. CHRISTIANE HERZOG REALSCHULE . HÖLDERLINSTRAßE 16 * 72202 NAGOLD * TEL.: 07452 / 84 58 -0 * FAX.: 07452/ 84 58 -23 Entschuldigung Name des Schülers: ___________________________________________________ Klasse: ______ Klassenlehrer/in:________________________________________ Zeitraum: Grund: von: ___________ bis: __________ ☐ ☐ Krankheit:___________________________________________ anderer zwingender, nicht vorhersehbarer Grund:___________ _______________________________________________________ _______________________________________________________ _________________ Datum ______________________________________________ Unterschrift des Erziehungsberechtigten: P.S.: _________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ §2 - Verhinderung der Teilnahme (1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen. . CHRISTIANE HERZOG REALSCHULE . HÖLDERLINSTRAßE 16 * 72202 NAGOLD * TEL.: 07452 / 84 58 -0 * FAX.: 07452/ 84 58 -23 Auszug aus der Schulbesuchsverordnung § l - Teilnahmepflicht und Schulversäumnis Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten dafür zu sorgen, dass die Schüler diesen Verpflichtungen Folge leisten. Ein Schul Versäumnis liegt vor, wenn ein Schüler seiner Teilnahmepflicht nicht nachkommt, ohne an der Teilnahme verhindert (§ 2)/von der Teilnahmepflicht befreit (§ 3) öder beurlaubt (§ 4) zu sein. § 2 - Verhinderung der Teilnahme Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn, bei Teilzeitschulen von mehr als drei Unterrichtstagen kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht gemäß § l nachzukommen, auf andere weise nicht ausräumen, kann der Schulleiter vom Entschu1d1gungspf1ichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. § 3 - Befreiung vom Unterricht in einzelnen Falten oder von sonstigen einzelnen Schulveranstaltungen Schüler werden vom Sportunterricht teilweise oder ganz befreit, wenn es ihr Gesundheitszustand erfordert. Von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen anderen Fächern oder von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen können Schüler nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise befreit werden. Befreiung wird nur auf rechtzeitigen Antrag gewährt. Für minderjährige Schüler können Anträge schriftlich von den Erziehungsberechtigten, für volljährige Schüler von diesen selbst gestellt werden. Der Antrag auf Befreiung ist zu begründen. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist für die Befreiung bis zu sechs Monaten ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. § 4 - Beurlaubung Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahme fällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Als Beurlaubungsgrund kann anerkannt werden: wichtiger persönlicher Grund; als wichtiger persönlicher Grund gelten insbesondere Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung von zur Hausgemeinschaft gehörenden Familienmitgliedern, sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Schülers zur vorläufigen Pflege erforderlich ist. (Urlaub wegen Ferienverlängerung ist nicht vorgesehen!) Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten die Verantwortung. Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.
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