STADT LANGENSELBOLD 60 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG NR. 22/15 Herrn Mikulla Betrifft: Außenbereichssatzung „Bauhof“ 06184/802-81 AMT ANSPRECHPARTNER TELEFON 22.04.2015 DATUM Amtliche Bekanntmachung der Stadt Langenselbold Bauleitplanung der Stadt Langenselbold Außenbereichssatzung „Bauhof“ gemäß § 35 Abs. 6 BauGB Aufstellung gemäß § 2 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 5 Hessischer Gemeindeordnung (HGO) Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Langenselbold hat in ihrer Sitzung am 20.April 2015 die Aufstellung der Außenbereichsatzung „Bauhof“ nach § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß § 2 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 5 Hessischer Gemeindeverordnung (HGO) beschlossen. Durch die Aufstellung der Außenbereichssatzung sollen die im Geltungsbereich gelegenen Grundstücke durch rechtsverbindliche Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch einer städtebaulichen Ordnung zugeführt werden. Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung umfasst in der Flur 60 die Flurstücke 18/1, 18/5, 18/6, 33, 34, 44/1 teilweise, 44/2 teilweise, 90/1 teilweise, 90/2 und 90/3. Die Anlage „Abgrenzung des Geltungsbereichs“ mit der festgelegten Abgrenzung ist Bestandteil des Aufstellungsbeschlusses. Mit der Außenbereichssatzung sollen im o. g. Bereich die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die zum Teil vorhandenen Bauten und Nutzungen Bauhof, Angelsportvereinsheim, Obdachlosenunterkunft und die geplanten Vorhaben Erweiterung des Bauhofs, Umsiedlung des Hundesportgeländes und Sicherung einer Optionsfläche für den Bau von Flüchtlingsunterkünften geschaffen werden. Der naturschutzrechtliche Ausgleich erfolgt zum Teil innerhalb des Geltungsbereichs mittels örtlichen Bepflanzungen und zum Teil über das städtische Ökopunktekonto. Gemäß § 35 Abs. 6 i. V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen. Die Aufstellung der Außenbereichssatzung erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2, Nr. 2. und 3.. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der Überwachung nach § 4c BauGB abgesehen. Der Entwurf der Außenbereichssatzung einschließlich zugehöriger Begründung sowie die naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsplanung liegen in der Zeit von Montag, dem 04.05.2015 bis einschließlich Freitag, dem 05.06.2013 in der Stadtverwaltung Langenselbold, Abteilung Bauen, Liegenschaften, Controlling, Schlosspark 2, 63505 Langenselbold, Zimmer 8 zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. In Ausnahmefällen sind auch andere Termine nach vorheriger Vereinbarung möglich. Während dieser Zeit können von jedermann Anregungen zu den Planungen schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Außenbereichssatzung unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollantrag) unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Der Aufstellungsbeschluss und das Beteiligungsverfahren werden hiermit ortsüblich bekanntgemacht. Langenselbold, den 22. April 2015 Der Magistrat der Stadt Langenselbold i.A. N. Mikulla (Amt 60) Bauleitplanung der Stadt Langenselbold, Stadtteil Langenselbold Aufstellung der Außenbereichssatzung „Bauhof“ hier: Abgrenzung des Geltungsbereichs genordet, ohne Maßstab Der Magistrat der Stadt Langenselbold Im Auftrag: Sabine Betz Bauen – Liegenschaften – Controlling Amt 60
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