Entschuldigung

.
CHRISTIANE HERZOG REALSCHULE
.
HÖLDERLINSTRAßE 16 * 72202 NAGOLD * TEL.: 07452 / 84 58 -0 * FAX.: 07452/ 84 58 -23
Entschuldigung
Name des Schülers: ___________________________________________________
Klasse: ______ Klassenlehrer/in:________________________________________
Zeitraum:
Grund:
von: ___________ bis: __________
☐
☐
Krankheit:___________________________________________
anderer zwingender, nicht vorhersehbarer Grund:___________
_______________________________________________________
_______________________________________________________
_________________
Datum
______________________________________________
Unterschrift des Erziehungsberechtigten:
P.S.: _________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
§2 - Verhinderung der Teilnahme
(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule
unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen
(Entschuldigungspflicht). Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung
mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen.
Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen
drei Tagen nachzureichen.
.
CHRISTIANE HERZOG REALSCHULE
.
HÖLDERLINSTRAßE 16 * 72202 NAGOLD * TEL.: 07452 / 84 58 -0 * FAX.: 07452/ 84 58 -23
Auszug aus der Schulbesuchsverordnung
§ l - Teilnahmepflicht und Schulversäumnis
Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule
regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Bei minderjährigen
Schülern haben die Erziehungsberechtigten dafür zu sorgen, dass die Schüler diesen Verpflichtungen
Folge leisten.
Ein Schul Versäumnis liegt vor, wenn ein Schüler seiner Teilnahmepflicht nicht nachkommt, ohne an der
Teilnahme verhindert (§ 2)/von der Teilnahmepflicht befreit (§ 3) öder beurlaubt (§ 4) zu sein.
§ 2 - Verhinderung der Teilnahme
Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule
unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen
(Entschuldigungspflicht).
Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn, bei Teilzeitschulen von mehr als drei Unterrichtstagen kann
der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der
Teilnahmepflicht gemäß § l nachzukommen, auf andere weise nicht ausräumen, kann der Schulleiter vom
Entschu1d1gungspf1ichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.
§ 3 - Befreiung vom Unterricht in einzelnen Falten oder von sonstigen einzelnen
Schulveranstaltungen
Schüler werden vom Sportunterricht teilweise oder ganz befreit, wenn es ihr Gesundheitszustand
erfordert. Von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen anderen Fächern oder von sonstigen
verbindlichen Schulveranstaltungen können Schüler nur in besonders begründeten Ausnahmefällen
vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise befreit werden.
Befreiung wird nur auf rechtzeitigen Antrag gewährt. Für minderjährige Schüler können Anträge
schriftlich von den Erziehungsberechtigten, für volljährige Schüler von diesen selbst gestellt werden.
Der Antrag auf Befreiung ist zu begründen. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist für die
Befreiung bis zu sechs Monaten ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
§ 4 - Beurlaubung
Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahme fällen und
nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich.
Als Beurlaubungsgrund kann anerkannt werden:
wichtiger persönlicher Grund; als wichtiger persönlicher Grund gelten insbesondere Eheschließung der
Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel,
schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern, sofern der Arzt
bescheinigt, dass die Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist. (Urlaub wegen
Ferienverlängerung ist nicht vorgesehen!) Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht aufgrund einer
Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten die Verantwortung. Die Beurlaubung kann davon
abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.