkeit / Nachbarkantone
Rechtliche Grundlagen
Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft, SGS 731, § 5, Abs. 3, lit. D, § 37
Kantonales Waldgesetz, SGS 570, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2
Gesetz über den Feuerschutz, SGS 761, § 1, § 2, § 4
Verordnung über den Feuerschutz, SGS 761.11, § 1, § 4
Was gilt als Wald?
Als Wald/Waldrand gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt
ist und Waldfunktionen erfüllen kann (WaG Art. 2 Abs. 1). Als Wald gelten auch unbestockte und ertragslose Flächen eines Waldgrundstücks wie Blössen, Waldstrassen und
andere forstliche Bauten und Anlagen (WaG Art. 2 Abs. 2 b).
Unter diese Definition fallen auch Waldlichtungen.
Was bedeutet ein Abstand von 200 m zum Waldrand?
Vom sichtbaren Waldrand her dürfen im waldlosen Raum (Feld, Wiese usw.), auf einer
Distanz von 200 m keine Feuer entfacht werden.
Was ist eine Verhaltensempfehlung?
Tipps, Empfehlungen einer kantonalen Behörde, die während eines Ereignisses das Zusammenleben, das Zusammenwirken und das Handeln aller Beteiligten erleichtern.
Was ist eine Verhaltensanweisung?
Massnahmen einer kantonalen Behörde, die auf einer gesetzlichen Grundlage basieren.
Diese sind zwingend einzuhalten.
Für welches Gebiet gilt das Feuerverbot?
Für den ganzen Kanton Basel-Landschaft (ab 10.07.2015 bis auf Widerruf).
Kann ich für das unerlaubte Feuern bestraft werden?
Ja. Widerhandlungen gegen diese Anordnungen und Verhaltensanweisungen können
gestützt auf § 37 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im
Kanton Basel-Landschaft mit Busse bis zu CHF 10'000.-- bestraft werden.
Informationen zur Situation in den Nachbarkantonen finden Sie unter:
Kanton Basel-Stadt
http://www.medien.bs.ch/medienmitteilungen.html
Kanton Solothurn
http://www.so.ch/verwaltung/volkswirtschaftsdepartement/amt-fuer-militaer-undbevoelkerungsschutz/katastrophenvorsorge/
Kanton Aargau
https://www.ag.ch/de/weiteres/aktuelles/medienportal/medienmitteilung/medienmitteilung
en/mediendetails
Kanton Jura
http://www.jura.ch/DEE/ENV/Forets/Protection-des-forets/Feux-de-foret.html
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b) Fragen / Antworten, Feuer / Grill
Darf ich einen Gasgrill im Wald und am Waldrand verwenden?
Ja, ein feststehender Gasgrill darf verwendet werden, da Funkenflug ausgeschlossen ist.
Es wird um entsprechende Vorsicht bei Benutzung gebeten.
Geeignete Löschmittel bereithalten (Löschdecke / Wasser / Feuerlöscher).
Darf ich einen Elektrogrill im Wald und am Waldrand verwenden?
Ja, ein Elektrogrill darf verwendet werden, da Funkenflug ausgeschlossen ist.
Darf ich im Siedlungsgebiet trotz Waldnähe meinen Gas- oder Elektrogrill
benützen?
Ja, mit besonderer Vorsicht. Grill nicht unbeaufsichtigt lassen.
Darf ich im Siedlungsgebiet trotz Waldnähe meinen Kohle- oder Holzgrill
benützen?
Ja, mit besonderer Vorsicht. Grill nicht unbeaufsichtigt lassen. Funkenflug ist zwingend
zu vermeiden. Die Glut ist vollständig zu löschen!
Darf ich auf dem Campingplatz grillieren?
Ja, aber kein offenes Feuer. Es wird um entsprechende Vorsicht bei Benutzung
von Gas- oder Kohlegrills gebeten.
Darf ich fest eingerichtete Feuerstellen im Freien ausserhalb vom
Siedlungsgebiet (Wald und Waldrand) benützen?
Nein. Offenes Feuer im Wald, auf Waldlichtungen und am Waldrand in offiziellen und
privaten fest eingerichteten Feuerstellen (gemauerter Feuerraum, Feuerschale usw.),
improvisierten Feuerstellen, Cheminées in Waldhütten, Holzkohlegrills, Einweggrills, Fackeln und Finnenkerzen sind verboten. Es muss von Funkenwurf oder dem Umstürzen
der Feuerquelle ausgegangen werden.
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Wenn es regnet, darf ich dann wieder Feuer im Wald und am Waldrand
machen?
Nein, das Feuerverbot gilt bis auf Widerruf.
Darf ich Himmelslaternen / Heissluftballone / Wunderkerzen an Heliumballonen (gekaufte / selbst gebaute) steigen lassen?
Nein, diese sind generell verboten. Dies gilt für alle mit offenem Feuer betriebenen Flugkörper. Gesetz über Feuerschutz SGS 761, § 4 Sorgfaltspflicht
„Jedermann hat im Umgang mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen, technischen Einrichtungen sowie Energien die erforderliche Vorsicht walten zu lassen.“
Darf ich eine Zigarette, Pfeife usw. ausserhalb des Siedlungsgebietes
rauchen?
Ja. Das Rauchen ist nur im Wald und am Waldrand verboten (VO Feuerschutzgesetz
SGS 761.11). Es ist speziell darauf zu achten, dass durch Glut und Asche kein Brand
entsteht.
Darf ich mit Fackeln und Lampions im Wald und am Waldrand spazieren?
Nein, da Fackeln und Lampions ein offenes Feuer bilden, ist die Verwendung
verboten.
Darf ich mit Fackeln und Lampions Wege im Wald oder entlang dem Waldrand beleuchten?
Nein, da Fackeln und Lampions ein offenes Feuer bilden, ist die Verwendung
verboten.
Darf ich Feuerwerkskörper abbrennen?
Nein. Das Abrennen von Feuerwerk ist unter dem Jahr nur am 31. Juli / 1. August und
am 31. Dezember gestattet.
Die Bewilligung einer Ausnahme, wie zum Beispiel für Betriebsanlässe, Geburtstagsfeiern, Hochzeiten oder ähnliches, liegt in der Kompetenz der Gemeinden.
Landwirtschaft, was muss ich auf Feldern und Wiesen beachten?
Vorsicht beim Wegwerfen von brennenden Gegenständen in und um Felder und Wiesen.
Vorsicht ist geboten beim Parkieren von Fahrzeugen mit heissen Motoren/Katalysatoren/Auspuffen auf Feldern und Wiesen.
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c) Fragen / Antworten, Wasser
Darf ich Wasser aus öffentlichen Gewässern entnehmen?
Ja, die Entnahme von Wasser zum Gemeinverbrauch aus den Baselbieter Oberflächengewässern ist erlaubt.
“Als Gemeinverbrauch gilt die gelegentliche Entnahme kleiner Wassermengen ohne den Einsatz
motorgetriebener Geräte“
Muss ich speziell in dieser Situation Wasser sparen?
Nein, die Bevölkerung ist grundsätzlich immer aufgerufen sorgsam mit der Ressource
Wasser umzugehen. Besondere Massnahmen werden jeweils durch die Gemeinden publiziert.
Ist das Baden in Fliessgewässern erlaubt?
Ja, es darf gebadet werden. Auf die durch die hohe Wassertemperatur gestressten
Fische ist gebührend Rücksicht zu nehmen.
d) Aufhebung der Anweisungen und weitere Informationsquellen
Wie und wann wird das Feuerverbot aufgehoben?
Die Aufhebung des Feuerverbots wird durch den Kantonalen Krisenstab über die Medienmitteilung und Veröffentlichung auf der Homepage www.kks.bl.ch kommuniziert.
Wann genau diese Anordnungen/Verhaltensanweisungen aufgehoben werden, ist zum
jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt.
Wetterentwicklung
Siehe www.meteo.ch
Verhaltensempfehlung
Siehe www.naturgefahren.ch
Spezifische Verhaltensempfehlung:
Siehe www.alertswiss.ch (Online/ App)