Genehmigung und Überwachung von Biogas

Dezernat Arbeitsschutz und Sozialversicherung für
Sicherheitstechnik des Landwirtschaft, Forsten und
Regierungspräsidiums Kassel Gartenbau (SVLFG)
Genehmigung und Überwachung von
Biogas- und Tierhaltungsanlagen
Überwachung aus arbeitsschutzrechtlicher
Sicht
Dipl.-Ing. Ralf Baier
Dipl.-Ing. Karlheinz Kappes
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Überwachung von Biogas- und Tierhaltungsanlagen
Duales System im Arbeitsschutz
Beratung und Überwachung obliegen sowohl den
staatlichen Arbeitsschutzbehörden (RP´en) als auch den
Unfallversicherungsträgern (SVLFG, BG ETEM, BG RCI)
Welche Regelungen gibt es ?
• ArbeitsSchutzGesetz
ArbSchG
• Betriebssicherheitsverordnung
BetrSichV
• Gefahrstoffverordnung
GefStoffV
• TRGS 529
• DGUV-Regel 113-001 Beispielsammlung Punkt 4.8
• Biostoffverordnung
BiostoffV
• Arbeitsstättenverordnung
ArbStättV
• Arbeitsicherheitsgesetz
ASiG
• Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz
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VSG
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Überwachung von Biogas- und Tierhaltungsanlagen
Was ist zu beachten ?
Dokumentationspflichten
(„Papierkram“)
• Gefährdungsbeurteilung mit Ex-Schutzdokument
• Dokumentation der Prüfungen (Prüfberichte)
• externe durch ZÜS oder Befähigte Person
• eigene Prüfungen und Kontrollen
• Betriebsanweisungen
• Dokumentation der Unterweisung
• Teilnahmebescheinigungen an Erst- und Wiederholungsschulungen zur Fachkunde für Betreiber
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Überwachung von Biogas- und Tierhaltungsanlagen
Was ist zu beachten ?
Neue zweitägige Betreiberschulung Biogas
verbindlich vorgeschrieben in der TRGS 529
Alternative/Regelbetreuung
Schulung zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilung
und Ex-Schutz-Dokument (eintägig)
Neuordnung der Prüfungen nach BetrSichV (Ex-Schutz):
•
•
•
•
Prüfung vor Inbetriebnahme (§ 15 BetrSichV)
wiederkehrende Prüfung alle 6 Jahre (§ 16 BetrSichV)
wiederkehrende Prüfung alle 3 Jahre (§ 16 BetrSichV)
jährlich wiederkehrende Prüfung (§ 16 BetrSichV)
Prüfen darf neben einer zugelassenen Überwachungsstelle auch eine
„zur Prüfung befähigte Person“.
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Überwachung von Biogas- und Tierhaltungsanlagen
Was ist zu beachten ?
Weitere Prüfungen nach BetrSichV
(Druckanlagen, z. B. Druckbehälter eines Kompressors):
a.
b.
c.
Prüfung vor Inbetriebnahme (= i. d. R. „nur“ Prüfung am Aufstellungsort)
wiederkehrende innere Prüfung alle 5 Jahre
wiederkehrende Festigkeitsprüfung alle 10 Jahre
Prüfen darf für a. – c.
- bei Druck * Liter > 1000 eine zugelassene Überwachungsstelle
- bei Druck * Liter ≤ 1000 eine zur Prüfung befähigte
Person (Ausnahme Prüfung vor Inbetriebnahme => ZÜS ).
Weitere Prüfungen nach BetrSichV
(Maschinen und Anlagen, z. B. Stapler, Radlader):
a.
b.
c.
Prüfung vor Inbetriebnahme (§ 14 BetrSichV)
wiederkehrende Prüfung i. d. R. jährlich
arbeitstäglich auf ordnungsgemäßen Zustand
Prüfen darf eine zur Prüfung befähigte Person.
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Überwachung von Biogas- und Tierhaltungsanlagen
Arbeitsschutzdezernate der
Regierungspräsidien
Abteilung Prävention in der
SVLFG
 Stellungnahme im Genehmigungsverfahren nach BImSchG (Dez. AS)
 sowie ergänzende Stellungnahme auf besondere Anforderung der
Genehmigungsbehörde (SVLFG)
 Formulieren von Nebenbestimmungen im Genehmigungsverfahren
 Beratung des Unternehmers vor oder/und während der Bauphase
einschl. Beratung zur BaustellV
 Beratung zur Anlagensicherheit: Ex-Schutz, Druckbehälter etc.
– Überwachung der Prüfpflichten nach BetrSichV §§ 15/16
 Beratung zu Prüfpflichten nach BetrSichV im Rahmen der
turnusmäßigen Besichtigung der versicherten Betriebe und Beratung
zur Mängelbeseitigung aus diesen Prüfungen (SVLFG).
Bei wesentlichen Verstößen gegen die Prüfpflicht bei überwachungsbedürftigen Anlagen Information an RP
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Überwachung von Biogas- und Tierhaltungsanlagen
Arbeitsschutzdezernate der
Regierungspräsidien
Abteilung Prävention in der
SVLFG
 Überwachung aller Arbeitsschutzvorschriften aus ArbSchG, VSG
und weiteren Verordnungen (BetrSichV, ArbStättV, GefStoffV,
BiostoffV, ....)
 Vorhandensein und Plausibilität von Ex-Schutz-Dokument und
Gefährdungsbeurteilung
 Unterstützung und Beratung bei der Erstellung der
Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen, Unterweisung
 Umfassende Besichtigung und Beratung der Mitgliedsbetriebe zu
relevanten Themen des Arbeitsschutzes
 Überwachung der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen
Betreuung der Betriebe (Sichtung der Verträge bei Regelbetreuung /
Überwachung der Teilnahme am LUV-Modell)
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