Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften: Haupt

Wirtschaft und Abrechnung
KV-Blatt 06.2015
Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften
Haupt- und Nebenbetriebsstätten müssen
auf dem Rezept erkennbar sein
Bei der Zuordnung von Arzneimittelverordnungen auf dem Muster 16, die in
überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften (ÜBAG) ausgestellt werden,
kommt es immer wieder zu Nachfragen
bei der Kassenärztlichen Vereinigung
Berlin. Beispielsweise wird gefragt, welche Betriebsstättennummer innerhalb
der ÜBAG zu verwenden und im Formular zu vermerken sei oder woran
man den ausstellenden Arzt erkenne.
Aber auch Krankenkassen haben ein großes Interesse an korrekt gekennzeichneten Arzneimittelverordnungen. Häufig lässt sich beispielsweise bei einem
unzureichend gekennzeichneten Rezept
nicht feststellen, in welcher Hauptoder Nebenbetriebsstätte der ÜBAG
die betreffende Verordnung ausgestellt
wurde. Die korrekte Zuordnung der
Rezepte zur jeweiligen Betriebsstätte bzw.
zum ausstellenden Arzt ist jedoch notwendig, um später Fehler bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung auszuschließen.
Deshalb sollen die wichtigsten Anforderungen kurz dargestellt und anhand
eines Rezeptmusters erläutert werden.
Die auf dem abgedruckten Muster „eingekreisten“ Ziffern entsprechen der
Nummerierung im nachstehenden Text.
1. In der Codierleiste des Rezeptes
(Muster 16 – Arzneiverordnungsblatt, das vom Paul-Albrechts-Verlag bedruckt wird) steht immer die
Betriebsstättennummer (BSNR) der
Hauptbetriebsstätte für alle Einrichtungen, die zu dieser ÜBAG gehören.
2. Im Personalienfeld des Rezeptes
muss die BSNR der ausstellenden
Betriebsstätte erscheinen. Das
bedeutet: Lediglich bei der Hauptbetriebsstätte ist diese mit der BSNR
in der Codierleiste identisch.
3. Bei den Nebenbetriebsstätten steht
hier (statt der BSNR der Hauptbetriebsstätte) immer die Nebenbetriebsstättennummer (NBSNR).
4. Wird im Stempelfeld der von der
KV ausgegebene Stempel händisch
2
Eigentlich ist
alles ganz
einfach: Die
auf dem Vordruckmuster stehenden
Nummern
entsprechen
denen im
vorstehenden Text. Die
angegebenen
„72er“ Nummern stellen
nur ein Muster dar.
3
4
5
1
aufgedruckt, so enthält dieser die
BSNR der Hauptbetriebsstätte. Wird
der Stempeleindruck über das Praxisverwaltungssystem generiert, so
kann dieser die Haupt-BSNR und die
NBSNR klar differenziert ausgewiesen
enthalten.
5. Ebenso ist zu beachten, dass der/
die ausstellende Arzt/Ärztin auf dem
Rezept namentlich erwähnt sein
muss. Angestellte Ärztinnen und
Ärzte müssen daher einen Zusatzstempel verwenden oder handschriftlich (und leserlich!) ihren Namen und
ihre Berufsbezeichnung vermerken.
Achten Sie bei einer ÜBAG-Gründung
darauf, dass die Apotheken im näheren
Einzugsgebiet über die Änderungen der
BSNR bzw. NBSNR informiert werden.
Ggf. kann eine solche Information auch
mit den neuen Nummern der Hauptund Nebenbetriebsstätten erfolgen.
Damit schließen Sie Verunsicherungen
in den Apotheken und folglich auch zeitraubende Nachfragen in der betreffenden Betriebsstätte aus.
Für die Beantwortung weiterer Fragen
steht Ihnen das Servicecenter der KV
Berlin unter der Rufnummer 310 03-999
gerne zur Verfügung.
red
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