Merkblatt für Betreiber zur Prüfung der Anlagen in

Regierung
der Oberpfalz
Betreiberinformation
Prüfungen der Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen in Biogasanlagen
Einleitung:
Durch das in Biogasanlagen erzeugte Gas besteht die Gefahr von Explosionen. Um die Risiken von
Sach- oder Personenschäden durch Explosionen zu minimieren, hat der Gesetzgeber umfangreiche
Vorschriften zum Schutz von Beschäftigten und Dritten erlassen. Die Einhaltung dieser Vorschriften
überwachen in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen.
Allgemeines:
Um die Brand- bzw. Explosionsgefährdungen zu minimieren, hat der Biogasanlagenbetreiber im Rahmen der sogenannten Gefährdungsbeurteilung zu untersuchen, ob gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen auftreten, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können. Ist dies
der Fall, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Eignung und Wirksamkeit dieser Schutzmaßnahmen sind nach § 7 Abs. 7 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bzw. nach §15 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vor Inbetriebnahme und nach § 16 BetrSichV wiederkehrend vom Betreiber prüfen
zu lassen. Diese Prüfungen sind gemäß § 17 BetrSichV zu dokumentieren.
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereich sind überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Für Prüfungen von Arbeitsmittel und für Prüfungen von technischen Maßnahmen
in explosionsgefährdeten Bereichen werden besondere Anforderungen an die Qualifikation der
Prüfperson sowie an die Prüfungen selber gestellt. Die detaillierten Bestimmungen sind im Anhang 2
Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung zu finden.
Versäumt ein Betreiber einer Biogasanlage, die erforderlichen Prüfungen zu veranlassen, begeht er eine
Ordnungswidrigkeit.
Welche Prüfungen sind u. a. durchzuführen?
1. Prüfung vor Inbetriebnahme oder bei prüfpflichtigen Änderungen (§ 15 BetrSichV)
2. Jährlich wiederkehrende Prüfung von Schutzeinrichtungen (§ 16 i.V. m. Nr. 5.3 von Anhang 2
Abschnitt 3 BetrSichV) (Lüftungsanlagen, Gaswarnanlagen, …)
3. Wiederkehrende Prüfung (spätestens alle 3 Jahre) der Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-,
Kontroll- und Regelvorrichtungen (§ 16 i. V. m. Nr. 5.2 von Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV)
4. Wiederkehrende Prüfung (spätestens alle 6 Jahre) der kompletten Anlage inkl. der Dokumentation
und des eventuell vorhandenen Instandhaltungskonzepts (§ 16 i.V. m. Nr. 5.1 von Anhang 2
Abschnitt 3 BetrSichV)
Wer darf diese Prüfungen durchführen?
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind überwachungsbedürftige Anlagen und dürfen nur von
dafür benannten, sogenannten zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS´en) oder zur Prüfung
befähigten Personen geprüft werden.
Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die Eignung der Prüfperson (zur Prüfung
befähigten Person) beim Anlagenbetreiber!
Regierung
der Oberpfalz
Anmerkung: Lassen Sie ihre überwachungsbedürftigen Anlagen durch eine dafür benannten ZÜS
prüfen, können Sie von deren Eignung ausgehen. Auf der Homepage der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) finden Sie unter Produktsicherheit/Produktinformationen
eine Liste der ZÜS’en.
Beauftragen Sie eine zur Prüfung befähigte Person mit der Prüfung Ihrer überwachungsbedürftigen
Anlagen, müssen Sie sich in eigener Verantwortung von der Qualifikation der Prüfperson vergewissern.
Laut Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV benötigen zur Prüfung befähigte Personen folgende
Qualifikationen:
 Für Prüfungen nach den o. g. Nr. 2 und Nr. 3 genügen als Qualifikationen: Eine einschlägige
Berufsausbildung, eine mindestens einjährige Erfahrung und aktuelle Kenntnisse durch Teilnahme
an Schulungen oder Unterweisungen (Nr. 3.1 Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV).
 Für die Durchführung der Prüfungen nach den o. g. Nr. 1 und Nr. 4 sind zusätzlich zu den bereits
genannten Qualifikationen weitere erforderlich: Umfangreiche Kenntnisse zum Regelwerk,
Nachweis einer einschlägigen Berufserfahrung aus einer zeitnahen Tätigkeit, regelmäßige
Teilnahme an Erfahrungsaustauschen auf dem Gebiet des Explosionsschutzes (Nr. 3.3 Anhang 2
Abschnitt 3 BetrSichV).
Eine dafür benannte zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) kann und darf alle genannten Prüfungen
durchführen.
Empfehlung: Wenn Sie keine ZÜS, sondern eine zur Prüfung befähigte Person mit den Prüfungen
beauftragen, empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich von der Prüfperson auf jeden Fall die entsprechende
Qualifikation bestätigen zu lassen. Die zur Prüfung befähigte Person muss die Anforderungen nach Nr.
3.1 bzw. nach Nr. 3.3 von Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV erfüllen.
Was passiert nach der Prüfung?
Sie müssen sich nach der Prüfung Prüfaufzeichnungen nach § 17 der BetrSichV aushändigen lassen.
Diese Aufzeichnungen sind grundsätzlich am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlagen
aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.
Sind in den Prüfaufzeichnungen Hinweise bzw. Mängel vermerkt, müssen Sie diese beachten bzw.
unverzüglich, spätestens in den genannten Fristen beseitigen. Die Mängelbeseitigung muss
nachvollziehbar dokumentiert werden, um weitere Nachfragen durch die Behörde zu vermeiden.
Weitere Hinweise:
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) kann inkl. der Anhänge kostenlos im Internet unter
http://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/ heruntergeladen werden.
Weiterführende Informationen zum Thema Explosionsschutz erhalten Sie auch bei den „Pflicht“Fortbildungsmaßnahmen, die in der Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 529) „Tätigkeiten bei der
Herstellung von Biogas“ vorgeschrieben werden.
Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, stehen Ihnen die zuständigen Ansprechpartner im
Dezernat 5 des Gewerbeaufsichtsamts bei der Regierung der Oberpfalz gerne zur Verfügung:
Regierung der Oberpfalz – Gewerbeaufsichtsamt
Dezernat 5
Telefon: 0941/5680-0
E-Mail: [email protected]
Stand: 20.06.2016