Regierung der Oberpfalz Betreiberinformation Prüfungen der Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen in Biogasanlagen Einleitung: Durch das in Biogasanlagen erzeugte Gas besteht die Gefahr von Explosionen. Um die Risiken von Sach- oder Personenschäden durch Explosionen zu minimieren, hat der Gesetzgeber umfangreiche Vorschriften zum Schutz von Beschäftigten und Dritten erlassen. Die Einhaltung dieser Vorschriften überwachen in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen. Allgemeines: Um die Brand- bzw. Explosionsgefährdungen zu minimieren, hat der Biogasanlagenbetreiber im Rahmen der sogenannten Gefährdungsbeurteilung zu untersuchen, ob gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen auftreten, die zu Brand- und Explosionsgefährdungen führen können. Ist dies der Fall, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Eignung und Wirksamkeit dieser Schutzmaßnahmen sind nach § 7 Abs. 7 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bzw. nach §15 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vor Inbetriebnahme und nach § 16 BetrSichV wiederkehrend vom Betreiber prüfen zu lassen. Diese Prüfungen sind gemäß § 17 BetrSichV zu dokumentieren. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereich sind überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Für Prüfungen von Arbeitsmittel und für Prüfungen von technischen Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen werden besondere Anforderungen an die Qualifikation der Prüfperson sowie an die Prüfungen selber gestellt. Die detaillierten Bestimmungen sind im Anhang 2 Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung zu finden. Versäumt ein Betreiber einer Biogasanlage, die erforderlichen Prüfungen zu veranlassen, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Welche Prüfungen sind u. a. durchzuführen? 1. Prüfung vor Inbetriebnahme oder bei prüfpflichtigen Änderungen (§ 15 BetrSichV) 2. Jährlich wiederkehrende Prüfung von Schutzeinrichtungen (§ 16 i.V. m. Nr. 5.3 von Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV) (Lüftungsanlagen, Gaswarnanlagen, …) 3. Wiederkehrende Prüfung (spätestens alle 3 Jahre) der Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen (§ 16 i. V. m. Nr. 5.2 von Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV) 4. Wiederkehrende Prüfung (spätestens alle 6 Jahre) der kompletten Anlage inkl. der Dokumentation und des eventuell vorhandenen Instandhaltungskonzepts (§ 16 i.V. m. Nr. 5.1 von Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV) Wer darf diese Prüfungen durchführen? Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind überwachungsbedürftige Anlagen und dürfen nur von dafür benannten, sogenannten zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS´en) oder zur Prüfung befähigten Personen geprüft werden. Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die Eignung der Prüfperson (zur Prüfung befähigten Person) beim Anlagenbetreiber! Regierung der Oberpfalz Anmerkung: Lassen Sie ihre überwachungsbedürftigen Anlagen durch eine dafür benannten ZÜS prüfen, können Sie von deren Eignung ausgehen. Auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) finden Sie unter Produktsicherheit/Produktinformationen eine Liste der ZÜS’en. Beauftragen Sie eine zur Prüfung befähigte Person mit der Prüfung Ihrer überwachungsbedürftigen Anlagen, müssen Sie sich in eigener Verantwortung von der Qualifikation der Prüfperson vergewissern. Laut Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV benötigen zur Prüfung befähigte Personen folgende Qualifikationen: Für Prüfungen nach den o. g. Nr. 2 und Nr. 3 genügen als Qualifikationen: Eine einschlägige Berufsausbildung, eine mindestens einjährige Erfahrung und aktuelle Kenntnisse durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen (Nr. 3.1 Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV). Für die Durchführung der Prüfungen nach den o. g. Nr. 1 und Nr. 4 sind zusätzlich zu den bereits genannten Qualifikationen weitere erforderlich: Umfangreiche Kenntnisse zum Regelwerk, Nachweis einer einschlägigen Berufserfahrung aus einer zeitnahen Tätigkeit, regelmäßige Teilnahme an Erfahrungsaustauschen auf dem Gebiet des Explosionsschutzes (Nr. 3.3 Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV). Eine dafür benannte zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) kann und darf alle genannten Prüfungen durchführen. Empfehlung: Wenn Sie keine ZÜS, sondern eine zur Prüfung befähigte Person mit den Prüfungen beauftragen, empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich von der Prüfperson auf jeden Fall die entsprechende Qualifikation bestätigen zu lassen. Die zur Prüfung befähigte Person muss die Anforderungen nach Nr. 3.1 bzw. nach Nr. 3.3 von Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV erfüllen. Was passiert nach der Prüfung? Sie müssen sich nach der Prüfung Prüfaufzeichnungen nach § 17 der BetrSichV aushändigen lassen. Diese Aufzeichnungen sind grundsätzlich am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlagen aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Sind in den Prüfaufzeichnungen Hinweise bzw. Mängel vermerkt, müssen Sie diese beachten bzw. unverzüglich, spätestens in den genannten Fristen beseitigen. Die Mängelbeseitigung muss nachvollziehbar dokumentiert werden, um weitere Nachfragen durch die Behörde zu vermeiden. Weitere Hinweise: Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) kann inkl. der Anhänge kostenlos im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/ heruntergeladen werden. Weiterführende Informationen zum Thema Explosionsschutz erhalten Sie auch bei den „Pflicht“Fortbildungsmaßnahmen, die in der Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 529) „Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“ vorgeschrieben werden. Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, stehen Ihnen die zuständigen Ansprechpartner im Dezernat 5 des Gewerbeaufsichtsamts bei der Regierung der Oberpfalz gerne zur Verfügung: Regierung der Oberpfalz – Gewerbeaufsichtsamt Dezernat 5 Telefon: 0941/5680-0 E-Mail: [email protected] Stand: 20.06.2016
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