Deutschland Alternative Maßnahmen zur Überwachung von

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Maßnahmen zur
Überwachung von
Stimmauszählung
bei Wahlen
Möglichkeit I: Wahlhelfer werden!
Jedermann kann Wahlhelfer werden – eine besondere Qualifikation
ist ausdrücklich nicht erforderlich.
Das bedeutet, dass Wahlhelfer mindestens volljährig (oder bei Kommunalwahlen 16 Jahre alt) sein, die deutsche Staatsbürgerschaft
haben und seit mindestens drei Monaten in Deutschland wohnen
müssen.
Melden Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Gemeinde.
Beachten Sie, wofür genau Sie sich melden: Der Wahlvorstand
besteht aus dem Vorsteher, dem Schriftführer und dem Beisitzer.
Weiterhin sollten Sie sich überlegen, ob Sie in einem Wahllokal
oder bei der Briefwahl unterstützen wollen.
V.i.S.d.P.
Alternative für Deutschland
Bundesgeschäftsstelle
Schillstraße 9
10785 Berlin
alternativefuer.de
Alternative
für
Deutschland
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Möglichkeit II: Wahlbeobachter sein!
Gemäß § 54 der Bundeswahlordnung hat während der Wahlhandlung
sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses jedermann
Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts
möglich ist.
Verteilen Sie sich auf die Wahllokale und beobachten Sie die Auszählung.
Der Wahlvorstand MUSS Ihnen Zutritt und Anwesenheitsrecht gewähren.
Die Gewährung des Anwesenheitsrechts muss so ausgestaltet sein,
dass es Ihnen jederzeit möglich ist, auch tatsächlich Einblick in den
Auszählvorgang zu erhalten.
Sie müssen sich nicht damit zufrieden geben, dass Ihnen ein Platz
angeboten wird, von welchem aus Sie keine Sicht auf den Vorgang
haben.
Auch müssen Sie sich nicht zwischendurch (etwa nach Ende des Wahlvorganges) rausschicken lassen – die Auszählung hat gemäß § 67 der
Bundeswahlordnung ohne Unterbrechung im Anschluss an den Wahlvorgang stattzufinden!
Sie sollten jedoch darauf achten, dass Sie sich ruhig verhalten und sich
gut auf die Wahllokale verteilen, denn bei der Anwesenheit zu vieler
Personen und Lärm von außen kann die Anwesenheit mit Hinweis auf
die Behinderung der Auszählung versagt werden.
Selbst wenn der Wahlvorstand Sie als Hindernis für den Auszählvorgang betrachten sollte, kann er Sie nicht ohne Weiteres des Raumes
verweisen, da die Wahlhelfer selbst nicht das Recht besitzen, Sie
wegzuschicken – dies darf nur die Polizei!