ALT NEU

ALT
NEU
Vom Jobsharing ausgenommen sind:
Vom Jobsharing ausgenommen sind:
Praxen, deren Fallzahl das 1,5-fache der jeweiligen
durchschnittlichen Fallzahl übersteigt.
Praxen, die das 1,8-fache der durchschnittlichen Fallzahl der
jeweiligen Fachgruppe überschritten oder das 0,5-fache
derselben unterschritten hat.
Antragstellung:
Antragstellung:
Hinsichtlich des Verfahrens ist vorgesehen, dass der
Inhaber des Einzelvertrags, der eine Teilung
beabsichtigt, bei der Wiener Ärztekammer um
Jobsharing ansucht. Das schriftliche Ansuchen muss
 Name und Ordinationsadresse des
Antragstellers,
 den Namen des Arztes, mit dem geteilt
werden soll,
 eine Begründung, warum geteilt werden soll,
sowie
 Angaben über die gewünschte Dauer der
Teilung enthalten.
Hinsichtlich des Verfahrens ist vorgesehen, dass der Inhaber des
Einzelvertrags, der eine Teilung beabsichtigt, bei der Wiener
Ärztekammer um Jobsharing ansucht. Das schriftliche Ansuchen
muss
 Name und Ordinationsadresse des Antragstellers,
 den Namen des Arztes, mit dem geteilt werden soll,
 Angaben über die gewünschte Dauer der Teilung
enthalten.
Der Vertrag kann maximal zwei mal fünf Jahre geteilt
werden.
Der Vertrag kann maximal zwei mal sieben Jahre geteilt werden
Honorarregelungen
Honorarregelungen
Wächst die Praxis nach der Teilung um mehr als 10
Prozent gemäß den dargestellten Prämissen, so
erfolgt bis zu 20 Prozent ein Abschlag um 3 Prozent,
bis 30 Prozent ein Abschlag von 5 Prozent, bis 40
Prozent ein Abschlag von 8 Prozent und mehr als 40
Prozent ein Abschlag von 16 Prozent des errechneten
Gesamthonorars. Dies bedeutet, dass auch bei einer
größeren Ausweitung der Patientenzahlen jede
Leistung bezahlt wird, allerdings mit Abschlägen.
Die Praxis kann bis zu 15 Prozent wachsen, ohne
Honorarabschläge in Kauf nehmen zu müssen. Übersteigt die
abgerechnete kurative Honorarsumme eines Quartals den
Honorarsummenmesspunkt um 15 Prozent, wird der
Überschreitungsbetrag, der über 15 Prozent des
Honorarsummenmesspunktes liegt, um 35 Prozent gekürzt.
Übersteigt die abgerechnete kurative Honorarsumme eines
Quartals den Honorarsummenmesspunkt um 25 Prozent, wird
der Überschreitungsbetrag, der über 25 Prozent des
Honorarsummenmesspunktes liegt, um 65 Prozent gekürzt.
Jener Überschreitungsbetrag, der den
Honorarsummenmesspunkt um 15 bis 25 Prozent übersteigt,
wird gemäß Abs. 3 um 35 Prozent gekürzt.
Dies bedeutet, dass auch bei einer größeren Ausweitung der
Patientenzahlen jede Leistung bezahlt wird, allerdings mit
Abschlägen.