Wirtschaft und Abrechnung KV-Blatt 06.2015 Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften Haupt- und Nebenbetriebsstätten müssen auf dem Rezept erkennbar sein Bei der Zuordnung von Arzneimittelverordnungen auf dem Muster 16, die in überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften (ÜBAG) ausgestellt werden, kommt es immer wieder zu Nachfragen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin. Beispielsweise wird gefragt, welche Betriebsstättennummer innerhalb der ÜBAG zu verwenden und im Formular zu vermerken sei oder woran man den ausstellenden Arzt erkenne. Aber auch Krankenkassen haben ein großes Interesse an korrekt gekennzeichneten Arzneimittelverordnungen. Häufig lässt sich beispielsweise bei einem unzureichend gekennzeichneten Rezept nicht feststellen, in welcher Hauptoder Nebenbetriebsstätte der ÜBAG die betreffende Verordnung ausgestellt wurde. Die korrekte Zuordnung der Rezepte zur jeweiligen Betriebsstätte bzw. zum ausstellenden Arzt ist jedoch notwendig, um später Fehler bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung auszuschließen. Deshalb sollen die wichtigsten Anforderungen kurz dargestellt und anhand eines Rezeptmusters erläutert werden. Die auf dem abgedruckten Muster „eingekreisten“ Ziffern entsprechen der Nummerierung im nachstehenden Text. 1. In der Codierleiste des Rezeptes (Muster 16 – Arzneiverordnungsblatt, das vom Paul-Albrechts-Verlag bedruckt wird) steht immer die Betriebsstättennummer (BSNR) der Hauptbetriebsstätte für alle Einrichtungen, die zu dieser ÜBAG gehören. 2. Im Personalienfeld des Rezeptes muss die BSNR der ausstellenden Betriebsstätte erscheinen. Das bedeutet: Lediglich bei der Hauptbetriebsstätte ist diese mit der BSNR in der Codierleiste identisch. 3. Bei den Nebenbetriebsstätten steht hier (statt der BSNR der Hauptbetriebsstätte) immer die Nebenbetriebsstättennummer (NBSNR). 4. Wird im Stempelfeld der von der KV ausgegebene Stempel händisch 2 Eigentlich ist alles ganz einfach: Die auf dem Vordruckmuster stehenden Nummern entsprechen denen im vorstehenden Text. Die angegebenen „72er“ Nummern stellen nur ein Muster dar. 3 4 5 1 aufgedruckt, so enthält dieser die BSNR der Hauptbetriebsstätte. Wird der Stempeleindruck über das Praxisverwaltungssystem generiert, so kann dieser die Haupt-BSNR und die NBSNR klar differenziert ausgewiesen enthalten. 5. Ebenso ist zu beachten, dass der/ die ausstellende Arzt/Ärztin auf dem Rezept namentlich erwähnt sein muss. Angestellte Ärztinnen und Ärzte müssen daher einen Zusatzstempel verwenden oder handschriftlich (und leserlich!) ihren Namen und ihre Berufsbezeichnung vermerken. Achten Sie bei einer ÜBAG-Gründung darauf, dass die Apotheken im näheren Einzugsgebiet über die Änderungen der BSNR bzw. NBSNR informiert werden. Ggf. kann eine solche Information auch mit den neuen Nummern der Hauptund Nebenbetriebsstätten erfolgen. Damit schließen Sie Verunsicherungen in den Apotheken und folglich auch zeitraubende Nachfragen in der betreffenden Betriebsstätte aus. Für die Beantwortung weiterer Fragen steht Ihnen das Servicecenter der KV Berlin unter der Rufnummer 310 03-999 gerne zur Verfügung. red SPEZIALISTEN FÜR HEILBERUFE Schumannstraße 18 10117 Berlin Telefon 030 206298-6 Fax 030 206298-89 Anwaltstradition seit 1906 | www.meyer-koering.de RECHT RUND UM DIE MEDIZIN * * Dr. Reiner Schäfer-Gölz Fachanwalt für Medizinrecht * Torsten von der Embse Fachanwalt für Medizinrecht * Dr. Christopher Liebscher, LL.M. * Wolf Constantin Bartha Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Medizinrecht * Jörg Robbers Rechtsanwalt Anzeige 30
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