26.09.2015 1 Freiberuflich dolmetschen und übersetzen

26.09.2015
Für DolmetscherInnen und
ÜbersetzerInnen
Freiberuflich dolmetschen und
übersetzen:
Hindernislauf oder Zielgerade?
September 2015
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Der Weg fast aller DolmetscherInnen und
ÜbersetzerInnen zur Selbständigkeit
1. Ein Schein mehr! Gewerbeschein – ja oder nein?
2. Gesundheit bis ins hohe Alter! Sozialversicherung – Grenzen
und Beitragshöhe
3. Erfolgserlebnisse für die Allgemeinheit! Finanzamt und
Aufzeichnungen
4. Wovon leben? Zu verrechnendes Honorar
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Anlaufstellen
•
Finanzamt
– www.bmf.gv.at
•
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
– http://esv-sva.sozvers.at
•
Wirtschaftskammer auch im Zusammenhang mit dem
Neugründungs-Förderungsgesetz- NeuFöG
– www.wko.at
•
Gewerbebehörde – Gewerbeberechtigung
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1. Ein Schein mehr! Gewerbeschein – ja oder nein?
Bei Neugründung Erstberatung (NeuFö 1 - siehe www.bmf.gv.at)
- durch die Sozialversicherungsanstalt
- durch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft
Unterschied vorerst bei den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung
der gewerblichen Wirtschaft
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Der Weg fast aller DolmetscherInnen und
ÜbersetzerInnen zur Selbständigkeit
1. Ein Schein mehr! Gewerbeschein – ja oder nein?
2. Gesundzeit bis ins hohe Alter! Sozialversicherung – Grenzen
und Beitragshöhe
3. Erfolgserlebnisse für die Allgemeinheit. Finanzamt und
Aufzeichnungen
4. Zu verrechnendes Honorar für Übersetzungen
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Sozialversicherungspflicht 2015
Bemessungsgrundlage bei einem
Einkommen von < 4.871,76
Bemessungsgrundlage bei einem
Einkommen von < 6.453,36 bzw.
WENN KEIN WEITERES
ERWERBSEINKOMMEN
Neue
Selbständige
Gewerbescheininhaber
0,00
Sofort, ab Beginn
0,00
Sofort, ab Beginn
Krankenversicherung
7,65%
Pensionsversicherung (2015)
18,50 %
Selbständigenvorsorge
1,53%
Ab Beginn, sofort
Unfallversicherung (2015)
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106,80 pro Jahr
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Sozialversicherungsbeiträge 2015
WERTE 2015
InhaberIn eines Gewerbescheins
1. und 2.
Kalenderjahr
Pensionsversicherung
18,50%,
mind. 1.193,87,
max. 12.043,50
zuerst MBGrL, Nachbemessung
Krankenversicherung
fix 493,68
wenn die letzten 120 Monate
keine GSVG-PflVers. bestand
Selbständigenvorsorge
98,74
ab dem 4. Jahr
18,50%,
18,50%,
mind. 1.193,87, mind. 1.568,56,
max. 12.043,50 max. 12.043,50
zuerst MBGrL,Nachbemessung
Vorläufig 493,68,
Nachbemessung
7,65%, Werte
wie im 4. Jahr
7,65%,
mind. 664,65,
max. 4.980,15
98,74
Unfallversicherung
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3. Kalenderjahr
1,53%
106,80 / Jahr
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Sozialversicherungsbeiträge
Änderung 2016:
Anpassung der Mindestbeitragsgrundlage in der
Krankenversicherung an die Geringfügigkeitsgrenze (€ 405,98 p.M.)
Mindestbeiträge in der KV sinken daher auf € 372,69 p.a.
Zukunftsmusik:
Anpassung der Mindestbeitragsgrundlage in der
Pensionsversicherung ist geplant.
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Ausnahmen von der Pflichtversicherung
Neue Selbständige: Bei Unterschreiten der jeweiligen
Versicherungsgrenzen (4.871,76 bzw. 6.453,36)
keine Pflichtversicherung
ACHTUNG: Beitragszuschlag 9,3% möglich
Gewerbescheininhaber: über Antrag wenn „Kleinstunternehmer“
- Umsatz < € 30.000,- Einkünfte < € 4.871,76
- innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12
Kalendermonate GSVG-Pflichtversicherung
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Ausnahmen von der Pflichtversicherung
Die Ausnahmen gelten jeweils für Kranken- und
Pensionsversicherung, Unfallversicherungspflicht bleibt bestehen!
Ausnahme aus der Pflichtversicherung nur sinnvoll, wenn eine
andere Versicherung besteht! (ASVG-Versicherung,
Mitversicherung, Selbstversicherung)
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Der Weg fast aller DolmetscherInnen und
ÜbersetzerInnen zur Selbständigkeit
1. Ein Schein Mehr! Gewerbeschein – ja oder nein?
2. Gesundheit bis ins hohe Alter! Sozialversicherung – Grenzen
und Beitragshöhe
3. Erfolgserlebnisse für die Allgemeinheit. Finanzamt und
Aufzeichnungen
4. Und: Wovon soll ich leben? Zu verrechnendes Honorar
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Basiswissen zu den Steuern, die ÜbersetzerInnen
und DolmetscherInnen abzuführen haben
• Einkommensteuer
- Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage mittels:
- vollständiger Einnahmen- Ausgabenrechnung oder
- Betriebsausgabenpauschale 12%,
daneben absetzbar: SV-Beträge, Fremdleistungen, etc.
Voraussetzungen: Vorjahresumsatz < € 220.000,„Antrag“ in der Steuererklärung
Besteuerung nach dem progressiven Steuertarif
Gewinnfreibetrag: 13%
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• Umsatzsteuer
Normalsteuersatz: 20%
Keine Umsatzsteuerpflicht:
wenn Nettoumsatz < EUR 30.000,00 Kleinunternehmer
KEINE UMSATZSTEUERPFLICHT – KEIN VORSTEUERABZUG
Option auf Umsatzsteuerpflicht möglich – bindet auf 5 Jahre
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•
Wenn Umsatzsteuerpflicht besteht, ist die Umsatzsteuerzahllast
(Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer) zu ermitteln und abzuführen:
•
Bis zum 15. des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Monats
- wenn Umsatz < 30.000,-: Überweisung der Zahllast ausreichend
- Umsatz < 100.000,-: Voranmeldungszeitraum: Quartal
- darüber: Voranmeldungszeitraum: Monat
•
Wird eine Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner bereits am 15. März
abgegeben, gilt ein monatlicher Voranmeldungszeitraum.
•
Grundsätzlich elektronische Übermittlung der Voranmeldung – außer die
elektronische Übermittlung ist mangels technischer Voraussetzungen nicht
zumutbar (es darf kein Internetanschluss steuerlich abgesetzt werden!).
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• Möglichkeit der Vorsteuerpauschalierung
- wie bei Betriebsausgabenpauschalierung, Umsatz < € 220.000,- 1,8% des Umsatzes können als Vorsteuer abgezogen werden
- daneben VSt aus: - Fremdleistungen
- Anschaffung Anlagevermögen > € 1.100,- Erklärung an das Finanzamt bindet 2 Jahre
- bei Widerruf der Pauschalierung: Bindung 5 Jahre
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• Leistungen über die Grenze
Grundregel:
Leistung an einen Nicht-Unternehmer (EU): „Unternehmerort“
- Rechnung mit Umsatzsteuer
- Kleinunternehmerregelung anwendbar
Leistung an einen Unternehmer: „Empfängerort“
- Rechnung ohne Umsatzsteuer
- Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger (Reverse
Charge) , Hinweis auf der Rechnung nötig!
- Umsatz ist in eine Zusammenfassende Meldung
aufzunehmen und elektronisch an das Finanzamt zu melden
eigene UID (auch bei Kleinunternehmern) und UID des
Leistungsempfängers notwendig
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•
Die Zusammenfassende Meldung (ZM) hat bis zum Ende des
Folgemonats zu erfolgen (Androhung von Zwangsstrafen und
Verspätungszuschläge möglich)
•
Leistungszeitpunkt ist ausschlaggebend, nicht der Zahlungsfluss
•
Kleinunternehmerregelung gilt nur im Inland. Eine ZM ist daher auch
für (umsatzsteuerbefreite) Kleinunternehmer zwingend
vorgeschrieben! UID muss beantragt werden.
Im Rahmen dieses Vortrags können nur die allerwichtigsten Punkte
der sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen
besprochen werden.
•
NOCH ETWAS WISSENSWERTES: DIE ERSTBERATUNGSSTUNDE BEI
STEUERBERATERN IST ÜBLICHERWEISE KOSTENLOS
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Relevante Änderungen 2016
•
Registrierkassenpflicht
- wenn Umsatz > € 15.000,- und Barumsätze > € 7.500,-
•
Anpassung des progressiven Steuertarifes
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Der Weg fast aller DolmetscherInnen und
ÜbersetzerInnen zur Selbständigkeit
1. Ein Schein mehr! Gewerbeschein – ja oder nein?
2. Gesundheit bis ins hohe Alter! Sozialversicherung – Grenzen
und Beitragshöhe
3. Erfolgserlebnisse für die Allgemeinheit: Finanzamt und
Aufzeichnungen
4. Und nun: Wovon soll ich leben? Zu verrechnendes Honorar
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Was müssen DolmetscherInnen und
ÜbersetzerInnen verrechnen, um zu
„überleben“?
Beginnen wir mit einem ganz normalen Akademiker-Anfangsgehalt, das –
nieder angesetzt – mit EUR 2.200,00 monatlich bei einer 40-StundenWoche angenommen werden kann.
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•
•
•
Brutto 2.200,00 monatlich bei 40 Stunden pro Woche bringt ein
monatliches Nettogehalt von EUR 1.513,74 oder – unter
Berücksichtigung von Sonderzahlungen – ein jährliches Nettogehalt
von EUR 21.632,00
Die Kosten für den Dienstgeber betragen EUR 40.406,08.
Diese Kosten fallen an für
41,1 Arbeitswochen (52 Wochen abzüglich 5 Wochen bezahlten
Urlaub, 2,2 Wochen bezahlte Feiertage, 2,4 Wochen
durchschnittlichen Krankenstand, 1,3 Wochen sonstige
Verhinderung, also 41,1 Wochen zu 40 Arbeitsstunden. Das sind
1.644 Anwesenheitsstunden zu je EUR 24,58.
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Oder umgerechnet auf den Arbeitstag:
Jahreskosten von EUR 40.406,08
pro Arbeitstag
5 Tage pro Woche,
41,1 Wochen,
205,5 Arbeitstage,
sind 196,62 oder rund EUR 200,00 pro Arbeitstag.
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Nun ist zu ermitteln, welche Arbeitsleistung in diesen Stunden erbracht
werden kann:
•
Wie viele Seiten können pro Tag
- bei einer 5-Tage-Woche
- qualitativ hochwertig und unter Berücksichtigung von Recherchen
übersetzt werden?
•
Was ist eine „Seite“ und/oder eine „Zeile“?
•
Wiederum Annahme: Beispiel: Word-Dokument. Aus Datei | Eigenschaften |
Statistik bzw. ab Word 2010 unter Überprüfen | Wörter zählen ist die
Anzahl der Buchstaben ersichtlich. Wird diese Anzahl der Buchstaben
durch 55 dividiert, ergibt sich die Anzahl der „Norm-Zeilen“.
Wird nach (Norm-)Zeilen verrechnet, so ist das eine Berechnungsgrundlage
für das zu verrechnende Honorar.
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•
Ich habe angenommen, dass pro Seite etwa 30 (Norm-)Zeilen zu
übersetzen sind.
•
Zurück zur vorhergehenden Berechnung der Kosten je Arbeitstag:
Wenn ein Arbeitstag mit allen Lohnnebenkosten rund EUR 200,00 kostet,
so ermitteln sich die Kosten je Seite unter der Annahme,
dass 4 bis 5 Seiten pro Tag unter Berücksichtigung aller zusätzlich
anfallenden Vorbereitungszeiten wie Recherche- und Sucharbeiten
übersetzt werden können,
mit EUR 40,00 bis 50,00 pro Seite – je nach Schwierigkeit des Textes und
natürlich auch je nach Routine.
•
Bei 50,00 EUR pro Stunde errechnet sich ein Zeilenhonorar von EUR 1,67.
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•
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Alle bisherigen Annahmen waren unter der Voraussetzung
dass der/die ÜbersetzerIn das ganze Jahr durchgehend eingesetzt wird.
Die Auswirkungen werden in einem Rechenbeispiel besprochen.
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Diese Powerpoint-Datei und die bei dem Vortrag verwendete
EXCEL-Datei können Sie auch im Internet zu Ihrer Verwendung
herunter laden:
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www.juschitz.at
www.juschitz.eu
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DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!
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