Inklusion als Aufgabe des kommunalen Gemeinwesens 1. Inklusionsbeauftragte Ingrid Icking hat für die Stadtverwaltung im Februar 2013 diese Aufgabe übernommen; Im Erstberuf Erzieherin; von 1983 bis 1987 Studium der Sozialarbeit an der Hochschule Niederrhein, seit 1984 für die Stadt Mönchengladbach tätig; davon 2 Jahre als studentische Honorarkraft, 15 Jahre im Bereich der Jugendhilfe und 13 Jahre in der Einzelfallberatung von Menschen mit Behinderung. Stabsstelle Inklusion des Dezernats für Recht, Soziales, Jugend, Gesundheit und Verbraucherschutz 1 Vollzeitstelle Inklusionsbeauftragte 0,5 Stellen Technische Sachbearbeiterin/ Architektin im Gebäude des FB Gesundheit, Raum 016, Am Steinberg 55, in 41061 MG Telefon: 02161/ 25 3068 [email protected] [email protected] [email protected] 2. UN- Menschenrechtskonvention für Menschen mit Behinderung (BRK) Artikel 1: Zweck Zweck dieses 2006 beschlossenen Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern. Die Themenfelder der BRK Inklusion Partizipation Selbstbestimmung Gleichstellung Barrierefreiheit Geschlechtergerechtigkeit und Kindeswohl/ i.S.v. Achtung des Entwicklungspotentials Die BRK und ihr Paradigmenwechsel Vom „behindert sein“ zum „behindert werden“ oder Behindern ist heilbar! Beeinträchtigung und Behinderung: Vom „behindert sein“ zum „behindert werden“ Beeinträchtigungen werden als individuelle Phänomene Behinderungen als strukturelle oder soziale begriffen. Dies ist eine Abkehr von der vorrangig medizinisch geprägten Defizitorientierung. Die „Teilhabe“ muss selbstbestimmt und gleichberechtigt sein. Die Akzeptanz von „Vielfalt“ (Diversity) bedeutet, Ungleichheit als gleichwertig anzuerkennen. 3. Begriffsbestimmung/ Rechtl. Basis Definition von „Behinderung“ im Kontext von GG, SGB, BGG, UN-BRK Das Grundgesetz (GG) als Mutter aller Gesetze benennt im Artikel 3 das Gleichheitsgebot und konkretisiert ein Benachteiligungsverbot. Es bezieht Menschen mit Behinderung ausdrücklich ein !! Begriffsbestimmung/ Rechtl. Basis SGB IX (§ 2,Abs.1,Satz 1) definiert: Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Begriffsbestimmung/ Rechtl. Basis Behinderungen sind zu ca. 5 % angeboren; ca. 2 % durch Unfall und ca. 93 % durch Erkrankungen oder Abbauprozesse erworben. Menschen mit (drohender) Behinderung sind keine homogene Gruppe! Begriffsbestimmung/ Rechtl. Basis Das SGB XII (Sozialhilferecht) beschreibt im 6. Kapitel, Eingliederungshilfe (§ 53 f), Rechte auf Unterstützungsleistungen für den genannten Personenkreis und bezieht Menschen, die von Behinderung bedroht sind, mit ein. Das SGB XII befindet sich seit Jahren in Überarbeitung und soll als Teilhaberecht modernisiert werden. Eine zentrale Forderung der Betroffenen: Aufhebung der Einkommens- und Vermögensgrenzen, die ihnen kaum gestatten, finanzielle Rücklagen zu haben. Begriffsbestimmung/ rechtl. Basis Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG.NRW, seit 2004) hat diese Definition von Behinderung übernommen. Es verpflichtet im § 1 alle öffentlichen Einrichtungen und Institutionen: die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung durch mangelnde Teilhabemöglichkeiten zu beseitigen, besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen (je Abs.1), hierzu mit den Betroffenen zusammenzuarbeiten (Abs. 2); 4. Gender/ Geschlechtergerechtigkeit Die Gleichberechtigung der Frauen wird in den Gesetzestexten ausdrücklich betont!! Der Erkenntnis, dass Frauen überproportional benachteiligt werden und dieses unbedingt auszugleichen ist, wird somit Rechnung getragen – aber: Anspruch und Wirklichkeit klaffen auch hier noch weit auseinander. 5. Tätigkeitsfelder der Inklusion 5.1 Grundlagenarbeit Zur Erreichung der Inklusion in allen gesellschaftlichen Bereichen sollen in der Stadtverwaltung Konzepte und Strategien zur Bewusstseinsbildung/ Sensibilisierung, zur Information, Meinungs- und Willensbildung von Öffentlichkeit, Rat und Verwaltung entwickelt und die Umsetzung dieser Strategien begleitet und ausgewertet werden. Betroffene, Angehörige und Verbände werden einbezogen, dadurch Partizipation gewährleistet. Partizipation in MG Es gibt in Mönchengladbach keinen Behindertenrat sondern viele Gremien in vielen Bereichen der sozialen Versorgung 5. Tätigkeitsfelder der Inklusion 5.1 Grundlagenarbeit – Partizipation durch Kooperation mit: „Arbeitsgemeinschaft der Behindertenverbände Mönchengladbach ARGE BV@MG“ bestehend aus Vertreter/innen des Blinden- und Sehbehindertenverein für MG und Viersen e.V.; der Pro Retina Deutschland e.V.; des Leben mit Usher-Syndrom e.V.; des Verein für Hörgeschädigte e.V. Kreisverband MG im Sozialverband VdK NRW e.V. 5. Tätigkeitsfelder der Inklusion 5.1 Grundlagenarbeit – Partizipation durch Kooperation mit: AK Freizeit des Peter-Röhl-Haus des LVR Bund der Gehörlosen; Gehörlosenverein Mobi-Gruppe der LVR-Förderschule; Selbsthilfegruppe „Forum für Menschen mit und ohne Sehbehinderung“ Werkstattrat und Inklusionsbeauftragtem der Evang. Stiftung Hephata Tätigkeitsfelder der Inklusion 5.2 Gestaltung inklusionsorientierter Unterstützungsangebote in den Bereichen: Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, Familien: Frühförderung, Kindertagesstätten, Kinder- und Jugendarbeit, Kinder- und Jugendhilfe Schulische Inklusion Förderschwerpunkte/ -Orte, I-Helfer, Gebäude Tätigkeitsfelder der Inklusion Wohnen, Pflege, Gesundheit Wohnraumversorgung; Wohnhilfen des LVR wie BeWo, Wohnheime; Zugang und Finanzierung von Gesundheitsleistungen und Pflege Arbeit Sog. 1. Arbeitsmarkt/ geschützte Arbeitsplätze (Integrationsunternehmen, Werkstätten, heilpäd. Abteilungen), Int.-Fachdienste, Freizeit, Sport, Kultur, Weiterbildung Öffnung aller vorhandenen sowie die bedarfsorientierte Schaffung neuer Angebote Tätigkeitsfelder der Inklusion 5.3 Gestaltung einer barrierefreien Infrastruktur als maßgeblichem Pfeiler der Inklusion: bauliche Gestaltung und technische Ausstattung öffentlich zugänglicher Gebäude (§ 55 BauO NRW) sowie Wohngebäude (§ 49 ) Gestaltung der öffentlichen Verkehrsräume, Anlagen und sonstiger der Allgemeinheit zugänglicher Flächen und Freizeitstätten (Gaststätten, Versammlungsräume und –orte, Volksfeste) (gemäß DIN 18040 als Regel der Technik.) Tätigkeitsfelder der Inklusion 5.3 Gestaltung einer barrierefreien Infrastruktur als maßgeblichem Pfeiler der Inklusion: Verkehr und Mobilität, insbesondere ÖPNV und Bahn Kommunikation zwischen Bürgern und Verwaltung: Bei persönlichen, telefonischen oder schriftlichen Bürgerkontakten (Formulare, Anträge und Bescheide in „einfacher Sprache“, Verwendung serifenfreier Schrift, barrierefreie Internetauftritte etc. 6. Barrierefreiheit baul. Anlagen 6.1 § 55 BauO NRW: Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher Anlagen (1) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Barrierefreiheit § 55 BauO NRW: (2) Absatz 1 gilt insbesondere für 1.Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, 2.Sport- und Freizeitstätten, 3.Einrichtungen des Gesundheitswesens, 4.Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, 5.Verkaufs- und Gaststätten, 6.Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. Bei Stellplätzen und Garagen muss mindestens 1 von 100 der Einstellplätze, mindestens jedoch ein Einstellplatz, für schwerbehinderte Menschen vorgehalten werden. Barrierefreiheit § 55 (3) Für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen genutzt werden, wie 1.Tagesstätten, Schulen, Werkstätten und Heime für Behinderte, 2.Altenheime, Altenwohnheime, Altenpflegeheime und Altenwohnungen gilt Absatz 1 nicht nur für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile, sondern für die gesamte Anlage und die gesamten Einrichtungen. Barrierefreiheit DIN 18040 als Regel der Technik ist nicht in die BauO NRW eingeführt Derzeit Überarbeitung der BauO NRW – Barrierefreiheit wird fokussiert !! Barrierefreiheit 6.2 Anzahl mobilitätseingeschränkter Personen Von alters- und entwicklungsbedingten Mobilitätseinschränkungen sind Kinder unter 6 Jahren ebenso betroffen wie Menschen ab 65. Annäherung an die Anzahl der mobilitätsbeeinträchtigten und/oder schwerbehinderten Menschen in Mönchengladbach 2014/2015 (in Klammern 2012/2013): • 12.772 (12.635) Kinder unter 6 Jahren 53.515 (54.598) Personen ab 65 Jahren plus • 16.577 (15.628) Schwerbehinderte zwischen 7 und 64 Jahren Barrierefreiheit Anzahl mobilitätseingeschränkter Personen Verteilung nach Geschlecht: • 12.772 Kinder unter 6 Jahren: 6.233 w./ 6.539 m. 53.515 Personen ab 65 Jahren: 31.164 w./ 23.434 m. • 16.577 schwerb. M. von 7- 64 J.: 7.772 w./ 8.805 m. Barrierefreiheit Anzahl mobilitätseingeschränkter Personen In der Summe gelten etwa 84.000 von 263.000 Einwohnern unmittelbar mobilitätseingeschränkt i.S. des § 55 BauO NRW– knapp ein Drittel aller Bürger unserer Stadt! Nicht ermittelbar ist die Anzahl ihrer Unterstützer: Eltern, Großeltern, Geschwister, Partner, Bekannte etc, die als Begleitung sekundär Betroffene sind. 7. Selbstbestimmte Teilhabe Was verbindet die Inklusion mit der Wurst ? Beide haben zwei Enden: Die Öffnung der Gesellschaft durch Abbau hemmender Parallelstrukturen Die (aktive, selbstbestimmte oder mindestens passive) Teilnahme der Betroffenen am öffentlichen Leben Selbstbestimmte Teilhabe Inklusion gelingt nicht als Einbahnstraße, sondern nur von beiden Seiten: Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen müssen sich aufeinander zu bewegen um sich zu begegnen: Jedes Ankommen bedingt, sich zunächst mit dem ersten tatsächlichen Schritt vom bisherigen Standpunkt wegbewegt zu haben. Multiplikation Alle Mitarbeitende in helfenden Berufen sind grundsätzlich Multiplikatoren der Inklusion. Unterstützen Sie Menschen mit Beeinträchtigungen und ihre Angehörigen zur Teilnahme und zur Auslebung ihrer Rechte. Jeder Schritt zählt! Vielen Dank für Ihr Interesse
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