ALT NEU Vom Jobsharing ausgenommen sind: Vom Jobsharing ausgenommen sind: Praxen, deren Fallzahl das 1,5-fache der jeweiligen durchschnittlichen Fallzahl übersteigt. Praxen, die das 1,8-fache der durchschnittlichen Fallzahl der jeweiligen Fachgruppe überschritten oder das 0,5-fache derselben unterschritten hat. Antragstellung: Antragstellung: Hinsichtlich des Verfahrens ist vorgesehen, dass der Inhaber des Einzelvertrags, der eine Teilung beabsichtigt, bei der Wiener Ärztekammer um Jobsharing ansucht. Das schriftliche Ansuchen muss Name und Ordinationsadresse des Antragstellers, den Namen des Arztes, mit dem geteilt werden soll, eine Begründung, warum geteilt werden soll, sowie Angaben über die gewünschte Dauer der Teilung enthalten. Hinsichtlich des Verfahrens ist vorgesehen, dass der Inhaber des Einzelvertrags, der eine Teilung beabsichtigt, bei der Wiener Ärztekammer um Jobsharing ansucht. Das schriftliche Ansuchen muss Name und Ordinationsadresse des Antragstellers, den Namen des Arztes, mit dem geteilt werden soll, Angaben über die gewünschte Dauer der Teilung enthalten. Der Vertrag kann maximal zwei mal fünf Jahre geteilt werden. Der Vertrag kann maximal zwei mal sieben Jahre geteilt werden Honorarregelungen Honorarregelungen Wächst die Praxis nach der Teilung um mehr als 10 Prozent gemäß den dargestellten Prämissen, so erfolgt bis zu 20 Prozent ein Abschlag um 3 Prozent, bis 30 Prozent ein Abschlag von 5 Prozent, bis 40 Prozent ein Abschlag von 8 Prozent und mehr als 40 Prozent ein Abschlag von 16 Prozent des errechneten Gesamthonorars. Dies bedeutet, dass auch bei einer größeren Ausweitung der Patientenzahlen jede Leistung bezahlt wird, allerdings mit Abschlägen. Die Praxis kann bis zu 15 Prozent wachsen, ohne Honorarabschläge in Kauf nehmen zu müssen. Übersteigt die abgerechnete kurative Honorarsumme eines Quartals den Honorarsummenmesspunkt um 15 Prozent, wird der Überschreitungsbetrag, der über 15 Prozent des Honorarsummenmesspunktes liegt, um 35 Prozent gekürzt. Übersteigt die abgerechnete kurative Honorarsumme eines Quartals den Honorarsummenmesspunkt um 25 Prozent, wird der Überschreitungsbetrag, der über 25 Prozent des Honorarsummenmesspunktes liegt, um 65 Prozent gekürzt. Jener Überschreitungsbetrag, der den Honorarsummenmesspunkt um 15 bis 25 Prozent übersteigt, wird gemäß Abs. 3 um 35 Prozent gekürzt. Dies bedeutet, dass auch bei einer größeren Ausweitung der Patientenzahlen jede Leistung bezahlt wird, allerdings mit Abschlägen.
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