ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

STADT LANGENSELBOLD
60
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG NR. 22/15
Herrn Mikulla
Betrifft: Außenbereichssatzung „Bauhof“
06184/802-81
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22.04.2015
DATUM
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Langenselbold
Bauleitplanung der Stadt Langenselbold
Außenbereichssatzung „Bauhof“ gemäß § 35 Abs. 6 BauGB
Aufstellung gemäß § 2 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 5 Hessischer Gemeindeordnung (HGO)
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Langenselbold hat in ihrer Sitzung am 20.April 2015 die Aufstellung
der Außenbereichsatzung „Bauhof“ nach § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß § 2 Abs.1 Baugesetzbuch
(BauGB) in Verbindung mit § 5 Hessischer Gemeindeverordnung (HGO) beschlossen.
Durch die Aufstellung der Außenbereichssatzung sollen die im Geltungsbereich gelegenen Grundstücke durch
rechtsverbindliche Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch einer städtebaulichen Ordnung zugeführt werden. Der
Geltungsbereich der Außenbereichssatzung umfasst in der Flur 60 die Flurstücke 18/1, 18/5, 18/6, 33, 34, 44/1
teilweise, 44/2 teilweise, 90/1 teilweise, 90/2 und 90/3. Die Anlage „Abgrenzung des Geltungsbereichs“ mit der
festgelegten Abgrenzung ist Bestandteil des Aufstellungsbeschlusses.
Mit der Außenbereichssatzung sollen im o. g. Bereich die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die zum Teil
vorhandenen Bauten und Nutzungen Bauhof, Angelsportvereinsheim, Obdachlosenunterkunft und die geplanten
Vorhaben Erweiterung des Bauhofs, Umsiedlung des Hundesportgeländes und Sicherung einer Optionsfläche für
den Bau von Flüchtlingsunterkünften geschaffen werden. Der naturschutzrechtliche Ausgleich erfolgt zum Teil
innerhalb des Geltungsbereichs mittels örtlichen Bepflanzungen und zum Teil über das städtische Ökopunktekonto.
Gemäß § 35 Abs. 6 i. V. mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach
§ 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen. Die Aufstellung der Außenbereichssatzung erfolgt im vereinfachten
Verfahren nach § 13 Abs. 2, Nr. 2. und 3.. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche
Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der Überwachung nach § 4c BauGB abgesehen.
Der Entwurf der Außenbereichssatzung einschließlich zugehöriger Begründung sowie die naturschutzrechtliche
Eingriffs- und Ausgleichsplanung liegen in der Zeit von
Montag, dem 04.05.2015 bis einschließlich Freitag, dem 05.06.2013
in der Stadtverwaltung Langenselbold, Abteilung Bauen, Liegenschaften, Controlling, Schlosspark 2, 63505
Langenselbold, Zimmer 8 zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus. In Ausnahmefällen sind auch andere
Termine nach vorheriger Vereinbarung möglich. Während dieser Zeit können von jedermann Anregungen zu den
Planungen schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über
die Außenbereichssatzung unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47
Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollantrag) unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend
gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden,
aber hätten geltend gemacht werden können.
Der Aufstellungsbeschluss und das Beteiligungsverfahren werden hiermit ortsüblich bekanntgemacht.
Langenselbold, den 22. April 2015
Der Magistrat der Stadt Langenselbold
i.A. N. Mikulla (Amt 60)
Bauleitplanung der Stadt Langenselbold, Stadtteil Langenselbold
Aufstellung der Außenbereichssatzung „Bauhof“
hier: Abgrenzung des Geltungsbereichs
genordet, ohne Maßstab
Der Magistrat der
Stadt Langenselbold
Im Auftrag:
Sabine Betz
Bauen – Liegenschaften – Controlling
Amt 60