Japan - der unterschätzte Markt in Asien: Rahmenbedingungen Gesellschaftsgründung bis Arbeitsrecht Ausblick Steuern und Interkulturelle Fragen Michael Andreas Mueller Rechtsanwalt / GJB Mueller Foreign Law Office Tokyo, Japan (CBBL-Partner) 1 of 15 pages © 2015 Mueller Foreign Law Office, Tokyo Kenndaten 2014 Bevölkerung 127,1 Mio. (Großraum Tokyo 35 Mio.) BIP insgesamt US$* 4.902 Mrd. • Agrikultur: 1.2% • Industrie: 25.7% • Services: 73.1% BIP/Einwohner US$ 45.920 Wachstumsrate BIP +1,54 % Inflation 2,7 % Arbeitslosenquote 3,6 % Dt. Exporte nach Japan16,9 Mrd. EUR**(2007 Jap.Exporte nach Dt. 19,2 Mrd. EUR EUR *) nominal, IWF Daten 2014 **) Statistisches Bundesamt Wiesbaden 2015 2 of 15 pages © 2015 Mueller Foreign Law Office, Tokyo Wirtschaftsräume Tokyo Großraum Tokyo 35 Mio. Regierungssitz wirtschaftliches Zentrum Nagoya (Toyota City) 7,4 Mio. (Präfektur) Automobilindustrie Osaka Osaka-Kobe-Kyoto 19,2 Mio. Mittelständische Hersteller Fukuoka 3 of 15 pages 1,5 Mio. Schwerindustrie © 2015 Mueller Foreign Law Office, Tokyo Markteintritt und Konsolidierung Geringes Marktengagement Hohes Marktengagement Kundenservice vor Ort Tochter, M&A Joint Venture Repräsentanzbüro Branch Office Absatzmittler Lizenzierung Kontrollaufwand 4 of 15 pages Deligieren Abfluss von Know how Haftung Abhängigkeit Rechtliche Problemfelder unterscheiden sich je nach Stufe! © 2015 Mueller Foreign Law Office, Tokyo Auflösung Absatzmittlervertrag Japanisches Recht Deutsches Recht 5 of 15 pages Ausgleichsanspruch Handelsvertreter (89b HGB) Umfang: bis zu einer Jahresprovision Lösung: vertraglich abdingbar (92c I HGB), wenn jap. Partner keine Niederlassung in der EU Analoge Anwendung auf Vertragshändler! Dann auf Basis Gewinn SchaE zu ermitteln. Vorsicht AGB-Gesetz: Rechtspr. Gesteht 2 Jahre Kündigungsfrist zu Rechtsprechung gesteht Vertrauenstatbestand zu, wenn Verträge mehrfach verlängert Folge: Nichtwirksamkeit der Kündigung und Schadensersatzanspruch bei Vertragsaufhebung; Höhe auf Basis entgangener Gewinn für 6 Monate bis 1 Jahr Lösung: Feste Laufzeit und danach Neuvertrag (keine wiederholte automatische Verlängerung vereinbaren) © 2015 Mueller Foreign Law Office, Tokyo Anwendbares Recht? Gerichtsstand? A. Freie Wahl von Recht und Gerichtsstand Verhandlungssache Empfehlung unter Gesichtpunkt potentieler Vollstreckung: Vertraglich vorgeben, dass Zweifel auch in Japan Vertragspartner verklagbar B. Was ist, wenn keine vertragliche Regelung? Anwendbares Recht: Recht des Staates in dem Partei ihre Niederlassung hat, die die „charakteristische Leistung” zu erbringen hat – also idR der Absatzmittler und entsprechend japanisches Recht (IPR ist in diesem Punkt identisch) Arbitration nicht zwingend Gerichtsstand: Angerufenes in Japan, da ordentGericht in der Regel liche Gerichtsbarkeit international zuständig, wenn vertrauenswürdig örtlich zuständig 6 of 15 pages © 2015 Mueller Foreign Law Office, Tokyo C. Sonderfall: UNKaufrecht (CISG) Japan Beitritt 2008, in Kraft getreten 1. Aug. 2009 Kaum bekannt bei jap. Vertragspartnern! Deutsche Ausfuhr nach Japan Top 5 Produktgruppen 2013 in Tsd. EUR Kraftwagen und Kraftwagenteile, sonstige Fahrzeuge 5.418.498 Maschinen 2.156.643 Datenverarbeitungsgeräte, elektr. und optische Erzeugnisse 2.083.234 Chemische Erzeugnisse 1.864.203 Pharmazeutische und ähnliche Erzeugnisse 1.828.148 Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden; Gliederung nach SITC (vorläufige Ergebnisse für 2013) 7 of 15 pages © 2015 Mueller Foreign Law Office, Tokyo Gründung in Japan: Rechtsformen Kabushiki Kaisha (K.K.) Japanische LLC (G.K.) (Japanische Aktiengesellschaft) (Limited Liability Company) kein Mindestkapital (ab 1 Yen) Gewinnentnahmemöglichkeit erst ab 3 Mio. Yen Grundkapital ein geschäftsführender Direktor Representative Direktor ausreichend Board of Directors (BOD bzw. Verwaltungsrat) möglich aber nicht zwingend • Besonderheiten: geeignet vor allem für Joint Ventures Veröffentlichungspflichten Jahresabschluss nicht so weitgehend neu eingeführt 2006 (sehr selten in Japan) 9 Jahre Verlustvortrag Neuerung April 2015: Erfordernis Representative Direktor mit festem Wohnsitz in Japan weggefallen 8 of 15 pages © 2015 Mueller Foreign Law Office, Tokyo Branch Office vs. Tochter Kabushiki Kaisha (K.K.) Branch Office (Japanische Aktiengesellschaft) (im HR Eigentragene Niederlassung ausl. Gesellschaft) Keine Haftungsabgrenzung von Muttergesellschaft (Siegel!) Haftungsabgrenzung von Muttergesellschaft Steuerliche Abgrenzung einfacher Bessere Akzeptanz bei Vertragspartnern 9 of 15 pages Aufwand vergleichbar wie Gründung Höherer Überzeugungsaufwand Nicht-Besteuerung Geschäfte in beiden Staaten Steuernachteile wenn hohes Grundkapital Keine Umwandlung in Kapitalgesellschaft möglich © 2015 Mueller Foreign Law Office, Tokyo Gründung einer K.K. in Japan Ablauf 1. Festlegungen vor Gründung: • Geschäftsgegenstand und Name • Anschrift in Japan/Sitz der Gesellschaft • Namen der Gesellschafter (Kapitalgesellschaften oder natürliche Personen) • Verwaltungsrat (Board of Directors ja/nein) • Name Direktor(en) – mindestens einer • Höhe des Grundkapitals und Anzahl der auszugebenden Aktien • Geschäftsjahr – frei wählbar 10 of 15 pages 2. Satzungserstellung und notrarielle Anerkennung Tipp: Satzung bilingual zu empfehlen 3. Einzahlung des Grundkapitals 4. Erstellung des Firmensiegels und Siegelung der Gründungsdokumente Tipp: ein Rep. Dir. auch von Muttergesellschaft mit eigenem Siegel zu empfehlen 5. Gründungsantrag und Eintragung beim nach gewähltem Sitz zuständigen Rechtsamt © 2015 Mueller Foreign Law Office, Tokyo Management in Japan Geschäftsführer und Arbeitsrecht Entsendung eines Geschäftsführers aus dem deutschen Management oder Einsetzung eines japanischen Geschäftsführers (Representative Director)? Wichtig: Einsetzung Representative Director kraft Satzung! Japanisches Arbeitsrecht bei jap. Representative Director nicht relevant: Geschäftsführerkonditionen beschließt HV – kein Arbeitsvertrag möglich! 11 of 15 pages Vorsicht bei Vertrag mit ausländischer Muttergesellschaft: Sollte unter auflösender Bedingung geschlossen werden Im Handelsregister eingetrages Geschäftsführersiegel Probleme mit Vertretungsbefugnis Keine Kollektivzeichnung Siegeleintragung und Verwahrung Lösung: Anwaltliche Vollmacht © 2015 Mueller Foreign Law Office, Tokyo Arbeitsrechtlicher Gestaltungsrahmen Labour Standard Law und Probleme Gestaltungsoptionen außerhalb des Arbeitsrechts (1) Unbefristete praktisch unkündbar außerhalb Geschäftsverkleinerungen und Disziplinarkündigungen – 6 Monate Probezeit möglich (1) Free Contractor Agreement – Risiko Auslegung durch Gerichte als Arbeitsverhältnis (anwaltliche Gestaltung angeraten) (2) Befristete Arbeitsverträge bis 3 Jahre möglich – kein qualifizierte Personal schwierig zu akquirieren (2) Gesellschaftsrecht – Berufung von Director(s) kraft Satzung auch ohne Zeichnungsbefugnis Interessante Option: Direktorenvertrag ohne Arbeitsvertrag (3) Part time Verträge Über 10 Mitarbeiter: Erfordernis Employment Rules 12 of 15 pages © 2015 Mueller Foreign Law Office, Tokyo Ausblick Körperschaftsteuer Sonderwirtschaftszonen geplant ab April 2015 Herabsetzung von 35 % (Tokyo) auf 29 % KMU ohnehin nur ca. 25 % Mehrwertsteuer (V.A.T.) • ab Frühjahr 2017 Erhöhung von 8% • Auf 10% (Besonderheit Option Nichtabführung Umsatzsteuer für KMU unter 10 Mio. Yen Grundkapital bleibt) Einführung Steuernummern 13 of 15 pages „International Business“ auch im Zentrum von Tokyo Bezirk “Minato” Freihandelsabkommen Einführung Okt. 2015 “My Number”: Steuernummern für Gesellschaften und alle Bürger (auch Ausländer); verbindlich ab 1.1.2016 „National Strategic Special Zones“ - geplant sechs Zonen mit Deregulierung einzelner Wirtschaftsbereiche Schweiz-Japan bereits geschlossen 2009 EU-Japan in Verhandlung © 2015 Mueller Foreign Law Office, Tokyo Interkulturelle Problemfelder Kommunikation Zwischen den Zeilen lesen: „Ja“ meint nicht immer Ja Adäquate Hierarchieebenen einhalten Risiko sprachlicher Missverständnisse hoch – immer Protokolle anfertigen Eine Entschuldigung kostet nichts 14 of 15 pages Zusammenarbeit Teamwork: anderes Verständnis von Planung und Umsetzung „Mangel“ meint nicht das gleiche - höchste Qualitätserwartungen Hierarchie und Teamwork Harmonieorientierung Japan nicht von China oder Korea aus führen © 2015 Mueller Foreign Law Office, Tokyo Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen? Michael Andreas Mueller Rechtsanwalt / GJB Mueller Foreign Law Office Tokyo, Japan (CBBL-Partner) 15 of 15 pages © 2015 Mueller Foreign Law Office, Tokyo
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