1 Bauleitplanung; Außenbereichssatzung für den bebauten Bereich südlich der Straße „Gutwillen“, Fl.Nrn. 240/2 Teil, 235, 236/6, 236/7, 236/8, 236/10, 236/11, 236/12 und 240/2 Teil in KaufbeurenKleinkemnat Plan-Nr. 125 hier: 1. Vollzug § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 6 BauGB sowie § 13 BauGB - Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und Durchführung eines vereinfachten Verfahrens 2. Vollzug § 13 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) - Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im vereinfachten Verfahren Übersichtsplan Der Stadtrat der Stadt Kaufbeuren beschloss am 26.01.2016 für das oben genannte Gebiet eine Außenbereichssatzung aufzustellen. Der vorgesehene räumliche Geltungsbereich der Außenbereichssatzung ist im vorstehenden Übersichtsplan dargestellt. Wesentliches Ziel der Außenbereichssatzung ist, die planungsrechtliche Zulässigkeit für die Umnutzung bestehender Gebäude zu schaffen, da diesen Vorhaben derzeit öffentliche Belange wie Widerspruch zur Darstellung im Flächennutzungsplan oder die Verfestigung einer Splittersiedlung entgegenstehen. Die Außenbereichssatzung ändert nicht den Gebietscharakter als Außenbereich. Die Aufstellung der Außenbereichssatzung erfolgt in einem vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 wir von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht abgesehen. Der Entwurf dieser Außenbereichssatzung in Fassung vom 10.12.2015 sowie die Begründung in der Fassung vom 10.12.2015 hierzu liegen in der Zeit vom 12.02.2016 bis einschließlich 14.03.2016 beim Stadtplanungs- und Bauordnungsamt der Stadt Kaufbeuren, Am Graben 3, II. Funktionsgeschoß (Zimmer 202 N), während der Dienststunden für den Parteiverkehr öffentlich aus. Sie können den Entwurf der Außenbereichssatzung auch im Internet unter www.kaufbeuren.de unter dem Link Öffentlichkeitsbeteiligung – Bauleitplanung Einsicht nehmen und bei Bedarf herunterladen. Während der Auslegungsfrist hat jedermann Gelegenheit, in den Plan Einsicht zu nehmen, Auskunft zu verlangen und ggf. Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben. Hierbei wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über Außenbereichssatzung unberücksichtigt bleiben können. Ein Normenkontrollantrag gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, wenn der Antragsteller schuldhaft versäumt hat, seine Einwendungen während der Öffentlichkeitsbeteiligung vorzutragen. Kaufbeuren, 04.02.2016 Stadt Kaufbeuren Bau- und Umweltreferat i.A. Carl -berufsm. StadtratulabS:\N40201\Bebauungspläne\Märzisried
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