Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Beihilfe für die National

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Beihilfe für die National Bank of
Greece auf der Grundlage eines geänderten Umstrukturierungsplans
Brüssel, 4. Dezember 2015
Im Rahmen des dritten makroökonomischen Anpassungsprogramms für Griechenland hat
die Europäische Kommission auf der Grundlage eines geänderten Umstrukturierungsplans
staatliche Beihilfen von 2.71 Mrd. EUR für die National Bank of Greece nach den EU
Beihilfevorschriften genehmigt.
Nach Prüfung des Sachverhalts ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die im Rahmen des
Umstrukturierungsplans der Bank vom Juli 2014 bereits durchgeführten Maßnahmen zusammen mit
den im geänderten Plan nun vorgesehenen Maßnahmen die National Bank of Greece (Ethniki Trapeza)
im Einklang mit den EUB eihilfevorschriften und besonders der Bankenmitteilung von 2013 und der
Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten in die Lage versetzen werden, für
Kreditvergabe an die Realwirtschaft zu sorgen.
Die National Bank of Greece ist eines der größten privaten Geldinstitute Griechenlands. Die für
Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin, Margrethe Vestager, erklärte hierzu: „Mit der
Rekapitalisierung der National Bank of Greece werden die Maßnahmen der vier größten griechischen
Banken zur Deckung der von der europäischen Bankaufsichtsbehörde festgestellten Kapitallücken zum
Abschluss gebracht. Aufgrund hoher Kapitalbeiträge von privater Seite waren weniger öffentliche Mittel
erforderlich als erwartet. Die Banken sind durch die Fortführung der Umstrukturierung nun eindeutig in
Richtung langfristiger Rentabilität unterwegs. Sie können sich wieder auf die Kreditvergabe für
griechische Unternehmen konzentrieren und weiter zur wirtschaftlichen Erholung Griechenlands
beitragen.“
Der für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll zuständige Kommissar Pierre
Moscovici erklärte: „Mit der Vollendung der Rekapitalisierung der vier großen, systemrelevanten
griechischen Geldinstitute, an der sich die Privatwirtschaft in erheblichem Umfang beteiligt hat, kehrt
ein weiteres Stück Sicherheit auf den Markt zurück. Dieser positive Schritt ist eine weitere
Voraussetzung dafür, dass die griechische Wirtschaft zu einem Klima langfristigen Vertrauens
zurückkehren kann. Dass der Finanzbedarf der größten griechischen Banken deutlich unter der im
August vereinbarten Obergrenze liegt, ist eine weitere gute Nachricht.“
Im Rahmen des dritten makroökonomischen Anpassungsprogramms wurde durch den Einheitlichen
Aufsichtsmechanismus (SSM) am 31. Oktober 2015 eine umfassende Bewertung vorgenommen, um zu
gewährleisten, dass die vier systemrelevanten Banken Griechenlands über eine angemessene
Kapitaldecke verfügen. Für die National Bank of Greece wurde eine Kapitallücke in Höhe von
4,6 Mrd. EUR festgestellt.
Die National Bank of Greece konnte 1.8 Mrd. EUR dieses Kapitalbedarfs nun über private Investoren
– bestehende Gläubiger, die ihre Anleihen freiwillig oder verpflichtend gegen neue Aktien tauschten,
sowie neue internationale und griechische Anleger – decken. Wie im Rahmen des dritten
makroökonomischen Anpassungsprogramms vereinbart, werden vor einer Kapitalzuführung aus
öffentlichen Mitteln die vor- und nachrangigen Anleihen, die nach dem freiwilligen Tausch noch
verbleiben, in Eigenkapital umgewandelt. Zudem genehmigte der SSM ferner weitere interne
Kapitalmaßnahmen im Umfang von 120 Mio. EUR, die durch das positive Geschäftsergebnis im dritten
Quartal ermöglicht wurden. Damit hat die National Bank of Greece ausreichend privates Kapital
erhalten, um den Kapitalbedarf zu decken, der sich aus der umfassenden Bewertung durch den SSM im
Zusammenhang mit der Überprüfung der Aktiva-Qualität (AQR) und nach dem Basisszenario ergeben
hat. Die Höhe des privaten Kapitals ist ein Zeichen für das Vertrauen des Marktes in die
Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität dieser Bank. Ferner zeigt sich, dass der Einsatz von
Steuergeldern für Bankenstützungen erheblich reduziert und gleichzeitig die Finanzstabilität gewahrt
werden kann, wenn Inhaber vor- und nachrangiger Anleihen ihren Beitrag leisten.
Der restliche Kapitalbedarf in Höhe von 2.71 Mrd. EUR (der nach dem Stressszenario der umfassenden
Bewertung durch den SSM erforderlich ist) wird durch staatliche Beihilfen des Hellenic Financial
Stability Fund (HFSF) gedeckt werden. Der Betrag wird als Kombination aus Grundkapital und bedingt
wandelbarem Kapital bereitgestellt. Die Mittel in Höhe von 10 Mrd. EUR zur Deckung des potenziellen
Kapitalbedarfs des Bankensektors werden im Rahmen des makroökonomischen Anpassungsprogramms
vom Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) bereitgestellt.
Zusätzlich zur bereits vorgenommenen weitreichenden Umstrukturierung der National Bank of Greece
haben die griechischen Behörden weitere Änderungen an dem im Juli 2014 genehmigten
Umstrukturierungsplan vorgeschlagen. Neben einer Vertiefung der betrieblichen Umstrukturierung
gehören hierzu die Änderung einiger Fristen, um der veränderten wirtschaftlichen Lage der Bank
Rechnung zu tragen, sowie eine Verpflichtung zur Veräußerung weiterer nicht zum Kerngeschäft
gehörender Vermögenswerte im Ausland. Vorbehaltlich der Genehmigung durch den SSM sollen die
Einnahmen aus diesen Veräußerungen zur Rückzahlung der vom HFSF beigebrachten bedingt
wandelbaren Kapitalinstrumente eingesetzt werden. Die Kommission hat berücksichtigt, dass die
Schwierigkeiten der National Bank of Greece größtenteils nicht auf eine übermäßige Risikobereitschaft,
sondern auf die Ereignisse im Vorlauf zum Abschluss des dritten makroökonomischen
Anpassungsprogramms für Griechenland im August zurückzuführen sind. Daher ist sie zu dem Schluss
gelangt, dass die im geänderten Umstrukturierungsplan vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichen, um
durch die Beihilfe entstehende Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen, und eine Verkleinerung des
Kernkreditgeschäfts in Griechenland nicht erforderlich ist.
Im Rahmen des Beihilfebeschlusses hat sich die Kommission auch vergewissert, dass die
Kapitalzuführung durch den HFSF als vorbeugende Rekapitalisierung im Sinne der Richtlinie über die
Sanierung und Abwicklung von Banken gewährt werden kann. Die Kommission gelangte zu dem
Ergebnis, dass alle in der Richtlinie genannten Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe ohne
die Einleitung einer Abwicklung erfüllt sind.
Hintergrund
Die Kommission genehmigte im Juli 2014 Umstrukturierungspläne für die National Bank of Greece.
Obwohl im weiteren Jahresverlauf 2014 positive Signale zu erkennen waren, änderten sich die
Situation und die den Umstrukturierungsplänen zugrundeliegenden Prognosen aufgrund der Ereignisse,
die im August 2015 zur Vereinbarung eines ESM-Stabilitätshilfeprogramms für Griechenland führten,
erheblich. Im Oktober 2015 führte der bei der Europäischen Zentralbank angesiedelte Einheitliche
Aufsichtsmechanismus (SSM) eine umfassende Bewertung der vier systemrelevanten griechischen
Banken durch, um sicherzustellen, dass diese über eine angemessene Kapitaldecke verfügen. Am
25. November 2015 genehmigte die Kommission für die Alpha Bank und die Eurobank und am
29. November 2015 für die Piraeus Bank geänderte Umstrukturierungspläne.
Am 24. November 2015 stellte die Euro-Gruppe in einer Erklärung fest, dass die politischen
Voraussetzungen für die Übertragung der zur Rekapitalisierung von Banken erforderlichen Mittel vom
ESM auf den HFSF erfüllt seien. Die Mittel werden fallweise entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen
einer Bank übertragen. Am 1. Dezember 2015 genehmigte das Direktorium des ESM eine Auszahlung
in Höhe von 2,72 Mrd. EUR zur Rekapitalisierung der Piraeus Bank.
Nach den EU-Beihilfevorschriften sollte zusätzlich benötigtes Kapital in erster Linie vom Markt oder aus
anderen privaten Quellen bereitgestellt werden. Falls dies nicht ausreicht und eine Bank eine staatliche
Beihilfe in Form einer Kapitalzuführung benötigt, muss diese vor ihrer Gewährung auf der Grundlage
eines Umstrukturierungsplans nach den EUBeihilfevorschriften genehmigt werden. Ferner ist eine auf
staatliche Unterstützung angewiesene Bank nach der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von
Banken abzuwickeln und kann nur in eng abgegrenzten Sonderfällen außerhalb eines
Abwicklungsverfahrens Beihilfen erhalten. Diese Ausnahmefälle sind in Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d
Ziffer iii der genannten Richtlinie definiert und werden „vorbeugende Rekapitalisierung“ genannt.
Weitere Informationen hierzu enthält das Informationsblatt der Kommission Competition State aid brief
„State aid to European banks: returning to viability“ zur Anwendung der EUBeihilfevorschriften im
Bankensektor.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die
nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der
GD Wettbewerb unter der Nummer SA.43365 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im
Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly eNews.
IP/15/6255
Kontakt für die Medien:
Ricardo CARDOSO (+32 2 298 01 00)
Yizhou REN (+32 2 299 48 89)
Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail