Freiwillige Einzahlungen in die Gesetzliche

in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de
Von Rolf Winkel
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Freiwillige Einzahlungen in die Gesetzliche Rentenversicherung
Das Plus für Beamte und berufsständisch Versicherte
1. Generelle Regelungen zum Recht auf freiwillige Versicherung
Wichtig ist zunächst festzustellen, für wen
eine freiwillige Gesetzliche Rentenversicherung – leider – nicht in Frage kommt: Wer in
der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV)
versicherungspflichtig ist, für den ist eine zusätzliche freiwillige Versicherung in der GRV
nicht möglich.
Freiwillig: Ein Arbeitnehmer, der beispielsweise in einer Teilzeitbeschäftigung nur 1.000
Euro brutto monatlich verdient und damit
auch nur geringe Rentenansprüche erwirbt,
kann dieses Manko also nicht durch freiwillige
Beiträge ausgleichen. (Bis Ende 1997 gab es
noch eine Höherversicherungsmöglichkeit;
derzeit wird wieder über deren Einführung
diskutiert.) Hier bietet es sich an, einen staatlich geförderten privaten Riester-Vertrag
abzuschließen. Wer aktuell in einem sozialversicherten Beschäftigungsverhältnis steht –
auch in einem rentenversicherungspflichtigen
Minijob – oder als Selbstständiger versicherungspflichtig ist und damit Pflichtbeiträge an
die gesetzliche Rentenversicherung abführt,
dem steht die Möglichkeit der – zusätzlichen
– freiwilligen Versicherung in der GRV nicht
offen. Dies gilt auch für Bezieher von Arbeitslosengeld I oder Krankengeld sowie Personen, die über die Pflege von Angehörigen
oder die Erziehung eines Kinds (bis unter drei
Jahre) versicherungspflichtig sind.
Die (laufende) freiwillige Versicherung in
der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV)
kommt unter anderem in Frage für Selbstständige und Hausfrauen (ebenso natürlich
für Hausmänner). Auch berufsständisch Versicherte, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, und Beamte können
freiwillige Beiträge zur GRV zahlen. Das war
bis zum 11.8.2010 anders. Denn dies schloss
Paragraf 7 Absatz 2 des sechsten Sozialgesetzbuchs in der Regel in der bis dahin geltenden Fassung aus. Danach konnten „Personen, die versicherungsfrei oder von der
Versicherungspflicht befreit sind“, sich nur
dann freiwillig gesetzlich rentenversichern,
wenn sie bereits die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hatten.
Eine freiwillige Versicherung mit dem Ziel,
erst einmal die Wartezeit überhaupt zu erfüllen, war nicht möglich. Mit dem 11. August
2010 ist diese Regelung ersatzlos gestrichen
worden. Seitdem können auch Beamte und
berufsständisch Versicherte jederzeit freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Besonders interessant ist
dies für diejenigen, die schon vor ihrem Eintritt in den Beamtenstatus oder vor dem Beginn ihrer berufsständisch versicherten Tätigkeit (etwa als Rechtsanwalt, Apotheker, Arzt,
Architekt oder Steuerberater) eine Zeit lang
sozialversichert gearbeitet haben, aber nicht
auf die für einen gesetzlichen Rentenanspruch erforderlichen fünf Beitragsjahre
kommen.
Grundsätzlich können freiwillige Beiträge
auch noch nach dem Erreichen des regulären
Rentenalters entrichtet werden, allerdings nur
dann, wenn man noch keine volle gesetzliche
Altersrente bezieht. Erwerbsminderungsrentner und diejenigen, die eine Teilrente beziehen, haben dagegen das Recht auf eine freiwillige Beitragszahlung.
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2. Zahlungsmodus / Auslaufende Regelungen
für berufsständisch Versicherte, Beamte und Eltern
Zunächst zum Standardfall der laufenden
Beitragszahlung: Normalerweise müssen
freiwillige Beiträge zeitnah gezahlt werden.
Üblich ist es, die Beiträge Monat für Monat zu
zahlen. Rückwirkende Zahlungen sind jeweils
nur für das Vorjahr möglich. Das Geld muss
dann aber bis zum 31. März bei der deutschen Rentenversicherung eingehen. Beiträge für 2015 müssen damit spätestens am 31.
März 2016 bei der Rentenversicherung eintreffen. Für länger zurückliegende Zeiträume
ist im Regelfall keine Beitragszahlung möglich. Hiervon gibt es allerdings einige Ausnahmen, die gerade für rentennahe Jahrgänge und dabei wieder insbesondere für berufsständisch Versicherte und Beamte außerordentlich vorteilhaft sind.
Ausnahmeregelung I: Nachzahlungsmöglichkeit für ältere berufsständisch Versicherte
und Beamte bis Ende 2015.
Berufsständisch Versicherte und Beamte
können wie alle zur Zahlung freiwilliger Beiträge berechtigten Personengruppen entweder laufend freiwillige Beiträge zahlen oder
bis zum 31. März des Folgejahrs Beiträge
fürs Vorjahr entrichten.
Zusätzlich gibt es jedoch eine Nachzahlungsregelung, die zum 31.12.2015 ausläuft.
Sie betrifft Versicherte, die bis zum Erreichen
der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt haben und
nach der bis zum 10.8.2010 geltenden gesetzlichen Regelung nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten. Diese können
auf Antrag auf einen Schlag freiwillige Beiträge bis zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nachzahlen. Der Nachzahlungsantrag
kann nur bis 31.12.2015 gestellt werden. Geregelt ist das in Paragraf 282 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI. Dieses Recht hat
auch, wer das reguläre Rentenalter bereits
überschritten hat.
Beispiel: Ein 67-jähriger Anwalt, der drei
Jahre sozialversicherte Beschäftigung vorweisen kann, kann auf einen Schlag im Dezember 2015 für 24 Monate freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen
und sichert sich dann – zusätzlich zu seiner
berufsständischen Versorgung – eine (kleine)
gesetzliche Altersrente. Wer die Einzahlung
im Dezember 2015 leistet, kann diese Rente
ab dem Folgemonat, also ab Januar 2016
bekommen.
Die freiwilligen Beiträge könnte unser Beispiel-Anwalt auch ab 2016 noch einzahlen –
allerdings sind dann keine Einmalzahlungen
für mehrere Jahre mehr möglich. Er kann
dann nur laufend freiwillige Beiträge entrichten (bzw. ggf. bis zum 31.3 die Beiträge für
2015 nachentrichten). Wer etwa im Januar
2016 mit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen beginnt, muss bis Dezember 2017 freiwillige Beiträge abführen, um zusätzliche 24
Versicherungsmonate zusammenzubekommen. Er könnte dann erst im Januar 2018
eine gesetzliche Altersrente erhalten, wenn er
vorher schon – wie im Beispielfall – drei Rentenversicherungsjahre vorweisen konnte.
Achtung Beamte:
Beamte sollten allerdings vorab mit ihrem
Dienstherrn klären, ob und inwieweit eine
später gezahlte gesetzliche Rente mit ihren
Pensionsansprüchen verrechnet wird. Für
Beamte, die längere Zeit in Teilzeit tätig waren und zuletzt wieder Vollzeit beschäftigt
waren, dürfte die Verrechnungsgefahr meist
nicht bestehen. Zudem wird der Teil der Rente, der auf freiwilligen Beiträgen basiert,
grundsätzlich nicht angerechnet.
Ausnahmeregelung II: Nachzahlungsmöglichkeit für Elternteile, die vor 1955 geboren
wurden.
Mütter oder Väter, die Kindererziehungszeiten auf ihrem Rentenkonto vorweisen können, aber dennoch im regulären Rentenalter
keine Rente erhalten können, weil sie die
dafür erforderlichen fünf Versicherungsjahre
nicht erreichen, können „auf einen Schlag“
die für den Rentenanspruch notwendigen
freiwilligen Beiträge in die Rentenkasse zahlen. So soll gesichert sein, dass die Betroffenen wenigstens eine kleine Rente erhalten.
Diese Regelung zur Nachzahlung im Rentenalter ist beschränkt auf die vor 1955 Geborenen. Geregelt ist dies in Paragraf 282 Abs. 1
SGB VI. Der (in diesem Fall erforderliche)
Nachzahlungsantrag kann jeweils frühestens
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sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt werden. Das Rentenantragsformular enthält hierzu eine entsprechende
Frage.
Diese Regelung kann auch von Elternteilen in
Anspruch genommen werden, die längst das
reguläre Rentenalter überschritten haben,
nun jedoch feststellen, dass ihnen nur beispielsweise zwölf Monate an freiwilligen Beiträgen fehlen, um einen kleinen gesetzlichen
Rentenanspruch zu haben.
Wer 1955 oder später geboren wurde, kann
in einer ähnlichen Situation (Kindererziehungszeiten auf dem Rentenkonto, aber die
Wartezeit nicht erfüllt) ebenfalls Beiträge
nachzahlen, aber nicht auf einen Schlag,
sondern allenfalls bis zum 31. März jeweils
für das Vorjahr.
Tipp: In diesem Fall sollte man so rechtzeitig
mit der Zahlung monatlicher freiwilliger Beiträge beginnen, dass spätestens mit dem
Erreichen des regulären Rentenalters die
erforderlichen fünf Jahre mit Beiträgen belegt
sind.
Ausnahmeregelung III: Zahlung freiwilliger
Beiträge bis zum 45. Geburtstag zur Schließung von Lücken.
Eine Nachzahlung freiwilliger Beiträge ist weiterhin möglich für Zeiten einer schulischen
Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, wenn diese Zeiten nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden und
auch nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
Geregelt ist dies in Paragraf 207 SGB VI.
Konkret kommt eine Nachzahlung in Frage
 für schulische Ausbildungszeiten im
17. Lebensjahr (juristisch: zwischen
dem vollendetem 16. Und dem vollendeten 17. Lebensjahr),
 für schulische Ausbildungszeiten nach
Überschreiten der Höchstdauer, die
bei der Rente als Anrechnungszeit
anerkannt wird (das sind acht Jahre)
sowie
 für Zeiten einer Fach- oder Hochschulausbildung nach dem Abschluss
im Sinne der Rentenversicherung.
Wenn für Sie einer dieser Sachverhalte zutrifft, sollten Sie sich bei einer Auskunfts- und
Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung über die Nachzahlungsmöglichkeit
informieren und ggf. einen Antrag auf Nachzahlung (der in diesem Fall erforderlich ist)
stellen. Wichtig noch: Der Antrag muss gestellt werden, bevor man 45 Jahre alt wird.
3. Beitragshöhe
Wer 2015 freiwillige Beiträge zahlen möchte,
muss pro Versicherungsmonat mindestens
84,15 Euro entrichten, höchstens können es
1.131,35 Euro sein. Für zwölf Monate sind
das mindestens 1.009,80 bzw. höchstens
13.576,20 Euro. Dazwischen können sich
freiwillig Versicherte die Beitragshöhe aussuchen – ganz wie sie wollen. Wer eine größere
Summe übrig hat, fährt mit der Einzahlung
des Höchstbetrags nicht schlecht. Die Rendite der gesetzlichen Rentenversicherung ist
inzwischen deutlich besser als die von privaten Rentenversicherungen.
seit 2013 geltende Verdienstgrenze für eine
geringfügige Beschäftigung von 450 Euro
angelegt wird (450 Euro x 18,7% = 84,15).
Die Höchstbeträge ergeben sich, in dem der
jeweils im Zahlungsjahr geltende Beitragssatz
und die im Jahr, für das die Zahlungen vorgesehen sind, geltende Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden. 2015 liegt
die monatliche Beitragsbemessungsgrenze
bei 6.050 Euro. Der Maximalbetrag für die
monatlichen Beiträge liegt damit in diesem
Jahr bei (6.050 x 18,7 Prozent =) 1.131,35
Euro.
Diese Werte verändern sich Jahr für Jahr
entsprechend der Entwicklung des Beitragssatzes und der Beitragsbemessungsgrenze.
Der Wert von 84,15 Euro als Mindestbetrag
für monatliche Einzahlungen im Jahr 2015
errechnet sich, indem der für 2015 geltende
Beitragssatz von 18,7 Prozent auf die neue
Die genannten Werte gelten in den alten und
neuen Bundesländern gleichermaßen. Bei
der freiwilligen Rentenversicherung können
auch Versicherte in den neuen Bundesländern Beiträge entrichten, die der Beitragsbemessungsgrenze West (alte Bundesländer)
entsprechen. Auch für die durch freiwillige
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Beiträge erworbenen Rentenansprüche ist
der höhere Rentenwert West (bis Ende Juni
2016 sind das 29,21 Euro pro Entgeltpunkt)
maßgebend.
4. Was freiwillige Beiträge bringen: Rentenansprüche
Freiwillige Beiträge sorgen manchmal dafür,
dass man überhaupt Altersrente bzw. ein
vorgezogenes Altersruhegeld bekommen
kann. Besonders lohnt sich die Zahlung freiwilliger Beiträge für diejenigen, die knapp an
der fünfjährigen Wartezeit scheitern und deshalb keinen Anspruch auf die gesetzliche
Altersrente haben. Aber auch bei den Wartezeiten, die für andere Altersruhegelder gelten,
werden Zeiten mit freiwilligen Beitragszahlungen anerkannt.
Wartezeit für vorgezogene Altersruhegelder nicht erfüllt: So gilt etwa bei der Altersrente für Schwerbehinderte Menschen und
der Altersrente für langjährig Versicherte jeweils eine 35-jährige Wartezeit. Letztere gibt
es frühestens mit 63 Jahren, die Schwerbehindertenrente gibt es für Versicherte des
Jahrgangs 1953 frühestens mit 60 Jahren
und sieben Monaten; das frühestmögliche
Bezugsalter steigt hier stufenweise auf 62
Jahre an.
Freiwillige Beiträge können auch den Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente für
besonders langjährig Versicherte sicherstellen. Sie zählen für die bei dieser Rente geltende 45-jährige Wartezeit mit, wenn die Rentenantragsteller insgesamt mindestens 18
Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit vorweisen können.
Tipp: Auch ältere Versicherte, die in einem
oder zwei Jahren das für die Altersrente für
besonders langjährig Versicherte geltende
Eintrittsalter erreichen, können die 45-jährige
Wartezeit – soweit sie sie noch nicht erfüllen
– durch freiwillige Beiträge erreichen. Auch
Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden
berücksichtigt – es sei denn die Betroffenen
haben in dieser Zeit gleichzeitig Arbeitslosengeld II bezogen.
Erwerbsminderungsrente: Besonders wichtig kann die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für Ältere sein, die sich selbstständig
gemacht haben oder aktuell noch zum Existenzgründer werden und für die keine Versicherungspflicht besteht. Durch die Zahlung
von freiwilligen Beiträgen können sie ihre
Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente
aufrechterhalten. Dies gilt allerdings nur
dann, wenn sie Ende 1983 bereits die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf
Jahren zurückgelegt hatten. Zudem muss seit
Anfang 1984 jeder Monat mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt sein. Es müssen also
seitdem lückenlos Pflicht- oder freiwillige Beiträge geflossen bzw. Kinderziehungs- oder
Ersatzzeiten vorhanden gewesen sein.
5. Was freiwillige Beiträge bringen: Höhere Rente
Die Höhe der Altersrente hängt vor allem von
der Zahl der bis zum Rentenalter erworbenen
so genannten Entgeltpunkte ab. Ein Entgeltpunkt (West) ist derzeit – bis Mitte 2016 –
29,21 Euro wert. In den neuen Bundesländern sind es 27,05 Euro. Wer im regulären
Rentenalter bei Renteneintritt auf seinem
Rentenkonto 45 Entgeltpunkte West vorwei-
sen kann, hat Anspruch auf eine Altersrente
in Höhe von (45 x 29,21 Euro =) 1.314,45
Euro.
Auch freiwillige Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet – und zwar jeweils in
Entgeltpunkte West. Wie viel die freiwilligen
Beiträge aktuell wert sind, können Sie unten
stehender Tabelle entnehmen.
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Freiwillig gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
und erworbene Rentenansprüche (Stand: zweites Halbjahr 2015)
Jährlicher Beitrag in Euro
1000,00
2.000
3.000
4.000
Entgeltpunkte
5.000
6.000
7.000
8.000
9.000
10.000
0,76
0,92
1,07
1,22
1,38
1,53
22,32
26,78
31,24
35,70
40,17
44,63
12.000
13.576,20
1,83
2,07
53,56
60,59
0,15
0,31
0,46
0,61
erworbene monatliche Rentenansprüche in Euro
4,46
8,93
13,39
17,85
Quelle: Eigene Berechnungen
Als Faustregel gilt dabei: 1.000 Euro an Beiträgen pro Jahr bringen später 53,56 Euro
jährlich mehr an Rente, bzw. 4,46 Euro mehr
an Monatsrente. Wegen der gesunkenen und
weit niedrigeren Renditen bei privaten Rentenversicherungen sind freiwillige Beitragszahlungen an die GRV gerade für rentennahe
Jahrgänge lukrativ.
Höhere „Rendite“ für Privatversicherte
Berufsständisch Versicherte und Beamte sind
vielfach privat krankenversichert. Für sie sieht
die „Rendite“-Rechnung noch günstiger aus.
Die gesetzliche Rente wird dann nämlich
nochmals um 7,3 Prozent aufgestockt. Denn
mit diesem Prozentsatz beteiligt sich die gesetzliche Rentenkasse grundsätzlich an den
Krankenversicherungsbeiträgen. 1.000 Euro
an Beiträgen bringen ihnen sogar eine Monatsrente von 4,79 Euro bzw. eine Jahresrente von 57,47 Euro.
Wer dagegen im Alter gesetzlich krankenversichert ist, muss von der gesetzlichen Rente
Abstriche hinnehmen. Denn rund 10 Prozent
der Rente gehen durch Beitragszahlungen an
die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung verloren.
6. Steuerlicher Zusatznutzen
Die Gesetzliche Rentenversicherung gehört
zur so genannten Basisversorgung im Alter.
Die Beiträge dazu können bis maximal
22.172 (Ehepaare: 44.344) Euro pro Jahr
steuerlich geltend gemacht werden. Ein berufsständisch Versicherter, der insgesamt
13.576,20 Euro (den Höchstbeitrag also) eingezahlt hat, kann 80 Prozent hiervon (2016
sind es 82 Prozent) von der Steuer absetzen.
Dies sind 10.861 Euro. Der Betreffende erzielt damit – je nach Einkommenshöhe und
Steuerprogression – u.U. eine Steuerersparnis von mehr als 4.000 Euro. Der effektive
Kapitaleinsatz ist damit bei freiwilligen Ren-
tenversicherungsbeiträgen weit niedriger, was
die Rendite vor Steuern nochmals deutlich
steigert.
Zu berücksichtigen ist allerdings noch, dass
auch die später bezogene gesetzliche Rente
mit jedem neuen Rentnerjahrgang stärker
besteuert wird. Für diejenigen, die 2015 in
Rente gehen, sind nur noch 30 Prozent der
Rente steuerfrei. Der steuerfreie Anteil der
Rente sinkt für jeden neuen Rentnerjahrgang.
Allerdings ist die Steuerbelastung von Ruheständler in aller Regel wegen der im Alter
gesunkenen Einkünfte deutlich niedriger.
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7. Verfahrensweise
Wer die Voraussetzungen für eine freiwillige
Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt, kann vom Grundsatz her
einfach in der von Ihnen gewünschten Höhe
Beiträge einzahlen, die freiwillige Beitragszahlung muss also nicht von der Rentenkasse genehmigt werden.
Sinnvoll ist eine solche „freihändige“ Beitragszahlung allerdings nicht. Zum einen gibt
es eine Reihe von Situationen, in denen sie
sich gar nicht freiwillig versichern können.
Dies gilt beispielsweise für Mütter, die in den
ersten drei Lebensjahren ihres Kindes nicht
erwerbstätig sind. Diese sind dann zwar nicht
über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (die sie ja nicht haben), wohl
aber über die Kindererziehungszeit pflichtversichert. Damit können Sie sich gar nicht zusätzlich freiwillig versichern. Wenn Sie im
Internet in einer Suchmaschine die Stichworte
„V060“ und „Deutsche Rentenversicherung“
eingeben, werden sie den „Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung“
finden, in dem vor allem eine Reihe von Tatbeständen abgefragt wird, die eine freiwillige
Versicherung unmöglich machen. Zudem
geben Sie hier an, ab wann und in welcher
Höhe Sie Beiträge einzahlen möchten. Die-
ses Formular können Sie an die deutsche
Rentenversicherung schicken.
Noch besser ist es vermutlich, wenn Sie einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren und im Beratungsgespräch
die Einzelheiten der freiwilligen Versicherung
abklären.
Die Beiträge können Sie abbuchen lassen,
indem Sie der Deutschen Rentenversicherung eine Abbuchermächtigung erteilen.
Dann können Sie sicher sein, dass die Beiträge rechtzeitig eingehen.
Sie können die Beiträge auch selbst überwiesen. Auf dem Überweisungsvordruck müssen
Sie neben Ihrem Namen und Vornamen, Ihre
Versicherungsnummer, den Zeitraum, für den
der Beitrag bestimmt ist und die Beitragsart
eintragen.
Achtung: Wenn Sie rückwirkend für das letzte Kalenderjahr Beiträge überweisen, müssen
Sie dies so rechtzeitig erledigen, dass die
Überweisung spätestens am gesetzlich festgelegten Stichtag bei der Deutschen Rentenversicherung eingeht. Eine Zahlung am Stichtag reicht nicht aus.
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