in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Rolf Winkel 46/15 Freiwillige Einzahlungen in die Gesetzliche Rentenversicherung Das Plus für Beamte und berufsständisch Versicherte 1. Generelle Regelungen zum Recht auf freiwillige Versicherung Wichtig ist zunächst festzustellen, für wen eine freiwillige Gesetzliche Rentenversicherung – leider – nicht in Frage kommt: Wer in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) versicherungspflichtig ist, für den ist eine zusätzliche freiwillige Versicherung in der GRV nicht möglich. Freiwillig: Ein Arbeitnehmer, der beispielsweise in einer Teilzeitbeschäftigung nur 1.000 Euro brutto monatlich verdient und damit auch nur geringe Rentenansprüche erwirbt, kann dieses Manko also nicht durch freiwillige Beiträge ausgleichen. (Bis Ende 1997 gab es noch eine Höherversicherungsmöglichkeit; derzeit wird wieder über deren Einführung diskutiert.) Hier bietet es sich an, einen staatlich geförderten privaten Riester-Vertrag abzuschließen. Wer aktuell in einem sozialversicherten Beschäftigungsverhältnis steht – auch in einem rentenversicherungspflichtigen Minijob – oder als Selbstständiger versicherungspflichtig ist und damit Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abführt, dem steht die Möglichkeit der – zusätzlichen – freiwilligen Versicherung in der GRV nicht offen. Dies gilt auch für Bezieher von Arbeitslosengeld I oder Krankengeld sowie Personen, die über die Pflege von Angehörigen oder die Erziehung eines Kinds (bis unter drei Jahre) versicherungspflichtig sind. Die (laufende) freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) kommt unter anderem in Frage für Selbstständige und Hausfrauen (ebenso natürlich für Hausmänner). Auch berufsständisch Versicherte, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, und Beamte können freiwillige Beiträge zur GRV zahlen. Das war bis zum 11.8.2010 anders. Denn dies schloss Paragraf 7 Absatz 2 des sechsten Sozialgesetzbuchs in der Regel in der bis dahin geltenden Fassung aus. Danach konnten „Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind“, sich nur dann freiwillig gesetzlich rentenversichern, wenn sie bereits die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hatten. Eine freiwillige Versicherung mit dem Ziel, erst einmal die Wartezeit überhaupt zu erfüllen, war nicht möglich. Mit dem 11. August 2010 ist diese Regelung ersatzlos gestrichen worden. Seitdem können auch Beamte und berufsständisch Versicherte jederzeit freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Besonders interessant ist dies für diejenigen, die schon vor ihrem Eintritt in den Beamtenstatus oder vor dem Beginn ihrer berufsständisch versicherten Tätigkeit (etwa als Rechtsanwalt, Apotheker, Arzt, Architekt oder Steuerberater) eine Zeit lang sozialversichert gearbeitet haben, aber nicht auf die für einen gesetzlichen Rentenanspruch erforderlichen fünf Beitragsjahre kommen. Grundsätzlich können freiwillige Beiträge auch noch nach dem Erreichen des regulären Rentenalters entrichtet werden, allerdings nur dann, wenn man noch keine volle gesetzliche Altersrente bezieht. Erwerbsminderungsrentner und diejenigen, die eine Teilrente beziehen, haben dagegen das Recht auf eine freiwillige Beitragszahlung. Seite 2 2. Zahlungsmodus / Auslaufende Regelungen für berufsständisch Versicherte, Beamte und Eltern Zunächst zum Standardfall der laufenden Beitragszahlung: Normalerweise müssen freiwillige Beiträge zeitnah gezahlt werden. Üblich ist es, die Beiträge Monat für Monat zu zahlen. Rückwirkende Zahlungen sind jeweils nur für das Vorjahr möglich. Das Geld muss dann aber bis zum 31. März bei der deutschen Rentenversicherung eingehen. Beiträge für 2015 müssen damit spätestens am 31. März 2016 bei der Rentenversicherung eintreffen. Für länger zurückliegende Zeiträume ist im Regelfall keine Beitragszahlung möglich. Hiervon gibt es allerdings einige Ausnahmen, die gerade für rentennahe Jahrgänge und dabei wieder insbesondere für berufsständisch Versicherte und Beamte außerordentlich vorteilhaft sind. Ausnahmeregelung I: Nachzahlungsmöglichkeit für ältere berufsständisch Versicherte und Beamte bis Ende 2015. Berufsständisch Versicherte und Beamte können wie alle zur Zahlung freiwilliger Beiträge berechtigten Personengruppen entweder laufend freiwillige Beiträge zahlen oder bis zum 31. März des Folgejahrs Beiträge fürs Vorjahr entrichten. Zusätzlich gibt es jedoch eine Nachzahlungsregelung, die zum 31.12.2015 ausläuft. Sie betrifft Versicherte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt haben und nach der bis zum 10.8.2010 geltenden gesetzlichen Regelung nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten. Diese können auf Antrag auf einen Schlag freiwillige Beiträge bis zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nachzahlen. Der Nachzahlungsantrag kann nur bis 31.12.2015 gestellt werden. Geregelt ist das in Paragraf 282 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI. Dieses Recht hat auch, wer das reguläre Rentenalter bereits überschritten hat. Beispiel: Ein 67-jähriger Anwalt, der drei Jahre sozialversicherte Beschäftigung vorweisen kann, kann auf einen Schlag im Dezember 2015 für 24 Monate freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen und sichert sich dann – zusätzlich zu seiner berufsständischen Versorgung – eine (kleine) gesetzliche Altersrente. Wer die Einzahlung im Dezember 2015 leistet, kann diese Rente ab dem Folgemonat, also ab Januar 2016 bekommen. Die freiwilligen Beiträge könnte unser Beispiel-Anwalt auch ab 2016 noch einzahlen – allerdings sind dann keine Einmalzahlungen für mehrere Jahre mehr möglich. Er kann dann nur laufend freiwillige Beiträge entrichten (bzw. ggf. bis zum 31.3 die Beiträge für 2015 nachentrichten). Wer etwa im Januar 2016 mit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen beginnt, muss bis Dezember 2017 freiwillige Beiträge abführen, um zusätzliche 24 Versicherungsmonate zusammenzubekommen. Er könnte dann erst im Januar 2018 eine gesetzliche Altersrente erhalten, wenn er vorher schon – wie im Beispielfall – drei Rentenversicherungsjahre vorweisen konnte. Achtung Beamte: Beamte sollten allerdings vorab mit ihrem Dienstherrn klären, ob und inwieweit eine später gezahlte gesetzliche Rente mit ihren Pensionsansprüchen verrechnet wird. Für Beamte, die längere Zeit in Teilzeit tätig waren und zuletzt wieder Vollzeit beschäftigt waren, dürfte die Verrechnungsgefahr meist nicht bestehen. Zudem wird der Teil der Rente, der auf freiwilligen Beiträgen basiert, grundsätzlich nicht angerechnet. Ausnahmeregelung II: Nachzahlungsmöglichkeit für Elternteile, die vor 1955 geboren wurden. Mütter oder Väter, die Kindererziehungszeiten auf ihrem Rentenkonto vorweisen können, aber dennoch im regulären Rentenalter keine Rente erhalten können, weil sie die dafür erforderlichen fünf Versicherungsjahre nicht erreichen, können „auf einen Schlag“ die für den Rentenanspruch notwendigen freiwilligen Beiträge in die Rentenkasse zahlen. So soll gesichert sein, dass die Betroffenen wenigstens eine kleine Rente erhalten. Diese Regelung zur Nachzahlung im Rentenalter ist beschränkt auf die vor 1955 Geborenen. Geregelt ist dies in Paragraf 282 Abs. 1 SGB VI. Der (in diesem Fall erforderliche) Nachzahlungsantrag kann jeweils frühestens www.biallo.de Seite 3 sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt werden. Das Rentenantragsformular enthält hierzu eine entsprechende Frage. Diese Regelung kann auch von Elternteilen in Anspruch genommen werden, die längst das reguläre Rentenalter überschritten haben, nun jedoch feststellen, dass ihnen nur beispielsweise zwölf Monate an freiwilligen Beiträgen fehlen, um einen kleinen gesetzlichen Rentenanspruch zu haben. Wer 1955 oder später geboren wurde, kann in einer ähnlichen Situation (Kindererziehungszeiten auf dem Rentenkonto, aber die Wartezeit nicht erfüllt) ebenfalls Beiträge nachzahlen, aber nicht auf einen Schlag, sondern allenfalls bis zum 31. März jeweils für das Vorjahr. Tipp: In diesem Fall sollte man so rechtzeitig mit der Zahlung monatlicher freiwilliger Beiträge beginnen, dass spätestens mit dem Erreichen des regulären Rentenalters die erforderlichen fünf Jahre mit Beiträgen belegt sind. Ausnahmeregelung III: Zahlung freiwilliger Beiträge bis zum 45. Geburtstag zur Schließung von Lücken. Eine Nachzahlung freiwilliger Beiträge ist weiterhin möglich für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, wenn diese Zeiten nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden und auch nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Geregelt ist dies in Paragraf 207 SGB VI. Konkret kommt eine Nachzahlung in Frage für schulische Ausbildungszeiten im 17. Lebensjahr (juristisch: zwischen dem vollendetem 16. Und dem vollendeten 17. Lebensjahr), für schulische Ausbildungszeiten nach Überschreiten der Höchstdauer, die bei der Rente als Anrechnungszeit anerkannt wird (das sind acht Jahre) sowie für Zeiten einer Fach- oder Hochschulausbildung nach dem Abschluss im Sinne der Rentenversicherung. Wenn für Sie einer dieser Sachverhalte zutrifft, sollten Sie sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung über die Nachzahlungsmöglichkeit informieren und ggf. einen Antrag auf Nachzahlung (der in diesem Fall erforderlich ist) stellen. Wichtig noch: Der Antrag muss gestellt werden, bevor man 45 Jahre alt wird. 3. Beitragshöhe Wer 2015 freiwillige Beiträge zahlen möchte, muss pro Versicherungsmonat mindestens 84,15 Euro entrichten, höchstens können es 1.131,35 Euro sein. Für zwölf Monate sind das mindestens 1.009,80 bzw. höchstens 13.576,20 Euro. Dazwischen können sich freiwillig Versicherte die Beitragshöhe aussuchen – ganz wie sie wollen. Wer eine größere Summe übrig hat, fährt mit der Einzahlung des Höchstbetrags nicht schlecht. Die Rendite der gesetzlichen Rentenversicherung ist inzwischen deutlich besser als die von privaten Rentenversicherungen. seit 2013 geltende Verdienstgrenze für eine geringfügige Beschäftigung von 450 Euro angelegt wird (450 Euro x 18,7% = 84,15). Die Höchstbeträge ergeben sich, in dem der jeweils im Zahlungsjahr geltende Beitragssatz und die im Jahr, für das die Zahlungen vorgesehen sind, geltende Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden. 2015 liegt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze bei 6.050 Euro. Der Maximalbetrag für die monatlichen Beiträge liegt damit in diesem Jahr bei (6.050 x 18,7 Prozent =) 1.131,35 Euro. Diese Werte verändern sich Jahr für Jahr entsprechend der Entwicklung des Beitragssatzes und der Beitragsbemessungsgrenze. Der Wert von 84,15 Euro als Mindestbetrag für monatliche Einzahlungen im Jahr 2015 errechnet sich, indem der für 2015 geltende Beitragssatz von 18,7 Prozent auf die neue Die genannten Werte gelten in den alten und neuen Bundesländern gleichermaßen. Bei der freiwilligen Rentenversicherung können auch Versicherte in den neuen Bundesländern Beiträge entrichten, die der Beitragsbemessungsgrenze West (alte Bundesländer) entsprechen. Auch für die durch freiwillige www.biallo.de Seite 4 Beiträge erworbenen Rentenansprüche ist der höhere Rentenwert West (bis Ende Juni 2016 sind das 29,21 Euro pro Entgeltpunkt) maßgebend. 4. Was freiwillige Beiträge bringen: Rentenansprüche Freiwillige Beiträge sorgen manchmal dafür, dass man überhaupt Altersrente bzw. ein vorgezogenes Altersruhegeld bekommen kann. Besonders lohnt sich die Zahlung freiwilliger Beiträge für diejenigen, die knapp an der fünfjährigen Wartezeit scheitern und deshalb keinen Anspruch auf die gesetzliche Altersrente haben. Aber auch bei den Wartezeiten, die für andere Altersruhegelder gelten, werden Zeiten mit freiwilligen Beitragszahlungen anerkannt. Wartezeit für vorgezogene Altersruhegelder nicht erfüllt: So gilt etwa bei der Altersrente für Schwerbehinderte Menschen und der Altersrente für langjährig Versicherte jeweils eine 35-jährige Wartezeit. Letztere gibt es frühestens mit 63 Jahren, die Schwerbehindertenrente gibt es für Versicherte des Jahrgangs 1953 frühestens mit 60 Jahren und sieben Monaten; das frühestmögliche Bezugsalter steigt hier stufenweise auf 62 Jahre an. Freiwillige Beiträge können auch den Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte sicherstellen. Sie zählen für die bei dieser Rente geltende 45-jährige Wartezeit mit, wenn die Rentenantragsteller insgesamt mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorweisen können. Tipp: Auch ältere Versicherte, die in einem oder zwei Jahren das für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte geltende Eintrittsalter erreichen, können die 45-jährige Wartezeit – soweit sie sie noch nicht erfüllen – durch freiwillige Beiträge erreichen. Auch Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden berücksichtigt – es sei denn die Betroffenen haben in dieser Zeit gleichzeitig Arbeitslosengeld II bezogen. Erwerbsminderungsrente: Besonders wichtig kann die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für Ältere sein, die sich selbstständig gemacht haben oder aktuell noch zum Existenzgründer werden und für die keine Versicherungspflicht besteht. Durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen können sie ihre Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente aufrechterhalten. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sie Ende 1983 bereits die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren zurückgelegt hatten. Zudem muss seit Anfang 1984 jeder Monat mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt sein. Es müssen also seitdem lückenlos Pflicht- oder freiwillige Beiträge geflossen bzw. Kinderziehungs- oder Ersatzzeiten vorhanden gewesen sein. 5. Was freiwillige Beiträge bringen: Höhere Rente Die Höhe der Altersrente hängt vor allem von der Zahl der bis zum Rentenalter erworbenen so genannten Entgeltpunkte ab. Ein Entgeltpunkt (West) ist derzeit – bis Mitte 2016 – 29,21 Euro wert. In den neuen Bundesländern sind es 27,05 Euro. Wer im regulären Rentenalter bei Renteneintritt auf seinem Rentenkonto 45 Entgeltpunkte West vorwei- sen kann, hat Anspruch auf eine Altersrente in Höhe von (45 x 29,21 Euro =) 1.314,45 Euro. Auch freiwillige Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet – und zwar jeweils in Entgeltpunkte West. Wie viel die freiwilligen Beiträge aktuell wert sind, können Sie unten stehender Tabelle entnehmen. www.biallo.de Seite 5 Freiwillig gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und erworbene Rentenansprüche (Stand: zweites Halbjahr 2015) Jährlicher Beitrag in Euro 1000,00 2.000 3.000 4.000 Entgeltpunkte 5.000 6.000 7.000 8.000 9.000 10.000 0,76 0,92 1,07 1,22 1,38 1,53 22,32 26,78 31,24 35,70 40,17 44,63 12.000 13.576,20 1,83 2,07 53,56 60,59 0,15 0,31 0,46 0,61 erworbene monatliche Rentenansprüche in Euro 4,46 8,93 13,39 17,85 Quelle: Eigene Berechnungen Als Faustregel gilt dabei: 1.000 Euro an Beiträgen pro Jahr bringen später 53,56 Euro jährlich mehr an Rente, bzw. 4,46 Euro mehr an Monatsrente. Wegen der gesunkenen und weit niedrigeren Renditen bei privaten Rentenversicherungen sind freiwillige Beitragszahlungen an die GRV gerade für rentennahe Jahrgänge lukrativ. Höhere „Rendite“ für Privatversicherte Berufsständisch Versicherte und Beamte sind vielfach privat krankenversichert. Für sie sieht die „Rendite“-Rechnung noch günstiger aus. Die gesetzliche Rente wird dann nämlich nochmals um 7,3 Prozent aufgestockt. Denn mit diesem Prozentsatz beteiligt sich die gesetzliche Rentenkasse grundsätzlich an den Krankenversicherungsbeiträgen. 1.000 Euro an Beiträgen bringen ihnen sogar eine Monatsrente von 4,79 Euro bzw. eine Jahresrente von 57,47 Euro. Wer dagegen im Alter gesetzlich krankenversichert ist, muss von der gesetzlichen Rente Abstriche hinnehmen. Denn rund 10 Prozent der Rente gehen durch Beitragszahlungen an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung verloren. 6. Steuerlicher Zusatznutzen Die Gesetzliche Rentenversicherung gehört zur so genannten Basisversorgung im Alter. Die Beiträge dazu können bis maximal 22.172 (Ehepaare: 44.344) Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Ein berufsständisch Versicherter, der insgesamt 13.576,20 Euro (den Höchstbeitrag also) eingezahlt hat, kann 80 Prozent hiervon (2016 sind es 82 Prozent) von der Steuer absetzen. Dies sind 10.861 Euro. Der Betreffende erzielt damit – je nach Einkommenshöhe und Steuerprogression – u.U. eine Steuerersparnis von mehr als 4.000 Euro. Der effektive Kapitaleinsatz ist damit bei freiwilligen Ren- tenversicherungsbeiträgen weit niedriger, was die Rendite vor Steuern nochmals deutlich steigert. Zu berücksichtigen ist allerdings noch, dass auch die später bezogene gesetzliche Rente mit jedem neuen Rentnerjahrgang stärker besteuert wird. Für diejenigen, die 2015 in Rente gehen, sind nur noch 30 Prozent der Rente steuerfrei. Der steuerfreie Anteil der Rente sinkt für jeden neuen Rentnerjahrgang. Allerdings ist die Steuerbelastung von Ruheständler in aller Regel wegen der im Alter gesunkenen Einkünfte deutlich niedriger. www.biallo.de Seite 6 7. Verfahrensweise Wer die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt, kann vom Grundsatz her einfach in der von Ihnen gewünschten Höhe Beiträge einzahlen, die freiwillige Beitragszahlung muss also nicht von der Rentenkasse genehmigt werden. Sinnvoll ist eine solche „freihändige“ Beitragszahlung allerdings nicht. Zum einen gibt es eine Reihe von Situationen, in denen sie sich gar nicht freiwillig versichern können. Dies gilt beispielsweise für Mütter, die in den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes nicht erwerbstätig sind. Diese sind dann zwar nicht über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (die sie ja nicht haben), wohl aber über die Kindererziehungszeit pflichtversichert. Damit können Sie sich gar nicht zusätzlich freiwillig versichern. Wenn Sie im Internet in einer Suchmaschine die Stichworte „V060“ und „Deutsche Rentenversicherung“ eingeben, werden sie den „Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung“ finden, in dem vor allem eine Reihe von Tatbeständen abgefragt wird, die eine freiwillige Versicherung unmöglich machen. Zudem geben Sie hier an, ab wann und in welcher Höhe Sie Beiträge einzahlen möchten. Die- ses Formular können Sie an die deutsche Rentenversicherung schicken. Noch besser ist es vermutlich, wenn Sie einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren und im Beratungsgespräch die Einzelheiten der freiwilligen Versicherung abklären. Die Beiträge können Sie abbuchen lassen, indem Sie der Deutschen Rentenversicherung eine Abbuchermächtigung erteilen. Dann können Sie sicher sein, dass die Beiträge rechtzeitig eingehen. Sie können die Beiträge auch selbst überwiesen. Auf dem Überweisungsvordruck müssen Sie neben Ihrem Namen und Vornamen, Ihre Versicherungsnummer, den Zeitraum, für den der Beitrag bestimmt ist und die Beitragsart eintragen. Achtung: Wenn Sie rückwirkend für das letzte Kalenderjahr Beiträge überweisen, müssen Sie dies so rechtzeitig erledigen, dass die Überweisung spätestens am gesetzlich festgelegten Stichtag bei der Deutschen Rentenversicherung eingeht. Eine Zahlung am Stichtag reicht nicht aus. Das „Thema der Woche“ ist ein Service der Verbraucher-Redaktion Biallo & Team GmbH, Bahnhofstraße 25, 86938 Schondorf. Sie können uns erreichen unter [email protected] oder per Telefon: 08192/93379-0. Weitere Infos unter www.biallo.de www.biallo.de
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