INFORMATION Juni 2016 Zeugnisse Neue Mittelschule Wiener Mittelschule Kooperative Mittelschule Hauptschule Eine Handreichung für Lehrerinnen und Lehrer an Schulen der Sekundarstufe I Überarbeitet von PSI Manfred ZOLLES und HD Erich STEINBAUER Juni 2016 Herausgeber: fcg - wiener lehrerInnen Redaktionsteam: Stephan Maresch, Martin Höflehner, Mag. Romana Deckenbacher, Mag. Johannes Idinger, Thomas Krebs, Mehmet Altuntas, Tanja Dolezal, Dir. Gabriele Gellner, Christoph Klempa, Monika Köck, Shahrazad Lauss-Francis, Christoph Liebhart, Susanne Schramm, Sylvia Schulz, Mag. Petra Tunzer-John Layout: Christoph Liebhart Alle: 1010 Schenkenstraße 4/5, Tel.: 534 54/431, 436 www.fcg-wien-aps.at Für das Ausfüllen von Jahres- und Abschlusszeugnissen (HS/KMS/NMS/WMS) Siehe Schulunterrichtsgesetz §§ 20 - 22 und Erlassregistratur 209 1. Zeugnisformulare 1.1. Ein Zeugnisformular erhalten - Ordentliche Schüler/-innen der 1., 2. und 3. Klassen - Ordentliche Schüler/-innen der 4. Klasse, die ein oder mehrere ”nicht beurteilt” oder ”Nicht genügend” aufweisen. 1.2. Ein Jahres- und Abschlusszeugnis erhalten Schüler/-innen der 4. Klassen, wenn sie - in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweisen, - in keinem Pflichtgegenstand die Note ”Nicht genügend” erhalten. Achtung: Der Schulleiter kann den außerordentlichen Schulbesuch vorzeitig beenden, wenn der/die Schüler/-in in allen Pflichtgegenständen beurteilt werden kann ( Zeugnis). 1.3. Schulbesuchsbestätigungen für außerordentliche Schüler/innen sind am Ende jeden Schuljahres (bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens) auf Papier mit hellgrünem Unterdruck über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die nach Möglichkeit die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen, in denen die erforderlichen Leistungen erbracht werden, enthält. Jene Pflichtgegenstände, die nicht beurteilt werden können, sind im Rahmen des Vermerkes ,,Er/Sie wurde im Pflichtgegenstand/in den Pflichtgegenständen .... gemäß § 22 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes nicht beurteilt." festzuhalten. (Siehe Erlassregistratur ER I 204, Zl. 100.031/0046-kanz1/2002 vom 16.12.2002) 2. Das Zeugnis kann entweder handschriftlich (dokumentenechte Tinte bzw. Kugelschreiber), in Maschinschrift oder computerunterstützt ausgefüllt werden (gilt auch für verbale Beurteilung). Stempel sind zulässig. Unterschriften sind grundsätzlich eigenhändig zu setzen. Neu: Das Zeugnis kann auch einseitig ausgestellt werden (Gegenstände in 2 Spalten) 3. Keine Ausbesserungen neues Zeugnis anfertigen. 4. In arabischen Ziffern: 4.1. 4.2. 4.3. Bezeichnung der Klasse und der Schulstufe Leistungsgruppe (bei Kooperativer Mittelschule) Leistungsnoten (1. bis 3. Klasse und Kinder der 4. Klasse, die nur ein Jahreszeugnis erhalten). HS/KMS/NMS/WMSJahreszeugnis wiener lehrerInnen – fcg Juni 2016 2/11 5. In Worten: 5.1. Leistungsnoten im Jahres- und Abschlusszeugnis der 4. Klasse (große Anfangsbuchstaben!). 5.2. Verhaltensnoten (große Anfangsbuchstaben!) Verhaltensnoten sind auf der 5. bis 7. Schulstufe verpflichtend! Ausnahme: Diese entfällt auf diesen Schulstufen bei Schülern u Schülerinnen, wenn sie infolge Ende der Schulpflicht die Schule verlassen bzw. wenn für sie eine Schulbesuchsbestätigung ausgestellt wird. 6. Schüler/-innen, die von einzelnen Unterrichtsfächern befreit sind, erhalten statt einer Leistungsnote den Vermerk ”befreit”. Schüler/-innen, die in einzelnen Gegenständen nicht beurteilt werden können (z. B. außerordentliche Schüler/-innen oder solche mit langen Absenzen bei nicht Antreten zur Feststellungsprüfung), erhalten statt einer Leistungsnote den Vermerk ”nicht beurteilt”. Achtung: Siehe § 20 / Abs.2 SchUG - Feststellungsprüfung! 7. 8. Leerzeilen sind auszustreichen! 9. Berechtigung zum Aufsteigen: 9.1. Schüler/-innen, bei denen die erfolgreiche Ablegung einer Wiederholungsprüfung (auch zweier Wiederholungsprüfungen) über das Aufsteigen entscheidet, sind zunächst nicht berechtigt aufzusteigen. 9.2. Schüler/-innen, für die die Klassenkonferenz beschließt, dass sie trotz eines ”Nicht genügend” aufsteigen dürfen, sind zum Aufsteigen berechtigt. 10. Anerkannte Religionsgemeinschaften und ihre Abkürzungen: Derzeit in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften: zugelassene Abkürzung Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften Katholische Kirche HS/KMS/NMS/WMSJahreszeugnis römisch-katholisch maronitisch-katholisch italo-albanisch chaldäisch-katholisch syro-malabar-katholisch koptisch-katholisch armenisch-katholisch syrisch-katholisch äthiopisch-katholisch syro-malankarkatholisch melkitisch-katholisch ukrainisch-katholisch ruthenisch-katholisch rumänisch-katholisch griechisch-katholisch byzantinisch-katholisch bulgarisch-katholisch slowakisch-katholisch ungarisch-katholisch wiener lehrerInnen – fcg Juni 2016 röm.-kath. armen.-kath. griech.-kath. 3/11 Evangelische Kirche A.B. Evangelische Kirche H.B.. Altkatholische Kirche Österreichs evangelisch A.B. evangelisch H.B. Griechisch-orientalische Kirche in Österreich Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich Israelitische Religionsgesellschaft Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage in Österreich Neuapostolische Kirche in Österreich Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich Jehovas Zeugen in Österreich Freikirchen in Österreich (FKÖ) griechisch-orientalisch serbisch-orthodox rumänisch-orthodox russisch-orthodox bulgarisch-orthodox koptisch-orthodox syrisch-orthodox israelitisch evangelisch-methodistisch Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage Armenisch-apostolische Kirche in Österreich Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft altkatholisch armenisch-apostolisch neuapostolisch islamisch evang.A.B. evang. H.B. Islamisch-alevitisch altkath. griech.-orth. serb.-orth. rumän.-orth. russ.-orth. bulg.-orth. kopt.-orth. syr.-orth. israel. EmK Kirche Jesu Christi HLT armen.-apostol. neuapostol. islam. alevi buddhistisch buddhist. Jehovas Zeugen Jehovas Zeugen Bund der Baptistengemeinden Bund Evangelikaler Gem. freikl. BBGÖ freikl. BEG ELAIA Christengemeinschaft freikl. ECG Freie Christengemeinde – freikl. FCGÖ Pfingstgemeinde Österreich Mennonitische Freikirche Österreich freikl. MFÖ 11. Religion / Sonstiges 11.1. Die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft ist in Zeugnissen zu vermerken. Folgende religiöse Bekenntnisgemeinschaften haben Rechtspersönlichkeit erworben und sind ebenfalls einzutragen: Alt-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (AAGÖ) Bahá’i Religionsgemeinschaft Österreich (Bahai) Christengemeinschaft – Bewegung für religiöse Erneuerung in Österreich (Christengemeinschaft) HS/KMS/NMS/WMSJahreszeugnis wiener lehrerInnen – fcg Juni 2016 4/11 Hinduistische Religionsgesellschaft in Österreich (hinduistisch) Islamische-Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia) Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten (Kirche der STA) Pfingstkirche Gemeinde Gottes in Österreich (PfK Gem. Gottes iÖ) Gemäß § 3 Abs. 2 der Zeugnisformularverordnung BGBl. Nr. 415/1989 idgF der Verordnung BGBl. II Nr. 320/1999 ist im Jahreszeugnis und im Semesterzeugnis beim Religionsbekenntnis von Amts wegen die Zugehörigkeit auch zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken. Dabei sind die obigen in Klammer gesetzten Kurzbezeichnungen, die nicht verändert werden dürfen, zu verwenden. (Siehe Erlassregistratur 220, Zl: 000.087/0008-kanz0/2007 vom 30. März 2007 Auf Ansuchen des Erziehungsberechtigten nach Bestätigung durch den RL-Lehrer ist folgender Zusatz möglich: „Der Schüler/die Schülerin hat den Religionsunterricht der/des ................. besucht.“ Eine Beurteilung dieses RL-Unterrichts ist jedoch unzulässig. 11.2. Schüler/-innen ohne religiöses Bekenntnis erhalten bei den Personalien und bei der Leistungsnote für Religion einen Strich. Hat ein solche/r Schüler/-in am Religionsunterricht teilgenommen, erhält er/sie in der Rubrik “Freigegenstände” aus “Religion (Abkürzung Rel.Bek.)” eine entsprechende Beurteilung. 11.3. Schüler/-innen, die vom Religionsunterricht abgemeldet sind, erhalten statt der Leistungsnote für Religion in dieser Zeile einen Strich. 12. Freigegenstände und Unverbindliche Übungen 12.1. Freigegenstände (mit Leistungsbeurteilung): Maschinschreiben, Kurzschrift, … 12.2. Unverbindliche Übungen: Chorgesang Spielmusik Werkerziehung Bildnerisches Gestalten Darstellendes Spiel Schach Berufsorientierung und Bildungsinformation Verkehrserziehung Bewegung und Sport (der Schwerpunkt wird nicht angegeben) Physik und Chemie Biologie und Umweltkunde Einführung in die Informatik Musikalisches Gestalten Interessens- und Begabungsförderung Muttersprachlicher Unterricht Abweichungen sind lt. ER I: 216, Autonomie in der Schule [Schulautonome Lehrpläne (§6 SchOG)] möglich HS/KMS/NMS/WMSJahreszeugnis wiener lehrerInnen – fcg Juni 2016 5/11 [Die Teilnahme an der unverbindlichen Übung ,,Muttersprachlicher Unterricht" (integrativ und im Kurs) wird in Schulnachrichten, Jahreszeugnissen, Jahresund Abschlusszeugnissen und Schulbesuchsbestätigungen bei den unverbindlichen Übungen vermerkt.] 12.3. Besonderer Förderunterricht in Deutsch: Der Besuch des besonderen Förderunterrichtes Deutsch zum Erwerb der Unterrichtssprache Deutsch (Begleitlehrer integrativ und im Kurs, sprachlicher Förderkurs, Seiteneinsteigerkurs) wird im Schülerstammblatt vermerkt. Keine Eintragung erfolgt in Schulnachrichten, Jahreszeugnissen, Jahresund Abschlusszeugnissen und Schulbesuchsbestätigungen (Siehe Erlassregistratur 204+209, 100.031/0046-kanz1/2002 vom 16.12.2002) 12.4. Der zur Anwendung gebrachte ,,Lehrplanzusatz - Deutsch für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache" ist Teil des Lehrplanes für den Pflichtgegenstand ,,Deutsch" und somit auch Teil der Leistungsbeurteilung im Pflichtgegenstand ,,Deutsch". In den Jahreszeugnissen, Jahres- und Abschlusszeugnissen und Schulbesuchsbestätigungen wird kein Hinweis auf den LehrplanzusatzDeutsch für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache vorgenommen. 13. Weitere Hinweise auf Lehrpläne / Schulversuche: (z.B. Schulautonome Stundentafel) sind in der dafür vorgesehenen Rubrik einzutragen Zusatz in Integrationsklassen: SPF in allen Gegenständen: „Er/Sie wurde in allen Gegenständen nach dem Lehrplan der allgemeinen Sonderschule unterrichtet.“ SPF in einem oder mehreren Gegenständen „Er/Sie wurde in …………………… nach dem Lehrplan der allgemeinen Sonderschule unterrichtet.“ 14. Kooperative Mittelschule: Die Benotung erfolgt ausschließlich nach Leistungsgruppen! Berechtigungen sind auf dem Zeugnisformular anzuführen! Übersichtstabelle für Berechtigungen! Erläuterung der Beurteilungsstufen (Noten) in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik; Anforderungen gemäß Lehrplan bzw. Leistungsgruppe; Bedeutung für Übertritte in weiterführende Schulen. Note Genügend Anforderungen (der Begriff Leistungsgruppe wird im Sinne von Leistungsniveau verwendet) I. Leistungsgruppe bzw. AHSUnterstufe I. Leistungsgruppe, II. LG (siehe §40-SCHOG), bzw. AHS-Unterstufe I. Leistungsgruppe bzw. AHSUnterstufe II. Leistungsgruppe III. Leistungsgruppe Nicht genügend III. Leistungsgruppe Sehr gut Gut Befriedigend* Erfüllung der Voraussetzung für die Aufnahme ohne Aufnahmsprüfung in weiterführende Schulen Höhere Schulen Höhere Schulen Höhere Schulen 3- oder 4-jährige mittlere Schulen 1- oder 2-jährige mittlere Schulen *Bei Befriedigend muss die Zuordnung zur I. oder II. Leistungsgruppe von der Lehrerin / vom Lehrer angemerkt sein. HS/KMS/NMS/WMSJahreszeugnis wiener lehrerInnen – fcg Juni 2016 6/11 14.1 Beurteilung nach Leistungsgruppen Leistungsgruppen im nächsten Schuljahr (Auf der Rückseite anführen!) 14.1.1 Die Klassenkonferenz beschließt: bei ”Nicht genügend” in der 1. und 2. Leistungsgruppe nimmt der/die Schüler/-in im nächsten Schuljahr am Unterricht der nächstniedrigeren Leistungsgruppe teil. 14.1.2 Die Klassenkonferenz kann beschließen, dass ein/e Schüler/-in im folgenden Schuljahr die nächsthöhere Leistungsgruppe besucht. a) auf Antrag des/der unterrichtenden Lehrers/Lehrerin b) auf Antrag des Schülers/der Schülerin ( SCHUG § 31c) Achtung: Auf der Rückseite des Zeugnisses sind nur Veränderungen bei der Leistungsgruppe einzutragen (sonst: Strich). 14.2 Ausgezeichneter Erfolg: ( SCHUG § 22, Abs. 2, lit.g) 14.2.1 Nicht in Frage kommen Schüler/-innen, die eine schlechtere Beurteilung als ”Befriedigend” aufweisen. Schüler/-innen, die einen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand in der 3. Leistungsgruppe besuchen. Schüler/-innen, die in einer mittleren Leistungsgruppe schlechter als mit ”Gut” beurteilt sind. Schüler/-innen, die im nächsten Schuljahr nicht in allen leistungsdiff. Gegenständen in der 1. Lg. sind (ausgenommen Jahres- und Abschlusszeugnis). Schüler/-innen. die in heterogenen Klassen/Gruppen in Deutsch, Mathematik, Lebende Fremdsprache unterrichtet werden und schlechter als mit ”Gut” beurteilt wurden. 14.2.2 In Frage kommen Schüler/-innen, wenn sie in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit ”Sehr gut” und in den übrigen Gegenständen mit ”Gut” beurteilt werden. Beurteilungen mit ”Befriedigend” hindern diese Feststellung nicht, wenn für jedes ”Befriedigend” ein zusätzliches ”Sehr gut” ( über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus) vorliegt. Achtung: Besucht ein/e Schüler/in die 1. Lg. im Gegenstand Deutsch, Lebende Fremdsprache oder Mathematik, so müssen vor der Gesamtberechnung die Noten ”Befriedigend” und ”Gut!” aus diesen Gegenständen umgerechnet werden 1. Lg. ”Befriedigend” gilt bei der Berechnung als ”Gut” 1. Lg. ”Gut” gilt bei der Gesamtberechnung als ”Sehr gut”. Wenn in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ vorliegt und das Jahreszeugnis (mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der 8. Schulstufe) den Vermerk enthält, dass der Schüler/die Schülerin im nächsten Unterrichtsjahr in dem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat. HS/KMS/NMS/WMSJahreszeugnis wiener lehrerInnen – fcg Juni 2016 7/11 14.3 Guter Gesamterfolg: ( SCHUG § 22, Abs. 2, lit. h) liegt vor, wenn keine Beurteilung schlechter als ”Befriedigend” ist, für jedes ”Befriedigend” ein ”Sehr gut” vorliegt in der höchsten Leistungsgruppe: “Befriedigend” gilt bei der Berechnung als ”Gut”, ”Gut” gilt bei der Gesamtberechnung als ”Sehr gut” (“Genügend“ wird nicht umgerechnet!!!!!! Kein guter Erfolg möglich) in der mittleren LG keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend“ vorliegt der/die Schüler/-in in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat! 14.4 Übertritte in BMHS, BAKIP, ORG, 5.Klassen AHS und PTS ohne Aufnahmsprüfung: 14.4.1 Übertritt in berufsbildende höhere und mittlere Schulen: o D, E, M in der 1. Leistungsgruppe positiv beurteilt o D, E, M in der 2. Leistungsgruppe mit „Sehr Gut“ oder „Gut“ beurteilt, bei „Befriedigend“ nur mit Beschluss der Klassenkonferenz 14.4.2 Übertritt in ein ORG und die 5. Klasse AHS, berufsbildende höhere Schulen: o D, E, M in der 1. Leistungsgruppe positiv beurteilt o D, E, M in der 2. Leistungsgruppe mit „Sehr Gut“ oder „Gut“ beurteilt, bei „Befriedigend“ nur mit Beschluss der Klassenkonferenz o In allen anderen Pflichtgegenständen keine schlechtere Beurteilung als Befriedigend 14.4.3 Übertritt in berufsbildende mittlere Schulen: o D, E, M in der 1. LG oder o D, E, M in der 2. Leistungsgruppe positiv beurteilt 14.4.4 Übertritt in alle ein- und zweijährigen berufsbildenden mittlere Schulen: o positiver Abschluss der 8. Schulstufe 14.4.5 Übertritt in eine Polytechnische Schule: o es genügt die Erfüllung der ersten acht Jahre der Schulpflicht 14.5 Vermerke (Klauseln) in der 8. Schulstufe im Jahres- und Abschlusszeugnis für den Übertritt in weiterführende Schulen mit „Befriedigend“ in der 2.LG in D,E,M: 14.5.1. Übertritt in berufsbildende höhere Schulen: Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule 14.5.2 Übertritt in ein ORG und die 5.Klasse AHS: Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule HS/KMS/NMS/WMSJahreszeugnis wiener lehrerInnen – fcg Juni 2016 8/11 14.5.3 Übertritt in eine höhere Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung: Er/Sie erfüllt hinsichtlich des/der Pflichtgegenstandes/Pflichtgegenstände ……… die Aufnahmevoraussetzungen in die erste Klasse einer höheren Anstalt für Lehrerbildung und der Erzieherbildung. Nähere Erklärungen siehe Erlass 202 - Zl.100.131/0006-kanzl/2006 vom 3.11.2006„Aufnahme in die BHMS, BAKIP, ORG, 5. Klasse AHS und PTS 15. Neue Mittelschule – WienerMittelSchule: 15.1 Regelungen für auslaufende Hauptschulklassen an NMS Standorten Mit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmung sind alle NMS Klassen und alle Wiener Mittelschulen in die neuen Regelungen „gekippt“ und alle Bestimmungen und Verordnungen zur NMS sind daher anzuwenden. Im Zeugniskopf ist die pädagogische Schwerpunktsetzung sichtbar zu machen. Für alle auslaufenden Hauptschulklassen an den NMS Standorten gelten die bisherigen Bestimmungen der Hauptschule: Es müssen daher für die auslaufenden HS Klassen die bisher gültigen Bestimmungen der Zeugnisformularverordnung für Hauptschulen angewendet werden und ein Zeugnis der Hauptschule ausgestellt werden. 15.2 Allgemeine Vorbemerkungen Die Zeugniserstellung sowie alle gesetzlichen Vorgaben sind für Neuer Mittelschule und WienerMittelSchule, abgesehen vom Zeugniskopf ident. Die vertiefte Allgemeinbildung entspricht gemäß § 21b Abs. 2 des SCHUG dem Bildungsziel der AHS-Unterstufe! In der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule haben Leistungsfeststellungen und beurteilungen in den differenzierten Pflichtgegenständen nach den Anforderungen des Lehrplans nach grundlegenden und vertieften Gesichtspunkten zu erfolgen. 15.3 Beurteilung auf der 5. und 6. Schulstufe In der 5. und 6. Schulstufe ist keine Differenzierung in vertiefte und grundlegende Allgemeinbildung zu treffen. Die Notenskala von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“ deckt in der 5. und 6. Schulstufe die gesamte Leistungsbreite der grundlegenden und vertieften Allgemeinbildung ab. 15.4 Beurteilung auf der 7. und 8. Schulstufe Für die Leistungsbeurteilung ist das 7-stufige Notensystem zu verwenden. Neben der Note ist bei der Beurteilung zu vermerken, ob diese der vertieften oder der grundlegenden Allgemeinbildung entspricht. Eine negative Beurteilung in der vertieften Allgemeinbildung gibt es auf der 7. und 8. Schulstufe nicht, da in diesem Fall die Schülerin/der Schüler entsprechend der grundlegenden Allgemeinbildung beurteilt wird. Die Note 1 oder 2 in der Beurteilung nach der grundlegenden Allgemeinbildung führt in jedem Fall zu einer positiven Note in der vertieften Allgemeinbildung HS/KMS/NMS/WMSJahreszeugnis wiener lehrerInnen – fcg Juni 2016 9/11 15.5 Ausgezeichneter Erfolg: (SCHUG § 22, Abs. 2, lit.g) Ein/e Schüler/-in hat die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut” und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut” beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend” diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Neuen Mittelschule setzt die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus; 15.6 Guter Gesamterfolg: (SCHUG § 22, Abs. 2, lit. h) Ein/-e Schüler/-in hat die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend” beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” aufweist wie mit „Befriedigend”; in der Neuen Mittelschule setzt die Feststellung des guten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus; 15.7 Berechtigungen & Übertritte 15.7.1 Übertritt der Schülerin/des Schülers vor der 7. Schulstufe: o Auf der 5. und 6. Schulstufe, wo keine Differenzierung in der Beurteilung nach grundlegender oder vertiefter Allgemeinbildung erfolgt, ist der Übertritt in eine AHS möglich, wenn die Schülerin/der Schüler im Jahreszeugnis in den Gegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache mit „Sehr gut“ oder „Gut“ benotet worden ist; andernfalls ist im betreffenden Gegenstand eine Aufnahmeprüfung abzulegen (vgl. § 40 Abs. 2a Z 1 SchOG). 15.7.2 Übertritte der Schülerin/ des Schülers aus der AHS-Unterstufe in die NMS o Mit einer negativen Beurteilung in der AHS gibt es kein Aufsteigen in die nächsthöhere Klasse der NMS. Schüler/innen der AHS, die in einem oder zwei Gegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt sind, sind berechtigt, eine HS/KMS/NMS/WMSJahreszeugnis wiener lehrerInnen – fcg Juni 2016 10/11 Wiederholungsprüfung abzulegen, wobei gemäß § 23 Abs. 3 SchUG die Wiederholungsprüfung auch an der NMS abgelegt werden darf. Ansonsten müssen sie auch in der NMS die Klasse wiederholen (§ 29 (2) und (3) SchUG). 15.7.3 Berechtigungen am Ende der 8. Schulstufe o Übertritt in eine höhere Schule: Bei Beurteilung aller differenzierten Gegenstände in der Vertiefung oder bei nur einem grundlegend beurteilten Gegenstand mit Beschluss der Klassenkonferenz: Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule (AHS/BHS/BAKIP & BASOP). o Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere Schule: der Beurteilung „Befriedigend“ oder bei nur einem mit „Genügend“ grundlegend beurteilten Gegenstand mit Beschluss der Klassenkonferenz: Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere Schule. Wird die Berechtigung zum Besuch einer mindestens dreijährigen mittleren oder einer höheren Schule nicht erreicht, so besteht die Möglichkeit, eine Aufnahmeprüfung abzulegen. Die gesetzlichen Regelungen bezüglich des Besuchs der PTS bzw. der Wiederholung der letzten Schulstufe bleiben in Kraft. (gemäß §§ 18 und 19 Schulpflichtgesetz). 15.8 Ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung –edL Den Schülerinnen und Schülern ist für jede erfolgreich absolvierte Schulstufe zusätzlich zum Jahreszeugnis eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung auszustellen, die in schriftlicher Form die Leistungsstärken ausweist (In Wien bedeutet dies, dass die Beschreibung der erworbenen Schlüsselkompetenzen nach europäischen Referenzrahmen beigelegt werden können). WienerMittelSchule: Werden am Standort zusätzliche, lebende Fremdsprachen angeboten, ist der Vermerk „Erste lebende Fremdsprache“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ anzuführen. 16. Ausstellungsdatum der Zeugnisse: 1. Juli 2016 Zeugnisformulare dürfen nicht vor diesem Termin ausgegeben werden! 17. Zeugnisse unbedingt kollationieren (Unterschrift - letzte Seite des Klassenbuches) Eine Information Ihrer PersonalvertreterInnen der Wählergruppe „wiener lehrerInnen“ Stand Juni 2016 HS/KMS/NMS/WMSJahreszeugnis wiener lehrerInnen – fcg Juni 2016 11/11
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