Zeugnisse - Sekundarstufe 1 - FCG

INFORMATION
Juni 2016
Zeugnisse
Neue Mittelschule
Wiener Mittelschule
Kooperative Mittelschule
Hauptschule
Eine Handreichung für
Lehrerinnen und Lehrer an
Schulen der Sekundarstufe I
Überarbeitet von
PSI Manfred ZOLLES und HD Erich STEINBAUER
Juni 2016
Herausgeber: fcg - wiener lehrerInnen Redaktionsteam: Stephan Maresch, Martin Höflehner, Mag. Romana Deckenbacher, Mag. Johannes Idinger,
Thomas Krebs, Mehmet Altuntas, Tanja Dolezal, Dir. Gabriele Gellner, Christoph Klempa, Monika Köck, Shahrazad Lauss-Francis, Christoph Liebhart,
Susanne Schramm, Sylvia Schulz, Mag. Petra Tunzer-John Layout: Christoph Liebhart Alle: 1010 Schenkenstraße 4/5, Tel.: 534 54/431, 436
www.fcg-wien-aps.at
Für das Ausfüllen von Jahres- und
Abschlusszeugnissen
(HS/KMS/NMS/WMS)
Siehe Schulunterrichtsgesetz §§ 20 - 22 und Erlassregistratur 209
1. Zeugnisformulare
1.1.
Ein Zeugnisformular erhalten
- Ordentliche Schüler/-innen der 1., 2. und 3. Klassen
- Ordentliche Schüler/-innen der 4. Klasse, die ein oder mehrere ”nicht
beurteilt” oder ”Nicht genügend” aufweisen.
1.2.
Ein Jahres- und Abschlusszeugnis erhalten Schüler/-innen der 4. Klassen,
wenn sie
- in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweisen,
- in keinem Pflichtgegenstand die Note ”Nicht genügend” erhalten.
Achtung: Der Schulleiter kann den außerordentlichen Schulbesuch vorzeitig
beenden, wenn der/die Schüler/-in in allen Pflichtgegenständen beurteilt
werden kann (
Zeugnis).
1.3.
Schulbesuchsbestätigungen für außerordentliche Schüler/innen sind am Ende
jeden Schuljahres (bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens) auf Papier mit
hellgrünem Unterdruck über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das
Unterrichtsjahr auszustellen, die nach Möglichkeit die Beurteilung ihrer Leistungen
in den einzelnen Pflichtgegenständen, in denen die erforderlichen Leistungen
erbracht werden, enthält.
Jene Pflichtgegenstände, die nicht beurteilt werden können, sind im Rahmen des
Vermerkes ,,Er/Sie wurde im Pflichtgegenstand/in den Pflichtgegenständen ....
gemäß § 22 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes nicht beurteilt." festzuhalten.
(Siehe Erlassregistratur ER I 204, Zl. 100.031/0046-kanz1/2002 vom 16.12.2002)
2. Das Zeugnis kann entweder handschriftlich (dokumentenechte Tinte bzw.
Kugelschreiber), in Maschinschrift oder computerunterstützt ausgefüllt werden (gilt
auch für verbale Beurteilung). Stempel sind zulässig. Unterschriften sind grundsätzlich
eigenhändig zu setzen.
Neu:
Das Zeugnis kann auch einseitig ausgestellt werden
(Gegenstände in 2 Spalten)
3. Keine Ausbesserungen 
neues Zeugnis anfertigen.
4. In arabischen Ziffern:
4.1.
4.2.
4.3.
Bezeichnung der Klasse und der Schulstufe
Leistungsgruppe (bei Kooperativer Mittelschule)
Leistungsnoten (1. bis 3. Klasse und Kinder der 4. Klasse, die nur ein
Jahreszeugnis erhalten).
HS/KMS/NMS/WMSJahreszeugnis
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5. In Worten:
5.1.
Leistungsnoten im Jahres- und Abschlusszeugnis der 4. Klasse (große
Anfangsbuchstaben!).
5.2.
Verhaltensnoten (große Anfangsbuchstaben!)
Verhaltensnoten sind auf der 5. bis 7. Schulstufe verpflichtend!
Ausnahme: Diese entfällt auf diesen Schulstufen bei Schülern u Schülerinnen,
wenn sie infolge Ende der Schulpflicht die Schule verlassen bzw. wenn für sie eine
Schulbesuchsbestätigung ausgestellt wird.
6. Schüler/-innen, die von einzelnen Unterrichtsfächern befreit sind, erhalten statt
einer Leistungsnote den Vermerk ”befreit”.
Schüler/-innen, die in einzelnen Gegenständen nicht beurteilt werden können (z. B.
außerordentliche Schüler/-innen oder solche mit langen Absenzen bei nicht Antreten
zur Feststellungsprüfung), erhalten statt einer Leistungsnote den Vermerk ”nicht
beurteilt”. Achtung: Siehe § 20 / Abs.2 SchUG - Feststellungsprüfung!
7.
8. Leerzeilen sind auszustreichen!
9. Berechtigung zum Aufsteigen:
9.1.
Schüler/-innen,
bei
denen
die
erfolgreiche
Ablegung
einer
Wiederholungsprüfung (auch zweier Wiederholungsprüfungen) über das
Aufsteigen entscheidet, sind zunächst nicht berechtigt aufzusteigen.
9.2.
Schüler/-innen, für die die Klassenkonferenz beschließt, dass sie trotz
eines ”Nicht genügend” aufsteigen dürfen, sind zum Aufsteigen berechtigt.
10. Anerkannte Religionsgemeinschaften und ihre Abkürzungen:
Derzeit in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften:
zugelassene
Abkürzung
Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
Katholische Kirche
HS/KMS/NMS/WMSJahreszeugnis
römisch-katholisch
maronitisch-katholisch
italo-albanisch
chaldäisch-katholisch
syro-malabar-katholisch
koptisch-katholisch
armenisch-katholisch
syrisch-katholisch
äthiopisch-katholisch
syro-malankarkatholisch
melkitisch-katholisch
ukrainisch-katholisch
ruthenisch-katholisch
rumänisch-katholisch
griechisch-katholisch
byzantinisch-katholisch
bulgarisch-katholisch
slowakisch-katholisch
ungarisch-katholisch
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röm.-kath.
armen.-kath.
griech.-kath.
3/11
Evangelische Kirche A.B.
Evangelische Kirche H.B..
Altkatholische Kirche
Österreichs
evangelisch A.B.
evangelisch H.B.
Griechisch-orientalische Kirche
in Österreich
Koptisch-orthodoxe Kirche in
Österreich
Syrisch-orthodoxe Kirche in
Österreich
Israelitische
Religionsgesellschaft
Evangelisch-methodistische
Kirche in Österreich
Kirche Jesu Christi der Heiligen
der letzten Tage in Österreich
Neuapostolische Kirche in
Österreich
Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich
Islamische Alevitische
Glaubensgemeinschaft in
Österreich
Jehovas Zeugen in Österreich
Freikirchen in Österreich (FKÖ)
griechisch-orientalisch
serbisch-orthodox
rumänisch-orthodox
russisch-orthodox
bulgarisch-orthodox
koptisch-orthodox
syrisch-orthodox
israelitisch
evangelisch-methodistisch
Kirche Jesu Christi der
Heiligen der Letzten Tage
Armenisch-apostolische Kirche
in Österreich
Österreichische Buddhistische
Religionsgesellschaft
altkatholisch
armenisch-apostolisch
neuapostolisch
islamisch
evang.A.B.
evang. H.B.
Islamisch-alevitisch
altkath.
griech.-orth.
serb.-orth.
rumän.-orth.
russ.-orth.
bulg.-orth.
kopt.-orth.
syr.-orth.
israel.
EmK
Kirche Jesu Christi HLT
armen.-apostol.
neuapostol.
islam.
alevi
buddhistisch
buddhist.
Jehovas Zeugen
Jehovas Zeugen
Bund der Baptistengemeinden
Bund Evangelikaler Gem.
freikl. BBGÖ
freikl. BEG
ELAIA Christengemeinschaft
freikl. ECG
Freie Christengemeinde –
freikl. FCGÖ
Pfingstgemeinde Österreich
Mennonitische Freikirche
Österreich
freikl. MFÖ
11. Religion / Sonstiges
11.1. Die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft ist in Zeugnissen zu vermerken. Folgende religiöse Bekenntnisgemeinschaften haben Rechtspersönlichkeit erworben und sind ebenfalls einzutragen:
Alt-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (AAGÖ)
Bahá’i Religionsgemeinschaft Österreich (Bahai)
Christengemeinschaft – Bewegung für religiöse Erneuerung in Österreich
(Christengemeinschaft)
HS/KMS/NMS/WMSJahreszeugnis
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Hinduistische Religionsgesellschaft in Österreich (hinduistisch)
Islamische-Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia)
Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten (Kirche der STA)
Pfingstkirche Gemeinde Gottes in Österreich (PfK Gem. Gottes iÖ)
Gemäß § 3 Abs. 2 der Zeugnisformularverordnung BGBl. Nr. 415/1989 idgF der
Verordnung BGBl. II Nr. 320/1999 ist im Jahreszeugnis und im Semesterzeugnis beim
Religionsbekenntnis von Amts wegen die Zugehörigkeit auch zu einer staatlich
eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken. Dabei sind die
obigen in Klammer gesetzten Kurzbezeichnungen, die nicht verändert werden dürfen,
zu verwenden.
(Siehe Erlassregistratur 220, Zl: 000.087/0008-kanz0/2007 vom 30. März 2007
Auf Ansuchen des Erziehungsberechtigten nach Bestätigung durch den RL-Lehrer ist
folgender Zusatz möglich:
„Der Schüler/die Schülerin hat den Religionsunterricht der/des ................. besucht.“
Eine Beurteilung dieses RL-Unterrichts ist jedoch unzulässig.
11.2. Schüler/-innen ohne religiöses Bekenntnis erhalten bei den Personalien und bei
der Leistungsnote für Religion einen Strich.
Hat ein solche/r Schüler/-in am Religionsunterricht teilgenommen, erhält er/sie in
der Rubrik “Freigegenstände” aus “Religion (Abkürzung Rel.Bek.)” eine
entsprechende Beurteilung.
11.3. Schüler/-innen, die vom Religionsunterricht abgemeldet sind, erhalten
statt der Leistungsnote für Religion in dieser Zeile einen Strich.
12. Freigegenstände und Unverbindliche Übungen
12.1. Freigegenstände (mit Leistungsbeurteilung):
Maschinschreiben, Kurzschrift, …
12.2. Unverbindliche Übungen:
 Chorgesang
 Spielmusik
 Werkerziehung
 Bildnerisches Gestalten
 Darstellendes Spiel
 Schach
 Berufsorientierung und Bildungsinformation
 Verkehrserziehung
 Bewegung und Sport (der Schwerpunkt wird nicht angegeben)
 Physik und Chemie
 Biologie und Umweltkunde
 Einführung in die Informatik
 Musikalisches Gestalten
 Interessens- und Begabungsförderung
 Muttersprachlicher Unterricht
 Abweichungen sind lt. ER I: 216, Autonomie in der Schule [Schulautonome
Lehrpläne (§6 SchOG)] möglich
HS/KMS/NMS/WMSJahreszeugnis
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[Die Teilnahme an der unverbindlichen Übung ,,Muttersprachlicher Unterricht" (integrativ und im Kurs)
wird
in
Schulnachrichten,
Jahreszeugnissen,
Jahresund
Abschlusszeugnissen
und
Schulbesuchsbestätigungen bei den unverbindlichen Übungen vermerkt.]
12.3. Besonderer Förderunterricht in Deutsch:
Der Besuch des besonderen Förderunterrichtes Deutsch zum Erwerb der
Unterrichtssprache Deutsch (Begleitlehrer integrativ und im Kurs, sprachlicher Förderkurs,
Seiteneinsteigerkurs) wird im Schülerstammblatt vermerkt. Keine Eintragung erfolgt in
Schulnachrichten,
Jahreszeugnissen,
Jahresund Abschlusszeugnissen und
Schulbesuchsbestätigungen
(Siehe Erlassregistratur 204+209, 100.031/0046-kanz1/2002 vom 16.12.2002)
12.4. Der zur Anwendung gebrachte ,,Lehrplanzusatz - Deutsch für Kinder mit
nichtdeutscher
Muttersprache"
ist
Teil
des
Lehrplanes
für
den
Pflichtgegenstand ,,Deutsch" und somit auch Teil der Leistungsbeurteilung im
Pflichtgegenstand ,,Deutsch". In den Jahreszeugnissen, Jahres- und Abschlusszeugnissen und Schulbesuchsbestätigungen wird kein Hinweis auf den LehrplanzusatzDeutsch für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache vorgenommen.
13. Weitere Hinweise auf Lehrpläne / Schulversuche:


(z.B. Schulautonome Stundentafel) sind in der dafür vorgesehenen Rubrik einzutragen
Zusatz in Integrationsklassen:
SPF in allen Gegenständen:
„Er/Sie wurde in allen Gegenständen
nach dem Lehrplan der allgemeinen
Sonderschule unterrichtet.“
SPF in einem oder mehreren Gegenständen
„Er/Sie wurde in ……………………
nach dem Lehrplan der allgemeinen
Sonderschule unterrichtet.“
14. Kooperative Mittelschule:
Die Benotung erfolgt ausschließlich nach Leistungsgruppen!
Berechtigungen sind auf dem Zeugnisformular anzuführen!
Übersichtstabelle für Berechtigungen!
Erläuterung der Beurteilungsstufen (Noten) in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende
Fremdsprache und Mathematik; Anforderungen gemäß Lehrplan bzw. Leistungsgruppe; Bedeutung für
Übertritte in weiterführende Schulen.
Note
Genügend
Anforderungen (der Begriff
Leistungsgruppe wird im Sinne von
Leistungsniveau verwendet)
I. Leistungsgruppe bzw. AHSUnterstufe
I. Leistungsgruppe, II. LG
(siehe §40-SCHOG), bzw.
AHS-Unterstufe
I. Leistungsgruppe bzw. AHSUnterstufe
II. Leistungsgruppe
III. Leistungsgruppe
Nicht genügend
III. Leistungsgruppe
Sehr gut
Gut
Befriedigend*
Erfüllung der Voraussetzung für die
Aufnahme ohne Aufnahmsprüfung in
weiterführende Schulen
Höhere Schulen
Höhere Schulen
Höhere Schulen
3- oder 4-jährige mittlere Schulen
1- oder 2-jährige mittlere Schulen
*Bei Befriedigend muss die Zuordnung zur I. oder II. Leistungsgruppe von der Lehrerin / vom Lehrer
angemerkt sein.
HS/KMS/NMS/WMSJahreszeugnis
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14.1 Beurteilung nach Leistungsgruppen

Leistungsgruppen im nächsten Schuljahr (Auf der Rückseite anführen!)
14.1.1 Die Klassenkonferenz beschließt: bei ”Nicht genügend” in der 1. und 2.
Leistungsgruppe nimmt der/die Schüler/-in im nächsten Schuljahr am Unterricht der
nächstniedrigeren Leistungsgruppe teil.
14.1.2 Die Klassenkonferenz kann beschließen, dass ein/e Schüler/-in im folgenden
Schuljahr die nächsthöhere Leistungsgruppe besucht.
a) auf Antrag des/der unterrichtenden Lehrers/Lehrerin
b) auf Antrag des Schülers/der Schülerin (
SCHUG § 31c)
Achtung: Auf der Rückseite des Zeugnisses sind nur Veränderungen bei
der Leistungsgruppe einzutragen (sonst: Strich).
14.2 Ausgezeichneter Erfolg:
(
SCHUG § 22, Abs. 2, lit.g)
14.2.1 Nicht in Frage kommen
 Schüler/-innen, die eine schlechtere Beurteilung als ”Befriedigend” aufweisen.
 Schüler/-innen, die einen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand in der
3. Leistungsgruppe besuchen.
 Schüler/-innen, die in einer mittleren Leistungsgruppe schlechter als mit
”Gut” beurteilt sind.
 Schüler/-innen, die im nächsten Schuljahr nicht in allen leistungsdiff.
Gegenständen in der 1. Lg. sind (ausgenommen Jahres- und
Abschlusszeugnis).
 Schüler/-innen. die in heterogenen Klassen/Gruppen in Deutsch,
Mathematik, Lebende Fremdsprache unterrichtet werden und schlechter als
mit ”Gut” beurteilt wurden.
14.2.2 In Frage kommen
 Schüler/-innen, wenn sie in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände
mit ”Sehr gut” und in den übrigen Gegenständen mit ”Gut” beurteilt werden.
Beurteilungen mit ”Befriedigend” hindern diese Feststellung nicht, wenn für
jedes ”Befriedigend” ein zusätzliches ”Sehr gut” ( über die Hälfte der
Pflichtgegenstände hinaus) vorliegt.
Achtung: Besucht ein/e Schüler/in die 1. Lg. im Gegenstand Deutsch,
Lebende Fremdsprache oder Mathematik, so müssen vor der
Gesamtberechnung die Noten ”Befriedigend” und ”Gut!” aus diesen
Gegenständen umgerechnet werden

1. Lg. ”Befriedigend” gilt bei der Berechnung als ”Gut”

1. Lg. ”Gut” gilt bei der Gesamtberechnung als ”Sehr gut”.
 Wenn in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als
„Gut“ vorliegt und das Jahreszeugnis (mit Ausnahme des Jahreszeugnisses
der 8. Schulstufe) den Vermerk enthält, dass der Schüler/die Schülerin im
nächsten Unterrichtsjahr in dem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand die
höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat.
HS/KMS/NMS/WMSJahreszeugnis
wiener lehrerInnen – fcg
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14.3
Guter Gesamterfolg:
(
SCHUG § 22, Abs. 2, lit. h)
liegt vor, wenn
keine Beurteilung schlechter als ”Befriedigend” ist,
für jedes ”Befriedigend” ein ”Sehr gut” vorliegt
in der höchsten Leistungsgruppe:
“Befriedigend” gilt bei der Berechnung als ”Gut”,
”Gut” gilt bei der Gesamtberechnung als ”Sehr gut”
(“Genügend“ wird nicht umgerechnet!!!!!! Kein guter Erfolg möglich)
in der mittleren LG keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend“ vorliegt
der/die Schüler/-in in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand
den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten
Leistungsgruppe besucht hat!
14.4
Übertritte in BMHS, BAKIP, ORG, 5.Klassen AHS und PTS ohne
Aufnahmsprüfung:
14.4.1 Übertritt in berufsbildende höhere und mittlere Schulen:
o D, E, M in der 1. Leistungsgruppe positiv beurteilt
o D, E, M in der 2. Leistungsgruppe mit „Sehr Gut“ oder „Gut“ beurteilt,
bei „Befriedigend“ nur mit Beschluss der Klassenkonferenz
14.4.2 Übertritt in ein ORG und die 5. Klasse AHS, berufsbildende höhere Schulen:
o D, E, M in der 1. Leistungsgruppe positiv beurteilt
o D, E, M in der 2. Leistungsgruppe mit „Sehr Gut“ oder „Gut“ beurteilt,
bei „Befriedigend“ nur mit Beschluss der Klassenkonferenz
o In allen anderen Pflichtgegenständen keine schlechtere Beurteilung als
Befriedigend
14.4.3 Übertritt in berufsbildende mittlere Schulen:
o D, E, M in der 1. LG oder
o D, E, M in der 2. Leistungsgruppe positiv beurteilt
14.4.4 Übertritt in alle ein- und zweijährigen berufsbildenden mittlere Schulen:
o positiver Abschluss der 8. Schulstufe
14.4.5 Übertritt in eine Polytechnische Schule:
o es genügt die Erfüllung der ersten acht Jahre der Schulpflicht
14.5
Vermerke (Klauseln) in der 8. Schulstufe im Jahres- und Abschlusszeugnis
für den Übertritt in weiterführende Schulen mit „Befriedigend“ in der 2.LG in
D,E,M:
14.5.1.
Übertritt in berufsbildende höhere Schulen:
Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in den I. Jahrgang einer
berufsbildenden höheren Schule
14.5.2
Übertritt in ein ORG und die 5.Klasse AHS:
Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 5. Klasse der
allgemein bildenden höheren Schule
HS/KMS/NMS/WMSJahreszeugnis
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14.5.3
Übertritt in eine höhere Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung:
Er/Sie erfüllt hinsichtlich des/der Pflichtgegenstandes/Pflichtgegenstände
……… die Aufnahmevoraussetzungen in die erste Klasse einer höheren
Anstalt für Lehrerbildung und der Erzieherbildung.
Nähere Erklärungen siehe Erlass 202 - Zl.100.131/0006-kanzl/2006 vom 3.11.2006„Aufnahme in die BHMS, BAKIP, ORG, 5. Klasse AHS und PTS
15. Neue Mittelschule – WienerMittelSchule:
15.1



Regelungen für auslaufende Hauptschulklassen an NMS Standorten
Mit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmung sind alle NMS Klassen und alle Wiener
Mittelschulen in die neuen Regelungen „gekippt“ und alle Bestimmungen und Verordnungen
zur NMS sind daher anzuwenden.
Im Zeugniskopf ist die pädagogische Schwerpunktsetzung sichtbar zu machen.
Für alle auslaufenden Hauptschulklassen an den NMS Standorten gelten die bisherigen
Bestimmungen der Hauptschule:
 Es müssen daher für die auslaufenden HS Klassen die bisher gültigen Bestimmungen
der Zeugnisformularverordnung für Hauptschulen angewendet werden und ein
Zeugnis der Hauptschule ausgestellt werden.
15.2
Allgemeine Vorbemerkungen

Die Zeugniserstellung sowie alle gesetzlichen Vorgaben sind für Neuer Mittelschule und
WienerMittelSchule, abgesehen vom Zeugniskopf ident.

Die vertiefte Allgemeinbildung entspricht gemäß § 21b Abs. 2 des SCHUG dem
Bildungsziel der AHS-Unterstufe!

In der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule haben Leistungsfeststellungen und beurteilungen in den differenzierten Pflichtgegenständen nach den Anforderungen des
Lehrplans nach grundlegenden und vertieften Gesichtspunkten zu erfolgen.
15.3
Beurteilung auf der 5. und 6. Schulstufe

In der 5. und 6. Schulstufe ist keine Differenzierung in vertiefte und grundlegende
Allgemeinbildung zu treffen.
Die Notenskala von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“ deckt in der 5. und 6. Schulstufe die
gesamte Leistungsbreite der grundlegenden und vertieften Allgemeinbildung ab.
15.4

Beurteilung auf der 7. und 8. Schulstufe
Für die Leistungsbeurteilung ist das 7-stufige Notensystem zu verwenden. Neben der Note
ist bei der Beurteilung zu vermerken, ob diese der vertieften oder der grundlegenden
Allgemeinbildung entspricht. 
Eine negative Beurteilung in der vertieften Allgemeinbildung gibt es auf der 7. und 8.
Schulstufe nicht, da in diesem Fall die Schülerin/der Schüler entsprechend der
grundlegenden Allgemeinbildung beurteilt wird.

Die Note 1 oder 2 in der Beurteilung nach der grundlegenden Allgemeinbildung führt in
jedem Fall zu einer positiven Note in der vertieften Allgemeinbildung
HS/KMS/NMS/WMSJahreszeugnis
wiener lehrerInnen – fcg
Juni 2016
9/11
15.5
Ausgezeichneter Erfolg:
(SCHUG § 22, Abs. 2, lit.g)
 Ein/e Schüler/-in hat die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen, wenn er in
mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut” und in den übrigen
Pflichtgegenständen mit „Gut” beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend” diese
Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut” über die
Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Neuen Mittelschule setzt die
Feststellung des ausgezeichneten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine
entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter
Pflichtgegenstände voraus;
15.6
Guter Gesamterfolg:
(SCHUG § 22, Abs. 2, lit. h)
 Ein/-e Schüler/-in hat die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen, wenn er in keinem
Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend” beurteilt worden ist und mindestens gleich
viele Beurteilungen mit „Sehr gut” aufweist wie mit „Befriedigend”; in der Neuen Mittelschule
setzt die Feststellung des guten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine
entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter
Pflichtgegenstände voraus;
15.7 Berechtigungen & Übertritte
15.7.1 Übertritt der Schülerin/des Schülers vor der 7. Schulstufe:
o Auf der 5. und 6. Schulstufe, wo keine Differenzierung in der Beurteilung nach
grundlegender oder vertiefter Allgemeinbildung erfolgt, ist der Übertritt in eine AHS
möglich, wenn die Schülerin/der Schüler im Jahreszeugnis in den Gegenständen
Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache mit „Sehr gut“ oder „Gut“
benotet worden ist; andernfalls ist im betreffenden Gegenstand eine Aufnahmeprüfung
abzulegen (vgl. § 40 Abs. 2a Z 1 SchOG).
15.7.2 Übertritte der Schülerin/ des Schülers aus der AHS-Unterstufe in die NMS
o
Mit einer negativen Beurteilung in der AHS gibt es kein Aufsteigen in die
nächsthöhere Klasse der NMS. Schüler/innen der AHS, die in einem oder zwei
Gegenständen mit "Nicht genügend" beurteilt sind, sind berechtigt, eine
HS/KMS/NMS/WMSJahreszeugnis
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Wiederholungsprüfung abzulegen, wobei gemäß § 23 Abs. 3 SchUG die
Wiederholungsprüfung auch an der NMS abgelegt werden darf. Ansonsten müssen sie
auch in der NMS die Klasse wiederholen (§ 29 (2) und (3) SchUG).
15.7.3 Berechtigungen am Ende der 8. Schulstufe
o
Übertritt in eine höhere Schule:
 Bei Beurteilung aller differenzierten Gegenstände in der Vertiefung oder bei
nur einem grundlegend beurteilten Gegenstand mit Beschluss der
Klassenkonferenz: Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule
(AHS/BHS/BAKIP & BASOP).
o
Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere Schule:
 der Beurteilung „Befriedigend“ oder bei nur einem mit „Genügend“ grundlegend
beurteilten Gegenstand mit Beschluss der Klassenkonferenz: Berechtigung zum
Übertritt in eine mittlere Schule.
 Wird die Berechtigung zum Besuch einer mindestens dreijährigen mittleren
oder einer höheren Schule nicht erreicht, so besteht die Möglichkeit, eine
Aufnahmeprüfung abzulegen.

Die gesetzlichen Regelungen bezüglich des Besuchs der PTS bzw. der
Wiederholung der letzten Schulstufe bleiben in Kraft. (gemäß §§ 18 und 19
Schulpflichtgesetz).
15.8 Ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung –edL
Den Schülerinnen und Schülern ist für jede erfolgreich absolvierte Schulstufe zusätzlich zum
Jahreszeugnis eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung auszustellen, die in
schriftlicher Form die Leistungsstärken ausweist (In Wien bedeutet dies, dass die Beschreibung
der erworbenen Schlüsselkompetenzen nach europäischen Referenzrahmen beigelegt werden
können).

WienerMittelSchule: Werden am Standort zusätzliche, lebende Fremdsprachen angeboten,
ist der Vermerk „Erste lebende Fremdsprache“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“
anzuführen.
16. Ausstellungsdatum der Zeugnisse:
1. Juli 2016
Zeugnisformulare dürfen nicht vor diesem Termin ausgegeben werden!
17. Zeugnisse unbedingt kollationieren (Unterschrift - letzte Seite des Klassenbuches)
Eine Information Ihrer PersonalvertreterInnen
der Wählergruppe „wiener lehrerInnen“
Stand Juni 2016
HS/KMS/NMS/WMSJahreszeugnis
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