Verordnung - Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg

Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg
8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 12
Tel. Nr. 03462/2606-230, Telefax 03462/2606-550
GZ.:
11.0/356-2011
Deutschlandsberg, am 09.10.2015
Betr.:
Gemeindegebiet Frauental a.d.L.,
Gesamtverordnung; Neufassung,
letzte Fassung vom 11.11.2014;
Inhaltsverzeichnis:
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Ortsgebiet
Fahrverbot
Einfahrt verboten
Fahrverbot für LKW
Fahrverbot für Motorfahrräder
Gewichtsbeschränkung 14 to
Zonenbeschränkung 30 km/h
Halten und Parken verboten
Gehweg
Geh- und Radweg
Schutzwege
Vorrang geben
Halt
Einbahnregelung
Inkrafttreten
Aufgrund des § 43 Abs. 1 lit. b Zif. 1 in Verbindung mit § 94 b Abs. 1 lit. b der StVO 1960 in
der geltenden Fassung wird nachstehende
Verordnung
erlassen:
§1
Am Beginn des verbauten Gebietes, wo die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist, werden nachstehende Ortsgebiete durch das Hinweiszeichen „Ortstafel“ kundgemacht. (Auf der Rückseite des genannten Zeichens ist das Hinweiszeichen
„Ortsende“ anzubringen.)
1.) Frauental a.d.L.
L 601 Km 22.438 bis Km 23.743 (L 601, 15. Fassung)
Gemeindestraße Gleinzerstraße bei Anwesen Haus Nr. 43
Zeierlinger Gemeindestraße bei Anwesen Franz Hammer
Gemeindestraße Bösenbacherstraße bei Anwesen Zufahrt Painsi
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Gemeindestraße Laßnitzfeldstraße bei der Einmündung in die L 601
2.) Frauental a.d.L. Laßnitz
Laßnitzerring beim Anwesen 15
Laßnitzerstraße Anwesen Salmutter
Hinterleitenstraße Km 0.070 (vormals Km 0.100)
Hinterleitenstraße Km 0.380
3.) Frauental a.d.L. Oberbergla
Oberberglastraße, Haus Nr. 22 (Gemeindegrenze in Richtung Groß St. Florian)
Oberberglastraße vor der Abzweigung Hochfeldweg
Hochfeldstraße nach der Abzweigung von der B 76
4.) Frauental a.d.L. Schamberg
Schamberger-Waldstraße Haus Nr. 10
Schambergerstraße vor der Abzweigung zum Haus Nr. 23
Schambergerstraße in Richtung Porzellanfabrik beim Anwesen Lippman
5.) Frauental a.d.L. Gleinz
Gleinzerstraße beim Anwesen 92
Gleinzerstraße beim Anwesen 95
6.) Frauental a.d.L. Zeierling-Süd
Zeierlingerstraße beim Anwesen 17
Zeierlingerstraße beim Anwesen 25
Zeierlingerstraße beim Anwesen Zeierlingerstraße 15, Gst.Nr. 227/2
Zeierlinger-Dorfring L 601 (Km 22.270)
Zeierlinger-Dorfring L 601 (Km 22.140)
7.) Frauental a.d.L. Laßnitz-Dorf
Hinterleitenstraße vor der Fluderbrücke
Hinterleitenstraße Anwesen Harzl
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt somit durch die Anbringung von Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Zif. 17 a bzw. 17 b StVO mit der entsprechenden Ortsbezeichnung.
§2
Für nachstehende Straßen wird ein Fahrverbot (in beiden) Richtungen verfügt.
Wildbachweg vom Anwesen Kiendl vlg. Neuhäusler (ausgenommen Radfahrer und Anrainer)
bis L 643
Freidorf-Dorfring beim Anwesen Reinisch (ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer)
beginnend bei Gst.Nr. 362/3 bis Gst Nr. 339/4
Hinterleitenstraße in Richtung Friedhof (ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer)
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Waldhüterkreuzweg (ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer)
Freidorf-Auweg ab Anwesen Fuchs (ausgenommen Anrainerverkehr)
Eisenbahnweg (ausgenommen Anrainerverkehr)
Begleitweg entlang der L 644 bzw. B 76 Grundstücke Nr. 682 und 690, KG Laßnitz, beginnend ab der Einmündung in die L 644 bis zum nördlichen Grundstückeck Nr. 689 KG Laßnitz
( ausgenommen Radfahrer und landwirtschaftliche Fuhren)
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die Anbringung von Verbotszeichen gemäß § 52 lit. a Zif. 1 der StVO 1960. Erforderlichenfalls sind entsprechende Zusatztafeln anzubringen.
§ 3
Am Beginn nachstehender Straße wird die Einfahrt verboten:
Nördlicher Ast der Gemeindestraße beim Freibad.
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die Anbringung von Verbotszeichen gemäß § 52 lit. a Zif. 2 der StVO „Einfahrt verboten“.
§4
Auf nachstehenden Straßenzügen wird ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge, jeweils ausgenommen Anrainer und Zustelldienste verfügt.
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auf dem Unteren Bahnweg ab der L 601 bis zur Zeierlingerstraße
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auf dem Mittleren Bahnweg ab der L 643 bis zur Badstraße
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im Bereich der Schulgasse ab L 643 bis Badstraße
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auf der Laßnitzfeldstraße ab L 601 bis Badstraße
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Badstraße von L 601 bis L 643
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die Anbringung von Verbotszeichen gemäß § 52 lit. a Zif. 7 a der StVO „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“, erforderlichenfalls mit
der zusätzlichen Aufschrift im Hinblick auf die höchsten zulässigen Gesamtgewichte.
§5
Für nachstehend angeführte Straße wird ein Fahrverbot für Motorfahrräder verfügt.
Bemerkt wird, dass für die Gegenrichtung ein gleichartiges Straßenverkehrszeichen im Gemeindegebiet Deutschlandsberg aufgestellt werden muss.
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Hofzufahrt zum Landwirt Painsi, vlg. Kaiser, beginnend ab der L 601. Gesamte Hochfeldstraße, abzweigend von der B 76 bis zur Einbindung Oberberglastraße, ausgenommen Zufahrt;
Ergänzend kann an der Abzweigung der Gemeindestraße Hochfeldstraße von der B 76 ein
Hinweiszeichen gem. § 53 Abs. 1 Zif. 11 der StVO, „Sackgasse“ angebracht werden.
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die Anbringung von Verbotszeichen gemäß § 52 lit. a Zif. 8 b der StVO „Fahrverbot für Motorfahrräder“, wobei dieses Zeichen bedeutet, dass das Fahren mit Motorfahrrädern mit laufendem Motor sowie das Laufen lassen
der Motoren solcher Fahrzeuge am Stand verboten ist. Das Schieben dieser Fahrzeuge ohne
laufenden Motor ist jedoch gestattet.
§6
Auf nachstehenden Straßenzügen wird ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 14 Tonnen Gesamtgewicht verfügt.
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Schambergerstraße
Schamberger-Waldstraße, Setzweg
Johngrabenweg
Oberberglastraße
Gleinzerstraße, Harterwaldstraße, Harterstraße, Harterfeldstraße, Harterwaldsiedlung
Kroisgrabenweg, Waldhüter-Kreuzweg
Fraueneggerstraße, Trotzerkreuzstraße, Freidorf-Gleinzweg
Zeierlinger-Dorfstraße, Zeierlingerstraße, Unterer Bahnweg, Eichenweg, Fasanenweg
Brunnholzweg
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die Anbringung von Verbotszeichen gemäß § 52 lit. a Zif. 9 c der StVO „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 14 Tonnen Gesamtgewicht“. Da im Bereich der Gleinzerstraße dieses Fahrverbot erst nach der Einfahrt Hubmann
Gültigkeit erlangt, ist eine Zusatztafel mit der Aufschrift „150 m“ anzubringen. Das Verbotszeichen mit dieser Zusatztafel ist unmittelbar an der Abzweigung der Gleinzerstraße von der L
601 anzubringen.
§7
Jeweils mit dem Beginn und Ende an den angeführten Stellen wird eine Zonenbeschränkung
(30 km) verfügt:
Die angeführten Straßenverkehrszeichen sind wie folgt aufzustellen:
a)
b)
c)
d)
auf der Laßnitzfeldstraße unmittelbar nach der Abzweigung von der L 601
auf der Badstraße (aus Richtung L 601) vor der Einmündung der Laßnitzfeldstraße
auf der Badstraße beim Anwesen Kaiser
auf dem Mittleren Bahnweg unmittelbar nach der Abzweigung von der L 643
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e) auf dem Mittleren Bahnweg beim Anwesen Schuster
f) in der Schulgasse unmittelbar nach der Abzweigung von der L 643
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die Anbringung von Verbotszeichen gemäß § 52 lit. a Zif. 11 a der StVO „Zonenbeschränkung“ bzw. durch die Straßenverkehrszeichen gemäß Zif. 11 b StVO „Ende einer Zonenbeschränkung“ von 30 km.
§8
In nachstehenden Bereichen wird das Halten und Parken verboten.
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L 643 vom Beginn des Brückengeländers bis zur Sorgerkreuzung (Fahrtrichtung
Gams) bzw. von der neuerrichteten Landesstraßeneinbindung L 644 (in Fahrtrichtung)
Almerkreuzung) bis Kaufhaus Bretterklieber;
auf der LB 76, bei Straßenkm. 19,900, für die gesamte Busbucht in Fahrtrichtung
Graz;
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die Anbringung von Verbotszeichen gemäß § 52 lit. a Zif. 13 b der StVO „Halten und Parken verboten“ mit den Zusatztafeln „Anfang“ und „Ende“.
§9
Nachstehender für den Fußgängerverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg
wird zu einem Gehweg gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1 StVO erklärt:
Einmündung in die L 644 beginnend ab dem Ludwig-Glanzweg bis zur Laßnitzbrücke.
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die Anbringung von Gebotszeichen gemäß § 52 lit. b Zif. 17 der StVO an der angeführten Stelle.
§ 10
Nachstehender für den Fußgänger- und Radfahrerverkehr bestimmte und als solche gekennzeichnete Wege werden zu einem Geh- und Radweg gemäß § 2 Abs. 1 Zif. 11 a StVO erklärt.
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der Ludwig-Glanzweg ab dem Freidorf-Auweg bis zum Laßnitzsteg
der Promenadenweg
Weg zwischen dem Unteren Bahnweg und der L 601
Weg entlang der Laßnitz zwischen Badstraße und Grubenweg
Weg entlang der L 643 ab B 76 Brücke bis Porzellanfabrik
Weg entlang der L 643 ab der Schambergerstraße bis zur L 643a
Weg entlang der L 601 ab Zimmerei Fürnschuß bis Km 21,410
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die Anbringung von Gebotszeichen gemäß § 52 lit. b Zif. 17 a lit a oder lit b StVO „Geh- und Radweg“ an der angeführten Stelle.
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§ 11
Gemäß § 53 Abs. 1 Ziffer 2 a StVO werden nachfolgende Schutzwege verordnet:
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auf der L 606, StrKm 0,027 (KVP LB76),
auf der L 643, StrKm 1,005
auf der L 643, StrKm 10,333 (Ceram),
auf der L 643, StrKm 11,538 (Frauental/Wildbach),
auf der L 643, StrKm 11,660 (Frauental/Arzt),
auf der L 643, StrKm 11,743 (Frauental/Gemeindeamt),
auf der L 643, StrKm 11,775 (Frauental/Sorgerhof),
auf der L 643, StrKm 11,894 (Frauental/Leitner),
auf der L 643, StrKm 12,320 (Frauental/Kreuzung L 601),
auf der L 643a, StrKm 0,016 (Frauental/Kreuzung L 643),
auf der L 644, StrKm 0,016 (Frauental);
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch das Anbringen der Bodenmarkierungen
im Sinne des § 16 Bodenmarkierungsverordnung 1995, BGBl. 848 idgF und das Aufstellen
des Hinweiszeichens gemäß § 53 Abs. 1 Ziffer 2 a StVO „Kennzeichnung eines Schutzweges“.
§ 12
Gemäß § 19 Abs. 4 StVO ist dem Verkehr auf der zweitgenannten Straße der Vorrang zu geben.
Hiezu wird nachdrücklich bemerkt, dass die Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ im Ortsgebiet höchstens 10 m und auf Freilandstraßen höchsten 20 m vor der Kreuzung anzubringen
sind. Die äußere Form der Zeichen „Vorrang geben“ muss auch von der Rückseite her erkennbar sein.
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Laßnitzerring/B 76
Laßnitzdorf/B 76
Auffahrt Grazerstraße/B 76
Menigweg/B 76
Waldeckweg/B 76
Waldsiedlung/B 76
Johngrabenweg/B 76
Zufahrt Brasser/B 76
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L 643/L 601
Freidorf-Dorfring/L 601
Brunnholzweg/L 601
Florianistraße/L 601
Unterer Bahnweg/L 601
Zufahrt Kegelbahn Waldcafe/L 601
Hörzersiedlung/L 601
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Laßnitzfeldstraße/L 601
Zeierlinger Dorfring/L 601 (2-mal)
Grubenweg/L 601
Zufahrt Anwesen Franz Silberschneider/L 601
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Freidorf-Dorfring/L 643
Freidorf-Dorfring/L 643
Oberer und Mittlerer Bahnweg/L 643
Bahnhofzufahrt/L 643
Freidorf-Auweg/L 643
Eisbahnweg/L 643
Schulgasse/L 643
Wildbachweg/L 643 (2 mal)
Badstraße/L 643
Zufahrt Kiedl/L 643
Abfahrt B 76/L 643
Mühlangerweg/L 643
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Zufahrt Anwesen Gedrath Maria/L 606
Laßnitzfeldstraße/L 606
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Hinterleitenstraße (alt)/L 644 (2 mal)
Interessentenweg Deutschmann/L 644
Laiendorfweg/L 644 (2 mal)
Bösenbacherstraße/L 644
Amselweg/L 644
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Fasanenweg/Zeierlingerstraße
Harterwaldsiedlung/Gleinzerstraße
Harterfeldstraße/Gleinzerstraße
Harterstraße/Gleinzerstraße
Harterwaldstraße/Gleinzerstraße
Harterwaldstraße/Zeierlingerstraße
Zufahrtsweg Anwesen Wilfling/Freidorf-Dorfring
Verbindungsstraße Groß St. Florian/Zeierlingerstraße
Begleitstraße Stainzerstraße/Menigweg
Begleitstraße Stainzerstraße (Zufahrt Wippel)/gegenüber Schamberger Waldstraße
Johngrabenweg/Gemeindestraße Tanzelsdorf
Waldeggweg/Stainzerstraße
Ing. Ludwig Neumann Straße/Gamserstraße
Ausfahrtsbereich vom Unimarkt/Marktringstraße
Menigweg/Schambergerstraße
„an den 2 Einmündungsbereichen der neuen Aufschließungsstraßen zur „Zeierlingerstraße“ aus Norden kommend (vor der neu errichteten Eisenbahnbrücke der Koralmbahn)/Zeierlingerstraße
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die Anbringung von Vorrangzeichen gemäß § 52 lit. c Zif. 23 der StVO „Vorrang geben“.
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§ 13
Gemäß § 19 Abs. 4 der StVO ist vor der Kreuzung mit dem zweitgenannten Straßenzug anzuhalten und dem Querverkehr der Vorrang zu geben.
Hiezu wird nachdrücklich bemerkt, dass Vorschriftszeichen „Halt“ im Ortsgebiet höchstens 5
m und auf Freilandstraßen höchstens 20 m vor der Kreuzung anzubringen sind. Die äußere
Form des Zeichens „Halt“ muss auch von der Rückseite her erkennbar sein.
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L 643 a/ B 76
Fraueneggerstraße/ Gleinzerstraße
Gleinzerstraße/ L 601
Zeierlingerstraße/ GKB-Linie (2 mal)
Badstraße/ L 601
Zufahrt Burian - Pinter/ Gleinzerstraße
Schambergerstraße/ L 643
Schambergerstraße / B 76
Oberberglastraße / B 76
Marktring / L 644 (Hinterleitenstraße)
§ 54 Zusatztafel „14 m“
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die Anbringung von Vorrangzeichen gemäß § 52 lit. c Zif. 24 der StVO „Halt“.
§ 14
Nachstehender Straßenzug wird als Einbahnstraße geführt.
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Verbindungsstraße B 76 bis zum Anwesen Puntigam (Hochfeldweg)
Gemeindestraße „nördlicher Ast vor Freibad in Richtung Wildbachfluss
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die Anbringung von Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Zif. 10 der StVO „Einbahnstraße“.
§ 15
Gemäß § 44 Abs. 1 StVO tritt diese Verordnung mit der Anbringung der verfügten Straßenverkehrszeichen bzw. Bodenmarkierungen gemäß Bodenmarkierungsverordnung BGBl.
1995/848 idgF und BGBl. 2002/II/370 in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in
einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
Die „Km-Angaben“ beziehen sich auf die gemessene Entfernung der angeführten Straße in
aufsteigender Kilometrierung – straßenmittig – vom niedrigeren Hektometer aus gemessen.
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Ergeht an:
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7)
8)
9)
die Marktgemeinde Frauental an der Laßnitz zur Kenntnis;
das BPK Deutschlandsberg, zur Kenntnis;
die PI Deutschlandsberg, zur Kenntnis;
Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, Bezirksstelle 8530 Deutschlandsberg, zur Kenntnis;
Kammer für Arbeiter und Angestellte, Bezirksstelle 8530 Deutschlandsberg, zur Kenntnis;
Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, Bezirksstelle 8530 Deutschlandsberg, zur
Kenntnis;
die BBL Leibnitz, 8435 Wagna, zur Kenntnis,
die Straßenmeisterei Deutschlandsberg zur Kenntnis,
Frau Daniela Pansi, Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg.
Hinweis: Änderung § 2.
Der Bezirkshauptmann:
In Vertretung:
Mag. Sabine Thomann eh.
F.d.R.d.A.:
Bianca Rainer