Verbraucherinformationen für die Mietkautions-Police

Verbraucherinformationen für die
Mietkautions-Police
(Stand 12.2015)
Inhaltsverzeichnis
Produktinformationsblatt
Allgemeine Bedingungen für die Mietkautions-Police
llgemeine Informationen gemäß
A
VVG-Informationspflichtenverordnung
Datenschutzhinweise / Ermächtigungen zur
Datenverarbeitung / konzernweite Werbeklausel
Widerrufsbelehrung
SEPA-Lastschriftmandat
BAS 8150 11.15
Mitteilung über die Folgen einer vorvertraglichen
Anzeigepflichtverletzung nach § 19 VVG
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Basler
Sachversicherungs-AG
Produktinformationsblatt zur Mietkautions-Police
1. Welchen Versicherungsvertrag bieten wir Ihnen an?
… , wenn Ihr Vermieter die Bürgschaft in Anspruch nimmt?
W
ir bieten Ihnen eine Mietkautionsversicherung an. Grundlage sind die beigefügten
Allgemeinen Bedingungen für die Mietkautions-Police (= Allgemeine Versicherungsbedingungen bzw. AVB).
Sie sind dazu verpflichtet, uns Auskunft und ggf. liquide Beweismittel über die
­Gründe der nicht erfüllten Forderung zu geben.
6. Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?
2. Was ist versichert und welche Risiken sind ausgeschlossen?
Die aufgrund der Versicherung gewährte Bürgschaft dient dem Vermieter bis zur Höhe
der im Mietvertrag vereinbarten Mietkaution, höchstens aber bis zur Höhe der gesetzlichen Kaution gemäß § 551 Abs. 1 BGB, als Mietsicherheit. Wir verpflichten uns
somit gegenüber Ihrem Vermieter, für die jeweiligen Verbindlichkeiten aus Ihrem
Mietvertrag einzustehen. Der Versicherungsfall ist demnach die Inanspruchnahme
der Bürgschaft durch Ihren Vermieter. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag
und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Bitte beachten Sie:
Sie selbst erhalten aus der Mietkautionsversicherung keinen Versicherungsschutz.
Wenn die Bürgschaft durch Ihren Vermieter in Anspruch genommen wird, müssen
Sie uns den an den Vermieter gezahlten Betrag erstatten.
3. Wie hoch ist Ihre Prämie und wann müssen Sie diese bezahlen?
Die Prämie wird prozentual von der im Mietvertrag ausgewiesenen Mietkaution
berechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine
Fünf oder höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. Die jährliche
Mindestprämie beträgt 50,00 EUR.
EUR
Ihr jährlich zu zahlender Betrag:
Etwaige im ersten Versicherungsjahr gewährte Prämienrabatte entnehmen Sie bitte
dem Versicherungsschein. Weitere Gebühren werden nicht erhoben. Dieses Produkt
ist Versicherungs- /Umsatzsteuerbefreit nach § 2 Abs. 2 VerStG / § 4 Nr. 8g UStG.
Der Versicherungsschutz, den nur der Vermieter hat, beginnt zu dem Zeitpunkt, der
im Versicherungsschein ausgewiesen ist, und endet mit der schriftlichen Entlassung
der Basler Versicherungen aus der Haftung durch den Vermieter.
7. Wann endet der Vertrag?
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, die Mietkautions-Police schriftlich zu kündigen.
Kündigungsfristen müssen Sie dabei nicht beachten. Wir können mit einer Frist von
einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode und aus wichtigem
Grund fristlos kündigen.
Bitte beachten Sie:
Ihre Verpflichtung, einen Betrag in Höhe der Prämie zu zahlen, endet erst, wenn wir
aus der Haftung entlassen wurden. Auch wenn Sie die Mietkautions-Police gekündigt haben, haften wir gegenüber dem Vermieter, bis er uns schriftlich aus der
Bürgschaftshaftung entlässt, und wir haben bis zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch
in Höhe der Prämie.
Dieses Produktinformationsblatt erläutert nur die wichtigsten Bestimmungen Ihres
Versicherungsvertrages. Es dient lediglich dazu, Ihnen einen ersten Überblick zu
verschaffen, ersetzt aber weder die Beratung durch Ihren Ansprechpartner noch das
Lesen der Vertragsbedingungen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihren Vermittler oder direkt an die Basler
Versicherungen.
Die erste Prämie müssen Sie unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten und von Ihnen beantragten Datum des Versicherungsbeginns oder unverzüglich
nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen. Der frühere
Zeitpunkt dieser zwei Alternativen ist entscheidend. Die folgenden Prämien werden
jeweils zum Datum des Versicherungsbeginns wiederkehrend einmal im Jahr fällig.
Bitte beachten Sie:
Die Zahlungsverpflichtung endet erst nach Beendigung des Vertrages und nachdem
der Vermieter uns aus der Bürgschaftspflicht entlassen hat. Auch wenn Sie die
Mietkautions-Police gekündigt haben, haften wir weiter gegenüber dem Vermieter,
bis dieser uns aus der Bürgschaft entlässt. Daher haben wir nach Beendigung des
Vertrages noch einen Anspruch auf Zahlung in Höhe der Prämie bis zur endgültigen
Beendigung der Risikotragung.
Die Prämien werden per SEPA-Lastschriftverfahren von Ihrem Konto abgebucht, wofür
das Formular „SEPA-Lastschriftmandat“ zu verwenden ist. Sie sind für eine ausreichende Deckung Ihres Kontos zum Zeitpunkt der Abbuchung verantwortlich. Der
SEPA-Lastschrifteinzug wird nach Änderung des Prämienbetrages oder der Fälligkeit
der Prämie spätestens 1 Kalendertag im Voraus angekündigt.
Zahlen Sie die Erstprämie nicht rechtzeitig, sind wir, so lange die Zahlung nicht
bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Sie können zudem den Versicherungsschutz gefährden, es sei
denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Können Folgeprämien nicht von
ihrem Konto abgebucht werden oder zahlen Sie Ihre Prämie nicht rechtzeitig, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Wir sind dann berechtigt, gleichwertige Sicherheiten, bis zur Höhe der bezifferten Kautionssumme, einzufordern, sofern Sie nach
Ablauf der von uns zu setzenden Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug sind.
Einzelheiten zur Erst- und Folgeprämie entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag, dem Ver­
sicherungsschein und § 3 sowie § 6 der AVB.
4. Was ist nicht versichert?
Als Versicherungsnehmer erhalten Sie keine Zahlungen aus der Mietkautions-Police.
Eine Zahlungspflicht besteht nur gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger.
Ferner besteht kein Versicherungsschutz für Verbindlichkeiten Ihrerseits gegenüber
dem Vermieter, die über die vereinbarte Höhe der Kautionssumme hinausgehen.
5. Welche Verpflichtungen haben Sie …
… bei Vertragsabschluss?
Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie im Zuge der
Antragsausfüllung die Ihnen in Textform gestellten Fragen (insbesondere zu Ihrem
Mietverhältnis und der Bonitätsprüfung) wahrheitsgemäß und vollständig beant­
worten.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Antrag und § 8 der AVB.
… während der Vertragslaufzeit?
Wenn sich Ihre beim Vertragsabschluss gemachten Angaben verändern sollten,
müssen Sie diese Änderungen anzeigen, da es notwendig sein kann, den Versicherungsvertrag anzupassen.
Außerdem müssen Sie Ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter ordnungs­
gemäß erfüllen.
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Basler
Sachversicherungs-AG
Allgemeine Informationen gemäß VVG-Informationspflichtenverordnung
Informationen zum Versicherer
Informationen zum Vertrag
1. Wer ist die Basler Sachversicherungs-AG?
10.Wie kommt der Vertrag zu Stande?
Basler Sachversicherungs-AG
Basler Straße 4
61345 Bad Homburg
Der Vertrag kommt zustande, wenn uns der vollständig ausgefüllte Antrag zugegangen ist und wir nach Prüfung des zu versichernden Risikos den Antrag annehmen,
indem wir Ihnen einen Versicherungsschein zusenden. Der Versicherungsschutz
beginnt zum im Versicherungsschein ausgewiesenen Zeitpunkt.
Sitz der Gesellschaft: Bad Homburg v.d.H.
Handelsregister: Amtsgericht Bad Homburg v.d.H.
Registernummer: HRB 9357
11.Besteht ein Widerrufsrecht?
2. Wie lautet die ladungsfähige Anschrift der Basler Sachversicherungs-AG?
Basler Sachversicherungs-AG
Basler Straße 4
61345 Bad Homburg
Die Basler Sachversicherungs-AG wird vertreten durch den Vorstand: Dr. Jürg
­Schiltknecht – Vorsitzender, Kay Bölke, Markus Jost, Ralf Stankat, Dr. Alexander
­Tourneau
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber der Basler Sachversicherungs-AG, Basler Straße 4,
61345 Bad Homburg, zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Das Widerrufsrecht besteht unter anderem nicht bei Versicherungsverträgen mit einer
Laufzeit von weniger als einem Monat sowie bei Versicherungsverträgen über vor­
läufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne
des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Versicherungsverträgen, die von beiden
Vertragsparteien auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig
erfüllt sind, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
3.Worin besteht unsere Hauptgeschäftstätigkeit und
wer ist die zuständige Aufsichtsbehörde?
Unsere Hauptgeschäftstätigkeit umfasst den im In- und Ausland unmittelbaren
Betrieb aller Zweige des privaten Versicherungswesens sowie die mittelbare Übernahme privater Versicherungen in allen Zweigen. Ausgenommen ist der unmittelbare
Betrieb der Lebens- und Krankenversicherung, soweit gesetzliche Vorschriften dies
ausschließen. Die Gesellschaft kann darüber hinaus neben Versicherungsgeschäften
nur solche Geschäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang
stehen.
Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die:
Bitte beachten Sie auch die gesonderte Belehrung zum Widerrufsrecht, die Ihrem
Angebot/Antrag beigefügt ist.
12. Welche Laufzeit hat der Vertrag?
Der Vertrag zur Mietkautions-Police ist unbefristet.
13. Wie kann der Vertrag beendet werden?
Sie können jederzeit ohne die Einhaltung von Fristen und ohne Angabe von Gründen
kündigen.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Informationen zur angebotenen Leistung
4.Welche wesentlichen Merkmale liegen der Versicherungsleistung
zu Grunde?
Diesem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Mietkautions-Police
(= Allgemeine Versicherungsbedingungen bzw. AVB), die Tarifbestimmungen und
Sondervereinbarungen sowie das Recht der Bundesrepublik Deutschland zu Grunde.
Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über
Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers, können Sie dem Produktinformationsblatt für Ihre Versicherung entnehmen. Dieses Produktinformationsblatt
ist ebenfalls Bestandteil des Vertrages.
5. Wie gestalten sich die Prämien und deren Zahlungsdauer?
In Ihrem Antrag finden Sie Informationen darüber, für welchen Zeitraum und in
­welcher Höhe Sie Ihre Prämie zahlen müssen.
Wir können den Vertrag zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Die Kündigung muss Ihnen einen Monat vor Ablauf der laufenden Versicherungs­
periode vorliegen. Außerdem dürfen wir im Versicherungsfall bis einen Monat nach
Abschluss der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft mit einer Kündigungsfrist von
einem Monat den Vertrag einseitig durch Kündigung beenden. Schließlich kann uns
in Ausnahmefällen zudem ein fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zustehen, das den Allgemeinen Vertragsbedingungen zu entnehmen ist.
Solange der Vermieter uns nicht aus der Haftung der Bürgschaft entlässt, sind Sie
jedoch verpflichtet, einen Betrag in Höhe der Prämie auch nach Vertragsbeendigung
weiterzuzahlen.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
14.Welche Mitgliedsstaaten der EU werden bei der rechtlichen Grundlage
berücksichtigt?
Für diesen Vertrag wird die rechtliche Grundlage der Bundesrepublik Deutschland
berücksichtigt.
15.Welches Recht oder welches zuständige Gericht wird dem Vertrag
zu Grunde gelegt?
6.Welche Kosten können zusätzlich bei Abschluss
des Versicherungsvertrages anfallen?
Nebengebühren und Kosten (außer Mahngebühren sowie den Kosten bei der Nichteinlösung des SEPA-Lastschriftverfahrens) werden nicht erhoben. Die Ausübung
Ihnen vertraglich zustehender Rechte (z. B. Kündigung) ist gebührenfrei. Der Vermittler ist nicht berechtigt, noch irgendwelche besonderen Gebühren oder Kosten für die
Aufnahme des Antrags oder aus anderen Gründen zu erheben.
7.Welche Einzelheiten bestehen hinsichtlich der Zahlung und
der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise?
Die erste Prämie wird unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten und
beantragten Versicherungsbeginn oder unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach
Zugang des Versicherungsscheins fällig (der frühere der beiden Zeitpunkte ist entscheidend) und von Ihrem Konto per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen, wofür
das Formular „SEPA-Lastschriftmandat“ zu verwenden ist. Bitte sorgen Sie rechtzeitig
für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto.
Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Für diesen Vertrag gelten das Recht der Bundesrepublik Deutschland sowie die in
Ziffer 4 genannten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen und
Sonderbedingungen.
Die vollständige Fassung der für die Versicherungsart geltenden Allgemeinen
Bedingungen und Tarifbestimmungen sowie etwaige Sonderbedingungen sind Ihnen
vor Vertragsschluss übergeben worden.
16.In welchen Sprachen werden die Vertragsbedingungen
und -informationen sowie die Kommunikation während
der Vertragslaufzeit mitgeteilt?
Die Vertragsbedingungen, die beigefügten Vorabinformationen zu diesem Angebot
und die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags erfolgen ausschließlich
in deutscher Sprache.
Informationen zum Rechtsweg
17.Welche Möglichkeiten bestehen für Sie zu einem außergerichtlichen
Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren?
8.Ist die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen
befristet?
Die beigefügten Informationen, insbesondere die im Angebot/Antrag gemachten
Angaben zu Versicherungsumfang und Prämienhöhe, behalten Gültigkeit für
4 Wochen, beginnend ab Zugang des Angebots.
Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Bei
Beschwerden über die Basler Sachversicherungs-AG können Sie somit das
­Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen.
Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin.
Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu bestreiten, bleibt von der Anrufung des
­Versicherungsombudsmanns unberührt.
9.Ist die angebotene Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente
mit speziellen Risiken behaftet?
Der Ihnen angebotene Versicherungsschutz ist nicht mit speziellen Risiken behaftet.
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Basler
Sachversicherungs-AG
18.Welche Möglichkeit einer Beschwerde bei der unter Nr. 3. genannten
Aufsichtsbehörde bestehen für Sie?
Für Fragen und Beanstandungen steht Ihnen die Basler Sachversicherungs-AG unter
folgender Adresse zur Verfügung: Basler Sachversicherungs-AG, Basler Straße 4,
61345 Bad Homburg v.d.H.
Für den Fall, dass Sie trotz unserer Bemühungen mit unseren Leistungen nicht
zu­frieden sind, haben Sie die Möglichkeit, sich mit Beschwerden direkt an die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu wenden. Deren Adresse ist:
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
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Basler
Sachversicherungs-AG
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in
Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs­
bedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und
diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben, jedoch nicht vor Erfüllung unserer
Pflichten gemäß § 312 i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit
Artikel 246 c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Zur Wahrung der
Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an die Basler Sachversicherungs-AG, Basler Str. 4,
61352 Bad Homburg. Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende
­Faxnummer zu richten: 0 61 72 / 12 54 96. E-Mails senden Sie an: [email protected].
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen
den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie
­zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in
diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt
­berechnet:
Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat x 1/360 der Jahresprämie.
Die Höhe der Jahresprämie entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. Ihrer individuellen
­Vertragsinformation.
Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach
Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren
und gezogene Nutzungen (§ Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ende der Widerrufsbelehrung
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Basler
Sachversicherungs-AG
Mitteilung über die Folgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung
nach § 19 VVG
Bis zur Abgabe der Vertragserklärung sind Sie verpflichtet, uns die Ihnen bekannten Gefahrumstände, die für unseren Entschluss, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
schließen, erheblich sind und nach denen wir Sie in Textform gefragt haben, anzuzeigen.
Es sind auch solche Umstände zu nennen, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Falls wir Ihnen auch nach Ihrer Vertragserklärung, aber noch vor Vertragsannahme Fragen
zu den Gefahrumständen stellen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Falls Sie diese Anzeigepflicht verletzen, können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn,
Sie haben die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. In diesem
Fall haben wir das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu
kündigen.
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben
Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsveränderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir
die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos
kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur
innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht
begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände
anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich
weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsveränderung
nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der
Anzeige kannten.
Haben Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und treten wir nach
Eintritt eines Versicherungsfalles zurück, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei
denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung über den
Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Kausalität ist nicht erforderlich, wenn Sie
die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Unsere Rechte erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht
für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Haben Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
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Basler
Sachversicherungs-AG
Allgemeine Bedingungen für die Mietkautions-Police
§ 1 Gegenstand der Versicherung
§ 5Beginn, Dauer und Kündigung des Versicherungsvertrages und -schutzes
1.
Gegenstand der Versicherung ist die Sicherung aller Verbindlichkeiten des
­Mieters / der Mieter (Versicherungsnehmer), die aus dessen / deren Kautionsvereinbarung mit dem / den Vermieter(n) (Bürgschaftsgläubiger) im Rahmen seines / ihres
privaten Mietverhältnisses entstehen können – insbesondere Betriebskosten, Ersatzansprüche wegen Schäden an der Wohnung sowie fällige Mieten.
1.Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein ausgewiesenen Zeitpunkt.
Die Stellung der Kautionssicherheit durch den Versicherer (Bürgen) erfolgt dabei in
Form einer separat ausgestellten Bürgschaft auf erstes Anfordern an den / die Bürgschaftsgläubiger.
2.Der Versicherungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, längstens jedoch
bis zur vollständigen Enthaftung des Versicherers durch den / die Bürgschaftsgläubiger. Die Enthaftung erfolgt durch eine gesonderte Enthaftungserklärung des Bürgschaftsgläubigers / der Bürgschaftsgläubiger gegenüber dem Versicherer. Durch die
vollständige Enthaftung des Versicherers entfällt das versicherte Risiko und damit
endet der Versicherungsvertrag automatisch.
Der Versicherungsfall ist die Inanspruchnahme der Leistung aus der Bürgschaft durch
den / die Bürgschaftsgläubiger.
3.Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen und
ohne Kündigungsfrist kündigen.
2.Die Haftung des Versicherers im Rahmen der Bürgschaft ist begrenzt auf die im Versicherungsschein zugesagte und zusätzlich auf die Bürgschaftsurkunde aufgedruckte
Summe, höchstens aber auf die in § 551 Abs. 1 BGB gesetzlich festgelegte Grenze der
Kaution.
Der Versicherer kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Schluss der
laufenden Versicherungsperiode kündigen.
§ 2 Rechtsstellung des Versicherungsnehmers
Darüber hinaus steht dem Versicherer ein Kündigungsrecht im Versicherungsfall zu.
Der Versicherer kann den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss
der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft mit einer Kündigungsfrist von einem Monat
kündigen.
Der Versicherungsnehmer erwirbt mit dem Versicherungsvertrag einen Anspruch
gegenüber dem Versicherer auf die Übernahme einer Bürgschaft entsprechend den
Regelungen des § 1 Ziffer 1 ab Beginn des Versicherungsschutzes, die Ausfertigung
einer entsprechenden Bürgschaftsurkunde an den / die Bürgschaftsgläubiger und die
Zusendung des Versicherungsscheins. Weitere Ansprüche stehen dem Versicherungsnehmer zu keinem Zeitpunkt zu.
Der Versicherer kann den Vertrag außerdem aus wichtigem Grund fristlos kündigen,
wenn der Versicherungsnehmer eine vom Versicherer im Einzelfall nach § 3 Ziffer 2
geforderte Sicherheit nicht stellt oder die gestellten Sicherheiten untergehen. Ein
wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn der der Bürgschaft zugrunde liegende
Mietvertrag beendet ist.
§ 3 Versicherungsprämie; Zahlung
Das gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag widerruft.
1.Der Versicherungsnehmer hat die erste Prämie unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten und vom Versicherungsnehmer im Antrag eingetragenen
Datum des Versicherungsbeginns oder unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach
Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Der frühere der zwei genannten Zeitpunkte ist entscheidend.
Solange der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat er an
den Versicherer für diesen Zeitraum weiterhin einen Betrag in Höhe einer ohne
­Kündigung für diesen Zeitraum anfallenden anteiligen Prämie zu zahlen.
Die Prämie wird im SEPA-Lastschriftverfahren gem. § 6 Ziffer 2 durch den Versicherer
eingezogen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf seinem Konto für ausreichende Deckung in Höhe der Erstprämie zu sorgen.
Wird die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Ist die erste Prämie bei Eintritt
des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
2.
Die Folgeprämie wird jährlich zum wiederkehrenden Datum des Versicherungs­
beginns fällig.
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die
rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die
Rechtsfolgen angibt, die nach dem Vorstehenden mit dem Fristablauf verbunden
sind.
Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei
Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Ist der Versicherungsnehmer nach Fristablauf noch mit der Zahlung in Verzug, ist der
Versicherer außerdem berechtigt, gleichwertige Sicherheiten, die der im Versicherungsschein bezifferten Versicherungssumme entsprechen, vom Versicherungsnehmer einzufordern.
Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden
werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu
diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer
bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn
der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn
sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach
Fristablauf die Zahlung leistet; die Leistungsfreiheit im Falle eines Versicherungsfalls
nach Fristablauf bleibt unberührt.
§ 4 Übernahme der Bürgschaft
4.Der Versicherungsnehmer hat nach Beendigung des Versicherungsvertrages dafür zu
sorgen, dass der Versicherer aus der Haftung der Bürgschaft entlassen wird.
§ 6 Berechnung, Anpassung, Einzug und Fälligkeit der Prämie
1.Der Prämiensatz wird unter Berücksichtigung der Schadenaufwendungen, der Kosten
(Provisionen, Sach- und Personalkosten und Aufwand für Rückversicherung) und des
Gewinnansatzes kalkuliert.
a)Der Versicherer ist berechtigt, den Prämiensatz für bestehende Versicherungsverträge jährlich zu überprüfen. Hierbei ist zusätzlich auf der Basis der bisherigen
Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu berücksichtigen.
b)Tarifliche Anpassungen von Prämiensätzen können vom Versicherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres
vorgenommen werden.
c)Der Prämiensatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiv risiko­
bezogenen Kriterien abgrenzbar sind, mittels anerkannter mathematisch-statistischer oder geographischer Verfahren getrennt ermittelt.
d)Der Versicherer ist berechtigt, einen sich ergebenden Anpassungsbedarf an die
betroffenen Versicherungsverträge weiterzugeben.
e)Prämiensenkungen gelten automatisch – auch ohne Information des Versicherungsnehmers – als vereinbart.
f)Prämienerhöhungen werden dem Versicherungsnehmer unter Gegenüberstellung
der alten und neuen Prämienhöhe mindestens einen Monat vor Hauptfälligkeit
mitgeteilt.
2.Die Zahlung der Prämie erfolgt durch das SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren, wofür
das Formular „SEPA-Lastschriftmandat“ zu verwenden ist. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die
Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass die Prämie nicht eingezogen werden kann, ist der
Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des SEPA-Lastschriftverfahrens zu
verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet,
wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
Sofern die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht eingezogen werden konnte, gilt die Zahlung auch dann noch als fristgerecht, wenn diese
unverzüglich nach einer Zahlungsaufforderung beglichen werden konnte.
Zusätzliche Kosten hierfür können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt
werden. Hierunter fallen beispielsweise Kosten für das Porto, sowie Beiträge und
Gebühren Dritter.
3.Die Zahlung der ersten Prämie richtet sich nach § 3 Ziffer 1.
1.Die Bürgschaft wird nach Maßgabe des § 1 Ziffer 1 übernommen.
2.Die Bürgschaftsurkunde wird zum im Versicherungsschein ausgewiesenen Beginn
des Versicherungsschutzes ausgestellt und vom Versicherer unmittelbar an den / die
Bürgschaftsgläubiger versandt.
4.Die Folgeprämie wird zum jeweiligen Stichtag gem. § 3 Ziffer 2 fällig. Der Versicherungsnehmer muss dabei jeweils dafür sorgen, dass die Prämie zum vereinbarten
Fälligkeitstag eingezogen werden kann.
Kann eine Folgeprämie nicht rechtzeitig abgebucht werden, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sein denn, dass er die verspätete Zahlung nicht
zu vertreten hat. Auf die Rechtsfolgen in § 3 Ziffer 2 wird verwiesen.
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Basler
Sachversicherungs-AG
§ 7 Inanspruchnahme der Bürgschaft; Obliegenheiten im Versicherungsfall
1.Der Versicherer ist berechtigt, die aus der Bürgschaft auf erstes Anfordern gestellten
Forderungen des Bürgschaftsgläubigers / der Bürgschaftsgläubiger sofort zu begleichen, ohne prüfen zu müssen, ob der seitens des Bürgschaftsgläubigers / der Bürgschaftsgläubiger gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachte Anspruch
­tatsächlich besteht.
Der Versicherer unterrichtet den Versicherungsnehmer von der Inanspruchnahme der
Bürgschaft durch den / die Bürgschaftsgläubiger.
2.Der Versicherungsnehmer verzichtet gegenüber dem Freistellungs- oder Aufwandserstattungsanspruch des Versicherers und einem auf den Versicherer vom Bürgschaftsgläubiger / von den Bürgschaftsgläubigern wegen einer Leistung auf die Bürgschaft
gem. § 774 Abs. 1 S. 1 BGB übergegangenen Anspruch ausdrücklich auf Einreden und
Einwendungen hinsichtlich Bestand, Höhe und Grund der gemachten Ansprüche.
3.
Bei Inanspruchnahme der Bürgschaft hat der Versicherungsnehmer folgende
­Obliegenheiten:
a)Auf Anforderung des Versicherers muss der Verzicht gem. § 7 Ziffer 2 dem Versicherer gegenüber schriftlich erklärt werden.
b)Der Versicherungsnehmer hat auf Anforderung des Versicherers unverzüglich Auskunft zu geben über den Grund und die Höhe der geltend gemachten Ansprüche.
Einreden und Einwendungen (z. B. Gründe für ein Bestreiten der Forderung oder
Tatsachen, aus denen sich erkennbar Rechtsmissbrauch ergibt) sind dem
­Versicherer mitzuteilen.
c)Der Versicherungsnehmer hat innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der
Inanspruchnahme seine etwaigen Einreden und Einwendungen gegen die Forderung des Vermieters glaubhaft zu machen (etwa durch die Vorlage eines vollstreckbaren Titels oder eines Urteils) bzw. liquide Beweismitteln (das sind insbesondere
Urkunden, also vom Versicherungsnehmer eigenhändig unterzeichnete Gedankenerklärungen wie beispielsweise ein Schreiben an den Vermieter, mit dem die
Ansprüche bestritten werden bzw. eine Kopie eines solchen Schreibens, oder
Quittungen/Zahlungsbelege und vergleichbare Beweismittel, die offenkundig zeigen, dass und warum der Anspruch des/der Bürgschaftsgläubiger(s) nicht besteht
und bestritten wird) zu seinen Angaben gem. § 7 Ziffer 3 b) zu überlassen, sofern
dies dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann.
d)
Der Versicherungsnehmer hat innerhalb von spätestens vier Wochen nach
Bekanntgabe der Inanspruchnahme das vom Versicherer mit der Bekanntgabe der
Inanspruchnahme zur Verfügung gestellte Formular mit Fragen zu Grund und Höhe
des Anspruchs des/der Bürgschaftsgläubiger(s) wahrheitsgemäß auszufüllen,
eigenhändig zu unterzeichnen und das Original dem Versicherer auszuhändigen.
e)Hat der Versicherungsnehmer Ersatzansprüche gegen Dritte, sind diese schriftlich
an den Versicherer abzutreten und/oder der Anspruchsübergang gem. dem nachstehenden § 7 Ziffer 7 schriftlich zu bestätigen. Diese Verpflichtung besteht bis zu
der Höhe, in der der Versicherer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag
erbracht hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der unter a) bis e) vereinbarten Obliegenheiten, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung
der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Davon abweichend ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung
der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich ist. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
6.Der Versicherer ist berechtigt, Zahlungsansprüche gegen den Versicherungsnehmer
auf Dritte zu übertragen.
7.Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht
dieser Anspruch auf den Versicherer über, so weit der Versicherer den Schaden
ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend
gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen
eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,
kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
Schaden vorsätzlich verursacht.
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses
Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei
dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt
der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten
erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
§ 8 Anzeigepflichten und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1.Vor Vertragsabschluss gelten folgende Anzeigepflichten:
a)Der Versicherungsnehmer ist bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung verpflichtet,
dem Versicherer alle ihm bekannten notwendigen Informationen zur Risikoübernahme und die hierfür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, nach
denen in Textform gefragt worden ist (Gefahrumstände). Stellt der Versicherer dem
Versicherungsnehmer nach dessen Vertragserklärung, aber noch vor Vertragsannahme Fragen zu den Gefahrumständen, ist der Versicherungsnehmer ebenfalls
zur Anzeige verpflichtet.
b)Verletzt der Versicherungsnehmer diese vorvertragliche Anzeigepflicht kann der
Versicherer von dem Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht ist allerdings
ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das
Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht sind jedoch ausgeschlossen, wenn der Versicherer den Vertrag auch in Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
mit anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden
auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer
nicht zu vertretenden Anzeigepflichtverletzung ab der laufenden Versicherungs­
periode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine solche Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder
schließt der Versicherer die Gefahrenabsicherung für den nicht angezeigten
Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht
hinzuweisen.
Der Versicherer muss die vorstehenden Rechte innerhalb eines Monats geltend
machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet,
Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere
Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die vor­
stehend genannte Monatsfrist noch nicht verstrichen ist.
Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit hat bei Verletzung einer nach dem
Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Im Fall eines Rücktritts nach Eintritt eines Versicherungsfalls ist der Versicherer
nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht
bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
4.Hinsichtlich der Erstattungspflicht des Versicherungsnehmers nach Inanspruchnahme der Bürgschaft gilt:
Die Rechte des Versicherers sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht
angezeigten Gefahrumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
a)Der Versicherungsnehmer hat die vom Versicherer aus der Bürgschaft zu zahlenden Beträge auf Verlangen vor Auszahlung zur Verfügung zu stellen und vom Versicherer gezahlte Beträge nachträglich zu erstatten.
Die Rechte des Versicherers erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
b)Zahlungen, welche der Versicherer an den / die Bürgschaftsgläubiger geleistet hat,
sind ab dem Tage der Zahlung an den Bürgschaftsgläubiger bis zur Rückerstattung
durch den Versicherungsnehmer mit 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
c)Zusätzlich hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer den weiteren, sich aus
der Inanspruchnahme der Bürgschaft ergebenden Aufwand zu erstatten. Dazu
gehören auch:
I.die vom Versicherer an den Bürgschaftsgläubiger / an die Bürgschaftsgläubiger
zu zahlenden Zinsen;
II.eine vom Versicherer nach billigem Ermessen festzulegende Bearbeitungsgebühr nach § 315 BGB;
III.Kosten zur Feststellung der Zahlungspflicht des Versicherers.
c)Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil der Prämie
zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen
Vertragsdauer entspricht.
2. Während der Vertragsdauer gelten folgende Obliegenheiten:
a)Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, seine bestehenden vertraglichen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag ordnungsgemäß zu erfüllen.
b)Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, während der Dauer der Bürgschaft dem
Versicherer auf Verlangen jederzeit Informationen über seine wirtschaftlichen
Verhältnisse zu geben und auf Anforderung die hierfür notwendigen Unterlagen
zur Verfügung zu stellen.
5.Der Versicherer ist berechtigt, bis zur vollständigen Abwicklung einer Inanspruch­
nahme keine weiteren Bürgschaften zur Verfügung zu stellen.
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Sachversicherungs-AG
c)Der Versicherer ist berechtigt, jederzeit bestehende Bonitätsinformationen von
Auskunfteien zu aktualisieren bzw. sich neue Informationen zu beschaffen. Sofern
hierzu die gesonderte, schriftliche Einwilligung des Versicherungsnehmers erforderlich ist, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, diese zu erteilen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der unter a) bis c) vereinbarten Obliegenheiten, finden die in § 7 Abs. 3 vereinbarten Rechtsfolgen entsprechend Anwendung. Zusätzlich kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats,
­nachdem er von der Verletzung Kenntnis erhalten hat, ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder grober
­
­Fahrlässigkeit.
3. Gefahrerhöhung:
a)Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden,
dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder
die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
b)Tritt nach Abgabe der Vertragserklärungen eine Gefahrerhöhung ein, muss der
Versicherungsnehmer dem Versicherer diese unverzüglich anzeigen, nachdem er
von ihr Kenntnis erlangt hat.
c)Der Versicherer kann ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen.
Das Recht des Versicherers zur Vertragsanpassung erlischt, wenn dieses nicht
innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung
ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
§ 9 Ausschluss
Der Versicherer haftet nicht für Schäden, die durch Krieg, kriegerische Ereignisse,
terroristische Handlungen, innere Unruhen, Streik, Beschlagnahme, Behinderung der
Waren- und Zahlungsverkehrs durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen oder durch
Kernenergie verursacht oder mitverursacht worden sind.
§ 10Änderungen oder Ergänzungen des Versicherungsvertrages
Änderungen oder Ergänzungen des Versicherungsvertrages gelten nur, soweit sie in
einem Versicherungsschein festgelegt oder in anderer Form vom Versicherer in Textform bestätigt worden sind. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Änderungen
dieser Klausel bedürfen der Textform.
§ 11Willenserklärungen und Anzeigen
1.
Willenserklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen,
bedürfen der Textform.
2.Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht
mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem
Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht
angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des
Briefes als zugegangen.
§ 12 Gerichtsstand
1.Klagen gegen den Versicherer oder Vermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder aus der Vermittlung ist neben den
Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) - der Sitz des Versicherers gemäß
§ 17 ZPO oder Niederlassungen des Versicherers gemäß § 19 ZPO - auch das Gericht
örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen
den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen
Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in
Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 13 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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Sachversicherungs-AG
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Zweck des durch das HIS ermöglichten Informationsaustausches ist die Unterstützung der
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