Rechtsverordnung über die Bildung von

4.1.1
Rechtsverordnung
über die Bildung von Schulbezirken und Schuleinzugsbereichen
für die öffentlichen Grundschulen und Hauptschulen
der Stadt Petershagen vom 15. Dezember 1978
(in der Fassung der Änderung vom 05. Januar 2000 ***)
Aufgrund des § 9 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16.8.1978 (GV.NW. S. 516), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt-machung vom 19.12.1974 (GV.NW. 1975 S.
91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.7.1978 (SGV. NW. S. 290), hat der Rat der Stadt
Petershagen in seiner Sitzung am 12. Dezember 1978 folgende Rechtsverordnung beschlossen:
§1
Für die öffentlichen Grundschulen der Stadt Petershagen werden Schulbezirke gebildet.
§2
Die Schulbezirke der Grundschulen sind wie folgt abgegrenzt:
a)
Grundschule Eldagen
Der Schulbezirk der evangelischen Bekenntnisschule Eldagsen umfaßt das gesamte
Stadtgebiet Petershagen.
b)
Grundschule Friedewalde
Der Schulbezirk der Grundschule Friedewalde umfaßt die Ortschaften Eldagsen,
Friedewalde, Maaslingen, Meßlingen und Südfelde.
c)
Grundschule Frille
Der Schulbezirk der Grundschule Frille umfaßt die Ortschaft Frille und die Ortschaft Cammer
der Stadt Bückeburg.
d)
Grundschule Lahde
Der Schulbezirk der Grundschule Lahde umfaßt die Ortschaften Bierde, Gorspen-Vahlsen,
Lahde, Quetzen, Raderhorst und Wietersheim.
e)
Grundschule Neuenknick
Der Schulbezirk der Grundschule Neuenknick umfaßt die Ortschaften Ilse, Ilserheide,
Neuenknick, Rosenhagen und Seelenfeld.
f)
Grundschule Ovenstädt
Der Schulbezirk der Grundschule Ovenstädt umfaßt die Ortschaften Buchholz,
Großenheerse, Hävern und Ovenstädt.
g)
Grundschule Petershagen
Der Schulbezirk der Grundschule Petershagen umfaßt die Ortschaft Petershagen.
h)
Grundschule Windheim
Der Schulbezirk der Grundschule Windheim umfaßt die Ortschaften Döhren, Jössen und
Windheim.
i)
Grundschule Wasserstraße
Der Schulbezirk der Grundschule Wasserstraße umfaßt die Ortschaften Heimsen, Ilvese,
Schlüsselburg und Wasserstraße.
§3
Für die Hauptschulen der Stadt Petershagen werden Schuleinzugsbereiche gebildet.
§4
Die Schuleinzugsbereiche sind wie folgt abgegrenzt:
a)
Hauptschule Lahde
Der Schuleinzugsbereich der Hauptschule Lahde umfaßt die Ortschaften Bierde, Frille,
Gorspen-Vahlsen, Ilse, Ilserheide, Lahde, Neuenknick, Quetzen, Raderhorst, Rosenhagen,
Seelenfeld, Wietersheim und die Ortschaft Cammer der Stadt Bückeburg.
b)
Hauptschule Petershagen
Der Schuleinzugsbereich der Hauptschule Petershagen umfaßt die Ortschaften Buchholz,
Döhren, Eldagsen, Friedewalde, Großenheerse, Hävern, Heimsen, Ilvese, Maaslingen,
Meßlingen, Ovenstädt, Petershagen, Schlüsselburg, Südfelde und Wasserstraße.
c)
Für die Ortschaften Jössen und Windheim wird gemäß § 9 Absatz 1 Schulverwaltungsgesetz
ein Überschneidungsgebiet gebildet. Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, zur Erreichung
gleichmäßiger Klassenstärken in der Hauptschule Lahde und in der Hauptschule Petershagen
festzulegen, welche der beiden Hauptschulen zu besuchen ist. Der Schulausschuß wird über
die getroffenen Entscheidungen unterrichtet.
Die vorgesehenen Änderungen gelten
─
für die Grundschule Eldagsen und die Grundschule Friedewalde ab Beginn des Schuljahres
1993/94
─
für die Grundschule Frille und die Grundschule Lahde ab Beginn des Schuljahres 1999/2000
─
für alle anderen Schulen ab Beginn des Schuljahres 1994/95
§5
Diese Rechtsverordnung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage
treten die von
- der Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Lahde am 6.2.1969
- der Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Petershagen-Nord am 8.9.1970
- der Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Amt Windheim zu Lahde am 7.3.1969
beschlossenen Rechtsvorschriften über die Bildung von Schulbezirken für die öffentlichenGrundund Hauptschulen außer Kraft.