Stellungnahme der Gemeinde Weira zur Planung von Vorranggebieten „Windenergie“, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben (Windenergieerlass) Erlass des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom … Zu 1. Allgemeines Die allgemeine Grundaussage zur Energieversorgung (im ersten Satz!) ist elementar und eine wichtige Voraussetzung. Sie wird daher außerordentlich begrüßt. Alle Regelungstatbestände im Erlass müssen daher auch konsequent unter dieser Zielsetzung subsumiert und überprüft werden. Begründung: Die Begriffe „sicher“, „kostengünstig“ und „umweltverträglich“ sind zur Vermeidung von Fehlentwicklungen hinsichtlich mittel- und langfristiger Folgen/Risiken (besonders die Gesundheitsrisiken) genau zu bewerten. Dabei ist bezüglich des Begriffes „sicher“ nicht allein die technische Anlagen-, Betriebs- und Netz-Sicherheit zu betrachten, sondern auch die Wirkung von Windenergieanlagen (WEA) auf Menschen, Nutztiere, Natur und Umwelt (Flora und Fauna). Im Vordergrund stehen der Gesundheitsschutz und die Sicherung der Lebensqualität der Einwohner in den Siedlungsgebieten, die dort meist Wohneigentum etc. besitzen und ihren Ort nicht ohne Weiteres verlassen können, um plötzlich auftretenden schädlichen Dauerbeeinträchtigungen (wie Schall und Infraschall) zu entfliehen. Bei der Bewertung der Umweltverträglichkeit sollte nicht nur der Produktionsstandort (WEA) beurteilt werden, sondern – ähnlich wie beim globalen Klimaproblem – die gesamte Wertschöpfungs- und Stoffkreislaufkette (d. h. beginnend beim Rohstoff bis hin zur Verwertung bzw. Entsorgung der Altlasten). Begründung: Der WEA-Hersteller Enercon z. B. setzt seit 1995 zur Leistungssteigerung seiner Anlagen konstruktiv auf getriebelose Systeme mit Generatoren (Direktantrieb), zu deren Erregung Neodym-Magnete verwendet werden. Die Förderung und Gewinnung von Neodym ist gefährlich und sehr umweltschädlich. Der Rohstoff wird überwiegend (ca. 97 %) in China gefördert. Dabei werden enorme Umweltschäden mit katastrophalem Ausmaß verursacht (Rückstände sind vergifteter Schlamm, große Mengen Thorium, Uran, Schwermetalle, Säuren, Fluoride, Folgen: Grundwasserverseuchung, Verstrahlung durch Radioaktivität etc.). In 2013 betrug der weltweite Marktanteil der getriebelosen Anlagen (mit Neodym) 28,1 % (Trend steigend). Zeugnisse und Quellen: Infraschall von Windkraftanlagen - Beitrag in Spiegel TV Magazin 07.06.2015 https://www.youtube.com/watch?v=D9fcymbitiE Dr. Holger Repp, Uni Gießen Fachvortrag „Infraschall“ http://www.youtube.com/watch?v=YsqeM0913Ws Seltene Erden – Daten & Fakten zu Neodym http://www.oeko.de/fileadmin/pdfs/oekodoc/1110/2011-001-de.pdf Ein Fall für Greenpeace: Windräder produzieren Atommüll, von Dr. Ludger Weß http://www.achgut.com/dadgdx/index.php/dadgd/article/greenpeace_uebernehmen_sie_windraeder_ produzieren_atommuell/ Die aufgestellten Ziele werden zwar dem Grunde nach befürwortet, jedoch ist zur Klimarettung eine einseitige Fokussierung auf Windenergie unnötig und speziell in Thüringen aufgrund der vorherrschenden topografischen Bedingungen in der Regel nicht sinnvoll und daher abzulehnen. Anzustreben ist hier vielmehr, dass ein ausgewogener Mix aller möglichen und geeigneten erneuerbaren Technologien zur nachhaltigen Energieversorgung der Zukunft beiträgt (vgl. 5.2 Leitvorstellung Nr. 3 Satz 2 LEP 2025); die Berücksichtigung der jeweiligen territorialen Besonderheiten und die Eignung nach der speziellen Lage, den Planungszielen der Gemeinden, dem Abstand und der Dichte der Besiedelung, wertvollen Schutzgütern, der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, der realen Windhöffigkeit und der Wirtschaftlichkeit etc. erfolgt (vgl. Grundsatz 5.2.10 LEP 2025); die durch Forschungen zur Wirkung großer WEA (Stand der Technik) und Windparks gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich der Beeinträchtigung (z. B. Schall und Infraschall) von Mensch und Umwelt (Risiken, gesamte CO2-Bilanz incl. Rohstoff, kausale Umweltschäden z. B. Förderung Neodym, dem Wasserkreislauf und die Brandgefahr insbes. im Wald etc.) beachtet werden. Da die Windkraft zu den erneuerbaren Energien zählt, muss in den einzelnen Regionen Thüringens unbestritten eine Steuerung erfolgen und der Zielerreichung unter Beachtung regional-spezifischer Gegebenheiten planerisch Rechnung getragen werden. Allerdings darf dabei die kommunale Selbstverwaltung und lokale Verantwortung der Gemeinden (Gemeinderäte) nicht in Frage gestellt oder ausgehebelt werden (Planungshoheit und Demokratieverständnis). Begründung: Gemeinderäte und Bürgermeister sind stark besorgt, weil sie bei der Genehmigung von WEA keine Entscheidungskompetenz mehr haben, jedoch später Folgen, Schäden und Altlasten verantworten und bewältigen, ggf. beseitigen müssen. Während sich Windenergieanlagen für den Norden Deutschlands besonders eignen, können bestimmte Regionen in Thüringen ebenso durch den Einsatz von Bioenergie- und Photovoltaikanlagen einen sinnvollen und angemessenen Beitrag zur Energiewende leisten. Bemerkenswert zur Windkraft ist z. B. in Schleswig Holstein (SH), dass in 2014 schon bis zu 300 % des Eigenbedarfs (SH ca. 2,8 Mio. Einwohner) erzeugt wurden. In einer Windpotentialprognose wird in SH von einer technisch möglichen weiteren Verdoppelung der vorhandenen Leistung (5 GW) gesprochen. Demnach wäre TH (ca. 2,2 Mio. Einwohner) durch die vorhandenen WEA in TH sowie den Überschuss an Windenergie in SH schon theoretisch voll mitversorgt. Quellen: Die große und die kleine Windkraft - GreenTEC Campus (siehe ab 10:30). https://www.youtube.com/watch?v=sY13HgBHUAQ Zweckmäßiger und zielführender ist es, wenn die Thüringer Landesregierung für die Planungsregionen anstatt eines starren Flächenausbauziels (1 % Fläche für WEA) realistisch aufzubringende Leistung aus allen Formen erneuerbarer Energien bedarfsgerecht (ggf. fortgeschrieben) festlegen würde. Begründung: Ein Vorgehen, wie z. B. in SH ist in TH schon wegen anderer geografischer und meteorologischer Verhältnisse nicht geeignet. Gegen bloße Flächenvorgaben spricht auch, dass derzeit – wegen fehlender Speicher- und Netzkapazitäten – erzeugter Windstrom nicht wirklich effizient genutzt werden kann. Die Kosten für die gesetzlich geregelte Entschädigung der Betreiber (z. B. 95 % bei Abschaltung) werden zur Kostenfalle und ohne adäquate Gegenleistung auf den Stromkunden/Bürger abgewälzt. So entsteht das Gegenteil von „kostengünstig“! Jede der vier Planungsregionen in TH kann den tatsächlich erforderlichen Energiebedarf zeitgerecht, schonend und flexibel erreichen. Die Entwicklung zur Stromeinsparung ist dabei mit zu betrachten. Repowering bestehender WEA, Neubau von Photovoltaik- und Bioenergieanlagen sowie der sinnvolle und wirtschaftliche Einsatz neuer WEA sichern nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nur zusammen die Zielerreichung. Begründung: Zu beachten ist, dass die Windenergie endlich ist (in der BRD max. 357 Gigawatt). Hier wird auf die vorliegenden und veröffentlichten Forschungsergebnisse des Max-Planck-Institutes Jena verwiesen. Der errechnete Maximalwert, etwa ein Watt pro Quadratmeter, liegt deutlich unter den Ergebnissen früherer Studien, die von bis zu sieben Watt ausgehen. Bei regionalen Windaufkommen können technisch nur ca. 26 % zur Energieerzeugung genutzt werden und der natürliche Wert des Windes wird um 40 Prozent pro WEA verringert. Dies erfordert, um effizient und „kostengünstig“ zu sein eine gründliche, kompetente und unabhängige Überprüfung von geplanten Windparks- und Großprojekten mittels Gutachten (z. B. durch Zertifizierung oder Windpark-TÜV) Quellen: Windräder produzieren zu viel Strom | MDR Thüringen Journal 02.05.2015 https://www.youtube.com/watch?v=y3YUhpHkPuY Studie: Potenzial von Windkraft begrenzt (Max-Planck-Institut Jena) http://www.mittelbayerische.de/wirtschaft-nachrichten/studie-potenzial-von-windkraft-begrenzt21840-art1274240.html Schneller Wind mit wenig Kraft (Max Planck-Gesellschaft) http://www.mpg.de/4673446/jetstreams_windenergie Im angestrebten Gesetzgebungsverfahren sollten die notwendige Infrastruktur, wissenschaftlich-technischen Rahmenbedingungen, Erfahrungen und Erkenntnisse sowie die notwendigen personellen und finanziellen Voraussetzungen sowie eintretenden Folgen beachtet werden. Daher sollten zur Zielerreichung der erneuerbaren Energien unverzüglich die Entwicklung – immer noch fehlender – effizienter Netz- und Speicherkapazitäten sowie energiesparender intelligenter Technologien beim Stromverbrauch bis zur Einführung (d. h. Produktionsreife) voranzutreiben. Die Gemeinde Weira geht davon aus, dass die Festlegungen im LEP 2025 sowie die nicht außer Kraft gesetzten Teile des Regionalplanes Ostthüringen weiterhin gelten und den bezeichneten Vorrang haben. Zu 1.1 Länderöffnungsklausel Mit Bedauern und Unverständnis wird zur Kenntnis genommen, dass die Thüringer Landesregierung keine landesgesetzliche Abstandsregung schaffen will. Zum heutigen Zeitpunkt kann dies bis zum 31.12.2015 (Verkündungsfrist) objektiv auch nicht mehr erreicht werden. Dadurch wird u. a. die Chance vertan, einen rechtssicheren Mindestabstand zu Siedlungsgebieten zu gewährleisten. Folge: Thüringenweit wird so der Wildwuchs durch unkontrollierte „Verspargelung“ von WEA (außerhalb von festgelegten Vorrangflächen und Gunsträumen) zusätzlich begünstigt. Begründung: Bei der Nutzung moderner Windenergie-Technologie (Stand der Technik) muss ausgeschlossen werden, dass Menschen (hier: Leben und Gesundheit), Tiere, die Natur (Flora und Fauna) und die Umwelt Schaden nehmen können. Vordergründig müssen gesundheitliche Gefahren und Risiken, wie durch Geräuschemissionen durch Schall und Infraschall, Schlagschatten, Befeuerung, Eiswurf, Brandgefahr im Wald etc. unbedingt sehr tiefgründig betrachtet und weitestgehend minimiert werden. Quelle: Kommentierung verschiedener Studien und Berichte über Infraschall Univ. Prof. i. R. Dr. Henning Müller zum Hagen, Dipl.-Physiker Dipl.-Ing. Gerhard Artinger, VDI http://umweltmessung.com/wp-content/uploads/2015/06/Kommentierung-Studien-Infraschall.pdf Ungeachtet der Tatsache, dass verschiedene Landesämter für Umwelt sich bei ihren Veröffentlichungen in überholten Aussagen zur „gesundheitlichen Unbedenklichkeit“ von WEA mit zu geringen Abstand zu Siedlungsgebieten in den Quellen gegenseitig aufeinander berufen, wird beim Thema Infraschall sogar fälschlich behauptet, dieser „liegt weit unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle des Menschen“ und sei unbedenklich. Auch Radioaktivität und Asbeststaub werden unbemerkt vom Menschen aufgenommen, verursachen jedoch unbestritten schwerste Gesundheitsschädigungen, häufig mit tödlichem Ausgang. Begründung: Es gibt mittlerweile zahlreiche Untersuchungen über gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Infraund niederfrequenten Schall (INFS) und eine Vielzahl von betroffenen Bürgern. Zahlreiche deutsche, europäische und weltweite Studien belegen, dass starke Gesundheitsschäden durch Infraschall zu erwarten sind. Die Menschen sind im täglichen Leben schon zeitweise (Grundbelastung) sowie bei Wohnort in der Nähe von WEA-Standorten permanent (365 Tage) stark dem Infraschall ausgesetzt (Dauerbelastung). Infraschall verursacht medizinisch unbestritten ernstzunehmende dauerhafte Gesundheitsschädigungen. So kann es u. a. zu Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Tinitus, Migräne, Schwindelgefühlen, Übelkeit, Beeinträchtigungen der Herzfrequenz, Reizbarkeit, Gedächtnisproblemen und Angstzuständen kommen. Die Erfahrungen der Menschen in der Nähe von Windparks und die Gutachten belegen, das 10 bis 20 % der dortigen Anwohner seit der Errichtung großer WEA (Abstand < 2000 m) unter derartigen Symptomen leiden. In gleicher Sache fordert die WHO (Weltgesundheitsbehörde) den Abstand zu Windparks auf mindestens 2 km festzulegen. In Europa wird vielfach ein Abstand von mindestens 2 km bereits umgesetzt. Für die Abwendung von Infraschallwirkungen ist sogar ein Abstand von etwa 10 km zu Wohnbebauungen erforderlich. Quellen: Infraschall von Windkraftanlagen - Beitrag in Spiegel TV Magazin 07.06.2015 https://www.youtube.com/watch?v=D9fcymbitiE Dr. Holger Repp, Uni Gießen Fachvortrag „Infraschall“ http://www.youtube.com/watch?v=YsqeM0913Ws Zitat: „Für die sehr großen Megawatt-Windkraftanlagen mit Gesamthöhen über 180 Meter müssen also Standorte gesucht werden in deren Umkreis von etwa 10 km keine Dörfer und Städte liegen.“ *) *) Quelle: Dr. Manfred Nelting, Bad Arolsen "Windkraft strahlt auch!" http://www.waldschutz.at/aktuell/windkraft-%E2%80%9Estrahlt-auch-dr-med-manfred-nelting/ und http://www.windwahn.de/index.php/krankheit-56/infraschall/windkraft-strahlt-auch--ueber-diegesundheitlichen-gefahren-durch-infraschall In dem Zusammenhang wird ausdrücklich auf das im Grundgesetz verbriefte „…Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit …“ (Art. 2 Abs. 2) verwiesen. Abgesehen von den finanziellen Folgen im Gesundheitswesen und volkswirtschaftliche Schäden im Unternehmensbereich. Weitere Gutachten und Quellen: Dr. Kuck, Bad Orb, „Ärzteforum Emissionsschutz“ http://www.vernunftkraft.de/de/wp-content/uploads/2009/04/2013-0830_%C3%84rzteforum_Windkraft-und-die-Auswirkungen-auf-die-Gesundheit-1.pdf Dr. Joachim Feuerbacher "Gesundheitsgefahren durch Schall und Infraschall von WKA" http://bnb-buocher-hoehe.de/images/dokumente/2012-10-10-Gesundheitsgefahren-1.pdf Dr. Erwin Quambusch "Infraschall von Windkraftanlagen als Gesundheitsgefahr" http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:X8iWB2wMPngJ:www.proliepnitzwald.de/downloads/InfraschallvonWindkraftanlagenalsGesundheitsgefahr.pdf+&cd=1&hl=de&ct =clnk&gl=de Gesundheitsrisiken durch Infraschall und tieffrequenten Schall von Windenergieanlagen von Dr. med. Dorothea Fuckert und Dr. med. Manfred Fuckert, http://www.opfer.windwahn.de/images/stories/PDF/Gesundheitsrisiken_ILFN_WEA_Drs_M_u_D_Fucke rt_2014.pdf Nina Pierpont "Wind Turbine Syndrome" http://www.windturbinesyndrome.com/img/German-final-6-8-10.pdf Eine Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall vom Umweltbundesamt „Für Mensch und Windvorrang Umwelt“ hat den Stand des Wissens über Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen festgestellt! Bereits 2014 wurden in der Studie konkrete Vorschläge zur Weiterentwicklung des Regelwerkes zum Immissionsschutz, zur TA Lärm und der DIN 45680 der Bundesregierung unterbreitet, da laut dieser Studie beide Standards in der Anwendung bei großen WEA (> 2,5 MW), ungeeignet sind (insbesondere im < 20Hz-Bereich). Begründung: Eine Überarbeitung ist bisher nicht erfolgt! Mit den gültigen aber ungeeigneten Regelwerken (TA-Lärm, und DIN 45680) werden Gesundheitsrisiken für zahlreiche Menschen fahrlässig in Kauf genommen! Demzufolge ist vor Genehmigung und Bau von WEA zwingend die Infraschall-Problematik mindestens Standort bezogen (durch unabhängige Gutachten) zu klären. Zu 1.2 Bürgerbeteiligung Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung wird außerordentlich begrüßt. Dabei muss jedoch sichergestellt werden, dass mehrheitlicher Bürgerwille (z. B. Bürgerentscheid) und berechtigte nachvollziehbare Einwendungen der Gemeinden und Bürger auch Berücksichtigung finden. Warum werden die positiven Aspekte einer Bürgerbeteiligung schon im Zuge der Genehmigungsverfahren ausgehebelt, indem entwicklungsbedingt überholte und nicht mehr geeignete Regelwerke (wie TA Lärm und DIN 45680) weiterhin zur Prüfung und Bewertung (auch im rechtsstaatlichen Verfahren, Widerspruch und Klage) herangezogen werden? Der Gemeinderat Weira hat die Aufstellung eines Teilflächennutzungsplanes (TFN) Windkraft im Außenbereich beschlossen. Ein Planungsbüro wurde mit der Realisierung beauftragt. Die Gemeinde geht davon aus, dass vor Inkraftsetzung des TFN keine „wilde“ Planung und Errichtung von WEA außerhalb von Vorrangflächen/Gunsträumen genehmigt wird. Die kostenfreie und unabhängige Beratung durch die eingerichtete Servicestelle Windenergie ist sehr sinnvoll. Eine beratende Unterstützung bei der Aufstellung von Flächen- oder Teilflächennutzungsplänen Windenergie in den Gemeinden wäre äußerst hilfreich. Vorschlag: Es wird angeregt, die Servicestelle Windenergie auch für alle anderen erneuerbare Energien als zentrale Ansprechstelle (Auskunft, Beratung, Unterstützung) zu nutzen. Ein Leitfaden und Planungshandbuch für Thüringen sollte erstellt und eine gesamte thüringenweite Bestandsübersicht geführt werden. Zudem wäre es sehr nützlich, (durch regelmäßigen Datenabgleich mit den anderen Ländern) die bundesweite Bestands- und Leistungsentwicklung zu kennen und zu bewerten. So können Fehlentwicklungen, Überlasten und unnötige Mehraufwendungen vermieden werden (Flexibilisierung der Zielerreichung). Desgleichen sollte die Koordination mit vorhandenen Forschungseinrichtungen in TH (Standortvorteil) sowie die Steuerung zur planmäßigen Entwicklung der erforderlichen Infrastruktur erfolgen. Zu 2. Vorranggebiete „Windenergie“ Zur Methodik und beabsichtigten formellen Verfahrensweise gib es grundsätzlich keine Einwände. Zu 2.2.1 Weißflächen Anlage 1 und 2 Die nicht abschließende Übersicht der harten Tabuzonen wird sehr begrüßt. Sie sollte bei neuem Schutz-bedarf mit hinreichender Begründung nach Inkrafttreten des Windenergieerlasses fortgeschrieben werden. Der in Anlage 1 unter Nr. 14 (Siedlungsbereich) angeführte Abstand (750/1000 Meter) ist für Anlagen der neuen Generation (Stand der Technik) viel zu gering und nicht akzeptabel. Bei WEA der 3 MWKlasse wird ein Mindestabstand von 2000 Metern zum Siedlungsbereich gefordert. Experten und die WHO empfehlen sogar 2 bis 10 km, um Gesundheitsrisiken und schädliche Wirkungen weitgehend auszuschließen. Begründung: Mit der angestrebten Leistungserhöhung der WEA wird ebenso der Rotordurchmesser größer. Bis 2000 lag der Rotordurchmesser der Anlagen meist unter 50 Meter (m). In 2003 zwischen 60 und 90 m und in 2014 stieg der Rotordurchmesser auf 99 m und größer. Moderne Schwachwindanlagen haben zz. Rotordurchmesser bis etwa 130 m. Die Verdopplung der Rotorblattlänge bewirkt mathematisch eine Vervierfachung der Rotorfläche. Wenn immer größere Massen bzw. Windflächen (vgl. Rotorfläche) bewegt werden, entsteht Infraschall. Wegen der großen Wellenlänge kann sich dieser physikalisch besser ausbreiten als hörbarer Schall. Infraschall "umfließt" Hindernisse, weil die Trägheit keine große Rolle spielt. Um stärker werdenden Infraschall abzuschwächen braucht man größere Abstände. Daher ist die in Anlage 2 angeführte Begründung zur Abstandempfehlung von 750 oder 1000 m anhand der Anlagenhöhe bis 150 m oder drüber, nicht allein ausschlaggebend. Vielmehr muss auch die Rotorflügellänge mit berücksichtigt werden, da diese im Quadrat wirkt (A = π r², A = Kreisfläche, r = Rotorflügellänge). Nach § 9 Abs. 1 ThürWaldG werden nur einzelne, gemäß Rechtsverordnung ausgewiesene Parzellen des Waldes mit einem empfohlenen Abstand von 300 m zu WEA als weiche Tabuzonen eingeordnet. Die angrenzenden Flächen sind hier in der Regel auch Wald. Dem Schutz des gesamten Waldbestandes wird insgesamt viel zu wenig Bedeutung beigemessen. Im Windenergieerlass finden dabei weder die Waldschadensbilanz noch die steigende Waldbrandgefahr aufgrund der Witterungsentwicklung (zunehmende Perioden extremer Trockenheit) Berücksichtigung. Begründung: TH hat bezüglich der Beseitigung von Waldschäden großen Nachholbedarf (Schadfläche mit 30 % bundesweit „Spitzenreiter“). Mit der Errichtung von WEA im Wald werden die Schadflächen noch größer. Da der Wald ein besonders brandgefährdetes Gebiet ist, stellen WEA hier vor allem in den Sommermonaten und in Dürrezeiten eine zusätzliche hohe Brandgefahr dar (z. B. Feuerwurf am Rotor) In 2014 sind bundesweit ca. 200 WEA abgebrannt. Auf Grund ihrer Größe und Beschaffenheit sowie fehlender Löschkonzepte müssen brennende WEA im Wald unkontrolliert abbrennen. Deshalb sollten in zusammenhängenden großen und schützenswerten Waldflächen grundsätzlich keine WEA errichtet werden (weiche Tabuzone). Erst dann wenn alle anderen Möglichkeiten zur Windenergiegewinnung vollständig ausgeschöpft worden sind, kann die Errichtung dringend erforderlicher WEA im Wald geprüft werden. Sollten infolge notwendigerweise WEA im Wald errichtet werden, sind in jedem Fall automatische Feuerlöschanlagen thüringenweit zwingend vorzuschreiben (Mindestanforderung!). Quellen: Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2014, s. Nr. 18.7 https://www.destatis.de/DE/Publikationen/StatistischesJahrbuch/Umwelt.pdf?__blob=publicationFile Gegen Windräder im Wald Reinhard Schneider Reinhard Schneider „Todesfalle Windrad“ https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CCAQFjAAahUKEwi_6eHG 5fvHAhVj_HIKHbnFB_w&url=http%3A%2F%2Fwww.nowneuanspach.de%2Fapp%2Fdownload%2F18501226%2FTodesfalle_Windrad_UJ_07_15.pdf&usg=AFQjCN FJUL8UVNZTnx2g0x7mBVFM3JYGCg&sig2=vHXcU45SPFJq7uy-WKV59Q&cad=rja Zu 2.2.2 Gunsträume Die Feststellung der Eignung eines Standortes bezüglich des Mindestwindpotentials (min. Windleistung 200 Watt/m²) ist sehr wichtig und äußerst sinnvoll - sichert so die Wirtschaftlichkeit der WEA. Diese Mindestanforderung (!) sollte unbedingt und Abstrichs los ein Planungs- und StandortGenehmigungskriterium sein. So kann die Errichtung unwirtschaftlicher WEA überwiegend verhindert und der Grundsatz „kostengünstige“ Entwicklung weitgehend realisiert werden. Begründung: Keinesfalls darf dem häufig geäußerten Argument, das wirtschaftliche Risiko liege allein beim Investor oder Betreiber, gefolgt werden. Nach (unwirtschaftlicher) Stilllegung oder einer Insolvenz trägt oft infolge vertraglich getroffener Regelungen oder bestehender gesetzlicher Bestimmungen der Grundeigentümer bzw. der private oder kommunale Miteigner das Risiko für Bauruinen, Altlasten, Rückbau, Verkehrssicherungspflicht etc. (vgl. § 836 BGB Haftung des Grundstücksbesitzers). Bei massenhaften Altlasten von WEA wird ggf. das verbleibende Schadens- und Kostenrisiko über kurz oder lang wieder an den Staat zurück fallen. Vorliegende Gutachten zur (Un-) Wirtschaftlichkeitsentwicklung bestehender WEA belegen diese Annahme. Quelle: Bundesverband Windenergie e.V. Praxiserfahrungen mit der Wirtschaftlichkeit von Bürgerwindparks in Deutschland 02-2013 von Werner Daldorf http://www.energieagenturgoettingen.de/fileadmin/files/downloads/130213_Daldorf_Praxiserfahrungen_mit_BA__1_4rgerwindpa rks.pdf Zu 2.2.3 Entgegenstehende öffentliche Belange – einzelfallbezogene Abwägung Die unbedingte Vorgabe einer automatischen Feuerlöschanlage zu jeder WEA im Wald sollte bereits im Erlass geregelt werden (übergeordnete Bedeutung im Brand- und Katastrophenschutz) und nicht nur als Nebenbestimmung beauflagt werden. Begründung: Siehe Anmerkung zu Anlage 2 und § 9 Abs. 2 Nr. 5.ThürWaldG. Zu 2.2.4 Substanziell Raum geben Eine erneute Betrachtung und Bewertung der weichen Tabuzonen sollte nur dann erfolgen, wenn der tatsächliche Bedarf an Windenergie unter Berücksichtigung aller Formen der erneuerbarer Energien im Verhältnis zu den Mengenzielen/Flächenzielen es alternativlos unbedingt erforderlich macht. Begründung: Der weltweite Klimaschutz ist ein sehr anspruchsvolles und äußerst komplexes Thema. Er kann weder im Alleingang noch durch einseitige Fokussierung auf die Windenergie gelingen. Das Klima – d. h. die Gesamtheit aller meteorologischen Vorgänge, die für den durchschnittlichen Zustand der Erdatmosphäre verantwortlich sind - ist ein sehr empfindliches System. Klima wird nicht nur von Prozessen innerhalb der Atmosphäre (z. B. CO2-Ausstoß), sondern auch durch Einflüsse vieler anderer Sphären der Erde (wie Waldzustand, Vegetation, Gezeiten, Wasserkreislauf, Windgeschwindigkeit und -Strömungen, Atmosphäre: Luftdruck/Feuchte/Ozon, Magnetfeld). Mit der zeitlichen, räumlichen und meteorologischen Dimension des Klimas beschäftigt sich allein eine Wissenschaft. Meteorologie, die Lehre von physikalischen und chemischen Vorgänge und Veränderungen in der Atmosphäre benötigt in ihrer komplexen Wirkung nicht ohne Grund zur Darstellung die leistungsstärksten Rechnerkapazitäten weltweit. Die wirklichen Folgen bei Eingriffen in die Natur und Umwelt sind oft nicht vorherzusehen. Deshalb sollten erhebliche Eingriffe stets sorgsam und bei Notwendigkeit möglichst schonend erfolgen. Nur so können Fehlentwicklungen (z. B. Umweltschaden größer als Nutzen, Fehlinvestitionen, unnötig hohe Kosten und sinnlose „Verspargelung“ der Landschaft) verhindert werden. Zu 3. Hinderniskennzeichnung Nicht nur bei der Hinderniskennzeichnung sollte im Genehmigungsverfahren darauf hingewirkt werden, Beeinträchtigungen richtiger Weise unter Beachtung Stand der Technik zu vermeiden. Dies trifft insbesondere auch bei den Abstandsregelungen zu Siedlungsbereichen und Wohnbauflächen zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken und anderer schädlicher Beeinträchtigungen der Menschen zu. Begründung: WEA haben eine sehr lange Laufzeit und die technische Entwicklung schreitet unvorstellbar schnell voran („höher, größer, weiter“/leistungsstärker, wirtschaftlicher, profitabler). Vgl. auch Begründung zu Anlage 1 und 2. Weira, 22. September 2015 gez. Martin Jacob Bürgermeister
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