An alle - Erlässe - Stadtschulrat für Wien

BearbeiterIn
An alle
Öffentlichen und privaten Neuen
Mittelschulen
ER I: 202
Mag. Dr. Justine Scanferla
[email protected]
[email protected]
Tel. 525 25
DW77128
Fax 99-77999
Unser Zeichen/GZ
100.094/0214-kanz1/2014
Datum
02.12.2014
Aufnahme in die BMHS, BAKIP, ORG, 5. Klassen AHS und PTS
Sehr geehrte Damen !
Sehr geehrte Herren !
Der Stadtschulrat für Wien fasst mit diesem Erlass die Übertrittsbestimmungen in die berufsbildenden
mittleren
und
höheren
Schulen,
Bildungsanstalten
für
Kindergartenpädagogik,
Oberstufenrealgymnasien, 5. Klassen AHS und Polytechnischen Schulen zusammen:
An berufsbildenden höheren Schulen sind keine Aufnahmsprüfungen erforderlich, wenn der/die
Schüler/in die 8. Schulstufe positiv abgeschlossen hat und in Deutsch, Lebende Fremdsprache und
Mathematik
beim Übertritt aus KMS
 in der 1. Leistungsgruppe positiv beurteilt wurde oder
 in der 2. Leistungsgruppe ein „Sehr gut“ oder „Gut“ hat;
eine Beurteilung mit „Befriedigend“ in der 2. Leistungsgruppe steht der Aufnahme ohne
Aufnahmsprüfung nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, dass der/die Schüler/in
auf Grund seiner/ihrer sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen
einer berufsbildenden höheren Schule genügen wird,
beim Übertritt aus NMS/WMS
 in der vertieften Allgemeinbildung positiv beurteilt wurde;
eine Beurteilung in einem einzigen Pflichtgegenstand in der grundlegenden Allgemeinbildung
steht der Aufnahme ohne Aufnahmsprüfung nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz
feststellt, dass der/die Schüler/in auf Grund seiner/ihrer sonstigen Leistungen mit großer
Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer berufsbildenden höheren Schule genügen wird,
der/die Schüler/in die Polytechnische Schule auf der 9. Schulstufe mit keiner schlechteren
Beurteilung als „Befriedigend“ abgeschlossen hat.
Für die Aufnahme in Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik (BAKIP) und
bestimmten humanberuflichen Schulen ist zusätzlich die erfolgreiche Ablegung der
Eignungsprüfung Voraussetzung.
A-1010 Wien, Wipplingerstraße 28; Tel: 525 25-0; DVR 0064 131; www.ssr-wien.gv.at
An Oberstufenrealgymnasien und 5. Klassen AHS sind keine Aufnahmsprüfungen erforderlich,
wenn zusätzlich zu den vorhergehenden Übertrittsbestimmungen in allen anderen Pflichtgegenständen
beim Übertritt aus KMS keine schlechtere Beurteilung als ein „Befriedigend“ erfolgte. Beim Übertritt
aus NMS/WMS genügt eine positive Beurteilung.
Hinweis: Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die der/die Schüler/in
bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren
Schule weiterführend unterrichtet wird.
An berufsbildenden mittleren Schulen sind keine Aufnahmsprüfungen erforderlich, wenn der/die
Schüler/in die 8. Schulstufe positiv abgeschlossen hat und in Deutsch, Lebende Fremdsprache und
Mathematik
beim Übertritt aus KMS
 die 1. Leistungsgruppe oder
 die 2. Leistungsgruppe positiv abgeschlossen hat,
beim Übertritt aus NMS/WMS
 in der vertieften Allgemeinbildung positiv abgeschlossen hat oder
 in der grundlegenden Allgemeinbildung zumindest ein „Befriedigend“ hat;
eine Beurteilung in einem einzigen Pflichtgegenstand in der grundlegenden Allgemeinbildung
mit „Genügend“ steht der Aufnahme ohne Aufnahmsprüfung nicht entgegen, sofern die
Klassenkonferenz feststellt, dass der/die Schüler/in auf Grund seiner/ihrer sonstigen Leistungen
mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer berufsbildenden mittleren Schule
genügen wird.
Für alle ein- und zweijährigen berufsbildenden mittleren Schulen genügt der positive Abschluss
der 8. Schulstufe.
Für die Polytechnischen Schulen genügt die Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen
Schulpflicht.
Es wird ersucht, den betreffenden Schüler/innen unmittelbar nach der Notenkonferenz auf
Verlangen
eine
„Schulerfolgsbestätigung“
auszufolgen.
Dieses
Formular
einer
„Schulerfolgsbestätigung“ erhalten die Schüler/innen bei der Anmeldung.
Eine Schulerfolgsbestätigung ist jedenfalls auch für Schüler/innen auszustellen, die sich für die
Aufnahme an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik anmelden.
Anmeldevorgang an einer weiterführenden Schule:
Die Anmeldung ist nur an einer Wahlschule möglich.
Mitzunehmen zur Anmeldung ist das Original und eine Kopie der Schulnachricht sowie die
Geburtsurkunde, Meldebestätigung, Staatsbürgerschaftsnachweis und eventuell von der
Wunschschule weitere gewünschte Unterlagen.
Auf der Rückseite des Originals der Schulnachricht wird die Anmeldung durch die Schulleitung
mit Langstempel und Datum vermerkt.
Eine vorläufige Schulplatzzuweisung oder aber auch eine mögliche Absage an der Wunschschule
erfolgt bis spätestens dem 6. Montag nach den Semesterferien (entspricht dem in der
Aufnahmeverordnung beschriebenen ersten Aufnahmeverfahren).
Hinweis: Im ersten Aufnahmeverfahren ist eine vorläufige Schulplatzzusage nur für die
Wunschschule möglich.
Etwaige Aufnahmsprüfungen finden am Dienstag und Mittwoch der letzten Schulwoche des
laufenden Schuljahres statt.
Die Damen und Herren Schulleiter/innen werden gebeten, im Bedarfsfall informierend und aufklärend
zu wirken.
Der Erlass des Stadtschulrates für Wien vom 21.12.2007, Zl. 100.131/006-kanz11/2007, ER I: 202, ist
aus der Erlassregistratur zu entfernen.
Mit besten Grüßen
Für die Amtsführende Präsidentin:
Mag. Dr. Wolfgang Gröpel
Landesschulinspektor
Beilagen
Signaturwert
e3270609ce5b43e99e72058dc62b5ad6
Unterzeichner
Stadtschulrat für Wien
Datum/Zeit-UTC
09.09.2015 13:38:39
Aussteller-Zertifikat
CN=a-sign-corporate-light-02, OU=a-sign-corporate-light-02, O=A-Trust Ges. f.
Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH, C=AT
998631622664
Serien-Nr.
Methode
Parameter
Prüfinformation
Hinweis
Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: http://www.signaturpruefung.gv.at.
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter:
http://www.wien.gv.at/bildung/stadtschulrat/amtssignatur/index.html.
Dieses Dokument wurde elektronisch signiert. Auch ein Ausdruck dieses Dokuments hat gemäß § 20 E-GovernmentGesetz die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.