Verbraucherinformationen für die Mietkautions-Police (Stand 12.2015) Inhaltsverzeichnis Produktinformationsblatt Allgemeine Bedingungen für die Mietkautions-Police llgemeine Informationen gemäß A VVG-Informationspflichtenverordnung Datenschutzhinweise / Ermächtigungen zur Datenverarbeitung / konzernweite Werbeklausel Widerrufsbelehrung SEPA-Lastschriftmandat BAS 8150 11.15 Mitteilung über die Folgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung nach § 19 VVG 1 von 11 Basler Sachversicherungs-AG Produktinformationsblatt zur Mietkautions-Police 1. Welchen Versicherungsvertrag bieten wir Ihnen an? … , wenn Ihr Vermieter die Bürgschaft in Anspruch nimmt? W ir bieten Ihnen eine Mietkautionsversicherung an. Grundlage sind die beigefügten Allgemeinen Bedingungen für die Mietkautions-Police (= Allgemeine Versicherungsbedingungen bzw. AVB). Sie sind dazu verpflichtet, uns Auskunft und ggf. liquide Beweismittel über die Gründe der nicht erfüllten Forderung zu geben. 6. Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz? 2. Was ist versichert und welche Risiken sind ausgeschlossen? Die aufgrund der Versicherung gewährte Bürgschaft dient dem Vermieter bis zur Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Mietkaution, höchstens aber bis zur Höhe der gesetzlichen Kaution gemäß § 551 Abs. 1 BGB, als Mietsicherheit. Wir verpflichten uns somit gegenüber Ihrem Vermieter, für die jeweiligen Verbindlichkeiten aus Ihrem Mietvertrag einzustehen. Der Versicherungsfall ist demnach die Inanspruchnahme der Bürgschaft durch Ihren Vermieter. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Bitte beachten Sie: Sie selbst erhalten aus der Mietkautionsversicherung keinen Versicherungsschutz. Wenn die Bürgschaft durch Ihren Vermieter in Anspruch genommen wird, müssen Sie uns den an den Vermieter gezahlten Betrag erstatten. 3. Wie hoch ist Ihre Prämie und wann müssen Sie diese bezahlen? Die Prämie wird prozentual von der im Mietvertrag ausgewiesenen Mietkaution berechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. Die jährliche Mindestprämie beträgt 50,00 EUR. EUR Ihr jährlich zu zahlender Betrag: Etwaige im ersten Versicherungsjahr gewährte Prämienrabatte entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Weitere Gebühren werden nicht erhoben. Dieses Produkt ist Versicherungs- /Umsatzsteuerbefreit nach § 2 Abs. 2 VerStG / § 4 Nr. 8g UStG. Der Versicherungsschutz, den nur der Vermieter hat, beginnt zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein ausgewiesen ist, und endet mit der schriftlichen Entlassung der Basler Versicherungen aus der Haftung durch den Vermieter. 7. Wann endet der Vertrag? Sie haben jederzeit die Möglichkeit, die Mietkautions-Police schriftlich zu kündigen. Kündigungsfristen müssen Sie dabei nicht beachten. Wir können mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode und aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Bitte beachten Sie: Ihre Verpflichtung, einen Betrag in Höhe der Prämie zu zahlen, endet erst, wenn wir aus der Haftung entlassen wurden. Auch wenn Sie die Mietkautions-Police gekündigt haben, haften wir gegenüber dem Vermieter, bis er uns schriftlich aus der Bürgschaftshaftung entlässt, und wir haben bis zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch in Höhe der Prämie. Dieses Produktinformationsblatt erläutert nur die wichtigsten Bestimmungen Ihres Versicherungsvertrages. Es dient lediglich dazu, Ihnen einen ersten Überblick zu verschaffen, ersetzt aber weder die Beratung durch Ihren Ansprechpartner noch das Lesen der Vertragsbedingungen. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihren Vermittler oder direkt an die Basler Versicherungen. Die erste Prämie müssen Sie unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten und von Ihnen beantragten Datum des Versicherungsbeginns oder unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen. Der frühere Zeitpunkt dieser zwei Alternativen ist entscheidend. Die folgenden Prämien werden jeweils zum Datum des Versicherungsbeginns wiederkehrend einmal im Jahr fällig. Bitte beachten Sie: Die Zahlungsverpflichtung endet erst nach Beendigung des Vertrages und nachdem der Vermieter uns aus der Bürgschaftspflicht entlassen hat. Auch wenn Sie die Mietkautions-Police gekündigt haben, haften wir weiter gegenüber dem Vermieter, bis dieser uns aus der Bürgschaft entlässt. Daher haben wir nach Beendigung des Vertrages noch einen Anspruch auf Zahlung in Höhe der Prämie bis zur endgültigen Beendigung der Risikotragung. Die Prämien werden per SEPA-Lastschriftverfahren von Ihrem Konto abgebucht, wofür das Formular „SEPA-Lastschriftmandat“ zu verwenden ist. Sie sind für eine ausreichende Deckung Ihres Kontos zum Zeitpunkt der Abbuchung verantwortlich. Der SEPA-Lastschrifteinzug wird nach Änderung des Prämienbetrages oder der Fälligkeit der Prämie spätestens 1 Kalendertag im Voraus angekündigt. Zahlen Sie die Erstprämie nicht rechtzeitig, sind wir, so lange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Sie können zudem den Versicherungsschutz gefährden, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Können Folgeprämien nicht von ihrem Konto abgebucht werden oder zahlen Sie Ihre Prämie nicht rechtzeitig, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Wir sind dann berechtigt, gleichwertige Sicherheiten, bis zur Höhe der bezifferten Kautionssumme, einzufordern, sofern Sie nach Ablauf der von uns zu setzenden Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug sind. Einzelheiten zur Erst- und Folgeprämie entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag, dem Ver sicherungsschein und § 3 sowie § 6 der AVB. 4. Was ist nicht versichert? Als Versicherungsnehmer erhalten Sie keine Zahlungen aus der Mietkautions-Police. Eine Zahlungspflicht besteht nur gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger. Ferner besteht kein Versicherungsschutz für Verbindlichkeiten Ihrerseits gegenüber dem Vermieter, die über die vereinbarte Höhe der Kautionssumme hinausgehen. 5. Welche Verpflichtungen haben Sie … … bei Vertragsabschluss? Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie im Zuge der Antragsausfüllung die Ihnen in Textform gestellten Fragen (insbesondere zu Ihrem Mietverhältnis und der Bonitätsprüfung) wahrheitsgemäß und vollständig beant worten. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Antrag und § 8 der AVB. … während der Vertragslaufzeit? Wenn sich Ihre beim Vertragsabschluss gemachten Angaben verändern sollten, müssen Sie diese Änderungen anzeigen, da es notwendig sein kann, den Versicherungsvertrag anzupassen. Außerdem müssen Sie Ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter ordnungs gemäß erfüllen. 2 von 11 Basler Sachversicherungs-AG Allgemeine Informationen gemäß VVG-Informationspflichtenverordnung Informationen zum Versicherer Informationen zum Vertrag 1. Wer ist die Basler Sachversicherungs-AG? 10.Wie kommt der Vertrag zu Stande? Basler Sachversicherungs-AG Basler Straße 4 61345 Bad Homburg Der Vertrag kommt zustande, wenn uns der vollständig ausgefüllte Antrag zugegangen ist und wir nach Prüfung des zu versichernden Risikos den Antrag annehmen, indem wir Ihnen einen Versicherungsschein zusenden. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein ausgewiesenen Zeitpunkt. Sitz der Gesellschaft: Bad Homburg v.d.H. Handelsregister: Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. Registernummer: HRB 9357 11.Besteht ein Widerrufsrecht? 2. Wie lautet die ladungsfähige Anschrift der Basler Sachversicherungs-AG? Basler Sachversicherungs-AG Basler Straße 4 61345 Bad Homburg Die Basler Sachversicherungs-AG wird vertreten durch den Vorstand: Dr. Jürg Schiltknecht – Vorsitzender, Kay Bölke, Markus Jost, Ralf Stankat, Dr. Alexander Tourneau Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber der Basler Sachversicherungs-AG, Basler Straße 4, 61345 Bad Homburg, zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Das Widerrufsrecht besteht unter anderem nicht bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat sowie bei Versicherungsverträgen über vor läufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Versicherungsverträgen, die von beiden Vertragsparteien auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt sind, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. 3.Worin besteht unsere Hauptgeschäftstätigkeit und wer ist die zuständige Aufsichtsbehörde? Unsere Hauptgeschäftstätigkeit umfasst den im In- und Ausland unmittelbaren Betrieb aller Zweige des privaten Versicherungswesens sowie die mittelbare Übernahme privater Versicherungen in allen Zweigen. Ausgenommen ist der unmittelbare Betrieb der Lebens- und Krankenversicherung, soweit gesetzliche Vorschriften dies ausschließen. Die Gesellschaft kann darüber hinaus neben Versicherungsgeschäften nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die: Bitte beachten Sie auch die gesonderte Belehrung zum Widerrufsrecht, die Ihrem Angebot/Antrag beigefügt ist. 12. Welche Laufzeit hat der Vertrag? Der Vertrag zur Mietkautions-Police ist unbefristet. 13. Wie kann der Vertrag beendet werden? Sie können jederzeit ohne die Einhaltung von Fristen und ohne Angabe von Gründen kündigen. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Informationen zur angebotenen Leistung 4.Welche wesentlichen Merkmale liegen der Versicherungsleistung zu Grunde? Diesem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Mietkautions-Police (= Allgemeine Versicherungsbedingungen bzw. AVB), die Tarifbestimmungen und Sondervereinbarungen sowie das Recht der Bundesrepublik Deutschland zu Grunde. Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers, können Sie dem Produktinformationsblatt für Ihre Versicherung entnehmen. Dieses Produktinformationsblatt ist ebenfalls Bestandteil des Vertrages. 5. Wie gestalten sich die Prämien und deren Zahlungsdauer? In Ihrem Antrag finden Sie Informationen darüber, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Sie Ihre Prämie zahlen müssen. Wir können den Vertrag zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Die Kündigung muss Ihnen einen Monat vor Ablauf der laufenden Versicherungs periode vorliegen. Außerdem dürfen wir im Versicherungsfall bis einen Monat nach Abschluss der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft mit einer Kündigungsfrist von einem Monat den Vertrag einseitig durch Kündigung beenden. Schließlich kann uns in Ausnahmefällen zudem ein fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zustehen, das den Allgemeinen Vertragsbedingungen zu entnehmen ist. Solange der Vermieter uns nicht aus der Haftung der Bürgschaft entlässt, sind Sie jedoch verpflichtet, einen Betrag in Höhe der Prämie auch nach Vertragsbeendigung weiterzuzahlen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 14.Welche Mitgliedsstaaten der EU werden bei der rechtlichen Grundlage berücksichtigt? Für diesen Vertrag wird die rechtliche Grundlage der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt. 15.Welches Recht oder welches zuständige Gericht wird dem Vertrag zu Grunde gelegt? 6.Welche Kosten können zusätzlich bei Abschluss des Versicherungsvertrages anfallen? Nebengebühren und Kosten (außer Mahngebühren sowie den Kosten bei der Nichteinlösung des SEPA-Lastschriftverfahrens) werden nicht erhoben. Die Ausübung Ihnen vertraglich zustehender Rechte (z. B. Kündigung) ist gebührenfrei. Der Vermittler ist nicht berechtigt, noch irgendwelche besonderen Gebühren oder Kosten für die Aufnahme des Antrags oder aus anderen Gründen zu erheben. 7.Welche Einzelheiten bestehen hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise? Die erste Prämie wird unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten und beantragten Versicherungsbeginn oder unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig (der frühere der beiden Zeitpunkte ist entscheidend) und von Ihrem Konto per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen, wofür das Formular „SEPA-Lastschriftmandat“ zu verwenden ist. Bitte sorgen Sie rechtzeitig für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Für diesen Vertrag gelten das Recht der Bundesrepublik Deutschland sowie die in Ziffer 4 genannten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Sonderbedingungen. Die vollständige Fassung der für die Versicherungsart geltenden Allgemeinen Bedingungen und Tarifbestimmungen sowie etwaige Sonderbedingungen sind Ihnen vor Vertragsschluss übergeben worden. 16.In welchen Sprachen werden die Vertragsbedingungen und -informationen sowie die Kommunikation während der Vertragslaufzeit mitgeteilt? Die Vertragsbedingungen, die beigefügten Vorabinformationen zu diesem Angebot und die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache. Informationen zum Rechtsweg 17.Welche Möglichkeiten bestehen für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren? 8.Ist die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen befristet? Die beigefügten Informationen, insbesondere die im Angebot/Antrag gemachten Angaben zu Versicherungsumfang und Prämienhöhe, behalten Gültigkeit für 4 Wochen, beginnend ab Zugang des Angebots. Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Bei Beschwerden über die Basler Sachversicherungs-AG können Sie somit das Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin. Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu bestreiten, bleibt von der Anrufung des Versicherungsombudsmanns unberührt. 9.Ist die angebotene Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente mit speziellen Risiken behaftet? Der Ihnen angebotene Versicherungsschutz ist nicht mit speziellen Risiken behaftet. 3 von 11 Basler Sachversicherungs-AG 18.Welche Möglichkeit einer Beschwerde bei der unter Nr. 3. genannten Aufsichtsbehörde bestehen für Sie? Für Fragen und Beanstandungen steht Ihnen die Basler Sachversicherungs-AG unter folgender Adresse zur Verfügung: Basler Sachversicherungs-AG, Basler Straße 4, 61345 Bad Homburg v.d.H. Für den Fall, dass Sie trotz unserer Bemühungen mit unseren Leistungen nicht zufrieden sind, haben Sie die Möglichkeit, sich mit Beschwerden direkt an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu wenden. Deren Adresse ist: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. 4 von 11 Basler Sachversicherungs-AG Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs bedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312 i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die Basler Sachversicherungs-AG, Basler Str. 4, 61352 Bad Homburg. Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: 0 61 72 / 12 54 96. E-Mails senden Sie an: [email protected]. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat x 1/360 der Jahresprämie. Die Höhe der Jahresprämie entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. Ihrer individuellen Vertragsinformation. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (§ Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung 5 von 11 Basler Sachversicherungs-AG Mitteilung über die Folgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung nach § 19 VVG Bis zur Abgabe der Vertragserklärung sind Sie verpflichtet, uns die Ihnen bekannten Gefahrumstände, die für unseren Entschluss, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen wir Sie in Textform gefragt haben, anzuzeigen. Es sind auch solche Umstände zu nennen, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Falls wir Ihnen auch nach Ihrer Vertragserklärung, aber noch vor Vertragsannahme Fragen zu den Gefahrumständen stellen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Falls Sie diese Anzeigepflicht verletzen, können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Sie haben die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. In diesem Fall haben wir das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsveränderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsveränderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Haben Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und treten wir nach Eintritt eines Versicherungsfalles zurück, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung über den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Kausalität ist nicht erforderlich, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Unsere Rechte erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Haben Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre. 6 von 11 Basler Sachversicherungs-AG Allgemeine Bedingungen für die Mietkautions-Police § 1 Gegenstand der Versicherung § 5Beginn, Dauer und Kündigung des Versicherungsvertrages und -schutzes 1. Gegenstand der Versicherung ist die Sicherung aller Verbindlichkeiten des Mieters / der Mieter (Versicherungsnehmer), die aus dessen / deren Kautionsvereinbarung mit dem / den Vermieter(n) (Bürgschaftsgläubiger) im Rahmen seines / ihres privaten Mietverhältnisses entstehen können – insbesondere Betriebskosten, Ersatzansprüche wegen Schäden an der Wohnung sowie fällige Mieten. 1.Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein ausgewiesenen Zeitpunkt. Die Stellung der Kautionssicherheit durch den Versicherer (Bürgen) erfolgt dabei in Form einer separat ausgestellten Bürgschaft auf erstes Anfordern an den / die Bürgschaftsgläubiger. 2.Der Versicherungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, längstens jedoch bis zur vollständigen Enthaftung des Versicherers durch den / die Bürgschaftsgläubiger. Die Enthaftung erfolgt durch eine gesonderte Enthaftungserklärung des Bürgschaftsgläubigers / der Bürgschaftsgläubiger gegenüber dem Versicherer. Durch die vollständige Enthaftung des Versicherers entfällt das versicherte Risiko und damit endet der Versicherungsvertrag automatisch. Der Versicherungsfall ist die Inanspruchnahme der Leistung aus der Bürgschaft durch den / die Bürgschaftsgläubiger. 3.Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Kündigungsfrist kündigen. 2.Die Haftung des Versicherers im Rahmen der Bürgschaft ist begrenzt auf die im Versicherungsschein zugesagte und zusätzlich auf die Bürgschaftsurkunde aufgedruckte Summe, höchstens aber auf die in § 551 Abs. 1 BGB gesetzlich festgelegte Grenze der Kaution. Der Versicherer kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. § 2 Rechtsstellung des Versicherungsnehmers Darüber hinaus steht dem Versicherer ein Kündigungsrecht im Versicherungsfall zu. Der Versicherer kann den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Der Versicherungsnehmer erwirbt mit dem Versicherungsvertrag einen Anspruch gegenüber dem Versicherer auf die Übernahme einer Bürgschaft entsprechend den Regelungen des § 1 Ziffer 1 ab Beginn des Versicherungsschutzes, die Ausfertigung einer entsprechenden Bürgschaftsurkunde an den / die Bürgschaftsgläubiger und die Zusendung des Versicherungsscheins. Weitere Ansprüche stehen dem Versicherungsnehmer zu keinem Zeitpunkt zu. Der Versicherer kann den Vertrag außerdem aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer eine vom Versicherer im Einzelfall nach § 3 Ziffer 2 geforderte Sicherheit nicht stellt oder die gestellten Sicherheiten untergehen. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn der der Bürgschaft zugrunde liegende Mietvertrag beendet ist. § 3 Versicherungsprämie; Zahlung Das gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag widerruft. 1.Der Versicherungsnehmer hat die erste Prämie unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten und vom Versicherungsnehmer im Antrag eingetragenen Datum des Versicherungsbeginns oder unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Der frühere der zwei genannten Zeitpunkte ist entscheidend. Solange der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat er an den Versicherer für diesen Zeitraum weiterhin einen Betrag in Höhe einer ohne Kündigung für diesen Zeitraum anfallenden anteiligen Prämie zu zahlen. Die Prämie wird im SEPA-Lastschriftverfahren gem. § 6 Ziffer 2 durch den Versicherer eingezogen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf seinem Konto für ausreichende Deckung in Höhe der Erstprämie zu sorgen. Wird die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Ist die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. 2. Die Folgeprämie wird jährlich zum wiederkehrenden Datum des Versicherungs beginns fällig. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach dem Vorstehenden mit dem Fristablauf verbunden sind. Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Ist der Versicherungsnehmer nach Fristablauf noch mit der Zahlung in Verzug, ist der Versicherer außerdem berechtigt, gleichwertige Sicherheiten, die der im Versicherungsschein bezifferten Versicherungssumme entsprechen, vom Versicherungsnehmer einzufordern. Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; die Leistungsfreiheit im Falle eines Versicherungsfalls nach Fristablauf bleibt unberührt. § 4 Übernahme der Bürgschaft 4.Der Versicherungsnehmer hat nach Beendigung des Versicherungsvertrages dafür zu sorgen, dass der Versicherer aus der Haftung der Bürgschaft entlassen wird. § 6 Berechnung, Anpassung, Einzug und Fälligkeit der Prämie 1.Der Prämiensatz wird unter Berücksichtigung der Schadenaufwendungen, der Kosten (Provisionen, Sach- und Personalkosten und Aufwand für Rückversicherung) und des Gewinnansatzes kalkuliert. a)Der Versicherer ist berechtigt, den Prämiensatz für bestehende Versicherungsverträge jährlich zu überprüfen. Hierbei ist zusätzlich auf der Basis der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen. b)Tarifliche Anpassungen von Prämiensätzen können vom Versicherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werden. c)Der Prämiensatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv risiko bezogenen Kriterien abgrenzbar sind, mittels anerkannter mathematisch-statistischer oder geographischer Verfahren getrennt ermittelt. d)Der Versicherer ist berechtigt, einen sich ergebenden Anpassungsbedarf an die betroffenen Versicherungsverträge weiterzugeben. e)Prämiensenkungen gelten automatisch – auch ohne Information des Versicherungsnehmers – als vereinbart. f)Prämienerhöhungen werden dem Versicherungsnehmer unter Gegenüberstellung der alten und neuen Prämienhöhe mindestens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt. 2.Die Zahlung der Prämie erfolgt durch das SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren, wofür das Formular „SEPA-Lastschriftmandat“ zu verwenden ist. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass die Prämie nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des SEPA-Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. Sofern die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht eingezogen werden konnte, gilt die Zahlung auch dann noch als fristgerecht, wenn diese unverzüglich nach einer Zahlungsaufforderung beglichen werden konnte. Zusätzliche Kosten hierfür können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. Hierunter fallen beispielsweise Kosten für das Porto, sowie Beiträge und Gebühren Dritter. 3.Die Zahlung der ersten Prämie richtet sich nach § 3 Ziffer 1. 1.Die Bürgschaft wird nach Maßgabe des § 1 Ziffer 1 übernommen. 2.Die Bürgschaftsurkunde wird zum im Versicherungsschein ausgewiesenen Beginn des Versicherungsschutzes ausgestellt und vom Versicherer unmittelbar an den / die Bürgschaftsgläubiger versandt. 4.Die Folgeprämie wird zum jeweiligen Stichtag gem. § 3 Ziffer 2 fällig. Der Versicherungsnehmer muss dabei jeweils dafür sorgen, dass die Prämie zum vereinbarten Fälligkeitstag eingezogen werden kann. Kann eine Folgeprämie nicht rechtzeitig abgebucht werden, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sein denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Auf die Rechtsfolgen in § 3 Ziffer 2 wird verwiesen. 7 von 11 Basler Sachversicherungs-AG § 7 Inanspruchnahme der Bürgschaft; Obliegenheiten im Versicherungsfall 1.Der Versicherer ist berechtigt, die aus der Bürgschaft auf erstes Anfordern gestellten Forderungen des Bürgschaftsgläubigers / der Bürgschaftsgläubiger sofort zu begleichen, ohne prüfen zu müssen, ob der seitens des Bürgschaftsgläubigers / der Bürgschaftsgläubiger gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht. Der Versicherer unterrichtet den Versicherungsnehmer von der Inanspruchnahme der Bürgschaft durch den / die Bürgschaftsgläubiger. 2.Der Versicherungsnehmer verzichtet gegenüber dem Freistellungs- oder Aufwandserstattungsanspruch des Versicherers und einem auf den Versicherer vom Bürgschaftsgläubiger / von den Bürgschaftsgläubigern wegen einer Leistung auf die Bürgschaft gem. § 774 Abs. 1 S. 1 BGB übergegangenen Anspruch ausdrücklich auf Einreden und Einwendungen hinsichtlich Bestand, Höhe und Grund der gemachten Ansprüche. 3. Bei Inanspruchnahme der Bürgschaft hat der Versicherungsnehmer folgende Obliegenheiten: a)Auf Anforderung des Versicherers muss der Verzicht gem. § 7 Ziffer 2 dem Versicherer gegenüber schriftlich erklärt werden. b)Der Versicherungsnehmer hat auf Anforderung des Versicherers unverzüglich Auskunft zu geben über den Grund und die Höhe der geltend gemachten Ansprüche. Einreden und Einwendungen (z. B. Gründe für ein Bestreiten der Forderung oder Tatsachen, aus denen sich erkennbar Rechtsmissbrauch ergibt) sind dem Versicherer mitzuteilen. c)Der Versicherungsnehmer hat innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Inanspruchnahme seine etwaigen Einreden und Einwendungen gegen die Forderung des Vermieters glaubhaft zu machen (etwa durch die Vorlage eines vollstreckbaren Titels oder eines Urteils) bzw. liquide Beweismitteln (das sind insbesondere Urkunden, also vom Versicherungsnehmer eigenhändig unterzeichnete Gedankenerklärungen wie beispielsweise ein Schreiben an den Vermieter, mit dem die Ansprüche bestritten werden bzw. eine Kopie eines solchen Schreibens, oder Quittungen/Zahlungsbelege und vergleichbare Beweismittel, die offenkundig zeigen, dass und warum der Anspruch des/der Bürgschaftsgläubiger(s) nicht besteht und bestritten wird) zu seinen Angaben gem. § 7 Ziffer 3 b) zu überlassen, sofern dies dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann. d) Der Versicherungsnehmer hat innerhalb von spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe der Inanspruchnahme das vom Versicherer mit der Bekanntgabe der Inanspruchnahme zur Verfügung gestellte Formular mit Fragen zu Grund und Höhe des Anspruchs des/der Bürgschaftsgläubiger(s) wahrheitsgemäß auszufüllen, eigenhändig zu unterzeichnen und das Original dem Versicherer auszuhändigen. e)Hat der Versicherungsnehmer Ersatzansprüche gegen Dritte, sind diese schriftlich an den Versicherer abzutreten und/oder der Anspruchsübergang gem. dem nachstehenden § 7 Ziffer 7 schriftlich zu bestätigen. Diese Verpflichtung besteht bis zu der Höhe, in der der Versicherer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbracht hat. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der unter a) bis e) vereinbarten Obliegenheiten, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Davon abweichend ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 6.Der Versicherer ist berechtigt, Zahlungsansprüche gegen den Versicherungsnehmer auf Dritte zu übertragen. 7.Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, so weit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. § 8 Anzeigepflichten und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 1.Vor Vertragsabschluss gelten folgende Anzeigepflichten: a)Der Versicherungsnehmer ist bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung verpflichtet, dem Versicherer alle ihm bekannten notwendigen Informationen zur Risikoübernahme und die hierfür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, nach denen in Textform gefragt worden ist (Gefahrumstände). Stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach dessen Vertragserklärung, aber noch vor Vertragsannahme Fragen zu den Gefahrumständen, ist der Versicherungsnehmer ebenfalls zur Anzeige verpflichtet. b)Verletzt der Versicherungsnehmer diese vorvertragliche Anzeigepflicht kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht sind jedoch ausgeschlossen, wenn der Versicherer den Vertrag auch in Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch mit anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Anzeigepflichtverletzung ab der laufenden Versicherungs periode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine solche Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrenabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen. Der Versicherer muss die vorstehenden Rechte innerhalb eines Monats geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die vor stehend genannte Monatsfrist noch nicht verstrichen ist. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit hat bei Verletzung einer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Im Fall eines Rücktritts nach Eintritt eines Versicherungsfalls ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. 4.Hinsichtlich der Erstattungspflicht des Versicherungsnehmers nach Inanspruchnahme der Bürgschaft gilt: Die Rechte des Versicherers sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die unrichtige Anzeige kannte. a)Der Versicherungsnehmer hat die vom Versicherer aus der Bürgschaft zu zahlenden Beträge auf Verlangen vor Auszahlung zur Verfügung zu stellen und vom Versicherer gezahlte Beträge nachträglich zu erstatten. Die Rechte des Versicherers erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre. b)Zahlungen, welche der Versicherer an den / die Bürgschaftsgläubiger geleistet hat, sind ab dem Tage der Zahlung an den Bürgschaftsgläubiger bis zur Rückerstattung durch den Versicherungsnehmer mit 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. c)Zusätzlich hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer den weiteren, sich aus der Inanspruchnahme der Bürgschaft ergebenden Aufwand zu erstatten. Dazu gehören auch: I.die vom Versicherer an den Bürgschaftsgläubiger / an die Bürgschaftsgläubiger zu zahlenden Zinsen; II.eine vom Versicherer nach billigem Ermessen festzulegende Bearbeitungsgebühr nach § 315 BGB; III.Kosten zur Feststellung der Zahlungspflicht des Versicherers. c)Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil der Prämie zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragsdauer entspricht. 2. Während der Vertragsdauer gelten folgende Obliegenheiten: a)Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, seine bestehenden vertraglichen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag ordnungsgemäß zu erfüllen. b)Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, während der Dauer der Bürgschaft dem Versicherer auf Verlangen jederzeit Informationen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und auf Anforderung die hierfür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 5.Der Versicherer ist berechtigt, bis zur vollständigen Abwicklung einer Inanspruch nahme keine weiteren Bürgschaften zur Verfügung zu stellen. 8 von 11 Basler Sachversicherungs-AG c)Der Versicherer ist berechtigt, jederzeit bestehende Bonitätsinformationen von Auskunfteien zu aktualisieren bzw. sich neue Informationen zu beschaffen. Sofern hierzu die gesonderte, schriftliche Einwilligung des Versicherungsnehmers erforderlich ist, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, diese zu erteilen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der unter a) bis c) vereinbarten Obliegenheiten, finden die in § 7 Abs. 3 vereinbarten Rechtsfolgen entsprechend Anwendung. Zusätzlich kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erhalten hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 3. Gefahrerhöhung: a)Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. b)Tritt nach Abgabe der Vertragserklärungen eine Gefahrerhöhung ein, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer diese unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. c)Der Versicherer kann ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen. Das Recht des Versicherers zur Vertragsanpassung erlischt, wenn dieses nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. § 9 Ausschluss Der Versicherer haftet nicht für Schäden, die durch Krieg, kriegerische Ereignisse, terroristische Handlungen, innere Unruhen, Streik, Beschlagnahme, Behinderung der Waren- und Zahlungsverkehrs durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen oder durch Kernenergie verursacht oder mitverursacht worden sind. § 10Änderungen oder Ergänzungen des Versicherungsvertrages Änderungen oder Ergänzungen des Versicherungsvertrages gelten nur, soweit sie in einem Versicherungsschein festgelegt oder in anderer Form vom Versicherer in Textform bestätigt worden sind. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Änderungen dieser Klausel bedürfen der Textform. § 11Willenserklärungen und Anzeigen 1. Willenserklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, bedürfen der Textform. 2.Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. § 12 Gerichtsstand 1.Klagen gegen den Versicherer oder Vermittler Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder aus der Vermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) - der Sitz des Versicherers gemäß § 17 ZPO oder Niederlassungen des Versicherers gemäß § 19 ZPO - auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 13 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 9 von 11 Basler Sachversicherungs-AG Datenschutzhinweise / Ermächtigungen zur Datenverarbeitung / konzernweite Werbeklausel Information zur Verwendung Ihrer Daten Zur Einschätzung des zu versichernden Risikos vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages und zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses, insbesondere im Leistungsfall, benötigen wir personenbezogene Daten von Ihnen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten ist grundsätzlich gesetzlich geregelt. Die deutsche Versicherungswirtschaft hat sich in den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft verpflichtet, nicht nur die datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze streng einzuhalten, sondern auch darüber hinaus weitere Maßnahmen zur Förderung des Datenschutzes zu ergreifen. Erläuterungen dazu können Sie den Verhaltensregeln entnehmen, die Sie im Internet unter www.basler.de/datenschutz abrufen können. Ebenfalls im Internet – unter dem gleichen Link – abrufen können Sie Listen der Unternehmen unserer Gruppe, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen sowie Listen der Auftragnehmer und der Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen. Auf Wunsch händigen wir Ihnen auch gern einen Ausdruck dieser Listen oder der Verhaltensregeln aus oder übersenden ihn auf Wunsch per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Kunden-Service, Basler Straße 4, 61345 Bad Homburg, Telefon (0 61 72) 12 52 20, Mail: [email protected]. Einwilligung zur Werbung sowie Markt- und Meinungsforschung Nur wer gut informiert ist, kann richtige Entscheidungen treffen. Damit die Basler ihr Kundenversprechen „Wir machen Sie sicherer“ erfüllen kann, möchten wir Sie über Neuheiten unserer Versicherungs- und Vorsorgelösungen auf dem Laufenden halten. Telefon und E-Mail sind die schnellsten Wege für einen persönlichen Kontakt. So erfahren Sie sofort, wie wir Ihren Schutz optimieren können. Damit wir Sie in allen Fragen der Finanzdienstleistungen (z. B. Versicherungen, Bauspar- und Baufinanzierungsprodukte, Fonds- und andere Finanzanlagen) umfassend beraten können, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Sie über die Neuerungen zu bestehenden Verträgen sowie zu weiteren Themen und Produkten der Bereiche Versicherungen, Vorsorge und Finanzdienstleistungen mittels Telefon und/oder Fax und/oder E-Mail informieren. Ihre Daten werden hierbei keinesfalls an Dritte weitergegeben. Darüber hinaus willigen Sie darin ein, dass wir Sie zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung kontaktieren dürfen. Die vorstehenden Erklärungen sind freiwillig. Wenn Sie künftig unsere interessanten Informationen und Angebote nicht mehr erhalten möchten, können Sie bei uns der Verwendung Ihrer Daten für Werbezwecke jederzeit und ohne Einhaltung einer bestimmten Form widersprechen. Richten Sie Ihren Widerruf bitte an unseren Kunden-Service, Basler Straße 4, 61345 Bad Homburg, Telefon (0 61 72) 12 52 20, Mail: [email protected]. Hinweis auf möglichen Datenaustausch mit anderen Versicherungsunternehmen Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie als Antragsteller verpflichtet sind, uns die im Antrag unter der Rubrik Vorversicherungen/weitere Versicherungen/Vorschäden gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten, da wir die Angaben im Rahmen der Risikoprüfung benötigen. Zur Überprüfung und Ergänzung Ihrer Angaben kann ein Datenaustausch mit anderen Versicherern erforderlich werden. Spartenspezifischer Hinweis auf das HIS Im Zusammenhang mit der Bearbeitung Ihres Antrages besteht die Möglichkeit, dass wir Ihre Daten, insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum sowie Angaben zum Risiko oder zu Häufigkeit und Besonderheiten von Versicherungsfällen an das Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherungswirtschaft (HIS) geben, welches von der informa Insurance Risk+Fraud Prevention GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden gemäß den Maßgaben des BDSG unterhalten wird. Zweck des durch das HIS ermöglichten Informationsaustausches ist die Unterstützung der Risikobeurteilung bei Versicherungsanträgen, der Sachverhaltsaufklärung bei Versicherungsfällen unter Rückgriff auf frühere Schadenfälle sowie die Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Das System arbeitet zum Vorteil aller Versicherten, denn der Versichertengemeinschaft entsteht jährlich ein Schaden von rund vier Milliarden Euro aufgrund fehlerhafter, unwahrer, unvollständiger oder betrügerischer Angaben. Die Daten werden daher zu einem späteren Zeitpunkt, wenn Sie einen Versicherungsantrag stellen oder einem Versicherer einen Schadenfall melden, von dem jeweiligen Versicherer abgefragt und genutzt. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.informa-irfp.de. Einwilligungsklausel zur Bonitätsprüfung Informationen zu dem bisherigen Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten beziehen wir von der infoscore Consumer Date GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden gemäß den Maßgaben des BDSG. Dieser Hinweis erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 28b Nr. 4 und 33 Abs. 1 BDSG. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Außerdem besteht ein Auskunftsrecht bei dem Versicherer zu den über Sie gespeicherten Daten, deren Herkunft, Empfänger und Zweck der Speicherung. 10 von 11 Basler Sachversicherungs-AG Basler Service GmbH Harburgerstr. 13 95444 Bayreuth Antwort per Fax: 0800 / 400 820 02 SEPA-Lastschriftmandat Zahlungsempfänger: Bitte mit schwarzem oder blauem Kugelschreiber in Blockschrift ausfüllen Basler Service GmbH Gläubiger ID: DE50ZZZ00000018469 Mandatsreferenznummer: Ihre Mandatsreferenznummer erhalten Sie nachträglich. Ich ermächtige/Wir ermächtigen die genannten Zahlungsempfänger, Zahlungen von meinem/unserem Konto mittels SEPA-Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein/weisen wir unser Kreditinstitut an, die von den Zahlungsempfängern auf mein Konto gezogenen SEPA-Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann/Wir können innerhalb von 8 Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Der SEPA-Lastschrifteinzug wird nach Änderung des Betrages oder der Fälligkeit spätestens 1 Kalendertage im Voraus angekündigt. Vertrag Nr. ■ Versicherungsnehmer = Kontoinhaber Angaben zum Kontoinhaber Nachname Vorname Straße Haus-Nr. PLZ Wohnort Telefonnummer für evtl. Rückfragen IBAN DE BIC (BLZ) (Kontonummer) Kreditinstitut Ort und Datum Unterschrift des Kontoinhabers BAS 3295 05.15 Wichtig: Das Mandat ist nur mit Datum und Unterschrift gültig! Basler Sachversicherungs-AG | Sitz der Gesellschaft: Bad Homburg v.d.H. | Amtsgericht Bad Homburg v.d.H., HRB 9357 | USt-ID-Nr. DE 276021973 | VSt-Nr. 9116/807/00542 | Vorstand: Dr. Jürg Schiltknecht – Vorsitzender, Kay Bölke, Markus Jost, Ralf Stankat, Dr. Alexander Tourneau | Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Martin Strobel | Basler Straße 4, 61352 Bad Homburg v.d.H. | Internet: www.basler.de | E-Mail: [email protected] 11 von 11
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